LVwG N LVwG-AV-1436/001-2022

LVwG-AV-1436/001-2022Tribunal administratif régional17 janv. 2023

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Verlässlichkeit;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1436/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1436.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerden des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 19.10.2022, Zl. ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten.

Begründend führte die belangte Behörde aus:

„Auf Grund des Berichtes der Polizeiinspektion ***, vom 22.01.2022, Zl.: ***, liegt folgender Sachverhalt vor:

Sie haben Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift angebaut und neben dem Eigenkonsum auch entgeltlich in Verkehr gesetzt, indem Sie im Zeitraum von Oktober 2021 bis zuletzt Jänner 2022 in Ihrer Wohnung in ***, eine Cannabisplantage mit zuletzt 25 Stück Cannabispflanzen betrieben.

Die Behörde hat aufgrund dieses Sachverhaltes ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, um prüfen zu können, ob über Sie ein Waffenverbot verhängt werden muss. Diese Absicht wurde Ihnen mit Schreiben vom 19.08.2022 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Dazu haben Sie im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 02.09.2022 ausgeführt, dass Sie aus Ihrer Sicht in einem „Grow-Shop“ über den Erwerb der Cannabispflanzen falsch beraten wurden. Ihnen wurde mitgeteilt, dass der Anbau der Pflanzen vollkommen unbedenklich und legal sei. Ihnen war zu keinem Zeitpunkt bewusst, dass der Erwerb, die Anzucht und der Verkauf illegal sind. Sie glaubten den Worten des Verkäufers, informierten sich jedoch nicht über die geltende Rechtslage.

Ihnen wurde mitgeteilt, dass der strafbare Grenzwert an THC bei den erworbenen Pflanzen nicht erreicht wird und Sie sich somit nicht strafbar machen.

Der Verkauf des Suchtmittels an Personen aus Ihrer Familie wurde lediglich zur Deckung der Energiekosten praktiziert, ein Gewinn wurde Ihrerseits nicht angestrebt. Durch den Erwerb und den Verkauf sei Ihnen gar ein Verlust von mindestens EUR 3.000,- entstanden.

In der Vergangenheit suchten Sie mit drei Ärzten hinsichtlich des Konsums von Cannabis aus medizinischen Gründen, das Gespräch. Aus Ihrer Sicht wurde Ihr Vorhaben nicht ernst genommen, da dies aus Sicht der Ärzte nicht der Schulmedizin entspreche und an die heilende Wirkung von biologischen Substanzen nicht geglaubt wurde.

Am Nachmittag des 21.01.2022 wurden Sie von Exekutivbeamten vor Ihrer Wohnung auf den Geruch von Cannabis angesprochen. Dazu konnten Sie den Beamten keine Auskunft geben und erfragten, ob der Eigenkonsum sowie der Konsum von CBD strafbar bzw. illegal sei. Ihnen wurde mitgeteilt, dass sofern keine ärztliche Bestätigung oder Kassenbeleg vorliege, dies jedenfalls als illegal zu betrachten sei. Daraufhin wurde ein Kassenbeleg von Ihnen vorgelegt und von den Beamten zur Kenntnis genommen. Sie sahen sich in Ihrer Wohnung um und da von den Beamten kein Cannabis Geruch wahrgenommen werden konnte, verließen Sie Ihre Wohnung. Zu diesem Zeitpunkt sei Ihnen klargeworden, dass Sie eine strafbare Handlung begingen und begonnen damit Ihre Plantage zu vernichten.

Sie halten fest, dass Sie seit Ihrer polizeilichen Vernehmung weder Cannabis noch CBD konsumierten.

Sie waren über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren im Waffenhandel beruflich tätig und haben Sie bei Exekutivbeamten diverse Schießkurse durchgeführt. Demnach seien Sie sich der Verantwortung als Waffenbesitzer bewusst und würden eine Waffe keinesfalls missbräuchlich verwenden.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens nimmt die Behörde, den im Sachverhalt beschriebenen Tatbestand als erwiesen an, weil Sie durch Ihre Ausführungen die für ein Waffenverbot relevanten Elemente nicht entkräften konnten.

Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

§ 12 Abs. 3 WaffG lautet:

Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben.

Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76).

