LVwG N LVwG-AV-427/001-2022

LVwG-AV-427/001-2022Tribunal administratif régional1 févr. 2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Abbruchauftrag; Nachbarrecht; Parteistellung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-427/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.427.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 1. März 2022, Zl. ***, betreffend Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, (mitbeteiligte Partei: C GmbH, vertreten durch D Rechtsanwälte OG, in ***, ***), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichts- verfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat: „Die Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 16. Dezember 2019, GZ *** wurde der C GmbH (im Folgenden: Bauwerberin) aufgrund ihres Antrages vom 8. Mai 2019 unter Auflagen die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von zwei Einfamilienwohnhäusern, Stützmauern und der Veränderung des Geländes erteilt. Ein bautechnisches Gutachten liegt dem Bescheid bei und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.

1.2. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 4. November 2020, GZ ***, wurden der Bauwerberin gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NO BÖ 2014 folgende Maßnahmen vorgeschrieben: „Abbruch des Rohbaus der Häuser A und B und Wiederherstellung des natürlichen Geländes. Beim Haus A ist dazu das Straßenniveau heranzuziehen. Die Arbeiten sind bis längstens 30. April 2021 abzuschließen“.

1.3. Mit Antrag vom 10. März 2021 beantrage die Bauwerberin im Ergebnis die Abänderung der Ausführung von Wänden an den grundgrenzen (Basis Baubewilligung vom 16.12.2019). Hierüber wurden mit Schreiben vom 23. März 2021 unter anderem der Beschwerdeführer informiert.

1.4. In seiner Eingabe vom 14. April 2021 erstatte der Beschwerdeführer folgendes Vorbringen:

„Stellungnahme

1. ) allgemeine Anmerkungen:

a.) Bodengutachten und Statik: Zunächst sei ausgeführt, dass im Rahmen der ursprünglich erteilten Baubewilligung vom 16.12.2019 zu *** dem Konsenswerber nach Maßgabe des bautechnischen Gutachtens vom 10.12.2019 unter Punkt 2) des Bescheides die Auflage erteilt wurde, dass die Fundamente und alle tragenden Teile der gegenständlichen Baulichkeiten aufgrund der ermittelten Tragfähigkeit des Baugrundes von einem Zivilingenieur für Bauwesen entsprechend den statischen Erfordernissen zu bemessen und in der Folge auszuführen sind. Dabei sind insbesondere die vorhandenen Bauwerke der Nachbarn zu berücksichtigen.

Nachdem das Bauvorhaben bereits teilweise umgesetzt wurde und die nunmehr beantragte Abänderung auf die bestehenden Baulichkeiten aufsetzen, ist der Nachweis der Tragfähigkeit des Baugrundes ebenso zur abschließenden Beurteilung der Konsensfähigkeit des Bauvorhabens erforderlich, wie der Nachweis der ausreichenden Statik der bestehenden Baulichkeit

b.) Energieausweis: Zum Anderen widerspricht der mit dem Antrag vom 10.03.2021 vorgelegte Energieausweis dem vorgelegten Einreichplan *** vom 18.02.2021. Während der Energieausweis der E vom 16.12.2020 von Außenwandaufbauten wie beispielsweise W2b ausgeht, findet sich in der Einreichplanung *** kein derartiger Wandaufbau. Sowohl in den Grundrissen als auch in den Schnitten der genannten Einreichplanung kommt lediglich ein Wandaufbau W1 - noch dazu in unterschiedlichen Darstellungen - zur Ausführung. Der Energieausweis ist somit zu verbessern und der Einreichplanung *** anzupassen.

c.) Schutz des Ortsbildes: Gemäß § 56 NÖ-BO sind Bauwerke oder deren Abänderungen die einer Bewilligung nach § 14 NÖ-BO so zu gestalten, dass sie dem gegebenen Orts- und Landschaftsbild gerecht werden und hinsichtlich ihrer Bauform und Farbgebung, Ausmaß ihres Bauvolumens und Anordnung auf dem Grundstück von der bestehenden Bebauung innerhalb des Bezugsbereichs nicht offenkundig abweichen oder diese nicht wesentlich beeinträchtigen.

Der nunmehr vorgelegten Einreichunterlage ist zu entnehmen, dass die westlichen Feuermauern der Häuser A und B, sowie die 1,8 m hohen Stütz- und Lärmschutzmauern nunmehr abgeändert werden und als unverputzte Schalsteinmauern ausgeführt werden sollen. Dadurch ist jedenfalls eine massive und nachhaltige Störung des Ortsbildes zu erwarten, da sodann eine bis zu 7,20 m hohe unverputzte Schalsteinwand von überall einsichtig ist und dadurch die Erscheinungsform des Ortsbildes stört.

