LVwG N LVwG-AV-237/001-2021

LVwG-AV-237/001-2021Tribunal administratif régional20 févr. 2023

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Staatsbürgerschaft; Verlust; Gebührenhinweis; Bescheidqualität; Bescheidspruch;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-237/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.237.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch die Rechtsanwältin B, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Jänner 2021, Zl. ***, durch mündliche Verkündung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 2. Februar 2023, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird betreffend das Begehren auf Aufhebung des Gebührenhinweises als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Mit Schreiben der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien vom 17. Dezember 2019 wurde die Niederösterreichische Landesregierung um Prüfung ersucht, ob hinsichtlich des nunmehrigen Beschwerdeführers, Herrn A, wegen Wiedererwerbes der türkischen Staatsangehörigkeit der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eingetreten sei.

Die Niederösterreichische Landesregierung richtete in Folge ein auf 30. Oktober 2020 datiertes Schreiben an den Beschwerdeführer. Mitgeteilt wurde dabei im Wesentlichen, dass nach Durchsicht des vorliegenden türkischen Geburtenregisterauszuges beim Beschwerdeführer und seinem mj. Sohn die Eintragung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft in das zentrale Staatsbürgerschaftsregister mit 2. Mai 2012 veranlasst werde. Dies weil nach dem genannten Auszug der Beschwerdeführer wieder in die türkische Staatsbürgerschaft eingebürgert worden sei und weil nach der türkischen Rechtslage Staatsbürgerschaften nicht ohne entsprechende Antragstellungen verliehen würden. Es wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei – unter Hinweis auf das Anfallen von Gebühren und Abgaben – zur Bekanntgabe aufgefordert werde, ob die Erlassung eines Feststellungsbescheides gewünscht sei.

Der Beschwerdeführer gab dazu mit Schreiben vom 26. November 2020 eine rechtsanwaltliche Stellungnahme ab. Darin wurde – zusammengefasst – Folgendes ausgeführt:

Der Behörde sei lediglich darin beizupflichten, dass eine (Wieder-)Einbürgerung in den türkischen Staatsverband lediglich über Antrag erfolge. Er habe aber keinen Antrag gestellt. Er beantrage jedenfalls die Erlassung eines Feststellungsbescheides, sollte die Behörde auf ihrem Rechtsstandpunkt beharren. Die Richtigkeit des Registerauszuges werde bezweifelt. Die Feststellung der Behörde fuße auf Mutmaßungen bzw. werde die Beweislast unzulässiger Weise umgedreht. Richtig sei, dass er nach dem Tod seiner Ehefrau in der Türkei gewesen sei, Behördenwege absolviert und im Zuge dessen viele Erklärungen abgegeben habe. Eine Einbürgerung habe er aber nicht vorgenommen. Eine Zustellung bzw. Benachrichtigung zum Wiedererwerb habe er nicht bekommen. Die Behörde hätte den angeblichen Einbürgerungsakt ausheben und dem Beschwerdeführer vorhalten müssen. Als er den Eintrag über die Wiedereinbürgerung festgestellt habe, habe er sich sofort an die zuständige Behörde gewandt, die ihm die Wiederausbürgerung nahegelegt habe, was er auch gemacht habe. Es gebe keinen Grund, weshalb er sich wiedereinbürgern und nach ca. einem Jahr wiederausbürgern lassen hätte sollen. Würde die Behördenansicht zutreffen, wären der Beschwerdeführer und sein Sohn staatenlos. Eine willkürliche Verweigerung oder ein willkürlicher Verlust der Staatsbürgerschaft könne eine Verletzung der EMRK begründen. Im Jahr 2012 habe wegen der vorgesehenen Bewilligung der Beibehaltung der Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft auch noch nicht zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt. Zum Sohn sei schließlich zu berücksichtigen, dass dieser bei seiner Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung von zwei Elternteilen erworben habe, wobei die Mutter die österreichische Staatsbürgerschaft zu keiner Zeit verloren habe.

1.2. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Jänner 2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 2. Mai 2012 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitze:

„Bescheid

Spruch

Es wird festgestellt, dass Herr A, geboren am *** in ***, Türkei, seit 2. Mai 2012 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt.“

Die nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage angeführte Begründung lautet wörtlich wie folgt:

„Aus dem vorliegenden türkischen Familienregisterauszug vom 15. Mai 2018 in Verbindung mit der im Verleihungsakt befindlichen Entlassungsurkunde aus dem türkischen Staatsverband, geht eindeutig hervor, dass Sie am 11. April 2005 (= Tag der Ausfolgung der Urkunde an Sie; geregelt im Art. 20 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403) aus dem türkischen Staatsverband entlassen wurden und mit Wirkung vom 2. Mai 2012 auf eigenen Antrag hin der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit erfolgt war.

Wenn Sie in diesem Zusammenhang zwar bestätigen, dass in der Türkei die Staatsbürgerschaft nicht ohne entsprechende Antragstellung verliehen wird (Art. 10 und 11 iVm. Art. 13 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 vom 29. Mai 2009), Sie jedoch keinen Antrag gestellt hätten, so geht dieses Argument ins Leere.

