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LVwG-AV-1361/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1361/001-2022
LVwG-AV-1361/001-2022Tribunal administratif régional31 janv. 2023
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Entziehung; Verlässlichkeitsprüfung; Waffe; Verwahrung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 06.08.2021, , betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte mit der Nr. „“ nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 8, 25 Waffengesetz 1996 – WaffG
§ 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. WaffV
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Beschwerdeführer die Waffen-besitzkarte mit der Nr. „***“ entzogen. Begründend wird hiezu ausgeführt, dass am 26.07.2021 beim Beschwerdeführer eine Verlässlichkeitsüberprüfung im Sinne des Waffengesetzes durchgeführt worden sei. Dabei wäre festgestellt worden, dass die in seinem Besitz befindliche Schusswaffe in einem versperrten Waffenkoffer – für jedermann frei zugänglich – auf einer Kommode gelagert gewesen sei. Erschwerend sei noch hinzugekommen, dass zu diesem Zeitpunkt das Enkelkind anwesend gewesen sei und jederzeit die Möglichkeit bestanden hätte, dass das Kind Zugriff zu den Waffen hat.
In rechtlicher Hinsicht verweist die belangte Verwaltungsbehörde auf § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG, wonach ein Mensch dann als verlässlich im Sinne des Waffengesetzes gilt, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird. Ergänzend wird auf § 3 Abs. 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung verwiesen, wonach eine Schusswaffe dann sicher verwahrt ist, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.
Die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes erfordere grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person die Waffe versperrt zu verwahren, wobei in Bezug auf Personen im privaten Nahebereich des Berechtigten die Anlegung eines überspitzten Maßstabes für die erforderliche Sicherung der Waffe gegenüber einen möglichen Zugriff aber nicht in Betracht kommt. Ein einmaliges Fehlverhalten könne zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffe durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte noch ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde.
Eine Gesamtbetrachtung im gegenständlichen Fall ergebe, dass weder der Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen noch der Schutz vor einem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind, gegeben gewesen ist. Die Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes sei daher nicht gegeben.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides, in eventu auf Abänderung des Bescheides dahingehend, dass von der Entziehung der Waffenbesitzkarte – allenfalls unter Setzung einer Frist zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes – abgesehen wird, in eventu auf Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zur neuerlichen Entscheidung.
Begründend wird ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid an einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, an einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw. dem Vorliegen von Verfahrensfehlern sowie einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung leide.
Konkret verhalte es sich so, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin im Besitz einer waffenrechtlichen Urkunde zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B wären und in deren Haushalt sonstige Personen nicht leben.
Der Beschwerdeführer habe am 25.07.2021 abends seine Waffe und die seiner Gattin gereinigt, durchgesehen und in den Waffenkoffer gegeben. Im Zusammen-hang mit der Anschaffung eines professionellen Waffenschrankes wollte der Beschwerdeführer die beiden Waffenkoffer noch vermessen. Aufgrund beruflicher Umstände im Rahmen seiner Tätigkeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger habe seine Gattin sich bereit erklärt, diese Vermessung vorzunehmen und die Waffenkoffer ordnungsgemäß zu versperren. Die Gattin habe allerdings – vermutlich abgelenkt durch Telefonate – darauf vergessen und seien die beiden Waffen auf der Kommode – wie dies sonst absolut nie der Fall sei – unversperrt liegen geblieben. Die Munition sei getrennt zu den Waffen verwahrt gewesen.
Der von den Polizisten vorgefundene Umstand habe sich zuvor noch nie zugetragen. Die Kommode, auf der die Waffen sich befunden haben, befinde sich im versperrbaren Arbeitszimmer des Beschwerdeführers, welches sich wiederum in dem vor unbefugtem Zutritt Dritter gesicherten Wohnhaus des Beschwerdeführers befindet. Aufgrund der Größe der Kommode sei die Waffe überdies für die dreijährige Enkeltochter, die sich nur kurz und unter permanenter Aufsicht der Gattin des Beschwerdeführers im Haus aufgehalten habe, nicht zu erreichen gewesen. Im Übrigen habe sich das Kind nur kurz im Haus aufgehalten und danach unter der Aufsicht der Gattin des Beschwerdeführers im Garten gespielt.
Unrichtig sei auch die Feststellung der belangten Verwaltungsbehörde, dass die Waffen für „jedermann frei zugänglich“ auf einer Kommode gelagert gewesen wären. Im verfahrensgegenständlichen Haushalt würde neben dem Beschwerdeführer und seiner Gattin, die ebenfalls eine waffenrechtliche Berechtigung zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B besitzt, niemand wohnen. Unrichtig sei auch die Feststellung, dass das Enkelkind jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, auf die Waffen zuzugreifen. Die Enkeltochter sei von der Gattin des Beschwerdeführers vom Kindergarten abgeholt und danach bis zum Abholen des Kindes durch dessen Mutter beaufsichtigt worden, daher habe kein ungehinderter Zugang zu den Waffen bestanden, überdies hätte sie aufgrund ihrer Körpergröße die Waffenkoffer gar nicht erreichen können.
Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Verwaltungsbehörde keinerlei Nachforschungen und daher auch keine Feststellungen dazu getroffen habe, wie hoch die Kommode gewesen sei und wie groß die Enkeltochter wäre. Dazu wäre die Behörde auch aufgrund der Amts-wegigkeit des Verfahrens verpflichtet gewesen. Hätte die Behörde diese Ermittlungen durchgeführt so wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass ein freier Zugriff auf die Waffen – insbesondere durch die Enkeltochter – nicht bestanden habe. Des Weiteren trifft der Beschwerdeführer umfangreiche rechtliche Ausführungen und gelangt diesbezüglich zum Ergebnis, dass bei objektiver Gesamtbetrachtung aller Umstände – wenn überhaupt – bloß ein geringfügiges Verschulden vorliege und auch die Folgen als unbedeutend einzustufen wären, weshalb von der Entziehung der Waffenbesitzkarte abzusehen sei.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 25.01.2023 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in dieser erfolgte eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Gattin, Vorbringen des Beschwerdeführervertreters samt Vorlage von zwei Lichtbildern betreffend die aktuelle Waffenverwahrung sowie Vorbringen des Vertreters der belangten Verwaltungsbehörde und durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt.
Aufgrund dieser Beweisaufnahme geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist wohnhaft unter der Adresse ***, ***. Dabei handelt es sich um ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen mit zwei getrennten Wohneinheiten (Erdgeschoss und Obergeschoss). Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Ehegattin die abgeschlossene Wohneinheit im Obergeschoss, weitere Personen sind im Obergeschoss nicht wohnhaft. Zum Überprüfungszeitpunkt wurde die abgetrennte Wohneinheit im Erdgeschoss von der Mutter der Gattin des Beschwerdeführers bewohnt, diese konnte aufgrund ihres Gesundheitszustandes ohne fremde Hilfe die Wohneinheit im Obergeschoss nicht erreichen.
Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Waffenbesitzkarte mit der Nr. „***“, seine Ehegattin ist ebenfalls im Besitz einer Waffenbesitzkarte für Waffen der Kategorie B.
Bis zur waffenrechtlichen Überprüfung im Juli 2021 hat der Beschwerdeführer die auf ihn registrierte Faustfeuerwaffe in einem Waffenkoffer aufbewahrt, dieser Waffen-koffer befand sich grundsätzlich in einem abgesperrten Schrank im Arbeitszimmer des Beschwerdeführers, welches sich - wie die übrigen Wohnräume in dieser Wohneinheit – im Obergeschoss des Gebäudes befand. Am 25.07.2021 hat der Beschwerdeführer am späten Nachmittag bzw. abends routinemäßig seine Waffe und die seiner Ehegattin gereinigt und anschließend die beiden Waffen in ihre jeweiligen Waffenkoffer gegeben. Beabsichtigt war noch die Waffenkoffer zu vermessen um festzustellen, ob die Waffen einschließlich Waffenkoffer in den neu angeschafften und bereits im Haus im Erdgeschoss befindlichen neuen Waffen-schrank aus Stahl hineinpassen oder ob die Waffen ohne Waffenkoffer in den Stahlschrank hineingegeben werden müssen.
In Folge dringender beruflicher Erledigungen als gerichtlich beeideter Sachverständiger hat der Beschwerdeführer diese Vermessung selbst nicht vorgenommen, sondern hat die Gattin des Beschwerdeführers zugesagt, diese Tätigkeit vorzunehmen und sodann die Waffen einschließlich der Waffenkoffer im Schrank zu verschließen. Durch zumindest ein Telefonat mit der Tochter, welche mit ihrer Familie unter einer anderen Adresse wohnt, war die Ehegattin des Beschwerde-führers abgelenkt und hat auf das Versperren der Waffen vergessen. Die beiden Waffen blieben in ihren jeweiligen Koffern auf einer ca. 150 cm hohen Kommode im Arbeitszimmer liegen.
Der Beschwerdeführer ist von seiner auswärtigen selbstständigen beruflichen Tätigkeit am 25.07.2021 frühestens gegen 22.00 Uhr nach Hause zurückgekehrt, hat in weiterer Folge das Arbeitszimmer an diesem Abend nicht mehr betreten und daher nicht bemerkt, dass im Arbeitszimmer die beiden Waffenkoffer auf der Kommode abgelegt sind. Die Gattin des Beschwerdeführers war während der Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgehend in der gemeinsamen Wohnung im Obergeschoß.
Am 26.07.2021 hat der Beschwerdeführer morgens die gemeinsame Wohnung verlassen und ist erst abends wieder zurückgekehrt. Die Gattin des Beschwerdeführers hat sich bis etwa 11.00 Uhr/11.30 Uhr in der Wohnung aufgehalten und anschließend diese kurz verlassen, um unvorhergesehener Weise das dreijährige Enkelkind vom Kindergarten abzuholen um es bis zum Abholen durch die Kindesmutter (Tochter des Beschwerdeführers und seine Ehegattin) zu versorgen und zu beaufsichtigen. Nach der Rückkehr vom Kindergarten hat die Gattin des Beschwerdeführers das dreijährige Kind verköstigt und mit ihm anschließend im Garten gespielt. Das dreijährige Enkelkind wurde dabei durchgehend von der Gattin des Beschwerdeführers beaufsichtigt.
