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LVwG-AV-1273/002-2020•LVwG N LVwG-AV-1273/002-2020
LVwG-AV-1273/002-2020Tribunal administratif régional30 nov. 2022
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Emissionen; landwirtschaftliche Nutzung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Fally über die Beschwerde von A in *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 29. September 2020, Zl. ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 für die Errichtung eines Speicherteiches für die Wasserversorgung einer Frostschutzberegnungsanlage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, an die mitbeteiligte Person B zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wird hinsichtlich seiner Einwendung betreffend die Wertminderung seines Grundstücks und des darauf befindlichen Gebäudes auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 27. April 2020 beantragte B (in der Folge: Bauwerber) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Speicherteiches für die Wasserversorgung einer Frostschutzberegnungsanlage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.
Die Baubehörde verständigte A (in der Folge: Beschwerdeführer) am 24. Juni 2020 nachweislich gemäß § 20 NÖ BO 2014 über das Projekt.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 3. Juli 2020 rechtzeitig Einwendungen, in denen er sich im Wesentlichen gegen Menge und Dauer der Wasserentnahme, den von der Pumpe zu erwartenden Lärm, den Traktorlärm und die Wertminderung seines Grundstücks inklusive Wohnhaus verwehrte. Im Falle von Starkregen bestehe die sehr große Gefahr, dass der Teich übergehe oder breche und sein Anwesen überflute und beschädige. Bei Nichtverwendung des Wassers im Speicherteich sei mit Geruchsbelästigung und Stechmücken, Gelsen etc. zu rechnen.
Mit Bescheid vom 28. August 2020, Zl. ***., erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde) dem Bauwerber die beantragte Bewilligung.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen rechtzeitig Berufung, welche der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 29. September 2020, Zl. ***, als unbegründet abwies. Er begründete dies damit, dass die vorgebrachten Argumente entweder mit dem konkreten Projekt in keiner Verbindung stünden oder keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne der NÖ BO 2014 beträfen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Neben allgemeinen Ausführungen zur Erforderlichkeit des Speicherteiches, unsachgemäßer Verwendung von Trinkwasser, Klimawandel, Trockenheit und bereits bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen wiederholte der Beschwerdeführer seine Einwendungen hinsichtlich der Gefahren bei Starkregen, der Wertminderung und der zu erwartenden Belästigung durch Geruch und Insekten.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den Verwaltungsakt und legte seiner Entscheidung den unbedenklichen Akteninhalt zugrunde.
Der Bauwerber ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück) mit der Widmung Grünland – Land- und Forstwirtschaft.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des im Süden an das Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG *** (in der Folge: Nachbargrundstück) mit der Widmung Bauland-Agrargebiet.
Der Bauwerber ließ 2016 einen Teich für die Wasserversorgung einer Frostschutzberegnungsanlage errichten und begehrt nun die Errichtung eines zweiten Speicherteiches im südlichen Bereich des Baugrundstücks, der die Beregnung der direkt angrenzenden bereits bestehenden Obstplantage ermöglichen soll. Der Speicherteich dient unmittelbar dem landwirtschaftlichen Betrieb (Obstbau) des Bauwerbers. Er wird projektgemäß aus dem öffentlichen Wassernetz und nicht aus Brunnen gespeist. Die Wasserentnahme aus dem Speicherteich ist über eine elektrisch betriebene Unterwasserpumpe geplant. Die Gesamtfläche des Baufeldes ist auf ca. 73 m x 30 m begrenzt. Der Dammkörper im Osten und Südosten wird mit einer maximalen Höhe von ca. 4,3 m lagenweise geschüttet und verdichtet hergestellt. Die Einschnittsböschung über der Berme im westlichen und nordwestlichen Bereich ist maximal ca. 3,3 m hoch. Die Wasserfläche beträgt ca. 1.300 m². Die Errichtung eines Freibords von mindestens 1 Meter ist vorgesehen.
Hinsichtlich des Verfahrensgangs wird auf Punkt 1. verwiesen.