Dies deshalb, weil unseren Erfahrungen zufolge es ausgeschlossen ist, dass ein Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft irrtümlich als gestellt angenommen und ein solcher - nicht gestellter - Antrag in der Folge vom türkischen Ministerrat positiv entschieden wird, ohne dass in einem Ermittlungsverfahren behördliche Erhebungen über die Grundlagen dieser Entscheidung getroffen werden. Der erneute Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit kann nach der türkischen Rechtsordnung somit nur freiwillig und nicht aufgrund gesetzlicher Automatismen ohne Wissen des Betroffenen erfolgt sein.

Daher hält es die entscheidende Behörde für ausgeschlossen, dass Ihnen in der Türkei vom zuständigen Ministerrat entweder heimlich oder aufgrund eines behördlichen Irrtums die Staatsbürgerschaft (wieder) verliehen wurde, ohne dass Sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben.

Die Durchführung eines förmlichen Prüfungsverfahrens ist in den türkischen Verfahrensbestimmungen des Art. 10 und 11 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 29. Mai 2009, Nr. 5901, vorgeschrieben:

‚Ein die türkische Staatsangehörigkeit begehrender Ausländer kann nach den in diesem Gesetz festgelegten Voraussetzungen durch Entscheidung der zuständigen Behörde die türkische Staatsangehörigkeit erwerben. Allerdings gewährt die Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen dieser Person kein bedingungsloses Recht auf den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit.‘

Überdies wird im Art. 13 Abs. 1 jene Personengruppe aufgelistet, bei denen eine vom Aufenthalt unabhängige Wiedereinbürgerung möglich ist:

‚Soweit sie kein Hindernis für die nationale Sicherheit darstellen, können die unten angeführten Personen ungeachtet ihrer Aufenthaltsdauer in der Türkei die türkische Staatsangehörigkeit durch Entscheidung des Ministeriums wiedererlangen: a) Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit durch Entlassungsgenehmigung aufgegeben haben, b) Personen, die ...‘).

Wie das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sowie davor der Verwaltungsgerichtshof zu § 27 Abs. 1 StbG festgehalten haben (vgl. die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Juni 2015, LVwG-AB-14-0773 und LVwG-AB-14-0774, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, Zl. 2006/01/0884, und vom 19. März 2009, Zl. 2007/01/0633), setzt diese Bestimmung voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete ‚positive‘ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen (‚Antrag‘, ‚Erklärung‘, ‚ausdrückliche Zustimmung‘) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (vgl. Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II, 1990, S. 296).

Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit vermag jedoch, selbst wenn er unverschuldet wäre, die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des § 27 Abs. 1 StbG nicht zu beseitigen. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (VwGH Erkenntnis vom 16. Februar 2012, Zlen. 2010/01/0035 und 0036, Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, Ra 2014/22/0031).

Art. 36 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 vom 29. Mai 2009 bestimmt, dass der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit keiner Form unterliegt, egal ob diese durch Reisepass, Personalausweis oder Eintragung in das Personenstandsregister der Türkei nachgewiesen wird.

Wenn Sie den vorliegenden standesamtlichen Registerauszug vom 15. Mai 2018 auf seine Richtigkeit und Beweiskraft anzweifeln, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Juli 2018, Ra 2018/01/0094, den erheblichen Beweiswert von Ausfertigungen bzw. Auszügen aus dem türkischen Personenstandsregister für die Frage des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den (Wieder-) Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit hervorgehoben hat. Demnach haben Eintragungen im türkischen Personenstandsregister den Charakter einer öffentlichen Urkunde. Sie und ihre Ausfertigungen bzw. Auszüge gehören nach türkischem Recht zu den Strengbeweismitteln in Bezug auf den dokumentierten Sachverhalt.

Zu Ihrem Hinweis, dass Falscheintragungen verschiedenste Gründe haben können und dass zumindest der Verleihungsakt hätte beschafft werden müssen, hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren zu Zl. 2008/01/0590 in einer dem gegenständlichen Sachverhalt vergleichbaren Angelegenheit bereits erkannt, dass es nicht genügt, wenn der Betroffene unsubstantiierte Behauptungen zu angeblichen Fehlern der türkischen Behörden erstattet, zumal die Unmöglichkeit der amtswegigen Beschaffung von Akten türkischer Behörden allgemein bekannt ist.

Auf faktische (und rechtliche) Hindernisse respektive die offenkundige Unmöglichkeit von Amts wegen personenbezogene Auskünfte von den türkischen Behörden zu erhalten sowie die sich daraus ergebende Mitwirkungspflicht der Betroffenen hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach hingewiesen (vgl. VwGH 25. 9. 2018, Ra 2018/01/0364-5; 10. 7. 2018, Ra 2018/01/0094, Rn. 35; 15. 3. 2012, 2010/01/0022; 19. 10. 2011, 2009/01/0018; jeweils mit Verweis auf VwGH 15. 3. 2010, 2008/01/0590).

Dies deshalb, weil die Türkei das Übereinkommen über den Austausch von Einbürgerungsmitteilungen (ICCS-Konvention Nr. 8) mit Wirksamkeit vom 30.09.2010 gekündigt hat und nach Mitteilung der türkischen Behörden Informationen zur Staatsbürgerschaft auf Grund des Geheimhaltungsprinzips nur durch den Betroffenen selbst beantragt werden können.

Sie hätten daher unter anderem entsprechende Aktenabschriften über die Verleihung der türkischen Staatsangehörigkeit oder andere Beweismittel vorlegen können, was Sie unterlassen habe.

