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LVwG-AV-211/001-2020•LVwG N LVwG-AV-211/001-2020
LVwG-AV-211/001-2020Tribunal administratif régional31 août 2022
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Feststellung; Behandlungsauftrag; Abfallbegriff; Abfallende; Ablagerung; Deponie;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LLM. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 27. Dezember 2019, Zl. ***, betreffend eine Feststellung und einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die in den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides enthaltenen Fristen mit 30. September 2022 neu festgelegt werden.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 27. Dezember 2019, Zl. ***, wurde mit Spruchpunkt I. gemäß § 6 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 festgestellt, dass es sich bei den auf den Grundstücken des Beschwerdeführers Nr. *** und ***, je KG ***, vorgenommenen und mittlerweile abgeschlossenen Anschüttungen/Ablagerungen von diversen Bodenaushubmaterial auf insgesamt 3 Schüttungsbereichen mit einem Gesamtvolumen von ca. 1.700 m³ um eine genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlage (Deponie) handelt.
Mit Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer zu einem Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 verpflichtet, eine Beprobung der abgelagerten Materialien nach gewissen Anforderungen durchführen zu lassen. Weiters erging mit dem Behandlungsauftrag die Verpflichtung, den diesbezüglichen Untersuchungsbericht bis spätestens 30. April 2020 der Behörde vorzulegen, sämtliche beanspruchte Flächen bis spätestens Frühjahr 2020 naturnahe zu begrünen, Obstbäume im südlichen Bereich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, bei Ausfällen in den nächsten 3 Jahren nachzupflanzen und zu pflegen und im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz auf der Schüttfläche im südlichen Bereich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, eine Tiefenlinie mit einem Mindestausmaß von 3 m Breite und 75 cm Tiefe herzustellen.
Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, Kosten (Kommissionsgebühren für die Verhandlung vom 5. Dezember 2019) in der Höhe von € 276,-- zu bezahlen.
Begründet wurde diese Entscheidung dahingehend, dass die belangte Behörde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 13. September 2019 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass u.a. vom Beschwerdeführer als Grundeigentümer in der KG *** Anschüttungen vorgenommen worden seien, wobei diese Anschüttungen gemäß der Stellungnahme der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 12. September 2019 den Charakter einer Deponie aufweisen.
Nach Durchführung einer Überprüfungsverhandlung am 5. Dezember 2019 unter Beiziehung einer Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, eines Amtssachverständigen für Naturschutz und einer Amtssachverständigen für Agrartechnik stellte die belangte Behörde fest, dass aufgrund der gesicherten Materialmengen, der Angaben während der Überprüfungsverhandlung und der mehrfachen Besichtigungen vor Ort des Schüttbetriebes im Jahre 2019 davon auszugehen sei, dass eine Deponie vorliege. Weiters stützte sie diese Feststellungen auf Beurteilungsnachweise über die Aushubmaterialien der B GmbH vom 18. Juni 2019 betreffend das Bauvorhaben des *** in *** und über die Beprobung eines Haufens in der Menge von 4.000 t am Zwischenlager ***, im Besitz der C GmbH durch die D GmbH Co KG vom 4. September 2019.
Infolge dieser Feststellung wurde auch der Behandlungsauftrag (Spruchteil II.) gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 erlassen.
Hinsichtlich des Behandlungsauftrages führte sie begründend aus, dass die verfahrensgegenständlichen abgelagerten Materialien jedenfalls den subjektiven Abfallbegriff erfüllen würden, sodass es sich bei diesen rechtlich um Abfälle handle, für deren dauerhafte Ablagerung außerhalb einer dafür genehmigten Deponie sämtliche verwaltungsbehördlichen Rechtsgrundlagen fehlen würden. Obwohl hinsichtlich der behaupteten Herkunftsbereiche der abgelagerten Materialien teilweise Beurteilungsnachweise vorgelegt worden seien, hätte von der für die Verwertung bzw. Beseitigung des Bodenaushubes verantwortlichen Bauführerin nicht bestätigt werden können, dass tatsächlich das von ihr übergebene Material auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken abgelagert worden sei, sodass eine gesicherte Zuordnung des abgelagerten Materials daher nicht möglich sei. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stehe es für die Behörde außer Zweifel, dass die gegenständlichen Ablagerungen von Bodenaushubmaterial über mehrere Monate durchgeführt worden und die Vorgaben des Kapitels 7.8 des Bundesabfallwirtschafts-planes 2017 nicht eingehalten worden seien, sodass von keiner Verwertungsmaßnahme, sondern von einer dauerhaften Entledigung des Bodenaushubmaterials im Rahmen des Betriebes einer Deponie auszugehen sei. Zum Zwecke der Beweissicherung und der Umweltverträglichkeit (Boden- und Gewässerschutz im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 2 bis 4 AWG 2002) seien daher die im Spruchteil II. unter Punkt 1. angeführten Maßnahmen vorzuschreiben gewesen. Die unter Punkt 3. bis 5. zu einzelnen Schüttbereichen angeführten Maßnahmen seien auf Grund der schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz aufzutragen gewesen, um die natürlichen Lebensbedingungen für Pflanzen und Tiere wiederherzustellen sowie die erhebliche Störung des Landschaftsbildes zu beseitigen.
Da somit sämtliche Voraussetzungen gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 vorliegen würden und auch der Verursacher bzw. Betreiber der konsenslosen Deponie feststehe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Mit rechtzeitiger Eingabe vom 8. Jänner 2020, welche vom erkennenden Gericht als Beschwerde zu werten war, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Anschüttungen südlich des Wohnhauses zur Errichtung eines Umkehrplatzes für Lastzüge, Sattelaufleger und Schneeräumfahrzeuge gemacht worden seien, da die Gemeindestraße, Weg Nr. ***, bei seinem Haus ende und eine Weiterfahrt für die schweren Fahrzeuge nicht gegeben sei.
Seine Einwendungen richten sich gegen die Errichtung einer Tiefenlinie in der Größenordnung von ca. 0,75 Meter Tiefe und 3,0 Meter Breite!
Hierzu merkte er an, dass ca. 5,50 – 6,0 Hektar Acker- und Grünland gegeben sei, welches in Richtung Osten und Süden ansteigend wäre. Es betreffe sein Ackerland Parzellen Nummer ***. Weiters in westlicher Richtung gesehen, wären die Grundstücke seines Nachbarn, E und G. Ferner sei auch seine Wiese mit der Parzellennummer *** und der oberhalb liegende Obstgarten mit inbegriffen. Im Grunde genommen könne man die Zufahrt zum Anwesen E und G und das gesamte landwirtschaftliche Areal als Schneidelinie hinsichtlich Abfluss des Niederschlagwassers ansehen.
Von seiner Parzelle *** (Ackerland) könne man den Bereich als Trennlinie nehmen, der vom *** rechts in die *** in Richtung *** führe.
Im Verhandlungsweg sei zwar auf die Wasserdurchläufe insgesamt vom *** eingegangen worden, jedoch sei da zu entnehmen, dass diese nur für die Entwässerung der Wegfläche wären und dies entspreche nicht den Tatsachen.
Von der Abzweigung *** Nr. *** bis zur *** wären zu seinem Anwesen 4 Rohrdurchlässe mit einem Durchmesser von ca. 30 cm, welche alle in westlicher Richtung Wasser abführen. 3 Rohrdurchlässe münden oberhalb seines Gartens aus.
Bei dieser Talmulde müsse das gesamte Wasser durch seinen Garten fließen.
Es sei keinerlei Bremsung des abfließenden Wassers gegeben. Bei Starkregen, Gewitter oder Schneeschmelze könne ein „kleiner Kampffluss“ nicht ausgeschlossen werden.
Zur Tiefenlinie führte er weiters aus, dass diese in diesem Format seine zukünftige Bewirtschaftung sehr erschweren werde.
Durch seinen Obstgarten führe auch eine Forststraße und diese verlaufe in Richtung Norden. Aufgrund des starken Gefälles haben die Wassermassen eine hohe Geschwindigkeit und könne der Weg dadurch beschädigt werden.
Verwiesen wurde auch auf den Grundwasserhaushalt und wurde ausgeführt, dass bei seinem vermeintlichen Rückhaltebecken mehr Grundwasser angereichert werde, als wenn das Wasser mit hoher Geschwindigkeit durchfließe. Diese Errichtung habe den Zweck, dass die Fließgeschwindigkeit des Wassers massiv eingedämmt werde.
Zu den Anschüttungen gab der Beschwerdeführer an, dass kein Lehm oder Tonmaterial verwendet worden sei und auch nicht gewalzt oder verfestigt worden sei. Es sei Material aus Flinz-Sandgestein verwendet worden und dies sei wasserdurchlässig.
Zu den Obstbäumen führte er aus, dass er dies zur Kenntnis nehme und er werde auch zusätzlich begrünen, indem er Klee anbauen möchte.
Mit einer weiteren Eingabe vom 15. Jänner 2020 gab er an, dass er die landwirtschaftliche Fläche Parzelle *** und *** KG *** nicht als Deponie, sondern weiterhin als landwirtschaftliche Nutzfläche (Ackerland – Wiese) benütze.
Zu den Bodenverhältnissen führte er aus, dass der Humusgehalt sehr gering sei. Von der Behörde in *** sei ihm nicht gesagt worden, dass der vorhandene Humus vorher abzutragen sei. Überdies sei die Humusschichte nur ein paar Zentimeter dick und werde ein Abtrag davon mit einem Bagger als sinnlose Arbeit angesehen, denn es würde mehr Untergrundmaterial als Humus hervorkommen.
Weiters führte er an, dass er weit unter der Maximalgrenze von 2.000 Tonnen sei.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer sodann unaufgefordert Untersuchungsberichte der F GmbH jeweils vom 10. Juni 2020 über die Ergebnisse der Beprobung des verfahrensgegenständlichen, auf den Grundstücken des Beschwerdeführers, aufgebrachten Bodenaushubmaterials vor.
Aus diesen Untersuchungsberichten geht hervor, dass diesem Bodenaushubmaterial am Grst. Nr. ***, KG ***, nach Erstellung von Mischproben aufgrund der organoleptischen Beurteilung und der vorliegenden chemischen Untersuchungsergebnisse unter Zugrundelegung der ÖNROM S 2100 die Schlüsselnummer SN 31411 Spez. 30 (Bodenaushubmaterial der Klasse A1) zugeordnet werden kann.
Die Ablagerung dieses Bodenaushubmaterials ist aufgrund der untersuchten Parameter und der Regelungen der Deponieverordnung 2008 auf einer Bodenaushubdeponie zulässig. Gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 ist eine Zuordnung dieses Bodenaushubmaterials zur Klasse A1 möglich und daher eine Verwertung als Rekultivierungsmaterial in landwirtschaftlich genutzten Bereichen außerhalb des Grundwasserschwankungsbereiches sowie als Untergrundverfüllung zulässig; eine Verwertung im und unmittelbar über dem Grundwasser (zwischen Kote HGW und HGW plus 1,00 m) ist nicht zulässig.
Zum Bodenaushubmaterial am Grst. Nr. ***, KG ***, wird in diesem Bericht dargelegt, dass dieses aufgrund der organoleptischen Beurteilung und der vorliegenden chemischen Untersuchungsergebnisse unter Zugrundelegung der ÖNROM S 2100 die Schlüsselnummer SN 31411 Spez. 33 (Inertabfallqualität) zugeordnet werden kann. Die Ablagerung des Bodenaushubmaterials aus diesen Bereichen ist aufgrund der untersuchten Parameter und der Regelungen der Deponieverordnung 2008 i.d.g.F. auf einer Inertabfalldeponie zulässig, wobei die Zulässigkeit der Ablagerung für das jeweilige Kompartiment der Deponie gemäß der DVO 2008 bestätigt werden muss.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz sowie den Amtssachverständigen für Naturschutz um fachliche Stellungnahmen dahingehend, ob die vorgelegten Untersuchungsberichte den im Bescheid der belangten Behörde vom 27. Dezember 2019 aufgetragenen Maßnahmen entsprechen.
In ihrem Gutachten vom 17. März 2022, Zl. ***, hielt die Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz zur Aussage betreffend der eingesetzten Materialen folgendes fest:
Gemäß Punkt 7.8.3. des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2017 gibt es eine Sonderregelung für die Verwertung von Kleinmengen aus unbedenklichen Bereichen und zwar ist bei nachstehenden Bedingungen keine analytische Untersuchung erforderlich:
Bei einem Bauvorhaben bzw. einer Baustelle fallen insgesamt max. 2000t (entspricht ca. 1.100 m³) Aushubmaterial an.
Es handelt sich um Bodenaushubmaterial
Auf dem Grundstück auf dem die Kleinmenge ausgehoben wird, ist weder eine industrielle (Vor)nutzung bekannt noch eine gewerbliche (Vor)nutzung, die auf eine Kontamination des Bodens schließen lässt
Es sind keine Verunreinigungen mit Schadstoffen bekannt und es werden beim Aushub auch keine derartigen Verunreinigungen wahrgenommen.
Der Einbau erfolgt nur bei Bauvorhaben, wo insgesamt max. 2000 t Aushubmaterial für eine Rekultivierungsschichte oder zur Untergrundverfüllung eingebaut werden.
Im gegenständlichen Fall wurde Bodenaushubmaterial aus einer Baustelle mit mehr als 2.000 t eingesetzt und fand somit prinzipiell die „Kleinmengenregelung“ keine Anwendung und war damit eine Untersuchungspflicht gegeben.
