LVwG N LVwG-AV-89/001-2023

LVwG-AV-89/001-2023Tribunal administratif régional17 mars 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Verfahrensrecht; Beschwerde; Anbringen; Unzuständigkeit; Weiterleitung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-89/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.89.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner über die Eingabe der Frau A vom 31. Dezember 2022, welche auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 15. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 Bezug nimmt, den

BESCHLUSS

1. Die Eingabe der Frau A vom 31. Dezember 2022, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 03. Jänner 2023 durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegt, wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten weitergeleitet.

2. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§§ 14, 17 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2022, Zl. ***, gab die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Antrag von B GmbH gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 auf Vergütung teilweise statt. Am 31. Dezember 2022 richtete Frau A unter Angabe der GZ des genannten Bescheides eine E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten und ersuchte um Korrektur.

Die B GmbH bzw. Frau A hat in zahlreichen Verfahren vergleichbar formulierte Eingaben bezugnehmend auf teilstattgebende Bescheide nach § 32 EpiG eingebracht, welche von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt wurden. Die Eingaben sind jeweils so formuliert, dass zunächst ein (behaupteter) Fehler bei der Berechnung des Vergütungsbetrages moniert wird, danach folgt – wie auch im gegenständlichen Verfahren – der Satz „Bitte um Korrektur“.

2. Aufgrund eines in einem dieser Verfahren ergangenen Verspätungsvorhalt des Landesverwaltungsgerichtes sendete Frau A am 27. Jänner 2023 ein E-Mail an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit folgendem Inhalt:

„Wir möchten darauf hinweisen, dass keine Beschwerde in der Hinsicht erhoben wurde, dies war ein Missverständnis. Die BHs haben uns leider teilweise keine Auskunft gegeben, dass dies an Sie weitergeleitet wurde. Wir würden Sie bitten, alle Anschreiben im Anhang als keine Beschwerden in der Hinsicht anzunehmen.“

Dieses E-Mail enthält zahlreiche Geschäftszahlen von Bescheiden verschiedener Bezirksverwaltungsbehörden, nicht jedoch die Geschäftszahl des verfahrensgegenständlichen Bescheids.

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat die Eingabe vom 31. Dezember 2022 – wie aus dem Vorlageschreiben vom 03. Jänner 2023 hervorgeht, in dem ausdrücklich von einer „Beschwerde“ die Rede ist – als Beschwerde iSd §§ 7 ff VwGVG ausgelegt. Zwar lässt sich der Wortlaut dieser Eingabe „bei Ihnen wurden die Zulagen in Höhe von € *** zu dem Laufenden Bezug hinzugerechnet und aliquotiert. Diese Zulagen werden pro Anlassfall bezahlt und nicht aliquotiert. Bitte um Korrektur.“ bei weitem Verständnis als begründete Behauptung einer Rechtswidrigkeit iSd § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG und als Begehr iSd Z 4 leg.cit. verstehen; näher liegt jedoch eine Auslegung dergestalt, dass die Einschreiterin (im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG) lediglich anregen wollte, die Behörde möge ihre Berechnung nochmals überprüfen und korrigieren. Aus der genannten E-Mail lässt sich schließen, dass in den dort angeführten Verfahren die Einschreiterin nicht davon ausgegangen ist, Beschwerde zu erheben. Zwar bezieht sich genanntes E-Mail nicht auf vorliegendes Verfahren; aufgrund der vergleichbaren Formulierung ist jedoch auch im gegenständlichen Fall der Schluss zu ziehen, dass die Einschreiterin in diesem Verfahren ebenfalls nicht beabsichtigte, eine Beschwerde im Sinne des VwGVG zu erheben. Auf ein Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, in dem der Einschreiterin um Klarstellung ersucht wurde, reagierte sie innerhalb der gesetzten Frist nicht.

Aufgrund der genannten Umstände geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass das E-Mail vom 31. Dezember 2022 keine Beschwerde im Sinne des VwGVG darstellt.

3. Im Beschluss vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001, hat der VwGH ausgesprochen:

„Entscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsgerichte erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 VwGVG). Ungeachtet der durch die subsidiäre – sinngemäße – Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle - die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann - durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des § 31 Abs 2 VwGVG weiterzuleiten, ist jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen.“

Aus dem Umstand, dass die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Eingabe vom 31. Dezember 2022 als Beschwerde qualifiziert und dem Verwaltungsgericht als solche vorgelegt hat, obwohl die Einschreiterin keine solche erheben wollte, zeigt auf, dass die Qualifikation dieses Schriftsatzes als „NichtBeschwerde“ nicht offenkundig, sondern zweifelhaft war; ebenso nicht offenkundig ist damit aber die Unzuständigkeit des VwG. Es war daher die Unzuständigkeit durch Beschluss auszusprechen und die verfahrensgegenständliche Eingabe gemäß § 6 AVG wieder an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zurückzuleiten.

4. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage – der Umgang mit einer Eingabe, für welche die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zweifelhaft und nicht offenkundig ist – durch den Verwaltungsgerichtshof, wie aus der wiedergegebenen Judikatur ersichtlich, bereits geklärt wurde. Die Auslegung der verfahrensgegenständlichen Eingabe stellt demgegenüber eine einzelfallbezogene Auslegung des Verwaltungsgerichtes dar, welches sich insoweit auf die Sichtweise der Einschreiterin selbst stützen kann; diese Einzelfallbeurteilung ist nicht revisibel.

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