Wer über Jahre hindurch und oftmals mit Suchtgift gehandelt hat, beweist damit ein hohes Maß an verbrecherischer Energie und zeigt, dass er keine Bedenken hat, Handlungen zu setzen, durch die die Gesundheit anderer in Gefahr geraten kann. Die anhaltende Verstrickung in diese Form der Kriminalität rechtfertigt die Annahme, dass diese Personen im Umgang mit Waffen durch deren missbräuchliche Verwendung das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnten (siehe VwGH v. 12.9.1996, 96/20/0420).

Auf Grund des obgenannten Sachverhalts ist bewiesen, dass Sie über einen längeren Zeitraum, Suchtgift eingenommen haben. Durch die Einnahme von Suchtgiften haben Sie über einen langen Zeitraum gegen österreichische Rechtsnormen verstoßen und waren nicht gewillt, Ihre strafbaren Handlungen einzustellen. Vielmehr besteht der Verdacht, dass Sie abermals gegen diese Rechtsnormen verstoßen könnten, da besonders bei Personen, welche Straftaten im Zusammenhang mit Suchtgiften begehen, eine hohe „Wiederbetätigungsgefahr“ vorliegt.

Sie haben über einen Zeitraum von vier Monaten täglich Suchtgift konsumiert, obwohl Sie im Besitz eines waffenrechtlichen Dokumentes sind, Sie selbst Schusswaffen der Kategorie A und C besitzen und laut Ihren Aussagen, eineinhalb Jahre im Waffenhandel tätig waren und sich somit der Verantwortung als Waffenbesitzer bewusst seien. Sie haben damit ein solch eklatantes Fehlverhalten gesetzt, bei welchem die Behörde jedenfalls mittels Waffenverbot vorgehen musste.

Erschwerend ist zu werten, dass Sie aufgrund des von Ihnen genannten regelmäßigen Cannabis-Konsums (täglich abends) in einer extremen Weise von der Rechtsordnung abwichen. Dieses Verhalten Ihrerseits berechtigt die Behörde, davon auszugehen, dass Sie sich auch in anderen Bereichen nicht an die einschlägigen Normen halten und dabei unter Umständen durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnten.

In waffenrechtlicher Hinsicht hat sich die Behörde, ausgehend von der dargelegten Sachlage, von folgenden rechtlichen Erwägungen leiten lassen:

Die beiden Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen waffengesetzlichen Verbotes sind die "missbräuchliche Verwendung von Waffen" und eine daraus ableitbare Gefährdung der Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen und von fremden Eigentum.

Mit diesen waffengesetzlichen Tatbestandsmerkmalen hat sich der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe sehr richtungsweisender Entscheidungen befasst.

In seiner Entscheidung vom 13.5.1981, 81/01/0027/0028, die sich mit dem Begriff der "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" befasst, kommt er zur Ansicht, dass von einer solchen Gefährdung immer dann gesprochen werden kann, wenn besonders schutzwürdige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen bedroht werden.

Der § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes dient nämlich der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt daher nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat.

Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.04.1987, 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben.

Eine Klärung des in Ihrem Fall maßgeblichen Sachverhaltes muss aufgrund der dargelegten Sachlage im Rahmen der so genannten freien Beweiswürdigung erfolgen.

Es liegt für die Behörde kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Anlassfall, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, anders abgelaufen wären, als dies im Polizeibericht vom 22.01.2022 dargestellt wurde da Polizeibeamte schon aufgrund der Disziplinarvorschriften zur wahrheitsgetreuen Anzeigeaufnahme verpflichtet sind.

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich scheinen lässt (VwGH v. 13.11.86, 85/17/0109UVA).

Der Behörde ist es dabei nicht verwehrt, bei der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH v. 16.3.1978, 2715/77, 747/78).

Die Behörde war zur Annahme der Richtigkeit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der von ihr vorzunehmenden "freien Beweiswürdigung" schon deshalb berechtigt, weil die Überzeugungskraft der ihr vorliegenden Beweise (deren innerer Wahrheitsgehalt) auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für eine solche Annahme spricht (VwGH vom 18.4.1977, 2942/76 vom 23.5.1977, 1938/75 vom 17.10.1984, 83/11/0182 und vom 16.3.1978, 2715/77, 747/78).