Sie teilte im Wesentlichen mit, dass zur Thematik Abgrenzung zulässige Verwertung gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 und Deponie festgehalten werde, dass ein wesentlicher Punkt die Feststellung des Zweckes und der Nützlichkeit der Maßnahme beim Verwertungsverfahren darstellen würde und diese Bewertung bei der Widmung Grünland Landwirtschaft von einem Amtssachverständigen für Agrartechnik vorgenommen werden müsse.
Bei einer Deponie werde ein Standort nach ausführlicher Prüfung auf seine Eignung nach Vorgaben der Deponieverordnung 2008 für die Endlagerung von Bodenaushubmaterial genehmigt, ohne Relevanz, wieviel Material und zu welchem Zeitpunkt zur Verfügung stehe oder abgelagert werde.
Im Verwertungsverfahren müsse die Herkunft bereits vor Schüttbeginn bekannt und die im Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 vorgeschriebene Qualität nachgewiesen sein.
Im Hinblick auf die weitestgehend uneingeschränkte, also auch landwirtschaftliche Nachnutzung der Anschüttungsfläche würden mit der Qualität der Klasse A1 strengere Anforderungen als für Bodenaushubmaterial gelten, welches auf Deponien abgelagert werde.
Weitere Indizien, dass eine Deponie vorliege, seien neben der Materialqualität, auch die Tatsache, dass aus mehr Anfallsorten Material angeliefert worden sei, ein längerer Zeitraum der Durchführung, d.h. eine landwirtschaftliche Fläche werde über längere Zeit aus der Bewirtschaftung genommen.
Schlussendlich sei die Wertung, ob eine Deponie vorliege, aber rechtlicher Natur.
Zum vorgelegten Inspektionsbericht hielt sie fest, dass mit diesem das aufgebrachte Bodenaushubmaterial auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken beurteilt und die beurteilte Menge auf den Grst. Nr. ***, *** und *** (Eigentümer E und G) mit insgesamt 2.520t angeben wurde.
Die Beprobung des Aushubmaterials erfolgte am 10.3.2020. Aus den Schüttbereichen wurden insgesamt 11 qualifizierte Stichproben entnommen, welche dann im Labor zu 3 Sammelproben und zu 4 Proben für Detailanalytik vereinigt und analysiert wurden.
Die beiden Mischproben aus dem Bereich der Gst. Nr. *** und *** sowie aus dem Bereich Gst. Nr. *** wurden der Klasse A1 gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 und somit der Schlüsselnummer 31411-30 zugeordnet.
Eine weitere Mischprobe aus dem Schüttbereich des Gst. Nr. *** wurde der Qualität Interabfall und somit der SN 31411-33 zugeordnet.
Aufgrund des erhöhten PAK-Gehaltes wurden dann 4 Einzelproben in dem genannten Parameter einzeln untersucht und ergab diese die Zuordnung von je 2 Proben zur SN 31411-33 und 31411-30.
Abschließend wurde in der Stellungnahme der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz festgehalten, dass dem Spruchteil II des Bescheides vom 27.12.2019 betreffend Untersuchung der Ablagerungen aus deponietechnischer Sicht entsprochen wurde.
In seiner Stellungnahme vom 29. März 2022 teilte der Amtssachverständige für Naturschutz dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück am 24. März 2022 mit dem Beschwerdeführer begangen worden sei und sei dabei folgendes festgestellt worden:
„Am 24. März 2022 wurde das gegenständliche Grundstück begangen und festgestellt, dass die durch die Erdbewegungen beanspruchte Fläche naturnahe begrünt wurde (Punkte 3).
Die ausgefallenen Obstbäume wurde nachgepflanzt und sind angewachsen (Auflage 4).
Zur Auflage 5 wird festgehalten, dass eine Tiefenlinie hergestellt wurde. Diese weist zwar nicht die vorgeschriebenen Dimensionen aus erfüllte jedoch aus fachlicher Sicht ihren Zweck.
Zusammenfassend wird aus naturschutzfachlicher Sicht festgestellt, dass die angeführten Auflagen als erfüllt betrachtet werden können.“
Diese beiden Stellungnahmen der beiden Amtssachverständigen brachte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 12. April 2022 dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zur Kenntnis.
In der gegenständlichen Rechtsache wurde am 27. April 2022 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung, aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemäß § 15 LVGG mit der Rechtssache LVwG-AV-210/001-2020, anberaumt, in der durch Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung von Amtssachverständigen für Naturschutz und Agrartechnik Beweis erhoben wurde. Aufgrund der Durchführung einer gemeinsamen Verhandlung zu LVwG-AV-210/001-2020, Beschwerdeführer E und G, gemäß § 15 Abs. 2 NÖ LVGG wurde auch durch Einvernahme des Herrn E Beweis erhoben.
Im Wesentlichen wurde in den einzelnen Aussagen bestätigt, dass das verfahrensgegenständliche angeschüttete Aushubmaterial zum einen von der „Baustelle ***“ im Ausmaß von rund 10.290 t und zum anderen vom Zwischenlager *** der C GmbH im Ausmaß von rund 4.000 t stammt.
Zum bezogenen Aushubmaterial der Fa. C GmbH wurde ausgeführt, dass er keine Ahnung hatte, von welchem Vorhaben das Aushubmaterial stammte, dennoch wurde mit einem Nachweis dieser Firma bestätigt, dass das Aushubmaterial der Qualitätsklasse A1 entsprach. Die verfahrensgegenständlichen Anschüttungen seien im Juli 2019 aufgebracht worden und der Beschwerdeführer wäre von den Unternehmen dazu gedrängt worden.
Vor dem Aufbringen der gegenständlichen Materialen habe der Beschwerdeführer Kontakt zur Bezirkshauptmannschaft Krems aufgenommen und es wären die Beurteilungsunterlagen des B und von D vorgelegt worden. Aufgrund dieser Beratung über die Bezirkshauptmannschaft Krems wollte der Beschwerdeführer die Kleinmengenregelung anwenden, da nicht mehr als 2.000t pro Anschüttungsbereich aufgebracht werde. Er habe allerdings nicht gewusst, dass von einer Baustelle nicht mehr als 2.000 t entnommen und aufgebracht werden dürfe, um die Kleinmengenregelung nicht außer Kraft zu setzen.
Die Anschüttungen auf dem Grundstück Nr. *** haben er gemeinsam mit dem Grundeigentümer des Grundstückes Nr. ***, nämlich mit Herrn E, durchgeführt, und haben sie dadurch die durch das Anschütten des Grundstückes Nr. *** dabei auftretenden Synergieeffekte genutzt.
Weiters teilte er mit, dass ihm im Bericht der B GmbH vom 4. September 2019 auf Seite 69 die Aussage, dass der Gesamtgehalt der Aushubmaterialien von der „Baustelle ***“ nicht überprüft worden ist, sodass das Qualitätskriterium A1 mit dieser Beurteilungsgrundlage nicht festgestellt werden kann, bis heute nicht bekannt gewesen wäre.
Zu den Anschüttungen auf dem Grst. Nr. *** (Eigentümer E und G) und Nr. *** wurde ausgeführt, dass diese Anschüttungen gemeinsam durchgeführt wurden. Am Grst. Nr. *** sei vom Gemeindeweg (Grundstück Nr. ***) beginnend ein Ableitungskanal für die Straßenwässer unterirdisch zum dahinterliegenden Teil des Grundstückes Nr. *** des Herrn A verlegt worden und trete dieser Ableitungskanal auf dem Grundstück Nr. *** des Herrn A oberirdisch zutage, damit dort das Wasser abfließen könne. Auf beiden Grundstücken sei das Aushubmaterial vom Zwischenlager *** der C GmbH aufgebracht worden, und zwar am Grundstück Nr. *** 660 t auf einer Fläche von rund 400 m² und auf dem Grundstück Nr. *** des Herrn A 1.320 t auf einer Fläche von rund 700 m². Zur besseren Bewirtschaftung und für den Einsatz von Maschinen und Traktoren sei eine Anschüttung entlang des Ableitungskanals vorgenommen worden, wobei diese Anschüttung bis zu 1 m betrage und ein Ausmaß von rund 400 m² aufweise. Entlang des Ableitungskanals sei gleichzeitig die Geländemulde angehoben worden, sodass nun die Zufahrt vom Gemeindeweg auf das Grundstück Nr. *** möglich wäre, und sei dadurch dieser Geländesprung von rund 1 m überwunden und beseitigt worden.
Zu den Gründen und zum Zweck der Verlegung des Ableitungskanals wurde mitgeteilt, dass der Ableitungskanal bereits kaputt gewesen wäre und sei beschlossen worden, neue Rohre zu verlegen und diesen Ableitungskanal zu überbauen bzw. mit Aushubmaterial zu verfüllen, damit das Grundstück Nr. *** befahren werden könne. Da das Wasser irgendwo austreten musste, habe man darauf sich geeinigt, dass dies auf dem Grundstück Nr. *** des Beschwerdeführers erfolge, womit er gleichzeitig auch eine Bewässerung auf seinem Grundstück Nr. *** habe. Wäre dieser Straßenkanal nicht vorhanden oder wäre er nicht kaputt gewesen, dann hätten sie diese Anschüttung nicht vorgenommen; weil dieser Ableitungskanal jedoch kaputt war, haben sie dann auch gleich eine Anschüttung vorgenommen.
Weiters wurde ausgeführt, dass der Zweck aller durchgeführten Anschüttungen darin bestanden habe, dass auf den steinigen Grundstücken wiederum ein Humusboden aufgetragen werde; auch eine Ertragssteigerung des Bodens, eine Vergrößerung der landwirtschaftlichen Nutzfläche, die Verhinderung der Erosionen durch Niederschlagswässer, damit diese gebremst werden, wären beabsichtigt gewesen und sollten nicht zuletzt auch eventuell vorhandene kleine Geländeunebenheiten ausgebessert und begradigt werden. Außerdem sollten diese Anschüttungen zur besseren Bewirtschaftung und zum Einsatz von technischen Geräten der Landwirtschaft dienen. Bei diesen Anschüttungen wären also lediglich ihre Landwirtschaft mit ihren Tieren sowie die bessere Bewirtschaftung für die Landwirtschaft im Vordergrund gestanden.
Über Befragen wurde angegeben, dass für die gegenständlichen Anschüttungen keinerlei Genehmigungen vorliegen.
Auch habe er sich ordnungsgemäß erkundigt und auch an die fachlichen Auskünfte, die erteilt wurden, gehalten. Während die einzelnen Unternehmen die richtigen Formulare verwendet haben, haben nur sie selbst das Formular bezüglich der Kleinmengenregelung falsch verwendet, und zwar auf Grund einer falschen Auskunft.
Die Amtssachverständige für Agrartechnik gab im Zuge Ihrer fachlichen Ausführungen an, dass bei einer landwirtschaftlich zulässigen Verwertungsmaßnahme das Abschieben von Humus erforderlich bzw. Bestandteil dieser Verwertungsmaßnahme sein kann. Aufgrund des derzeitigen Akteninhaltes kann sie jedoch noch keine Stellungnahme dazu abgeben, ob die vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen der Nützlichkeit für eine Landwirtschaft dienen und diese im erforderlichen Ausmaß vorgenommen worden sind. Für die Erstellung eines Gutachtens betreffend die Frage, ob die gegenständlichen Anschüttungen der Nützlichkeit für die Landwirtschaft dienen, benötige sie eine Bodenschätzreinkarte für jedes einzelne Grundstück.
Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, dass er dies dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorlegen werde.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 wurden diese Bodenschätzreinkarten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt und unmittelbar der Amtssachverständigen für Agrartechnik zur Erstellung ihres Gutachtens übermittelt.
Mit 23. Mai 2022 legte die Amtssachverständige für Agrartechnik dieses Gutachten vom 19. Mai 2022, Zl. ***, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor und wurde dieses dem Beschwerdeführer nachweislich übermittelt.
Im agrartechnischen Gutachten wurde ausgeführt, dass alle Anschüttungsbereiche in der für die KG *** typischen hügeligen Agrarflur liegen. Die vorliegenden Bodenarten werden im Oberboden (A-Horizont) in der übermittelten Schätzungsreinkarte des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens als Sand (S), anlehmiger Sand (Sl) bis lehmiger Sand, der über Fels bzw. Gesteinszersatz im Unterboden liegt, beschrieben. Aus den hier ausgewiesenen Ackerzahlen bzw. Grünlandzahlen wird die Ertragsmesszahl eines Grundstückes, die im Grundbuch entsprechend vermerkt ist, abgeleitet. Daraus wiederum wird die grundstücksbezogene Bodenklimazahl (BKZ) berechnet, die die Ertragsfähigkeit eines Grundstückes in Relation zu den besten Böden in Österreich mit der Wertzahl 100 setzt. Diese BKZ liegt für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke zwischen 20 und 25.
Unter Verweis auf die Ausführungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes (BAWPL) 2017 gab sie an, dass für die Herstellung von Rekultivierungsschichten (durchwurzelbare Schichten von zumindest 0,3 m und maximal 2 m Tiefe) der schichtenweise Aufbau, der sich am Aufbau eines natürlichen Bodens orientiert, unter besonderer Berücksichtigung des abgestuften Gehalts an organischer Substanz und an Nährstoffen sicher zu stellen ist. Ein getrennt erfasster humoser Oberboden ist hierbei als Oberbodenmaterial in einer Rekultivierungsschicht zu verwenden.
Für die landwirtschaftliche oder nicht landwirtschaftliche Bodenrekultivierung sind die „Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen“ anzuwenden. Eine Abweichung von den Vorgaben der Richtlinie ist nur mit fachlicher Begründung zulässig.