Die angerufene Baubehörde hat auf den Schutz des Ortsbildes von Amts wegen bedacht zu nehmen.

2. ) Einwendungen:

Ebenso erhebt der Einschreiter fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsanwalt zur beantragten Abänderung des Bauvorhabens nachstehende

Einwendungen

Mit Abbruchbescheid der Stadtgemeinde *** vom 04.11.2020 wurde dem Konsenswerber der Abbruch des gesamten bisher hergestellten Gebäudekomplexes im Bereich des „Hauses B" bis zum 30.04.2021 angeordnet.

Die nun vorliegende Einreichplanung sieht lediglich den „Abriss Naturstand", sohin des Überstandes im Bereich des „Hauses B" ohne Abbruch jener Gebäudeteile des Hauses B vor, die es dem Konsenswerber überhaupt erst ermöglichen würden, den Überstand ohne Inanspruchnahme des Grundstückes des Einschreiters abzubrechen.

Gemäß § 18 NÖ-BO sind dem Antrag auf Baubewilligung Angaben über das Grundeigentum und Nachweis des Nutzungsrechtes anzuschließen. Das Bauvorhaben in der nun beantragten Form (Teilabbruch des Überstandes) würde die Zustimmung des Einschreiters zur Inanspruchnahme seines Grundstückes erfordern. Die Zustimmung zur Inanspruchnahme des Grundstückes GST-NR *** zum Abbruch des Überstandes wurde vom Einschreiter nicht erteilt. Das dazu anhängige Verfahren vor der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz zu *** ist noch offen. An einer vollstreckbaren Verpflichtung des Einschreiters zur Duldung des Abbruchvorhabens fehlt es. Damit fehlt es an einer für die Entscheidung über das Bauvorhaben wesentlichen Antragsbeilage und ist der Antrag in der vorliegenden Form abzuweisen.“

1.5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 23. September 2021, GZ *** wurde der Bauwerberin aufgrund ihres Antrages vom 10. März 2021 unter Auflagen die baubehördliche Bewilligung zur Abänderung der Ausführung von Wänden an der Grundgrenze (Basis Baubewilligung vom 16. Dezember 2019) erteilt.

Im Bescheid werden weiters die Einwendungen des Beschwerdeführers vom 14. April 2021 mangels Parteistellung zurückgewiesen. Die Zurückweisung wird damit begründet, dass weder in der Stellungnahme noch in den Einwendungen – beides wurde inhaltlich geprüft – subjektive Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 vorgebracht worden seien.

1.6. In seiner rechtzeitigen Berufung bring der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Energieausweis bzw. dessen Prüfung mangelhaft sei, die Auflagen unter Punkt 2) des Bescheides vom 16. Dezember 2019, GZ. *** („Bodengutachten und Statik“) nicht eingehalten worden seien und das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt sei. Weiters wird in der Berufung vorgebacht, dass das nunmehrige Bauvorhaben unter „Abriss Naturstand“ lediglich einen Teilabriss der Betoneinbringung vorsehe und die nicht sichtbare Betoneinbringung im Bereich der Bodenplatte des „Hauses B“ im Erdreich verblieben und zu einer dauerhaften Inanspruchnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers führten.

Im Hinblick auf bautechnische Gutachten des Bausachverständigen vom 21. September 2021 wird in der Berufung Folgendes vorgebracht:

„Auch das bautechnische Gutachten des Amtssachverständigen F vom 21.09.2021 betreffend des Antrages auf baubehördliche Bewilligung der Abänderung der Ausführung vom 10.03.2021 wurde dem Einschreiter vor Erlassung der baubehördlichen Bewilligung im Sinne eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht. Es wäre entsprechend § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 vorzugehen gewesen. Damit wurde dem Einschreiter jedenfalls die Möglichkeit genommen, entsprechende Einwendungen gegen das Bauvorhaben bzw. die zu bewilligenden Abänderungen aufgrund der Expertise des Amtssachverständigen weiter zu erheben. Das Gutachten wäre vor Entscheidung dem Einschreiter als beteiligte Person am Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Zif. 3 NÖ-BO 2014 iVm. § 13 AVG zu Kenntnis zu bringen gewesen. Die Zustellung des bautechnischen Gutachtens erfolgte gleichzeitig mit dem angefochtenen Bescheid am 06.10.2021. Damit ist das Verfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, der eine abschließende Beurteilung der Rechtssache zum Nachteil des Einschreiters hindert.“