Wenn es der Behörde nämlich rechtlich und faktisch nicht möglich sei, personenbezogene Daten eines anderen Staates, wie konkret der Türkei, zu erhalten, das betreffende Staatsbürgerschaftsrecht einen Antrag verlange und der Revisionswerber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, dürfe die Behörde davon ausgehen, dass dem Erwerb auch ein Antrag zugrunde gelegen sei.

Sie haben es somit aus Gründen, die Sie selbst zu vertreten haben, unterlassen, entlastende Beweismittel vorzulegen. Folglich muss unter Bedachtnahme auf die oben dargelegten Erwägungen als erwiesen angesehen werden, dass Sie nach Ihrer ursprünglichen Entlassung aus dem türkischen Staatsverband die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben haben.

Da Ihnen vor diesem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden ist, haben Sie die österreichische Staatsbürgerschaft damit ex lege verloren.

Wenn Sie in diesem Zusammenhang vermeinen, dass der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit im Jahr 2012 zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem ein solcher Wiedererwerb (noch) nicht zum Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit geführt hätte, da gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 StbG 1985, BGBl. Nr. 1311/1985 einem Staatsbürger für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen ist, wenn der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt, so geht dieses Argument völlig in die Leere. Dies deshalb, weil im gegenständlichen Fall auch im Jahre 2012 § 27 Abs. 1 StbG zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt hätte, wenn nicht vorher die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft von der österreichischen Behörde mit Bescheid bewilligt worden wäre.

Im Beibehaltungsverfahren bedarf eines schriftlichen unterfertigten Antrages der Partei (§ 28 Abs. 3 und 4 StbG), einer Prüfung der Beibehaltungsvoraussetzungen durch die Behörde und der Erlassung eines schriftlichen Bescheides (§ 28 Abs. 5 StbG).

Erst nachdem der positive Beibehaltungsbescheid rechtskräftig geworden ist, kann die fremde Staatsangehörigkeit innerhalb von zwei Jahren erworben werden.

Die von Ihnen ins Treffen gebrachte Zustimmung des fremden Staates geht überdies ins Leere, als einerseits die Zustimmung des fremden Staates nicht zu den Bewilligungsvoraussetzungen im Beibehaltungsverfahren zählt und andererseits die Zustimmung durch den fremden Staat nicht ex-lege zu einer Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft führt.

Ausgehend vom festgestellten Vorliegen der Voraussetzungen für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG und dem für den vom Verlust Betroffenen damit verbundenen gleichzeitigen Verlust des Unionsbürgerstatus ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 12. März 2019 in der Rechtssache C-221/17, Tjebbes ua., von der entscheidenden Behörde eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen.

Dies bedeutet, dass die entscheidende Behörde zu prüfen hat, ob dem ex lege eingetretenen Verlust der Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs. 1 StbG besonders gewichtige bzw. außergewöhnliche Umstände des Privat- und Familienlebens entgegenstünden und somit der Verlust dem Unionsrecht widersprechen würde.

Die entscheidende Behörde ist in Anlehnung an die bisherigen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes im Zuge der Interessensabwägung zu dem Ergebnis gekommen, dass in Ihrem Fall das öffentliche Interesse überwiegt. Dies deshalb, weil Sie in Ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 weder besonders gewichtige noch außergewöhnliche Umstände des Privat- und Familienlebens oder im Zusammenhang mit der Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit dargelegt haben, die die normale Entwicklung Ihres Familien- und Berufslebens unverhältnismäßig beeinträchtigen könnten.

Zu Ihrem in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwand, dass Sie im Falle des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft staatenlos wären, hat bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.03.2012, 2010/01/0061, sinngemäß klar zum Ausdruck gebracht, dass das abermalige Ausscheiden (aus dem türkischen Staatsverband) die Behörde nicht berücksichtigen könne, da im gegenwärtigen Bescheid nur der aufgrund der Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 2. Mai 2012 ex lege eingetretene Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft festgestellt wird, die Staatsbürgerschaft aber nicht entzogen wird. Davon ausgehend wird auch Ihre (nunmehrige) Staatenlosigkeit nicht durch diesen Bescheid bewirkt. Auch im Rechtssatz zum Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, Ra 2014/22/0031 wird zu diesem Sachverhalt ausgeführt, dass es nicht darauf ankommt, ob die fremde Staatsangehörigkeit (nach wie vor) besteht oder mittlerweile wieder zurückgelegt wurde.

Wenn Sie in diesem Zusammenhang weiters argumentieren, dass bei Ihnen die Folgen des unrechtmäßigen Aufenthaltes berücksichtigt werden müssen, so bringe laut Auffassung der entscheidenden Behörde der Verlust der Unionsbürgerschaft auch in diesem Fall keine unverhältnismäßigen Nachteile mit sich.

Dies deshalb, weil Sie einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels beim BFA stellen könnten, damit Sie trotz des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft keine familiären oder beruflichen Nachteile erfahren würden.

Andererseits haben Sie auch die Möglichkeit, entweder die Verleihung der türkischen Staatsangehörigkeit anzustreben oder einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a StbG zu stellen.

Bis dahin könnten sie auch die Ausstellung eines Fremdenpasses beantragen, sodass ihre Reisefähigkeit nicht eingeschränkt wäre (siehe VwGH vom 10.7.2020, Ra 2020/01/0203).