Für eine landwirtschaftliche Bodenrekultivierung (d.h. bei Flächen, auf denen Nahrungs- und Futtermittel erzeugt werden, oder deren darauf wachsende Pflanzendecke verfüttert werden soll) ist Material der Qualitätsklasse A1 (oder in Abstimmung mit der örtlich zuständigen Abfallbehörde auch die Qualitätsklasse BA) zu verwenden.
Zur Bodenrekultivierung führte sie aus, dass sich die Rekultivierungsziele an den natürlichen Boden- und Nutzungsverhältnissen in der Region zu orientieren haben und die Standortverhältnisse vor Ort zu berücksichtigen sind. Der Aufbau erfolgt schichtenweise und hat sich an Böden der Region mit vergleichbarer Funktion zu orientieren. Ein abgestufter, nach unten abnehmender Gehalt an organischer Substanz und an Nährstoffen ist einzuhalten.
Beim Abtrag von Böden sind Böden unterschiedlicher Zusammensetzung getrennt und schicht- bzw. horizontweise abzutragen (insbesondere Ober- und Unterböden).
In ihrer Schlussfolgerung hielt sie fest, dass die verfahrensgegenständlichen Anschüttungsgrundstücke, die eine BKZ zwischen 20 und 25 haben, grundsätzlich die Standorteignung für eine Verbesserung der Ertragsfähigkeit des Bodens aufweisen, die die Bonität als „sehr gering“ bewertet wird.
Über diesen Sachverhalt aber auch darüber, dass die Umsetzung einer solchen Verbesserungsmaßnahme eine planvolle Vorgangsweise erfordert, bei der sich sowohl die Materialentnahme als auch die Materialeinbringung an einen natürlichen schichtenweisen Bodenaufbau zu orientieren hat, der Einbau von Unterboden erst nach Abschub des humosen Oberbodens erfolgen darf, sodass der schichtenweise Aufbau eines natürlichen Bodens erhalten bleibt und, dass die praktische Umsetzung insgesamt dem ‚Stand der Technik‘ von Rekultivierungsmaßnahmen entsprechen muss, müsste, aufgrund des Schreibens der BH Krems vom 6.6.2019 bereits bekannt gewesen sein.
Bei der praktischen Umsetzung des Vorhabens ist jedoch augenscheinlich, nach Durchsicht der vorgelegten Fotos, Erhebungsberichten des ASV für Naturschutz und Deponietechnik und eigenen örtlichen Erhebungen auf alle Anschüttungsbereiche unmittelbar auf die Vegetation, ohne Vegetations- und Humusabschub, aufgeschüttet worden.
Zum Anschüttungsbereich auf dem Grst. Nr. *** (Eigentümer E und G) und Nr. *** führte sie gutachterlich aus, dass auf die nach Norden geneigte Wiesenfläche „toter“ steiniger Erdaushub oberflächlich, unmittelbar auf den Bewuchs geschüttet wurde. Aufgrund der Ausweisung einer Grünlandzahl von 30 ist davon auszugehen, dass humoser Oberboden im Anschüttungsbereich vorlag. Ob aufgrund des neu errichteten Ableitungskanals bzw. einer bestehenden Geländemulde maßgebliche Einschränkungen der maschinellen Bewirtschaftung vorlagen, kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr nachvollzogen werden. Aus den historischen Luftbildern ist ersichtlich, dass die Grundstücke bis zum Jahr 2005 immer ordnungsgemäß bewirtschaftet werden konnten. In jedem Fall ist aber auch hier kein Humusabschub vor der Materialaufbringung erfolgt, sondern direkt auf den bewachsenen Boden, mit augenscheinlich sandig, steinigen Unterboden aufgeschüttet worden. Ein landwirtschaftlicher Nutzen kann daher dafür nicht abgeleitet werden.
Die Anschüttung des Beschwerdeführers am Grst. Nr. *** (Umkehrplatz) wurde agrartechnisch nicht beurteilt, da sich diesbezüglich keine agrartechnische Fragestellung ergab.
Zur Anschüttung im nördlichen Bereich des ackerbaulich genützten Grst. Nr. *** gab sie an, dass laut Schätzungsreinkarte der Ackerbereich eine Ackerzahl von 20-25 aufweist und Richtung Nordwesten geneigt ist. Da die Beprobung der Anschüttung die Materialqualitätsklasse A1 ergeben hat und davon auszugehen
ist, dass der aufgebrachte Erdaushub, auch wenn Unterboden angeliefert wurde, aufgrund der geringen Schütthöhe (ca. 20 cm) durch die darauffolgende Bodenbearbeitung mit dem überschütteten humosen Oberboden zumindest wieder vermischt wurde und somit ein annähernd natürlicher Bodenaufbau wiederhergestellt werden konnte, sodass für diese Maßnahme eine Nützlichkeit für die Landwirtschaft im Sinne des AWG 2002 abgeleitet werden kann, da die Aufhöhung des durchwurzelbaren, oberen Bodenhorizontes im zumindest unbedingt erforderlichen Ausmaß erfolgt ist.
Schlussendlich führte sie aus, dass für den Großteil der durchgeführten Erdaufschüttungen aus agrarfachlicher Sicht der für eine zulässige Verwertung erforderliche Nutzen für die Landwirtschaft nicht abgeleitet werden kann. Begründet wird dies damit, dass die praktische Umsetzung nicht in planvoller Art und Weise, gemäß den Vorgaben der Rekultivierungsrichtlinie, die den Stand der Technik für Bodenrekultivierungen darstellt, erfolgt ist. Das zugeführte Material wurde auf die landwirtschaftlichen Grundstücke, ohne den Bewuchs zu entfernen und den Oberboden abzuschieben auf die Oberfläche gekippt und verteilt. Augenscheinlich hat es sich beim zugeführten Material zum überwiegenden Teil nicht, wie von Herrn A immer wieder angeführt, um Humusmaterial, sondern um Erdaushübe von Unterböden verschiedenster Herkunftsorte (‚***baustelle‘ *** und div. unbekannte Baustellen Material C) gehandelt. Die für dieses Material ausgewiesene Qualitätsklasse A1 gemäß BAWPL bedeutet nicht, dass dieses Material, ohne Beachtung des Bodengefüges und der natürlichen Bodenfunktionen, wahllos auf Böden aufgebracht werden kann. Durch die Abdeckung des bestehenden Oberbodens mit Erdaushub aus tieferen Bodenschichten kommt es zu einer Änderung der Abfolge und der Eigenschaften der Bodenhorizonte.
Für diese Art der Anschüttung ist zu erwarten, dass es im Vergleich zu einem planvollen, schichtenweisen Einbau, bei der nachfolgenden landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, erst nach einem längeren Zeitraum, durch Düngungsmaßnahmen, Begrünungen, Bodenbearbeitung, etc., zur Anreicherung von organischen Bodenbestandteilen und wiederum zur Ausbildung eines humosen Oberbodens und einer Angleichung der Ertragsfähigkeit an einen natürlichen Boden mit gleichen Standortverhältnissen kommt.
Aus agrarfachlicher Sicht kann daher zumindest für das Grst. Nr. *** (und auch für Nr. ***) keine Verwertung zum Nutzen für die Landwirtschaft im Sinne des AWG 2002 festgestellt werden.
Mit Übermittlung dieses Gutachtens wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben und gleichzeitig anzugeben, ob diesbezüglich eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung erwünscht ist.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 langte eine Stellungnahme zum agrartechnischen Gutachten ein und wurde darin ausgeführt, dass alles von Beginn an gemacht wurde, um die rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Es wären für die Anschüttungen nur Materialien der Qualitätsklasse A1 verwendet worden und wären diese Materialen mehrmals erprobt worden.
Wiederholt wurde darauf verwiesen, dass eine Abschiebung der Humusschichten nicht möglich gewesen wäre, da diese Humusschichten nur in sehr geringer Tiefe gewesen wären. Aus den geologischen Karten lasse sich auch ablesen, dass das Gemeindegebiet KG *** aus „***“ und nur aus Verwitterungsböden bestehe und dadurch auch minder im Ertrag wären.
Überdies werden mit der Vorlage von Lichtbildern die Ausführungen der agrartechnischen Amtssachverständigen widerlegt, dass die Anschüttungen keine Verwertung zum Nutzen der Landwirtschaft darstellen. Nach dem Aufbringen des A1 Bodenmaterials sei eine Begrünung erfolgt und das Grünfutter in den Jahren 2019 und 2020 an die Rinder verfüttert worden.
Von einer neuerlichen Verhandlung und Fortführung wurde verzichtet und beantragt den beschwerdegegenständlichen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass das agrarfachliche Gutachten ohne weitere Stellungnahme zur Kenntnis genommen wird.
Gleichzeitig verzichtete sie auf die Fortführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022.
Der Beschwerdeführer hat im September 2019 auf den Grst. Nr. *** und ***, beide KG ***, Anschüttungen mit Bodenaushubmaterial durchgeführt.
Im Konkreten wurde am Grst. Nr. ***, KG ***, Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 1.200 t (rd. 700 m³) und am Grst. Nr. ***, KG ***, im Ausmaß 1.320 t auf 700m² angeschüttet.
Die Anschüttungen erfolgten nicht nur am Grundstück des Beschwerdeführers, sondern auch auf Grundstücken der Familie E und G und der Familie H.
Der Beschwerdeführer verfolgte damit dem Zweck zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzung im nördlichen Bereich des Grst. Nr. *** (Acker) und im südlichen Bereich des Grst. Nr. *** (Obstgarten) und am Grst. Nr. ***. Nördlich des Obstgartens am Grst. Nr. *** erfolgte durch die Anschüttung die Errichtung eines Umkehrplatzes. Am Grst. Nr. *** wurde zusätzlich ein Ableitungskanal für Oberflächenwässer neu errichtet.
Das Bodenaushubmaterial stammte von einem Bauvorhaben eines Neubaus einer *** Filiale in *** (von den Baugrundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, je KG ***,), wobei von dieser Baustelle Aushubmaterial in der Gesamtmenge von 10.290 t (=6.053 m³) entnommen worden sind, und vom Zwischenlager *** der C GmbH im Gesamtausmaß von rund 4.000 t (=2.222 m³). Diese Aushubmengen wurden vom Beschwerdeführer, der Familie E und G und der Familie H in Anspruch genommen.
Am Grst. Nr. *** befinden sich zwei Schüttbereiche. Bei dem Schüttbereich westlich des Wohnhauses (im Süden des Grst. Nr. ***) wurde ein Umkehrplatz im Ausmaß von ca. 500-600 m² errichtet.
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Das angeschüttete Material weißt die Qualität Inertabfall auf.
Eine baurechtliche Bewilligung zur Errichtung des Umkehrplatzes liegt nicht vor. Der gegenständliche Bodenaushub wurde mittels einer Raupe verteilt und verfestigt, ohne vorher einen vorhandenen Humus zu entfernen.
Am selben Grundstück (südlich des errichteten Umkehrplatzes) wurde der Obstgarten zur besseren Bewirtschaftung durch eine Anschüttung angehoben und ein Graben verfüllt.
Das angeschüttete Material weißt die Materialqualität A1 auf. Die Menge des verwendeten Materials bei dieser Anschüttung ist nicht bekannt.
Im nördlichen Bereich des Grst. Nr. *** (nördlich des Wohnhauses) befindet sich eine Ackerfläche, auf der grundsätzlich Klee und Getreide angebaut wird. Dieser Teil des Grundstücks wurde vom Beschwerdeführer von Süden Richtung Norden begradigt.
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Der Humus wurde hierbei nicht abgeschoben, sondern das Aushubmaterial mit einer Raupe verteilt. Die Anschüttungshöhe beträgt in etwa 20 – 25 cm. Im Zuge der Aufbringung wurde der humose Oberboden mit dem zugefügten Erdaushub vermischt und dadurch annähernd der natürliche Bodenaufbau wiederhergestellt. Es ist von einer Nützlichkeit für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung auszugehen.
Das angeschüttete Material weißt die Materialqualität A1 auf.
Im östlichen Bereich des Grundstückes wurde der Bereich südlich der Waldfläche angehoben und entlang des Weges Nr. *** der gesamte Böschungsbereich mit Material angeschüttet. Diese Anhebung und das Entstehen der Böschung erfolgte im Zuge der Anhebung des Gemeindeweges in Zusammenarbeit mit der Gemeinde. Diese Anhebung erfolgte Jahre vor den gegenständlichen Anschüttungen und ist somit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht von Belang.
Die Anschüttungen auf dem Grundstück Nr. *** betrug in seiner Gesamtheit ein Ausmaß von 1.200 t auf rund 700m³.
Am Grst. Nr. *** wurden in Verbindung mit Grst. Nr. *** (Eigentümer E und G) Anschüttungen getätigt.
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Auf das Grst. Nr. *** entfiel eine Anschüttungsmenge im Ausmaß von 1.320 t auf einer Fläche von 700 m². Dieses Aushubmaterial stammte von der C GmbH.
Im Verlauf dieser beiden Grundstücke verläuft ein Regenwasserableitungskanal. Eine Verlegung dieses Kanals erfolgte im Jahr 2019 und wurde der darüber liegende Grundstücksbereich angehoben. Es erfolgte eine Angleichung eines starken Geländesprunges ausgehend vom östlich gelegenen Gemeindesweges am Grst. Nr. ***. Dieser Ableitungskanal verläuft unter dem Grst. Nr. *** tritt am Grst. *** wieder zu Tage und fließt dort oberirdisch ab.
Die Anschüttungen erfolgten im Zug einer Erneuerung des Ableitungskanals und somit zur Errichtung einer Anlage.
Das angeschüttete Material weißt die Materialqualität A1 auf.
Es handelt sich hierbei um keine Verwertung zum Nutzen für die Landwirtschaft.
