LVwG N LVwG-AV-1226/001-2022

LVwG-AV-1226/001-2022Tribunal administratif régional2 janv. 2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Antrag; Zurückweisung; Lageplan; Bezugsniveau; Verbesserungsauftrag;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1226/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1226.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte C, D, E, F, Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 25.08.2022, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. 1 Mit Ansuchen vom 10.10.2021, eingelangt bei der Baubehörde erster Instanz am 12.10.2021, beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 42 Wohnungen auf der Liegenschaft ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***. In der Baubeschreibung wurde unter dem Punkt „Bezugsniveau“ das Feld „unveränderte Höhenlage des Geländes“ angekreuzt.

1. 2 Weder im Bebauungsplan der Marktgemeinde *** noch in einer gesonderten Verordnung war zu diesem Zeitpunkt ein Bezugsniveau für das gegenständliche Grundstück verordnet (und ist es auch weiterhin nicht). Auf dem Grundstück befinden sich bisher mehrere Gebäude. Sie umschließen teilweise einen großflächigen Innenhof.

1. 3 Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18.2.2022 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, die Einreichunterlagen bis 25.03.2022 wie folgt zu ergänzen:

„Es ist ein Energieausweis vorzulegen.

Es sind die Maßnahmen gegen das natürliche Radon zu beschreiben.

Ein Nachweis über der Einhaltung des sommerlichen Übererwärmungsschutzes vorzulegen.

Der Aufbau der Versickerungsanlagen ist bekannt zu geben.

Die Berechnung der Spielplatzflächen ist zu ergänzen.“

Die Beschwerdeführerin legte am 25.3.2022 ergänzende Unterlagen vor.

1. 4 Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, datiert mit 21.6.2022, wurde die Beschwerdeführerin erneut gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung der Bewilligungsunterlagen aufgefordert. Dies mit folgendem Wortlaut:

Aufgrund der Vorprüfung des Bauvorhabens müssen die Einreichunterlagen, eingereicht am 12.10.2021 und 25.03.2022, in folgenden Punkten noch ergänzt werden:

„Gemäß § 19 Abs. 1 hat der Bauplan alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.

Sie werden aufgefordert, entsprechende Unterlagen bis 27.06.2022 (Datum des Einlangens!) der Baubehörde nachzureichen.

Sollten sie diese Frist verstreichen lassen wird ihr Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.“

1. 5 Der Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 15.6.2022 zugestellt.

1. 6 Mit E-Mail vom 23. Juni 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Fristverlängerung von 14 Tagen und führte begründend aus:

„Da eine Grundgrenzverhandlung notwendig ist und diese erst am 05.07.2022 um 13:00 Uhr durchführbar ist (es müssen die Fristen eingehalten werden) kann dieser Punkt bis zum 27.06.2022 nicht eingehalten werden. Wir bitten daher um eine Fristverlängerung von 14 Tagen bis zum 19.07.2022.“

Ebenso am 23. Juni 2022 langte bei der Marktgemeinde *** eine Einladung zur genannten Grenzverhandlung ein.

1. 7 Am 24. Juni 2022 legte die Beschwerdeführerin einen überarbeiteten Einreichplan bestehend aus zwei Plandokumenten vor. Ein Plandokument enthält Grundrisse der geplanten Geschosse. Das zweite Plandokument enthält einen Lageplan, eine Dachaufsicht, Schnitte und Ansichten. Hierauf ist vermerkt: „Alle Höhenangaben beziehen sich auf ± 0,00 im EG = 164,30 über Adria“.

Die einzige Höhenangabe im Lageplan lautet „EG ± 0,00 = 164,30 über Adria“.

Die Schnitte enthalten insofern Höhenangaben, als etwa die Fußbodenoberkanten der geplanten Geschosse mit „± 0,00“, „± 2,80“ und „± 5,60“ angegeben sind. Angaben zur Höhenlage des Geländes befinden sich auf dem Plandokument nicht.

Der Grundriss des Erdgeschosses enthält als Höhenangabe „± 0,00“. Vom Erdgeschoss führt ein Weg zur Grundstücksgrenze entlang der ***. Ebenso führt von einer Terrasse im Erdgeschoss („Gel. H=1m“) eine Rampe mit einem Gefälle von 15% bzw. 5% zu dieser Grundstücksgrenze.

1. 8 Mit Bescheid vom 28.6.2022 wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** das Bauansuchen der Beschwerdeführerin zurück. Begründend wurde unter anderem angeführt, dass in der aktuellen Version der Einreichunterlagen im Lageplan die Lage mit Höhenkoten und das Bezugsniveau nicht eingearbeitet bzw. ergänzt worden sind. Ebenso seien die Schnitte durch die Gebäude nicht entsprechend ergänzt worden.

