LVwG N LVwG-AV-659/005-2019

LVwG-AV-659/005-2019Tribunal administratif régional7 sept. 2022

Regest

Eisenbahnrecht; Eisenbahnanlage; Sicherung; Kosten;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-659/005-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.659.005.2019

Begründung

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des Landes Niederösterreich, Abteilung Landesstraßenbau und -verwaltung, ST4, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, *** (mitbeteiligte Partei: B Aktiengesellschaft in ***, ***, ***), gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 10. Mai 2019, Zl. ***, betreffend Kosten für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit der *** nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Festlegung des prozentuellen Aufteilungsschlüssels von 50 % in den Spruchpunkten 2 und 3 für die Kosten der den bekämpften Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 10. Mai 2019, Zl. ***, entsprechenden Sicherungen der Eisenbahnkreuzung in km *** richtet, als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17, 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 37, 38, 59 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG

§§ 48, 49 Eisenbahngesetz 1957 – EisBG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt

1.1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. September 2016 wurde für die gegenständliche Eisenbahnkreuzung eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken (Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume) vorgeschrieben. Als Zusatzeinrichtung wurde ein elektrisches Läutwerk vorgeschrieben. Zuvor war die Eisenbahnkreuzung durch eine Halbschrankenanlage mit vier Vorblinkeinrichtungen und einem elektrischen Mitläutwerk gesichert.

Am 18. April 2018 stellte die B AG bei der belangten Behörde den Antrag, diese möge entscheiden, dass das Land Niederösterreich als Träger der Straßenbaulast im Sinne von § 48 Abs. 2 EisbG 50 % der Kosten für die Errichtung und Erhaltung/Inbetriebhaltung der Eisenbahnkreuzung zu tragen habe. In eventu wurde beantragt, die belangte Behörde möge entscheiden, in welchem Ausmaß die Gesamtkosten von den Verkehrsträgern (B AG und Land Niederösterreich) zu tragen sind, in eventu möge sie entscheiden, welche Kosten das Land Niederösterreich zu tragen habe.

Das Land Niederösterreich äußerte sich am 5. November 2018 dahingehend, dass nicht erkennbar sei, dass ein Verfahren gemäß § 48 Abs 2 bis 4 EisbG tatsächlich erforderlich sei. Dies liege daran, dass (entgegen den Ausführungen im Antrag) ein Gespräch mit der NÖ Landesstraßenverwaltung in Bezug auf die genannte Eisenbahnkreuzung gar nicht stattgefunden habe, sodass keine Rede davon sein könne, dass die Kostentragung zu gleichen Teilen nicht akzeptiert werde. Bei entsprechender Kontaktaufnahme durch die B samt Mitteilung über die tatsächlich zu teilenden Kosten ließe sich das gegenständliche Verfahren vermutlich (gesetzeskonform) vermeiden.

Die belangte Behörde ersuchte die Sachverständigenkommission bei der Schieneninfrastruktur Dienstleistungsgesellschaft mbH um Erstattung eines Gutachtens zu den Fragen, welche Kosten in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß die B AG und das Land Niederösterreich die dadurch erwachsenen Kosten zu tragen habe.

Die Kommission erstattete ihr Gutachten am 30. Jänner 2019. Darin berechnete sie die Kostenaufteilungsmasse mit € 615.013,92, wovon € 371.731,60 auf die Errichtung und € 243.282,32 auf die Instandhaltung entfielen. Zur Kostenaufteilung führte die Kommission aus, dass unter Bedachtnahme auf die spezielle Sachkunde der in ihr vertretenen Sachverständigen die Kosten zu 50 % vom Eisenbahnunternehmen und zu 50 % vom Träger der Straßenbaulast zu tragen seien. Dies begründete sie damit, dass § 48 Abs 3 EisbG den Aufteilungskriterien kein unterschiedliches Gewicht beimesse. Die Kriterien könnten auch schon per se nicht Gegenstand exakter wissenschaftlicher Messung sein, sondern nur einer entsprechend begründeten sachverständigen Einschätzung, wobei aber die Begründungspflichten der Kommission nicht überspannt werden dürften. Weiters könne die Kommission ihr Gutachten nur auf Feststellungen gründen, die sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen und erteilten Informationen in Verbindung mit der speziellen Sachkunde der vertretenen Sachverständigen ergeben. Sollten nach Ansicht der Behörde die Befundgrundlagen nicht ausreichen, um ihren Bescheid auf das Gutachten stützen zu können, sei sie selbst gehalten, die Beweisaufnahme zu ergänzen. Durch die neue technische Sicherung mittels Lichtzeichen und einer Vollschrankenanlage komme es zu einer Verbesserung der Sicherheit des Verkehrs sowohl für die Eisenbahn als auch für die öffentliche Straße, insbesondere werde durch die Vollschrankenanlage ein Umfahren der Schrankenanlage ausgeschlossen. Ersparnisse lägen nicht vor. Es seien keine im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten feststellbar. Nach Abwägung der Verbesserungen und Ersparnisse sei die Kommission zur vorgeschlagenen Kostenaufteilung gelangt.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 gewährte die belangte Behörde den Parteien rechtliches Gehör zu diesem Gutachten.

