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LVwG-S-2590/001-2022•LVwG N LVwG-S-2590/001-2022
LVwG-S-2590/001-2022Tribunal administratif régional2 déc. 2022
Tierrecht; Tierschutz; Qualzüchtungen; Tierarznei; Tierarzneimittelkontrolle;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 25.08.2022, Zl. ***, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) und dem Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, Folge gegeben, Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Spruchpunkt nach § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.
2. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) auf Euro 700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Stunden) herabgesetzt und der Spruch wie folgt präzisiert wird:
„Sie haben Tierarzneimittel entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG) besessen, da Sie Frau C bei der Übergabe der Pudelhündin „D“ am 21.01.2022 eine in Österreich nicht zugelassene Tablette mit dem Wirkstoff Fenbendazol aus Ihrem Besitz überreicht haben. Gleichartige in Österreich zugelassene Tierarzneimittel mit dem Wirkstoff Fenbendazol sind verschreibungspflichtig. Das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und der Besitz von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Arzneimitteln berechtigte natürliche oder juristische Personen ist verboten und gelangt die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2 TAKG nicht zur Anwendung.“
3. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der
Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde mit Euro 70,00 neu
festgesetzt.
4. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 140,00 Euro zu leisten.
5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 910,00 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.06.2022 wurde A (in der Folge: Beschwerdeführerin) vorgeworfen, sie habe einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt, indem sie die Pudelhündin mit Namen „D“ (Chipnummer: ***) trotz Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen am 21.01.2022 an Frau C verkauft habe. Die Hündin leide an einem persistierenden Ductus arteriosus Botalli und würde es sich dabei um die Folgen einer Qualzucht handeln. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin Tierarzneimittel entgegen § 5 Abs. 1 TAKG besessen. Sie habe Frau C beim Kauf der Hündin am 21.01.2022 eine Entwurmungstablette mitgegeben. Es würde sich um ein ungarisches Präparat handeln und sei der Besitz von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Arzneimitteln berechtigte natürliche oder juristische Personen nach § 5 Abs. 1 TAKG verboten.
Sie habe dadurch den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 2 Z 1 iVm. § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG sowie § 13 Abs. 1 Z 4 iVm. § 5 Abs. 1 TAKG zuwidergehandelt.
Mit Schreiben vom 23.06.2022 entgegnete die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, zusammengefasst, sie habe die genannte Hündin durch die Tierärztin E untersuchen lassen. Diese habe keinen Herzfehler feststellen können. Nach dem Verkauf sei ein Herzfehler durch einen anderen Tierarzt festgestellt worden. Ein Herzultraschall sei nicht „state of the art“ und sei dieser im Zuge der Untersuchung durch die Tierärztin nicht durchgeführt worden. Darüber hinaus sei sie selbst keine Züchterin, weshalb eine Qualzucht nicht vorliegen könne. Das Entwurmungsmittel habe sie in Ungarn von einem Tierarzt gekauft. Sie habe daher kein verschreibungspflichtiges Medikament ohne Verschreibung durch einen Tierarzt besessen.
In ihrer Äußerung vom 19.07.2022 präzisierte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen durch ihren Rechtsvertreter dahingehend, als dass eine Begründung, warum gegenständlich vom Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen auszugehen sei, fehlen würde. Auch sei durch die Behörde nicht erörtert worden, warum von einem Durchschnittshundebesitzer mit großer Wahrscheinlichkeit Qualzuchtmerkmale anzunehmen gewesen wären. Weiters sei für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, warum diese ein ärztlich verschriebenes Medikament illegal importiert hätte. Das Verwaltungsstrafverfahren sei einzustellen.
Mit Straferkenntnis vom 25.08.2022 wurde der Beschwerdeführerin wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.06.2022 vorgeworfen und wurde zu Spruchpunkt 1 eine Strafe in der Höhe von Euro 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 112 Stunden) und zu Spruchpunkt 2 eine Strafe in der Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Vorliegen eines persistierenden Ducuts arteriosus Botalli sei vom Amtstierarzt als Folge einer Qualzucht eingestuft worden. Ein derart missgebildeter Hund hätte daher nicht weitergegeben werden dürfen. Durch die Schwere der Missbildung seien dem Hund schwere Leiden und Qualen zugefügt worden. Der Hund habe sich bereits bei Übergabe an die Käuferin in keinem guten Zustand befunden, sodass diese bereits wenige Tage nach dem Kauf eine Untersuchung in der Tierklinik F veranlasste. Von der konsultierten Tierärztin sei überdies kein Herzultraschall durchgeführt worden. Zum Zeitpunkt der Übergabe habe sich der Hund in einem Zustand befunden, der auch für einen Laien eine schwerwiegende Erkrankung habe vermuten lassen.
Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin ein ungarisches Präparat zur Entwurmung besessen. Dieses sei nicht in Österreich zugelassen und verschreibungspflichtig gewesen. Die Übertretungen seien als erwiesen anzusehen. In der Strafzumessung machte die Behörde primär auf die zahlreichen einschlägigen Vormerkungen der Beschwerdeführerin aufmerksam und zog diese als erschwerend heran.
