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LVwG-S-2683/002-2021•LVwG N LVwG-S-2683/002-2021
LVwG-S-2683/002-2021Tribunal administratif régional22 janv. 2023
Verfahrensrecht; Gewerberecht; Berichtigungsbeschluss;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Einzelrichterin
Mag. Dusatko betreffend das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes
Niederösterreich vom 20.01.2023, ZI. LVwG-S-2683/001-2021, den
BESCHLUSS
1. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
20.01. 2023, ZI. LVwG-S-2683/001-2021, betreffend einer Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO) wird zu Spruchpunkt 2. des Erkenntnisses im Ausspruch über den festgesetzten Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von „93,80 Euro“ berichtigt auf „938,00 Euro“.
Weiters wird der im Zahlungshinweis ausgewiesene Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) in der Höhe von „5.252,80 Euro“ korrigiert auf „6.097,00 Euro“.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 62 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG iVm Art 133 Abs 4 B-VG
Begründung:
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGB. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBI. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Diese Bestimmung ist gemäß § 38 VwGVG sinngemäß anzuwenden.
Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich betreffend die Beschwerde von A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25.10.2021, Zl. ***, ist dahingehend zu berichtigen, als der vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von „93,80 Euro“ richtigerweise auf „938,00 Euro“ abzuändern ist sowie der im Zahlungshinweis ausgewiesene Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) in der Höhe von „5.252,80 Euro“ auf „6.097,00 Euro zu korrigieren ist.
Das gegenständliche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich leidet in seinem Kostenausspruch an einem offenkundigen Rechenfehler, weshalb das Erkenntnis in seinem Kostenausspruch von Amts wegen spruchgemäß zu berechtigen ist. Es handelt sich dabei um ein Versehen, die Rechtsgrundlagen für die Kostenvorschreibung und die Begründung für den Rechengang findet sich in der Begründung des Erkenntnisses.
Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar.
Sie bewirkt feststellend, nicht rechtsgestaltend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.10.2003, ZI. 2001/05/0632).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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