Am 20. Februar 2019 teilte das Land Niederösterreich mit, dass das Gutachten der Sachverständigenkommission auf Grund der vorliegenden Aktenlage nicht nachvollziehbar sei. Die seitens der B angegebenen Kosten könnten seitens des Straßenerhalters in keinster Weise auf Plausibilität geprüft werden, da mit dem Antrag keine geprüften Rechnungen übermittelt worden seien. Somit werde das Gutachten der Sachverständigenkommission und die getroffene Kostenteilung nicht anerkannt bzw akzeptiert.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Errichtungskosten der Sicherungsanlage mit € 371.731,60 fest und ordnete an, dass diese von den Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen seien. Das Land Niederösterreich wurde zur Zahlung der Hälfte des Betrages (€ 185.865,80) innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides verpflichtet.

Weiters wurden die jährlichen Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken mit € 243.282,32, gerechnet auf eine Betriebsdauer von 25 Jahren, festgesetzt. Diese seien von den Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen. Das Land Niederösterreich habe der B AG entweder ab Rechtskraft des Bescheides jeweils bis zum 31. Jänner des Folgejahres – auf die Dauer von 25 Jahren – jährlich € 5.265,25, valorisiert mit einem Index von 3 % (Bezugsjahr = Jahr des Eintrittes der Rechtskraft), oder binnen 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den halben Barwert in der Höhe von € 121.641,16 bei sonstiger Exekution zu zahlen.

In der Begründung stützte sich die belangte Behörde bei der von ihr gemäß § 49 Abs 2 iVm § 48 Abs 3 EisbG vorzunehmenden Beurteilung im Wesentlichen auf das Gutachten der Sachverständigenkommission. Das Gutachten der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs 4 EisbG trage dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 18. April 2018 vollinhaltlich Rechnung. Die Frage, ob das Eisenbahnunternehmen vor Einbringung des gegenständlichen Antrages den Versuch unternommen habe, mit dem Träger der Straßenbaulast Einvernehmen über die Regelung der Kostenerzielung zu erzielen, könne seitens der Eisenbahnbehörde nicht geprüft werden, auch sehe das Eisenbahngesetz keine Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises vor. Da die Kostenangaben des Eisenbahnunternehmens und die darauf aufbauenden Ausführungen der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs 4 EisbG der Eisenbahnbehörde nicht von vornherein als unschlüssig erscheinen würden, hätte der Träger der Straßenbaulast diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten, entgegentreten müssen. Von der Eisenbahnbehörde sei dem Träger der Straßenbaulast hierzu ausreichend Gelegenheit im Rahmen des mit Schreiben vom 8. Februar 2019 eingeräumten Parteiengehörs geboten worden. Angesichts dessen, dass der Träger der Straßenbaulast somit keine geeigneten Beweismittel für seine Behauptungen der mangelnden Plausibilität der Kosten vorgebracht habe und demnach die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens nicht zu entkräften vermochte, sehe die Eisenbahnbehörde keine Veranlassung, an der Richtigkeit des ihr zur Verfügung stehenden Gutachtens gemäß § 48 Abs 4 EisbG zu zweifeln. Hinsichtlich des Zahlungszeitraumes für die Errichtungskosten erscheine die Vorschreibung einer 4-wöchigen Leistungsfrist angemessen. Die Kosten für die Erhaltung / Instandhaltung inklusive Strom der Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage für die Nutzungsdauer in der Dauer von 25 Jahren seien entsprechend den Angaben der B AG in ihrem Antrag vom 18. April 2018 alternativ mit einem Einmalbetrag in der Höhe von € 121.641,16 (halber Barwert) oder mit jährlich zu entrichtenden valorisierten Beträgen vorgeschrieben worden.

1.2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Landes Niederösterreich vom 7. Juni 2019, mit der beantragt wird, den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und den Antrag auf Kostenteilung abzuweisen. In eventu wird beantragt, den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und den Antrag auf Kostenteilung zurückzuweisen. Das Land Niederösterreich begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Kosten nicht nachvollziehbar seien und die Verfahrensvoraussetzungen nicht gegeben seien. Darüber hinaus seien § 48 Abs 2 und 3 EisbG nicht verfassungskonform und werde angeregt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Bestimmung des § 48 Abs 2 und 3 EisbG wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Die beschwerdeführende Partei erachte sich in verfassungsrechtlicher Hinsicht in ihren Rechten dadurch verletzt, dass das bestehende System des § 48 EisbG dazu führe, dass sie für Maßnahmen Kosten zu tragen habe, deren Notwendigkeit sie deswegen nicht bestreiten oder hinterfragen könne, weil ihr im Verfahren zur Festlegung der Maßnahmen gemäß § 49 EisbG keine Parteistellung zukomme. In den Kostentragungsregelungen des § 48 Abs. 2 und 3 EisbG werde die Notwendigkeit bzw Erforderlichkeit der Maßnahmen jedoch als gegeben vorausgesetzt, eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Thematik sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Behörde habe gemäß § 48 Abs 3 EisbG lediglich festzusetzen, welche Kosten (d. h. Kosten in welcher Höhe) für die Sicherungseinrichtungen erwachsen und in welchem Verhältnis diese erwachsenden Kosten zu tragen seien. Die Sicherungseinrichtung selbst werde in diesem Verfahren nicht mehr hinterfragt. Die beschwerdeführende Partei orte somit in den Bestimmungen des § 48 Abs 2 und 3 EisbG eine Gleichheitswidrigkeit. Der Gleichheitsgrundsatz des Art 7 B-VG binde nicht nur die Vollziehung, sondern auch den einfachen Gesetzgeber. Dabei habe der Gesetzgeber nicht nur dafür zu sorgen, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werde, er habe auch die nicht komparative Bedeutung des Gleichheitsgrundsatzes und damit ein allgemeines Sachlichkeitsgebot zu beachten. Dies bedeute, dass eine gesetzliche Regelung dann gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, wenn sie für sich genommen – unabhängig von Vergleichsabordnungen – unsachlich sei. Verboten sei dem Gesetzgeber somit ganz allgemein, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Im vorliegenden Fall bestünden in Form der Bestimmungen des § 48 Abs 2 sowie § 48 Abs 3 EisbG derart nicht begründbare Regelungen. Konkret würden diese Regelungen in Verbindung mit § 49 EisbG eine gesetzliche Kostentragungspflicht des Straßenerhalters für Sicherungsmaßnahmen vorsehen, die dem Eisenbahnunternehmen in einem Verfahren vorgeschrieben werden, in dem der Straßenerhalter keine Parteistellung habe. Die gesetzliche Kostentragungsregel des § 48 Abs 2 EisbG führe damit dazu, dass der Straßenerhalter 50 % der Sicherungskosten zu tragen habe, ohne dass er davon Kenntnis erlangen müsse, weil die Kostentragungsregel des § 48 Abs 2 EisbG ex lege greife, ohne dass die Behörde darüber einen Bescheid zu erlassen habe. Aber auch das Verfahren gemäß § 48 Abs 3 EisbG, in dem die Behörde eine von Abs 2 leg.cit. abweichende Kostentragungsregel bescheidmäßig vorzuschreiben habe, werde dem aus Art 7 B-VG erfließenden Sachlichkeitsgebot nicht gerecht. Im zuletzt genannten Fall habe der Straßenerhalter ebenso wenig eine Möglichkeit, die Notwendigkeit bzw die Verhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen zu relevieren, da er im zugrundeliegenden Verfahren § 49 EisbG keine Parteistellung habe und die Frage der Erforderlichkeit im Verfahren gemäß § 48 Abs 3 EisbG nicht mehr Gegenstand sei.