Gegen das Straferkenntnis richtet sich die mit 23.09.2022 rechtzeitig eingelangte Beschwerde. Darin führt die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten, zusammengefasst aus, es sei nicht erkennbar wie sich aus fachlicher Sicht eine Qualzüchtung ergeben könne. Ein bloßer Verweis auf eine Qualzucht reiche nicht aus. Darüber hinaus sei § 5 Abs. 2 Ziffer 1 „oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt“ mit der Novellierung des Tierschutzgesetzes durch BGBl. I Nr. 130/2022 mit 01.09.2022 entfallen. Nach § 1 Abs. 2 VStG richte sich die Strafe nach dem zur Zeit der Strafe geltendem Recht, es sei denn, das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht sei in seiner Gesamtwirkung für den Täter günstiger. Der Entfall der Bestimmung sei für die Behörde vorhersehbar gewesen und habe diese kurz vor Entfall ein Straferkenntnis mit einer außerordentlich hohen Strafe von Euro 5.000,00 gefällt.
Das gegenständliche Entwurmungsmittel sei von einem ungarischen Tierarzt verschrieben und legal aus Ungarn bezogen worden. Zum Vorwurf der Übertretung des Tierschutzgesetzes führte die Beschwerdeführerin aus, über das Wissen einer durchschnittlichen Hundeverkäuferin und nicht über jenes eines Tierarztes zu verfügen. Nicht jeder Zustand eines Hundes lasse auf das Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen schließen und sei deren Vorliegen für die Beschwerdeführerin überdies nicht erkennbar gewesen. Laut Straferkenntnis der Behörde sei ein „nicht gesund wirkender“ Zustand vorgelegen und sei das Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen nicht durch einen „nicht gesund wirkenden Zustand“ – der viele Ursachen haben könne – indiziert. Die Beschwerdeführerin habe vor dem Verkauf einen Tierarzt konsultiert. Dieser habe keine Erkrankungen feststellen können. Das Straferkenntnis sei daher zu beheben.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 28.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, durch Vernehmung der Beschwerdeführerin, der Zeugen C und E sowie durch die Einholung eines veterinärfachlichen Gutachtens.
Die Beschwerdeführerin verkaufte am 21.01.2022 die Pudelhündin „D“ mit der Chip-Nummer *** an die Zeugin C um Euro 1.300,00. Der ursprünglich statuierte Kaufpreis von Euro 1.500,00 wurde im Rahmen des Verkaufsgespräches durch die Beschwerdeführerin aus eigenem reduziert, da der Hund unangenehm roch und bei vollem Kaufpreis vor Übergabe durch die Beschwerdeführerin noch gebadet worden wäre. Der Zeugin C wurde der Heimtierausweis der Hündin mitübergeben.
Der Beschwerdeführerin wurde die Pudelhündin von einer im Bezirk Neunkirchen wohnhaften Privatperson übergeben.
Die Beschwerdeführerin hatte vor Übergabe an die Zeugin C letztmalig am 06.01.2022 mit gegenständlicher Hündin die als Tierärztin praktizierende Zeugin E aufgesucht. Diese hatte im Rahmen einer kardiologischen Untersuchung mittels Abhören kein Herzgeräusch an der Hündin feststellen können. Ein Herzultraschall war deshalb nicht durchgeführt worden. Dieser ist nicht Teil einer tierärztlichen Erstuntersuchung, sofern entsprechende Auffälligkeiten beim Abhören des Tieres nicht festgestellt werden.
Die Zeugin C suchte am Tag nach der Übergabe der Hündin, sohin am 22.01.2022, die Tierambulanz *** auf, wo beim Hund ein abklärungsbedürftiges Herzgeräusch festgestellt und ein Herzultraschall veranlasst wurde. Der am 2.2.2022 in der Tierklinik *** durchgeführte Herzultraschall ergab folgenden kardiologischen Befund: „persistierender Ductus arteriosus – entsprechende Linksherzvergrößerung, zeitnaher Verschluss empfohlen“. Ohne operative Versorgung hätte dieser angeborene Defekt binnen eines Jahres zum Tod der Hündin geführt.
Bei gegenständlicher Diagnose handelt es sich um eine genetische Anomalie, die beim betroffenen Hund Schmerzen, Leiden und Schäden verursacht. Dieses Merkmal hat nicht nur vorübergehende, wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Hundes und wird im Speziellen bei der Rasse „Pudel“ gehäuft durch Züchtungen hervorgerufen, bei denen basierend auf wissenschaftlichen Studien vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind.
Die Pudelhündin zeigte in den Wochen nach der Übergabe an die Zeugin C ein quirliges, aufgewecktes Wesen. Die Beschwerdeführerin ist keine Tierärztin, verfügt nicht über Zuchterfahrung und ist keine Hundezüchterin.