1. 9 Mit Schriftsatz vom 12.7.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung. Hierin wurde ausgeführt, dass im Einreichplan sehr wohl „Lage mit Höhenkoten und das Bezugsniveau zumindest in jenen Bereichen, in denen Bauwerke errichtet oder Geländeveränderungen durchgeführt werden“ enthalten sind. Auch seien „Schnitte durch die Gebäude, insbesondere durch die Stiegenanlage mit Darstellung der Höhenlage des Geländes und das Bezugsniveau, in Hanglage auch Mauern an den Grundstücksgrenzen“ eingearbeitet worden. Es sei daher kein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen.

Hinsichtlich des letzten Punktes des Verbesserungsauftrages (Lage der Grenzen des Baugrundstückes) wurde ausgeführt, dass seitens der Baubehörde ausschließlich der Gesetzestext zitiert worden sei und aus der Verbesserungsaufforderung nicht erkennbar gewesen sei, welche Verbesserung die Beschwerdeführerin vorzunehmen gehabt hätte, weil die Baubehörde diese Vorfrage zu entscheiden habe. Das bloße zitieren einer Gesetzesstelle widerspreche der erforderlichen Konkretisierung eines Verbesserungsauftrages. Im Übrigen sei die von der Behörde eingeräumte Frist zu kurz bemessen gewesen und stelle sich die Frage, warum die Baubehörde nicht schon im ersten Verbesserungsauftrag alle zu verbessernden Punkte angeführt hat.

Die eingereichten Unterlagen seien ausreichend und entscheidungsreif gewesen und hätte daher ein Zurückweisungsbescheid nie gefasst werden dürfen.

1. 10 Am 27.07.2022 legte die Beschwerdeführerin einen überarbeiteten Einreichplan vor. Hierauf wurden unter anderem am Lageplan entlang der westlichen Einfahrt zum geplanten Bauvorhaben die Höhenangaben +164,21 und +164,17 eingezeichnet. Südlich des geplanten Bauvorhabens finden sich die Höhenangaben +164,25 und +164,21. Östlich finden sich die Höhenangaben +164,20 und +164,28. Zudem wurde ein Lage-und Höhenplan vom 12.07.2022 mit weiteren Höhenangaben an verschiedenen Punkten des beabsichtigten Baugrundstückes, einschließlich des Innenhofes, eingereicht. Im Lageplan wurde die Höhenangabe des Erdgeschosses des geplanten Bauvorhabens auf 164,20 über Adria geändert.

1. 11 Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 25.8.2022 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Aus dem Fristerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin sei zudem zu erkennen, dass ihr zu diesem Zeitpunkt sehr wohl klar gewesen sei, welche Unterlagen sie gemäß dem Verbesserungsauftrag vorlegen sollte.

1. 12 Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 26.09.2022. Hierin wurden im Wesentlichen die Berufungsgründe wiederholt und vorgebracht, dass die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht hierzu nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche notwendigen

Unterlagen für eine Sachentscheidung vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Dokumenten, welche sich in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befinden.

Seitens der Marktgemeinde *** wurde neben dem im Verwaltungsakt befindlichen Bebauungsplan mit E-Mail vom 29.11.2022 bekannt gegeben, dass auch nicht in einer gesonderten Verordnung ein Bezugsniveau verordnet worden ist. Der Naturbestand des beabsichtigten Baugrundstückes ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Lage-und Höhenplan vom 12.07.2022.

Hinsichtlich der Feststellung zu Punkt 1.5 ist zu ergänzen, dass der Verbesserungsauftrag zwar mit „21.6.2022“ datiert ist, aber auf dem Rückschein hierzu einerseits der Poststempel das Datum „15.06.2022“ aufweist und auch das Datum der Übernahmebestätigung handschriftlich mit „15.06.2022“ ausgefüllt ist. Die Vertreterin der belangten Behörde führte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung hierzu aus, dass es sich bei der Datierung des Verbesserungsauftrages mit „21.06.2022“ um ein Versehen der Baubehörde gehandelt hat. Der Vertreter der Beschwerdeführerin konnte sich an das Datum der Zustellung nicht mehr erinnern. Insgesamt ergaben sich daher keine Gründe dafür, an der Richtigkeit des Zustelldatums laut Rückschein, welcher als öffentliche Urkunde Beweis über die ordnungsgemäße Zustellung liefert (z.B. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0290), zu zweifeln.