Im Ergebnis bestünden damit in Form des § 48 Abs 2 und 3 EisbG nicht begründbare Regelungen, weil sie die beschwerdeführende Partei zu einer Leistung verpflichten würden, ohne dass sich diese zu der vorgeschriebenen Leistung dem Grunde nach äußern könne. Die genannten Bestimmungen würden daher nicht dem Sachlichkeitsgebot des Art 7 B-VG entsprechen.

1.3. Antrag VfGH

Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, den Schlussteil des § 49 Abs 2 EisbG, in eventu § 49 Abs 2 zur Gänze sowie § 48 Abs 2 bis 4 EisbG (ebenfalls zur Gänze), als gesetzwidrig aufzuheben.

Diese Anträge wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Februar 2020, G 179/2019 ua., hinsichtlich des Hauptantrages (wegen zu eng gefasstem Antrag) als unzulässig zurückgewiesen, und hinsichtlich des Eventualantrages abgewiesen. In der Begründung hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass eine verfassungskonforme Interpretation der vom Landesverwaltungs-gericht als verfassungswidrig erachteten Rechtsvorschriften möglich sei, jedoch nur dann, wenn entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Trägern der Straßenbaulast im Verfahren über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung Parteistellung zuerkannt werde.

Dieses Erkenntnis wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 24. März 2020 zugestellt.

1.4. Revisionsverfahren vor dem VwGH

Mit Beschluss vom 27. November 2020 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den gegenständlichen Bescheid vom 10. Mai 2019, Zl. ***, aufgehoben und an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass das im Behördenverfahren eingeholte Gutachten der Sachverständigenkommission, welches die belangte Behörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegt habe, betreffend die betragliche Höhe Kostenaufteilungsmasse nicht schlüssig und nachvollziehbar sei. Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hätte entweder die Sachverständigenkommission auffordern müssen, ihr Gutachten zu ergänzen, oder alternativ andere (Amts-)Sachverständige für die jeweiligen Fachgebiete beiziehen müssen, um den Sachverhalt so weit zu klären, dass darauf eine tragfähige behördliche Entscheidung gegründet werden könne. Die Ergänzung des Gutachtens würde sich für das Verwaltungsgericht wesentlich komplizierter gestalten als für die Behörde, weshalb die Entscheidung aufgehoben wurde.

Gegen diesen Beschluss erhob die belangte Behörde außerordentliche Amtsrevision an den VwGH.

Am 9. August 2021 hob der VwGH den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit auf und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Gutachtensergänzung im gerichtlichen Verfahren nicht deutlich umständlicher als eine Verfahrensergänzung durch die belangte Behörde sei und daher allein dieses

Argument eine Zurückverweisung der Rechtssache nicht rechtfertige.

1.5. Zum prozentuellen Aufteilungsschlüssel

Die gegenständliche Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit der *** befindet sich innerhalb des kundgemachten Ortsgebietes von ***. Die Eisenbahnkreuzung liegt ca. 100m von der Einmündung der *** in die *** entfernt. Im Kreuzungsbereich / ist eine Kreisverkehrsanlage vorhanden. Entlang der östlichen Straßenseite wird entlang der *** ein durchgehender Gehsteig geführt. An der westlichen Straßenseite mündet im Bereich der Eisenbahnkreuzung eine Hauszufahrt in die *** ein.

Im Jahr 2016 wurde folgende Zug- und Straßenfrequenz erhoben:

Zugfrequenz:59 Züge/24h

Straßenverkehr: 2.700 Kfz/24h

Die entsprechend dem Sicherungsbescheid vom 28. September 2016 getroffene Maßnahme – Ersatz einer Halbschrankenanlage durch eine Vollschrankenanlage – dient sowohl der Verbesserung der Sicherheit auf der Straße als auch auf der Schiene. Insbesondere wird durch die Vollschrankenanlage ein Umfahren der Schrankenanlage ausgeschlossen.