Von der F GmbH wurde mit 10. Juni 2020 eine Untersuchung der durchgeführten Schüttungen unternommen.
Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass aus den gesamten Schüttungsbereichen 13 qualifizierte Stichproben entnommen und analysiert wurden. Die qualifizierten Stichproben wurden im Labor zu 3 Sammelproben und zu 4 Proben für Detailanalytik vereinigt und zur weiteren Analyse herangezogen.
Für das gegenständliche Verfahren des Beschwerdeführers sind lediglich die Stichproben ***. ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** relevant.
Im Ergebnis entsprachen diese Schürfproben folgenden Ergebnisse:
Am Grst. Nr. *** (Norden: Acker)) ergaben die Schürfproben *** und *** die Qualität Bodenaushubmaterial der Klasse A1 mit der SN 31411 Spez. 30.
Am Grst. Nr. *** (Süden: Obstgarten) ergaben die Schürfproben *** und *** die Qualität Bodenaushubmaterial der Klasse A1 mit der SN 31411 Spez. 30.
Am Grst. Nr. *** (Süden: Umkehrplatz) ergaben die Schürfproben *** und *** die Qualität Bodenaushubmaterial der Klasse Inertabfall SN 31411 Spez. 33.
Am Grst. Nr. *** (angrenzend an Nr. ***; Eigentümer E und G) ergaben die Schürfproben *** und *** die Qualität Bodenaushubmaterial der Klasse A1 mit der SN 31411 Spez. 30.
Festzustellen ist weiters, dass für das Aushubmaterial der Unternehmen I GmbH Untersuchungsbefunde vom 18. Juni 2019 und für das Aushubmaterial der C GmbH Untersuchungsbefunde der D GmbH Co KG vom 4. September 2019 vorliegen.
Das für die Anschüttungen verwendete Bodenaushubmaterial ist als Abfall anzusprechen. Es handelte sich bei den einzelnen Schüttungen nicht um Humusmaterial sondern um Erdaushübe von Unterböden verschiedenster Herkunftsorte („***“ und diverse unbekannte Baustellen der Fa. C GmbH).
Die Anschüttungen erfolgten auf den Grst. Nr *** und Nr. *** im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang und wurde das hierzu benötigte Material ebenfalls in mehreren nahen Zeiträumen angeliefert und aufgebracht.
Überdies grenzen die beiden Grundstücke unmittelbar aneinander.
Durch die Herstellung eines neuen Kanals am Grst. Nr. *** (gemeinsam mit dem Eigentümer E und G am Grst. Nr. ***) und die Herstellung eines Umkehrplatzes (durch örtliche Verfestigung) schuf der Beschwerdeführer Anlagen im deponietechnischen Sinn.
Verwaltungsrechtliche Bewilligungen nach dem NÖ Naturschutzgesetz, dem NÖ Bodenschutzgesetz, der NÖ Bauordnung oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) wurden nicht eingeholt.
Im Vorfeld der getätigten Aufbringung von Bodenaushubmaterial auf den Grst. Nr. *** und ***, beide KG ***, wurde der Humus auf den gegenständlichen Grundstücken nicht entfernt.
Mit Bescheid der NÖ Landeshauptfrau vom 27. Dezember 2019, Zl. *** wurde in Spruchpunkt I. festgestellt, dass es sich bei den Anschüttungen auf den Grst. Nr. *** und ***, beide KG ***, um eine Deponie handelt und wurde in Spruchpunkt II. ein Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 erlassen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den in der Verhandlung verlesenen Akten der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus den vor Ort durchgeführten Befundungen der Amtssachverständigen für Naturschutz, Agrartechnik und für Deponietechnik und Gewässerschutz samt Ergänzungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, sowie aus der Einvernahme des Beschwerdeführers.
Unbestritten blieben das Ausmaß der einzelnen Schüttungen und konnten diese auch den einzelnen Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen sowie der chemischen-analytischen Untersuchungen der F GmbH entnommen werden.
Ebenso war unbestritten festzustellen, dass das eingesetzte Bodenaushubmaterial von der Baustelle in *** für die Errichtung eins *** und aus dem Zwischenlager der Fa. C GmbH stammte. Das dort angefallene Ausmaß an Bodenaushubmaterial ergibt sich aus der Aussage des Vertreters der I GmbH bei der Verhandlung der belangten Behörde vom 5. Dezember 2019.
Der Zweck der einzelnen Schüttungen auf den Grst. Nr. *** und *** konnte vom Beschwerdeführer in seiner Aussage bestätigt werden und entsprechen diese Aussagen auch seinen vorangegangenen Ausführungen vor der belangten Behörde und dem Inhalt seiner Beschwerde.
Die Feststellungen zur Materialqualität des geschütteten Bodenaushubmaterials stützen sich auf die chemisch-analytischen Untersuchungen der F GmbH vom 10. Juni 2020.
Der Nutzen der Anschüttung am Grst. Nr. *** (Ackerfläche im Norden) für die Landwirtschaft ergibt sich aus dem fachlichen Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen für Agrartechnik. Überdies ist diesem Gutachten auch zu entnehmen, dass der Humus auf diesem Grundstück vor Beginn der Anschüttungen nicht abgehoben wurde und das aufgebrachte Material nicht ordnungsgemäß in das Bodengefüge eingearbeitet wurde.
Die Anschüttungen im südlichen Bereich des Grst. Nr. *** (Umkehrplatz) wurde aufgrund des Fehlens einer agrartechnischen Komponente von der Amtssachverständigen für Agrartechnik nicht beurteilt. Dass hierfür Bodenaushubmaterial mit der Materialqualität Inertabfall eingesetzt wurde ergibt sich auch der Beurteilung der F GmbH wurde mit 10. Juni 2020. Das Fehlen einer diesbezüglichen Genehmigung nach der NÖ Bauordnung und die hierfür durchgeführten baulichen Maßnahmen ergeben sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Auch ergibt sich aus dem agrartechnischen Gutachten, dass die Materialen am Grst. Nr. *** nicht ordnungsgemäß aufgebracht wurden und wurde auch hier nicht vor Beginn der Anschüttungen der Humus abgeschoben wurde. Dass diese Anschüttungen im Zuge der Errichtung eines neuen Ableitungskanals, beginnend am Grst. Nr. *** (Eigentümer E und G), erfolgt sind, dieser am Grundstück des Beschwerdeführers wieder empor tritt und das abgeleitete Wasser hier oberflächlich abfließt, entspricht den Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Hieraus ergibt sich auch, dass im Zuge dieser Anschüttungen eine Anlage, nämlich ein Ableitungskanal für Oberflächenwässer, errichtet wurde.
Die Feststellungen zum Grst. Nr. *** stützen sich auch auf das Ergebnis des Verfahrens zu LVwG-AV-210/001-2020
Das Fehlen von verwaltungsrechtlichen Bewilligungen nach dem NÖ Naturschutzgesetz, dem NÖ Bodenschutzgesetz, der NÖ Bauordnung oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) konnte von den beigezogenen Amtssachverständigen und dem Vertreter der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt werden und ist dies auch aus dem verwaltungsbehördlichen Akt zu entnehmen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG 1985) lautet:
Revision
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten:
Ziele und Grundsätze
§ 1.
[…]
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
[…]
(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
[…]
4. „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
a)Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
b)Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
c)Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet;
Abfallende
§ 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans mit Verordnung abweichend zu Abs. 1 festzulegen, unter welchen Voraussetzungen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet. Eine derartige Verordnung ist nur zu erlassen, wenn
1. die Sache üblicherweise für diesen bestimmten Verwendungszweck eingesetzt wird,
3. Qualitätskriterien, welche die abfallspezifischen Schadstoffe berücksichtigen, insbesondere in Form von technischen oder rechtlichen Normen oder anerkannten Qualitätsrichtlinien, vorliegen und
4. keine höhere Umweltbelastung und kein höheres Umweltrisiko von dieser Sache ausgeht als bei einem vergleichbaren Primärrohstoff oder einem vergleichbaren Produkt aus Primärrohstoff.
(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 2 hat entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
1. die Konkretisierung (Beschreibung) der Sache;
2. die Festlegung der Verwendungszwecke für den Anwendungsbereich der Verordnung;
3. die Festlegung von Qualitätskriterien entsprechend einem Produkt oder einem Rohstoff oder die Einhaltung von Anforderungen für einen Herstellungsprozess;
4. die Begrenzung abfallspezifischer Schadstoffe;
5. die Art des Nachweises und der Nachweisführung in Abhängigkeit der Qualitätskriterien und
6. unter Berücksichtigung der Abfallart und der Verwendungszwecke Art, Form und Umfang der Aufzeichnungen gemäß Abs. 5 und Art, Form, Umfang und Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 4 und 5.
(4) Wer die Abfalleigenschaft eines bestimmten Abfalls gemäß einer Verordnung nach Abs. 2 enden lassen will, hat dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden und eine Erklärung anzuschließen, dass das Vermischungsverbot gemäß § 15 Abs. 2 eingehalten wird.
(5) Wer eine Meldung gemäß Abs. 4 erstattet, hat, getrennt für jedes Kalenderjahr, Aufzeichnungen zur Einhaltung der Verordnung gemäß Abs. 2 betreffend Art, Menge, Herkunft und Verbleib fortlaufend zu führen. Diese Aufzeichnungen und die entsprechenden Nachweise sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Den Behörden ist Einsicht in diese Aufzeichnungen und Nachweise zu gewähren. Die Aufzeichnungen und Nachweise sind den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Die genannten Verpflichtungen gelten im Zusammenhang mit einer Anlage für den jeweiligen Inhaber. Weiters sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 2 bis spätestens 10. April jeden Jahres Meldungen, die Angaben über Art und Menge der bestimmten Abfälle des vorangegangenen Kalenderjahres beinhalten, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstatten. Sofern sich wesentliche Änderungen in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck oder die vorgesehenen Abnehmer ergeben, sind diese zugleich mit der jährlichen Meldung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in einer Verordnung nach Abs. 2 abweichend zu den §§ 17 Abs. 5 und 21 Abs. 3 Eintragungspflichten hinsichtlich Identifikation der Abfallersterzeuger und Standorte in das elektronische Datenregister sowie über Jahressummenwerte pro Abfallart hinausgehende Meldepflichten festzulegen.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Anwendung von Verordnungen gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle zuständige Behörde. Wer Stoffe, Produkte oder Sachen, die gemäß einer Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, an eine andere Rechtsperson übergibt, hat dem Übernehmer eine Abschrift der Konformitätserklärung gemäß dieser Verordnung zu übergeben. Die Aufzeichnungen, Nachweise und Konformitätserklärungen gemäß dieser Verordnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in elektronischer Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.
Feststellungsbescheide
§ 6. (1) Bestehen begründete Zweifel,
1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
2. welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder
3. ob eine Sache gemäß den unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist,
hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder der Zollorgane nach Maßgabe des § 83 mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 darf nur beantragt werden, sofern nicht § 7 zur Anwendung kommt.
(2) Im Fall des § 70 Abs. 3 oder im Fall der Veranlassung durch die Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder durch die Zollorgane nach Maßgabe des § 83 hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach ihrer Befassung zu erlassen. Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn er dem Lenker des Beförderungsmittels oder demjenigen, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, ausgefolgt wurde. In diesem Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Transporteur von der Ausfolgung des Bescheides unverzüglich zu verständigen.
(3) Örtlich zuständige Behörde für Feststellungsbescheide gemäß Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befindet.
(4) Die Behörde hat den Bescheid samt einer Kopie der diesbezüglichen Akten gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Feststellungsbescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.
(5) Bestehen begründete Zweifel, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
(6) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob
1. eine Anlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 oder gemäß § 52 unterliegt oder eine Ausnahme gemäß § 37 Abs. 2 gegeben ist,
2. eine Anlage eine IPPC-Behandlungsanlage ist,
3. eine Änderung einer Behandlungsanlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 unterliegt oder gemäß § 37 Abs. 4 anzeigepflichtig ist.
Parteistellung hat neben dem Projektwerber der Umweltanwalt.
(7) Bestehen begründete Zweifel über den Umfang
1. einer Erlaubnis gemäß § 24a oder
2. einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 52 oder 54, insbesondere hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen oder der Anlagenkapazität,
hat der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers der Berechtigung oder der Anlagengenehmigung oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
Behandlungsaufträge, Überprüfung
Behandlungsauftrag
§ 73. (1) Wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(3) Werden gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Abfällen oder Sachen vermischt, hat die Behörde dem Verpflichteten eine entsprechende Trennung aufzutragen, wenn dies technisch und wirtschaftlich möglich und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist. Abs. 1 bleibt unberührt.
(4) Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
[…]
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, die beschwerdegegenständlichen Grundstücke werden auch nach den getätigten Anschüttungen weiterhin landwirtschaftlich genutzt und dass sie deshalb keine Deponie sind, bringt die Beschwerde nicht zum Erfolg.
Wie festgestellt stammen die eingesetzten Materialien von einem Bauvorhaben in *** und aus dem Zwischenlager der Fa. C GmbH. Die genaue Herkunft des Materials der Fa. C GmbH ist unbekannt.
Vor diesem Hintergrund war auch festzustellen, dass diese Materialen als Abfall anzusprechen waren.
Zum Abfallbegriff ist zunächst festzuhalten, dass Abfälle im Sinne des AWG 2002 alle beweglichen Sachen sind, die entweder die Voraussetzungen des subjektiven oder jene des objektiven Abfallbegriffes erfüllen, wobei das verfahrensgegenständliche Aushubmaterial aufgrund seines Transportes zu den verfahrensgegenständlichen Grundstücken unbestritten als bewegliche Sache anzusehen ist (vgl. u.a. auch VwGH vom 24. April 2018, Zl. Ra 2018/05/0034), mag dieses danach durch das Aufbringen und den Einbau auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken auch eine Verbindung mit dem Boden eingegangen sein.
