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LVwG-AV-973/001-2023•LVwG N LVwG-AV-973/001-2023
LVwG-AV-973/001-2023Tribunal administratif régional22 févr. 2023
Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; pflegebezogene Geldleistungen; Einkommen; Steuergutschrift;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin Frau B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 28.12.2022, Zl. ***, betreffend die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 23.09.2020, Zl. ***, wurde dem Antrag auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen ab 10.09.2020 gemäß § 12 und 15 NÖ Sozialhilfe 2000 (NÖ SHG) stattgegeben und festgestellt, dass Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin genannt) einen Pflegebedarf im Ausmaß der Stufe 4 des Bundespflegegeldgesetzes hat.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.09.2022 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, eine Finanzamtsbestätigung für den Zeitraum August 2020 bis Dezember 2021 zu übermitteln.
Mit E-Mail vom 18.10.2022 wurden die Buchungsmitteilungen des Finanzamtes betreffend die Einkommenssteuer für die Beschwerdeführerin an die Bezirkshauptmannschaft Tulln übermittelt. Aus dieser Buchungsmitteilung ergab sich bei der Festsetzung der Einkommenssteuer 2020 ein Minus von € 838,--. Sodann wurde die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 20.10.2022 um Übermittlung der Einkommenssteuerbescheide des Finanzamtes aus den Jahren 2020 und 2021 ersucht und wurde per Antwortmail vom 04.11.2022 Folge geleistete. Es wurde der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 vorgelegt, hinsichtlich des Bescheides für das Jahr 2021 wurde mitgeteilt, dass dieser vom Steuerberater noch nicht bearbeitet worden wäre. Aus dem Einkommenssteuerbescheid 2020 ergab sich eine Steuergutschrift in Höhe von € 838,--, welches der Beschwerdeführerin als Einkommen zugekommen ist.
Schließlich wurde mit Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom 25.11.2022 der Beschwerdeführerin seitens der Bezirkshauptmannschaft Tulln mitgeteilt, dass auf Grund einer Steuergutschrift des Einkommenssteuerbescheides für das Kalenderjahr 2020 in der Höhe von € 670,40 ein Kostenbeitrag zu leisten wäre, da gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBL. 9200/2, betreffend den Einsatz von Einkommen bei stationären Diensten ein Kostenbeitrag von einem Einkommen des Hilfeempfängers zu leisten ist, wobei 20% dieses Einkommens außer Ansatz zu bleiben haben. Innerhalb einer gewährten Frist von zwei Wochen wurde diesbezüglich keine Stellungnahme eingebracht und der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid vom 28.12.2022, mit dem ein Kostenbeitrag in Höhe von € 670,40 vorgeschrieben wurde, gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin über ein Einkommen aus einer Steuergutschrift laut Einkommenssteuerbescheid 2020 vom 22.09.2022 des Finanzamtes Österreich in Höhe von € 838,-- verfüge. Sozialhilfe könne nur unter Berücksichtigung des vorhandenen Einkommens gewährt werden, bei laufendem Einkommen hätten 20% außer Ansatz zu bleiben. Die Höhe des zum Einsatz gelangenden Einkommens von 80% betrage daher € 670,40 und wäre daher der Kostenbeitrag in dieser Höhe vorzuschreiben gewesen.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 24.01.2023 wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 10.09.2020 in der Pflegeeinrichtung befinden würde, die Einkommenssteuerrückerstattung, welche für das gesamte Jahr 2020 vorgenommen worden wäre, wäre daher zu aliquotieren und dies entsprechend bei der Festsetzung des Kostenbeitrages zu berücksichtigen.
Sodann wurde gegenständliche Beschwerde seitens der Bezirkshauptmannschaft Tulln mit Schreiben vom 31.01.2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der Bezirkshauptmannschaft vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. ***.
Auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes geht das erkennende Gericht von folgendem Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 23.09.2020 die Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuung- und Pflegemaßnahmen ab 10.09.2020 stattgegeben. Die Beschwerdeführerin lebt seit 10.09.2020 im Pflegeheim der C in ***, ***. Zunächst hatte die Beschwerdeführerin einen Pflegebedarf im Ausmaß der Stufe 4 des Bundespflegegeldgesetzes, nunmehr im Ausmaß der Stufe 7.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2020 eine Gutschrift in Höhe von € 838,-- zugesprochen.
Mit Bescheid vom 28.12.2022 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, auf Grund dieser Steuergutschrift einen Kostenbeitrag in Höhe von € 670,40 zu leisten.
Diese Feststellungen stützten sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem Vorbringen in der Beschwerde der Erwachsenenvertreterin, wobei hervorzuheben ist, dass der gesamte Sachverhalt unbestritten ist.
Folgende Rechtsvorschriften kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet auszugsweise:
Revision
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 2
Grundsätze
Bei der Leistung der Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten:
1. Die Hilfe ist nur so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
[…]
§ 3
Leistungen
(1) Die Sozialhilfe umfasst:
1. Hilfe bei stationärer Pflege
2. Hilfe in besonderen Lebenslagen
3. Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
5. Soziale Dienste (Soziale Einrichtungen)
(2) Die Hilfe erfolgt, so weit nichts anderes bestimmt ist,
-durch Geld- bzw. Sachleistungen und
-durch ambulante Dienste, teilstationäre und stationäre Dienste.
[…]
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(2) Der Einsatz des Einkommens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(4) Das Vermögen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen bleibt zur Gänze unberücksichtigt..
[…]
§ 25
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass der Mensch mit besonderen Bedürfnissen
2. auf Grund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen keinen Anspruch und keine Möglichkeit besitzt, gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen,
3. bereit ist, eine seinem Einkommen – bei teilstationärer und stationärer Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind – angemessene Eigenleistung zu erbringen und sich an den Kosten der Hilfsmaßnahme zu beteiligen. Der in § 15 geregelte Einsatz der eigenen Mittel gilt auch in Verfahren nach diesem Abschnitt.
[…]
(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
[…]
(4) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
[…]
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 47
Stationäre Dienste
(1) Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird (werden kann).
(2) Stationäre Dienste umfassen:
2. Pflegeeinheiten (für 5 bis 12 pflegebedürftige Menschen) und Pflegeplätze (für 1 bis 4 pflegebedürftige Menschen),
3. Wohnhäuser und Wohnformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 24),
4. Rehabilitationseinrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 24),
5. Wohnhäuser für Menschen in außerordentlichen Notsituationen.
(3) Stationäre Dienste sind auch Einrichtungen zur Kurzzeitunterbringung. Diese umfasst insbesondere Kurzzeitbetreuung, Kurzzeitpflege oder Übergangspflege.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (NÖ EigenmittelVO) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1
Einkommen
Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
Als Einkommen gelten insbesondere:
1. Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2018, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
3. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988;
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 EStG 1988;
5. Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrag von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes;
6. Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
7. Sonderzahlungen (z. B. 13. und 14. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
8. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen).
§ 4
Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei stationären Diensten
(1) Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:
1. der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte;
2. die Sonderzahlungen (§ 1 Z 7);
3. 20 % eines sonstigen Einkommens (z. B. einer Rente, Pension).
(2) Die nach Abs. 1 außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 14 Abs. 7 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019) und andere Leistungen anzurechnen.
(3) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.
§ 15 NÖ SHG mit der Überschrift „Einsatz der eigenen Mittel“ regelt in Abs. 1 leg.cit, dass die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege unter Berücksichtigung des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldleistungen erfasst sind, zu erfolgen hat.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 NÖ SHG muss ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen bereit sein, eine seinem Einkommen – bei teilstationärer und stationärer Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind – angemessene Eigenleistung zu erbringen und sich an den Kosten der Hilfsmaßnahme zu beteiligen. Der in § 15 geregelte Einsatz der eigenen Mittel gilt auch in Verfahren nach diesem Abschnitt.
§ 15 Abs. 3 NÖ SHG ermächtigt die Landesregierung durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Mit der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl LGBl. 9200/2, wurde eine Verordnung iSd § 15 Abs. 3 NÖ SHG geschaffen.
