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LVwG-AV-1251/004-2020•LVwG N LVwG-AV-1251/004-2020
LVwG-AV-1251/004-2020Tribunal administratif régional12 janv. 2023
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; dauernder Aufenthalt; Aufenthaltsverfestigung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 24. Mai 2022, Zl. Ra 2021/10/0080, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. März 2021, Zl. LVwG-AV-1251/001-2020, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dadurch tritt die Rechtssache nach § 42 Abs. 3 VwGG in jene Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des nunmehr aufgehobenen Erkenntnisses befunden hat.
In Bindung an die in diesem Erkenntnis vertretene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes erkennt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der Frau A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 6. Oktober 2020, Zl. ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) für den Zeitraum vom 8. September 2020 bis zum 28. Februar 2021 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG insofern Folge gegeben, als Frau A folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts zuerkannt werden:
vom 8. September 2020 bis zum 30. September 2020: € 212,89
vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Oktober 2020: € 268,59
vom 1. November 2020 bis zum 30. November 2020: € 277,68
vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2020: € 268,59
vom 1. Jänner 2021 bis zum 31. Jänner 2021: € 284,85
vom 1. Februar 2021 bis zum 28. Februar 2021: € 312,42
sowie folgende Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs zuerkannt werden:
vom 8. September 2020 bis zum 30. September 2020: € 96,70
vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Oktober 2020: € 122,00
vom 1. November 2020 bis zum 30. November 2020: € 126,13
vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2020: € 122,00
vom 1. Jänner 2021 bis zum 31. Jänner 2021: € 125,01
vom 1. Februar 2021 bis zum 28. Februar 2021: € 137,10.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 9. November 2022, fortgesetzt am 12. Jänner 2023, ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 8. September 2020 beantragte Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin), geb. am ***, bei der belangten Behörde die Gewährung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (im Folgenden: NÖ SAG) und wies die belangte Behörde diesen Antrag mit ihrem Bescheid vom 6. Oktober 2020, Zl. ***, gemäß § 5 NÖ SAG ab.
In diesem Bescheid stellte die belangte Behörde aufgrund ihrer Ermittlungen fest, dass die Beschwerdeführerin armenische Staatsangehörige und verwitwet ist und ihren Hauptwohnsitz in ***, *** hat. Sie ist arbeitslos und beim AMS *** zum Einsatz ihrer Arbeitskraft vorgemerkt. Vom 31. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 erhält sie eine AMS-Leistung in der Höhe von täglich € 13,22 sowie ab dem 1. Jänner 2021 eine AMS-Leistung von täglich € 12,56 und ist sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert. Ihre Mietkosten samt Betriebskosten betragen monatlich € 250,00, wobei sie diese alleine trägt, da sie in keiner Haushaltsgemeinschaft lebt. Sie besitzt weder ein Vermögen noch ein sonstiges Einkommen.
Sie verfügt über eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ als Aufenthaltstitel, die bis zum 7. August 2022 befristet ist, und hat sie die Integrationserklärung unterzeichnet sowie den Werte- und Orientierungskurs und die B1-Integrationsprüfung absolviert.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich nach Ansicht der belangten Behörde aus ihrem Verwaltungsakt, den schriftlichen Angaben ihres Antrages selbst sowie den vorgelegten Unterlagen und Nachweisen sowie aus Abfragen im ZMR, AJWEB und AMS-Portal, wobei diese Beweismittel in sich schlüssig und nachvollziehbar sind, und es besteht kein Grund, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln.
Weiters führte die belangte Behörde begründend aus, dass Voraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG u.a. ist, dass die Hilfe suchende Person zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Die Beschwerdeführerin ist armenische Staatsangehörige und sie verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ bis zum 7. August 2022 gemäß § 41a NAG. Somit liegt gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 2 Z. 4 NÖ SAG keine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland vor. Da die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG nicht vorliegen, war ihr Antrag daher abzuweisen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass es zwar zutrifft, dass sie als Aufenthaltstitel über eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 41a NAG verfügt, die bis zum 7. August 2022 befristet ist. Sie ist aber 68 Jahre alt, alleinstehend und ohne jegliche physische und finanzielle Unterstützung; außerdem ist sie schwer erkrankt (Herzoperation im Jahr 2016, Diabetes).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies diese Beschwerde mit seinem Erkenntnis vom 23. März 2021, Zl. LVwG-AV-1251/001-2020, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden insofern abgeändert wurde, als der Antrag der Frau A vom 8. September 2020 zurückgewiesen wurde. Gegen dieses Erkenntnis ließ es die ordentliche Revision nicht zu.
