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LVwG-AV-1169/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1169/001-2022
LVwG-AV-1169/001-2022Tribunal administratif régional21 mars 2023
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Dauerleistungen; Neubemessung; Rückwirkung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, als Erwachsenenvertreter in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 30. Juni 2022, Zl. ***, betreffend Neubemessung von Dauerleistungen gemäß § 50 Abs. 6 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18. November 2010, Zl. *** wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin Leistungen zur Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gewährt. Als Rechtsgrundlage der Gewährung dieser Leistungen wird im Bescheid § 12 Abs. 1 und 4 NÖ Mindestsicherungsgesetz idF LGBl. 9205 genannt.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juni 2022, Zl. ***, wurden die Leistungen der Beschwerdeführerin gemäß § 50 Abs. 6 NÖ SAG von Amts wegen neu bemessen und „mit Ablauf des 31. Dezember 2020 eingestellt“.
Begrünend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass die Beschwerdeführerin über ein Vermögen in der Höhe von insgesamt € 24.913,35 verfüge und dieses sohin das anrechenfreie Schonvermögen übersteige. Sie zähle daher nicht (mehr) zu den hilfsbedürftigen Personen im Sinne des NÖ SAG.
In der rechtzeitigen Beschwerde der Beschwerdeführerin wird insbesondere vorgebracht, dass sie fortlaufend einen Beitrag aus dem Pflegegeld und einen Kostenersatz aus dem ihr nachträglich verbliebenen Vermögen leiste. Der Umstand, dass es ihr möglich gewesen sei, aus den ihr zukommenden Leistungen den unverbrauchten Teil zur Vermögensverwertung zu nutzen würde nicht rechtfertigen, dass die ihr über Jahre gewährte Leistung insgesamt eingestellt werde und sie aus dem begünstigten Personenkreis aus dem NÖ MSG bzw. NÖ SAG ausgeschlossen werde. Die belangte Behörde hätte der Beschwerdeführerin rechtsrichtigerweise eine Ersatzpflicht aufzuerlegen gehabt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
3.2. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihren aktuellen Vermögensstand bekanntzugeben. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 legte die Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Kontoauszug ihres Sparbuches (Vermögensstand per 30.12.2022: € 6.510,13) und ihres Girokontos (Kontostand per 10.02.2023: € 19.481,08) vor.
4.1. Der Beschwerdeführerin wurden mit Bescheid vom 18. November 2010, Zl. ***, Dauerleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz idF LGBl. 9205, nämlich Leistungen zur Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung durch die Bezahlung der „notwendigen Behandlung“ seit 1. September 2010 zuerkannt.
4.2. Das Vermögen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Höhe von € 24.913,35 (zum Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: € 25.991,21) übersteigt das Schonvermögen gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 NÖ SAG iVm § 293 Abs. 1 lit. a sub.lit. bb ASVG für das Jahr 2021 in der Höhe von € 5.690,76 (sowie für das Jahr 2022: € 5.867,64 und das Jahr 2023: € 6.321,84).
Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** sowie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2023 betreffend ihren aktuellen Vermögensstand.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, LGB. 70/2019 idF LGBl. 69/2022 lauten:
„§ 4
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
2. sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;
3. sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben;
4. bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.
(2) […]
§ 5
Anspruchsberechtigte Personen
(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,
2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:
1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;
3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;
4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
a)“Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder
b)“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.
(3) Bei Personen nach Abs. 2 Z 2 ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Anhörung der Fremdenbehörde festzustellen.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes haben insbesondere:
1. Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen in den genannten Fällen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;
2. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;
3. Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005;
4. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005, da diese Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, erhalten;
5. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Straftat in einer Anstalt (§ 8 StVG);
6. Personen, welche nicht vom Personenkreis nach Abs. 2 erfasst sind.
(5) Sozialhilfe kann auf Grundlage des Privatrechts auch an Personen gewährt werden, welche über einen befristeten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügen und sich rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, wenn dies auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.
§ 6
Einsatz des Einkommens
(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 7
Einsatz des Vermögens
(1) Die Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Vermögen, welches der Verwertung unterliegt, ist von der Hilfe suchenden Person einzusetzen.
(2) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
1. Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind;
2. Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
3. Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichender Infrastruktur erforderlich sind;
4. verwertbaren Vermögen nach Abs. 1 bis zu einem Freibetrag in Höhe von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (Schonvermögen).
(3) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen). Für Leistungen, die nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren weiterhin zu gewähren sind, ist die grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorzunehmen.
§ 50
Übergangsbestimmungen
(1) Die auf der Grundlage des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, erlassene NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2019, gilt als Verordnung aufgrund dieses Gesetzes.
(2) […]
(3) Allen am 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2019, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2 in der Fassung LGBl. Nr. 45/2018, zugrunde zu legen.
(4) Im Kostenersatz- und Rückerstattungsverfahren ist für Leistungen, welche für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, anzuwenden.
