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LVwG-AV-122/001-2022•LVwG N LVwG-AV-122/001-2022
LVwG-AV-122/001-2022Tribunal administratif régional9 août 2022
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Liegenschaft; Grundstücke; Eigentumsverhältnisse; Vorschreibung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn A vom 18. Jänner 2022 gegen einen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 4. Jänner 2022, GZ: ***, mit welchem über eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 15. März 2021, GZ.: ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für ein Bauwerk (Kleingartenparzelle ***) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, entschieden wurde, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems wird dahingehend abgeändert, dass der Abgabenbescheid des Magistrats der Stadt Krems an der Donau aufgehoben wird.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 279 iVm 288 Bundesabgabenordnung - BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:
Der C ist alleiniger Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ. ***, KG ***.
Auf diesem verfahrensgegenständlichen Grundstück und dem unmittelbar angrenzenden Grundstück Nr. ***, EZ. ***, KG ***, ebenfalls im alleinigen bücherlichen Eigentum des C, befindet sich die „Kleingartenanlage ***“. Auf der gesamten Anlage befinden sich mehr als 170 sogenannte Kleingartenparzellen mit darauf befindlichen Kleingartenhäusern.
Die Liegenschaft ist an die öffentliche Wasserversorgung der Stadt *** angeschlossen.
Mit Abgabenbescheid des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 15. März 2021, GZ.: ***, wurde dem Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 395,26 (zuzüglich USt.) für die Errichtung eines Bauwerkes (Kleingartenhaus mit 38,30 m³ bebauter Fläche) auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 23. März 2021 erhob Herr A gegen diesen Abgabenbescheid das ordentliche Rechtsmittel der Berufung.
Es müsse eine nicht schriftlich dokumentierte Vereinbarung zwischen Kleingartenverein und Gemeinde bestehen, wonach der Kleingartenverein aufgrund einer Beteiligung an den Errichtungskosten der Wasserleitung von Anschluss- und Ergänzungsabgaben befreit sei. Zudem sei auch die Verjährung nicht vorgeschriebener Anschlussabgaben bei der nunmehr beeinspruchten Vorschreibung zu berücksichtigen.
Diese Berufung wurde vom Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2021 behandelt.
Dabei wurde vom Stadtsenat eine Berufungsentscheidung entsprechend einem vollinhaltlich im Sitzungsprotokoll wiedergegebenen Bescheidkonzept beschlossen.
Mit dieser am 4. Jänner 2022 ausgefertigten Berufungsentscheidung wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Abgabenbescheid bestätigt.
Unstrittig handle es sich bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft (die GSt *** und ***, beide KG ***) um eine aktuell an die Gemeindewasserleitung angeschlossene, zumal eine Versorgung bestehe.
Zu den im Berufungsvorbringen aufgeworfenen Inhalten bezüglich Zahlungen des Kleingartenvereins und Eigenleistungen für den Wasseranschluss seien in den Unterlagen des Wasserwerkes der Stadt *** keine Schriftstücke aufgefunden werden konnten. Ebenso auch kein Ansuchen um Anschluss, keine Bewilligung des Anschlusses, was jedoch an der faktischen Herstellung des Anschlusses der Liegenschaft an die Gemeindewasserleitung nichts ändere. Die erstmalige Wasseranschlussherstellung sei im November 1976 erfolgt.
Da öffentliche Abgaben zivilrechtlichen Vereinbarungen nicht zugänglich seien, sei auf „belegbare Kostenbeteiligungen“, nicht weiter einzugehen.
Für die im Zeitpunkt ihres Anschlusses 1976 unbebaute Liegenschaft sei ein Abgabentatbestand verwirklicht worden, der zur Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe für eine Berechnungsfläche von 75 m² führen hätte müssen. Das gegenständliche Gebäude sei erst 2018 einem baubehördlichen Konsens zugeführt worden. Für die Wasseranschlussabgabe sei hinsichtlich der nun anzurechnenden unbebauten Fläche Verjährung eingetreten, der nunmehr geltend gemachte Anspruch auf eine Ergänzungsabgabe jedoch erst mit der Veränderungsanzeige 2020 entstanden.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom 18. Jänner 2022.