Nach Darstellung des Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte es im Wesentlichen begründend aus, dass die Beschwerdeführerin lediglich über eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ als Aufenthaltstitel verfügt, die bis zum 7. August 2002 befristet ist, sodass sie nicht zum dauernden Aufenthalt im Inland im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ SAG berechtigt ist, sodass sie die Voraussetzungen der Bestimmung des § 5 NÖ SAG nicht erfüllt, weshalb ihr Antrag zurückzuweisen war.
Mit Erkenntnis vom 24. Mai 2022, Zl. ***, hob der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der außerordentlichen Revision der Beschwerdeführerin dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. März 2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, wobei er die Revision aus den von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründen für zulässig und für berechtigt ansah.
Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall die in § 5 Abs. 2 NÖ SAG enthaltene Aufzählung von im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ SAG „zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigten“ Personen als bloß demonstrativ zu verstehen ist. Mit Blick auf ihre Aufenthaltsverfestigung hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie bereits seit dem Jahr 2003 in Österreich lebt und ihr Aufenthalt in Österreich somit seit über fünf Jahren rechtmäßig ist, sodass auch eine Rückkehrentscheidung in ihrem Fall „auf Dauer unzulässig“ ist (vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG).
In der Folge führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 9. November 2022, fortgesetzt am 12. Jänner 2023, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der diese auch teilgenommen haben. In dieser Verhandlung bestätigten die Gerichtsparteien die Annahmen der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid bis auf das Einkommen der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 8. September 2020 bis zum 28. Februar 2021.
Im Zuge dieser Verhandlung legte die belangte Behörde ihre Ermittlungen betreffend das Einkommen der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum dar und führte sie nach Rückfrage beim AMS und bei der ÖGK aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 8. September 2020 bis zum 10. Jänner 2021 eine AMS-Leistung in Form der Notstandshilfe in der Höhe von € 13,22 täglich bezogen hat. Am 11. Jänner 2021 hat die Beschwerdeführerin seitens des AMS *** das Antragsformular für die Verlängerung der Notstandshilfe erhalten und wurde ihr eine Frist bis 25. Jänner 2021 zur Abgabe dieses Antrages eingeräumt. Da diese den ausgefüllten Antrag erst am 4. März 2021 beim AMS *** abgegeben hat, erhielt sie erst ab dem 4. März 2021 wieder eine AMS-Leistung in der Höhe von € 13,22 täglich. Somit hat die Beschwerdeführerin durch ihre Fristversäumnis das fehlende Einkommen im Zeitraum vom 11. Jänner 2021 bis zum 3. März 2021 selbst verschuldet. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat die Beschwerdeführerin keine Leistungen von der ÖGK erhalten, sodass sie für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 8. September 2020 bis zum 28. Februar 2021 kein weiteres Einkommen bezogen hat.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der offenen Sozialhilfe nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.
Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Leistungen der Sozialhilfe subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind Leistungen der Sozialhilfe von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle besteht auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 4 Abs. 1 NÖ SAG: Im Sinne dieses Gesetzes
1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
2. sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;
3. sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben;
4. bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.
Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ SAG haben Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,
2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3:
1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;
3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;
4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
a)„Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG oder
b)„Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ SAG ist bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zählen zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Gemäß § 8 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ SAG sind arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist zum Einsatz der Arbeitskraft bereit, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ SAG umfasst die Sozialhilfe folgende Leistungen:
1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;
2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;
3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;
4. Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle;
5. Übernahme der Bestattungskosten;
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle umfasst die Sozialhilfe Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind Leistungen der Sozialhilfe vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle werden Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle gebühren Leistungen nach Abs. 5 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle sind laufende Leistungen nach Abs. 5 entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.
Gemäß § 13 Abs. 1 NÖ SAG umfassen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
Gemäß § 14 Abs. 1 NÖ SAG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a)pro leistungsberechtigter Person 70 %
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person45 %
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
a)bei einem Kind25 %
b)bei zwei Kindern pro Kind20 %
c)bei drei Kindern pro Kind15 %
d)bei vier Kindern pro Kind12,5 %
e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind12 %
4. Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts
a)für die erste minderjährige Person12 %
b)für die zweite minderjährige Person 9 %
c)für die dritte minderjährige Person 6 %
d)für jede weitere minderjährige Person 3 %
5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts18 %
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle beinhalten Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.
Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle sind Sachleistungen (Direktzahlungen) im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.
Gemäß § 21 Abs. 1 NÖ SAG werden Leistungen der Sozialhilfe auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle können Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe gestellt werden:
1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,
2. für die Hilfe suchende Person
a)gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,
b)im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen,
c)durch ihre Erwachsenenvertreterin oder ihren Erwachsenenvertreter, wenn die Antragstellung zu deren oder dessen Aufgabenbereich gehört.
Unterbleibt in einem gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbemächtigten Person, gilt nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.