Ersparnisse im Sinne des § 48 Abs. 3 zweiter Satz EisBG liegen nicht vor. Ebenso wenig können im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendete Mehrkosten festgestellt werden.

1.6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte zwei öffentliche mündliche Verhandlungen am 21. September 2020 und 7. Juni 2022 durch. In diesen wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, die Vernehmung des C sowie die Vorbringen der Parteien.

In der Verhandlung vom 21. September 2020 brachte die B AG im Wesentlichen ergänzend vor, dass zur Rechtsfrage, ob es zulässig sei, dass in einer Kostenentscheidung nur über die prozentuelle Aufteilung entscheiden werde, bereits in zwei Verfahren vom VwGH Vorverfahren eingeleitet worden seien. Gegenstand auch dieser Revisionen sei dabei die Frage des Umfangs bzw der Zulässigkeit und Verfahrensökonomie einer Kostenentscheidung gemäß § 48 Abs 2 bis 4 iVm § 49 Abs 2 EisbG nur über die prozentuale Aufteilung der Kosten zwischen Träger der Straßenbaulast und Eisenbahninfrastrukturunternehmen ohne betragsmäßige Feststellung der zwischen den Parteien strittigen Kosten der Höhe nach durch die Behörde bzw die Verwaltungsgerichte sowie der objektive Erklärungswert des diesbezüglichen Antrags des Eisenbahninfrastrukturunternehmens im Kostenverfahren.

Ein Erkenntnis, das lediglich über die (prozentuale) Aufteilung der Kosten abspricht, ohne aber die aufzuteilenden Kosten vorher betragsmäßig festzustellen,

widerspreche dem Erkenntnis des VwGH Ro 2018/03/0050, wonach die Kostenentscheidung gemäß § 48 Abs 2 bis 4 iVm § 49 Abs 2 EisbG grundsätzlich sowohl die betragsmäßige Feststellung der Kosten, als zusätzlich auch deren Aufteilung auf Träger der Straßenbaulast und Eisenbahninfrastrukturunternehmen umfasse. Zudem widerspreche das angefochtene Erkenntnis der allgemeinen ständigen Rechtsprechung des VwGH zum objektiven Erklärungswert von Parteienerklärungen, wonach Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen seien; es komme darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden müsse (vgl zB VwGH 93/10/0192; VwGH 92/18/0199, 92/18/0199; VwGH 96/10/0255; VwGH 2000/01/0057, VwGH 97/18/0160). Vorliegend könne der objektive Erklärungswert des Antrags der B AG nur dahingehend verstanden werden, dass natürlich auch die betragsmäßige Feststellung der Kosten selbst beantragt wird und nicht bloß deren (prozentuale) Aufteilung zwischen Träger der Straßenbaulast und Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Eine Entscheidung nur über die prozentuale Aufteilung wäre demgegenüber völlig zweckfremd und untunlich, da die Kosten für die Errichtung samt Erhaltung und lnbetriebhaltung der neuen Sicherungsanlage zwischen den Parteien nicht unstrittig seien und mit der prozentualen Aufteilung der Kosten allein keiner der Parteien geholfen sei. Eine durch eine derartige Entscheidung festgesetzte Kostenteilung wäre in dieser Form nicht exekutierbar und wäre zur betragsmäßigen Feststellung der Kosten ein weiterer, neuer Antrag an die zuständige Eisenbahnbehörde erforderlich. Diese müsste sodann neuerlich über die Höhe der Kosten entscheiden, obwohl sie dazu bereits ein Ermittlungsverfahren samt Einholung eines Gutachtens der SCHIG geführt habe. Eine solche Vorgehensweise widerspreche somit auch dem Grundsatz der Verfahrensökonomie gemäß § 39 Abs 2 AVG.

Aufgrund der Vielzahl von Eisenbahnkreuzungen in Österreich (mehrere Tausend) sowie der behördlichen Überprüfungspflicht sämtlicher Altanlagen sei auch der vorliegende Fall über den bloßen Einzelfall hinaus von erheblicher rechtlicher Relevanz. Die Beantragung einer Kostenentscheidung durch Träger der Straßenbaulast oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie die Entscheidung der Behörden und VerwaItungsgerichte darüber sei von grundsätzlicher Bedeutung und trage die Lösung der vorliegenden Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof zum Erhalt der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit sowie zur Rechtsentwicklung des verwaltungsrechtlichen Eisenbahnrechts bei. Vor Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2001 (BGBI I Nr 151/2001) habe die Eisenbahnbehörde bei der Entscheidung über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung gemäß § 49 Abs 2 EisbG idaF zugleich auch über die damit verbundenen Kosten gemäß § 48 Abs 2 EisbG idaF abzusprechen gehabt. Mit Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2001 sei die Entscheidung über die Kosten von der Entscheidung über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung entkoppelt worden. Den Parteien sollte nach den neugefassten Bestimmungen vielmehr die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung eingeräumt werden und stehe daher nunmehr eine einvernehmliche Regelung der Kostentragung im Vordergrund. Die Möglichkeit der Kostenentscheidung durch die Behörde bestehe allerdings auch weiterhin. Mangels Erreichung einer einvernehmlichen Lösung sehe zunächst § 48 Abs 2 EisbG vor, dass die Kosten (ex lege) je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen seien. Im Einzelfall könne zudem gemäß § 48 Abs 3 EisbG eine vom Ver- hältnis 50% zu 50 % abweichende Kostenaufteilung beantragt werden, wobei dies nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer behördlichen Anordnung nach § 49 Abs 2 zulässig sei.

