LVwG N LVwG-AV-1505/001-2022

LVwG-AV-1505/001-2022Tribunal administratif régional17 févr. 2023

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Gefährlichkeitsprognose;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1505/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1505.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerden des A, wohnhaft *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 19.10.2022, Zl. ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf verbot mit Bescheid vom 19.10.2022, Zl. *** dem Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition.

Begründend führte die belangte Behörde aus:

„Auf Grund des Berichtes der Polizeiinspektion ***, vom 18.08.2022, Zl.: ***, liegt folgender Sachverhalt vor:

Als Ihr Stiefsohn am 18.08.2022 an Ihre Wohnsitzadresse zurückkehrte, zeigten Sie sich äußerst aggressiv, warfen mit Gegenständen im Haus herum und brüllten laut, wodurch sich dieser sehr verängstigt in seinem Zimmer einsperrte.

Es wird festgehalten, dass Sie bereits in der Vergangenheit Ihren Stiefsohn härter schupsten, wodurch in Zusammenschau mit dem gegenständlichen Vorfall, zukünftig ein gefährlicher Angriff nicht ausgeschlossen werden kann.

Aufgrund dieses Vorfalls wurde gegen Sie ein Betretungsverbot gem. § 38a SPG ausgesprochen.

Die Behörde hat aufgrund dieses Sachverhaltes ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, um prüfen zu können, ob über Sie ein Waffenverbot verhängt werden muss. Diese Absicht wurde Ihnen mit Schreiben vom 12.09.2022 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Dazu haben Sie im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 27.09.2022 ausgeführt, dass Sie Ihren Stiefsohn am Tag des Vorfalls am 18.08.2022 nicht gesehen hätten. Sie waren mit dem Streichen von Holzlatten im Garten beschäftigt und vernahmen lediglich, dass der E-Scooter Ihres Stiefsohnes nicht da wäre. Sie erkundigten sich über dessen Verbleib per SMS bei Ihrer Frau und gab diese bekannt, dass er mit dem E-Scooter zum Bahnhof gefahren ist.

Das Heimkommen Ihres Stiefsohnes vernahmen Sie nicht. Sie stellten in weiterer Folge fest, dass ein Freund Ihres Stiefsohnes gemeinsam mit diesem zu Besuch war und sich diese in seinem Zimmer einschließen. Als eine Kontaktaufnahme Ihrerseits durch Klopfen an der Zimmertüre fehlschlug, unternahmen Sie keinen weiteren Versuch, da Sie der Annahme waren, dass Sie aufgrund von den Jungen verwendete Kopfhörer, nicht wahrgenommen werden konnten.

Zuletzt nahmen Sie das Einschreiten der Polizeibeamten wahr und wurden der Liegenschaft verwiesen.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens nimmt die Behörde, den im Sachverhalt beschriebenen Tatbestand als erwiesen an, weil Sie durch Ihre Ausführungen die für ein Waffenverbot relevanten Elemente nicht entkräften konnten.

Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

§ 12 Abs. 3 WaffG lautet:

Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, aufgrund seines Verhaltens in anderen Affektsituationen auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH v. 27.4.1994, Zl. 93/01/0337 und vom 23.1.1997, 97/20/0019).

Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben.

Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76).

So gelten z.B. schon als zulässige Annahme der Gefahr einer "missbräuchlichen Waffenverwendung" im Sinne des Waffengesetzes 1996 Umstände, wie z.B. das Abfeuern von Schüssen aus einer Waffe auch ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder auch nur zu gefährden (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76) oder Vorfälle mit Gewalttätigkeiten im alkoholisierten Zustand oder grundsätzlich latente Neigungen zu Gewalttätigkeiten oder Aggressionshandlungen (VwGH vom 11.9.1979, 1192/79).

In waffenrechtlicher Hinsicht hat sich die Behörde, ausgehend von der dargelegten Sachlage, von folgenden rechtlichen Erwägungen leiten lassen:

Die beiden Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen waffengesetzlichen Verbotes sind die "missbräuchliche Verwendung von Waffen" und eine daraus ableitbare Gefährdung der Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen und von fremden Eigentum.