Ab dem 1. Jänner 2020 sind nach der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 118/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2020, im gegenständlichen Verfahren folgende Richtsatzbeträge anzuwenden:
Gemäß § 1 Abs. 1 der NÖ Richtsatzverordnung 2020, gültig für das Jahr 2020, beträgt der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:€ 550,41;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a)pro leistungsberechtigter Person€ 385,29;
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person€ 247,69;
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
a)bei einem Kind€ 229,34;
b)bei zwei Kindern pro Kind€ 183,47;
c)bei drei Kindern pro Kind€ 137,60;
d)bei vier Kindern pro Kind€ 114,67;
e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind€ 110,08.
Nach Abs. 2 dieser Richtsatzverordnung beträgt der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:bis zu € 366,94;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a)pro leistungsberechtigter Personbis zu € 256,86;
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Personbis zu € 165,12.
Nach Abs. 3 dieser Richtsatzverordnung verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.
Nach Abs. 4 dieser Richtsatzverordnung betragen die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts:
1. für die erste minderjährige Person€ 110,08;
2. für die zweite minderjährige Person€ 82,56;
3. für die dritte minderjährige Person€ 55,04;
4. für jede weitere minderjährige Person€ 27,52.
Nach Abs. 5 dieser Richtsatzverordnung beträgt der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts€ 165,12.
Ab dem 1. Jänner 2021 sind nach der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 118/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 111/2020, im gegenständlichen Verfahren folgende Richtsatzbeträge anzuwenden:
Gemäß § 1 Abs. 1 der NÖ Richtsatzverordnung beträgt der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:€ 569,68;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a)pro leistungsberechtigter Person€ 398,77;
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person€ 256,36;
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
a)bei einem Kind€ 237,37;
b)bei zwei Kindern pro Kind€ 189,89;
c)bei drei Kindern pro Kind€ 142,42;
d)bei vier Kindern pro Kind€ 118,68;
e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind€ 113,94.
Nach Abs. 2 dieser Richtsatzverordnung beträgt der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:bis zu € 379,78;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a)pro leistungsberechtigter Personbis zu € 265,85;
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Personbis zu € 170,90.
Nach Abs. 3 dieser Richtsatzverordnung verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.
Nach Abs. 4 dieser Richtsatzverordnung betragen die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts:
1. für die erste minderjährige Person€ 113,94;
2. für die zweite minderjährige Person€ 85,45;
3. für die dritte minderjährige Person€ 56,97;
4. für jede weitere minderjährige Person€ 28,48.
Nach Abs. 5 dieser Richtsatzverordnung beträgt der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts€ 170,90.
Zunächst ist seitens des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass es sich bei Ansprüchen auf Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG um zeitraumbezogene Ansprüche handelt, für welche nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses geltende Rechtslage maßgebend ist, sondern es ist vielmehr eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen (vgl. etwa VwGH vom 11. August 2017, Zl. Ra 2016/10/0090 mwN, sowie VwGH vom 8. März 2022, Zl. Ra 2021/10/0096).
Da die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid, wie aus dessen Begründung hervorgeht, gemäß § 12 Abs. 6 und Abs. 8 NÖ SAG über den Zeitraum vom 8. September 2020 bis zum 28. Februar 2021 abgesprochen und für diesen Zeitraum die Ansprüche der Beschwerdeführerin verneint hat, ist Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ebenfalls lediglich dieser Zeitraum vom 8. September 2020 bis zum 28. Februar 2021.
Aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 9. November 2022, fortgesetzt am 12. Jänner 2023, ergeben sich für das erkennende Gericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 8. September 2020 bis zum 28. Februar 2021 folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:
Unbestritten steht aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 9. November 2022, fortgesetzt am 12. Jänner 2023, fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz und ihren dauernden Aufenthalt in ***, *** hatte, verwitwet war und in keiner Haushaltsgemeinschaft wohnte. Ihre monatliche Miete betrug € 250,00 inklusive Betriebskosten und hat sie diese alleine getragen und auch bereits bezahlt.
Ebenso steht aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 9. November 2022, fortgesetzt am 12. Jänner 2023, unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin arbeitslos sowie beim AMS *** zum Einsatz ihrer Arbeitskraft vorgemerkt war und im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 8. September 2020 bis zum 10. Jänner 2021 eine AMS-Leistung in Form der Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 13,22 erhielt und dass sie für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert war.
Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 9. November 2022, fortgesetzt am 12. Jänner 2023, steht auch unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin vom 11. Jänner 2021 bis zum Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes am 28. Februar 2021 keine AMS-Leistung in Form der Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 13,22 erhielt, da sie es unterlassen hat, diese rechtzeitig zu beantragen, sodass sie in diesem Zeitraum dieses Einkommen selbstverschuldet nicht erhalten hat.
