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LVwG-AV-667/004-2019; LVwG-AV-666/005-2019•LVwG N LVwG-AV-667/004-2019; LVwG-AV-666/005-2019
LVwG-AV-667/004-2019; LVwG-AV-666/005-2019Tribunal administratif régional4 janv. 2023
Verfahrensrecht; Protokoll; Antrag; Berichtigung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Wimmer über den zu den unter Zlen. LVwGAV-667/003-2019 und LVwG-AV-666/004-2019 anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren gestellten Antrag von A, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH, in ***, ***, auf Protokollberichtigung vom 21. Dezember 2022 hinsichtlich der am 2. Dezember 2022 im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erstellten Verhandlungsniederschrift folgenden
BESCHLUSS
1. Der Antrag auf Protokollberichtigung vom 21.12.2022 wird gemäß § 17 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 14 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 4.Jänner 2023, Zlen. LVwG AV-667/003-2019 und LVwG-AV-666/004-2019, wurde über die Beschwerden gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 08.05.2019, zu den Zl.en *** und ***, betreffend Verfahren nach dem Apothekengesetz, entschieden.
Vorausgegangen ist dieser Entscheidung eine am 2.12.2022 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung. In dieser Verhandlung wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch mündlich verkündet. Die Niederschrift dieser Verhandlung wurde unter Verwendung eines digitalen Aufnahmegerätes aufgenommen, anschließend umgehend in Vollschrift übertragen und danach den beigezogenen Personen übermittelt. Unmittelbar nach Verkündung des Erkenntnisses wurde u.a. von A ein Antrag auf Vollausfertigung gestellt.
Gemäß § 14 Abs. 7 AVG können die Niederschrift oder Teile davon unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, dass für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.
Gemäß § 17 VwGVG sind unter anderem diese Bestimmungen des § 14 AVG auch auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG anzuwenden.
Der nunmehr von der Beschwerdeführerin nach Schluss der Verhandlung, welche die mündlich verkündete Entscheidung beinhaltet, gestellte Antrag auf Protokollberichtigung vom 21.12.2022 hinsichtlich der am 2.12.2022 im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache erstellten Verhandlungsschrift zielt auf eine unvollständige Protokollierung ab („Kreisverkehr bei der Bahnunterführung ***“).
Im gegenständlichen Fall ist bereits vor der Stellung des gegenständlichen Antrages auf Protokollberichtigung die das Verfahren beendende Erledigung (mündliche Beschwerdeentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2.12.2022) erlassen gewesen, mit der insbesondere die von A erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und damit die Beendigung des Verfahrens verfügt worden ist. Somit liegt keine gesetzliche Grundlage für eine inhaltliche Befassung mit dem auf einen verfahrensleitenden Beschluss abzielenden Antrag mehr vor, da ein dafür erforderliches offenes (Beschwerde-)verfahren nicht mehr existent ist (LVwG NÖ vom 22.12.2020, LVwG-AV-1060/002-2020).
Im Übrigen wird angemerkt, dass ein bei einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erstelltes Tonbandprotokoll ein sogenanntes Resümeeprotokoll darstellt, in dem der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird, weshalb naturgemäß auch nicht jede von den Parteien gemachte Äußerung wörtlich festzuhalten ist, sondern nur insoweit, als eine solche von Relevanz für das Verfahren ist (LVwG NÖ vom 20.10.2022, AV-302/004-2020).
Dazu ist noch ergänzend anzumerken, dass sowohl A selbst in ihrem Antrag darstellt, dass in „Zusammenschau mit Seite 7 der Verhandlungsschrift (…) klar“ wird, um welchen Kreisverkehr es sich handelt, als auch in der Vollausfertigung des Erkenntnisses ohnedies eine Klarstellung dahingehend erfolgt ist und daher die von A begehrte Protokollberichtigung auch ohne Relevanz für die Endentscheidung im zu Grunde liegenden Beschwerdeverfahren unter Zugrundelegung der Begründung des Erkenntnisses gewesen wäre.
Der Antrag war mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.
Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da in Ansehung der klaren Rechtslage keine Rechtsfolge von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und im Übrigen die vorliegende Entscheidung auch nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht.
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