Am Nachmittag des 26.07.2021 zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr erfolgte durch zwei Organe der Bundespolizei (PI ***) die verfahrensgegenständliche waffen-rechtliche Kontrolle und wurden dabei die beiden Waffen in ihren jeweiligen Koffern auf der Kommode liegend im Arbeitszimmer im Obergeschoss des Anwesens vorgefunden.
Die Munition zu den Waffen war getrennt zu den Waffen aufbewahrt.
Zwischenzeitig wurde das Arbeitszimmer des Beschwerdeführers umgebaut, der vorerwähnte neu angeschaffte Waffenschrank aus Stahl befindet sich nunmehr im Vorraum der Wohneinheit im Obergeschoss. Dieser Waffenschrank ist durch ein Zahlenschloss gesichert.
Dieser Sachverhalt stützt sich auf die glaubwürdige Aussage des Beschwerde-führers, seiner Gattin und steht auch im Einklang mit der Aktenlage.
In rechtlicher Hinsicht ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 25 Abs. 1 WaffG hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
Gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertigt verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
In Ergänzung dazu bestimmt § 3 Abs. 1 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, dass eine Schusswaffe dann sicher verwahrt ist, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt. Gemäß § 3 Abs. 2 leg.cit. sind für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1. Verwahrung der Waffen an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);
2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchssicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
Im gegenständlichen Fall wurde die Waffe des Beschwerdeführers und die seiner Ehegattin grundsätzlich immer in einem versperrten Schrank im Arbeitszimmer in der Wohneinheit des Beschwerdeführers und seiner Gattin, in der weitere Personen nicht wohnen, verwahrt. Aufgrund des beschriebenen Umstandes waren die beiden Waffen – durch Vergessen der Ehegattin des Beschwerdeführers – zwar in den jeweiligen Koffern verwahrt, diese jedoch nicht im versperrten Schrank, sondern auf einer ca. 1,5 m hohen Kommode liegend im Arbeitszimmer verwahrt, dies ab 25.07.2021 in den Abendstunden bis am Nachmittag des Folgetages. In diesem Zeitraum war die ebenfalls zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigte Ehegattin des Beschwerdeführers durchgehend anwesend bzw. hat die Wohnung beaufsichtigt, ausgenommen hievon ist ein kurzer Zeitraum zum Abholen des Enkelkindes vom Kindergarten. Nach der Rückkehr wurde die Ehewohnung weiterhin von der Gattin des Beschwerdeführers beaufsichtigt, ebenso hat sie das dreijährige Enkelkind durchgehend beaufsichtigt und war das Enkelkind aufgrund des geringen Alters und der geringen Körpergröße auch nicht in der Lage die Waffen physisch zu erreichen.
Für das erkennende Verwaltungsgericht steht außer Zweifel, dass die – wenngleich auch kurzfristige – Verwahrung der Waffe des Beschwerdeführers in einem Waffenkoffer – dieser freiliegend auf einer 1,5 m hohen Kommode im Arbeitszimmer – keine sorgfältige und ausreichende Verwahrung darstellt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass in der vom Beschwerdeführer und seiner ebenfalls zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigten Ehegattin bewohnten Wohnung keine weiteren Personen wohnhaft sind und die Wohnung im genannten Zeitraum nahezu lückenlos von der Gattin des Beschwerdeführers durch ihre Anwesenheit kontrolliert und überwacht wurde. Ebenfalls zu berücksichtigen ist der positive persönliche Eindruck des Beschwerdeführers und besonders der Umstand, dass seit dem Vorfall mittlerweile rund 1,5 Jahre vergangen sind und in diesem nicht unbeträchtlichen Zeitraum die Waffe korrekt in einem Stahlschrank mit Zahlenschloss verwahrt wird. Überdies sind Folgen der zum Überprüfungszeitpunkt nicht ausreichend sicheren Verwahrung nicht gegeben.
Des Weiteren ist festzustellen, dass der behördlichen Entscheidung und damit auch der gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Die Beurteilung der Verlässlichkeit iSd § 8 WaffG stellt eine Prognose-entscheidung dar. Unter Berücksichtigung sämtlicher dargelegten Umstände, insbesondere des positiven persönlichen Eindruckes, der Anwesenheit einer zum Besitz von Schusswaffen berechtigten Person in der Wohnung des Beschwerde-führers während des zu beurteilenden Zeitraumes und auch des Umstandes der mittlerweile rund eineinhalbjährigen korrekten Verwahrung der Waffe erscheint zum nunmehrigen Zeitpunkt die Aufrechterhaltung einer Negativprognose nicht vertretbar, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben war.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
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