Auch steht aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 9. November 2022, fortgesetzt am 12. Jänner 2023, unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein sonstiges Einkommen bezog und kein Vermögen besaß.
Unbestritten steht aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 9. November 2022, fortgesetzt am 12. Jänner 2023, sowie aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2022, Zl. Ra 2021/10/0080, ebenso fest, dass die Beschwerdeführerin über eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ als Aufenthaltstitel verfügte, die bis zum 7. August 2002 befristet war, und der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht vertrat, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2003 in Österreich rechtmäßig aufhält und sie daher zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist, sodass bei ihr die Voraussetzungen der Bestimmung des § 5 NÖ SAG erfüllt sein können.
Da sich die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2003 in Österreich rechtmäßig aufhält und bereits seit mehr als fünf Jahren die „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ als Aufenthaltstitel besitzt und bei ihr auch eine Rückkehrentscheidung „auf Dauer unzulässig“ ist (vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG), liegt bei ihr eine Aufenthaltsverfestigung vor, die dazu führt, dass sie die Voraussetzungen der Bestimmung des § 5 NÖ SAG erfüllt, sodass die Beschwerdeführerin über einen dauernden Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ SAG in Österreich verfügt und daher zum Kreis der Bezugsberechtigten dieser Bestimmung gehört.
Diese zuvor aufgelisteten Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere den schriftlichen Angaben auf dem Antrag der Beschwerdeführerin sowie aus ihren weiteren der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und Nachweisen selbst, aus dem angefochtenen Bescheid sowie aus den Abfragen der belangten Behörde im ZMR, ÖKOM, AJ-Web, AMS-Portal sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 9. November 2022, fortgesetzt am 12. Jänner 2023, wobei die angeführten Beweismittel in sich schlüssig und nachvollziehbar sind und kein Grund besteht, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln.
Unter Anwendung der beiden Richtsätze für alleinstehende Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 der NÖ Richtsatzverordnung (2020: € 550,41; 2021: € 569,68) und der tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für ihren Wohnbedarf in der Höhe von jeweils € 250,00 ergeben sich die im Spruch dieses Erkenntnisses festgesetzten monatlichen Sozialhilfeleistungen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, wobei das jeweils monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin vom AMS *** in der Höhe von jeweils täglich € 13,22 für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Einkommen im Monat September 2020 in der Höhe von € 304,06, im Monat November 2020 in der Höhe von € 396,60, in den Monaten Oktober 2020, Dezember 2020 und Jänner 2021 jeweils in der Höhe von € 409,82 und im Monat Februar 2021 in der Höhe von € 370,16) abzuziehen war.
Daraus errechnen sich folgende monatliche Gesamtbeträge:
vom 8. September 2020 bis zum 30. September 2020: € 309,59
vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Oktober 2020: € 390,59
vom 1. November 2020 bis zum 30. November 2020: € 403,81
vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2020: € 390,59
vom 1. Jänner 2021 bis zum 31. Jänner 2021: € 409,86
vom 1. Februar 2021 bis zum 28. Februar 2021: € 449,52.
In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des § 12 Abs. 6 NÖ SAG hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführerin nach dieser Gesetzesstelle Sozialhilfeleistungen im Monat September 2020 nur aliquot ab ihrer Antragstellung vom 8. September 2020, also lediglich für 23 Tage dieses Kalendermonats statt der 30 Tage, gebühren.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass es die Beschwerdeführerin selbst verschuldet hat, die ihr zustehende AMS-Leistung in Form der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11. Jänner 2021 bis zum 28. Februar 2021 zu beziehen, sodass diese ihr von Dritten zustehende, aber nicht abgerufene Geldleistung im Sinne des § 8 NÖ SAG dennoch als Einkommen auf ihre Sozialhilfeleistungen anzurechnen war.
Die Aufteilung der gewährten Geldleistungen erfolgte nach der Bestimmung des § 14 Abs. 2 NÖ SAG, wobei hierbei zu beachten war, dass bei der Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nicht der Richtsatz in voller Höhe, sondern nur der von der Beschwerdeführerin tatsächlich aufgewendete monatliche Wohnbedarf in der Höhe von € 250,00 zu berücksichtigen war.
Darüber hinaus waren der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Geldleistungen zuzusprechen, da sie diese für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum bereits bezahlt hat, weshalb diese Leistungen nicht mehr an die Vermieterin der Beschwerdeführerin zu überweisen sind.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführerin die von ihr beantragten Leistungen nach dem NÖ SAG zustehen, wobei die Beweiswürdigung und die Beurteilung der Rechtsfragen auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vor, wenn es auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. u.a. VwGH vom 27. Februar 2018, Zl. Ra 2018/05/0011 mwN, sowie VwGH vom 8. August 2019, Zl. Ra 2018/04/0110).
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