projets
LVwG-AV-1091/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1091/001-2022
LVwG-AV-1091/001-2022Tribunal administratif régional12 déc. 2022
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Erteilung; ausländische Lenkberechtigung; Nicht-EWR-Staat;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des B, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. August 2022, Zl. ***, betreffend Erteilung einer Lenkberechtigung (Umschreibung eines ausländischen Führerscheins) zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtlichen Dolmetscherin) wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
3. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer, der seinen Hauptwohnsitz in *** hat, beantragte mit niederschriftlichem Formular (Aktenseite 6) bei der belangten Behörde die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung durch Austausch seines ausländischen, Nicht-EWR-Führerscheines für die Klasse B.
Diesem Antrag beigelegt wurde ein Dokument (samt beglaubigter Übersetzung eines in *** ansässigen gerichtlich beeideten und zertifizierten Dolmetschers für die arabische Sprache), welches nach Angaben des Beschwerdeführers einen in der arabischen Republik Syrien auf ihn ausgestellten Führerschein darstelle. Als Ausstellungsdatum wurde auf diesem Dokument laut Übersetzung der 12. Jänner 2009 und als Gültigkeitsende der 11. Jänner 2017 angegeben.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit näherer Begründung abgewiesen.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben.
1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Besitz (einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten) Lenkberechtigung ist.
2.1. Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2022, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes, Verlesung eines vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokuments in arabischer Sprache („Antrag zur Erteilung einer Kopie des Führerscheins“) samt Übersetzung eines Dolmetschers in *** vom 25. Juli 2022 sowie Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache.
2.2. Zum fehlenden Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung:
2.2.1. Im Untersuchungsbericht vom 23. Juni 2022 (Aktenseite 18ff) betreffend den vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerschein führte die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landeskriminalamt NÖ, Kriminalpolizeiliche Untersuchung, auszugsweise aus:
„Das Formular an sich stimmt in der Drucktechnik und Typografie mit authentischem Vergleichsmaterial überein.
Bemerkt wird, dass die originale Daten- und Lichtbildsicherungsfolie sowie das Führerscheinformular an den Rändern rundherum zugeschnitten wurden (auf 9,3 x 5,9 cm) und anschließend mit einer zweiten nicht originalen Folie laminiert wurde.
Die Vorder- und Rückseite wurden dabei offensichtlich getrennt und um 90° verdreht wieder zusammengesetzt. Durch das Anbringen einer nicht originalen Folie kann nicht verifiziert werden, ob die Vorder- und Rückseite von ein und demselben FS stammen.
Dadurch wurde der Originalzustand des FS nachträglich verändert
Anmerkung: Ein Originales FS-Formular hat die Maße 10,5 x 7 cm.
Die Ausstellung des Führerscheins erfolgte am 12.01.2009 (lt. Übersetzung) mit einer eingetragenen Gültigkeit bis 11.01.2017.
Demnach ist dieser FS bereits ungültig (gem. §23/3a FSG).“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer unter Anschluss des Untersuchungsberichtes über das Ermittlungsergebnis in Kenntnis gesetzt (Aktenseite 30; Zustellung laut Rückschein Aktenseite 39 am 21 Juli 2022). In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen vier Wochen andere geeignete Unterlagen über die absolvierte Ausbildung und die erfolgreich abgelegte Prüfung vorzulegen. Sollte kein eindeutiger Nachweis über den Besitz einer Lenkberechtigung erbracht werden können, müsse der Antrag abgewiesen werden. Da der Beschwerdeführer in weiterer Folge derartige Nachweise nicht vorlegte, erging der angefochtene Bescheid.
Mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer den Scan einer mit 25. Juli 2022 datierten Übersetzung „Antrag zur Erteilung einer Kopie des Führerscheins“ – jedoch ohne dem übersetzten Originaldokument – vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung wurde – nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht – ein arabisches Dokument samt Übersetzung eines in Damaskus ansässigen Dolmetschers vom 25. Juli 2022 vorgelegt („Antrag zur Erteilung einer Kopie des Führerscheins“). Gemäß der Ablichtung dieser Übersetzung findet sich auf dem übersetzten Dokument u.a. der Satz, dass der Beschwerdeführer „den privaten Führerschein Typ (B) Nr. ***“ besitzt. Überdies findet sich folgender Hinweis: „Ausgestellt am 12.01.2009, Gültig bis am 12.01.2017 (Abgelaufen).“ Eine „Überbeglaubigung“ der österreichischen Vertretungsbehörde ist auf diesem Dokument unstrittig nicht enthalten (Verhandlungsschrift vom 29. November 2022, Seite 2); der Beschwerdeführer hat diesbezüglich – ohne nähere Begründung – nur angegeben, dass er zwar versucht habe, eine „Überbeglaubigung“ zu erhalten, dies aber nicht erfolgreich gewesen sei (Verhandlungsschrift Seite 4).