Zur Begründung wird vorgebracht, dass die öffentliche Wasserleitung in den 70er Jahren unter Beteiligung des Kleingärtnervereines errichtet worden sei. Aufgrund der Beteiligung an den Errichtungskosten durch den Kleingärtnerverein sei über die seit mehreren Jahrzehnten andauernde Zeit keine Wasseranschlussgebühr verrechnet worden, weshalb diesbezüglich Verjährung anzunehmen sei.
Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde stattgegeben werde und keine Vorschreibung einer Wasseranschlussergänzungsabgabe erfolge.
Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seitens der Stadt Krems an der Donau am 3. Februar 2022 unter Anschluss des bezughabenden Abgabenaktes zur Entscheidung vorgelegt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
…
2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930:
§ 6 Wasseranschlußabgabe
(1) Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2) Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.
(3) Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche
a)bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,
b)in allen anderen Fällen verdoppelt
und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.
(4) Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;
3. die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;
4. zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind.
…
§ 7 Ergänzungsabgabe
Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.
§ 13 Veränderungsanzeige
(1) Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).
…
§ 15 Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner
…
(2) Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige.
…
(6) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
…
(8) Wenn der Liegenschaftseigentümer und der Eigentümer der Baulichkeiten verschiedene Personen sind, so ist Abgabenschuldner der Eigentümer der Bauten.
2.3. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG:
Artikel 133.
(…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
Verfahrensgegenständlich ist die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung anlässlich der Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstücksteil einer Kleingartenanlage nur für diesen Grundstücksteil („Kleingartenparzelle“).
Der Abgabenbescheid des Magistrats wurde von der Berufungsbehörde im Instanzenzug mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestätigt.
Die Vorschreibung und Berechnung der Wasseranschlussabgabe hat liegenschaftsbezogen zu erfolgen, wie sich aus dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 unmittelbar ergibt (vgl. z.B. § 2, § 6 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 7, § 15 Abs. 6, § 15 Abs. 8 § 9 leg.cit.).
Der Liegenschaftsbegriff des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes ist nicht nach den Maßstäben des Grundbuchsrechtes zu beurteilen. Darunter sind vielmehr alle Grundstücke und Flächen zu verstehen, die einem Eigentümer gehören, unabhängig von deren Nummerierung nach grundbuchsrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. VwGH 1313/79, VwSlg. 9980A/1979).
Mangels eigenständiger Definition des Liegenschaftsbegriffes im NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 liegt es nahe, zu untersuchen, welchen Inhalt der Landesgesetzgeber diesem Begriff in anderen Regelungen beigemessen hat.
Das NÖ Kanalgesetz 1977 regelt ebenso wie das NÖ Wasserleitungsgesetz 1978 die Vorschreibung und Berechnung von Abgaben für den Anschluss an eine Gemeindeanlage. Auch nach diesem Gesetz hat die Vorschreibung und Berechnung der Abgaben liegenschaftsbezogen zu erfolgen.
Der im NÖ Kanalgesetz 1977 verwendete Begriff „Liegenschaft“ wurde vom Landesgesetzgeber im § 1a Z.9 dieses Gesetzes auch näher definiert.
Demnach umfasst eine Liegenschaft sämtliche Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören.
Der hier verwendete Begriff „Liegenschaft“ wird somit durch den Begriff „Grundstück (Parzelle)“ definiert, kann aber weder mit dem Begriff „Grundstück (Parzelle)“ noch mit dem Liegenschaftsbegriff im Sinne des Grundbuchsrechtes gleichgesetzt werden.
Aus der Definition des § 1a Z.9 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich, dass sich eine Liegenschaft auch aus mehreren Grundstücken zusammensetzen kann. Allerdings ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang erforderlich. Damit bei mehreren Grundstücken von einer Liegenschaft gesprochen werden kann, müssen diese unmittelbar aneinander angrenzen. Außerdem müssen bei den aneinander angrenzenden Grundstücken die gleichen Eigentumsverhältnisse vorliegen.
angrenzenden Grundstücken die gleichen Eigentumsverhältnisse vorliegen.