Überdies hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17.6.2019, E1302/2019, ausgeführt, dass es im Lichte des Art. 8 EMRK und des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu beanstanden ist, wenn § 27 Abs. 1 StbG bei (Wieder) Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft für den Fall, dass der Betroffene die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht wahrnimmt, davon ausgeht, dass die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten überwiegen.

Da Ihnen eine Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden war und aus der aufgrund des vorgelegten Personenstandsregisterauszuges als erwiesen geltenden Tatsache, dass Ihnen die türkische Staatsbürgerschaft (wieder) verliehen wurde, weil Sie am 2. Mai 2013 nach Artikel 25 des zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 vom 29. Mai 2009 wieder aus dem türkischen Staatsverband entlassen wurden (Ministerratsbeschluss vom 9. März 2013, Z. ***), ist daher davon auszugehen, dass Sie die türkische Staatsangehörigkeit auf Grund eines eigenen Antrages mit Wirkung vom 2. Mai 2012 (Beschlussnummer ***) erworben haben und somit auch mit diesem Tage die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

An die soeben wiedergegebene Begründung schließt die Rechtsmittelbelehrung an. Danach findet sich im Bescheid folgender Gebührenhinweis:

„Hinweis:

Gemäß § 11 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 entsteht die Gebührenschuld für Eingaben und Beilagen mit der nachweislichen Übernahme einer schriftlichen abschließenden amtlichen Erledigung.

Die Summe der nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 1 und Tarifpost 5 des Gebührengesetzes

1957 festgesetzten Gebühren für die schriftlich eingebrachten Eingaben samt Beilagen beträgt € 14,30.

Der NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2021 (Tarifpost 10) für die Erlassung eines Feststellungsbescheides in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auf schriftlichen Antrag desjenigen, der ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat (§ 42 Abs. 1 StbG), beträgt derzeit € 358,--.

Die Summe der nach § 14 des Gebührengesetzes 1957 festgesetzten Gebühren sowie der gemäß Tarifpost 10 des NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2021 zu entrichtenden Landesverwaltungsabgaben von insgesamt € 372,30 ist binnen zwei Wochen mit beiliegendem Zahlschein auf das Konto der NÖ Landesregierung,

IBAN: *** und BIC: ***, einzuzahlen.“

1.3. Dagegen wurde fristgerecht die vorliegende Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

Weshalb die Behörde vermeine, eine Wiedereinbürgerung über Antrag aus dem Registerauszug vom 15. Mai 2018 zu erkennen, sei nicht stichhaltig begründet und es fuße das Ermittlungsverfahren lediglich auf Mutmaßungen. Es liege keine Urkunde vor, aus der hervorgehe, ob und wann ein Antrag gestellt worden sei. Auch beim Eintrag aus 2005 habe zur Verifizierung der Verleihungsakt herangezogen werden müssen. Eintragungen in Urkunden könnten aus verschiedensten Gründen fehlerhaft sein. Das Vorbringen in der Stellungnahme sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Die Begründung, wonach der Beschwerdeführer es unterlassen habe, entsprechende Beweismittel zu seiner Entlastung vorzulegen, sei nicht nachvollziehbar. Er sei österreichischer Staatsbürger und es sei nicht leicht Nachweise zu erlangen, insbesondere, wenn nicht bekannt sei, wann und wo der angebliche Antrag gestellt worden sei. Zudem laufe die Begründung auf eine unzulässige Beweislastumkehr hinaus. Die Behörde habe keine entsprechende Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei verstorben und es seien alle seine Kinder österreichische Staatsbürger. Das Kindeswohl und die Interessen der Familienangehörigen seien zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer würde in Österreich kein Aufenthaltsrecht gewährt werden bzw. würde ein solches nicht verlängert werden. Er verliere mit der Staatsbürgerschaft sein Wahlrecht und sei staatenlos.

Des Weiteren sei auch der Abspruch über die Gebühren in rechtswidriger Weise erfolgt, weil das Verfahren bereits von Amts wegen und nicht erst über seinen Antrag eingeleitet worden sei. Der Bescheid sei daher auch im Hinblick auf die Kostenentscheidung fehlerhaft und zu beheben.

Beantragt wurde die Durchführung einer Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Zurückverweisung.

1.4. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung an und forderte die Verfahrensparteien auf, alle bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen und zu übermitteln. Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 19. Jänner 2023 wurden daraufhin vom Beschwerdeführer Kopien türkischer Personenstandsregisterauszüge vorgelegt und es wurde dazu vorgebracht, dass kein Eintrag vorhanden sei, wonach der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft über Antrag angenommen habe. Die Urkunden seien echt und richtig und würden daher Strengbeweismittel darstellen. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer für die Verhandlung zu seiner Einvernahme einen Dolmetscher für die türkische Sprache benötige.

1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilte dem Beschwerdeführer dazu mit, dass der Verhandlung ein Dolmetscher für die türkische Sprache beigezogen werde und es wurde um ehestmögliche Übermittlung einer Übersetzung der zuletzt vorgelegten türkischen Personenstandsregisterauszüge ersucht.

1.7. Mit Schreiben vom 31. Jänner 2023 legte der Beschwerdeführer Übersetzungen der türkischen Personenstandsregisterauszüge vor.