Die Feststellungen zu Punkt 1.7 ergeben sich aus den hierin genannten Plandokumenten mit der Plan Nr. ***, erstellt von G, datiert mit Juni 2022, eingelangt bei der Baubehörde erster Instanz am 24.06.2022. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 05.12.2022 bestätigte auch der Projektant der Beschwerdeführerin, dass die Höhenangaben zum Gelände erst im Einreichplan vom Juli 2022 aufgrund der durchgeführten Vermessung ergänzt wurden.

3. Rechtslage:

3. 1 Die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 32/2021 lauten auszugsweise:

„(…)

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(…)

(1) Der Bauplan hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:

(1a) Bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland – ausgenommen solche im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 – hat die Baubehörde die Vorfrage der genauen Lage der Grenzen des Baugrundstücks aufgrund

(2) Die Baubeschreibung muss alle nachstehenden Angaben enthalten, die nicht schon aus den Bauplänen ersichtlich sind. Anzugeben sind nach der Art des Bauvorhabens:

(3) Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z. B.:

(4) Werden bestehende Bauwerke abgeändert oder an diesen Bauteile ausgewechselt, dürfen die Baupläne und Beschreibungen auf die Darstellung der Teile beschränkt werden, die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblich sind.

(5) Der Energieausweis ist mit dem Inhalt und der Form gemäß der Verordnung nach § 43 Abs. 3 zu erstellen.

(6) Für die Darstellung der Angaben nach Abs. 1 Z 1 lit. a hinsichtlich der Nachbargrundstücke darf im erforderlichen Umfang in die betreffenden Bauakte Einsicht genommen werden.“

3. 2 § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018 lautet auszugsweise:

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(…)“

4. Erwägungen:

4. 1 Zum Bezugsniveau

Das Bezugsniveau wird in § 4 Z 11a NÖ BO 2014 als jene Höhenlage des Geländes definiert, welche als Beurteilungsgrundlage (z. B. für die Berechnung der Gebäudehöhe) herangezogen wird. Im gegenständlichen Fall wurde weder im Bebauungsplan, noch durch eine gesonderte Verordnung ein Bezugsniveau verordnet. Als Bezugsniveau ist daher die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes heranzuziehen bzw. gilt im Bereich der vorhandenen Gebäude ein homogen verlaufend an das umgebende Bezugsniveau angepasstes Bezugsniveau.

Die Gesetzesmaterialien (Motivenbericht vom 14.03.2017, Ltg.-1378/B-23/3-2017, Seite 4) führen zur Ermittlung des Bezugsniveaus aus:

„Da das Bezugsniveau für alle zukünftigen Bauwerke (Ermittlung der Gebäudehöhe, Lage von Hauptfenstern und für einige weitere Bestimmungen) relevant ist, muss dieses vor Errichtung eines Bauwerks oder vor der Durchführung einer Geländeveränderung ausreichend genau dokumentiert werden. Die Dokumentation des Bezugsniveaus ist eine klassische ingenieurtechnische Befundaufnahme und kann durch jeden befugten Fachmann durchgeführt werden. Bei heikleren Verfahren ist auch eine Beurkundung durch einen Ziviltechniker einer einschlägigen Fachrichtung möglich. Die Genauigkeit der Geländeaufnahme hängt im Wesentlichen von der Beschaffenheit des Geländes ab. Bei einer befestigten Fläche oder bei einem gepflegten Rasen wird eine Aufnahme im cm-Bereich möglich sein. Bei Wiesen und Äckern ist eine Genauigkeit nur im dm-Bereich möglich. Für das Bauverfahren ist die Genauigkeit einer nach bestem Gewissen durchgeführten ingenieurmäßigen Geländeaufnahme ausreichend. Hiezu ist im ebenen Gelände ein Punkteabstand von bis zu 5 Metern ausreichend; im stark modellierten Gelände sind an den markanten Stellen (z.B. Geländekanten, Böschungen, befestigten Flächen) zusätzliche Punkte erforderlich. Zwischen den Punkten ist eine lineare Interpolation jedenfalls zulässig. Als Ausgangslage für die Dokumentation sollte grundsätzlich das Gebrauchshöhen- netz des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) dienen. Gemeinden, die ein eigenes lokales Gemeindehöhennetz haben, können auch dieses als Ausgangslage verlangen (s. auch Erläuterungen zu § 4 Z 11a). Die verwendeten Höhenfestpunkte sind im Plan mit Nummer und aktueller Höhe anzugeben (z.B. KT 32-53A1 mit H=275,23 m über Adria).“

Aus dem Lageplan muss das Bezugsniveau gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a achter Spiegelstrich NÖ BO 2014 zumindest in jenen Bereichen zu ersehen sein, in denen Bauwerke errichtet oder Geländeveränderungen durchgeführt werden. Ebenso haben gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 die Schnitte durch die Gebäude eine Darstellung des Bezugsniveaus zu enthalten.