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen beruhen auf den das Bau- und das Nachbargrundstück betreffenden Grundbuchsauszügen vom 29. November 2022, jene zur Lage und Widmung der Grundstücke auf dem Auszug aus dem undatierten Bebauungsplan der Marktgemeinde *** zur Zl. ***. Die Ausführungen zum Bauvorhaben ergeben sich aus den Einreichunterlagen, insbesondere aus dem Bauansuchen, dem ingenieurgeologischen Gutachten vom 24. April 2020 und dem Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 24. Juli 2020, Zl. ***. Letzterem ist insbesondere zu entnehmen, dass der Speicherteich nunmehr aus dem öffentlichen Wassernetz statt aus Brunnen gespeist werden soll. Bereits aus dem Projektziel – Beregnung der Obstplantage des Bauwerbers – ergibt sich der unmittelbare Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Bauwerbers.
Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 i.d.F. LGBl. Nr. 53/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
(1) In Baubewilligungsverfahren [...] haben Parteistellung:
[...]
[...]
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
beeinträchtigt werden könnte.
[...]
Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Ausgenommen davon sind:
Gemäß § 70 Abs. 14 NÖ BO 2014 trat die Novelle LGBl. Nr. 32/2021 zur NÖ BO 2014 (mit Ausnahme des § 33a i.d.F. dieser Novelle) am 1. Juli 2021 in Kraft. Gemäß § 70 Abs. 16 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 32/2021, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
Da das vorliegende Verfahren seit 27. April 2020 anhängig ist (Tag des Einlangens des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Baubehörde), sind gegenständlich die Bestimmungen der NÖ BO 2014 i.d.F. LGBl. Nr. 53/2018 anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (z.B. VwGH vom 24. Mai 2016, Zl. Ra 2016/03/0050).
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich stets um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem die Baubehörde auf Grund des vom Antragsteller erarbeiteten Projekts die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (z.B. VwGH vom 17. November 1981, Zl. 81/05/0104). Der Beurteilung ist nicht der Sachverhalt an Ort und Stelle, sondern jener Sachverhalt, der in den Bauplänen und der Baubeschreibung und im Antrag des Bewilligungswerbers enthalten ist, zugrunde zu legen (z.B. VwGH vom 1. Juli 1986, Zl. 82/05/0015, und 9. November 2004, Zl. 2003/05/0143). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.
Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung des beantragten Speicherteiches entsprechend dem Bauansuchen des Bauwerbers.
Bei einem Bauwerk handelt es sich gemäß § 4 Z 7 NÖ BO 2014 um ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Bei der Anlage des gegenständlichen Speicherteiches sind schon aufgrund seiner Dimensionierung derartige bautechnische Kenntnisse erforderlich, um Schäden am Eigentum Dritter oder an der Umwelt hintanzuhalten. Der Speicherteich ist zudem kraftschlüssig mit dem Boden verbunden, weil dafür bereits ausreicht, dass ein Bau durch den Druck seines (Eigen)Gewichts mit dem Boden verbunden ist (z.B. VwGH vom 15. Mai 2014, Zl. Ro 2014/05/0022). Davon ist aufgrund des Ausmaßes des Speicherteiches jedenfalls auszugehen. Es liegt daher ein Bauwerk im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO 2014 vor. Da es sich um kein oberirdisches Bauwerke mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden handelt, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen (Gebäude im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014), liegt eine bauliche Anlage vor. Unter baulichen Anlagen sind nämlich alle Bauwerke zu verstehen, die nicht Gebäude sind (§ 4 Z 6 NÖ BO 2014).
Bauliche Anlagen bedürfen gemäß § 14 Z 2 NÖ BO 2014 einer Baubewilligung.
6. 4 Zur Rechtsstellung des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer des unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nachbar i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsstellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren beschränkt. Der Nachbar hat nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte (z.B. VwGH vom 7. August 2013, Zl. 2012/06/0142). Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise begrenzt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (z.B. VwGH vom 15. Mai 2020, Zl. Ra 2019/06/0033). Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (z.B. VwGH vom 16. Februar 2017, Zl. Ra 2015/05/0060).
Aus § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 legt den Rahmen der festgelegten Nachbarrechte – und somit jene Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können – erschöpfend (taxativ) fest.
Beziehen sich Einwendungen des Nachbarn auf Themenkreise, denen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren entweder gar keine Relevanz zukommt oder die in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht angesprochen sind, sind sie als unzulässig zu werten (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/06/0068) und scheidet eine Rechtsverletzung jedenfalls aus.
