LVwG N LVwG-S-512/001-2023

LVwG-S-512/001-2023Tribunal administratif régional20 mars 2023

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Hunde; Kennzeichnung; Meldepflicht; Heimtierdatenbank;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-512/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.512.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr.Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 07.02.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz – TSchG, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird:

„Sie haben es in ***, ***, unterlassen, folgende von Ihnen gehaltene Hunde binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme – jedenfalls aber vor einer Weitergabe – unter Angabe der Daten gemäß § 24a Abs.2 Z.1 und Z.2 lit.a bis f TSchG der Heimtierdatenbank zu melden:

a.Hund mit Chipnummer *** (Weitergabe 10.12.2021);

b.Hund mit Chipnummer *** (Weitergabe 27.10.2021);

c.Hund mit Chipnummer *** (Weitergabe 15.9.2021);

d.Hund mit Chipnummer *** (Weitergabe 15.9.2021);

e.Hund mit Chipnummer *** (Weitergabe 15.9.2021);

f.Hund mit Chipnummer *** (Weitergabe 15.9.2021);

g.Hund mit Chipnummer *** (Weitergabe 20.8.2021);

h.Hund mit Chipnummer *** (Weitergabe 18.8.2021);

i.Hund mit Chipnummer *** (Weitergabe 18.8.2021);

j.Hund mit Chipnummer *** (Weitergabe 9.3.2022);

k.Hund mit Chipnummer *** (Weitergabe 10.3.2022);

l.Hund mit Chipnummer *** (Weitergabe 9.3.2022);

m.Hund mit Chipnummer *** (Weitergabe 10.3.2022);

n.Hund mit Chipnummer *** (Weitergabe 9.3.2022);

o.Hund mit Chipnummer *** (Weitergabe 24.3.2022);

p.Hund mit Chipnummer *** (Weitergabe am 29.4.2022).

Sie haben dadurch gegen § 24a Abs.4 TSchG i.d.F. BGBl I 2010/80 i.V.m. § 38 Abs. 3 i.d.F. BGBl I 2017/61 TSchG verstoßen und wird über Sie gemäß § 38 Abs. 3 TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 500,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden verhängt. Darüber hinaus haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 50,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG AVG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das im Spruch umschriebene Verhalten zur Last.

Rechtfertigend hielt dieser im Verwaltungsverfahren fest, er sei der Kennzeichnungspflicht gemäß § 24a Abs. 3 TSchG nachgekommen und habe daher die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen. In seiner Beschwerde ergänzt der dahingehend, er habe alle Tiere vor ihrer Abgabe persönlich registriert und kontrolliert. Alle Hunde seien zusätzlich bei der Behörde schriftlich gemeldet und von dieser vor Ort mehrfach besichtigt werden. Im Hinblick auf die Meldung bei der Behörde müsse der Züchter oder Halter nicht die eigenen Daten eingeben, sondern dürfe die Kennzeichnung bzw. Registrierung auf den neuen Halter durchführen. Schlussendlich führte er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, er habe die Daten der Tiere der Behörde elektronisch übermittelt, dass diese die Eintragung in die Heimtierdatenbank vornehme. Nicht zuletzt habe der Amtstierarzt der belangten Behörde ihm gegenüber anlässlich einer Gemeindeversammlung mündlich zu verstehen gegeben, dass die Strafen als gegenstandslos zu betrachten seien.

2. Zum durchgeführten Beweisverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, durch Vernehmung des Beschwerdeführers und seiner Mutter und durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten E-Mails.

3. Feststellungen Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer war als Züchter von Hunden tätig, wobei die verfahrensgegenständlichen Hunde aus der Zucht des Beschwerdeführers stammen. Dieser war daher zunächst Halter der genannten Tiere. Die Hunde wurden mit zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips gekennzeichnet und an den im Spruch genannten Tagen an andere Tierhalter weitergegeben. Vor der Weitergabe erfolgte – ausgenommen der Hund mit der Chipnummer ***, der bereits am 23. August 2021 auf den Beschwerdeführer gemeldet wurde – keine Meldung der Tiere an die Heimtierdatenbank auf den Beschwerdeführer, sondern wurden in diese ausschließlich die neuen Halter eingetragen. Eine Meldung der erforderlichen Daten an die belangte Behörde zur Eintragung derselben in die Heimtierdatenbank erfolgte nicht.