Mit diesen waffengesetzlichen Tatbestandsmerkmalen hat sich der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe sehr richtungsweisender Entscheidungen befasst.

In seiner Entscheidung vom 13.5.1981, 81/01/0027/0028, die sich mit dem Begriff der "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" befasst, kommt er zur Ansicht, dass von einer solchen Gefährdung immer dann gesprochen werden kann, wenn besonders schutzwürdige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen bedroht werden.

Der § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes dient nämlich der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt daher nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat.

Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.04.1987, 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben.

Eine Klärung des in Ihrem Fall maßgeblichen Sachverhaltes muss aufgrund der dargelegten Sachlage im Rahmen der so genannten freien Beweiswürdigung erfolgen.

Es liegt für die Behörde kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Anlassfall, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, anders abgelaufen wären, als dies im Polizeibericht vom 18.08.2022 dargestellt wurde da Polizeibeamte schon aufgrund der Disziplinarvorschriften zur wahrheitsgetreuen Anzeigeaufnahme verpflichtet sind.

So konnten von den einschreitenden Polizeibeamten ein teilweise unfreundliches Auftreten Ihrer Person wahrgenommen werden. Ferner wurden Sie zum Zeitpunkt des Vorfalls in einem betrunkenen Zustand angetroffen. Ein Alko-Vortest ergab einen Wert von 0,78 mg/l. In der Vergangenheit konnte bereits von den Betroffenen ein häufiger Alkoholkonsum Ihrerseits festgestellt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich scheinen lässt (VwGH v. 13.11.86, 85/17/0109UVA).

Der Behörde ist es dabei nicht verwehrt, bei der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH v. 16.3.1978, 2715/77, 747/78).

Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt auch nach Bereinigung des zugrundeliegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, weil sie in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann und es nicht der Befürchtung bedürfe, der Betroffene werde auch ohne Vorliegen einer (möglicherweise andersartigen) Ausnahmesituation Waffen missbräuchlich verwenden (vgl. VwGH v. 27.4.1994, Zl.93/01/0337, ZfVB 1996/1/379 und 23.1.1997, 97/20/0019).

Die eingangs der Begründung dieses Bescheides beschriebenen und auf Grund des behördlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich Ihrer Person als erwiesen angenommenen Tatsachen stellen sohin mit Rücksicht auf Ihren Unrechtsgehalt und die darin zum Ausdruck kommende, besondere sozialschädliche Neigung Ihrerseits, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und eine Bedrohung eines der besonders schutzwürdigen Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit dar.

In Ihrem Fall handelte es sich um eine familiäre Auseinandersetzung, welche dahingehend eskaliert ist, dass Sie im alkoholisierten Zustand mit Gegenständen im Haus herumwarfen und laut brüllten, sodass sich Ihr Stiefsohn in einem sehr verängstigten Zustand in sein Zimmer einsperrte und die Polizei rief. Die familiäre Auseinandersetzung hat damit aus Sicht der Behörde einen Grad erreicht, welcher jedenfalls dahingehend zu würdigen war, dass ein Waffenverbot zu verhängen war.

Die Behörde war zur Annahme der Richtigkeit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der von ihr vorzunehmenden "freien Beweiswürdigung" schon deshalb berechtigt, weil die Überzeugungskraft der ihr vorliegenden Beweise (deren innerer Wahrheitsgehalt) auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für eine solche Annahme spricht (VwGH vom 18.4.1977, 2942/76 vom 23.5.1977, 1938/75 vom 17.10.1984, 83/11/0182 und vom 16.3.1978, 2715/77, 747/78).

Der vorliegende Sachverhalt ist im Lichte der obigen Ausführungen als wesentlicher Indikator dafür zu werten, dass bei Ihnen die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum latent besteht. Eine Gefahr, der behördlicherseits nur mit einem Waffenverbot begegnet werden kann, um Ihnen zumindest im rechtlichen Bereich die Möglichkeit zu nehmen, sich in den Besitz derartiger Gegenstände zu setzen, oder Sie im Besitz derartiger Gegenstände zu belassen, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen ermöglicht.