Hinsichtlich des Umfangs der Kostenentscheidung regle § 48 Abs 3 EisbG ausdrücklich, dass die Behörde sowohl über die Kosten der baulichen Umgestaltung (bzw betreffend § 49 Abs 2 EisbG sinngemäß die Kosten für die Errichtung) der Eisenbahnkreuzung bzw deren Sicherung samt Kosten deren Erhaltung und Inbetriebhaltung, als auch zusätzlich über die Aufteilung dieser festgestellten Kosten zwischen Träger der Straßenbaulast und Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu entscheiden habe. Die Behörde habe daher gemäß § 48 Abs 3 EisbG die Kosten

betragsmäßig festzusetzen und kumulativ dazu auch über deren Aufteilung zu entscheiden (VwGH 21.5.2019, Ro 2018/03/0050, Rz 25ff). Selbiges gelte für die Ex-Lege-Regelung des § 48 Abs 2 EisbG.

Zwar sei im Hinblick auf die Parteienautonomie abweichend auch eine Entscheidung der Behörde nur über die (prozentuelle) Aufteilung der Kosten zwischen Träger der Straßenbaulast und Eisenbahninfrastrukturunternehmen möglich, allerdings nur, wenn dies geboten und beantragt sei. Eine derartige Entscheidung sei zB in einem solchen Fall denkbar, wenn die Höhe der Kosten unstrittig ist bzw darüber eine Vereinbarung bestehe und nur mehr die Aufteilung der Kosten zwischen den Parteien strittig sei (vgl wieder VwGH R0 2018/03/0050, Rz 27).

Die Anträge der B AG seien objektiv nur so zu verstehen, dass primär mit dem Hauptantrag die betragsmäßige Feststellung der Kosten der Eisenbahnkreuzung samt Kosten deren Erhaltung und Inbetriebhaltung sowie zusätzlich die prozentuale Aufteilung dieser festgestellten Kosten im Ausmaß 50% zu 50% zwischen Träger der Straßenbaulast und Eisenbahninfrastrukturunternehmen begehrt werde.

Weiters wurde der Antrag auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung über die beim VwGH anhängigen außerordentlichen Revisonen über die gegenständliche Rechtsfrage gestellt.

In der Verhandlung vom 7. Juni 2022 erläuterte C für die B AG als Partei umfassend die Höhe der Gesamtkosten sowie der Einzelpositionen anhand der an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelten Buchhaltungs-Unterlagen. Die Frage des prozentuellen Aufteilungsschlüssels der Kostenmasse wurde hingegen nicht mehr erörtert und die Parteien erstatteten diesbezüglich auch kein Vorbringen mehr.

1.7. Zur Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt, insbesondere der bisherige Verfahrensgang, ergibt sich überwiegend unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Vorbringen der Parteien.

Die Feststellungen betreffend den prozentuellen Aufteilungsschlüssel konnten aufgrund der Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten und dem Verkehrsaufkommen im Bescheid gem. § 49 Abs. 2 EisbG des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 28. September 2016 getroffen werden. Diese Tatsachenfeststellungen wurden auch dem Gutachten der Sachverständigenkommission vom 30. Jänner 2019 sowie deren Ergänzungsgutachten vom 24. Mai 2022 zu Grunde gelegt und waren auch im gegenständlichen Verfahren zwischen den Parteien nicht strittig (im Gegensatz zur Höhe der Gesamtkostenmasse). Die beiden Gutachten sind auch als insoweit schlüssig und nachvollziehbar zu werten, als sie sich ausschließlich auf die Frage der prozentuellen Kostenaufteilung beziehen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Sicherung der Eisenbahnkreuzung im überwiegenden Interesse nur einer der Parteien läge. Vom Träger der Straßenbaulast (Land Niederösterreich) wurde auch kein etwaiges Vorbringen erstattet oder entsprechende Beweise vorgelegt, die Gegenteiliges nahelegen würden. Vielmehr ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten schlüssig, dass durch die Sicherungsmaßnahmen sowohl die Verkehrs- als auch die Schienensicherheit erhöht werden und dementsprechend beide Parteien des Beschwerdeverfahrens davon profitieren.

2. Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]

2.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG:

Allgemeine Grundsätze

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. […]

§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. […]

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. […] Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. […]

2.3. Eisenbahngesetz 1957:

[…]

4. Teil

Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge

1. Hauptstück

Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge

Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:

1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;

2. die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.

Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.

(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.

(3) Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,

1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder

2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen, und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.

(4) Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. Die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission obliegt der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. Die Sachverständigenkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestellen. Der Vorsitzende (Ersatzmitglied) muss rechtskundig sein. Von den weiteren Mitgliedern muss eines eine technische Fachperson des Eisenbahnwesens sowie eines eine technische Fachperson des Straßenwesens sein. Bei Kreuzungen mit Straßen, die nicht Bundesstraßen sind, soll die Fachperson des Straßenwesens mit dem Straßenwesen des in Betracht kommenden Landes besonders vertraut sein. Die Mitglieder der Sachverständigenkommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der Sachverständigenkommission wahrzunehmenden Gutachtenstätigkeit durch Verordnung pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld der Mitglieder festlegen.

