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LVwG-AV-385/001-2022•LVwG N LVwG-AV-385/001-2022
LVwG-AV-385/001-2022Tribunal administratif régional14 sept. 2022
Sozialrecht; Sozialhilfe; stationäre Pflege; Hauptwohnsitz; Einkommen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch
Mag. Eichberger, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 4. März 2022, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Hilfe bei stationärer Pflege nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)§ 12 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 4. März 2022, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2021 auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die Übernahme der Kosten für stationäre Pflege durch das Land Niederösterreich ab 3. Jänner 2022 beantragte.
Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 14. Mai 2021 als Selbstzahlerin stationär im C in *** und begründe seither dort ihren Hauptwohnsitz. Vor der Aufnahme im C habe die Beschwerdeführerin keinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich gehabt.
Das Einkommen der Beschwerdeführerin habe im Zeitraum vom 14. Mai 2021 bis zur Antragsstellung aus einer Pension der Pensionsversicherungsanstalt in der Höhe von € 2.718,10 inkl. Pflegegeld der Pflegestufe 3 bestanden. Seit Jänner 2022 habe sich das monatliche Einkommen auf € 2.759,77, inkl. Pflegegeld der Pflegestufe 3, erhöht.
Die Pflege- und Betreuungskosten (Grundgebühr, Pflegezuschlag und Einzelzimmerzuschlag) haben sich im Jahr 2021 inklusive 10% Mehrwertsteuer für 30 Tage auf € 5.533,30 und für 31 Tage auf € 5.717,51 (laut vorliegenden Rechnungen des C) belaufen.
Da sich das monatliche Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin, inkl. Pflegegeld der Stufe 3, auf € 2.718, 20 bzw. auf € 2.759,77 belaufen habe und die Pflege- und Betreuungskosten bei Pflegestufe 3 einen monatlichen Kostenaufwand von € 5.533,30 bzw. € 5.717,51 verursachten und das eigene Einkommen der Beschwerdeführerin unter den Pflege- und Betreuungskosten lag, wurde der Antrag vom 27. Dezember 2021 abgewiesen.
Zum Beschwerdevorbringen:
In der rechtzeitigen Beschwerde vom 31. März 2022 wurde der gegenständliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln wegen Rechtswidrigkeit der angewendeten Bestimmung zur Gänze angefochten.
Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer stationären Aufnahme im C die laufenden Kosten vollständig durch Pensionszahlungen der Pensionsversicherungsanstalt, durch das Pflegegeld (derzeit Stufe 3) und durch persönliche Ersparnisse, welche aus ihrem Einkommen resultieren, beglichen habe. Zudem habe ihre Tochter D auch auf einen Teil ihrer Ersparnisse zurückgegriffen, um nicht das gesamte Ersparte von D aufzuwenden.
Zu den inhaltlichen Ausführungen der belangten Behörde betreffend die Differenz zwischen Einkommen der Beschwerdeführerin und den Pflege- und Betreuungskosten wurde angegeben, dass bei älteren pflegebedürftigen Menschen sowohl Pensionszahlung als auch Pflegegelder, sohin das im NÖ SHG geforderte Einkommen, zumeist bei weitem nicht ausreiche, um die monatlichen Gesamtkosten einer stationären Pflege zu decken. Der niederösterreichische Gesetzgeber setze wohl voraus, dass das Bundesland, aus dem die pflegebedürftige Person ursprünglich stamme, die Kostendifferenz leiste.
Eine Anfrage beim Land Tirol habe ergeben, dass Tirol nur für aktuell in Tirol gemeldete pflegebedürftige Menschen und für deren stationäre Pflege aufkomme, nicht aber, wenn diese ihren Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland verlegt haben und sich dort in stationärer Pflege befinden. Dies, da die früher bestehende Art. 15a B-VG Vereinbarung bekanntlich vor Jahren aufgekündigt wurde.