Im Rahmen der Übergabe des Hundes am 21.1.2022 an die Zeugin C überreichte die Beschwerdeführerin dieser eine in Österreich nich zugelassene Entwurmungstablette mit dem Inhaltsstoff Fenbendazol. Woher die Beschwerdeführerin die Entwurmungstablette bezogen hatte, im Speziellen, dass diese von einem ungarischen Tierarzt aus dessen tierärztlichen Hausapotheke stammt, konnte nicht festgestellt werden. Der Wirkstoff Fenbendazol kommt in der Tiermedizin zur Bekämpfung von Endoparasiten zum Einsatz. Dieser Wirkstoff ist in österreichischen Präparaten enthalten, die auch bei Tieren, die zur Gewinnung von Lebensmitteln vorgesehen sind, eingesetzt werden. Diese Präparate sind in Österreich verschreibungspflichtig.
Der dargelegte Sachverhalt gründet sich – soweit im Folgenden nicht anders dargestellt – im Wesentlichen auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage des übermittelten Behördenaktes *** auf die damit übereinstimmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin, der Zeuginnen C und E im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.11.2022. Ebenso ergeben sich die veterinärfachlichen Feststellungen aus dem im Rahmen der Verhandlung erstellten, widerspruchsfreien Gutachten des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen.
Was die Feststellungen zur Preisminderung bei Übergabe der Hündin von Euro 200,00 betrifft, gaben die Beschwerdeführerin und die Zeugin C übereinstimmend an, diese auf Grund des äußeren schmutzigen Erscheinungsbildes der Hündin vereinbart zu haben.
Auch ergibt sich die zentrale Feststellung, wonach die Hündin in den Wochen nach Übergabe ein quirliges, aufgewecktes, gesundheitlich unauffälliges Wesen aufwies, aus den lebendigen und glaubwürdigen Schilderungen der Zeugin C im Rahmen der Verhandlung. Diese Angaben stehen im Widerspruch zu den Ausführungen im im Behördenakt befindlichen Straferkenntnis vom 25.08.2022. Letztlich bestätigten jedoch sowohl die Zeuginnen C, E und die Beschwerdeführerin, dass augenscheinliche gesundheitliche Auffälligkeiten nicht vorlagen, weshalb diesen übereinstimmenden Angaben – speziell auf Grund der glaubwürdigen Angaben der Zeugin C – zu folgen war.
Die Feststellungen zur Untersuchung der Hündin in der Tierarztpraxis der Zeugin E ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin mit jenen der Zeugin E. Die Zeugin gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, ein Herzgeräusch beim Abhören der Hündin im Rahmen der Erstuntersuchung nicht bemerkt zu haben. Eine Impfung der Hündin wäre widrigenfalls von ihr nicht durchgeführt worden. Dass ein Herzultraschall im Zuge einer Erstuntersuchung eines Hundes – soweit dieser keine Auffälligkeiten aufweist – nicht Teil des routinemäßigen Untersuchungsprozederes ist, ergibt sich aus den gutachterlichen Ausführungen des veterinärmedizinischen Sachverständigen.
Die Feststellungen zur Untersuchung der Hündin in der Tierklinik *** sowie zum kardiologischen Befund sind als unstrittig zu beurteilen. Die festgestellten Folgen der genetischen Anomalie für die Hündin ergeben sich einerseits aus den sachverständigen Ausführungen, andererseits wurde diese Prognose glaubwürdig durch die Zeugin C als Information der Tierklinik *** zitiert.
Die Feststellung des genetischen Defekts, als Schmerzen, Leiden und Schäden verursachend, ergibt sich aus den schlüssigen Angaben des veterinärmedizinischen Sachverständigen. Dieser führte im Rahmen der Gutachtenserstattung aus, dass nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand bei Züchtungen der Rasse „Pudel“ die genetische Anomalie des persistierenden Ductus arteriosus Botalli (PDA) prozentuell gehäuft vorkommt. Es sich damit um eine im Rahmen der Zucht vorhersehbare – Schmerzen, Schäden und Leiden verursachende – Anomalie handelt. Entsprechend vorhandener Leitlinien für Züchter hätten diese bei der Zucht von Hunden der Rasse „Pudel“ auch bei der Weitergabe gezüchteter Tiere kardiologische Untersuchungen durchzuführen, um in Übereinstimmung mit dem Tierschutzgesetz eine Weitergabe von Tieren mit etwa dem persistierenden Ductus arteriosus Botalli (PDA) zu vermeiden.
Die Feststellungen zur Übergabe der Entwurmungstablette an die Zeugin C sowie deren Wirkstoffe sind als widerspruchsfrei zu bewerten. Festzustellen war weiters, woher die Beschwerdeführerin das gegenständliche ungarische Präparat bezogen hatte. Die Beschwerdeführerin gab hierzu an, das Präparat von einem ungarischen Tierarzt erhalten zu haben. Dabei obliegt es der Partei, die Erfüllung von Ausnahmetatbeständen – die diese in ihrem Interesse geltend macht (VwGH 27. 9. 2013, 2010/05/0166) – durch konkretes Vorbringen zu behaupten und der Behörde die für die Beurteilung erforderlichen Informationen zu liefern (VwGH, 25.09.2014, 2012/07/0142).