2. Hauptstück

Schienengleiche Eisenbahnübergänge

Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. […]

(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

[…]

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Parteistellung im Sicherungsverfahren und Rechtskraft des Sicherungsbescheides

Voranzustellen ist, dass der VfGH im Erkenntnis vom 26. Februar 2020 (vgl. oben 1.3.) die Rechtsauffassung vertreten hat, eine verfassungskonforme Auslegung im Lichte des Gleichheitssatzes (Art 7 B-VG, Art 2 StGG) müsse zu dem Ergebnis führen, dass entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung des VwGH dem Träger der Straßenbaulast Parteistellung im Verfahren nach dem ersten Halbsatz des § 49 Abs. 2 EisbG über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung zukomme.

Dieser Rechtsauffassung hat sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren mit Erkenntnis vom 27. November 2020, Zl. LVwG-AV-659/001-2019, ebenfalls angeschlossen.

Der Sicherungsbescheid vom 28. September 2016 wurde unbestritten auch dem Träger der Straßenbaulast – dem Land Niederösterreich – zugestellt. Nachdem weder dieses noch die B AG gegen den Bescheid Beschwerde erhoben haben, ist dieser für sämtliche Parteien rechtskräftig geworden. Diese waren daher im Kostenverfahren nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG an den Ausspruch über die Sicherung gemäß § 38 zweiter Satz AVG gebunden (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 38, Rz 21 ff). Dieselbe Bindungswirkung gilt nunmehr im Beschwerdeverfahren gegen den Kostenbescheid auf Grund des § 17 VwGVG für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

3.2. Zur Anwendung der Kostenaufteilungsregeln dem Grunde nach

Mit dem Sicherungsbescheid wurde die ursprüngliche Halbschrankenanlage durch eine Vollschrankenanlage ersetzt.

Im vorliegenden Fall wurde im Spruch des Bescheides nicht ausgesprochen, dass die bisherige bestehende Sicherungsart beibehalten kann (vgl VwGH Ro 2018/03/0017). Auch in Zusammenschau mit der Begründung dieses Bescheides ist ein solcher Ausspruch nicht ersichtlich. Vielmehr wurde unter Spruchpunkt II des Sicherungsbescheides vom 28. September 2016 ausgesprochen, dass die festgelegte Sicherung bis spätestens 30. November 2018 auszuführen sei. Die Sicherungsanlage war letztlich aufgrund des Ablaufes der technischen Nutzungsdauer zu erneuern. Es lag somit kein Fall vor, in dem eine bestehende Sicherung im Wesentlichen unverändert weiterbelassen werden konnte, sondern wurde eine neue Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung getroffen. In derartigen Fällen – also bei gänzlicher Erneuerung aufgrund Ablaufs der technischen Nutzungsdauer – spielt es laut VwGH keine Rolle, wenn eine Sicherungsart festgelegt wird, die mit einer früher angeordneten vergleichbar ist (siehe VwGH Ra 2020/03/0122 mwV). Dies muss daher umso mehr gelten, wenn statt einer Halbschrankenanlage eine Vollschrankenanlage festgesetzt wird, sodass die Kostentragungsregel zur Anwendung kommt.

3.3. Zu den Anträgen der B AG

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird im antragsgebundenen Verfahren der Prozessgegenstand durch den Inhalt des Antrags determiniert, wobei zu beachten ist, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den – davon abweichenden – tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt (VwGH 2007/04/0037, mwN). Die Behörde darf über den Antrag nicht hinausgehen (VwGH 94/10/0147, mwN). Daher ist zunächst auf den Inhalt des von der B AG im Verwaltungsverfahren gestellten Antrags einzugehen und dessen Zulässigkeit zu prüfen.

Am 18. April 2018 stellte die B AG bei der belangten Behörde den Antrag, diese möge entscheiden, dass das Land Niederösterreich als Träger der Straßenbaulast im Sinne von § 48 Abs. 2 EisbG 50 % der Kosten für die Errichtung und Erhaltung/Inbetriebhaltung der Eisenbahnkreuzung zu tragen habe. In eventu wurde beantragt, die belangte Behörde möge entscheiden, in welchem Ausmaß die Gesamtkosten von den Verkehrsträgern (B AG und Land Niederösterreich) zu tragen sind, in eventu möge sie entscheiden, welche Kosten das Land Niederösterreich zu tragen habe.

Nach Ansicht des VwGH in einem vergleichbaren Verfahren (VwGH Ra 2020/03/0079), dem ident formulierte Anträge zugrunde liegen, sind diese dahingehend zu lesen, dass die Partei in jedem Fall die Klärung des Umfangs der relevanten Kosten anstrebt und die weitere Gliederung der Anträge in Haupt- und Eventualanträge sich nur darauf bezieht, in welchem Ausmaß diese Kosten von der mitbeteiligten Partei zu tragen sind (primär wurde eine Übernahme von 50 % der Kosten angestrebt, hilfsweise die Übernahme eines anderen Anteils [1. Eventualantrag] oder eines näher zu bezeichnenden Kostenbetrags [2. Eventualantrag]).

Demnach ist über alle Anträge, auch die als Eventualantrag bezeichneten, abzusprechen.

