LVwG N LVwG-S-1399/001-2022

LVwG-S-1399/001-2022Tribunal administratif régional19 oct. 2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Doppelbestrafungsverbot; Subsidiaritätsprinzip;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1399/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1399.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21.04.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Epidemiegesetz 1950, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs 1 VwGVG Folge gegeben, das

angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an

den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21.04.2022, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des § 40 lit.b iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 15/2020 und der Verordnung RGBl Nr. 39/1915 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 40 EpiG eine Geldstrafe in der Höhe von 100,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 45 Stunden) verhängt.

Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 28.10.2020 um 10:40 Uhr seine Wohnung in ***, ***, verlassen und somit dem aufgrund der in den § 7 Epidemiegesetz 1950 iVm der Verordnung BGBl II Nr. 15/2020 und der Verordnung RGBl Nr. 39/1915 angeführten Bestimmungen erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21.10.2020, GZ. ***, zuwidergehandelt. Mit diesem Bescheid habe die Bezirkshauptmannschaft Mödling seine Absonderung beginnend ab 21.10.2020 aufgrund seiner Erkrankung an der Lungenkrankheit „COVID-19 (2019-nCoV) neuartiges Corona-Virus“ an der oben angeführten Adresse angeordnet, sei diese Maßnahme auf die Dauer seiner Erkrankung und bis behördlichen Aufhebung aufrecht geblieben. Mit Bescheid vom 12.11.2020 sei der Erkrankungsbescheid mit Ablauf des 08.11.2020 aufgehoben worden.

Die Verwaltungsübertretung sei aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion *** zur dortigen AZ. *** als erwiesen anzusehen. Er habe seine Absonderung missachtet, da er mit seiner Lebensgefährtin einkaufen gewesen sei.

Als strafmildernd sei seine Unbescholtenheit zu werten gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführt, dass er seiner Lebensgefährtin an seinem vorletzten angeordneten Absonderungstag angeboten habe, sie zum Einkaufen zu fahren. Er sei an diesem Tag erstmalig fieberfrei gewesen, sei während der gesamten Zeit in seinem Auto geblieben, weswegen er absolut niemanden gefährden bzw. infizieren hätte können. Auch das Gericht habe das strafgerichtliche Strafverfahren eingestellt.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe Beweis aufgenommen durch Einsicht in den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt zur Zl. ***.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Erkrankung mit „COVID-19 (2019-nCoV) neuartiges Corona-Virus“) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21. Oktober 2020, Zl. ***, an seinem Wohnsitz in ***, ***, beginnend mit 21.10.2020 für die Dauer seiner Erkrankung bis zur behördlichen Aufhebung des Absonderungsbescheides abgesondert. Dieser Absonderungsbescheid wurde mit Bescheid vom 12.11.2020, Zl. ***, mit Ablauf des 08.11.2020 aufgehoben.

Am 28.10.2020 um 10:40 Uhr wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Überprüfung durch Polizisten der Polizeiinspektion *** nicht an seiner Absonderungsadresse angetroffen, konnte auch telefonisch unter der von ihm angegebenen Telefonnummer nicht erreicht werden und erfolgte auch kein Rückruf.

Die Polizeiinspektion *** erstattete sohin am 30.10.2020 gegen den Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling Anzeige. Die PI *** erstattete aufgrund des gleichen Sachverhaltes, nämlich, dass der Beschwerdeführer am 28.10.2020 um 10:40 Uhr noch während aufrechter Absonderung seinen Absonderungsort verlassen hat, Anzeige an die Staatsanwaltschaft *** wegen des Verdachtes nach § 178 StGB.

Die Staatsanwaltschaft *** hat das Ermittlungsverfahren gegen A wegen des Verdachtes der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten (§ 178 StGB) gemäß § 190 Z 2 StPO am 14.12.2020 zur Zl. *** eingestellt.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere dem darin einliegenden Absonderungsbescheid vom 21.10.2020, der Anzeige PI *** an die Staatsanwaltschaft *** vom 12.11.2020 sowie der Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft *** vom 30.03.2021.