In den gegenständlich relevanten Einreichplänen vom 24.06.2022 befinden sich ausschließlich Höhenangaben zu dem geplanten Bauwerk, jedoch nicht zu der Höhenlage des Geländes. Der Lageplan enthält lediglich die Angabe, dass sich das Erdgeschoss des geplanten Bauvorhabens 164,30 über Adria befinden soll. Eine Höhenlage des Geländes ist demgegenüber nicht eingezeichnet.

Abgesehen davon, dass das Bezugsniveau im Lageplan einzuzeichnen ist, ist das Bezugsniveau entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht in Zusammenschau mit den Grundrissen ersichtlich.

Der Grundriss des Erdgeschosses enthält als Höhenangabe „± 0,00“. Vom Erdgeschoss führt ein Weg zur Grundstücksgrenze entlang der ***. Hieraus könnte lediglich erschlossen werden, dass das Erdgeschoss auf Höhe des Gehsteiges entlang der *** errichtet werden soll. Die (unveränderte) Höhenlage des beabsichtigten Baugrundstückes kann hieraus jedoch nicht erschlossen werden, zumal diese keineswegs, insbesondere flächendeckend, mit dem auf einer Seite des Baugrundstückes anschließenden Gehsteig übereinstimmen muss. Selbiges gilt für die im Grundriss eingezeichnete, geplante Rampe in Richtung ***.

Auch die Schnitte enthalten nur insofern Höhenangaben, als etwa die Fußbodenoberkanten der geplanten Geschosse mit „± 0,00“, „± 2,80“ und „± 5,60“ angegeben sind.

Tatsächliche Höhenangaben des Geländes wurden erst in den Plandokumenten vom 27.7.2022 und somit nach Zurückweisung des Bauansuchens eingezeichnet. Hierauf befinden sich auf dem Lageplan entlang der westlichen Einfahrt zum geplanten Bauvorhaben die Höhenangaben +164,21 und +164,17. Südlich des geplanten Bauvorhabens finden sich die Höhenangaben +164,25 und +164,21. Östlich finden sich die Höhenangaben +164,20 und +164,28. Im Lage-und Höhenplan vom 12.10.2022 finden sich weitere Höhenangaben zu verschiedenen Punkten am beabsichtigten Baugrundstück, einschließlich des Innenhofes. Im Lageplan wurde die Höhenangabe des Erdgeschosses des geplanten Bauvorhabens mit 164,20 über Adria korrigiert. In den Schnitten wurden ebenfalls diese Höhenangaben ergänzt.

Diese Unterlagen vom Juli 2022 haben für die gegenständliche Beurteilung jedoch bereits deshalb unberücksichtigt zu bleiben, weil diese nachträglich eingereichten Unterlagen keinen Einfluss darauf haben können, ob die Zurückweisung des Bauansuchens zu Recht erfolgt ist.

Zusammenfassend war aus dem Lageplan vom 24.6.2022 keine Höhenlage des Geländes und somit kein Bezugsniveau zu ersehen. Die Angabe der Höhenlage des geplanten Erdgeschosses kann die Angabe des Bezugsniveaus nicht ersetzen, weil es sich hierbei um keine Höhenlage des (unveränderten) Geländes handelt. Selbiges gilt für die fehlenden Angaben in den Schnitten des Gebäudes.

Der eingereichte Lageplan der Beschwerdeführerin war daher unvollständig, weil aus ihm das gesetzlich eindeutig geforderte Bezugsniveau gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a achter Spiegelstrich NÖ BO 2014 nicht zu ersehen ist. Ebenso war das Bezugsniveau nicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 in den Schnitten durch die Gebäude dargestellt.

4. 2 Zur Erteilung des Verbesserungsauftrages

Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (VwGH 09.09.2020, Ra 2019/22/0212).

Wenn Einreichpläne – wie im gegenständlichen Fall - unvollständig sind, liegt ein solcher Mangel gemäß § 13 Abs. 3 AVG vor und ist die Behörde verpflichtet, die Bauwerberin zur Behebung des Mangels aufzufordern (VwGH 29.05.2019, Ra 2017/06/0122).

Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, dass insbesondere der zweite Verbesserungsauftrag erst im Juni 2022 erfolgte, obwohl das Ansuchen bereits im Oktober 2021 eingereicht worden ist und daher die Mängelbehebung nicht „unverzüglich“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG erfolgt ist.