In diesem Sinne gelang es der Beschwerdeführerin nicht, ihre Behauptung ausreichend mit Beweisen zu untermauern (zur Mitwirkungspflicht im Beweisverfahren bei einem Naheverhältnis zum Beweis vgl. VwGH, 27.01.2011, 2008/09/01589; bei Auslandsbezug weiters: VwGH 24. 5. 2011, 2011/11/0045). Weder konnte die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Nachfrage im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen Beleg über die Behandlung der konkreten Pudelhündin, noch über die Behandlung anderer Tiere vorweisen, obwohl die Beschwerdeführerin angab, diesen Tierarzt in Ungarn häufig aufzusuchen. Auch der Name oder eine genaue Adresse des Tierarztes wurden von dieser nicht genannt und konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Behandlung selbst den Grund für den Besuch beim ungarischen Tierarzt nicht mehr nennen. Widersprüchlich war in diesem Zusammenhang weiters, dass die Zeugin E angab, der Pudelhündin eine Tollwutimpfung nicht verabreicht zu haben. Dies wäre durch die Tierärztin nur dann erfolgt, wäre für die Hündin eine Auslandsreise angestanden. Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin aus, mit der Pudelhündin zur Behandlung beim ungarischen Tierarzt gewesen zu sein. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin war diesbezüglich nicht zu folgen.
Die Feststellungen zum Einsatz und den Wirkstoffen des ungarischen Präparats gründen auf den unbestritten gebliebenen Ausführungen des veterinärmedizinischen Sachverständigen.
Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idF. BGBl. I Nr. 61/2017
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
a) Atemnot,
b) Bewegungsanomalien,
c) Lahmheiten,
d) Entzündungen der Haut,
e) Haarlosigkeit,
f) Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,
g) Blindheit,
h) Exophthalmus,
i) Taubheit,
j) Neurologische Symptome,
k) Fehlbildungen des Gebisses,
l) Missbildungen der Schädeldecke,
m) Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind, oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt;
§ 38. (1) Wer
einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder […]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG)
§ 1. (2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Tierarzneimittel: Arzneimittel, die – sofern im Folgenden nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird – zur Anwendung an solchen Tieren bestimmt sind, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung am oder im Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind;
[…]
§ 4. (1) Als Tierarzneimittel dürfen – abgesehen von § 4a des Tierärztegesetzes – nur in Österreich zugelassene Arzneispezialitäten angewendet werden. Die Fachinformation (Summary of Product Characteristics) im Sinne des Arzneimittelgesetzes ist für den Tierarzt verbindlich. Er darf nur bei Vorliegen eines Therapienotstandes davon abweichen.
§ 4b. (1) § 4 Abs. 1 findet auch auf Arzneimittel Anwendung, die zur Anwendung an Tieren, die nicht zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung am oder im Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind (Heimtiere).
§ 5. (1) Das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und der Besitz von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Arzneimitteln berechtigte natürliche oder juristische Personen ist verboten, es sei denn,
1. diese Arzneimittel wurden im Zuge einer Behandlung vom behandelnden Tierarzt (aus seiner tierärztlichen Hausapotheke) oder über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke abgegeben und
2. der Besitzer ist auf Grund der §§ 12 oder 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes oder gemäß einer nach § 7 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Anwendung dieser Arzneimittel berechtigt.
Die Ausnahmen gemäß Z 1 und 2 gelten nicht für Stoffe gemäß Anhang II der RL 96/22/EG oder Tierarzneimittel, die diese Stoffe enthalten.
[…]
§ 13. (1) Wer
[…]
4. Tierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 zur Anwendung bereithält oder lagert oder besitzt oder […]
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu Spruchpunkt 1:
Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Als Tathandlung kommt grundsätzlich jedes objektiv sorgfaltswidrige Verhalten in Betracht, also jedes Verhalten, das von der Rechtsordnung missbilligt wird und für das Leben bzw. Wohlergehen von Tieren (sozial-inadäquat) gefährlich ist. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit kann sich aus einem Verstoß gegen einschlägige Rechtsnormen ergeben, wie sie sich insbesondere im TSchG selbst (u.a. in Form der demonstrativen Auflistung von Beispielen ungerechtfertigten Zufügens von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst in § 5 Abs. 2 TSchG) finden.
Demnach verstößt gegen das Verbot der Tierquälerei nach § 5 Abs. 2 Z 1 insbesondere, wer Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrerer gesetzlich statuierter klinischer Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen.
Gegen Abs. 1 verstößt nach dem letzten Satz des zum Tatzeitpunkt gültigen Abs. 2 Z 1 weiters, wer Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt. Das Gesetz pönalisiert im Ergebnis jede Übertragung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen (vgl. Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzgesetz, Band 13, 2020, § 5, S. 108).