Aus diesem Grund sei es einer pflegebedürftigen Person, die bisher keinen Wohnsitz in Niederösterreich gehabt habe, de facto unmöglich, die Kosten der stationären Pflege vollständig aus dem eigenen Eigentum, mangels Leistung aus dem bisherigen Wohnsitz-Bundesland, zu tragen. Ein Rechtsanspruch gemäß § 12 Abs. 5 NÖ SHG gehe damit ins Leere.
In Widerspruch zum Verbot des Pflegeregresses gemäß § 330a ASVG, welcher für sämtliche Bundesländer gilt, ist die pflegebedürftige Person letztlich gezwungen, die Kostendifferenz aus Eigenem zu tragen und zur Abdeckung der Pflegekosten auf ihr Vermögen, wie etwa Spareinlagen, oder das Vermögen von Angehörigen zurückzugreifen.
Gerade durch die in § 12 Abs. 3 NÖ SHG geforderte Hauptwohnsitzmeldung für mindestens sechs Monate und die geforderte Kostentragung während dieses langen Zeitraumes aus Eigenem, sei zunächst davon auszugehen, dass die pflegebedürftige Person ein Anwartschaftsrecht auf soziale Leistungen des Landes Niederösterreich erwerbe. Tatsächlich kann der hilfsbedürftige Mensch, mangels einer Leistung des Bundeslandes, in dem er bisher seinen Wohnsitz hatte, die Kostentragung aus dem eigenen Einkommen aber keinesfalls nachweisen, und fall dieser hilfsbedürftige Mensch – trotz der erworbenen Anwartschaftsrechte – auch um die Hilfe bei stationärer Pflege des Landes Niederösterreich um.
Insgesamt entstehe eine gravierende Versorgungslücke von hilfsbedürftigen Menschen, da weder Leistungen aus dem Bundesland des bisherigen Hauptwohnsitzes noch aus dem Bundesland des derzeitigen Hauptwohnsitzes zu erhalten seien.
Aus den vorangeführten Gründen sei die Beschwerdeführerin in ihrem durch Art. 34 Abs. 1 Grundrechte-Charta der Europäischen Union gewährleisteten Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen der Pflegebedürftigkeit oder im Alter Schutz gewährleisten sollen, sohin ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, jedenfalls verletzt. Verwiesen wurde hierbei auf die Entscheidung des VfGH vom 14. März 2012 zu U466/11.
Da das Bundesland, in dem die Beschwerdeführerin bisher ihren Wohnsitz hatte, nicht für die Kosten ihrer stationären Pflege in Niederösterreich aufkomme und das Land Niederösterreich die Übernahme der Kosten trotz erworbener Anwartschaft und längerem Hauptwohnsitz in Niederösterreich untersage, sei sie als ältere pflegebedürftige Person tatsächlich nicht mehr mobil. Sie sei aufgrund der vorangeführten Versorgungslücke gezwungen, in dem Bundesland des bisherigen Hauptwohnsitzes zu bleiben. Eine Wohnsitzverlegung der Beschwerdeführerin in die Nähe ihrer einzigen Tochter werde ihr dadurch unmöglich gemacht. Damit sei sie in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freizügigkeit der Person (Art. 4 Abs. 1 StGG; Art. 2 Abs. 1StGG; Art. 2 Abs.1 4. ZPEMRK) verletzt. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG; Art. 2 StGG) verletzt. Die angewendete Bestimmung sei daher aus den vorangeführten Gründen verfassungswidrig.
Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben und die beantragte Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen bewilligen, in eventu, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
In eventu wurde zusätzlich beantragt, einen Antrag an den VfGH zwecks Überprüfung des § 12 Abs. 3 NÖ SHG hinsichtlich Verfassungswidrigkeit zu stellen.
Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem Hauptwohnsitz bis zum 14. Mai 2021 im Bundesland Tirol und begründete mit diesem Tag ihren neuen Hauptwohnsitz im C, in ***, ***.
Davor hatte die Beschwerdeführerin keinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich.
Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum vom 14. Mai 2021 bis zur Antragsstellung ein Einkommen aus der Pensionsversicherungsanstalt inklusive Pflegegeld der Pflegestufe 3 in der Höhe von € 2.718,10 und ab Jänner 2022 ein Einkommen, inklusive Pflegegeld der Stufe 3 in der Höhe von € 2.759,77.
Die Pflege- und Betreuungskosten beliefen sich im Jahr 2021 inklusive 10% Mehrwertsteuer für 30 Tage auf € 5.530,30 und für 31 Tage auf € 5.717,51.
Seit dem Einzug in das C in *** mit 14. Mai 2021 war die Beschwerdeführerin für die anfallenden Kosten der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen Selbstzahlerin.
Mit 27. Dezember 2021 beantragte die Beschwerdeführerin, das Land Niederösterreich möge die Kosten für die stationäre Pflege im C in *** übernehmen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 4. März 2022, ***, wurde dieser Antrag abgewiesen.
Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Tulln vorgelegten Verwaltungsaktes bzw. aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst. Der gesamte Sachverhalt ist als unstrittig zu beurteilen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet auszugsweise:
„[…]
Revision
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 2
Grundsätze
Bei der Leistung der Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten:
1. Die Hilfe ist nur so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
2. Die Hilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Die Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden.
3. Die Integration des hilfebedürftigen Menschen in seiner sozialen Umwelt ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen. Ambulante und teilstationäre Dienste haben Vorrang gegenüber stationären Diensten (Integrationsprinzip).
4. Form und Ausmaß der Hilfe ist so zu wählen, dass
-unter Berücksichtigung der Eigenart und Ursache der sozialen Notlage
-des körperlichen, geistigen und psychischen Zustandes des hilfebedürftigen Menschen sowie
-bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand der Hilfeempfänger, so weit es möglich ist, zur Selbsthilfe befähigt wird (Hilfe zur Selbsthilfe).
§ 3
Leistungen
(1) Die Sozialhilfe umfasst:
1. Hilfe bei stationärer Pflege
2. Hilfe in besonderen Lebenslagen
3. Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
5. Soziale Dienste (Soziale Einrichtungen)
(2) Die Hilfe erfolgt, so weit nichts anderes bestimmt ist,
-durch Geld- bzw. Sachleistungen und
-durch ambulante Dienste, teilstationäre und stationäre Dienste.
[…]
§ 4
Anspruch
(1) Voraussetzung für eine Sozialhilfeleistung ist, dass der hilfebedürftige Mensch
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und
2. seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Niederösterreich hat.
[…]
§ 12
Hilfe bei stationärer Pflege
(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat.
(2) Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Vertragseinrichtung gemäß § 48 Abs. 3 oder durch eine in der Verordnung nach § 48a angeführten Einrichtung erfolgt.
(3) Bestand vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung in Niederösterreich kein Hauptwohnsitz in Niederösterreich, ist Hilfe bei stationärer Pflege zu leisten, wenn der hilfebedürftige Mensch zumindest seit sechs Monaten einen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und in diesem Zeitraum die Kosten der Unterbringung in dieser Einrichtung aus eigenem Einkommen und pflegebezogenen Leistungen vollständig getragen hat.
(4) Hilfe bei stationärer Pflege kann auch im Rahmen des Privatrechts in stationären Einrichtungen in einem anderen Bundesland gewährt werden, wenn der hilfebedürftige Mensch vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatte und die Hilfe auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse des hilfebedürftigen Menschen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist.
(5) Auf die Hilfe bei stationärer Pflege nach Abs. 2 und 3 hat jeder hilfebedürftige Mensch bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch.
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(2) Der Einsatz des Einkommens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(4) Das Vermögen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen bleibt zur Gänze unberücksichtigt.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich und ist eben auch unstrittig, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer körperlichen Beeinträchtigungen und ihres dadurch bedingten Betreuungs- und Pflegebedarfs hilfebedürftig im Sinne des § 12 Abs. 1 NÖ SHG ist und demnach auch der dauernden Unterbringung in einer Einrichtung für stationäre Dienste gemäß § 47 Abs. 1 NÖ SHG, wie es das C in *** darstellt, bedarf.
