LVwG N LVwG-AV-1381/001-2023

LVwG-AV-1381/001-2023Tribunal administratif régional14 mars 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Parteibeschwerde; Bescheid; Rechtsverletzung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1381/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1381.001.2023

Begründung

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A Steuerberatungs GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 23. November 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung nach dem Epidemiegesetz, beschlossen:

I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 32 Abs. 1 und Abs. 1a bis 3a, 33, 49 Abs. 1, 1a und 2 EpiG (Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 i.d.g.F.)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 132 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Begründung

1. Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 23. November 2022, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: die belangte Behörde) einen Antrag der A Steuerberatungs GmbH (in der Folge: die Beschwerdeführerin) betreffend Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin B, als verspätet ab.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der verfahrensgegenständliche Antrag am 29. September 2022 eingebracht worden sei, wobei die Vergütung für den Absonderungszeitraum 16. März bis 24. März 2022 gestellt worden wäre.

Da der Vergütungsantrag gemäß § 49 Abs. 1 EpiG binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde geltend gemacht werden müsse, die behördliche Absonderungsmaßnahme am 24. März 2022 geendet hätte und der Antrag am 29. Juni 2022 eingebracht worden sei, sei dieser verspätet und daher abzuweisen.

Dagegen richtet sich die am 06. Dezember 2022 eingebrachte Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dass der gegenständliche Antrag um fünf Tage verspätet abgegeben worden sei, weil es zu einem Versehen angesichts eines ähnlichen Absonderungszeitraums der betreffenden Dienstnehmerin im Jahr 2021 gekommen wäre. Es werde ersucht, dieses Missverständnis „kulanter Weise“ zu berücksichtigen und daher dem Antrag auf Vergütung doch noch stattzugeben.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter gleichzeitigem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – erst – am 08. März 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

2. Erwägungen des Gerichts:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung

von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die unter Punkt 1 getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und sind unstrittig.

2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

EpiG

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(…)

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(…)

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls - und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

Art. 133 (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3. Rechtliche Beurteilung:

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen Antrag als verspätet abgewiesen, weil dessen Einbringung bei der zuständigen Behörde nicht fristgerecht erfolgt sei.

Wie sich aus § 49 Abs. 1 iVm § 33 EpiG ergibt, muss ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges im Zusammenhang mit einer auf Grund SARS-CoV-2 ergangenen Absonderung binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend gemacht werden. Das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges ist daher zeitlich begrenzt und erlischt durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309).

Da die verfahrensgegenständliche Absonderung der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin, wie festgestellt, am 24. März 2022, endete, begann die dreimonatige Antragsfrist am 25. März 2022.

Unstrittig hat die Beschwerdeführerin den Antrag erst nach Ablauf dieser Frist, nämlich am 29. Juni 2022, bei der belangten Behörde eingebracht.

Die Beschwerdeführerin bestreitet in Wahrheit auch nicht, dass die belangte Behörde ihren Antrag zurecht als verspätet gewertet hat, sondern sie begehrt eine Nachsicht von ihrem Versäumnis im Sinne einer „Kulanzlösung“.

Wie sich aus Art. 132 Abs. 1 Ziff. 1 B-VG ergibt, liegt das Wesen einer Bescheidbeschwerde in der hier nur in Betracht kommenden Form der Parteienbeschwerde in der Behauptung einer Rechtsverletzung durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde. Im gegenständlichen Fall behauptet die Beschwerdeführerin jedoch gar nicht ein rechtswidriges Vorgehen der belangten Behörde und damit die Verletzung in ihren Rechten durch einen (rechtswidrigen) Bescheid einer Verwaltungsbehörde. Es liegt daher schon aus diesem Grund eine zulässige Beschwerde nicht vor. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Gesetz der Behörde in Bezug auf die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Antragsstellung keinen Spielraum – auch nicht bei einer Versäumnis von ganz wenigen Tagen - einräumt, sodass ein Nachsehen der Verfristung eines Anspruchs im „Kulanzweg“ rechtlich nicht möglich ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da eine solche nicht beantragt wurde und überdies die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Eine solche Verhandlung war weder zur Aufnahme weiterer Beweise noch zur Erörterung von Rechtsfragen erforderlich, sodass dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstand.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermag sich das Gericht doch auf eine eindeutige bzw. durch die Judikatur (vgl. das angeführte Zitat) hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen. Die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht zulässig.

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