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LVwG-S-532/001-2023•LVwG N LVwG-S-532/001-2023
LVwG-S-532/001-2023Tribunal administratif régional13 mars 2023
Tierrecht; Verwaltungsstrafe; Tierversuch; Züchter; Hygienevorschriften; Kontrollpflichten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr.Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 19.01.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen nach dem Tierversuchsgesetz - TVG, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass über den Beschwerdeführer zu
a.Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in Höhe von € 500,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden,
b.Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in Höhe von € 750,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden,
c.Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe in Höhe von € 500,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden,
verhängt und der Beschwerdeführer verpflichtet wird, zu diesen Spruchpunkten gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 175,-- als Beitrag zu den Kosten des Erstverfahrens zu zahlen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 8. Juni 2017, ***, erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich dem Beschwerdeführer die tierversuchsrechtliche Genehmigung als Züchter und Lieferant auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Mit Schreiben vom 3. Jänner 2022, ***, und vom 17. Februar 2022, ***, ordnete die Tierversuchsbehörde jeweils nach Durchführung von Kontrollen, bei der die Reinigung der Einrichtung als mangelhaft festgestellt wurde, die Umsetzung entsprechender Reinigungsmaßnahmen bzw. eines Reinigungskonzepts an.
Am 30. Mai 2022 fand erneut eine unangemeldete Kontrolle der Einrichtung des Beschwerdeführers statt, wobei die im Spruch des angefochtenen Bescheides umschriebenen Umstände vorgefunden wurden.
Rechtfertigend hielt der Beschwerdeführer fest, dass täglich jedes Abteil kontrolliert würde, sodass den gesetzlichen Mindestanforderungen Kontrollintervalle entsprochen würde. Auch hätte es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Tiere das Nest nicht annehmen würden. Eine Grundreinigung sei zwar durchgeführt worden, doch sei diese für die Kaninchen sehr stressig gewesen, was sich nachteilig auf den Reinigungserfolg ausgewirkt habe. Auch könne er bei besetzten Abteilen nicht mit dem Hochdruckreiniger arbeiten. Er habe folglich auch einen neuen Reinigungsplan erstellt und diesen der Tierversuchsbehörde vorgelegt. Die Schrapperentmister seien am fraglichen Tag noch eingeschaltet worden, wobei die letzte Entmistung am Samstag zuvor stattgefunden habe. Es sei (wohl anlässlich der Kontrolle) ein Rechenfehler des Beschwerdeführers vorgelegen, doch sei das Zweitagesintervall eingehalten worden. Die Strohraufen würden täglich befüllt, doch sei der Stallgang am fraglichen Tag noch nicht durchgeführt worden. Auch ergebe sich aus dem Umstand, dass lediglich in einem Abteil das Holz gefehlt habe, dass die Kontrolle ordnungsgemäß erfolgt sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Züchter und Lieferant von Kaninchen zu verantworten, dass am 30 Mai 2022 zwischen 11:30 Uhr und 13:08 Uhr in der tierversuchsrechtlich genehmigten Zuchteinrichtung in ***, ***,
−insgesamt acht tote neugeborene Kaninchen in den Käfigen 19 bis 21 vorgefunden worden seien, zumal er nicht dafür gesorgt habe, dass die Tiere die notwendige Nestwärme bekommen hätten bzw. die Nester angenommen worden seien, wobei dies auf die nicht angepasste Kontrollfrequenz zurückzuführen gewesen sei.
−seit 27. Jänner 2022 in der Tierversuchseinrichtung keine Grundreinigung und eine Schrapperentmistung drei Tagen lang nicht erfolgt sei, sodass keine zufriedenstellenden Hygienebedingungen aufrechterhalten worden seien.
−in ca. 2/3 der Abteile die Strohraufen leer und in einem Käfig kein Holz als zusätzliches Nagematerial vorhanden gewesen wären.
Hingegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe wendet. In dieser wiederholt der Beschwerdeführer zunächst, einmal täglich eine Kontrolle durchzuführen, zumal auch im Zusammenhang mit Geburtsvorgängen eine zu häufige Kontrolle kontraproduktiv sei, weil die Tiere beunruhigt würden. Auch habe es sich bei sieben der acht vorgefundenen Tiere und Totgeburten gehandelt. Es treffe zwar zu, dass eine Reinigung mit Hochdruckreiniger gesetzlich nicht erforderlich sei, doch könne ohne einen solchen kein zufriedenstellendes Ergebnis erlangt werden. Die Kontrollen durch die Tierversuchsbehörde seien für ihn mit Stress verbunden, sodass es zum Rechenfehler betreffend den Einsatz der Schrapperentmistung gekommen sei.
Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Im konkreten Fall wendet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe, sodass der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und der Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts entzogen ist. Der Schuldspruch ist vielmehr der Strafzumessung zugrundezulegen.
Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (§ 19 Abs. 2 VStG).
Im konkreten Fall ist der Festsetzung der Strafen zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art die auch vom TVG verfolgten tierschutzrechtlichen Interessen massiv beeinträchtigt werden können, sodass die nunmehr verhängten Geldstrafen angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (aufgrund einschlägiger Vormerkungen bis zu € 10.000,--) nicht als unangemessen betrachtet werden können.
Abweichend von den Annahmen der belangten Behörde waren jedoch die einschlägigen Vormerkungen insoweit nicht als erschwerend zu werten, als sich diese bereits auf den Strafrahmen auswirkten.
Darüber hinaus legte die belangte Behörde ihrer Strafzumessung zu Spruchpunkt 1. (offenbar i.S. außertatbestandlicher Folgen [vgl. dazu VwGH 15.11.1989, 89/03/0278; 30.10.2006, 2006/02/02481]) auch den Umstand zugrunde, dass durch das objektiv sorgfaltswidrige Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt acht Tiere verendeten. Zutreffend verweist der Beschwerdeführer aber darauf, dass selbst der veterinärfachlich fundierten Anzeige zufolge lediglich bei einem Tier mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit von einer Lebendgeburt ausgegangen werden kann, sodass der verwirklichte Unwert geringer anzunehmen war als von der belangten Behörde zugrunde gelegt. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, seinen Kontrollpflichten schon in Form eines täglichen Stallgangs entsprochen zu haben, vermag dies insoweit nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt zu werden, als es sich beim vorgesehenen Kontrollintervall – wie der Beschwerdeführer selbst zugesteht – um Mindestintervalle handelt (§ 10 Abs. 2 TVV). Grundsätzlich sind aber die Kontrollintervalle so zu bemessen, dass das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere sichergestellt und damit das gesetzlich statuierte Ziel erreicht werden kann. Dies bedeutet m.a.W., dass Kontrollintervalle dann zu verdichten sind, wenn Tiere einer über das übliche Maß hinaus erhöhten Aufmerksamkeit bedürfen, wie dies auf hochträchtige Tiere vor der Geburt bzw. neugeborene Tiere zutrifft (vgl etwa LVwG NÖ 6.11.2018, LVwG-S-323/009-2017). Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass eine derartige Verdichtung für das Wohlbefinden der Tiere nachteilig sei, wäre es seine Sache und ihm möglich und zumutbar, die Kontrolle mit Hilfe technischer Einrichtungen durchzuführen.
Bezogen auf Spruchpunkt 2. war bei der Strafzumessung zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er vor Durchführung der gegenständlichen Kontrolle bereits zweimal ausdrücklich auf hygienische Missstände hingewiesen wurde, diesen Anforderungen aber gleichwohl nicht entsprach. Aufgrund der geringfügigen Überschreitung des Zweitagesintervalls konnte jedoch mit der nunmehr verhängten Strafe das Auslangen gefunden werden.
Spruchpunkt 3. betreffend ist schlussendlich festzuhalten, dass die Verabreichung von Heu in Raufen so zu erfolgen, dass dieses den Tieren ad libitum zur Verfügung steht (vgl. dazu bspw. auch Punkt 2.1.5. der Anl. 9 zur 1. THV), sodass eine einmalige Kontrolle täglich nur dann als ausreichend zu betrachten ist, wenn die Mängel so gemessen wird, dass sie nach allgemeinen Erfahrungswerten bis zur nächsten Verabreichung genügt. Dass dies nicht der Fall war, wird insoweit evident, als in 2/3 der Abteile kein Heu mehr in der Raufe vorhanden war und dieser Umstand dem Beschwerdeführer bei gehöriger Sorgfalt hätte auffallen müssen, sodass sich die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe als korrekt zugemessen erweist
Mildernd war im Übrigen nichts, erschwerend hingegen zu werten, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).
Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (bis zu € 10.000,--) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen nicht aufzuerlegen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es bloß – unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu – eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen galt (VwGH 5.9.2015, Ra 2015/02/0146; zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind, vgl. weiters 8 Ob 79/10s).
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