1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** als Baubehörde zweiter Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 1. März 2022, GZ. ***, wird die Berufung des Beschwerdeführers „betreffend die Punkte (2a) Energieausweis, (2b) Bodengutachten und Statik sowie betreffend den (2d) Schutz des Ortsbildes als unzulässig zurückgewiesen“ und betreffend „die Punkte (2c) Gutachten des Amtssachverständigen und (2e) Abriss Naturstand abgewiesen“.

Die Zurückweisung der Einwendungen wird damit begründet, dass im Hinblick auf das Berufungsvorbringen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 bestünden bzw. im Hinblick auf das Bodengutachten, dass dies lediglich Auflagen des rechtskräftigen Bescheides von 16. Dezember 2019, GZ ***, betreffe und dieses Verfahren nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist.

Zur Abweisung des Vorbringens, wonach dem Beschwerdeführer das bautechnische Gutachten des Sachverständigen vom 21. September 2021 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, führt die belangte Behörde aus, dass dieses lediglich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie als Entscheidungshilfe für die Baubehörde gedient habe und eben auch keine Grundlage des Anbringens des Bauwerbers darstelle. Auch sei in der Berufung das Gutachten nicht inhaltlich thematisiert worden.

Die Abweisung der Berufung im Hinblick auf den Abriss des Naturstandes begründet die belangte Behörde damit, dass dem gegenständlichen Verfahren der rechtskräftige Abbruchauftrag vom 4. November 2020, GZ *** vorausgehe. Dem nunmehrigen Projektbewilligungsverfahren liege ausschließlich die Abänderung des Baubewilligungsbescheides vom 16. Dezember 2019, GZ *** zugrunde. Wie sich aus der vorliegenden Plandarstellung entnehmen lasse, werde der Grund und Boden des nunmehrigen Beschwerdeführers nicht in Anspruch genommen.

1.8. Ein Antrag auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde weder vom Beschwerdeführer, noch der belangten Behörde gestellt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Gegen den Berufungsbescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 1. März 2022, GZ *** brachte der nunmehrige Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde ein.

2.2. In der Beschwerde wird im Hinblick auf das Bodengutachten bzw. des darauf aufbauenden statischen Gutachtens, den Energieausweis und das Ortsbild vorgebracht, dass es sich hierbei um „derart gravierende Mängel im Vorprüfungsverfahren“ handle, die jedenfalls bereits von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären.

2.3. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer das Gutachten des Amtssachverständigen nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, stelle eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Wäre dem Beschwerdeführer das Gutachten des Amtssachverständigen zur Verfügung gestanden, hätte er weitere Einwendungen erheben können, nämlich, dass durch das Lösen von Mauerbrocken sein subjektiv-öffentliches Recht auf Emissionsfreiheit beeinträchtigt sei.

2.4. Nachdem der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig wirksam Einwendungen in Bezug auf die Inanspruchnahme seines Grundstückes geltend gemacht habe, sei es ihm gesetzlich nicht verboten, im fortgesetzten Verfahren wirksam weitere Einwendungen nachzutragen.

2.5. Ein Antrag auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird vom Beschwerdeführer nicht gestellt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt, und hieraus insbesondere den Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz vom 16. Dezember 2019, GZ ***, den Abbruchauftrag des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz vom 4. November 2020, GZ ***, das Bauansuchen des Bauwerbers vom 10. März 2021, die Information über die Einleitung eines Bauverfahrens der Baubehörde erster Instanz vom 23. März 2021, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. April 2021, das bautechnische Gutachten vom 21. September 2021, den Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz vom 23. September 2021, GZ ***, die Berufung des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2021 sowie den Berufungsbescheid vom 1. März 2022, GZ *** Einsicht genommen. Dessen unbestrittener und unbedenkliche Inhalt wurde dem weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Grunde gelegt.

3.2. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen, welche ein weiteres Parteiengehör oder eine mündliche Verhandlung zur Erörterung notwendig gemacht hätten, waren nicht erforderlich.

