LVwG N LVwG-AV-1772/001-2022

LVwG-AV-1772/001-2022Tribunal administratif régional8 mars 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbstständig Erwerbstätiger; Berechnung; Kollektivvertrag; Frühzuschlag;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1772/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1772.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 2. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid abgeändert wird, sodass es in dessen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. wie folgt zu lauten hat:

„I. Dem Antrag wird in Höhe von € *** stattgegeben.

II. Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von € *** wird abgewiesen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs.1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die hier belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2022 auf Vergütung des Verdienstentganges für deren Arbeitnehmerin B, geb. ***, für den Absonderungszeitraum von 1. März 2022 bis 11. März 2022 insofern statt, als sie – in Spruchpunkt I. – einen Betrag in der Höhe von € *** zuerkannte und – in Spruchpunkt II. – das Mehrbegehren in der Höhe von € *** abwies.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass B tatsächlich nur im Zeitraum von 3. März 2022 bis 11. März 2022 abgesondert gewesen sei, weshalb der Anspruch nicht in der beantragten Höhe gebührt habe.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 5. Dezember 2022 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

Die Beschwerde geht zusammengefasst davon aus, dass die Teilstattgabe auf der Nichtberücksichtigung von Sonderzahlungen beruhe. Damit verbunden wurde vorgebracht, dass dem Antrag zum Nachweis der Auszahlung der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) das Lohnkonto von 2021 beigeschlossen worden sei, da diese zum Zeitpunkt der Antragstellung am 3. Juni 2022 noch nicht fällig gewesen sei. Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vom 24. Juni 2021, Ra 2021/09/0094) ein Recht auf Vergütung der Sonderzahlung bestehe, wird um die Vollstattgabe des Antrages ersucht. Auch auf der Webseite der Wirtschaftskammer werde darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Sonderzahlungen nunmehr gesetzlich verankert worden sei.

Der Beschwerde war erstmals die Lohnkontoübersicht von 2022 beigeschlossen.

1.3. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Vergütungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Vergütungsakt. Am 1. Februar 2023 wurde im Wege der belangten Behörde das SMS- bzw. E-Mailprotokoll über die behördlich dokumentierten Absonderungsdaten von B beigeschafft. Am 17. Februar 2023 bzw. 28. Februar 2023 wurde im Wege der Beschwerdeführerin der einschlägige Kollektivvertrag samt Lohnordnung bzw. der Dienstplan beigeschafft.

3. Feststellungen:

B, geb. ***, war zuletzt seit 2. Januar 2020 bei der Beschwerdeführerin als Ladnerin beschäftigt. Sie unterfällt dem Kollektivvertrag für Arbeiter im österreichischen Bäckergewerbe. Sie unterzog sich am 1. März 2022 einem PCR-Test, der ein positives Ergebnis zeitigte. Sie wurde daraufhin vom 3. März 2022 bis 11. März 2022 behördlich abgesondert. Am 30. März 2022 wurde ihr von der Beschwerdeführerin der Monatslohn in Höhe von € *** samt Frühzuschlägen (50%) für 24 Stunden im Verkauf in Höhe von € *** ausbezahlt; 3 Frühstunden konnten aufgrund der Absonderung nicht geleistet werden. Bei diesen Frühzuschlägen handelt es sich um regelmäßige Zuschläge (€ *** / Stunde). Die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung lfd. belief sich im Jahr 2022 auf € ***. Die Beschwerdeführerin zahlte im Juli 2022 € *** (Urlaubszuschuss) und im Dezember 2022 € *** (Weihnachtsremuneration), gesamt € ***, an Sonderzahlungen an B aus. Die Beschwerdeführerin entrichtete für den Monatslohn (und die Zuschläge) sowie für die Sonderzahlungen einen Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung von 17,53 % (Krankenversicherung: 3,78 %, Unfallversicherung: 1,20 %, Pensionsbeitrag: 12,55 %) der allgemeinen Beitragsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung lfd. für Sonderzahlungen belief sich im Jahr 2022 auf € ***.