Dem Beschwerdeführer kommt hinsichtlich der fristgerecht vorgebrachten tauglichen Einwendungen Parteistellung zu. Eine unterlassene Wiederholung solcher Einwendungen führt im weiteren Verfahren zu keiner Präklusion (z.B. VwGH vom 15. Mai 2014, Zl. 2011/05/0020).
6. 5 Zur unterlassenen Rücksprache des Bauwerbers mit dem Beschwerdeführer und zur vorgeschlagenen Projektänderung
Der Vorwurf der unterlassenen Rücksprache des Bauwerbers mit dem Beschwerdeführer und die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Projektänderung sind nicht Gegenstand der Einwendungen vom 3. Juli 2020 und daher schon aus diesem Grund verfristet.
Der Vollständigkeit halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei Baubewilligungsverfahren um Projektgenehmigungsverfahren handelt. Der Projektwerber ist nicht verpflichtet, das Einvernehmen mit den Nachbarn zu suchen und das Projekt auf deren Wunsch – etwas durch Verlegung des Speicherteiches – abzuändern. Den Nachbarn kommen, wie unter Punkt 6.4 dargelegt, nur die in § 6 NÖ BO 2014 abschließend angeführten Rechte zu. Das dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 24. September 2019, Zl. LVwG-AV-840/001-2019, zugrundeliegende Beschwerdeverfahren betraf die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung und somit ein anderes Verfahren.
6. 6 Zur nachhaltigen Bewirtschaftung
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde erstmals die „Erforderlichkeit im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Bewirtschaftung [...] gemäß Par. 20 Abs 2 NÖ Raumordnungsgesetz“ in Abrede gestellt und somit einen Widerspruch zur Widmung geltend gemacht. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist eine Auseinandersetzung mit dieser Frage jedoch verwehrt, weil der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. Juli 2020 keine entsprechenden Einwendungen erhoben hat und daher diesbezüglich jedenfalls präkludiert ist.
Er ist darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn kein Rechtsanspruch auf Einhaltung der Grünlandwidmung zukommt (z.B. VwGH vom 31. März 2005, Zl. 2003/05/0180).
6. 7 Zur Verwendung von Trinkwasser, zu den Wasserengpässen und zur Verteuerung des Wasserpreises
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die seiner Meinung nach unsachgemäße Verwendung von Trinkwasser in Zeiten von Wasserengpässen und Trockenheit sowie die von ihm erwartete Anhebung des Wasserpreises aufgrund der vom Bauwerber entnommenen Wassermenge wendet, ist auch dieses Vorbringen nicht Gegenstand seiner Einwendungen und damit verspätet. Auch bei einer rechtzeitigen Geltendmachung würde der Beschwerdeführer damit jedoch keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ansprechen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Speicherteiches. Der vom Beschwerdeführer wahrgenommene Traktorlärm und seine dadurch hervorgerufene gesundheitliche Beeinträchtigung sind daher nicht projektgegenständlich und die entsprechende Einwendung daher unzulässig.
6. 9 Zur Überschwemmungsgefahr bei Starkregen
Auch mit dem Vorbringen, bei Starkregenereignissen bestehe die Gefahr, dass der Teich übergehe oder breche und sohin mit Überflutungen oder Beschädigung seines Anwesens zu rechnen sei, macht der Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 geltend. Anwesen bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch „Besitztum, Besitzung, Gehöft, Grundbesitz, Grundstück, Gut, Hof, Land, Landbesitz, Ländereien, Landgut, Landsitz; (Wirtsch.): Immobilie“ (Duden. Das Synonymwörterbuch, Bd. 8, Dudenverlag, Mannheim u.a., 3. Aufl. 2004) bzw. ein „[bebautes] größeres Grundstück" (***, Zugriff am 28. November 2022). Es bezeichnet daher in der Regel Grundbesitz bzw. Grundstücke, nicht unbedingt die darauf befindlichen Wohn- oder sonstigen Gebäude.
Das im § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 genannte subjektiv-öffentliche Recht auf Trockenheit bezieht sich jedoch nur auf Bauwerke des Nachbarn (vgl. VwGH vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0245). Somit werden durch diese Bestimmung lediglich die Trockenheit der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn geschützt, nicht jedoch die Trockenheit des Grundstücks an sich (vgl. VwGH vom 28. Oktober 2008, Zl. 2007/05/0072). Ein Risiko für die Trockenheit bestehender Bauwerke hat der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet.
Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Beschwerdeführer den Begriff des Anwesens auch auf sein Wohnhaus bezogen hat, hat der Amtssachverständige für Bautechnik eine diesbezügliche Gefahr in seinem Gutachten vom 24. Juli 2020 dezidiert ausgeschlossen. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten. Er hat überhaupt keine Gründe dargelegt, aus denen der vorgesehene Freibord, die projektgemäße Ausführung und die entsprechende Instandhaltung nicht ausreichen sollten, um der Gefahr durch Starkregen zu begegnen.
Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass bei Nichtverwendung des Wassers im Speicherteich mit einer Geruchsbelästigung zu rechnen sei.
Gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 i.V.m. § 48 NÖ BO 2014 kommt dem Nachbarn grundsätzlich Immissionsschutz zu. Hierbei kommt ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in § 48 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt sind. Allein diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen (VwGH vom 13. Jänner 2021, Zl. Ra 2020/05/0036).
Gemäß § 48 NÖ BO 2014 dürfen Emissionen durch Geruch, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, Menschen nicht örtlich unzumutbar belästigen.
Die örtlich unzumutbare Belästigung richtet sich gemäß § 48 NÖ BO 2014 nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen.
Die gegenständliche Liegenschaft weist die Widmung Grünland – Land- und Forstwirtschaft auf. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem Gebiet mit der Widmung Grünland – Landwirtschaft das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen höher anzusetzen als im Bauland – Agrargebiet, Aber auch in einem Gebiet mit der Widmung Grünland – Landwirtschaft ist das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen dann überschritten, wenn die – weder gesundheitsgefährdenden noch lebensgefährlichen – Geruchsbelästigungen das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maße stören (z.B. VwGH vom 12. Juni 2012, Zl. 2009/05/0119, m.w.N.).
Für den Beschwerdeführer ist daraus jedoch gegenständlich nichts zu gewinnen, weil sein Vorbringen, bei Nichtverwendung des Wassers im Speicherteich komme es zu einer Geruchsbelästigung, eine unbegründete Behauptung darstellt. Da die Befüllung des Speicherteiches mit Trinkwasser erfolgt, ist eine Geruchsbelästigung ausgeschlossen, weil Trinkwasser nicht riecht und im Projekt keine Umstände aufscheinen, die ein „Kippen“ des Gewässers wahrscheinlich erscheinen lassen. Auch wenn man von einem allfälligen (auf Grund des Trinkwassers wohl leichten) Geruch des Speicherteiches ausgehen sollte, wäre dieser bei projektgemäßer Ausführung jedenfalls als im Bereich von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ortsüblich anzusehen.
Der Einwand ist zwar zulässig, ihm kommt daher jedoch keine Berechtigung zu.
6. 11Zur vom Beschwerdeführer erwarteten Insektenplage
Wie unter Punkt 6.10 und der dort wiedergegebenen Judikatur dargelegt, ist die Aufzählung der relevanten Emissionen gemäß § 48 NÖ BO 2014 abschließend. Ein vermehrtes Auftreten von Insekten ist weder unter Lärm, Geruch oder Staub noch unter Abgase und Erschütterungen zu subsumieren. Im Übrigen ist auch dabei von einem im landwirtschaftlichen Bereich ortsüblichen Phänomen auszugehen.
Mit der Geltendmachung einer Wertminderung der Liegenschaft und seines Wohngebäudes durch das Bauprojekt macht der Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend (z.B. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. 2011/06/0040, und 27. April 2017, Zl. Ra 2017/06/0030, m.w.N.). Er war hinsichtlich dieser privatrechtlichen Einwendung daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (z.B. VwGH vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0044, 20. September 2005, Zl. 2003/05/0186, und 29. Juli 2021, Zl. Ra 2021/05/0082)
6. 13Ablehnung des Bauprojekts durch die Mutter des Beschwerdeführers
Da die Mutter des Beschwerdeführers weder Einwendungen noch eine Beschwerde erhoben hat, erübrigt sich ein Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer Verhandlung von keiner Partei des Beschwerdeverfahrens beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).
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