Zur Qualifikation von Qualzüchtungen:
Die exemplarisch in § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a bis lit. m angeführten Symptome stellen keine Verbote definierter äußerer Erscheinungsbilder (Phänotypen) dar, diese sollen das vorhersehbare Krankheitsrisiko für die gezüchteten Einzeltiere minimieren und zukünftig ausschließen. Unterstützt werden sollte dies durch den aktuellen wissenschaftlichen Stand der Veterinärmedizin (vorhandene wissenschaftliche Arbeiten und Erkenntnisse und Studien zu den angeführten Krankheitssymptomen, Gutachten, usw.) und die Berücksichtigung von möglichen diagnostischen Verfahren in einschlägigen Zuchtvorschriften. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a bis m TSchG ist als beispielhaft zu betrachten (vgl. RV 291 BlgNR 26. GP, 3).
In Hinblick auf die klinischen Symptome wurde mit BGBl. I Nr. 35/2008 ergänzt, dass es nicht nur um unmittelbar gesundheitliche Auswirkungen geht, sondern auch um solche Auswirkungen, die physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen (vgl. GAB 342 BlgNR 23. GP, 1).
Im gegenständlichen Fall bejahte der veterinärmedizinische Sachverständige in seinem Gutachten die Frage, ob es sich beim Auftreten eines persistierenden Ductus arteriosus Botalli bei einem Hund der Rasse „Pudel“ um ein durch Züchtung vorhersehbar hervorgerufenes Merkmal handelt, das Schmerzen, Schäden und Leiden verursacht (Qualzuchtmerkmal). Er führte dazu aus, es sei durch wissenschaftliche Studien belegt, dass diese genetische Anomalie bei Hunden der Rasse „Pudel“ gehäuft vorkommen würde und darauf bezogene kardiologische Untersuchungen in Form etwa eines Herzultraschalls bei der Züchtung von Hunden der Rasse „Pudel“ unbedingt erforderlich wären, um den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes nachzukommen.
Zur Gutachtenserstattung durch den veterinärmedizinischen Sachverständigen:
Zum Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, der veterinärmedizinische Sachverständige würde sich bei seiner Beurteilung auf rechtlich nicht verbindliche Leitlinien etwa des Österreichischen Kynologenverbandes oder des Österreichischen Hundesportverbandes stützen, wird ausgeführt, dass ein veterinärmedizinischer Sachverständige vom Gericht zur Beantwortung von Fachfragen im Sinne von Tatsachenfragen herangezogen wird (VwGH 19. 6. 2018, 2018/03/0023). Dass dieser sich bei der Beantwortung von Fachfragen in seinem Gutachten auf rechtlich verbindliche Normen – die gerade keine Fachinformationen beinhalten – stützt, wird vom Sachverständigen nicht verlangt. In den Materialien zu § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG wird bereits ausgeführt, dass die Qualifikation der in lit. a bis lit. m exemplarisch aufgezählten Erscheinungsbilder als Qualzuchtmerkmale unterstützt werden soll durch den aktuellen wissenschaftlichen Stand der Veterinärmedizin (etwa vorhandene wissenschaftliche Arbeiten, Studien und Gutachten) und der Berücksichtigung diagnostischer Verfahren in einschlägigen Zuchtvorschriften (vgl. EBRV 291 BlgNR 23. GP 3). Schon daraus erhellt, dass sachverständige Literatur nicht in verbindlichen Rechtsnormen zu finden ist.
Bei fachlichen Einwendungen von Parteien, denen Sachverstand nicht zukommt, kann in freier Beweiswürdigung problemlos dem schlüssigen und nachvollziehbaren Fachwissen des Sachverstandes der Vorzug gegeben werden (VwGH 25. 9. 2014, 2012/07/0001; 31. 7. 2012, 2012/05/0052).
Die Tierärztin E ist als sachverständige Zeugin zu qualifizieren. Eine Wertung der von ihr wahrgenommenen Tatsachen bzw. das Ziehen von Schlussfolgerungen auf nicht von ihr wahrgenommene Tatsachen steht ihr im Unterschied zum vom Gericht bestellten Sachverständigen nicht zu (vgl. VwGH 6. 7. 2016, 2016/08/0012; OGH 29. 4. 2013, 2009/02/0024).
Wird ein Sachverständigengutachten vom Gericht als richtig, vollständig und schlüssig bewertet, kann dieses etwa durch Wahrnehmungen, selbst durch sachverständige Zeugen, nicht entkräftet werden (VwGH 30. 4. 2014, 2013/12/0123; 28. 3. 2018, 2017/07/0312).