Unter Zugrundelegung der in § 2 NÖ SHG genannten Prinzipien umfasst die Sozialhilfe gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 NÖ SHG unter anderem Hilfe bei stationärer Pflege. Die Hilfe erfolgt gemäß Abs. 2 Z 2 leg. cit. unter anderem durch eben stationäre Dienste.
Um nun zu den anspruchsberechtigten Personen für Sozialhilfeleistungen zu zählen, muss neben der Hilfebedürftigkeit der Beschwerdeführer als Antragsteller gemäß § 4 Abs. 1 auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Niederösterreich haben.
Aus § 12 Abs. 2 NÖ SHG ergibt sich, dass Voraussetzung für die Leistung der Sozialhilfe konkret bei Hilfe in stationären Einrichtungen ist, dass der hilfebedürftige Mensch vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung gemäß § 48 Abs. 3 erfolgt. Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin vor Aufnahme in der konkreten stationären Einrichtung ihren Hauptwohnsitz nicht in Niederösterreich, sondern in Tirol hatte. Jedenfalls eine der kumulativ vorzuliegen habenden Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 NÖ SHG liegt gegenständlich somit nicht vor.
Durch die Novelle des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 durch LGBl. Nr. 40/2018, welche zum Zeitpunkt der gegenständlichen (verfahrenseinleitenden) Antragstellung in Geltung war, wurde nunmehr durch Schaffung des (neuen) § 12 Abs. 3 NÖ SHG eine Ausnahmeregelung für Personen geschaffen, welche – wie auch gegenständlich die Beschwerdeführerin – direkt aus einem anderen Bundesland in eine Einrichtung des Landes Niederösterreich aufgenommen wurden. Allerdings sieht diesbezüglich der Gesetzgeber vor, dass in derartigen Fällen auch nur dann Hilfe bei stationärer Pflege zu leisten ist, wenn
-der hilfebedürftige Mensch zumindest seit sechs Monaten seinen
Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat
-und in diesem Zeitraum die Kosten der Unterbringung in dieser Einrichtung
von seinem eigenen Einkommen und pflegebezogenen Leistungen vollständig getragen hat.
Der Gesetzgeber zielt damit insbesondere auf jene Fälle ab, in denen die betreffende Person auf Grund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes in eine höhere Pflegestufe fällt und in Folge die Kosten nicht mehr eigenständig aufbringen kann; eben in diesem Fall soll abweichend vom § 12 Abs. 2 NÖ SHG nach frühestens sechs Monaten ein Anspruch auf Hilfe bei stationärer Pflege nach den Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 bestehen (siehe Erläuterungen vom 11. Juni 2018 zu Ltg. 220/A-1/14-2018).
Auch geht aus diesen Erläuterungen vom 11. Juni 2018 (zu Ltg. 220/A-1/14-2018) und dem Wortlaut der Bestimmung des § 12 Abs. 3 NÖ SHG hervor, dass mit der Anführung „Einkommen“ und „pflegebezogenen Leistungen“ in § 12 Abs. 3 NÖ SHG nicht Vermögen gemeint ist.
Da die Beschwerdeführerin unbestrittener Maßen vor Aufnahme in die vorgenannte stationäre Einrichtung in Niederösterreich keinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatte (nämlich einen Hauptwohnsitz in Tirol) ist eben gemäß § 12 Abs. 3 NÖ SHG zu prüfen, ob die betreffende Person mittlerweile zumindest seit sechs Monaten einen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat (trifft mittlerweile unbestrittener Maßen jedenfalls zu) und ob in diesem Zeitraum die Kosten der Unterbringung in dieser Einrichtung aus eigenem Einkommen und pflegebezogenen Leistungen vollständig getragen wurden.
Die Beschwerdeführerin argumentiert nun damit, dass neben dem laufenden Einkommen auch ihre persönlichen Ersparnisse, die aus dem früheren Einkommen resultierten, herangezogen wurden und dieses Vermögen mittelbar aus (früherem) Einkommen stamme.