§ 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln besagt, dass Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge ist.
Weiters wird in § 1 ausgeführt:
„Als Einkommen gelten insbesondere:
1. Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2018, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
3. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988;
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 EStG 1988;
5. Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrag von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes;
6. Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
7. Sonderzahlungen (z. B. 13. und 14. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
8. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen).“
In der gegenständlichen Verordnung verwendet der Gesetzgeber eine Aufzählung von Geldzuwendungen, die als Einkommen zu werten sind.
Der Gesetzgeber verwendet vor Beginn der Aufzählung das Wort „insbesondere“. Dadurch verdeutlicht er, dass es bei dieser Aufzählung nicht um eine erschöpfende (taxative), sondern um eine nicht abschließende (demonstrative) Aufzählung handelt (vgl. zum Unterschied zwischen taxativer und demonstrativer Aufzählung VwGH vom 28. April 2022, Ra 2021/10/0042).
Die in § 1 Z 1-8 Eigenmittelverordnung aufgezählten finanziellen Zuwendungen sind daher jedenfalls als Einkommen zu werten. Da aber der Einleitungssatz des § 1 der Eigenmittelverordnung besagt, dass Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge darstellt, können auch, wegen der demonstrativen Aufzählung in den Z 1-8 leg.cit, andere finanzielle Zuwendungen, die nicht in der Aufzählung enthalten sind, als Einkommen gewertet werden.
Die Beschwerdeführerin erhielt im Jahre 2022 eine Steuergutschrift für das Jahr 2020 in der Höhe von € 838,00.
Diese Steuergutschrift aus dem Jahr 2020 ist mit der Ausbezahlung im September 2022 der Beschwerdeführerin zugekommen und gemäß § 1 1. Satz der Eigenmittelverordnung als Einkommen (für den September 2022) zu werten („Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachleistungen“).
Hinzuzufügen ist auch, dass diese Steuergutschrift aus einem „Einkommenssteuerbescheid“ stammt, woraus zu schließen ist, dass der Beschwerdeführerin aus einem Einkommen, für welches sie zu viel Abgaben gleistet hat, eine Rückvergütung erhalten hat, wodurch es wiederum ein Einkommen geworden ist.
Da nun die 2022 erhaltene Steuergutschrift für das Jahr 2020 im Ausmaß von € 838,00 als sonstiges Einkommen zu werten ist und gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Eigenmittelverordnung 20 % dieses Einkommens außer Ansatz zu bleiben haben, ist von diesem Einkommen ein Kostenbeitrag für die erhaltene Pflege im Ausmaß von € 670,40 zu leisten.
Durch den Umstand, dass dieses Einkommen der Beschwerdeführerin im September 2022 zugeflossen ist und Sozialhilfe nur subsidiär, dh unter Einsatz des eigenen Einkommens zu gewähren ist, war kein Raum für eine Aliquotierung dieses Kostenbeitrages. Es handelt sich zwar um eine Steuergutschrift, die sich aufgrund der Einkommensverhältnisse des Jahres 2020 ergibt, dennoch ist diese Gutschrift erst im September 2022 zugeflossen und daher nunmehr zum Ersatz in Form eines Kostenbeitrages heranzuziehen.
Überdies geht weder aus dem von der Behörde geführten Verwaltungsverfahren noch aus dem Beschwerdevorbringen hervor, dass bei Vorschreibung des gegenständlichen Kostenbeitrages die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt wurde, konnte unterbleiben, da der maßgebende Sachverhalt in der gegenständlichen Rechtsache nicht bestritten wurde und keine neuen Sachverhaltselemente aufzunehmen waren. Überdies war lediglich die Rechtsfrage, ob im gegenständlichen Verfahren bei der Vorschreibung eines Kostenbeitrages gemäß § 15 NÖ SHG eine erhaltene Steuergutschrift als Einkommen zu werten ist oder anrechenfrei zu bleiben hat, zu beantworten, und steht somit ein Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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