1.8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 2. Februar 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers für die türkische Sprache einvernommen. Die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers legte in der Verhandlung die Originale der zuletzt übermittelten türkischen Personenstandsregisterauszüge vor. Der Vertreter der belangten Behörde verwies auf den angefochtenen Bescheid und gab insbesondere an, dass die zuletzt vorgelegten Auszüge keinerlei Angaben enthalten würden, die für das Verfahren zweckdienlich wären. Seitens des Beschwerdeführers wurde insbesondere die Richtigkeit der von der belangten Behörde in ihrem Bescheid herangezogenen Urkunde bestritten, die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels bezweifelt und auf das Kindeswohl und das Tjebbes-Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union verwiesen.

Der Verhandlungsleiter verkündete im Anschluss an die Verhandlung die Entscheidung samt wesentlichen Entscheidungsgründen. Der Beschwerdeführer beantragte sogleich durch seine Rechtsanwältin die Zustellung einer Vollausfertigung.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am *** in der Türkei als türkischer Staatsangehöriger geboren.

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Oktober 2003, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 14. Oktober 2003 die österreichische Staatsbürgerschaft mit dem Hinweis verliehen, dass er das endgültige Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband innerhalb von zwei Jahren nachweisen müsse. Im Zuge der Ablegung des Gelöbnisses und der Bescheidaushändigung am 25. November 2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass er durch einen späteren Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch verliere.

Der Beschwerdeführer legte in Folge eine Entlassungsurkunde aus der türkischen Staatsangehörigkeit samt Übersetzung vor, wonach ihm die Genehmigung zum Austritt erteilt worden sei und er ab dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung – 11. April 2005 – die türkische Staatsangehörigkeit verloren habe.

Der Beschwerdeführer war im Zuge des Erbschaftsverfahrens nach seiner verstorbenen Ehefrau in der Türkei. Er erwarb dabei auf seinen Antrag hin am 2. Mai 2012 erneut die türkische Staatsbürgerschaft und es war sein Antrag auf den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft gerichtet. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit beantragt und auch nicht bewilligt. Der Beschwerdeführer beantragte im Jahr 2013 die erneute Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit und er verlor daraufhin am 2. Mai 2013 die türkische Staatsbürgerschaft.

Art. 10 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 29. Mai 2009, Nr. 5901, lautet in deutscher Übersetzung:

„Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch Entscheidung der zuständigen Behörde

Art 10 Ein Ausländer, der die türkische Staatsangehörigkeit annehmen will, kann diese durch Entscheidung der zuständigen Behörde annehmen, wenn die in diesem Gesetz vorgesehenen Bedingungen vorliegen. Das Vorliegen der Voraussetzungen verleiht aber der Person kein absolutes Recht auf Einbürgerung.“

Art. 11 leg.cit regelt unter dem Titel „Antragsvoraussetzungen“ die allgemeinen Voraussetzungen, „für Ausländer, die die türkische Staatsangehörigkeit annehmen wollen“. Art. 13 lit. a leg.cit regelt den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsvoraussetzung:

„Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsvoraussetzung

Art 13 Soweit die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung nicht entgegenstehen, können die unten genannten Ausländer ohne Berücksichtigung der Aufenthaltszeit in der Türkei auf Beschluss des Ministeriums die türkische Staatsangehörigkeit wieder erwerben:

a) diejenigen die mit Erlaubnis die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben“

Der Beschwerdeführer legte der Österreichischen Botschaft in Ankara im Zuge eines Verfahrens zur Verlängerung des Reisepasses seines mj. Sohnes, C, einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister („Nüfus Kayit Örnegi“) vom 15. Mai 2018 vor. Darin ist zum Beschwerdeführer festgehalten, dass er am 11. April 2005 seine türkische Staatsbürgerschaft verloren habe, weil er von Österreich eingebürgert worden sei. Ein weiterer Eintrag zum Beschwerdeführer lautet:

„Gemäß dem Artikel 13 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes mit Zahl 5901 und nach dem Beschluss des Innenministeriums vom 02/05/2012, Beschlussnummer *** wurde er wieder in die türkische Staatsbürgerschaft eingebürgert. Er besitzt nebenbei die österreichische Staatsbürgerschaft.“

Ein weiterer Eintrag zum Beschwerdeführer in diesem Auszug lautet dahingehend, dass ihm erlaubt worden sei, die türkische Staatsbürgerschaft zu verlassen und dass er am 2. Mai 2013 seine türkische Staatsbürgerschaft verloren habe, weil er von Österreich eingebürgert sei.

Aktenkundig ist des Weiteren auch ein Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister für Blau-Karteninhaber („Mavi Kartlilar Nüfus Kayit Örnegi“) vom 15. Mai 2018. Dazu ist zum Beschwerdeführer ebenso festgehalten, dass ihm erlaubt worden sei, die türkische Staatsbürgerschaft zu verlassen und dass er am 2. Mai 2013 seine türkische Staatsbürgerschaft verloren habe, weil er von Österreich eingebürgert sei.

Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren zwei Online-Auszüge aus dem türkischen Personenstandsregister („Nüfus Kayit Örnegi“) vom 21. Dezember 2022 und 19. Jänner 2023 vorgelegt. Diese Auszüge enthalten keinerlei staatsbürgerschaftsrechtliche Anmerkungen zum Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 1990 in Österreich. Die *** geborene Ehefrau des Beschwerdeführers, die zugleich mit ihm im Jahr 2003 die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten hat, ist am *** verstorben. Aus der Ehe entstammen fünf in Österreich lebende Kinder: D, geboren am ***, E, geboren am ***, F, geboren am ***, G, geboren am ***, C, geboren am ***. Der Beschwerdeführer lebt mit F und C im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer ist von Beruf LKW-Lenker und er verfügt über die entsprechenden Berechtigungen für LKW, Bus, Bagger und Kran. Er ist aktuell nicht arbeitstätig und Bezieher einer Witwenpension.