3.4. Zur Tunlichkeit des Teil-Erkenntnisses

Gemäß ständiger Rechtsprechung kann für Landesverwaltungsgerichte gem. § 59 Abs 1 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG die Pflicht zur Teilentscheidung in einer Angelegenheit bestehen. Demnach ist die in Verhandlung stehende Angelegenheit zwar "in der Regel zur Gänze" zu erledigen, das Verwaltungsgericht "kann" aber - falls einzelne Punkte von den anderen trennbar und für sich genommen spruchreif sind - über diese Punkte durch Teilentscheidung absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint. Das Wort "kann" enthält dabei eine Ermächtigung, indiziert aber kein Ermessen; die zu treffende Entscheidung ist daher eine gebundene Entscheidung. Das Landesverwaltungsgericht hat daher eine Teilentscheidung zu fällen, wenn dies zweckmäßig erscheint, um eine (unvertretbare) Verzögerung der Erledigung zu verhindern (VwGH Fr 2019/08/0008 mwV).

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH zu § 48 Abs 2 – 4 EisbG in der Fassung nach dem Deregulierungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 151/2001, stellt der Gesetzestext auf sämtliche aufgrund des Sicherungsbescheides verursachten Kosten ab, und zwar auch auf jene, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde noch nicht angefallen sind, sondern erst erwachsen werden. Es kann dem Gesetzgeber nämlich nicht zugesonnen werden, dass er für derartige Fälle davon ausgehen würde, dass zwar eine fristgerechte Antragstellung (drei Jahre ab Rechtskraft des Sicherungsbescheides, vgl. § 48 Abs. 3 dritter Satz EisbG) zu erfolgen hätte, das Verfahren dann aber – möglicherweise mehrere Jahre hindurch –ruhen müsste, bis tatsächlich die Umgestaltung abgeschlossen ist und die Abrechnung vorliegt (VwGH Ra 2019/03/0012). Es kommt daher für die Entscheidung über den prozentuellen Aufteilungsschlüssel der (bereits angefallenen und noch zu erwartenden) Gesamtkosten nicht darauf an, ob und welche Arbeiten das Eisenbahnunternehmen in Entsprechung der Sicherungsentscheidung tatsächlich durchführt, sondern ist dafür (alleine) der – durch Auslegung zu ermittelnde – Inhalt des Sicherungsbescheides maßgeblich.

Daraus folgt, dass der Umfang der durchzuführenden bzw. bereits durchgeführten Arbeiten erst für die Höhe der gem. § 48 Abs. 3 EisbG zu bestimmenden Kosten eine Rolle spielt. Für die Aufteilung dieser (allenfalls noch strittigen) Kosten sind diese jedoch nicht relevant. Die Angelegenheit kann daher im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG geteilt und über die prozentuelle Aufteilung gesondert abgesprochen werden.

Diesem Ergebnis widersprechen im Übrigen auch nicht die VwGH-Judikate, welche in der von der B AG in der Verhandlung vom 21. September 2020 vorgelegten schriftlichen Stellungnahme (Beilage./1 zum Protokoll) angeführt wurden. In den Entscheidungen VwGH Ro 2018/03/0050, Ra 2020/03/0079 und Ra 2020/03/0122 (die letzten beiden waren zum Zeitpunkt der Verhandlung noch nicht entschieden) führt das Höchstgericht zwar aus, dass in einem Verfahren nach § 48 Abs. 3 EisbG sowohl das Ausmaß der relevanten Kosten als auch deren Aufteilung auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast festzulegen seien. Dies schließt jedoch nicht aus, dass im selben Verfahren zunächst mit Teilerkenntnis (bzw. Teilbescheid) über die Frage der prozentuellen Kostenaufteilung bei diesbezüglicher Spruchreife entschieden wird und erst im das Verfahren abschließende Erkenntnis (bzw. Bescheid) über die Höhe abgesprochen wird.

Im Ergebnis war die Ausfertigung des vorliegenden Teilerkenntnisses tunlich im Sinne des § 59 Abs 1 AVG und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dazu auch verpflichtet.

3.5. Zur Festlegung des prozentuellen Aufteilungsschlüssels

Gemäß § 49 Abs. 2 EisbG kommen nach einer behördlichen Festlegung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall die Bestimmungen über die Kostentragung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG sinngemäß zur Anwendung.

Dabei steht seit dem Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 151/2001, eine einvernehmliche Regelung der Kostentragung im Vordergrund (§ 48 Abs. 2 erster Satz EisbG). Mangels Erreichung einer einvernehmlichen Lösung sieht § 48 Abs. 2 EisbG grundsätzlich vor, dass (ex lege) die Kosten je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen sind, wobei davon abweichend bestimmte Auflassungskosten dem Eisenbahnunternehmen zur Gänze zugeordnet werden.

Allerdings kann im Einzelfall eine behördliche Entscheidung nach § 48 Abs. 3 EisbG über eine andere Kostenteilung bzw. Kostentragung beantragt werden. § 48 Abs. 3 EisbG sieht unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren über die Kostentragung vor, wobei neben dem Ausmaß der relevanten Kosten auch deren Aufteilung auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast festzulegen sind.

Für den Anwendungsbereich des § 49 EisbG bedeutet das, dass von der Behörde der Umfang der Kosten für die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung festzulegen und die Tragung dieser Kosten auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast nach den in § 48 Abs. 3 EisbG normierten Kriterien aufzuteilen ist (vgl. VwGH Ro 2014/03/0077).