Ein Privatgutachten wurde durch die Beschwerdeführerin nicht beigebracht. Dem schlüssigen, auf einschlägige Literatur gestützten Gutachten des veterinärmedizinischen Sachverständigen wurde damit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Zur Änderung der Rechtslage:
Zum Vorbringen in der Beschwerde, die Rechtslage habe sich durch die Novellierung des TSchG mit BGBl. I Nr. 130/2022 bzw. den Entfall der Wortfolge „oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt“ mit 01.09.2022 in § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG dergestalt verändert, als das § 1 Abs. 2 VStG inhärente Günstigkeitsprinzip zur Anwendung gelange, ist auszuführen, dass diese Bestimmung mit der Novellierung durch BGBl. I Nr. 130/2022 inhaltsgleich in § 8 Abs. 2 1. Satz TSchG übernommen wurde (vgl. dazu IA 2586/A BlgNR 27. GP 10). Auch die Strafdrohung des § 38 Abs. 1 TSchG blieb unverändert. Zu prüfen wäre allenfalls, ob der Sachverhalt unter eine in § 8 Abs. 2 TSchG statierte, mit BGBl. I Nr. 130/2022 kundgemachte Ausnahme zu subsumieren wäre. Danach ist vom Verbot der Weitergabe von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen die Weitergabe von einzelnen, individuell bestimmten Tieren mit einem Alter von mehr als sechs Monaten ausgenommen. Wie festgestellt war die gegenständliche Pudelhündin zum Zeitpunkt der Übergabe keine sechs Monate alt. Weiters dürfen behördlich abgenommene, entlaufene, ausgesetzte und zurückgelassene Tiere mit Qualzuchtmerkmalen weitergegeben werden. Gegenständlicher Pudel wurde wie festgestellt der Beschwerdeführerin durch eine nicht feststellbare Privatperson übergeben, womit auch eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 TSchG nicht dargetan wurde. Eine zur Zeit der Entscheidung günstigere Rechtslage liegt damit nicht vor, womit die zum Tatzeitpunkt gültige Rechtslage zur Anwendung gelangt.
Indem die Beschwerdeführerin eine an einem persistierenden Ductus arteriosus Botalli leidende Pudelhündin an die Zeugin C verkaufte, erfüllte sie den objektiven Tatbestand des § 5 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 2 Z 1 letzter Satz TSchG (BGBl. I Nr. 118/2004 idF. BGBl. I Nr. 61/2017). Dies weil die Beschwerdeführerin einem Tier Schmerzen, Leiden und Schäden zufügte, indem sie ein Tier mit Qualzuchtmerkmalen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG letzter Satz BGBl. I Nr. 118/2004 idF. BGBl. I Nr. 61/2017 weitergab.
Zum Verschulden ist auszuführen:
Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der erforderlichen Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass sie im Gegenstand eine Pudelhündin weitergab, die unter einem Qualzuchtmerkmal litt. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügt fahrlässiges Verhalten. Indem die Beschwerdeführerin weder Hundezüchterin ist, noch über Zuchterfahrung verfügt, gilt hinsichtlich des Verschuldensmaßstabes ein objektiv-normativer, jener eines Normmenschen (vgl. VwGH, 07.07.2022, Ra 2022/09/0078).
Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Verkauf mit gegenständlicher Pudelhündin eine Tierärztin aufsuchte, diese die Hündin untersuchte und beim Abhören der Hündin – wie sie selbst ausführte – kein Herzgeräusch feststellte. Die Pudelhündin wurde von der Tierärztin als gesund qualifiziert.
Dass die Beschwerdeführerin auf die Einschätzung der über Fachwissen verfügenden Tierärztin vertraute, kann ihr auf der subjektiven Tatseite nicht angelastet werden. Umso mehr, als diese die Hündin wie festgestellt mit dem Stethoskop abhörte, Herzgeräusche jedoch nicht feststellte. Weiters kommt hinzu, dass sowohl die Beschwerdeführerin, als auch die Zeugin C angaben, die Hündin hätte kein auffälliges Verhalten gezeigt, sei vielmehr quirlig und lebendig gewesen. Auch ein in die Lage der Beschwerdeführerin versetzter Normmensch hätte in der Situation der Beschwerdeführerin ein Qualzuchtmerkmal nicht erkannt und auf das Untersuchungsergebnis der Tierärztin E vertraut. Verschulden ist der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht zuzurechnen.
Der Beschwerde war hinsichtlich Spruchpunkt 1 Folge zu geben, das Straferkenntnis zu diesem Spruchpunkt zu beheben und das Verfahren einzustellen.
Zu Spruchpunkt 2:
§ 1 Abs. 2 Z 1 Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG) legt fest, dass es sich bei Tierarzneimitteln um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung an solchen Tieren bestimmt sind, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung am oder im Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 TAKG ist das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und der Besitz von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Arzneimitteln berechtigte natürliche oder juristische Personen verboten, es sei denn, dass diese Arzneimittel im Zuge einer Behandlung vom behandelnden Tierarzt (aus seiner tierärztlichen Hausapotheke) oder über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke abgegeben wurden und ein regelmäßiges Betreuungsverhältnis im Sinne des Tiergesundheitsdienstes besteht.