4. Feststellungen:

4.1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 4. November 2020, GZ ***, wurde der Bauwerberin gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NO BÖ 2014 der Abbruch des Rohbaus auf dem GST *** aus EZ ***, KG *** vorgeschrieben. Wie sich aus der Begründung des Bescheides ergibt, sind hiervon auch die „teilweise unterirdischen baulichen Abweichungen (Betonüberstände, usw. Bereich Haus B)“ umfasst.

4.2. Die Bauwerberin beantragte am 11. März 2021 die Abänderung der Ausführung von Wänden an den Grundgrenzen auf dem GST *** aus EZ ***, KG ***.

4.3. Mit Schreiben vom 23. März 2021 (Betreff: Information über die Einleitung eines Bauverfahrens“) wurde der nunmehrige Beschwerdeführer über das gegenständliche Baubewilligungsverfahren informiert. Diese Information enthielt unter anderem folgenden Hinweis „Parteien und Nachbarn dürfen in die bei der Baubehörde aufliegenden Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht nehmen. Eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben sind binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieser Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.“

4.4. Mit Eingabe vom 14. April 2021 (siehe oben Pkt. 1.4.) brachte der Beschwerdeführer eine „Stellungnahme“ zum Nachweis der Auflagen unter Punkt 2) des Bescheides vom 16. Dezember 2019 GZ *** („Bodengutachten und Statik“), zur Verbesserung des Energieausweises und zum Schutz des Ortsbildes sowie „Einwendungen“ zum Fehlen der Zustimmung zur Inanspruchnahme des Grundstückes durch den Bauwerber zum Teilabbruch des Überstandes (im Bereich des „Hauses B“) vor.

4.5. Mit Bescheid vom 23. September 2021, GZ *** des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz wurden die Einwendungen – sowohl das Vorbringen in der „Stellungnahme“ als auch den „Einwendungen“ wurden rechtlich beurteilt – des nunmehrigen Beschwerdeführers mangels Vorbringens öffentlich-subjektiver Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 und sohin erloschener Parteistellung zurückgewiesen. Gemeinsam mit diesem Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer das bautechnische Gutachten des Bausachverständigen vom 21. September 2021 zugestellt.

4.6. Weder binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides und des bautechnischen Gutachtens des Bausachverständigen vom 21. September 2021, noch in seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer (inhaltliche) Einwendungen vor, an deren Erhebung er zuvor mangels Kenntnis des Gutachtens gehindert war.

5. Beweiswürdigung:

Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde und hieraus insbesondere den in Pkt. 3.1. genannten Unterlagen. Dies betrifft insbesondere die Rechtzeitigkeit der jeweiligen Rechtsmittel, den Hinweis zum Verlust der Parteistellung bei nicht rechtzeitiger Einbringung von Einwendungen in der Information über die Einleitung eines Bauverfahrens vom 23. März 2021, die Zustellung des bautechnischen Gutachtens vom 21. September 2021 (gemeinsam mit dem Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz vom 23. September 2021, GZ ***) und das jeweilige Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 14. April 2021, seiner Berufung vom 20. Oktober 2021 und schließlich der Beschwerde vom 29. März 2022.

6. Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 20/2022 lauten:

„§ 6

Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

(3) – (7) […]

§ 21

Verfahren mit Parteien und Nachbarn

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

Für Parteien und Nachbarn in Wohngebäuden mit mehr als 4 Wohnungen darf die Verständigung auch durch einen mit dem Datum des Anbringens versehenen Anschlag an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) in den betroffenen Gebäuden erfolgen, wobei die Eigentümer dieser Gebäude derartige Anschläge in ihren Gebäuden dulden müssen. Die Verständigung ist in diesem Fall gleichzeitig an der Amtstafel oder auf der Homepage der Gemeinde kundzumachen, wodurch die Information dieselben Rechtswirkungen entfaltet wie die persönliche Verständigung.

(2) Eine Partei, die glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Abs. 1 Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

(3) Der Bescheid, mit dem über den Antrag nach § 14 entschieden wird, ist den Parteien und jenen Nachbarn zuzustellen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Die Zustellung dieses Bescheides begründet jedoch keine Parteistellung.

(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht

1. für folgende Vorhaben:

a)Abänderungen an oder in einem Bauwerk (§ 14 Z 3), sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können,

b)Vorhaben, deren Bewilligungspflicht auf einem möglichen Widerspruch zum Ortsbild beruht,

c)Vorhaben, die von der Grenze des Baugrundstücks mehr als 10 m entfernt sind, sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können,

d)Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a

sowie

2. bei allen sonstigen bewilligungspflichtigen Vorhaben gegenüber jenen Nachbarn,

a)deren Parteistellung im Sinn des § 6 Abs. 5 und 6 ausgeschlossen ist,

b)deren Grundstücksgrenze vom Bauvorhaben mehr als 10 m entfernt ist, sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können.