Diese Feststellungen gründen sich zunächst auf den unbedenklichen Verwaltungsakt der sich, soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt, mit den Angaben des Beschwerdeführers deckt. Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die Meldung weder selbst noch im Wege eines Tierarztes erstattet hat. Soweit er ausführt, er habe von der Möglichkeit einer Meldung im Wege der belangten Behörde Gebrauch gemacht, vermag den das Landesverwaltungsgericht nicht zu folgen. So ergibt sich bezogen auf die im Spruch unter a. bis i. genannten Tiere aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten E-Mail vom 11. Juli 2021, dass die „Animaldata Registrierungen wie immer“ (sic!) vom Beschwerdeführer durchgeführt würden, um sicherzustellen, dass alle Tiere registriert seien. Sobald alle Tiere abgegeben würden, würde die Liste der belangten Behörde übermittelt. Dass – wie der Beschwerdeführer (im Übrigen erstmals) in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorbrachte – die belangte Behörde von ihm um Eintragung der Tiere ersucht worden wäre, ergibt sich aus dieser E-Mail nicht, sondern ist geradezu Gegenteiliges der Fall. Bezogen auf die weiteren Tiere (Wurf am 29. Dezember 2021) erfolgte zwar mit E-Mail vom 2. Jänner 2022 eine Meldung der Chipnummern an die belangte Behörde, die übrigen für die Eintragung erforderlichen Daten nach § 24a Abs. 2 TSchG (bzw. das Geschlecht der Tiere) wurden jedoch nicht bekannt gegeben. Darüber hinaus ergibt sich aus der E-Mail vom 26. September 2022, dass die Meldung des damaligen Wurfs an die Heimtierdatenbank ebenso durch den Beschwerdeführer erfolgte und bestätigt die E-Mails der belangten Behörde vom 7. Juli 2022, dass der Beschwerdeführer „wie üblich“ die Chip- und Registrierungsliste übermitteln sollte. Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der belangten Behörde in keiner Weise zu verstehen gegeben wurde, dass von dieser eine Meldung an die ein Tierdatenbank zur Folge hätte.

Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 24a Abs. 4 TSchG ist jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme – jedenfalls aber vor einer Weitergabe – unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis g und Z 2 lit. a bis f zu melden.

Bereits aus der gesetzlichen Formulierung (arg.: …vor einer Weitergabe…) erhellt zunächst, dass in die Heimtierdatenbank im Fall einer Weitergabe von Tieren zunächst der bisherige Halter einzutragen ist, den auch die Meldepflicht trifft. Der Gesetzgeber stellt es dabei ins Ermessen des Tierhalters, den Weg der Meldung frei zu wählen. Wählt er den Weg über die Behörde (§ 24a Abs. 4 Z 2 TSchG), muss dies der Behörde gegenüber aber unmissverständlich kommuniziert werden. Gerade das ist aber vorliegend nicht der Fall, sodass der Beschwerdeführer entgegen seiner in der öffentlichen mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht auch nicht davon ausgehen durfte, dass die belangte Behörde von sich aus Eintragungen vornehmen würde. Damit hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen, wobei bei dieser von einem einheitlichen Tatgeschehen i.S. eines fortgesetzten Delikts auszugehen ist, sodass der Spruch entsprechend abzuändern war.

Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG).

Bei der Festsetzung der Strafe ist zu berücksichtigen, dass durch die gegenständliche Übertretung das öffentliche Interesse an einer Sicherstellung der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Tiere massiv beeinträchtigt wurde, sodass die gegenständlich verhängte Strafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden kann.

Mildernd war hiebei nichts zu werten, erschwerend hingegen dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierte Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers.

Nach § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen (Einschränkung des Tatvorwurfs, Herabsetzung der Strafe) nicht aufzuerlegen.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung zur Schuldfrage auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032) und es im Übrigen bloß – unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu – eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen galt (VwGH 5.9.2015, Ra 2015/02/0146).

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