Der vorliegende Sachverhalt ist im Lichte der obigen Ausführungen als wesentlicher Indikator dafür zu werten, dass bei Ihnen die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum latent besteht. Eine Gefahr, der behördlicherseits nur mit einem Waffenverbot begegnet werden kann, um Ihnen zumindest im rechtlichen Bereich die Möglichkeit zu nehmen, sich in den Besitz derartiger Gegenstände zu setzen, oder Sie im Besitz derartiger Gegenstände zu belassen, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen ermöglicht.

Die Behörde war daher berechtigt, mit Entscheidungen wie im Spruche ersichtlich, vorzugehen.“

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Rechtsmittel und brachte im Wesentlichen vor, dass er aufgrund einer chronischen Krankheit begonnen habe Cannabis zu nehmen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass der Anbau legal sei, da die Pflanzen unter den Grenzwerten seien. Er habe auch versucht ein Rezept zu bekommen, dies sei jedoch abgelehnt worden, da Cannabis nicht der Schulmedizin entspreche. Als die Polizei bei ihm gewesen sei, habe er voll kooperiert und habe er da erstmals erfahren, dass der Anbau nicht legal sei. Er habe auch nicht jahrelang Cannabis angebaut, sondern vom Oktober 2021 bis Jänner 2022. Der Beschwerdeführer besitze keine verbrecherische Energie. Er habe nunmehr auch eine medizinische Behandlung gefunden, die Wirkung zeige.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.1.2023, in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Oktober 2021 bis Jänner 2022 Cannabispflanzen angebaut und abgeerntet und diese Produkte neben dem Eigenkonsum (gegen seine chronische Krankheit) auch entgeltlich in Verkehr gesetzt, indem er in seiner Wohnung in ***, eine Cannabisplantage mit zuletzt 25 Stück Cannabispflanzen betrieben hat. Der Beschwerdeführer hat das gesamte Equipment und die Pflanzen nach einer Beratung in einem „Grow-Shop“ gekauft. Dabei wurde ihm versichert, dass der Anbau und Konsum legal seien, da die Grenzwerte nicht überschritten werden. Eine Testung in einem Labor zur Bestimmung des THC-Gehalts der Pflanzen wurde nicht durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat sich nicht weiter um die Rechtslage informiert, sondern auf die Beratung des „Grow Shops“ vertraut. Der Verkauf der Produkte an Personen aus der Familie wurde lediglich zur Deckung der Energiekosten praktiziert, ein Gewinn wurde nicht angestrebt.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers und dem Verwaltungsakt.

Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung glaubhaft darlegen, dass er damals den Aussagen des Verkäufers im „Grow Shop“ vertraute und daher im Glauben war, dass er die Cannabispflanzen aufgrund des geringen THC Gehaltes anbauen dürfe. Auch relativierte der Beschwerdeführer in der Verhandlung seinen Canabiskonsum. So konnte er klar darlegen, dass er den Cannabis lediglich zur Bekämpfung seiner Krankheit rauchte und hier niemals einen ganzen Joint sondern immer nur die ersten zwei Züge. Dies tat er um die berauschende Wirkung des Cannabis zu verhindern. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer jemals Waffen in Kombination des Cannabiskonsums verwendete oder damit hantierte finden sich im Akt nicht. Ebenso konnte keine ausgeprägte verbrecherische Energie beim Beschwerdeführer festgestellt werden.

Rechtlich folgt:

Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Es muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen gefolgert werden. (Erkenntnis des VwGH 3.9.2008, Zl. 2005/03/0090)

In seinem Erkenntnis vom 18.5.2011, Zl. 2008/03/0011, entschied der VwGH weiter, dass die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen kann.

Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben.

Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76).