Gegebenenfalls sind die Eigentümer eines Bauwerks oder Grundstücks (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2), die Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes (§ 6 Abs. 1 2. Satz), die Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) und die Gemeinde (§ 6 Abs. 4) vom geplanten Vorhaben in Kenntnis zu setzen.

(5) Ist für die Erteilung der Baubewilligung eine andere Behörde als jene nach § 2 Abs. 1 zuständig, so darf die nachweisliche Information nach Abs. 1 gemeinsam mit der Ladung zu einer allfälligen, nach einem anderen Gesetz vorgesehenen mündlichen Verhandlung erfolgen.“

7. Erwägungen:

7.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht zum einen nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und zum anderen nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0007).

Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte im Falle eines Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ BO 2014 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).

Zudem ist auch zu beachten, dass die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt sind, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann (VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051). Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren demnach keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen.

7.2. Für die Parteistellung und deren Verlust (Präklusion) ist im Baubewilligungsverfahren zudem noch § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu beachten. Demnach verliert eine Person ihre Stellung als Partei, sofern sie vom geplanten Bauvorhaben nachweislich informiert wurde, soweit sie nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben erhebt.

Die Anordnung des § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 bedeutet, dass eine Partei, die keine tauglichen Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 rechtzeitig erhoben hat, ihre Parteistellung verliert. Ein Nachbar wahrt seine Parteistellung folglich nur dadurch, dass er die in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannten Rechte, allenfalls in Verbindung mit anderen Bestimmungen der Bauordnung, auf die diese Bestimmung verweist (VwGH 07.09.2004, 2001/05/1127), rechtzeitig geltend macht.

7.3. Nicht zuletzt ist des Weiteren festzuhalten, dass auch zufolge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem eben durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.

7.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Zugrundelegung der Aktenlage, des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten Rechtsprechung in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7.4.1. In der „Information über die Einleitung eines Bauverfahrens“ vom 23. März 2021 der Baubehörde erster Instanz wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Parteistellung erlischt, wenn er innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Einwendungen erhebt.

7.4.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer nach Zugang des Schreibens der Baubehörde erster Instanz vom 23. März 2021 keine zulässigen, auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte abzielende, Einwendungen erhoben wurden und der Beschwerdeführer dadurch seine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren verloren hat.

7.4.3. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 14. April 2021 unter “Einwendungen“ ausschließlich vor, dass der Einreichplan lediglich den „Abriss Naturstand“ vorsehe, sohin des Überstandes im Bereich des „Hauses B“, ohne Abbruch jener Gebäudeteile des „Hauses B“, die es dem Konsenswerber überhaupt erst ermöglichen würden, den Überstand ohne Inanspruchnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers abzubrechen. Dieses Bauvorhaben („Teilabbruch des Überstandes“) würde die Zustimmung des Beschwerdeführers zur Inanspruchnahme seines Grundstückes erfordern, diese sei nicht erteilt worden; an einer vollstreckbaren Verpflichtung zur Duldung des Abbruchvorhabens fehle es.

Eine Einwendung ist als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein (vgl. 16.10.2017, Ra 2017/05/0210).

Der gegenständlichen Einwendung des Beschwerdeführers kann grundsätzlich nicht konkret entnommen werden, inwiefern eines seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt sein könnte. Weiters stellt § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 im Hinblick auf die Parteistellung darauf ab, dass eine Beeinträchtigung der in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 festgelegten Rechte durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung erfolgen kann. Eine mangelhafte oder rechtswidrige Ausführung des Bauwerkes ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, sondern etwaiger Maßnahmen gemäß §§ 34 ff. NÖ BO 2014.

Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang zudem auf den rechtskräftigen Abbruchbescheid vom 4. November 2020, GZ *** verwiesen, nach dem der Bauwerber unter anderem zum Abbruch der teilweise unterirdischen baulichen Abweichungen verpflichtet ist und auch der Einreichplan vom 11. März 2021 den vollständigen Abbruch derselben vorsieht. Darüber hinaus besteht sowohl im Hinblick auf den Abbruch, als auch die Errichtung und Abänderung von Bauwerken eine Duldungsverpflichtung des Nachbarn gemäß § 7 NÖ BO 2014. Die etwaige Verweigerung der Inanspruchnahme durch den Beschwerdeführer oder die Verhältnismäßigkeit dieser Benützung sind jedoch nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens.