Dieser Argumentation schließt sich das erkennende Verwaltungsgericht aus folgenden Überlegungen nicht an:
Das niederösterreichische Sozialhilfegesetz differenziert mehrfach zwischen den Begriffen „Einkommen“ und „Vermögen“. Die vom NÖ SHG in seinem § 12 Abs. 3 geforderte mindestens sechsmonatige vollständige Kostentragung aus „Einkommen“ und „pflegebezogenen Leistungen“ lässt auch auf Dauer gesehen eine entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit der in der Pflegeeinrichtung stationär aufhältigen Person erwarten. Dies ist bei einer Kostentragung (wenn auch nur teilweise) aus Vermögen nicht gesichert, da – wie im gegenständlichen Fall – Vermögen nach wenigen Monaten aufgebraucht sein kann und in diesem Fall die volle finanzielle Last die öffentliche Hand zu tragen hätte. Diese Differenzierung zwischen Personen, die vor Aufnahme in die stationäre Pflegeeinrichtung ihren Hauptwohnsitz bereits in Niederösterreich hatten und jenen, die von außerhalb Niederösterreichs direkt in eine in Niederösterreich gelegene Pflegeeinrichtung übersiedeln erscheint daher sachlich gerechtfertigt und damit nicht gleichheitswidrig. Auch finden die übrigen Beschwerdeargumente keine gesetzliche Deckung.
Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens, die Beschwerdeführerin habe durch die Selbsttragung der Kosten eine Anwartschaft auf die Inanspruchnahme der Kostenübernahme erworben, ist auszuführen, dass das erkennende Gericht dies der gesetzlichen Bestimmung des § 12 Abs. 3 NÖ SHG nicht entnehmen kann.
Von der Beschwerdeführerin wird nunmehr in der Beschwerde auf die Notwendigkeit der familiären Unterstützung verwiesen, was auch den primären Grund für die Übersiedlung nach Niederösterreich gebildet habe, da die Tochter der Beschwerdeführerin in *** beschäftigt sei. Im Ergebnis wird somit auf das Vorliegen sozialer Härte durch den gegenständlichen Bescheid verwiesen.
Auch für solche Fälle der Vermeidung sozialer Härte wurde vom Gesetzgeber durch die Neufassung des § 12 Abs. 4 NÖ SHG im Rahmen der Novellierung des
NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 durch LGBl. Nr. 40/2018 Rechnung getragen. Mit dieser Bestimmung hat der Landesgesetzgeber auf die Aufkündigung der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in der Angelegenheit der Sozialhilfe gemäß Art. 15a B-VG per 31.12.2017 reagiert, indem konkret Hilfe bei stationärer Pflege auch im Rahmen des Privatrechts in stationären Einrichtungen in einem anderen Bundesland gewährt werden kann, wenn der hilfebedürftige Mensch vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung in einem anderen Bundesland seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatte und die Hilfe auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse des hilfebedürftigen Menschen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist. Denn damit will der Landesgesetzgeber eben Fällen Rechnung tragen, in denen eine hilfebedürftige Person von Niederösterreich aus in einem anderen Bundesland untergebracht wird.
Inwieweit nun im entgegenstehenden Fall wie dem gegenständlichen, wenn nämlich eine direkte Übersiedlung eines hilfebedürftigen Menschen von einem anderen Bundesland nach Niederösterreich, hier konkret eben von Tirol in eine solche nach Niederösterreich, der Tiroler Landesgesetzgeber eine dementsprechende Regelung getroffen hat, die gegenständlich für die Beschwerdeführerin zur Vermeidung sozialer Härte Anwendung finden könnte, ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, sondern ist allenfalls durch die zuständigen Tiroler Behörden nach entsprechender Antragstellung zu entscheiden.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt wurde, unterbleiben, da bereits die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Überdies war der gesamte Sachverhalt unstrittig und eine Rechtsfrage bezüglich § 12 Abs. 3 NÖ SHG, dessen Wortlaut eindeutig ist, Gegenstand des Verfahrens.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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