Für das Vorliegen der Abfalleigenschaft des verfahrensgegenständlichen eingesetzten Aushubmaterials reicht es aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. u.a. VwGH vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0032, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0144, sowie VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0212, sowie VwGH vom 31. März 2016, Zl. 2013/07/0214), sodass diese beiden Abfallbegriffe nicht kumulativ vorliegen müssen.
Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) ist dann erfüllt, wenn ein Besitzer sich einer Sache entledigen will oder entledigt hat (vgl. u.a. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022 mwN, sowie VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004). Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 kann also dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. VwGH vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0088 mwN).
Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt auch darin, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (VwGH vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0032).
Weil das im Rahmen dieser Bauarbeiten ausgehobene Bodenaushubmaterial an Dritte (nämlich den Auftragnehmern des Beschwerdeführers) in Entledigungsabsicht übergeben wurde um die Verwirklichung dieser Bauvorhaben nicht zu behindern, ist bei diesem Bodenaushubmaterial der subjektive Abfallbegriff erfüllt. Der Entledigungswille ist beim Abfallersterzeuger (dem Bauherrn) unabhängig vom Verhalten anderer zu beurteilen. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall anzusprechen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022).
Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, nämlich im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass - abweichend von der dargestellten Erfahrungstatsache - sich ein Bauherr (oder Bauführer) nicht des bei diesem Bauvorhaben angefallenen Aushubmaterials entledigen will (so VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Entsprechende Anhaltspunkte sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, sodass die verwendeten Materialien als Abfall im subjektiven Sinn zu qualifizieren sind.
Vielmehr räumte der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 selbst ein, dass er das verfahrensgegenständliche Aushubmaterial im Monat Juli 2019 aufbringen mussten, weil z.B. die I GmbH darauf gedrängt hat, damit dieses z.B. auf der „Baustelle ***“ nicht hinderlich ist.
Dazu kommt, dass von dieser Baustelle für das Bauvorhaben 10.290 t Aushubmaterial abtransportiert worden ist, wobei dieses Aushubmaterial, wie auch die agrartechnische Amtssachverständige dargelegt hat, nicht nur aus Humus, sondern auch aus anderen Erdmaterialien bestanden hat, sodass sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - darin keine Absicht verbarg, von dieser Baustelle etwa nur den wertvollen Humus für eine landwirtschaftliche Nutzung abzutransportieren.
Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, kommt es bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft weder auf die eigene Entledigungsabsicht noch auf die Absicht in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an; eine Sache ist nämlich schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. u.a. VwGH vom 28. April 2005, Zl. 2003/07/0017, sowie VwGH vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0088).
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Abfalleigenschaft des verfahrensgegenständlichen aufgebrachten Aushubmaterials auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt wurde, behauptet dieser doch selbst, dass durch das Aufbringen dieses Aushubmaterials auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke aufgrund einer zulässigen Verwertung für die Landwirtschaft das Ende dieses Abfalls eingetreten ist.
Ein Abfallende gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 setzt voraus, dass es sich beim abgelagerten Material um einen "Altstoff" im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 handelt.
§ 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 definiert den Begriff „Altstoff“: Als „Altstoffe“ sind Abfälle ansprechen, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Eine solche zulässige Verwertung liegt allerdings nur dann vor, wenn dadurch nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird (vgl. VwGH 21.10.2010, 2008/07/0202).
Nach § 15 Abs. 4a AWG 2002 ist eine Verwertung zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist, keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
Der RV 1005 dB XXIV. GP ist zu § 15 Abs. 4a AWG 2002 ua Folgendes zu entnehmen:
„Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kann ein Abfall nur durch eine zulässige Verwertung seine Abfalleigenschaft verlieren (vgl. VwGH 20.3.2003, 2002/07/0137; 11.9.2003, 2003/07/0038; 6.11.2003, 2002/07/0159). Diese Verwertung muss unbedenklich sein.
In Umsetzung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs wird in § 15 AWG 2002 eine Regelung ergänzt, mit der zwischen Scheinverwertung bzw. nicht zulässiger Verwertung und zulässiger Verwertung klar unterschieden wird.
Beispielhaft für die Prüfung der Zulässigkeit der Verwertung kann genannt werden:
Verfüllung:
Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn
1)diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird,
2)eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl. dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und
3)die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (gemäß der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder,…) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden).
Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“
Der Gesetzgeber sieht – unter weiteren Kriterien, nämlich insbesondere Materialqualität und Rechtmäßigkeit – eine Verfüllung dann als Verwertungsmaßnahme an, wenn eine Verfüllung einem entsprechenden (zulässigen) Zweck dient.
Die belangte Behörde hat eine zulässige Verwertung im konkreten Fall verneint und sich auf die Aussage der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz gestützt, wonach diese Anschüttungen den Charakter eine Deponie aufweisen. Ob es sich um eine Verwertung durch Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung (Anhang 2, 1. R10 AWG 2002) handelt wurde durch die belangte Behörde nicht geprüft. Die Behörde ging von einer dauerhaften Entledigung des Bodenaushubmaterials (Beseitigung) im Rahmen des Betriebs einer Deponie aus.
Damit Anschüttungen von Abfall zu einer zulässigen Verwertung führen können sind die Regelnd des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 einzuhalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bundes-Abfallwirtschaftsplan den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte (vgl. VwGH 20.02.2014, 2011/07/0180, mwN).
Die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017, Teil 1, unter Punkt 7.8. „Aushubmaterialien“, festgelegten Kriterien zur Prüfung der Zulässigkeit einer Verwertungsmaßnahme lauten auszugsweise:
„7.8. AUSHUBMATERIALIEN
ÜBERSICHT ÜBER AUSHUBMATERIALIEN
Aushubmaterial ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt. Nachfolgende Bestimmungen definieren Anforderungen an die möglichen Verwertungswege. Unter Aushubmaterialien im Sinne dieses Kapitels fallen insbesondere Bodenaushubmaterial, Bodenbestandteile, technisches Schüttmaterial und Gleisaushubmaterial gemäß den folgenden Begriffsbestimmungen:
[…]
ÜBERSICHT ÜBER VERWERTUNGSWEGE FÜR AUSHUBMATERIAL
Aushubmaterial darf – bei Einhaltung der jeweiligen Qualitätskriterien und bei entsprechender technischer Eignung – insbesondere als
┄ - Untergrundverfüllung oder Bodenrekultivierung,
┄ - Recycling-Baustoff zur bautechnischen Verwertung,
┄ - Ausgangsmaterial für die Herstellung künstlicher Erden, als Strukturmaterial zur Kompostierung oder zur Herstellung von Komposterden
gemäß den Vorgaben dieses Kapitels verwertet werden. Bei jeder Verwertung müssen Abfälle in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären. Liegt kein sinnvoller Zweck vor oder werden die in diesem Kapitel vorgegebenen Anforderungen nicht eingehalten, ist von einer Beseitigungsmaßnahme auszugehen.
[…]
Untergrundverfüllung oder Bodenrekultivierung
Für die direkte Verwertung von Bodenaushubmaterial und Bodenbestandteilen als Untergrundverfüllung oder zur Bodenrekultivierung gelten die Vorgaben des Kapitels 7.8.1.
[…]
7.8.1. VERWERTUNG ALS UNTERGRUNDVERFÜLLUNG ODER ZUR BODENREKULTIVIERUNG
Untergrundverfüllung
Untergrundverfüllungen dürfen – bei entsprechender technischer Eignung - mit folgenden Materialien durchgeführt werden:
┄ - Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial bzw. daraus (z.B. durch Siebung) gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile
┄ - Nicht verunreinigte Bodenbestandteile aus der Behandlung von verunreinigtem Aushubmaterial gemäß Kapitel 7.8.4.
┄ - Kleinmengen an Bodenaushubmaterial gemäß den Vorgaben des Kapitels 7.8.3.
Das Material muss für eine Untergrundverfüllung gemäß Kapitel 7.8.5. grundlegend charakterisiert und - bei Einhaltung aller Grenzwerte - der Qualitätsklasse A1, A2, A2-G oder BA zugeordnet worden sein. Für Kleinmengen an Bodenaushubmaterial gelten davon abweichend die Vorgaben des Kapitels 7.8.3.
Eine Untergrundverfüllung im und unmittelbar über dem Grundwasser ist nur mit Material der Qualitätsklasse A2-G zulässig. Eine Zuordnung zur Qualitätsklasse A2-G und A1 darf nicht für Material aus der Behandlung von verunreinigtem Aushubmaterial erfolgen.
Material der Qualitätsklasse A1 darf nur bei Einhaltung des Grenzwertes für den TOC Gesamt sowie TOC im Eluat der Qualitätsklasse A2 zur Untergrundverfüllung verwendet werden; dies ist im Zuge der grundlegenden Charakterisierung dieses Materials zu beurteilen und im Beurteilungsnachweis zu dokumentieren. Humoser Oberboden ist für eine Untergrundverfüllung jedenfalls nicht geeignet. Soll nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, welches erhöhte Anteile von natürlichen pflanzlichen Bestandteilen (z.B. Wildholz in Wildbachsedimenten) enthält, für eine Untergrundverfüllung verwendet werden, sind die pflanzlichen Bestandteile bzw. das Wildholz zuvor abzutrennen bzw. zu entfernen.
Auf jede Untergrundverfüllung ist in der Regel eine entsprechende Rekultivierungsschicht aufzubringen, ausgenommen unterhalb einer baulichen Anlage (z.B. Straßen, Gebäude, Wege).
Bodenrekultivierung
Maßnahmen zur Bodenrekultivierung dürfen - bei entsprechender technischer Eignung - mit folgenden Materialien durchgeführt werden:
┄ - Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial bzw. daraus (z.B. durch Siebung) gewonnene, nicht
verunreinigte Bodenbestandteile
┄ - Nicht verunreinigte Bodenbestandteile aus der Behandlung von verunreinigtem Aushubmaterial gemäß Kapitel 7.8.4. (nur zur nicht landwirtschaftlichen Bodenrekultivierung)
┄ - Bankettschälgut von Straßen, wenn die Bankette keine Anteile von Asphalt, Schlacken oder sonstigen Materialien, die nicht als Bodenbestandteile anzusehen sind, aufweisen
┄ - Kleinmengen an nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial oder Bankettschälgut von Straßen geringer Verkehrsstärke gemäß den Vorgaben des Kapitels 7.8.3.
Das Material muss für eine Bodenrekultivierung gemäß Kapitel 7.8.5. grundlegend charakterisiert und - bei Einhaltung aller Grenzwerte - der Qualitätsklasse A1, A2, A2-G oder BA zugeordnet worden sein. Für Kleinmengen an nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial oder Bankettschälgut von Straßen geringer Verkehrsstärke gelten davon abweichend die Vorgaben des Kapitels 7.8.3.
Für die Herstellung von Rekultivierungsschichten (durchwurzelbare Schichten von zumindest 0,3 m bzw. bei Deponien zumindest 0,5 m und maximal 2 m Tiefe) ist der schichtenweise Aufbau, der sich am Aufbau eines natürlichen Bodens orientiert, unter besonderer Berücksichtigung des abgestuften Gehalts an organischer Substanz und an Nährstoffen sicherzustellen. Ein getrennt erfasster humoser Oberboden ist hierbei als Oberbodenmaterial in einer Rekultivierungsschicht zu verwenden.
Für die landwirtschaftliche oder nicht landwirtschaftliche Bodenrekultivierung sind die „Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen“ des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, Arbeitsgruppe Bodenrekultivierung, anzuwenden. Eine Abweichung von den Vorgaben der Richtlinie ist nur mit fachlicher Begründung zulässig.
Für eine landwirtschaftliche Bodenrekultivierung (d.h. bei Flächen, auf denen Nahrungs- und Futtermittel erzeugt werden, oder deren darauf wachsende Pflanzendecke verfüttert werden soll) ist Material der Qualitätsklasse A1 (oder in Abstimmung mit der örtlich zuständigen Abfallbehörde auch der Qualitätsklasse BA) zu verwenden. Für eine nicht landwirtschaftliche Bodenrekultivierung (d.h. bei Flächen, auf denen eine Verfütterung der darauf wachsenden Pflanzendecke mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann z.B. bei Straßenböschungen, Grünstreifen in Verkehrsanlagen, Autobahnkleeblätter) darf auch Material der Qualitätsklasse A2 oder A2-G verwendet werden. Bankettschälgut von Straßen mit einer Verkehrsstärke von mehr als 10.000 durchschnittlicher täglicher Verkehrsstärke (DTV) darf - bei Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte - nur zur nicht landwirtschaftliche Bodenrekultivierung verwendet werden. Es gelten dabei die diesbezüglichen Bestimmungen zur grundlegenden Charakterisierung gemäß Kapitel 7.8.5.
Verwendung der Qualitätsklasse BA (Bodenaushubmaterial oder Bodenbestandteile mit Hintergrundbelastung)
Die Verwendung von Material der Qualitätsklasse BA als Untergrundverfüllung oder zur landwirtschaftlichen oder nicht landwirtschaftlichen Bodenrekultivierung darf nur in Bereichen vergleichbarer Belastungssituation erfolgen.
Die geplante Durchführung einer konkreten Verwertungsmaßnahme mit Material der Qualitätsklasse BA ist vom für den Einbau verantwortlichen Bauherrn mit der für den Einbau örtlich zuständigen Abfallbehörde abzustimmen.