Der von der belangten Behörde herangezogene Suchtgiftkonsum, der keine Suchtkrankheit im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 1 WaffG begründet, kann in der Regel - wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Bewertung im Rahmen einer auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen abstellenden Beurteilung nach sich ziehen müssten - nur dann die mangelnde Verlässlichkeit des Betroffenen begründen, wenn der Suchtgiftkonsum einen "waffenrechtlichen Bezug" aufweist (vgl. zum Erfordernis eines waffenrechtlichen Bezuges bei der Begehung von Delikten die zusammenfassende Darstellung im hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0139, wobei allerdings zu beachten ist, dass sich dieses Erkenntnis auf Delikte bezieht, die der Gesetzgeber in § 8 Abs. 3 bis 5 WaffG näher geregelt hat, sowie die einschränkenden Hinweise im Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 97/20/0752; dort auch zur möglichen Bedeutung von Tathandlungen ohne ausreichenden "waffenrechtlichen Bezug" im Rahmen einer auf die Gesamtpersönlichkeit oder einen anderen, letztlich ausschlaggebenden Vorfall abstellenden Beurteilung; daran anschließend zu § 8 WaffG etwa die Erkenntnisse vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0006, Zl. 99/20/0559 und Zl. 2000/20/0119, und insbesondere vom 22. November 2001, Zl. 99/20/0125; siehe zu Tathandlungen, die in § 8 Abs. 3 bis 5 WaffG nicht näher geregelte Delikte betreffen, auch das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1998, Zl. 97/20/0678; im Zusammenhang mit Suchtgiftmissbrauch siehe das - allerdings in diesem Zusammenhang nur auf § 8 Abs. 2 Z 1 WaffG bezugnehmende - Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl. 2001/20/0200, und in Bezug auf die Erlassung eines Waffenverbotes nach § 12 WaffG das Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0425, sowie das Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2000/20/0503, wo ausgeführt wird, dass zu einem "fallweisen Drogenabusus" (jedenfalls dann, wenn es sich wie in dem dort entschiedenen Fall um den Konsum von Cannabiskraut handle) noch zusätzliche Gefährdungsmomente hinzutreten müssten, um die für die Verhängung des Waffenverbotes maßgebliche Annahme zu rechtfertigen, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Gefahren im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG hervorrufen könnte, z.B. dass sich die Person nach dem Genuss von Drogen aggressiv gezeigt hätte). (Erkenntnis des VwGH vom 26.11.2003, Zl. 99/20/0489)

Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer noch nie auffällig in Bezug auf Waffen. Der Beschwerdeführer verhielt sich stets kooperativ und zeigen sich keine Hinweise darauf, dass er Waffen missbräuchlich verwenden könnte. Die von den Behörden ins Treffen geführte „verbrecherische Energie“ musste im gegenständlichen Fall genauer betrachtet werden. Zum einen hat selbst die belangte Behörde – wie auch das Landesverwaltungsgericht - angenommen, dass dem Beschwerdeführer selbst gar nicht bewusst war, er könnte gegen Gesetze mit seinem Vorgehen verstoßen. Des Weiteren war die Zeitspanne des Anbaus gering, nämlich von Oktober 2021 bis Jänner 2022, sohin wenige Monate. Dem Beschwerdeführer mangelte es darüber hinaus an dem Willen sich mit dem Verkauf seiner Produkte im Familienbereich zu bereichern, gab er sie doch im Wesentlichen zum Selbstkostenpreis ab. All diese Punkte deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer eben über keine hohe verbrecherische Energie verfügt. Zum Konsum des Cannabiskrautes ist auszuführen, dass dieser auch mehrere Monate andauerte. Der Beschwerdeführer hat jedoch versucht die berauschende Wirkung zu umgehen, indem er niemals einen Joint fertig geraucht hat und extra Pflanzen mit einem möglichst geringen THC Gehalt angebaut hat. Insgesamt musste davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer subjektiv im Glauben war, dass es sich bei dem Cannabiskraut nicht um Drogen handelte, weshalb ihm auch kein bewusster und vorsätzlicher Verstoß gegen die Rechtsnormen vorgeworfen werden kann. Die mangelnde Einholung der notwendigen Informationen stellt hierbei eine auffallende Fahrlässigkeit dar. Diese wäre allenfalls für die Frage der Verlässlichkeit von Bedeutung. Im gegenständlichen Fall sind somit keine weiteren Gefährdungsmomente hervorgetreten und ist beim Beschwerdeführer auch nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, da er nunmehr medizinisch erfolgreich gegen seine chronische Krankheit (Morbus crohn) behandelt wird. Da somit keine negative Zukunftsprognose erstellt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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