(5) Abs. 3 und Abs. 4 gelten auch für Beschwerdeverfahren.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben eine Neubemessung aller Dauerleistungen, die mit Bescheid nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, gewährt wurden, von Amts wegen mit Bescheid ab 1. Jänner 2021 durchzuführen, sofern nicht bereits eine Neubemessung erfolgte. Die Bescheide sind innerhalb von 4 Monaten zu erlassen und angemessen, maximal jedoch mit 12 Monaten zu befristen. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die Befristung entfallen. In diesen Bescheiden ist die ab 1. Jänner 2021 zustehende Höhe der Geldleistung festzusetzen und gegebenenfalls über den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abzusprechen.
(7) Dauerleistungen, die im Rahmen des Privatrechts nach § 5 Abs. 4 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, gewährt wurden, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2020 einzustellen.“
7.1. Gemäß § 50 Abs. 6 NÖ SAG haben die Bezirksverwaltungsbehörden eine Neubemessung aller Dauerleistungen, die mit Bescheid nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, gewährt wurden, von Amts wegen mit Bescheid ab 1. Jänner 2021 durchzuführen, sofern nicht bereits eine Neubemessung erfolgte. Diese Bescheide sind innerhalb von vier Monaten ab 1. Jänner 2021 zu erlassen und haben eine Neubemessung rückwirkend ab 1. Jänner 2021 zu beinhalten (vgl. Motivenbericht zum NÖ SAG, Ltg.-690/A-1/50-2019, 57). Mangels im Gesetz festgelegter Rechtsfolgen handelt es sich bei dieser Frist von vier Monaten um eine Ordnungsfrist. Die belangte Behörde durfte daher auch mit dem gegenständlichen Bescheid (noch) eine Neubemessung durchführen.
Mit der Übergangsbestimmung des § 50 Abs. 6 NÖ SAG verpflichtet der Gesetzgeber die Sozialhilfebehörden zur Neubemessung von zunächst nach dem NÖ MSG 2010 gewährten Dauerleistungen. Schon der dieser Bestimmung zugrundeliegende § 10 Abs. 3 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzweifelhaft deutlich, dass eine allgemeine Überführung sämtlicher Sozialhilfe-Ansprüche in den neuen Rechtsrahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beabsichtigt ist (vgl. VwGH 31.03.2022, Ra 2021/10/0113). Die genannte Bestimmung beinhaltet den Auftrag an die Landesgesetzgeber, (unter anderem) bestehende behördliche Rechtsakte, die nach der bisherigen Rechtslage erlassen wurden, außer Kraft treten und die Anspruchsvoraussetzungen gegenüber den bisherigen Leistungsempfängern nach Maßgabe der neuen Rechtslage prüfen zu lassen. Diesen Anforderungen entsprechend halten auch die Gesetzesmaterialien zu § 50 Abs. 6 NÖ SAG fest, dass die Bemessung der Leistungen im Rahmen der Neubemessung „entsprechend dieses Gesetzes“ – sohin anhand des NÖ SAG – vorzunehmen ist (vgl. dazu Motivenbericht zum NÖ SAG, Ltg.-690/A-1/50-2019, 57). § 50 Abs. 6 NÖ SAG erfordert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher eine Überprüfung der Dauerleistungen nach dem NÖ MSG 2010 anhand der neuen Rechtslage des NÖ SAG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (vgl. VwGH 31.03.2022, Ra 2021/10/0113).
7.2. Anspruchsberechtigte Person im Sinne des NÖ SAG sind Personen, die von einer sozialen Notlage betroffen sind, ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Eine „soziale Notlage“ im Sinne des NÖ SAG liegt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
7.3. Gemäß § 7 Abs. 1 NÖ SAG hat die Bemessung von Leistungen nach dem 3. Abschnitt des NÖ SAG unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Vermögen, welches der Verwertung unterliegt, ist von der Hilfe suchenden Person einzusetzen. Nach dem unter § 6 Abs. 2 NÖ SAG normierten Zuflussprinzip wächst der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte im Folgemonat dem Vermögen zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorschriften der Sozialhilfegesetze der Länder sind Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln und ist es dabei nicht maßgeblich, aus welchen Quellen Ersparnisse gebildet wurden. Dies gilt auch, wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet wurden, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/10/0032, mwN).
7.4. Vor diesem Hintergrund begründete die belangte Behörde das Nichtvorliegen einer sozialen Notlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG daher zu Recht mit dem Vermögen der Beschwerdeführerin. Auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – wie unter Pkt. 4 festgestellt – überstieg das Vermögen der Beschwerdeführerin das Schonvermögen im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 4 NÖ SAG. Dass durch die Verwertung des Vermögens der Beschwerdeführerin, das mehr als dem Vierfachen des Schonvermögens gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 NÖ SAG entspricht, eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden würde, wurde weder von der Beschwerdeführerin vorgebracht noch ist dies für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall ersichtlich. Die Verwertung des Vermögens darf daher im vorliegenden Fall gemäß § 7 Abs. 1 und 2 NÖ SAG von der Beschwerdeführerin verlangt werden, sie ist von keiner sozialen Notlage gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG betroffen.
7.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, weil – ungeachtet eines Parteiantrags – die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstand.
Gegenständlich erfolgt insbesondere kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen des Beschwerdeführers und wurde im gesamten Verfahren die Feststellungen zur Höhe des Vermögens der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. hierzu allgemein VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001).
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. insbesondere VwGH 31.03.2022, Ra 2021/10/0113), eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175; jeweils mwN).
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