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LVwG-AV-2069/001-2022•LVwG N LVwG-AV-2069/001-2022
LVwG-AV-2069/001-2022Tribunal administratif régional22 févr. 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Sonderzahlung; Antrag; Ausdehnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, B, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeister der Stadt Wr. Neustadt vom 16.12.2022, Zl. ***, betreffend Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), wie folgt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit abgeändert als dieser wie folgt zu lauten hat:
„Der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt gibt dem Antrag des Antragstellers A, B, eingelangt am 06.04.2022, auf Vergütung der nachträglichen Sonderzahlungen hinsichtlich der Dienstnehmerin D, geb. ***, für den beantragten Zeitraum von 02.01.2021 bis 22.01.2021 in Höhe von € *** statt.
Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheides aufrecht.
2. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 32 Abs. 1 bis 3 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 86/1950 idgF
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wr. Neustadt wurde die Absonderung der Frau D, geb. ***, für den Zeitraum von 02.01.2021 bis 22.01.2021 in der näher bezeichneten Adresse angeordnet.
Mit Antrag vom 30.03.2021 begehrte der Dienstgeber von D und nunmehrige Beschwerdeführer für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz. In diesem Antrag wurde das Bruttogehalt (inklusiv Lohnsteuer und Dienstnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung) für den Absonderungszeitraum mit € *** sowie auf diesen Zeitraum entfallende Dienstgeberbeiträge mit dem Betrag von € *** angegeben. Weiters wurde ausgeführt, dass die Dienstnehmerin Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes während dieses Zeitraumes auf Grund des Kollektivvertrages in Höhe von € *** hätte.
Auf Grund dieses Antrages wurde eine Vergütung des Verdienstentganges in Höhe von € *** antragsgemäß zugesprochen.
Schließlich wurde mit Antrag vom 06.04.2022 die Zuerkennung von Sonderzahlungen für die Dienstnehmerin D für den Absonderungszeitraum 02.01.2021 bis 22.01.2021 in Höhe von € *** beantragt. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wr. Neustadt vom 16.12.2022 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass über diesen Antrag bereits mit Bescheid vom 22.09.2021, AZ: *** abgesprochen und die anteiligen Sonderzahlungen bereits rechtskräftig zugesprochen und auch ausbezahlt worden wären. Eine nachträgliche Ausdehnung von Sonderzahlungen, über welche bereits rechtskräftig entschieden worden wäre, wäre nicht zulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen aufgeführt, dass im ursprünglichen Antrag lediglich die Vergütung des laufenden Bezuges und die Lohnnebenkosten begehrt worden wären. In einem weiteren - nämlich diesem Verfahren zugrunde liegenden - Antrag wäre sodann die Vergütung für die Sonderzahlungen in Höhe von € *** begehrt worden. Diese wären im ursprünglichen Bescheid nicht berücksichtigt worden.
Sodann wurde mit Anschreiben vom 22.12.2022 vom Magistrat der Stadt Wr. Neustadt der gegenständliche Verwaltungsakt zur Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
Vom erkennenden Gericht wurde sodann der Akt zur Zl. ***, betreffend den Antrag auf Vergütung vom 30.03.2021 angefordert und wurde dieser ebenso dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten kann festgestellt werden, dass D im Zeitraum von 02.01.2021 bis 22.01.2021 auf Grund ihrer Erkrankung an der Lungenkrankheit Covid-19 (SARS-CoV-2) vom Bürgermeister der Stadt Wr. Neustadt abgesondert wurde. Zu diesem Zeitpunkt war sie Dienstnehmerin von A, B, in ***, ***.
Mit Antrag vom 30.03.2021 wurde vom Dienstgeber gemäß § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950 Ersatz für die geleistete Entgeltzahlung samt Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von insgesamt € *** begehrt. Mit diesem Antrag wurde nicht der Ersatz von Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) für den Absonderungszeitraum begehrt.
Deshalb wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wr. Neustadt vom 22.09.2021 auch lediglich die Vergütung hinsichtlich der beantragten Entgeltzahlungen samt Dienstgeberanteil vorgenommen.
Erst mit Antrag vom 06.04.2022 wurde hinsichtlich der Dienstnehmerin D für den Absonderungszeitpunkt der Ersatz für die Sonderzahlung in Höhe von € *** beantragt. Die Zusammensetzung dieser Beträge wurde im Antrag aufgeschlüsselt und dargelegt. Die Höhe der Sonderzahlungen für den Zeitraum der Absonderung (02.01.2021 bis 22.01.2021) beträgt € ***.
Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Akten der Behörde, von dessen Vollständigkeit und Richtigkeit auszugehen war, wie auch aus den bezughabenden Anträgen und der mit der Beschwerdeeinbringung detaillierten Berechnung. Der Umstand, dass es sich bei Frau D um eine Dienstnehmerin des Beschwerdeführers handelt wurde ebenso nicht in Abrede gestellt wie der mit dem vorgelegten Bescheid untermauerte Absonderungszeitraum. Ebenso war davon auszugehen, dass die einzelnen Vergütungsbeträge laut Beschwerdevorbringen rechnerisch richtig ermittelt und vom Beschwerdeführer an die Dienstnehmerin ausbezahlt wurden (Gehaltsabrechnung, Lohnkontenvorlage).
6. Rechtlich wurde hierüber erwogen:
§ 7 des Epidemiegesetzes 1950 lautet:
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.
[…]
§ 32 des Epidemiegesetzes 1950 lautet:
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
[…]
§ 33 des Epidemiegesetzes 1950 lautet:
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
§ 49 des Epidemiegesetzes 1950 lautet:
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.
7. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin einen Vergütungsantrag gemäß § 32 Epidemiegesetz wegen der behördlich verfügten Absonderung ihrer Angestellten D eingebracht. Da die betroffene Arbeitnehmerin gemäß § 7 EpiG abgesondert worden ist, steht dieser gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3, Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (den Beschwerdeführer) über.
Nach § 32 Abs. 3, erster Satz, EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinn des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, noch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll.
Voranzustellen ist, dass gemäß § 33 iVm § 49 EpiG ein Antrag, wie der gegenständliche, grundsätzlich binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist.
Im konkreten Fall endete die behördlich angeordnete Absonderung der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin am 22.1.2021 und langte der erste Antrag auf Entgeltzahlungen, in welchem die Vergütung der anteilig ausbezahlten Sonderzahlungen (Urlaubs – bzw. Weihnachtsgeld) gemäß § 32 EpiG – noch- nicht beantragt worden war bei der dafür zuständigen Behörde am 30.3.2021 ein, sodass dieser Antrag jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.
Die Beschwerdeführerin hat sodann einen weiteren Antrag auf Vergütung von Sonderzahlungen in Höhe von € *** eingebracht.
Auch dieser Antrag wurde fristgerecht eingebracht, zumal – dies unter Zugrundelegung des § 49 Abs. 6 EpiG, in der zitierten aktuellen Fassung, sich der diesbezügliche, am 6.4.2022 gestellte Antrag auf Vergütung der anteiligen Sonderzahlungen auf eine bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahme bezog und die Vergütung eines solchen bis 30.09.2022 geltend gemacht werden konnte.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Im Übrigen ist der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z, mwN).
Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).
Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert.
Da somit die anteiligen Sonderzahlungen Gehaltsbestandteil sind und da weiters gemäß § 49 Abs. 5 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 103/2022, der Antrag fristgerecht eingebracht wurde, sind somit die für ihre abgesonderte Dienstnehmerin geleisteten Sonderzahlungen, welche im Rahmen des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Antrages begehrt wurden, antragsgemäß zu vergüten.
Die Auffassung der belangten Behörde, wonach diese Sonderzahlungen bereits mit Bescheid vom 22. September 2021 zuerkannt worden wären, ist nicht nachvollziehbar und entspricht nicht der Aktenlage.
Im Hinblick auf die oben dargelegte Sach- und Rechtslage hatte daher die Zuerkennung des vom Beschwerdeführer beantragten Vergütungsbetrages in der Gesamthöhe von *** spruchgemäß zu erfolgen.
Auf Grund des unstrittigen Sachverhaltes und der eindeutigen Rechtslage (insbesondere auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Rechtsfrage der Zuerkennung anteiliger Sonderzahlungen vom 24.06.2021, Ra 2021/09/0094) konnte von der Durchführung einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, wie auch der zu Grunde liegende Akt und die Eingaben des Beschwerdeführers erkennen ließen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 bis 3 EpiG sowie des § 3 EFZG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 24.05.2016, Ra 2016/05/0035, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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