6. Rechtslage:

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020 unterliegen der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“).

Gemäß § 4 der Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2020, sind bei einer Infektion mit 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, lauten:

§ 7.

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. (…)

§ 40.

(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

b) den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten (…) zuwiderhandelt (…) macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 22 Abs. 1 VStG ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

§ 178 StGB lautet: „Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.“

Die – nach den obigen Feststellungen verwirklichte – Tat des Beschwerdeführers, konkret das Verlassen des im Absonderungsbescheid angeordneten Ortes, trotz aufrechter behördlicher Absonderung aufgrund einer Erkrankung an COVID-19 ist nur dann als Verwaltungsübertretung (gemäß § 7 Abs. 1a, § 40 Abs. 1 lit. b EpiG 1950) strafbar, wenn sie nicht gleichzeitig einem gerichtlichen Straftatbestand unterfällt (§ 22 Abs. 1 VStG und § 40 Abs. 1 lit. b Epidemiegesetz 1950).

7. Erwägungen:

Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2015/18/0134; Ro 2016/04/0014).

Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach § 27 VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH Ra 2014/07/0077).

Die – nach den obigen Feststellungen verwirklichte – Tat des Beschwerdeführers, konkret das Verlassen des im Absonderungsbescheid angeordneten Ortes trotz aufrechter behördlicher Absonderung aufgrund einer Erkrankung an COVID-19 ist nur dann als Verwaltungsübertretung (nach § 7 Abs. 1a, § 40 Abs. 1 lit. b EpiG 1950) strafbar, wenn sie nicht gleichzeitig einem gerichtlichen Straftatbestand unterfällt (siehe § 22 Abs. 1 VStG und § 40 Abs. 1 lit. b Epidemiegesetz 1950).

Der Tatbestand der abstrakt potentiellen Gefährdungsdelikte der §§ 178 ff StGB ist erfüllt, wenn im Einzelfall die typische Eignung eines bestimmten Verhaltens zur Herbeiführung einer konkreten Gefahr der Verbreitung einer (anzeige- oder meldepflichtigen) übertragbaren Krankheit unter Menschen festgestellt wird. Dass es zu einer konkreten Gefährdung eines Rechtsgutes kommt, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht erforderlich. Die Vornahme der gefährlichen Handlung genügt. Der Täter kann folglich dann strafbar sein, wenn es im Einzelfall zu keiner Gefährdung gekommen ist. Objektive Bedingung der Strafbarkeit ist nicht die Erkrankung des Täters, sondern dass sich die Übertragungsgefahr auf eine anzeigepflichtige Krankheit bezieht.

§ 22 Abs. 1 VStG stellt ausschließlich auf die "Tat" ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts. Es kommt nur darauf an, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung oder gar den Abschluss eines Strafverfahrens kommt es daher nicht an. Auch die Frage, ob die Tat verschuldet wurde oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend (vgl. VwGH Ra 2018/02/0344).

Dieser Vorrang des Kriminalstrafrechts besteht somit immer schon dann, wenn der in Rede stehende Sachverhalt einem gerichtlichen Straftatbestand subsumierbar ist und sachlich Beschuldigtenidentität besteht - unabhängig davon, ob die Tat konkret strafbar ist. (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG 2 § 22 (Stand 1.5.2017, rdb.at), Rz 3).

Bereits aus der festgestellten Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft *** anlässlich der Anzeige der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB eingeleitet, dieses aber gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt hat, ergibt sich, dass die dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zur Last gelegte Tat vom 28.10.2020 das Tatbild der Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten gemäß § 178, somit einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung, erfüllt.

Demnach ist das Verhalten des Beschwerdeführers im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 22 Abs. 1 VStG bzw. § 40 Abs. 1 EpiG 1950 nicht verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden, sondern obliegt eine solche Ahndung vielmehr dem ordentlichen Strafgericht.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG ist die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen, wenn der Beschuldigte die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Mangels Strafbarkeit als Verwaltungsübertretung liegt im gegenständlichen Beschwerdefall der angeführte Einstellungsgrund vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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