Bei gegenständlichem ungarischen Entwurmungsmittel mit dem Wirkstoff Fenbendazol handelt es sich – wie festgestellt – um kein in Österreich zugelassenes Präparat. Eine Anwendung des § 4b Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 TAKG wäre – wie in der Begründung des Straferkenntnisses durch die belangte Behörde ausgeführt, im Falle nicht in Österreich zugelassener Arzneimittel denkbar. Demnach ist § 4 Abs. 1 leg cit auch auf jene Arzneimittel anzuwenden, die zur Anwendung an Tieren dienen, die nicht zur Gewinnung von Lebensmitteln dienen oder Arzneimittel, die zur Anwendung am oder im Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind. In § 4 Abs. 1 TAKG geht es jedoch nicht wie in § 5 TAKG um das Bereithalten, Lagern und Besitzen von Tierarzneimitteln, sondern um die Anwendung nicht zugelassener Tierarzneimittel. Der Beschwerdeführerin wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich der Besitz des ungarischen Präparats zum Vorwurf gemacht, und nicht auch deren Anwendung, weshalb diese Überlegungen ins Leere laufen und die fehlende Zulassung in Österreich für den gegenständlichen Fall kein Prüfungskriterium darstellt.
Der Wirkstoff Fenbendazol ist entsprechend den Ausführungen des veterinärmedizinischen Sachverständigen in zahlreichen österreichischen verschreibungspflichtigen Präparaten enthalten, die auch im Nutztierbereich zum Einsatz kommen (darunter etwa Panacur-Tabletten zum Einsatz an Schafen). Gegenständliches Präparat ist damit unter die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 1 TAKG zu subsumieren. Die Definition des § 1 Abs. 2 Z 1 TAKG bzw. die §§ 5 und 13 Abs. 1 Z 4 TAKG stellen nicht auf die Zulassung, sondern lediglich auf die Anwendung an lebensmittelliefernden Tieren ab (vgl. dazu LVwG Tirol, 17.04.2018, LVwG-2018/41/0138-6). Dass das Medikament gegenständlich zur Behandlung eines Heimtieres zum Einsatz gelangen sollte, ist dabei nicht von Relevanz.
Indem die Beschwerdeführerin das verschreibungspflichtige Präparat wie festgestellt der Zeugin C zur Entwurmung des von ihr erworbenen Pudels überreichte, war festzustellen, dass diese ein verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel besaß. Die Beschwerdeführerin ist keine Tierärztin. Sie erhielt das Medikament nicht über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke. Nicht feststellbar war weiters, dass die Beschwerdeführerin das Medikament im Zuge einer Behandlung von einem behandelnden Tierarzt aus dessen tierärztlicher Hausapotheke im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 TAKG erhielt.
Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr zur Last gelegte Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 1 Z 4 TAKG objektiv begangen. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit indiziert nach allgemeiner Fahrlässigkeitsdogmatik die Schuldhaftigkeit des Handelns. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht schuldhaft gehandelt haben sollte, vermögen nicht erkannt zu werden.
Im Übrigen befreit die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Arzneimittel von einem in Ungarn praktizierenden Tierarzt erhalten zu haben, diese nicht von ihrer Verantwortung. Den Materialien zum TAKG ist zur Regelung der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Tierärzten (vgl. dazu § 7 TÄG) zu entnehmen, dass befugte Tierärzte eines EWR-Staates den tierärztlichen Beruf in Österreich grenzüberschreitend ausüben und kleine Mengen von gebrauchsfertigen nicht in Österreich zugelassenen Tierarzneimitteln mitführen dürfen (vgl. AB 935 BlgNR 21. GP 3 ff). Die grenzüberschreitend tätige Person darf dem Tierhalter des in Österreich behandelten Tieres Tierarzneimittel nur für die von ihm selbst behandelten Tiere überlassen (vgl. § 7 Abs. 5 TÄG). Ein ausschließlich in Ungarn praktizierender Tierarzt übt eine nach dem TAKG zulässige grenzüberschreitende Tätigkeit in Österreich nicht aus. Überdies bedürfte es hierfür einer Eintragung in die Tierärzteliste nach § 8 Abs. 2 Z 8 TÄG.
Das TAKG sieht eine Ausnahme für im EWR zugelassene Arzneimittel vor, die letztlich von grenzüberschreitenden Tierärzten in Österreich für in Österreich behandelte Tiere verabreicht werden. Die Bestimmung des Tierarztes in § 5 Abs. 1 TAKG kann damit allein auf inländische Tierärzte bzw. grenzüberschreitend in Österreich handelnde Tierärzte abzielen. Ein ungarischer Tierarzt, der ein Tier in Ungarn behandelt, ist von dieser Bestimmung nicht umfasst. Im Übrigen sieht § 24 Abs. 3 TÄG für jede tierärztliche Hausapotheke eine unverwechselbare Nummer vor, aus der sich das Bundesland des Berufssitzes ableiten lässt. Schon aus diesem Grund kann unter dem Begriff der tierärztlichen Hausapotheke in § 5 Abs. 1 Z 1 TAKG nur eine inländische Hausapotheke verstanden werden, weshalb die Ausnahmebestimmung gegenständlich nicht zur Anwendung gelangen kann.