[…]
Dokumentation
Eine Verwertungsmaßnahme im Zuge einer Untergrundverfüllung oder Bodenrekultivierung mit einer einzubauenden Gesamtmasse von mehr als 2.000 t ist vom Bauherrn, in dessen Auftrag der Einbau des Materials erfolgt, durch eine Einbauinformation zu dokumentieren, diese hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
┄ - Ort des Einbaus
┄ - Zweck des Einbaus / Begründung der Nützlichkeit der Maßnahme
┄ - Art der Verwendung (z.B. Aufbau einer Rekultivierungsschicht)
┄ - Masse des eingebauten Materials
┄ - Einbauskizze mit Regelprofil (Schichtenaufbau)
┄ - Kennung des Beurteilungsnachweises, mit dem das eingebaute Material grundlegend charakterisiert wurde
┄ - Bestätigung des Bauunternehmers oder des Bauherrn, dass beim Einbau keine Verunreinigungen wahrgenommen wurden durch denjenigen, der den Einbau durchführt.
Für diese Einbauinformation ist ein entsprechendes Formular über die Internetseite des BMLFUW verfügbar. Die Einbauinformation ist zusammen mit dem(n) zugehörigen Beurteilungsnachweis(en) vom Bauherrn, in dessen Auftrag der Einbau getätigt wurde, mindestens sieben Jahre aufzubewahren.“
Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Behandlungsverfahren zu verstehen.
Zu den Beseitigungsverfahren zählen die Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.) (D1 gemäß Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002). Unter Verwertungsverfahren ist ua das Aufbringen [von Abfällen] auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung zu verstehen (R10 gemäß Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002).
Demnach können die festgestellten Bodenaushubmaterialien auf landwirtschaftlichen Flächen nicht uneingeschränkt verwendet werden und liegt eine Verwertungs-maßnahme - und somit ein Abfallende iSd § 5 AWG 2002 mit Aufbringung auf den Boden - nur vor, wenn deren Zulässigkeit im oben dargestellten Sinn vor (bzw. während) der Durchführung der Maßnahme gegeben ist.
Der vom Beschwerdeführer verfolgte Zweck, nämlich die Aufbringung von Bodenaushub zum Nutzen der Landwirtschaft am Grst. Nr. ***, konnte durch das Gutachten der Amtssachverständigen für Agrartechnik nachvollziehbar bestätigt werden.
In ihrer fachlichen Stellungnahme führte die Amtssachverständige aus, dass das gegenwärtige Grundstück laut Bodenschätzungsreinkarte eine Ackerzahl von 20 bis 25 aufweist und die Beprobung des aufgeschütteten Materials die Qualität A1 ergeben hat. Sie geht weiters davon aus, dass der aufgebrachte Erdaushub, auch wenn nur Unterboden angeliefert wurde, aufgrund der geringen Schütthöhe (ca. 20 cm) durch die darauffolgende Bodenbearbeitung mit dem überschütteten humosen Oberboden zumindest wieder vermischt wurde und somit ein annähernd natürlicher Bodenaufbau wiederhergestellt werden konnte.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Anschüttung des nördlichen Bereichs des Grst. Nr. *** gleichzeitig mit den übrigen Anschüttungen des Beschwerdeführers erfolgte, kein Abschieben des Humus erfolgte und der Einbau des zugeführten Materials nicht entsprechend der vorhandenen Bodenschichten erfolgte.
Gemäß § 2 Abs. 5 Z. 1 AWG 2002 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes eine Abfallbehandlung jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Behandlungsverfahren (Beseitigungs- und Verwertungsverfahren) zu verstehen.
Zu den Beseitigungsverfahren zählen die Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.) (vgl. D1 gemäß Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002).
Unter Verwertungsverfahren ist u.a. die Aufbringung [von Abfällen] auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung zu verstehen (R10 gemäß Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002).
Aufgrund der zuvor dargelegten Regelungen kann das verfahrensgegenständliche Aushubmaterial auf landwirtschaftlichen Flächen nicht uneingeschränkt verwendet werden und liegt eine Verwertungsmaßnahme - und somit ein Abfallende im Sinne des § 5 Abs. 1 AWG 2002 mit Aufbringung auf den Boden - nur vor, wenn deren Zulässigkeit im zuvor dargestellten Sinn vor (bzw. während) der Durchführung der Maßnahme gegeben ist.
Wie die agrartechnische Amtssachverständige in ihrem Gutachten vom 19. Mai 2022 festgehalten hat, konnte von ihr und vom Amtssachverständigen für Naturschutz und Forst im Juli 2019, also im Zuge der Aufbringung des verfahrensgegenständlichen Aushubmaterials festgestellt werden, dass das damals erst teilweise aufgebrachte bzw. haufenförmig abgelagerte Aushubmaterial unterschiedliche Färbungen und Korngrößenzusammensetzungen aufgewiesen hat, sodass es sich dabei um Aushub(Erd-)material verschiedenster Farbe und Körnung mit geringem bis keinem Humusanteil gehandelt hat.
Auch wenn in den einzelnen Untersuchungsbefunden und -berichten dem vom Beschwerdeführer aufgebrachten Aushubmaterial die Materialqualität der Klasse A1 des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 bescheinigt wird und die Aufbringung dieses Aushubmaterials daher zum einen in einer Bodenaushubdeponie und zum anderen auch für eine Verwertung als Rekultivierungsmaterial in landwirtschaftlich genutzten Bereichen außerhalb des Grundwasserschwankungsbereiches sowie als Untergrundverfüllung, also auf ihren verfahrensgegenständlichen Grundstücken, grundsätzlich zulässig ist, ist die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die für dieses Aushubmaterial ausgewiesene Qualitätsklasse A1 gemäß BAWPL 2017 bedeutet, dass er das verfahrensgegenständliche Aushubmaterial ohne weiteres, und somit ohne Beachtung des Bodengefüges und der natürlichen Bodenfunktionen wahllos auf Böden aufbringen darf und eine solche willkürliche Aufbringung dennoch einer Verwertung im Sinne des Verwertungsverfahrens R10 des Anhanges 2 zum AWG 2002 entspricht, verfehlt.
In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen der agrartechnischen Amtssachverständigen in ihrem Gutachten vom 19. Mai 2022 zu folgen, dass sich die Materialqualität der Klasse A1 auf die chemische Zusammensetzung des verfahrensgegenständlichen Aushubmaterials bezieht und keine bodenkundlichen Parameter über die Bodenart bzw. dem Humusgehalt enthält, wobei aus den Angaben der Untersuchungsschürfe des Untersuchungsbefundes der B GmbH betreffend das Aushubmaterial der I GmbH zu entnehmen ist, dass von der „Baustelle ***“ eine Gesamtmenge von humosem Boden von lediglich 600 m³ zugeführt wurde, während die Angaben des Untersuchungsbefundes der D GmbH Co KG betreffend das Aushubmaterial vom Zwischenlager *** der C GmbH keine Rückschlüsse auf die gelagerte Bodenart zulassen, zumal auf diesem Zwischenlager die verschiedensten Erdaushübe aus diversen Bauvorhaben gelagert wurden.
Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan (BAWPL) 2017 legt u.a. die Behandlungsgrundsätze für Abfälle fest, die jenen Stand der Technik beschreiben, welcher erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen - im gegebenen Fall Gefahren für den Boden sowie die Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Böden und Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (vgl. § 1 Abs. 3 Z. 2 und Z. 4 AWG 2002) - zu vermeiden, sodass dieser BAWPL 2017, insbesondere das Kapitel 7.8., der verfahrensgegenständlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Hierbei ist vor allem darauf zu verweisen, dass bei jeder Verwertung die Abfälle in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden müssen, da ansonsten von einer Beseitigungsmaßnahme auszugehen ist. Für die Herstellung von Rekultivierungsschichten (durchwurzelbare Schichten von zumindest 0,3 m und maximal 2 m Tiefe) ist der schichtenweise Aufbau, der sich am Aufbau eines natürlichen Bodens orientiert, unter besonderer Berücksichtigung des abgestuften Gehalts an organischer Substanz und an Nährstoffen, sicherzustellen. Ein getrennt erfasster humoser Oberboden ist hierbei als Oberbodenmaterial in einer Rekultivierungsschicht zu verwenden.
Weiters ist bei der Beurteilung für die landwirtschaftliche Bodenrekultivierung auch die „Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen“ heranzuziehen und zugrunde zu legen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich die Rekultivierungsziele grundsätzlich an den natürlichen Boden- und Nutzungsverhältnissen in der Region zu orientieren haben und sind auch die Standortverhältnisse vor Ort zu berücksichtigen, sodass der Aufbau schichtenweise erfolgt und hat sich dieser an Böden der Region mit vergleichbarer Funktion zu orientieren, wobei ein abgestufter, nach unten abnehmender Gehalt an organischer Substanz und an Nährstoffen einzuhalten ist. Beim Abtrag von Böden sind Böden unterschiedlicher Zusammensetzung getrennt und schicht- bzw. horizontweise abzutragen (insbesondere Ober- und Unterböden).
Ebenso ist auf das NÖ Bodenschutzgesetz zu verweisen, wonach die Auf- und Einbringung von nicht verunreinigtem Aushubmaterial auf Böden zulässig ist, wenn die Vorgaben des BAWPL 2017 eingehalten werden.
So wie die agrartechnische Amtssachverständige dazu nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt hat, erfordert die Umsetzung der vom Beschwerdeführer behaupteten Verbesserungsmaßnahmen eine planvolle Vorgangsweise, bei der sich sowohl die Materialentnahme als auch die Materialeinbringung an einen natürlichen schichtenweisen Bodenaufbau zu orientieren hat, und bei der der Einbau von Unterboden erst nach Abschub des humosen Oberbodens erfolgen darf, sodass der schichtenweise Aufbau eines natürlichen Bodens erhalten bleibt, sowie, dass die praktische Umsetzung insgesamt dem Stand der Technik von Rekultivierungsmaßnahmen entsprechen muss.
Das erkennende Gericht schließt sich im gegenständlichen Fall den Schlussfolgerungen der agrartechnischen Amtssachverständige an, dass bei der praktischen Umsetzung der in den zuvor in den Feststellungen dargelegten Anschüttung durch den Beschwerdeführer jedoch augenscheinlich auf alle Anschüttungsbereiche unmittelbar auf die Vegetation, ohne Vegetations- und Humusabschub, aufgeschüttet worden ist, sodass die praktische Umsetzung nicht in planvoller Art und Weise gemäß den Vorgaben der Rekultivierungsrichtlinie, die den Stand der Technik für Bodenrekultivierungen darstellt, erfolgt ist. Das zugeführte Aushubmaterial wurde auf die verfahrensgegenständlichen landwirtschaftlichen Grundstücke ohne den Bewuchs zu entfernen und den Oberboden abzuschieben auf die Oberfläche gekippt und verteilt. Dabei hat es sich augenscheinlich beim zugeführten Aushubmaterial zum überwiegenden Teil nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, um Humusmaterial, sondern um Erdaushübe von Unterböden verschiedenster Herkunftsorte („Baustelle ***“ und diverse unbekannte Baustellen beim Aushubmaterial vom Zwischenlager *** der C GmbH) gehandelt.
Wie bereits zuvor ausgeführt worden ist, bedeutet die für dieses Aushubmaterial ausgewiesene Qualitätsklasse A1 gemäß BAWPL 2017 nicht, dass dieses Aushubmaterial ohne Beachtung des Bodengefüges und der natürlichen Bodenfunktionen wahllos auf Böden aufgebracht werden kann. Durch die Abdeckung des bestehenden Oberbodens mit Erdaushub aus tieferen Bodenschichten kommt es zu einer Änderung der Abfolge und der Eigenschaften der Bodenhorizonte. Für diese Art der Anschüttung ist zu erwarten, dass es im Vergleich zu einem planvollen, schichtenweisen Einbau bei der nachfolgenden landwirtschaftlichen Bewirtschaftung erst nach einem längeren Zeitraum durch Düngungsmaßnahmen, Begrünungen, Bodenbearbeitung etc. zur Anreicherung von organischen Bodenbestandteilen und wiederum zur Ausbildung eines humosen Oberbodens und einer Angleichung der Ertragsfähigkeit an einen natürlichen Boden mit gleichen Standortverhältnissen kommt.
Dadurch, dass in den Anschüttungsbereichen zum einen vor der Materialeinbringung kein Humusabschub und die Aufbringung des angelieferten Aushubmaterials somit direkt auf den bewachsenen Boden sowie zum anderen kein schichtenweiser Bodeneinbau des angelieferten Aushubmaterials erfolgt ist, entspricht die vom Beschwerdeführer gewählte Vorgangsweise nicht dem Stand der Technik, weshalb das erkennende Gericht - wie auch die agrartechnische Amtssachverständige aus agrarfachlicher Sicht - für den Großteil der verfahrensgegenständlichen Erdanschüttungen den für eine zulässige Verwertung erforderlichen Nutzen für die Landwirtschaft im Sinne des AWG 2002 nicht ableiten kann. Somit erfolgte der Einbau des verfahrensgegenständlichen Aushubmaterials nicht unter Einhaltung der Vorschriften.
Zudem besteht - wie auch die agrartechnische Amtssachverständige in ihrem agrartechnischen Gutachten dargelegt hat - durch das verfahrensgegenständliche aufgebrachte Aushubmaterial infolge der verfahrensgegenständlichen Vorgangsweise des Beschwerdeführers, die den im BAWPL 2017 enthaltenen Behandlungsgrundsätzen für Abfälle und somit dem Stand der Technik widersprecht, die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 2 und Z. 4 AWG 2002 und somit der öffentlichen Interessen - im gegebenen Fall Gefahren für den Boden sowie Beeinträchtigungen der nachhaltigen Nutzung von Böden und Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus.
Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, definiert § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 den Begriff des Altstoffes und spricht dabei von einer nachweislichen zulässigen Verwertung von Abfällen. Aufgrund der zuvor getätigten Ausführungen, die sich auf das Gutachten der agrartechnischen Amtssachverständigen in ihrem agrarfachlichen Gutachten vom 19. Mai 2022 stützen, kann neben der belangten Behörde auch seitens des erkennenden Gerichtes im gegenständlichen Fall eine zulässige Verwertung des verfahrensgegenständlichen Aushubmaterials durch den Beschwerdeführer nicht erkannt werden, sodass dieses keinen „Altstoff“ im Sinne der Begriffsdefinition des § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 darstellt, sodass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - von einer Beendigung der Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 keine Rede sein kann.
Daran ändern zum einen auch die Ausführungen der agrartechnischen Amtssachverständigen für die Anschüttung im Bereich des nördlichen Bereichs des Grst. Nr. 158/1 nichts, wonach sie für diesen Bereich einen Nutzen für die Landwirtschaft im Sinne des AWG 2002 ableiten kann, zumal in diesem Bereich aufgrund der Vermischung der geringen Anschüttung mit dem vorhandenen Oberboden ein natürlicher Bodenaufbau annähernd wiederhergestellt werden konnte.
Dieser Anschüttungsbereich kann jedoch zu den übrigen Anschüttungen (Grst. Nr. *** Umkehrplatz und Obstgarten und Grst. Nr. ***) nicht isoliert betrachtet und bewertet werden, sodass dieser das rechtliche Schicksal der gesamten Anschüttung teilt und somit als Bestandteil der gesamten verfahrensgegenständlichen Anschüttung anzusehen ist.
Da im gegenständlichen Fall somit kein Abfallende eingetreten ist, sind die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen des Beschwerdeführers als Beseitigungsmaßnahme einzustufen und daher nach den abfallrechtlichen Bestimmungen abzuhandeln.
Lediglich am Grst. Nr. *** ergab die Untersuchung, dass es sich bei der Schürfprobe *** um die Materialqualität Inertabfall handelte und sind diese Abfälle nur im Wege der Beseitigung auf einer Inertabfalldeponie zugelassen.
So ist in diesem konkreten Fall ebenfalls bei der gegenständlichen Aufbringung von einer Beseitigungsmaßnahme auszugehen.
Nicht nur aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, sondern auch zur Prüfung der Behördenzuständigkeit ist im gegenständlichen Fall zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer vorgenommene Beseitigungsmaßnahme als eine Deponie im Sinne des § 2 Abs. 7 Z. 4 AWG 2002 oder als eine „sonstige“ Ablagerung einzustufen ist, zumal konsenslose Deponien nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptfrau von Niederösterreich und sonstige Abfallablagerungen nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu behandeln sind.
Die Legaldefinition des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 bestimmt, was unter „Deponie“ im Rechtssinn zu verstehen ist:
„Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
a.Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
b.Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
c.Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.“
Die Frage, ob eine Deponie im Rechtssinn vorliegt, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine Rechtsfrage, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf der Grundlage der dargestellten Rechtslage und nicht von einem Sachverständigen zu beantworten bzw. zu entscheiden ist. Zwar kann der Sachverständige bei der Ermittlung des Sachverhaltes behilflich sein, welche deponietechnischen Maßnahmen im Zuge der Anschüttungen gesetzt werden (bzw. wurden), ob aber ein bestimmter Sachverhalt unter dem Begriff der Deponie oder dem Begriff der sonstigen Ablagerung zu subsumieren ist, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde bzw. dem erkennenden Gericht vorzunehmende Wertungsfrage.
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall das Vorliegen einer Deponie im Rechtssinn mit den erhobenen Materialmengen, der Anlieferungs- und Einbauarbeiten, sowie mit den Ausführungen der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz begründet; der Beschwerdeführer wiederum bestreitet das Vorliegen einer Deponie.
Bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 ergibt sich, dass Behandlungsanlagen Einrichtungen sind, in denen Abfälle behandelt werden. Für das Tatbestandsmerkmal der "Einrichtung" beim Begriff der Behandlungsanlage kann nichts anderes gelten als für jenes der "Anlage" beim Deponiebegriff. Das bloße (Ab)Lagern von Abfällen stellt keine Deponie dar, weil zum Begriff der Deponie eine von den Abfällen verschiedene Anlage gehört. Es ist daher davon auszugehen, dass das bloße (Ab)Lagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung keine Behandlungsanlage und auch keine Anlage im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 1 und 4 AWG 2002 ist. Bloße Ablagerungen bzw. Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie im Sinne des AWG 2002 nicht (vgl. u.a. VwGH vom 6. November 2003, Zl. 2000/07/0095, sowie VwGH vom 23. September 2004, Zl. 2002/07/0142, sowie VwSlg. 19.166 A/2015, sowie VwGH vom 21. November 2017, Zl. Ra 2016/05/0054 mwN), mögen diese auch auf einer sehr großen Fläche von mehreren Zulieferern über eine zeitliche Dauer von 10 Jahren und auch gegen Entgelt abgelagert werden (vgl. VwGH vom 23.September 2004, Zl. 2002/07/0142). Die Genehmigungspflicht des § 37 Abs. 1 AWG 2002 greift in diesen Fällen nicht; die Zulässigkeit einer solchen Ablagerung von Abfällen ohne besondere Einrichtung bzw. Anlage richtet sich nach § 15 AWG 2002 (vgl. u.a. VwSlg. 19.166 A/2015, sowie VwGH vom 21. November 2017, Zl. Ra 2016/05/0054 mwN).
Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Ablagern und einer Deponie ist die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen Anlage (VwGH 22.03.2012, 2008/07/0125).
Welches technische Mindestmaß eine Anlage im Einzelfall aufweisen muss, damit eine Deponie vorliegt, ist weder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 noch der vorliegenden Judikatur eindeutig zu entnehmen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juli 2012, 2008/07/0101, kann abgeleitet werden, dass über die bloße Ablagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig sind, um von einer Deponie im Rechtssinn sprechen zu können. In dieser Entscheidung wurden beispielsweise die Einbringung von Rohren zur Drainagierung, die Abtragung von Humus, sowie die Errichtung einer Böschung als solche Maßnahmen angeführt.
Unbestritten steht im gegenständlichen Verfahren fest, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Abfälle nicht in eine bereits bestehende Anlage eingebracht haben.
Die belangte Behörde hat im konkreten Fall das Vorliegen einer Deponie im Rechtssinn mit den erhobenen Materialmengen, der Anlieferungs- und Einbauarbeiten, sowie mit den Ausführungen der Amtssachverständigen für Deponietechnik, dass die Anschüttungen den Charakter einer Deponie aufweisen, begründet.
Wie bereits zuvor anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt worden ist, ist für den Betrieb einer Anlage und somit einer Deponie mehr notwendig als das bloße Ablagern von Abfällen (vgl. u.a. VwGH vom 23. September 2004, Zl. 2002/07/0142, sowie VwGH vom 21. November 2017, Zl. Ra 2016/05/0054), wobei von einem weiten Anlagenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 7 Z. 1 AWG 2002 auszugehen ist (vgl. u.a. VwGH vom 21. November 2017, Zl. Ra 2016/05/0054).
Welches technische Mindestmaß eine Anlage im Einzelfall aufweisen muss, damit eine Deponie vorliegt, ist den Bestimmungen des AWG 2002 nicht eindeutig zu entnehmen.
So sehen die Bestimmungen des AWG 2002 (vgl. u.a. die Bestimmung des § 48 Abs. 2, insbesondere auch ihre Z. 4 AWG 2002) für Bodenaushubdeponien, insbesondere für jene unter 35.000 m³, diverse Ausnahmebestimmungen vor. Unter Berücksichtigung dieser rechtlich vorgesehenen Erleichterungen ergibt sich, dass eine Bodenaushubdeponie unter 35 000 m³ keine Deponieeinrichtungen im Sinne des § 33 DVO 2008, wie insbesondere eine Umzäunung, aufzuweisen hat.
In dem der Gesetzgeber auch für Bodenaushubdeponien unter 35.000 m³ eine Bewilligungspflicht im AWG 2002 vorgesehen hat, brachte er zum Ausdruck, dass er auch solche Deponien, an welche aus technischer Sicht gemäß DVO 2008 sehr geringe Anforderungen gestellt werden, der behördlichen Genehmigung und Aufsicht unterstellen wollte. Unter Berücksichtigung, dass bei einer nach § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtigen, ortsfesten Behandlungsanlage von einem weiten Anlagenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 7 Z. 1 AWG 2002 auszugehen ist, ist zu schließen, dass eine (Deponie-)Anlage nicht nur dann verwirklicht wird, wenn umfangreiche technische Einrichtungen - vor Beginn der Schüttungen - errichtet werden.
Entsprechend dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten agrarfachlichen Gutachten der agrartechnischen Amtssachverständigen ist die Abtragung von Humus auch bei einer Verwertungsmaßnahme - zum Schutz von Ressourcen - notwendig, sodass diese Maßnahme alleine zur Abgrenzung einer Deponie von einer sonstigen Schüttung nicht herangezogen werden kann.
Im Sinne des weiten Anlagenbegriffes hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. VwGH vom 31. Juli 2009, Zl. 2006/10/0198 mwN, sowie VwGH vom 11. Dezember 2019, Zl. Ro 2018/05/0018) ausgesprochen, dass mit der Errichtung einer Anlage nicht nur die Errichtung von Hochbauten und anderen, mit Grund und Boden in ähnlicher Weise fest verbundenen Anlagen zu verstehen ist, sondern bereits jede auf relative Dauer angelegte Herstellung von Einrichtungen auf einer Grundfläche.
In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ausgesprochen, dass Maßnahmen, die über die bloße Ablagerung von Abfällen hinausgehen, gesetzt werden können z.B. durch die Einbringung von Rohren zur Drainagierung des austretenden Hangwassers (vgl. VwSlg. 18.459 A/2012), durch die Abtragung des humosen Materials und Einbaus eines anderen Materials sowie die Errichtung einer Böschung (vgl. VwSlg. 18.459 A/2012), durch Rodung des Deponiebereiches samt Abschieben des Humus und dessen seitliche Zwischenlagerung samt Herstellung von Manipulationsflächen (vgl. VwGH vom 11. Dezember 2019, Zl. Ro 2018/05/0018); nicht aber z.B. die bloße Befestigung eines Zufahrtsweges für LKW (vgl. VwGH vom 23. September 2004, Zl. 2002/07/0142).
Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit der Familie E und G über die Grst. Nr. *** (Eigentümer E und G) und über das Grundstück des Beschwerdeführers, Nr. ***, einen kaputten Ableitungskanal für Straßenwässer entfernt und einen neuen Ableitungskanal unterirdisch neu verlegt, welcher nunmehr am Grundstück des Beschwerdeführers, Nr. ***, oberirdisch zu Tage tritt.
Nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer eine Anlage im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 1 und 4 AWG 2002 errichtet, wobei er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst zugegeben hat, dass die Verlegung der neuen Rohre und deren Überbauung, somit diese Anlage nur deshalb errichtet wurde, weil der zuvor bestehende Ableitungskanal kaputt war. Ansonsten hätte er diesen nicht gemeinsam mit seinem Nachbarn errichtet.
In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes auch festzuhalten, dass daraus ebenso der Schluss gezogen werden kann, dass die Errichtung dieser Anlage für das vom Beschwerdeführer behauptete Verwertungsverfahren R10 des Anhanges 2 des AWG 2002 nicht erforderlich war, sodass auch in dieser Maßnahme keine zulässige Verwertung gesehen werden kann.
Für das erkennende Gericht steht aufgrund dieser Ausführungen somit fest, dass im vorliegenden Fall aufgrund der vom Beschwerdeführer zuvor dargelegten, von ihm vorgenommenen Maßnahmen von einer bloßen Ablagerung von Abfällen bzw. dem Nichtvorliegen einer Anlage, die zur Ablagerung von Abfällen errichtet wurde, nicht mehr gesprochen werden kann, sondern es ist vielmehr vom Vorliegen einer Deponie auszugehen, weil der Beschwerdeführer - entgegen seiner Ansicht - sehr wohl Einrichtungen für den Betrieb einer Anlage im vorher dargestellten Sinn errichtet hat, sodass die belangte Behörde zu Recht die Rechtsansicht vertritt, dass der Beschwerdeführer eine Deponie errichtet hat, die nach § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtig ist und für die keine Genehmigung nach § 37 AWG 2002 vorliegt.
Zur Errichtung des Umkehrplatzes am Grst. Nr. *** ist auf die Judikatur des VwGH vom 23. September 2004, Zl. 2002/07/0142, zu verweisen.