Mit dem Antrag vom 3. Juni 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentganges in der Höhe von € ***; die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung lfd. für die Sonderzahlungen bezifferte sie dabei in Höhe des doppelten Urlaubszuschusses 2022 (€ ***) mit € ***.

4. Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stützt seine Feststellungen auf den vorgelegten Vergütungsakt. Der festgestellte Absonderungszeitraum ergibt sich aus dem gerichtlich beigeschafften SMS- bzw. E-Mailprotokoll vom 1. Februar 2023 in Zusammenschau mit dem Absonderungsbescheid vom 3. März 2022. Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich aus dem Antrag vom 3. Juni 2022 sowie aus der Beschwerde vom 5. Dezember 2022 einschließlich des Berechnungsblattes. Die aufgeschlüsselten Lohnbestandteile sowie die Tatsache der Regelmäßigkeit der Zuschläge ergeben sich demgegenüber aus den im Akt inneliegenden Lohnkontonachweisen für 2021 und 2022 sowie aus der Gehaltsabrechnung für März 2022 und dem Dienstplan. Der festgestellte Sachverhalt konnte sohin schon aufgrund des Akteninhaltes als unstrittig angesehen werden.

5. Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 222/2022, lautet:

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten (auszugsweise):

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. 186/1950 idF BGBl. I 195/2022, lauten (auszugsweise):

Absonderung Kranker

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. […]

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

[…]

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des

Verdienstentganges

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

[…]

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.

Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 26.06.1974 über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG), BGBl. Nr. 399/1974 idF BGBl. I Nr. 100/2018, lautet (auszugsweise):

Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.

Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 60/2022, lautet (auszugsweise):

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte

§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

1. in der Krankenversicherung

a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13 …………………………………………………………7,65%

b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter ……………………………………………7,65%

c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, unterliegt …………………………………………………………….7,65%

d) für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist 7,65%

e) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4 ……………………………………………7,65%

f) für die übrigen Vollversicherten ...………………………………………………...7,65%, g) für Lehrlinge ………………………………………………………………………...3,35%

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

2. in der Unfallversicherung …………………………………………………………...1,2%

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

3. in der Pensionsversicherung ……………………………………………………...22,8%

der allgemeinen Beitragsgrundlage. […]

6. Erwägungen:

6.1. B wurde gemäß § 7 EpiG vom 3. März 2022 bis 11. März 2022 für 9 Tage behördlich abgesondert, wodurch sie einen Verdienstentgang erlitt. Die Beschwerdeführerin zahlte B am 30. März 2022 den ihr kollektivvertraglich gebührenden Monatslohn (zzgl. Frühzuschläge) aus, wodurch der Anspruch auf Vergütung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf sie übergegangen ist.

Da die Beschwerdeführerin die Vergütung ihres Anspruches gegenüber dem Bund am 3. Juni 2022 – sohin innerhalb von 3 Monaten nach der Aufhebung der Absonderung von B – beantragte, ist dieser dem Grunde nach berechtigt.

6.2. Nach § 32 Abs. 2 EpiG ist eine Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist. Nach Abs. 3 Satz 1 leg. cit. ist diese Vergütung nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen.

Gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs. 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg 11388 A/1984). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24. Juni 2021, Ra 2021/09/0094, mit Hinweis auf OGH 28. Februar 2011, 9 ObA 121/10z).

Sonderzahlungen stellen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit dar, sodass eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde (vgl. VwGH 24. Juni 2021, Ra 2021/09/0094).

Auch variable regelmäßige Entgeltbestandteile (z.B. Zulagen und regelmäßige Überstunden) sind daher bei der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs zu berücksichtigen und sind diese im Sinne des Ausfallsprinzips in jener Höhe zu gewähren, die gebührt hätte, wenn die Dienstverhinderung (hier: behördliche Absonderung) nicht eingetreten wäre (vgl. LVwG Steiermark 22. August 2022, LVwG 41.20-6386/2022 unter Verweis auf VwGH 5. März 1991, 88/08/0239 u.a.)