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Jänner 2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 2. Mai 2012 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt. Im Bescheid ist – nicht im Spruch und erst nach der Rechtsmittelbelehrung – ein Gebührenhinweis enthalten, wonach die Gebührenschuld nach dem Gebührengesetz 1957 14,30 Euro betrage und die Landesverwaltungsabgaben nach dem NÖ Landesverwaltungsabgabentarif 2021 358,-- Euro (s. die wörtliche Wiedergabe unter Punkt 1.2. des dargelegten Verfahrensganges).

2.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage. Hinsichtlich seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte ist auch auf seine Angaben in der Verhandlung zu verweisen (s. insb. Verhandlungsschrift S 5 und 7). Die Feststellungen zum türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes basieren auf der Wiedergabe in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 2021, S 11 f. und sind – zumal weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens der belangten Behörde Anmerkungen dazu erstattet wurden – als unstrittig zu bezeichnen (Verhandlungsschrift S 2). Auch die Feststellungen im Zusammenhang mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahr 2003, dem Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit im Jahr 2005, sowie die Feststellungen zu den Auszügen des türkischen Personenstandsregisters vom 15. Mai 2018 und den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Auszügen basieren auf der unbedenklichen Aktenlage und sind als unstrittig zu bezeichnen. Hinsichtlich des angefochtenen Bescheides ist auf die vorliegende Aktenlage zu verweisen.

Dass der Beschwerdeführer im Zuge des Erbschaftsverfahrens nach seiner verstorbenen Ehefrau in der Türkei war, hat er selbst (u.a.) in der Verhandlung angegeben (Verhandlungsschrift S 3). Dass er dabei auf seinen Antrag hin am 2. Mai 2012 erneut die türkische Staatsbürgerschaft erwarb und dass sein Antrag auf den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft gerichtet war, ergibt sich aus den folgenden Gründen:

Der Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft mit 2. Mai 2012 ergibt sich unmissverständlich aus dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom 15. Mai 2018, somit aus einer öffentlichen Urkunde. Des Weiteren bestätigt auch der Auszug für Blau-Karteninhaber vom 15. Mai 2018 den erfolgten Wiedererwerb, weil darin der nachfolgende Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft im Jahr 2013 angeführt wird. Die Urkunden sind unbedenklich und es wurden Hinweise auf Fehleintragungen im gesamten Verfahren nicht substantiiert aufgezeigt noch wurden stichhaltige Beweismittel für eine derartige Annahme vorgelegt. Der Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft ergibt sich vielmehr auch aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 9. Jänner 2019 und aus seinen Angaben in der Verhandlung (z.B.: Verhandlungsschrift S 4: „Als ich dort war, habe ich das erste Mal erfahren, dass ich wieder türkischer Staatsbürger bin.“ „Erfahren habe ich als ich beim Finanzamt war, dass ich türkischer Staatsbürger bin.“). Weiters ergibt sich aus den wiedergegebenen Bestimmungen des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes, dass die türkische Staatsbürgerschaft nicht ohne entsprechende Antragstellung verliehen wird. Dies wurde auch in der rechtsanwaltlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. November 2020 ausdrücklich bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist mit der für das vorliegende Verfahren zu fordernden Sicherheit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag gestellt hat und dass sein Antrag auf den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft gerichtet war.

Zu den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Auszügen ist festzuhalten, dass die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers daraus offenbar ableitet, dass überhaupt kein Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft erfolgt ist. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass diese Auszüge keinerlei staatsbürgerschaftsrechtliche Anmerkungen zum Beschwerdeführer enthalten. Selbst der unstrittig erfolgte Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft im Jahr 2005 findet darin keine Erwähnung und es geht aus den Auszügen weder hervor, dass ein Wiedererwerb ohne Antragstellung gegeben wäre, noch, dass überhaupt kein Wiedererwerb erfolgt wäre. Die Auszüge enthalten auch keinen Hinweis darauf, dass eine Berichtigung früherer Einträge erfolgt wäre. Für den vorliegenden Fall ist daher selbst bei Zugrundelegung der Echtheit und Richtigkeit der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Auszüge nichts daraus zu gewinnen.