Es liegt im Hinblick auf den gleichen Regelungszweck des NÖ Kanalgesetzes nahe, auch dem Liegenschaftsbegriff des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes diesen Bedeutungsinhalt analog beizumessen.
Dementsprechend bildet die gegenständliche Kleingartenanlage ***, bestehend aus den unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken Nr. *** sowie Nr. ***, beide KG ***, beide im bücherlichen Eigentum des C, eine Liegenschaft im Sinne des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes.
Die Vorschreibung und Berechnung der Wasseranschlussabgaben bzw. Ergänzungsabgaben nach diesem Gesetz hat liegenschaftsbezogen zu erfolgen.
Es ist dabei nicht maßgebend, ob eine Liegenschaft aus einem Grundstück oder aus mehreren Grundstücken besteht. Es ist stets die gesamte an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossene Liegenschaft zu erfassen.
Liegenschaftsteile können nicht Gegenstand einer Vorschreibung sein (vgl. LVwG-AV-861/001-2017 vom 07.12.2017). Grundstücksteile wie einzelne Kleingärten oder einzelne Gebäude kommen als Gegenstand einer Abgabenvorschreibung – mangels gesetzlicher Grundlage – somit nicht in Betracht.
Die Festsetzung von Wasseranschlussabgaben bzw. Ergänzungsabgaben nur für einen Liegenschaftsteil (hier: nur für einen Grundstücksteil) erweist sich daher schon dem Grunde nach als rechtswidrig.
Als Gegenstand des Abgabenschuldverhältnisses bzgl. Wasseranschlussabgaben kommt ausschließlich eine Liegenschaft in Betracht. Abgabenschuldner ist zufolge § 15 Abs. 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 der (grundbücherliche) Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft.
Aus § 15 Abs. 8 leg.cit. ergibt sich zu dieser Regelung nur dann eine Ausnahme, wenn Liegenschaftseigentümer und der Eigentümer der Baulichkeiten verschiedene Personen sind. Haben die auf der Liegenschaft vorhandenen Gebäude unterschiedliche Eigentümer, liegt kein Anwendungsfall des § 15 Abs. 8 leg.cit. vor.
Da der Beschwerdeführer nicht grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft ist, erweist sich die Geltendmachung eines Abgabenanspruches betreffend Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe ihm gegenüber als rechtswidrig. Zudem könnte nur eine Veränderungsanzeige des Abgabenschuldners einen Abgabenanspruch betreffend Ergänzungsabgabe auslösen (vgl. § 15 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978).
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Die Frage, ob einem – allenfalls gegenüber dem Liegenschaftseigentümer bestehenden Abgabenanspruch eine – gegebenfalls auch aufrechenbare - zivilrechtliche Gegenforderung entgegensteht, ist nicht im Abgabenverfahren zu klären und bildet in diesem auch keine Vorfrage.
Den öffentlich-rechtlichen Abgabenansprüchen der Gemeinde entgegenstehende privatrechtliche Gegenforderungen (z.B. auf Anrechnung von Vorleistungen) wären auf dem dafür vorgesehenen Zivilrechtsweg gesondert geltend zu machen und können nicht mit Erfolg in hoheitlichen Abgabenverfahren eingewendet werden.
Die Frage, ob und in welchem Ausmaß ein Anspruch auf Anrechnung von Vorleistungen gegenüber der Gemeinde besteht bzw. welche (privatrechtlichen) Forderungen sich für Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde daraus ergeben, kann rechtsverbindlich – sofern eine privatrechtliche Vereinbarung darüber nicht besteht bzw. auch nicht zustande kommt - nur vom zuständigen Zivilgericht geklärt werden. Selbstverständlich wäre unter den Voraussetzungen der §§ 1438 ff. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) die Aufrechnung einer (bescheidmäßig geltend gemachten) Abgabenschuld mit einer gültigen und fälligen privatrechtlichen Gegenforderung möglich.
An den unmittelbar aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 bestehenden Verpflichtungen der Eigentümer anschlusspflichtiger Liegenschaften ändert dies nichts.
3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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