Nach § 32 Abs. 3 Satz 2 EpiG hat der Arbeitgeber kraft Gesetzes die Schuld des Bundes in Form des Vergütungsbetrages der Person gegenüber, die den Verdienstentgang erlitten hat, zu erfüllen (vgl. VwGH 29. März 1984, 84/08/0043). Mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über (vgl. VwGH 24. Juni 2021, Ra 2021/09/0094 unter Verweis auf VwGH 29. März 1984, 84/08/0043).

6.3. Anhand der aufgezeigten Rechtslage und der höchstgerichtlich zur Vergütung nach dem Epidemiegesetz aufgestellten Leitlinien stellte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgende Rechenoperationen an:

Bruttomonatslohn aliquot:€ *** 1

Frühzulage aliquot:€ *** 2

Zwischensumme:€ *** 3

Anteil Dienstgeber in der Sozialversicherung (SV-DGA)€ *** 4

Sonderzahlung (SZ)€ *** 5

Anteil Dienstgeber SZ in der Sozialversicherung (SV-DGA SZ)€ *** 6

Vergütungsbetrag gesamt:€ ***

6.4. Zu den Rechenoperationen des Landesverwaltungsgerichtes ist erläuternd auszuführen, dass der obigen Berechnung die Sonderzahlungen (und die Bemessungsgrundlage für die zugehörigen Sozialversicherungsbeiträge) in Höhe


1 Bruttomonatslohn aliquot: € *** ÷ 31 x 9 = € ***

2 Frühzulagen aliquot: € *** x 3 = € ***

3 vergütungsfähiges fortlaufendes Entgelt aliquot: € ***

4 davon vergütungsfähiger SV-DGA: € *** x 17,53 % = € ***

5 vergütungsfähige SZ (UZ + WR 2022) aliquot: € *** ÷ 365 x 9 = € ***

6 davon vergütungsfähiger SV-DGA SZ: € *** x 17,53 % = € ***

des Jahreslohnkontos 2022 zu Grunde gelegt wurden (€ ***). Diese Positionen waren im Antrag noch unpräziser (mit € ***) beziffert, da das vollständige Jahreslohnkonto 2022 im Zeitpunkt der (fristgebundenen) Antragstellung noch nicht vorgelegen ist. Vor dem Hintergrund einer denkbaren Antragsausdehnung (VwGH 17. Mai 2022, Ra 2021/09/0247) kann dies als unbedenklich angesehen werden, zumal eine solche durch die Beschwerdeführerin auch nicht intendiert war.

6.5. Daneben ist zu den „Frühzuschlägen“ auszuführen, dass B vor ihrer Absonderung regelmäßig Zuschläge für die Verrichtung der Arbeit zwischen 4 Uhr und 6 Uhr gemäß Punkt C Zif. 33 lit. c des Kollektivvertrages erhielt.

Aus dem vorgelegten Dienstplan für März 2022 geht hervor, dass sie im festgestellten Absonderungszeitraum von 3. März 2022 bis 5. März 2022 insgesamt 3 Frühdienste zu leisten gehabt hätte, die sie – absonderungsbedingt – nicht leisten konnte; nur diese Zuschläge waren - nach den Lohnunterlagen konkret bezifferbar mit € *** / Stunde – zu vergüten.

6.6. Gegenständlich ergab die Berechnung einen insgesamt zuzuerkennenden Vergütungsbetrag in Höhe von € ***. Die Beschwerde war sohin mit der Maßgabe abzuweisen, dass dieser Betrag in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zuzuerkennen und das Mehrbegehren in Höhe von € *** in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Darüber hinaus wurde von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da in der vorliegenden Beschwerdesache keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich an der in den jeweiligen Klammern wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Die rechnerische Richtigkeit der geltend gemachten Beträge unterlag einer konkreten Einzelfallbeurteilung.

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