2.2.2. Dem Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich folgend kann wegen der festgestellten Veränderungen des vorgelegten Führerscheins (Trennung von Vorder- und Rückseite, um 90° verdrehte Zusammensetzung; Anbringen einer nicht originalen Folie) nicht verifiziert werden, ob die Vorder- und Rückseite von ein und demselben Führerschein stammen. Insofern ist dieses Dokument nicht geeignet, den Besitz einer syrischen Lenkberechtigung nachzuweisen.
Auch das in der Folge vorgelegte Dokument samt Übersetzung aus dem Arabischen („Antrag zur Erteilung einer Kopie des Führerscheins“) ist zum dahingehenden Beweis ungeeignet: Zum einen ist die Echtheit dieses Dokuments mangels „Überbeglaubigung“ durch die örtlich zuständige österreichische Vertretungsbehörde zweifelhaft (vgl. § 47 AVG). Verstärkt werden diese Zweifel überdies dadurch, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Führerschein (Aktenseite 11 bzw. die Übersetzung Aktenseite 22) bis „11.01.2017“ gültig ist, laut dem in der Verhandlung vorgelegten Dokument „Antrag zur Erteilung einer Kopie des Führerscheins“ hingegen „bis am 12.01.2017“ gültig ist. Der Beschwerdeführer hatte für diesen Unterscheid keine Erklärung (Verhandlung Aktenseite 2).
Auch das in der Verhandlung vorgelegte Dokument in arabischer Sprache, welches nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Strafkarte betreffend Verkehrsdelikte in Syrien ist nicht geeignet, die aufgekommenen Zweifel zu zerstreuen, wurde dieses doch nicht übersetzt und ohne jegliche Bestätigung betreffend seine Echtheit vorgelegt.
2.2.3. In Zusammenschau verbleiben Zweifel, dass der Beschwerdeführer Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung ist. Der Besitz kann daher nicht festgestellt werden.
3.1.1. § 23 Abs. 3 des Führerscheingesetzes lautet:
„(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist […] auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder
5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht“
3.1.2. Gemäß § 23 Abs. 3 erster Halbsatz FSG setzt die Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm nach der letztzitierten Bestimmung die Lenkberechtigung erteilt werden. Daraus folgt, dass die Führerscheinbehörde in ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen hat, ob sie auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgeht, der Antragsteller sei im Besitz der genannten ausländischen Lenkberechtigung oder ob dies ihrer Meinung nach nicht der Fall sei. Zu letztgenanntem Ergebnis kann die Behörde insbesondere gelangen, wenn ihr ein ausländischer Führerschein vorgelegt wird, aber triftige Gründe gegen die Echtheit dieses Dokumentes sprechen (vgl. VwGH 14. November 2018, Ra 2018/11/0198).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist wichtigstes Beweismittel zwar regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis für das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde – wie im vorliegenden Fall auf Grund des Ergebnisses einer kriminaltechnischen Untersuchung des Führerscheines – Zweifel an der Echtheit eines vorgelegten Führerscheins hat, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungsobliegenheit, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (vgl. abermals VwGH 14. November 2018, Ra 2018/11/0198).
3.1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung ist.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Vorbehalt der Kostenentscheidung:
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat grundsätzlich die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsene Barauslagen aufzukommen. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dass sie also nach Festsetzung im Sinn des § 53a AVG bereits bezahlt wurden (vgl. etwa VwGH 08. April 1992, 91/12/0259).
Im vorliegenden Fall wurde der Verhandlung eine nichtamtliche Dolmetscherin für beigezogen. Die Auszahlung der Gebühren ist bis dato allerdings nicht erfolgt, die diesbezüglichen Barauslagen dem Landesverwaltungsgericht also noch nicht erwachsen. Es ist daher die Entscheidung über die Kosten einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten (vgl. etwa VwGH 30. April 1992, 91/05/0173).
3.3. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sonst nur Fragen der Beweiswürdigung vorliegen (zur grds Unzulässigkeit der Revision in Fragen der Beweiswürdigung zB VwGH 14. März 2019, Ra 2019/18/0068).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.