Nach dem Deponiebegriff des § 2 Abs. 11 AWG 1990 in der (insoweit bis 31. Dezember 2000 geltenden) Stammfassung - ist Deponie im Sinn dieses Bundesgesetzes eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet bzw. verwendet wird. Bloße Ablagerungen bzw. Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur erfüllen nicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie iSd AWG 1990 (Hinweis E 6. November 2003, 2000/07/0095). Dieses Begriffsverständnis hat durch die am 1. Jänner 2001 in Kraft getretene und somit zur hier nach § 1 Abs. 2 VStG maßgeblichen Tatzeit geltende Novelle BGBl. I Nr. 90/2000 in Bezug auf die Frage, ob bloße Anschüttungen von Bodenaushubmaterial die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie iSd § 2 Abs. 11 legcit erfüllen, insoweit keine Änderung erfahren, ergibt sich doch aus § 2 Abs. 11 AWG 1990 idF der zitierten Novelle noch klarer die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung zwischen "Anlage" und "abgelagerten Abfällen". So ist in dieser novellierten Gesetzesbestimmung von Anlagen, in denen Abfälle gelagert werden, die Rede und gelten diese Anlagen nicht als Deponien, wenn die Lagerung der Abfälle deshalb erfolgt, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung (Verwertung, Ablagerung oder sonstige Behandlung) an einem anderen Ort vorbereitet werden können, oder wenn die Anlagen der Zwischenlagerung von Abfällen dienen, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet. Ebenso unterscheiden § 17 Abs. 4 und § 39 Abs. 1 lit. b Z. 13 legcit auch nach Inkrafttreten der zitierten Novelle weiterhin zwischen den Begriffen "Deponie" und "Ablagern von Abfällen", indem nicht allein auf ein Ablagern von (gefährlichen) Abfällen an sich abgestellt wird, sondern ein weiteres Tatbestandselement hinzutritt, nämlich, dass es sich um ein Ablagern von (gefährlichen) Abfällen auf einer Deponie handeln muss. (Hier: Es wurde (offenbar inertes) Bodenaushubmaterial in der Natur aufgeschüttet und hierbei zur Ablagerung dieser Materialien keine Anlage errichtet oder verwendet. Die bloße Befestigung eines Zufahrtsweges für Lkw auf dem Grundstück stellt in diesem Zusammenhang noch keine Anlage im Sinn des genannten Deponiebegriffes dar.)
Im gegenständlichen Fall wurde allerdings kein vorhandener Weg iSd der zitierten VwGH-Entscheidung befestigt, sondern es wurde ein Umkehrplatz errichtet. Dieser wurde so ausgeführt, dass es für Lastkraftfahrzeuge möglich gemacht wird, an Ort und Stelle umzukehren. Die Errichtung und das Ausmaß dieses Umkehrplatzes wurde vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung geschildert, und kann dies somit nicht unter die Rechtsprechung des VwGH subsumiert werden, da diese Errichtung nicht nur vorübergehend erfolgte, sondern stellt dieser Umkehrplatz eine dauerhafte Einrichtung dar.
Mit Verweis auf die Feststellungen dieser Entscheidung wird wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich bei den verwendeten Materialien für diesen Umkehrplatz nicht um die, wie vom Beschwerdeführer durchwegs behauptet um die Materialqualität A1 gehandelt hat, sondern dafür Abfälle mit der Materialqualität Inertabfall verwendet wurde, die nur auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden dürfen.
Ähnlich verhält es sich mit den Anschüttungen im Obstgarten am Grst. Nr. ***. Auch ist hier ein unmittelbarer Zusammenhang zu den weiteren Schüttungen gegeben, da auch diese im selben Zeitraum mit den vorgehaltenen Materialien stattgefunden haben. Der Beschwerdeführer hat hierbei im Zuge seiner Anschüttungen, wie vom Amtssachverständigen für Naturschutz bereits im behördlichen Verfahren festgestellt, einen Abzugsgraben verändert und somit wie am Grst. Nr. *** Arbeiten verrichtet, die nach den zitierten Rechtsprechungen des VwGH und der weiten Auslegung des Deponiebegriffs, darunter zu subsumieren sind.
Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer durchgeführten und unmittelbar zusammenhängenden Anschüttungen auf den Grst. Nr. *** und ***, je KG ***, ist seitens des erkennenden Gerichtes auch festzuhalten, dass nicht hervorgekommen ist, dass im gegenständlichen Fall die in § 2 Abs. 7 Z. 4 AWG 2002 genannten Ausnahmen (Zwischenlagerung; Vorbereitung zum Weitertransport) verwirklicht worden wären und wurde dies auch vom Beschwerdeführer niemals behauptet.
Vor diesem Hintergrund ist aus auszuführen, dass der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Aushubmaterial auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke aufgebracht hat, sodass er somit als Verursacher und Betreiber der verfahrensgegenständlichen Deponie zu qualifizieren ist, wobei die Aufbringung dieses Aushubmaterials seit dem Juli 2019 bereits abgeschlossen ist.
Es ist daher der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Schüttungsbereichen auf den Grst. Nr. *** und ***, je KG ***, um eine einzige zusammenhängende Anschüttung handelt, die aufgrund der zuvor dargelegten Ausführungen als eine einzige Deponie zu qualifizieren ist.
Die Qualifizierung der verfahrensgegenständlichen Anschüttungsbereiche als eine einzige gesamte Anschüttung beruht vor allem auf dem Konzept und dem Willen des Beschwerdeführers, diese gesamte Anschüttung darauf, dass der Beschwerdeführer für diese Anschüttung ein einheitliches Konzept entwickelt hat und beruht dieses auch auf einen einzigen, einheitlichen Willen des Beschwerdeführers, diese gesamte Anschüttung mit allen ihren Anschüttungsbereichen in einem Durchlauf innerhalb desselben Zeitraumes und mit demselben Aushubmaterial auf einem von ihm festgelegten begrenzten Gebiet durchzuführen.
Nachdem auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken eine Deponie errichtet wurde, war die Landeshauptfrau von Niederösterreich gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheides, und somit auch zur Erlassung der Aufträge im Spruchpunkt II. ihres angefochtenen Bescheides zuständig, wobei in diesem Zusammenhang seitens des erkennenden Gerichtes darauf hingewiesen wird, dass die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung von Deponien durch § 37 Abs. 1 AWG 2002 eingeschränkt ist, da nur die Errichtung und der Betrieb (also die Errichtung des Schüttkörpers) der Deponie nach dieser Rechtsgrundlage bewilligungspflichtig bzw. -fähig sind. Im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ist keine mit dem § 138 Abs. 2 WRG vergleichbare Regelung enthalten, wonach um eine erforderliche Bewilligung nachträglich angesucht werden könnte.
Zur beauftragten Beprobung im Spruchpunkt II. Punkt 1.) des angefochtenen Bescheides wird seitens des erkennenden Gerichtes festgehalten, dass, obwohl hinsichtlich der behaupteten Herkunftsbereiche des abgelagerten Aushubmaterials teilweise Beurteilungsnachweise vorgelegt wurden, von der für die Verwertung bzw. Beseitigung dieses Aushubmaterials verantwortliche Bauführerin nicht bestätigt werden konnte, dass tatsächlich das von ihr übergebene Aushubmaterial auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken abgelagert wurde, sodass eine gesicherte Zuordnung des abgelagerten Aushubmaterials nicht möglich war.
Zudem stammt das Aushubmaterial von unterschiedlichen Anfallsorten und wurde dieses in unterschiedlichen Mengen auf die einzelnen Anschüttungsbereiche aufgebracht, sodass nicht nachvollziehbar war, in welcher Menge und in welcher Zusammensetzung das Aushubmaterial von den unterschiedlichen Anfallsorten auf den einzelnen Grundstücken aufgebracht wurde, sodass es erforderlich war, die Qualitätsmerkmale des angeschütteten Aushubmaterials zu erfassen, um beurteilen zu können, ob dieses die Umwelt beeinträchtigt.
Dazu kommt, dass aus den Untersuchungsbefunden der B GmbH betreffend das Aushubmaterial der I GmbH entnommen werden kann, dass von der „Baustelle ***“ eine Gesamtmenge von humosem Boden von lediglich 600 m³ zugeführt wurde, während die Angaben des Untersuchungsbefundes der D GmbH Co KG betreffend das Aushubmaterial vom Zwischenlager *** der C GmbH überhaupt keinerlei Rückschlüsse auf die gelagerte Bodenart zulassen, zumal auf diesem Zwischenlager die verschiedensten Erdaushübe aus diversesten Bauvorhaben gelagert wurden.
Aus diesem Grund hat sich im Zuge der Verhandlung vom 5. Dezember 2019 herausgestellt, dass die Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz ein Gutachten hinsichtlich der Beeinträchtigung des abgelagerten Aushubmaterials auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht abgeben konnte, weshalb die neuerliche Beprobung zum Zweck der Beweissicherung und der Umweltverträglichkeit (Boden- und Gewässerschutz im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 2 und Z. 4 AWG 2002) erforderlich wurde. Aus diesem Grund war die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Verpflichtung als unbegründet abzuweisen.
Zu den restlichen Aufträgen des Behandlungsauftrages (3. bis 5.) ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer dagegen keine Einwände erhoben hat und wurde auch bereits vom Amtssachverständigen für Naturschutz mit seiner Stellungnahme vom 25. März 2022 festgestellt, dass eine naturnahe Begrünung (Punkt 3.) durchgeführt wurde, dass ausgefallene Obstbäume nachgepflanzt wurden und diese bereits angewachsen sind (Punkt 4.) und dass eine Tiefenlinie hergestellt wurde, die ihren Zweck erfüllt (Punkt 5.). Aus fachlicher Sicht gibt der Amtssachverständige schlussendlich an, dass die angeführten Auflagen erfüllt wurden.
Auch wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung unbestrittener Maßen seine im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufgetragenen Verpflichtungen bereits nachgekommen ist, war seine Beschwerde in dieser Hinsicht dennoch abzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 4040 A/1956, sowie VwGH vom 7. Februar 1990, Zl. 88/01/0237, sowie VwGH vom 13. Dezember 1994, Zl. 91/07/0098, sowie VwGH vom 17. Oktober 2002, Zl. 98/07/0061, sowie VwGH vom 20. Oktober 2005, Zl. 2005/07/0112, sowie VwGH vom 23. März 2006, Zl. 2005/07/0173, sowie VwGH vom 26. November 2015, Zl. Ra 2015/07/0118 mwN) in der Herstellung des Zustandes, der einem angefochtenen behördlichen Auftrag entspricht, keine vom erkennenden Gericht zu beachtende Veränderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken ist. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann weder eine noch anhängige Beschwerde gegenstandslos machen noch die Entscheidung des erkennenden Gerichtes in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Erlassung eines abfallrechtlichen Auftrages durch die vor dem erkennenden Gericht belangte Behörde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war und bleibt daher im vorliegenden Fall derjenige, der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der vor dem erkennenden Gericht belangten Behörde vorlag.
Da die Erfüllung des verfahrensgegenständlichen abfallrechtlichen Auftrages betreffend den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nach dem Zeitpunkt der Erlassung dieses in Beschwerde gezogenen Bescheides somit keine zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes darstellt, durfte das erkennende Gericht diese Erfüllung in dieser Entscheidung nicht berücksichtigen, sodass die Beschwerde des Beschwerdeführers auch in dieser Hinsicht als unbegründet abzuweisen war.
Da das erkennende Gericht in seiner Entscheidung daher die bereits durchgeführte Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht berücksichtigen durfte, hatte das erkennende Gericht somit auch die im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides enthaltene Frist neu festzusetzen, zumal diese nur nach der Erlassung dieser Entscheidung enden dürfen und auch müssen. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen bereits nachgekommen ist und dieser somit keine diesbezüglichen Handlungen mehr zu setzen hat, erachtet das erkennende Gericht die Festsetzung dieser Fristen mit 30. September 2022 für angemessen.
Betreffend die Vorschreibung der verwaltungsbehördlichen Kosten ist folgendes festzuhalten:
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1991 die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
Nachdem der Beschwerdeführer entgegen den rechtlichen Vorschriften eine abfallrechtliche Beseitigungsmaßnahme gesetzt und die Abfallbehörde zur Prüfung des Sachverhaltes (und ihrer Zuständigkeit) die entsprechende Überprüfungsverhandlung am 5. Dezember 2019 Vorort durchgeführt hat, kann die Notwendigkeit dieser Überprüfungsverhandlung per se nicht aberkannt werden.
Im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG 1991 fallen primär Amtshandlungen, die in einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren vorgenommen werden. Die Auferlegung der diesbezüglichen Kommissionsgebühren kann gemäß §§ 77 Abs. 1 iVm 76 Abs. 1 AVG erfolgen. Das hiefür erforderliche Verschulden kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. April 2016, Zl. Ra 2015/04/0050, sowie VwGH vom 28. März 2018, Zl. Ra 2017/07/0123) insbesondere dann erblickt werden, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herstellt oder verwaltungspolizeiliche Anordnungen nicht befolgt.
Da im gegenständlichen Fall aufgrund der festgestellten konsenslosen Maßnahmen des Beschwerdeführers ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung der Verhandlung vom 5. Dezember 2019 bestand und diese Verhandlung, welche die Kosten verursacht hat, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich war, liegt das im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 AVG erforderliche Verschulden vor, sodass die belangte Behörde die gegenständlichen Verfahrenskosten im Spruchpunkt III. ihres angefochtenen Bescheides rechtmäßig vorgeschrieben hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war, wobei die von der belangten Behörde festgesetzte Frist im Ausmaß von 4 Wochen wegen ihres Ablaufes mit 30. September 2022 neu festzusetzen war.
Da sämtliche Gerichtsparteien im Zuge des Beschwerdeverfahrens nach Übermittlung der Ermittlungsergebnisse des Beschwerdeverfahrens auf die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 verzichtet haben, konnte gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 unterbleiben (vgl. u.a. auch VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146 bis 0147 mwN, sowie VwGH vom 3. März 2022, Zl. Ra 2020/02/0241 mwN).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
Überdies gab es vorliegend zu klären, ob der Beschwerdeführer konsenslos eine Deponie errichtet hat bzw. betreibt und ob er verpflichtet werden kann, das verfahrensgegenständliche aufgebrachte Aushubmaterial gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 zu entfernen, wobei die verfahrensgegenständliche Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
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