7.4.4. Zwar bringt der Beschwerdeführer in seinen Einwendungen vom 14. April 2021, im weiteren Verfahren und schließlich auch seiner Beschwerde die (Nicht-)Einhaltung der Auflage unter Punkt 2) des Bescheides vom 16. Dezember 2019, GZ ***, die fehlende Vorlage eines entsprechenden Energieausweises und die massive und nachhaltige Störung des Ortsbildes vor. Wie der Beschwerdeführer jedoch in seiner Beschwerde selbst zugesteht, sind dies Mängel, die „jedenfalls bereits von Amts wegen zu berücksichtigen“ seien. Tatsächlich handelt es sich hierbei, wie von der Baubehörde erster Instanz bereits ausgesprochen, um keine subjektiv-öffentlichen Rechte eines Nachbarn im Sinne des taxativen Katalogs in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 und können daher auch nicht vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren begründetermaßen vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.03.2020, Ra 2019/05/0095).

7.4.5. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer – wie bereits in seiner Berufung – schließlich geltend, dass ihm das bautechnische Gutachten vom 21. September 2021 nicht „vor Bescheiderlassung“ zur Kenntnis gebracht worden sei. Jedoch erst im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bringt er auch inhaltlich vor, dass Emissionen vom Grundstück des Bauwerbers ausgingen, nämlich, dass das Eindringen von Feuchtigkeit in die westliche Feuermauer zu witterungsbedingtem Auffrieren und schließlich sich lösenden Mauerbrocken führen könnte.

Diesbezüglich ist zum einen auf § 21 Abs. 2 NÖ BO 2014 zu verweisen, wonach für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich daran gehindert gewesen wäre, Einwendungen zu machen, er diese binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses vorzubringen gehabt hätte. In seiner Berufung bringt er lediglich vor, dass ihm das Gutachten erst mit dem erstinstanzlichen Bescheid zugestellt worden sei, konkrete inhaltliche Ausführungen machte er hierbei nicht. Zudem wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt – für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist dies auch nicht ersichtlich –, weshalb er diese Einwendungen erst aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen hätte machen können und er zuvor im Sinne des § 21 Abs. 2 NÖ BO 2014 daran gehindert gewesen sei, diese bereits aufgrund der Einreichunterlagen vom 11. März 2021 zu machen (zumal das Gutachten aufgrund des Einreichplans und der Baubeschreibung erstellt wurde und sich auf das Verlangen von Auflagen zur Berechnung und Bemessung der Außenwände durch einen Zivilingenieur für Bauwesen und die Bestätigung der ordnungsgemäßen bauphysikalischen Ausführung durch einen unabhängigen Fachmann beschränkt).

Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass eine mangelhafte oder rechtswidrige Ausführung und Erhaltung des Bauwerkes und eine damit verbundene zukünftige Gefährdung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, sondern etwaiger Maßnahmen gemäß §§ 34 ff. NÖ BO 2014 ist.

7.5. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen und die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das Bauvorhaben zu bestätigen.

7.6. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich besteht kein Zweifel daran, dass die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers insgesamt einer einheitlichen Sachentscheidung zugeführt hat und sich insofern – differenzierend nach den vorgebrachten Berufungsgründen im Lichte der in § 6 NÖ BO 2014 vorgesehenen Nachbarrechte – im Ausdruck vergriffen hat, zumal hinsichtlich des erstinstanzlichen Bescheides auch keine getrennten Absprüche erfolgt sind (vgl. in diesem Sinne auch § 59 AVG, wonach Einwendungen mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags als miterledigt gelten). Die gegenständliche Beschwerde ist daher gegen die mit dem Bescheid der belangten Behörde verfügte (gebotene einheitliche) Berufungsentscheidung, nämlich die Abweisung der Berufung und damit gegen eine inhaltliche Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung gerichtet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, weil diese nicht beantragt wurde und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).

Auch im Sinne der Judikatur des EGMR ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und auch Art. 6 MRK und Art. 47 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EGMR vom 18. Juli 2013, Bsw. 56422/09, Schädler-Eberle vs. Liechtenstein).

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Besonderen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (zur Zulässigkeit der Revision aus diesem Grund VwGH 09.07.2021, Ro 2020/05/0012

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