Gegenständlich ist zu beachten, dass die B AG hinsichtlich der prozentuellen Aufteilung im Hauptantrag lediglich beantragt hat, den Träger der Straßenbaulast – dem Land Niederösterreich – zur Tragung der Hälfte der Kosten zu verpflichten, somit das gesetzlich in § 48 Abs. 2 EisbG ohnehin bereits subsidiär bestimmte Ausmaß der Kostentragung festzulegen. Dieses beantragte Ausmaß begrenzte die Sachentscheidungskompetenz der belangten Behörde und begrenzt nunmehr auch jene des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 3, mwN). Somit kommt im Rahmen der Prüfung des Hauptantrages die Auferlegung eines höheren prozentuellen Anteils an das Land nicht in Betracht.

3.6. Zum Gutachten der Sachverständigenkommission bei der Schieneninfrastruktur Dienstleistungsgesellschaft mbH

Selbst wenn man jedoch den verfahrenseinleitenden Antrag der B AG, insbesondere den ersten Eventualantrag („möge die Landeshauptfrau von Niederösterreich entscheiden, in welchem Ausmaß die Gesamtkosten von den Verkehrsträgern zu tragen sind“) dahingehend auslegt, dass nicht die Festlegung der Kostentrage zu je 50 % beantragt wurde (wie ausdrücklich im Hauptantrag formuliert), sondern die Behörde frei den Aufteilungsschlüssel bestimmen solle, führt dies materiell zu keinem anderen Ergebnis.

Die Behörde hat im Zuge der Bestimmung der Kostenteilungsmasse sowie der Festsetzung des Kostenaufteilungsschlüssels ein Gutachten der Sachverständigenkommission iSd § 48 Abs. 4 EisbG eingeholt.

Die Kommission erstattete ihr Gutachten am 30. Jänner 2019 sowie ein Ergänzungsgutachten am 24. Mai 2022.

Bezüglich die Kostenteilungsmasse (Errichtungs- und Erhaltungskosten) erachtet das Landesverwaltungsgericht die Ausführungen im Gutachten der Sachverständigenkommission als nicht ausreichend und damit die Angelegenheit insoweit noch nicht als spruchreif. Es ist vielmehr eine ergänzende Beweisaufnahme nötig.

Zur Kostenaufteilung führte die Kommission aus, dass unter Bedachtnahme auf die spezielle Sachkunde der in ihr vertretenen Sachverständigen die Kosten zu 50 % vom Eisenbahnunternehmen und zu 50 % vom Träger der Straßenbaulast zu tragen seien. Dies begründete sie damit, dass § 48 Abs 3 EisbG den Aufteilungskriterien kein unterschiedliches Gewicht beimesse. Die Kriterien könnten auch schon per se nicht Gegenstand exakter wissenschaftlicher Messung sein, sondern nur einer entsprechend begründeten sachverständigen Einschätzung, wobei aber die Begründungspflichten der Kommission nicht überspannt werden dürften. Weiters könne die Kommission ihr Gutachten nur auf Feststellungen gründen, die sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen und erteilten Informationen in Verbindung mit der speziellen Sachkunde der vertretenen Sachverständigen ergeben. Sollten nach Ansicht der Behörde die Befundgrundlagen nicht ausreichen, um ihren Bescheid auf das Gutachten stützen zu können, sei sie selbst gehalten, die Beweisaufnahme zu ergänzen. Durch die neue technische Sicherung mittels Lichtzeichen und einer Vollschrankenanlage komme es zu einer Verbesserung der Sicherheit des Verkehrs sowohl für die Eisenbahn als auch für die öffentliche Straße, insbesondere werde durch die Vollschrankenanlage ein Umfahren der Schrankenanlage ausgeschlossen. Ersparnisse lägen nicht vor. Es seien keine im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten feststellbar. Nach Abwägung der Verbesserungen und Ersparnisse sei die Kommission zur vorgeschlagenen Kostenaufteilung zu gleichen Teilen gelangt.

Das Landesverwaltungsgericht erachtet, wie auch schon die belangte Behörde, diese Ausführungen zur prozentuellen Kostenaufteilung als schlüssig und nachvollziehbar. Es liegen keine Beweisergebnisse vor, die eine abweichende Kostenaufteilung indizieren (weder zugunsten der B AG noch zugunsten des Land Niederösterreich). Letzteres als Beschwerdeführerin ist den Ausführungen im Sachverständigengutachten auch nicht substantiiert auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, hat es doch stets (nur) die Höhe und Plausibilität der angegebenen Gesamtkosten bestritten. Hingewiesen sei erneut darauf, dass das Land Niederösterreich weder einen eigenen Antrag auf Festlegung eines für dieses günstigeren Aufteilungsschlüssels eingebracht hat noch einen solchen Antrag im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nachgeholt hat.

Auch aufgrund dieser Beweisergebnisse ist im Ergebnis die prozentuelle Aufteilung der Kosten zu gleichen Teilen, welche die Sachverständigenkommission in ihrem Gutachten festgelegt hat, zu bestätigen und diesem Teilerkenntnis zu Grunde zu legen. Daher war die Beschwerde bezüglich des Aufteilungsschlüssel in den Spruchpunkten 2 und 3 des bekämpften Bescheides abzuweisen.

Die betragliche Bestimmung der Errichtungs- und Erhaltungskosten bleibt hingegen, wie ausgeführt, der weiteren Entscheidung des Landesveraltungsgerichtes vorbehalten.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Erwägungen zum Entscheidungsumfang und der Zulässigkeit eines Teilerkenntnisses fußen auf mittlerweile gesicherter Rechtsprechung des VwGH. Bei der Festlegung des prozentuellen Aufteilungsschlüssels handelt es sich wiederum um eine einzelfallbezogene Entscheidung auf Grundlage der vorliegenden Beweisergebnisse.

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