Zur Spruchkorrektur nach § 44a Z 1 VStG:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es gemäß § 44a Z 1 VStG rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. VwGH, 3. Juni 2015, 2013/17/0407). Der Beschwerdeführer wird nicht in subjektiven Rechten verletzt, wenn die Behörde sämtliche erforderliche Tatbestandselemente aufgenommen und die Tat hinreichend nachvollziehbar dargestellt hat (vgl. VwGH 29.9.1997, 97/17/0284). Dem Spruchpunkt 2 des Straferkenntnis ist – auch in Zusammenschau mit der Begründung – eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin der Besitz eines in Österreich verschreibungspflichtigen Tierarzneimittels vorgeworfen wurde, indem diese das ungarische Präparat der Zeugin C überreichte. Indem die Abbildung des Präparats zum integralen Bestandteil des Erkenntnisses erklärt wurde, war der am Bild erkennbare Wirkstoff des Präparats Teil der Verfolgungshandlung. Die in § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2 TAKG statuierten Ausnahmen stellen kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Übertretungsnorm des § 5 Abs. 1 TAKG dar.
Der die relevanten Tatbestandsmerkmale enthaltende Spruch wurde durch das Gericht lediglich sprachlich klargestellt.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 VStG).
§ 13 Abs. 1 TAKG sieht für die Begehung des § 13 Abs. 1 Z 4 iVm. § 5 Abs. 1 TAKG einen Strafrahmen von bis zu Euro 20.000, im Wiederholungsfall bis zu Euro 40.000 vor. Gegenständlich wurden mit Euro 2.000 10 % des maximalen Strafbetrages verhängt. Als Einkommen wurden monatlich Euro 1.200 angenommen. Erschwerend wurden 6 einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen gewertet.
In der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin bekannt an Einkommen monatlich über Euro 1.500 zu verfügen und Kreditrückzahlungen in der Höhe von monatlich Euro 860 zu leisten. Es liegen keine Strafmilderungsgründe vor, straferschwerend wirken zu Recht diverse einschlägige, zum Tatzeitpunkt rechtskräftige, zum Entscheidungszeitpunkt nicht getilgte Verwaltungsvormerkungen.
Das Vorliegen des Erschwerungsgrundes des § 33 Abs. 1 Z 2 StGB setzt voraus, dass die betreffende Person bereits wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist. Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind (§ 71 StGB). § 71 StGB nennt sohin drei gleichwertige Kriterien, die alternativ, d.h. jeweils für sich alleine ausreichen (EvBl 1983/111), das Schuldmerkmal der gleichen schädlichen Neigung herstellen zu können.
Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut der 6 rechtskräftigen, zum Tatzeitpunkt nicht getilgten Vormerkungen nach dem TSchG betrifft zweifelsfrei allesamt Interessen des Tierschutzes. Gleichsam dienen die Bestimmungen des TAKG dafür, hohe Sicherheit und Wirksamkeit der Arzneimittel für das behandelte Tier zu gewährleisten (vgl. dazu AB 935 BlgNR 21. GP 1) und damit ebenso tierschutzrechtlichen Belangen. Diesen kommt in Hinblick auf den Unwertgehalt der Tat hohe Bedeutung zu. So trägt die Bekämpfung illegalen Tierarzneimitteleinsatzes in erheblichen Ausmaß zur Tiergesundheit bei.
Unter Berücksichtigung der nunmehr bekannt gegebenen Einkommensverhältnisse war die Strafe zu reduzieren, wobei die einschlägigen Vormerkungen erschwerend gewertet wurden. Mildernd fiel deutlich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin lediglich der Besitz eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels von geringer Menge zur Last fiel. Die deutlich reduzierte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung unter Berücksichtigung der diversen einschlägigen Vormerkungen erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.
Indem weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden als gering zu werten sind, scheidet ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG aus. Mangels Überwiegen der Milderungsgründe kommt ebenso ein Vorgehen nach § 20 VStG nicht in Betracht.
Zur Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,00 zu tragen hat.
Soweit der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 19.7.2022 ein Kostenverzeichnis anführt, einen Ersatz jedoch nicht ausdrücklich beantragt, ist er darauf zu verweisen, dass zufolge der auch beim Verwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmung des § 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die Beteiligten – sofern gesetzlich nicht anderes geregelt ist – die ihnen im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen haben. Die Verpflichtung des § 74 AVG besteht ohne Rücksicht darauf, ob das Verfahren von Amts wegen oder etwa auf Antrag einer – gleichgültig welcher – anderen Partei durchgeführt wurde, ob der Beteiligte im Verfahren mit seinen Interessen durchgedrungen ist (also ob er obsiegt hat, anders hingegen § 41 ZPO) und um welche Art von Kosten (Reisekosten, Anwaltskosten u.a.) es sich handelt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I², § 74 AVG Anm. 2).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In Spruchpunkt 1 war auf der subjektiven Tatseite im Speziellen auf die einer Revision nicht zugängliche Beweisfrage einzugehen. Im Übrigen kann auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden. Darüber hinaus wurden Fragen der Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. VwGH, 8.1.2015, Ra 2014/08/0064).
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