LVwG N LVwG-AV-204/002-2020

LVwG-AV-204/002-2020Tribunal administratif régional20 déc. 2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Nachbarrechte; Beteiligtenstellung; Parteistellung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-204/002-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.204.002.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 03.12.2019, Zl. ***, mit welchem auf Grund des Devolutionsantrages vom 24.06.2019 über die Anträge vom 03.12.2018 auf Überprüfung und Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages entschieden wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

Herr A ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG , mit den Grundstücken Nr. *** und .. B ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG , Grundstücksnummer ..

Der Beschwerdeführer A richtete an die Stadtgemeinde *** (und die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach) das Schreiben vom 03.12.2018 mit folgendem Inhalt:

„Anträge

Wie in meiner Anzeige vom 29.06.2018 mitgeteilt, bewohnt B den unfertigen Rohbau *** in ***.

B beheizt täglich und auch in den Nachtstunden sein unfertiges Wohnhaus ***, ***. Besucher werden bei Tag und bei Nacht empfangen. Die Behörde hätte daher zu prüfen, ob eine Wohnnutzung des Rohbaus besteht.

Durch die Einlagerung von großen Mengen Brennmaterialien im Wohnbau B ***, zum beheizen des Wohnbaus, sind meine subjektiv – öffentlichen Rechte wegen befürchteter Brandgefährdung beeinträchtigt.

Ich beantrage zu überprüfen, ob die mit Bescheid *** vom 12.05.2015 vorgeschriebenen Arbeiten (insbesonders Herstellung der T30 Türe zwischen Heizraum und Vorraum) sachgemäß ausgeführt wurden.

Ich stelle einen Antrag auf baubehördliche Überprüfung!

Ich stelle einen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags!

Ich beantrage die Erlassung eines Bescheids!“

Die verfahrensgegenständlichen Anträge des Beschwerdeführers vom 03.12.2018 wurden nach dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 24.06.2019 mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 03.12.2019, Zl. ***, wegen mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.07.2019, Zl. LVwG-AV-140/002-2019, entschiedener Sache, sowie mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Anträge des Beschwerdeführers auf Befürchtungen und Beeinträchtigungen während der Bauausführung und nicht auf das fertiggestellte Bauwerk bezögen. Diesbezüglich bestehe keine Zuständigkeit der Baubehörde und seien schon aus diesem Grund die Anträge zurückzuweisen.

Darüber hinaus sei ein subjektiv-öffentliches Recht auf Überprüfung der Wohnnutzung, gelagerter Gegenstände und Brennmaterial aus § 6 NÖ BO 2014 nicht abzuleiten.

Dies sei bereits durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.07.2019, Zl. LVwG-AV-140/002-2019 ausgesprochen worden, und sei der Antrag wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen gewesen.

Ein Nachbar könne hinsichtlich der behaupteten erhöhten Brandgefahr keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 ableiten (VwGH 29.04.2015, 2013/05/004). Dies gelte umso mehr, als das Gebäude noch nicht fertiggestellt sei. Das auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz könne nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet sei (VwGH 07.09.2004, 2001/05/1127). Die Einlagerung von Brennmaterial allein stelle keine erhöhte Brandgefahr dar. Dem Beschwerdeführer komme mangels Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts zu den von ihm gestellten Anträgen keine Parteistellung zu.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 05.12.2019 bekämpfte der Beschwerdeführer den seine Anträge vom 03.12.2018 zurückweisenden Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, nach dem Gutachten des bautechnischen Sachverständigen C vom 07.11.2014 sei das Wohnhaus des Nachbarn in seinen konstruktiven Teilen fertiggestellt, und könne ihm die Parteistellung mit der Begründung, das Wohnhaus sei noch in der Bauausführungsphase, nicht abgesprochen werden. Durch die fehlende aber vorgeschriebene Brandschutztür bestehe hohe Brandgefahr.

2. Beweiswürdigung:

Die Eigentumsverhältnisse an den Liegenschaften des A und des B sind dem öffentlichen Grundbuch zu entnehmen. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf beruhen auf den vorgelegten Aktenunterlagen Verwaltungsakten der belangten Behörde. Entscheidungswesentlich sind die Anträge des Beschwerdeführers im Schreiben vom 03.12.2018.

3. Erwägungen

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Sache eines Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde di Antrag des Beschwerdeführers mit dem bekämpften Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0063).

Sache des gegenständlichen Verfahrens sind ausschließlich die Anträge im Schreiben vom 03.12.2018, zumal lediglich über diese im Spruch des Bescheides der belangten Behörde abgesprochen wurde. Die Grenzen der Sache, über welche die Berufungsbehörde abzusprechen hat, bestimmen sich nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 04.09.2003, 2003/21/0082), d.h. die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war (VwGH 28.04.1987, 86/07/0043; 31.05.1990, 89/09/0143; 19.05.2004, 2003/18/0081).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist daher nicht befugt, über andere Anträge als jene vom 03.12.2018 zu entscheiden; dies im Hinblick auf vom Beschwerdeführer vorgelegte weitere Anträge und Anzeigen.

Die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, trat am 01.02.2015 in Kraft.

Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach

§§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Gemäß § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Gemäß § 70 Abs. 16 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 32/2021, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren wurde mit den verfahrenseinleitenden Anträgen vom 03.12.2018 eingeleitet, sodass es nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018 zu beurteilen ist.

§ 6 NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018, lautet:

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

beeinträchtigt werden könnte.

(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017), LGBl. Nr. 87/2016, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(5) Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.

(6) Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Abs. 1 und 2, wenn sie einem Vorhaben nach § 14 unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.

(7) Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde.“

Die §§ 34 und 35 NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018, lauten:

(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

(3) Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zum Grundstück sowie zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.

(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.

(4) Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

Jene Rechte, die von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren oder im baupolizeilichen Verfahren nach § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 erfolgreich geltend gemacht werden können, sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erschöpfend aufgezählt. Der Beschwerdeführer führte im Schreiben vom 03.12.2018 aus, sein Grundstücksnachbar B lagere große Mengen Brennmaterialien in dessen unfertigem Wohnhaus zum Beheizen und sei er in seinen subjektiven Rechten wegen befürchteter Brandgefährdung beeinträchtigt. Weiters beantragte er zu überprüfen, ob eine Wohnnutzung bestehe und ob die mit Bescheid vom 12.05.2015, ***, vorgeschriebenen Arbeiten (insbesondere Herstellung der T30 Türe zwischen Heizraum und Vorraum) sachgemäß ausgeführt worden seien. Er stellte zudem den Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages.

In Bezug auf eine Verletzung des Rechtes auf Brandschutz gewährleistet dieses aus § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 abzuleitende subjektiv-öffentliche Recht den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke auf dessen Grundstück. Bei der Frage des Brandschutzes steht dem Nachbarn dort ein Mitspracherecht zu, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist. Der Nachbar kann also keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 ableiten, und das auf seine Bauwerke beschränkte Recht auf Brandschutz kann somit nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist (VwGH 28.10.2008, 2007/05/0072).

Die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid aus, ein subjektiv-öffentliches Recht auf Überprüfung des Nachbargebäudes, ob eine Wohnnutzung des Rohbaus besteht, ob große Mengen Brennmaterialien im Wohnhaus gelagert werden, und ob bescheidmäßig vorgeschriebene Arbeiten sachgemäß ausgeführt wurden, sei aus

§ 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht ableitbar. Die Erlassung eines darauf gerichteten baupolizeilichen Auftrages sei daher auch nicht zulässig.

Dazu ist auszuführen, dass die Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechts gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 in Gestalt einer Einwendung im Rechtssinne zu erfolgen hat. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Verletzung mit Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, d.h. die Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechtes. Eine Einwendung im Rechtssinne liegt also nur vor, wenn das Vorbringen eine Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes zum Gegenstand hat (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/05/0118). Aus den Anträgen des Beschwerdeführers, welche die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bestimmen, ist jedoch die Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechts gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht erkennbar.

Mit der Behauptung, in einem Wohnhaus werde Holz eingelagert, um das Wohnhaus zu beheizen, wird eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts nicht geltend gemacht. Dass dadurch Bestimmungen verletzt würden, die den Brandschutz bewilligter oder angezeigter Bauwerke auf der Nachbarliegenschaft des Beschwerdeführers betreffen, wird nicht vorgebracht und ist auch nicht erfindlich.

Der Antrag des Beschwerdeführers die Baubehörde möge überprüfen, ob die mit Bescheid *** vom 12.05.2015 vorgeschriebenen Arbeiten (insbesonders Herstellung der T30 Türe zwischen Heizraum und Vorraum) sachgemäß ausgeführt worden seien, ist ein Beweisantrag. Beweisanträge können allerdings nur von Parteien eines Verfahrens gestellt werden.

Die Zurückweisung der Anträge erfolgte seitens der belangten Behörde zu Recht mit einem verfahrensrechtlichen Bescheid, da über die verfahrensrechtliche Rechtsstellung des Beschwerdeführers bestimmt wurde (VwGH 12.03.1991, 91/07/0017; 21.03.2003, 2001/16/0560).

Die mit Schreiben vom 03.12.2018 gestellten Anträge wurden daher von der auf Grund des Devolutionsantrages zuständigen belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen und war daher die Beschwerde abzuweisen.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Ein rechtliches Interesse kann B im vorliegenden Verfahren nicht abgesprochen werden. Für die Parteistellung muss die Verletzung eines bestehenden subjektiven Rechts durch den Bescheid möglich sein (vgl. VwGH vom 25.10.2000, 2000/06/0109). In diesem Sinn sind all jene Personen Parteien, deren Rechte iSd § 8 AVG vom Ausgang des Verfahrens abhängig sind.

Der Antrag des Beschwerdeführers richtet sich gegen den Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG , Grundstücksnummer .. Die Entscheidung greift insoweit in die Rechtsposition des B ein, als sich eine Stattgebung des Antrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde gegen ihn als Liegenschaftseigentümer gerichtet hätte. Nichts Anderes kann für die Entscheidung des erkennenden Gerichtes gelten, zumal dieses im gegenständlichen Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu überprüfen hat. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass B im gegenständlichen Verfahren Parteistellung gemäß § 8 AVG zukommt.

Die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage feststand.

3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

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