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LVwG-AV-1368/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1368/001-2023
LVwG-AV-1368/001-2023Tribunal administratif régional14 mars 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Ausfallprinzip; Homeoffice;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der A Aktiengesellschaft, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 21.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid abgeändert wird, sodass die Spruchpunkte I. und II. lauten wie folgt:
„I. Dem Antrag wird in Höhe von EUR *** stattgegeben.
II. Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wird abgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentgangs für deren Dienstnehmerin B teilweise dahingehend Folge, dass ein Vergütungsbetrag in Höhe von € *** zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von € *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.6.2022 die Vergütung des Verdienstentgangs hinsichtlich ihrer Dienstnehmerin B für den Zeitraum 30.3.2022 bis 8.4.2022 in Höhe von € *** beantragt habe. Die Dienstnehmerin sei von 30.3. bis 7.4.2022 abgesondert gewesen. Da nur für den tatsächlichen Zeitraum einer behördlichen Absonderung eine Vergütung für den Verdienstentgang zustehe, könne der beantragte Zeitraum nicht vollständig vergütet werden. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Absonderungszeitraumes ergebe sich deshalb ein Vergütungsbetrag in Höhe von € ***.
1.2. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Dienstnehmerin ihre Freitestung am 7.4.2022 der Beschwerdeführerin nicht bekannt gegeben hätte. Es werde deshalb eine neuerliche Berechnung für den einen Tag, den die Dienstnehmerin in Quarantäne verbracht hätte, mit der Beschwerde übermittelt. Beantragt werde somit ein Vergütungsbetrag von gesamt € ***.
B, geb. am ***, ist Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin A AG, in ***, ***, und war von 30.3. bis 7.4.2022 auf Grund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) behördlich abgesondert. Die ursprünglich bis 8.4.2022 behördlich angeordnete Quarantäne wurde am 7.4.2022 durch die Freitestung der Dienstnehmerin beendet.
Im Absonderungszeitraum arbeitete die Dienstnehmerin am 30.3. und von 1.4. bis 7.4.2022 vollständig im Homeoffice. Am 31.3.2022 war sie an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert.
Die Dienstnehmerin erhielt ihren Monatslohn für März 2022 am 31.3.2022 und für April 2022 am 30.4.2022 ausbezahlt. Am 30.6.2022 beantragte die Beschwerdeführerin für ihre Dienstnehmerin eine Vergütung des Verdienstentgangs für den Zeitraum 30.3. bis 8.4.2022 in Höhe von € ***, in der Beschwerde wurde dieser Betrag auf € *** modifiziert.
Folgende Werte waren festzustellen:
März 2022
April 2022
Bruttogehalt
€ ***
€ ***
Bemessungsgrundlage Sozialversicherung (BG-SV)
€ ***
€ ***
Sonderzahlung (SZ) (2022; gesamt)
€ ***
BG-SV SZ
€ ***
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt sowie Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***, darin inliegend insbesondere der Absonderungsbescheid, der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs, ein Auszug aus dem Lohnkonto für 2022, der angefochtene Bescheid sowie die Beschwerde. Die Feststellungen konnten auf Grund des insoweit unbedenklichen Akteninhaltes getroffen werden, zumal der Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten wurde.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), idF. BGBl. I Nr. 90/2021, lauten auszugsweise:
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) […]
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
[…]“
5.1. Die Beschwerdeführerin beantragte zunächst am 30.6.2022 einen Vergütungsbetrag von gesamt € ***. In der Beschwerde änderte sie den beantragten Vergütungsbetrag auf € *** ab, worunter eine im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG zulässige Einschränkung des verfahrenseinleitenden Antrages zu verstehen ist.
5.2. § 32 EpiG ist unmissverständlich zu entnehmen, dass die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrages nach dem regelmäßigen Entgelt iSd. Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) vorzunehmen ist. Als regelmäßiges Entgelt iSd. EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vgl. VwGH 13.5.2009, 2006/08/0226; VwGH 21.9.1993, 92/08/0248; VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).
5.3. Wie festgestellt, war die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin von 30.3. bis 7.4.2022 behördlich abgesondert. Für diesen Zeitraum besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG. Die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin arbeitete allerdings während des Absonderungszeitraums im Homeoffice, so am 30.3. sowie von 1.4. bis 7.4.2022. Lediglich am 31.3.2022 war sie an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert.
Aus dem „Ausfallsprinzip“ folgt nun, dass für den 30.3. sowie den Zeitraum von 1.4. bis 7.4.2022 keine Vergütung zuzusprechen ist, war denn die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin an diesen Tagen effektiv nicht an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert. Durch ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Homeoffice trat im Ergebnis kein Verdienstentgang ein, welcher im Wege des § 32 EpiG zu ersetzen wäre. Ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs besteht dementsprechend nur für den 31.3.2022, zumal die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin an diesem Tag an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert war und somit tatsächlich ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Da einer Berechnung außerdem der arbeitsrechtliche und nicht sozialversicherungsrechtliche Entgeltbegriff zugrunde zu legen ist (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189, s. auch bereits VwGH 26.2.1976, 1248/75) ist ein Kalendermonat nicht einheitlich mit 30 Tagen (vgl. § 44 Abs. 2 ASVG) anzunehmen, sondern mit der jeweils tatsächlichen Anzahl an Kalendertagen (z.B. März = 31 Tage).
5.4. Es war deshalb folgende Berechnung anzustellen:
Fortlaufendes Entgelt1):
€ ***
Dienstgeberanteil (DGA) zur SV2)
€ ***
Sonderzahlung (SZ)3)
€ ***
SV-DGA SZ4)
€ ***
Gesamt:
€ ***
Bruttogehalt März 2022 (€ ***) / 31 Kalendertage (März) = fortlaufendes Entgelt (da 1 Tag Quarantäne)
zu vergütendes fortlaufendes Entgelt x 17,53 % (SV-DGA) = zu vergütender Dienstgeberanteil (DGA) zur SV
Sonderzahlung gesamt 2022 / 365 Kalendertage = zu vergütende SZ (da 1 Tag Quarantäne)
zu vergütende SZ x 17,53 % (SV-DGA SZ) = zu vergütender SV-DGA SZ
5.5. Der Beschwerdeführerin war insgesamt ein Vergütungsbetrag von € *** zuzusprechen und der angefochtene Bescheid in teilweiser Stattgabe der Beschwerde abzuändern. Der darüberhinausgehend beantrage Betrag war abzuweisen.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer – im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt erwiesen hat.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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