Unterlässt es die Behörde rechtswidrigerweise, den Mängelbehebungsauftrag unverzüglich zu erteilen bzw. die Mängelbehebung auf andere Weise zu veranlassen, so ist darauf gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung des Verschuldens iSd § 73 Abs. 2 AVG besonders Bedacht zu nehmen (VwGH 26.02.2015, 2012/07/0111). Die nicht unverzügliche Erteilung eines Verbesserungsauftrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG ändert jedoch nichts an der Berechtigung der Behörde, einen derartigen Auftrag zu erteilen, wenn das Bauansuchen nach wie vor unvollständig geblieben ist (VwGH 21.10.2004, 2001/06/0139; 24.10.2006, 2006/06/0103; 23.06.2010, 2010/06/0041).

4. 3 Zur Frist des Verbesserungsauftrages

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss jedenfalls dann, wenn der Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen er sein Ansuchen auszustatten hatte, die gemäß § 13 Abs. 3 AVG einzuräumende Frist nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen, nicht jedoch zu deren Beschaffung ausreichen (VwGH 04.10.2022, Ra 2019/06/0005; 13.11.2020, Ra 2020/05/0213).

Aus § 19 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist unzweifelhaft zu entnehmen, welche Angaben ein Bauplan zu enthalten hat. Insbesondere muss aus dem Lageplan gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a achter Spiegelstrich NÖ BO 2014 das Bezugsniveau zumindest in jenen Bereichen zu ersehen sein, in denen Bauwerke errichtet oder Geländeveränderungen durchgeführt werden. Auch in den Schnitten durch die Gebäude muss gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 das Bezugsniveau dargestellt werden. Dieses Erfordernis wurde bereits durch das LGBl. Nr. 50/2017 normiert, welches am 12.07.2017 kundgemacht worden ist.

Im gegenständlichen Fall standen der Beschwerdeführerin ab Zustellung des Verbesserungsauftrages 13 Tage zur Behebung der Mängel zur Verfügung. Diese Frist ist nicht zu kurz bemessen, um bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen. Jedenfalls musste die Frist nicht so lange bemessen sein, um erst die Erhebung der notwendigen Daten zu ermöglichen.

Schließlich hemmte das vor Ablauf der Frist eingebrachte Ansuchen um Fristerstreckung den Ablauf der Frist nicht (VwGH 20.10.1987, 87/04/0126).

4. 4 Zur Konkretisierung des Verbesserungsauftrages

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass im zweiten Verbesserungsauftrag ausschließlich der Gesetzestext zitiert worden sei und für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen sei, welche Verbesserung sie vorzunehmen hätte.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre die bloße Anführung von Paragraphen wohl unzureichend, jedoch wurde etwa der Anschluss der Gesetzeswortlaute als ausreichend erachtet, damit eine Beschwerdeführerin hinreichend konkret erkennen konnte, was sie nachzuholen hat (VwGH 13.11.2012, 2010/05/0047).

Im gegenständlichen Fall bestand der Verbesserungsauftrag aus vier Punkten, die sich jeweils auf die Anforderungen des § 19 NÖ BO 2014 beziehen. Es wurde diesbezüglich nicht lediglich der gesamte Gesetzestext des § 19 NÖ BO 2014 angeführt, sondern wurden konkret einzelne Punkte angeführt. Insbesondere ist hieraus unzweifelhaft erkennbar, dass im Lageplan das Bezugsniveau zumindest in jenen Bereichen zu ersehen sein muss, in denen Bauwerke errichtet oder Geländeveränderungen durchgeführt werden. Ebenso wurde der erforderliche Inhalt für die Schnitte durch die Gebäude angeführt.

Ob etwa auch der letzte Punkt des Verbesserungsauftrages hinsichtlich der Grenzen des Baugrundstücks ausreichend konkret formuliert war, ist daher, wie die folgenden Ausführungen zeigen, nicht mehr entscheidungsrelevant.

4. 5 Zur Zulässigkeit der Zurückweisung

Die Baubehörde erster Instanz hat der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Behebung der Mängels bis zum 27.06.2022 mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

In den daraufhin von der Beschwerdeführerin übermittelten Einreichplänen war jedenfalls das Bezugsniveau weiterhin nicht ersichtlich. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG ist auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzuhalten (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0113). Ob die sonstigen Punkte des Verbesserungsauftrages erfüllt wurden bzw. diesbezüglich teilweise eine ausreichende Konkretisierung vorlag, musste daher nicht mehr geprüft werden.

Die Baubehörde erster Instanz war dazu befugt, das Ansuchen der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war spruchgemäß abzuweisen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr waren die gegenständlichen Rechtsfragen anhand der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu lösen.

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