Festzuhalten ist auch, dass die vorgebrachten Argumente zum fehlenden Antrag nicht überzeugen. Bei Zugrundelegung eines Behördenfehlers wäre es lebensnah, dass ein solcher Fehler im Zuge einer amtlichen Berichtigung behoben worden wäre (unstrittig hat der Beschwerdeführer im Jahr 2013 aber selbst die neuerliche Entlassung beantragt). Auch ist es keineswegs so, dass bereits der Umstand der Zurücklegung der türkischen Staatsbürgerschaft im Jahr nach dem Wiedererwerb einen Behördenfehler aufzeigt (denkbar wäre fallbezogen vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer Vorteile im Erbschaftsverfahren durch den Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft erhofft hat, gab er doch in der Verhandlung an, dass er seine damalige rosa Karte als Ausweis „nirgendwo verwenden“ habe können – Verhandlungsschrift S 3). Der Beschwerdeführer hat auch – was ebenso dagegen spricht, das Vorbringen eines fehlenden Antrages der hg. Entscheidung zu Grunde zu legen – in der Verhandlung zum Teil unkonkrete Angaben getätigt und insofern keinen glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen. So stellte er etwa unkonkret in den Raum, dass auch beim Verlängerungsverfahren betreffend den Reisepass seines Sohnes bei der Österreichischen Botschaft ein Fehler passiert sei (Verhandlungsschrift S 4): „Wir haben ein Formular von der Botschaft erhalten, ich habe das übersetzen lassen, da ist auch ein Fehler passiert. Genau weiß ich es nicht, aber es war irgendwie sehr kompliziert.“ Ferner gab er an, dass der Verlust der Staatsbürgerschaft für ihn und seine Kinder ein „traumatisches Erlebnis“ sein würde, weil die Kinder alle hier aufgewachsen seien. Auf die Frage, wie es ihn persönlich treffen würde, gab er dann aber bloß an (Verhandlungsschrift S 5): „In jeder Hinsicht würde mein Leben und unser Leben beeinträchtigt werden.“ Es erscheint auch kaum glaubhaft, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm angegeben – nicht weiß, was er im Zuge des Erbschaftsverfahrens unterschrieben habe (Verhandlungsschrift S 3): „Ich habe so viele Unterschriften geleistet damals, damit ich diese Liegenschaften auf meinen Namen eintragen kann. Ich weiß jetzt nicht genau, was ich unterschrieben habe.“ Zur Angabe in der Verhandlung, dass der Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom 15. Mai 2018 falsch sein müsse, weil auch zum Sohn E ein entsprechender Eintrag vorhanden sei, obwohl dieser nicht in die Türkei gehe, ist schließlich auszuführen, dass es sich dabei um eine erst spät im Verfahren erstattete Behauptung handelt, die durch keine Beweismittel untermauert wurde.

Die Feststellung, wonach die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu keiner Zeit beantragt und auch nicht bewilligt wurde ist schließlich ebenso unstrittig wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 die erneute Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit beantragt hat und daraufhin wieder ausgebürgert wurde.

3. Maßgebliche Rechtslage:

§ 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311/1985, lautet:

„Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit

§ 27. (1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur Anfechtung des Gebührenhinweises:

Die vorliegende Beschwerde bekämpft auch den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Hinweis auf die nach dem Gebührengesetz 1957 und den NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2021 zu entrichtenden Gebühren und Abgaben und begehrt auch insoweit die Aufhebung.

Dazu ist auszuführen, dass nach objektiven Gesichtspunkten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die belangte Behörde mit diesem – nicht im Spruch und erst nach der Rechtsmittelbelehrung erfolgten – „Hinweis“ eine normative Entscheidung beabsichtigt hatte. Der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, muss sich aber eindeutig aus der Erledigung ergeben (vgl. etwa VwGH 22.9.2020, Ra 2019/12/0033). Die Bescheidqualität ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Dies gilt ebenso für die Beurteilung des Bescheidwillens, wofür objektive Merkmale maßgeblich sind und es auf die subjektive Vorstellung bzw. Absicht der befassten Organwalter nicht ankommt (vgl. etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2017/08/0096). Darauf hinzuweisen ist zudem, dass eine Normativität des Gebührenhinweises auch schon deshalb nicht zu unterstellen ist, weil der belangten Behörde hinsichtlich der Gebühr nach dem Gebührengesetz 1957 keine Kompetenz zum bescheidmäßigen Abspruch zukommt (vgl. etwa VwGH 22.5.2003, 2003/16/0066).

Da es sich beim Gebührenhinweis um keinen Abspruch mit Bescheidqualität handelt, war die Beschwerde betreffend das Begehren auf Aufhebung des Gebührenhinweises als unzulässig zurückzuweisen.

4.2. Zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft:

Wie sich aus der dargelegten maßgeblichen Rechtslage ergibt, verliert gemäß § 27 Abs. 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Das StbG zielt darauf ab, Doppel.- bzw. Mehrfachstaatsangehörigkeiten grundsätzlich hintanzuhalten (vgl. etwa Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel, 2014, S 6).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung bestehen nicht (vgl. etwa VfGH 25.2.2019, E 3726/2018).

Auch aus unionsrechtlicher Sicht steht die grundsätzliche Legitimität des Ziels, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden, nicht in Frage (vgl. EuGH 18.1.2022, Rs C-118/20, Fall JY, RN 54).

Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 StbG ex lege ein (vgl. etwa VwGH 28.6.2005, 2004/01/0014; VfGH 11.12.2018, E 3717/2018). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die fremde Staatsangehörigkeit (nach wie vor) besteht oder mittlerweile wieder zurückgelegt wurde (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ra 2014/22/0031).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Bestimmung des § 27 Abs. 1 StbG voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive Willenserklärung“ abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft gerichtet ist, im Falle deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0364). Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit – selbst wenn er unverschuldet wäre – vermag die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages nicht zu beseitigen. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, also auch dann, wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut muss auch die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft vorher bewilligt worden sein (vgl. VwGH 9.9.2014, Ra 2014/22/0031).

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft am 2. Mai 2012 auf seinen Antrag hin wiedererworben und es war der Antrag auf den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft gerichtet. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde vom Beschwerdeführer weder beantragt noch bewilligt.

Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ist daher ex lege eingetreten.

Festzuhalten ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur bereits auf den erheblichen Beweiswert eines Auszugs aus dem türkischen Personenstandsregister für die Frage des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft verwiesen hat (vgl. etwa VwGH 6.10.2022, Ra 2022/01/0291, Rn 17). In der Judikatur wurde dabei auch anerkannt, dass es türkische Personenstandsregisterauszüge mit staatsbürgerschaftsrelevanten Eintragungen und solche ohne gibt (vgl. VwGH 20.5.2020, Ra 2019/01/0383). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon wiederholt einen behördlich festgestellten Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Grund des Wiedererwerbes der türkischen Staatsangehörigkeit bestätigt. Dabei wurde eine Beweiswürdigung, wonach ausgehend von den Bestimmungen des türkischen Staatsangehörigkeitsrechts für den (Wieder-)Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend die Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei und Gegenteiliges – nämlich dass die Wiedereinbürgerung im konkreten Fall nicht mit dem Wissen und Willen der dortigen Beschwerdeführer aufgrund ihres Antrages vorgenommen wurde – nicht glaubwürdig dargelegt worden sei, als schlüssig beurteilt (vgl. etwa VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0094). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch eine Beweiswürdigung nicht beanstandet, wonach trotz eines im Verfahren vorgelegten Schreibens des türkischen Generalkonsulates von einem über Antrag erfolgten Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ausgegangen wurde, zumal aus dem Schreiben des Konsulates nicht abgeleitet werden konnte, dass die türkische Staatsangehörigkeit nicht neuerlich angenommen wurde (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0050). Auch wurde auf die offenkundige Unmöglichkeit, von Amts wegen personenbezogene Auskünfte von den türkischen Behörden zu erhalten, hingewiesen (vgl. etwa VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0094). Ebenso auf bestehende Mitwirkungspflichten (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0042; VfGH 11.12.2018, E 3717/2018, Rn 74).

Die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft führt zu keinem anderen Ergebnis.

Maßgebliche – zu einer Unverhältnismäßigkeit führende – Nachteile wurden vom rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert aufgezeigt. Festzuhalten ist dazu insbesondere, dass mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft keineswegs ein Verlust des bestehenden Aufenthaltsrechtes einhergeht, zumal angesichts der gegebenen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich und der bestehenden familiären Bindungen insbesondere die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nach §§ 54 ff. AsylG 2005 besteht. Das Vorbringen, dass ein solcher Aufenthaltstitel nicht erteilt würde bzw. dass die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes nach dem NAG nicht gegeben sei, ist dabei insofern nicht nachvollziehbar als § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ausdrücklich die Erteilung eines Titels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorsieht und auch nach § 11 Abs. 3 NAG vom Erfordernis des gesicherten Lebensunterhaltes abzusehen ist, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Dabei ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur besonderen Bedeutung eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt zu verweisen (vgl. etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0086) sowie auf die Bedeutung familiärer Bindungen, insbesondere zu Kindern (vgl. etwa VwGH 19.5.2022, Ra 2020/21/0322). Dementsprechend ist weder eine besondere Beeinträchtigung des Privatlebens des Beschwerdeführers noch eine besondere Beeinträchtigung seiner familiären Beziehungen zu befürchten. Darüber hinaus besteht zur Vermeidung einer Staatenlosigkeit – neben der Möglichkeit erneut die österreichische Staatsbürgerschaft anzustreben – die Möglichkeit der Wiederannahme der türkischen Staatsbürgerschaft. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zudem zu berücksichtigen, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Grund der Gesetzeslage vorhersehbar war und in einer auf den Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft gerichteten positiven Willenserklärung wurzelt (vgl. zu letzterem auch etwa EGMR 21.5.2013, Fall Fehér und Dolnik, Appl. 14.927/12 und 30.415/12, Rn 42). Der Vorhersehbarkeit ausländerrechtlicher Maßnahmen wird in der höchstgerichtlichen Judikatur große Bedeutung beigemessen (vgl. etwa VwGH 18.3.2010, 2008/22/0006) und es wurde seitens des Beschwerdeführers kein Versuch auf rechtmäßige Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft unternommen (vgl. etwa VwGH 17.12.2021, Ra 2019/01/0381; VfGH 10.3.2020, E 634/2020).

Eine Unverhältnismäßigkeit des Staatsbürgerschaftsverlustes liegt daher in einer Gesamtschau aller vorliegenden Umstände nicht vor.

Darauf hinzuweisen ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Unionsrecht dem ex-lege eintretenden Verlust der Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs. 1 StbG nur bei Vorliegen besonders gewichtiger bzw. außergewöhnlicher Umstände entgegensteht (vgl. etwa VwGH 8.6.2020, Ra 2020/01/0134).

Zum mj. Sohn des Beschwerdeführers (C) ist auf die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung in einem ihn selbst betreffenden Feststellungsverfahren zu verweisen. Die in einem solchen Feststellungsverfahren strittige Frage der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft stellt ein höchstpersönliches Recht dar (vgl. etwa VwGH 23.9.2020, Ro 2020/01/0014).

Die Beschwerde war daher betreffend den festgestellten Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft als unbegründet abzuweisen.

4.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 12.12.2022, Ra 2020/01/0074). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.

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