LVwG N LVwG-AV-159/001-2023

LVwG-AV-159/001-2023Tribunal administratif régional15 févr. 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Absonderung; Antrag; Änderung; Berechnung; Sonderzahlung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-159/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.159.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der A OG, vertreten durch B e.U. Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass es zu lauten hat wie folgt:

„Dem Antrag der Antragstellerin A OG, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Baden am 20.05.2022, in der Fassung des Antrages vom 03.01.2023, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers C, geb. ***, für den beantragten Zeitraum von 23.03.2022 bis 26.03.2022 in Höhe von EUR *** wird stattgegeben und ein Vergütungsbetrag in Höhe von EUR *** zuerkannt.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: Belangte Behörde) unter Anwendung von § 32 Abs. 1 und 3 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.5.2022 auf Vergütung des Verdienstentgangs hinsichtlich ihres Dienstnehmers C dahingehend statt, dass ein Vergütungsbetrag in Höhe von € *** zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von € *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für ihren Dienstnehmer, welcher von 23.3.2022 bis 26.3.2022 behördlich abgesondert gewesen wäre, eine Vergütung des Verdienstentgangs in Höhe von € *** beantragt hätte. Im Ergebnis sei anhand der vorgelegten Unterlagen ein Vergütungsbetrag in Höhe von € *** errechnet worden, welcher zuzuerkennen gewesen wäre. Das Mehrbegehren in Höhe von € *** sei abzuweisen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen den Bescheid wurde mit E-Mail vom 3.1.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Berechnung des Vergütungsbetrages im angefochtenen Bescheid nicht korrekt sei. Für den Absonderungszeitraum 23.3.2022 bis 26.3.2022 werde deshalb eine Korrektur des Bescheides und Vergütung des Verdienstentgangs in Höhe von € *** beantragt.

3. Feststellungen:

3.1. C, geb. am ***, ist seit 7.3.2022 Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, der A OG, in ***. Er war von 23.3.2022 bis 26.3.2022 auf Grund einer Erkrankung an COVID-19 behördlich abgesondert. Er erhielt von der Beschwerdeführerin am 31.3.2023 den Monatslohn für März 2022 ausbezahlt. Mit Schreiben vom 20.5.2022 beantragte die Beschwerdeführerin zunächst die Vergütung des Verdienstentgangs für den Zeitraum 18.3.2022 bis 26.3.2022 in Höhe von € ***.

3.2. Folgende Werte waren festzustellen und der Berechnung zugrunde zu legen:

Bruttobezug März 2022

€ ***

Trinkgeldpauschale März 2022

€ ***

Urlaubszuschuss (2022)

€ ***

Weihnachtsremuneration (2022)

€ ***

Bemessungsgrundlage Sozialversicherung (BG-SV) (März 2022)

€ ***

BG-SV Sonderzahlung (BG-SV SZ) (2022)

€ ***

Bei der Trinkgeldpauschale handelt es sich um eine regelmäßig gewährte Zulage als Abgeltung für Arbeitsleistung.

4. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, darin inliegend insbesondere der Absonderungsbescheid des Dienstnehmers der Beschwerdeführerin, der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, der angefochtene Bescheid, die Beschwerde sowie ein Auszug aus dem Lohnkonto für das Jahr 2022. Der Absonderungszeitraum ergibt sich aus dem aufliegenden Absonderungsbescheid, insofern ist der im Antrag dargelegte Vergütungszeitraum widerlegt. Ferner erwies sich der festgestellte Sachverhalt im Ergebnis als unstrittig – selbst der Absonderungszeitraum wurde in der Beschwerde nicht mehr bestritten – und konnte auf Grund des Akteninhalts getroffen werden. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen waren deshalb nicht notwendig.

5. Rechtslage:

5.1. § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet auszugsweise:

§ 13. (1) – (7) […]

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“

5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), idF. BGBl. I Nr. 90/2021, lauten auszugsweise:

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) […]

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

[…]“

6. Erwägungen:

6.1. Eingangs ist auszuführen, dass eine behördliche Absonderung im hier maßgeblichen Zeitraum unter Anwendung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage mittels Bescheid gemäß § 7 EpiG zu erfolgen hatte (vgl. VwGH 24.10.2022, Ra 2022/03/0049, mwN). Daraus folgt, dass als Absonderungszeitraum jener des 23.3.2022 bis 26.3.2022 anzunehmen war. Dieser Zeitraum ist deshalb auch für eine Vergütung eines entstandenen Verdienstentgangs nach § 32 EpiG maßgeblich.

Durch die, durch die behördliche Absonderung erfolgte, Behinderung des Erwerbes entstand beim Dienstnehmer der Beschwerdeführerin ein Verdienstentgang. Die Beschwerdeführerin zahlte ihrem Dienstnehmer den ihm für den Monat März 2022 zustehenden Monatslohn am 31.3.2022 aus, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf sie als Arbeitgeberin übergegangen ist (vgl. § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG). Der (ursprüngliche) Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.5.2022 erweist sich deshalb als zulässig und auch rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG.

6.2. In der Beschwerde wird unter Anführung des Zeitraumes „23.-26.3.2022“ eine „Korrektur des Bescheides auf € ***“ beantragt. Die – am objektiven Erklärungswert zu messende – Beschwerde ist nun nach Ansicht des erkennenden Gerichts als – nach § 13 Abs. 8 AVG zulässige – Änderung und Einschränkung des ursprünglichen Antrages vom 20.5.2022 zu verstehen. Erklärter Wille der Beschwerdeführerin war es demnach, dass sie für die Absonderung ihres Dienstnehmers und den dadurch entstandenen Verdienstentgang im Zeitraum 23.3.2022 bis 26.3.2022 einen Betrag in Höhe von € *** vergütet haben wollte.

6.3. Gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs. 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mHa OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z).

Sonderzahlungen stellen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit dar, sodass eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).

6.4. Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Leitlinien der Rechtsprechung ergibt sich nun – innerhalb der Grenzen des mit der Beschwerde eingeschränkten Antrages – folgende Berechnung des Verdienstentganges:

März 2022

Fortlaufendes Entgelt1):

€ ***

Dienstgeberanteil (DGA) zur SV2)

€ ***

Sonderzahlung (SZ)3)

€ ***

SV-DGA SZ4)

€ ***

Gesamt:

€ ***

  1. (Bruttobezug März 2022 [€ ***] / 25 Tage [Eintritt mit 7.3.2022] x 4 Tage Absonderung) = zu vergütendes fortlaufendes Entgelt

  2. zu vergütendes fortlaufendes Entgelt * 17,53 % (SV-DGA) = zu vergütender Dienstgeberanteil (DGA) zur SV

  3. Sonderzahlung (2022) / 300 Tage (Angestelltenverhältnis 2022) x 4 Tage der Absonderung = zu vergütende SZ

  4. zu vergütende SZ * 17,53 % (SV-DGA SZ) = zu vergütender SV-DGA SZ

6.4. Verfahrensgegenständlich ist ein nunmehr beantragter Vergütungsbetrag in Höhe von € ***. Der errechnete Mehrbetrag würde über das Beschwerdebegehren hinausgehen und somit die Sache des Verfahrens überschreiten, weshalb im Ergebnis ein Vergütungsbetrag in Höhe von € ***, wie in der Beschwerde beantragt, zuzusprechen war. Der Beschwerde war demnach Folge zu geben.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer – im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt erwiesen hat.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.