projets
LVwG-M-1/001-2023•LVwG N LVwG-M-1/001-2023
LVwG-M-1/001-2023Tribunal administratif régional24 janv. 2023
Maßnahmenbeschwerde; subsidiäres Rechtsmittel; Beschwerdefrist;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde des A vom 17.10.2022, wegen der Zurückweisung an der Grenze, die Verhängung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 220,--, die Abnahme seines Lichtbildausweises für Fremde, Dok.-Nr. ***, am 7.6.2022 am Flughafen *** durch ein Organ des Stadtpolizeikommandos *** (zurechenbar der Landespolizeidirektion Niederösterreich), den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Maßnahmenbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG i. V. m. Art. 130 Abs. 1 Z. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Begründung:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. 1 Am 07.06.2022 um 11:30 Uhr wurde dem Beschwerdeführer am Flughafen *** ein Lichtbildausweises für Fremde, Dok.-Nr. ***, durch ein Organ des Stadtpolizeikommandos ***, Referat *** – Grenzkontrolle, abgenommen. Dem Beschwerdeführer wurde hierüber um 12:30 Uhr eine Bestätigung ausgestellt.
1. 2 Mit E-Mail an das Verwaltungsgericht Wien vom 20.07.2022 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diese Amtshandlung.
1. 3 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 27.07.2022 leitete das Verwaltungsgericht Wien diese Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiter und führte begründend aus, dass sich der Flughafen *** im Gebiet der Stadtgemeinde *** und somit in Niederösterreich befindet.
1. 4 Die Übergabe dieser verfahrensleitenden Anordnung an die Post erfolgte laut Poststempel des RSb-Kuverts am 02.08.2022. Sie langte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 03.08.2022 ein.
1. 5 Mit Beschluss vom 12.8.2022 wies das Landesverwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers als verspätet zurück.
1. 6 Mit Schreiben vom 1.10.2022 (eingelangt am 17.10.2022) brachte der Beschwerdeführer abermals eine Maßnahmenbeschwerde bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich ein. Inder nunmehrigen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in drei Punkten beschwert. Dies sei die Zurückweisung an der Grenze am 7.6.2022 am Flughafen ***, die Abnahme seines Lichtbildausweises für Fremde, Dok.-Nr. *** am selben Tag und das Straferkenntnis der LPD NÖ vom 6.9.2022, Zl. ***.
1. 7 Mit Schreiben vom 25.10.2022 legte die LPD NÖ die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Niederösterreich vor.
1.8. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem Gerichtsakt und den hierin befindlichen, jeweils genannten Dokumenten.
2. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen:
Nach § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 7 Abs. 4 Z. 3 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Begründet ein Einschreiter seine Beschwerde damit, dass ein näher bezeichnetes Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei („Das Verfahren der BH A wurde unzureichend kundgemacht und mir wurde bewusst mehrfach die Parteistellung vorenthalten. Diese Verfahrensmängel, sind der Gegenstand meiner Beschwerde“), so wird vom Einschreiter kein Sachverhalt dargelegt, aus welchem hervorgeht, dass gegen den Einschreiter unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden ist; die behaupteten Verfahrensmängel sind nämlich im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend zu machen, sie können nicht zum Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde gemacht werden. (UVS Kärnten, 11.3.2003; KUVS339/2/2004)
Im gegenständlichen Fall wurden unter anderem Verfahrensmängel (Erlassung des Straferkenntnisses) geltend gemacht, die über eine Beschwerde bekämpft werden können. Die Maßnahmenbeschwerde ist als subsidiärer Rechtsbehelf konzipiert und war daher, da im Verfahren ein Rechtsbehelf gegeben ist, die Maßnahmenbeschwerde in diesem Punkt unzulässig. Eine allfällige Rechtsschutzlücke vermag nicht erkannt zu werden.
Die Beschwerde erweist sich daher im Ergebnis in diesem Punkt (betreffend das Straferkenntnis) mangels Vorliegens von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig und war folglich zurückzuweisen.
Die Bekämpfung der Zurückweisung an der Grenze und die Abnahme des Lichtbildausweises erweisen sich als verspätet, da die Maßnahmen am 7.6.2022 gesetzt wurden, die Beschwerde jedoch erst am 25.10.2022 – sohin weit nach der sechs Wochenfrist – beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt ist. Dass die Erhebung der Beschwerde vorher nicht möglich gewesen sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal und wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass er bereits mit E-Mail vom 20.7.2022 Beschwerde betreffend seinen Ausweis erhoben hat. Dazu wurde auch ein Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter der Zahl LVwG-M-49-2022 geführt. Es war daher die Beschwerde zu diesen beiden Punkten wegen Verspätung zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Daher war die belangte Behörde (LPD NÖ) die obsiegende Partei. Aufwandsersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb es keinen Ersatz der Kosten gibt.
Da der Beschwerdeführer die unterlegene Partei ist, besteht kein Anspruch auf Kostenersatz.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.