Die Behörde war daher berechtigt, mit Entscheidungen wie im Spruche ersichtlich, vorzugehen.“

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid das Rechtmittel der Beschwerde und brachte vor, dass er am 18.8.2022 seinen Stiefsohn gar nicht gesehen habe. Es seien an diesem Tag auch keine Gegenstände geworfen worden. Er sei auch nicht unfreundlich zu den Beamten gewesen und er sei wie ein Schwerverbrecher abgeführt worden. Die Aussage der Beamtin sei auch falsch.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.1.2022, in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen B (Stiefsohn), sowie durch Verlesung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen:

Sachverhalt:

Am 18.8.2022 war der Beschwerdeführer mit Arbeiten im Garten beschäftigt. Irgendwann kam sein Stiefsohn nach Hause und ging in sein Zimmer. Bereits vor dem 18.8.2022 kam es immer wieder zur Anwendung von körperlicher Gewalt gegen den Stiefsohn, da dieser sein Zimmer nicht in Ordnung halten kann. Am 18.8.2022 rief der Stiefsohn die Polizei da er Angst hatte, dass es am Abend wieder zu Streit wegen des Zimmers kommen könnte. In der Folge wurde der Beschwerdeführer aus dem Haus weggewiesen.

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenkliche Aktenlage und die Angaben des Beschwerdeführers und Zeugen. Der Beschwerdeführer gab selbst in der Verhandlung an, dass er hin und wieder als erzieherische Maßnahme den Stiefsohn „am Krawattl nehme“. Der Stiefsohn bestätigte in der Verhandlung auch, dass es immer wieder zu Streit komme und dabei teilweise auch körperliche Übergriffe erfolgten. Am 18.8.2022 sei es aber dazu nicht gekommen, da der Stiefsohn aus Angst vorher die Polizei gerufen habe.

Rechtlich folgt:

Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Die Androhung oder Anwendung von Gewalt kann auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots darstellen (Hinweis Erkenntnisse vom 28. März 2006, 2005/03/0124 und 2005/03/0251).

Der VwGH hat in seiner gefestigten Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1996 rechtfertigen kann (vgl. etwa VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0117, mwN). Ebenfalls können Gewalt gegen Sachen oder verbale Attacken die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen (vgl. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/03/0152, mwN). (Erkenntnis des VwGH vom 21.4.2021, Zl. Ra 2021/03/0016)

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs 1 WaffG 1996 rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat. Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (Hinweis E vom 24. März 2010, 2009/03/0049, mwH). (8.9.2020, Zl. Ra 2020/03/0117)

Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt auch nach Bereinigung des zugrundeliegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, weil sie in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann und es nicht der Befürchtung bedürfe, der Betroffene werde auch ohne Vorliegen einer (möglicherweise andersartigen) Ausnahmesituation Waffen missbräuchlich verwenden (vgl. VwGH v. 27.4.1994, Zl.93/01/0337, ZfVB 1996/1/379 und 23.1.1997, 97/20/0019).

Rechtliche Beurteilung im konkreten Fall:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 18.8.2022 gegen seinen Stiefsohn körperliche Gewalt angewendet hat. Auch ergab sich unstrittig, dass es immer wieder zu Streit zwischen dem Stiefsohn und ihm wegen des unordentlichen Zimmers des Stiefsohnes kam. Daraus folgt, dass auch zukünftig nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu familiären Gewaltexzessen seitens des Beschwerdeführers gegen seinen Stiefsohn kommen könnte. Zwar hat der Beschwerdeführer niemals eine Waffe bei solchen Gewaltexzessen verwendet, dies ist aber nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht erforderlich. Es genügt schon die Befürchtung, dass ein Missbrauch einer Waffe – wenn auch in Ausnahmesituationen - passieren könnte.

Aufgrund der obigen Ausführungen kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes vorlagen und eine negative Prognoseentscheidung zu treffen war, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der nächste Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Stiefsohn nicht eskalieren könnte. Dies vor allem in Hinblick darauf, dass mit der Involvierung der Polizei und der folgenden Wegweisung des Beschwerdeführers ein neues Niveau des Streites erreicht wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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