LVwG N LVwG-S-1598/001-2022

LVwG-S-1598/001-2022Tribunal administratif régional13 juil. 2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Einreise; Rechtsauskunft; Verschulden;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1598/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1598.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin HR Mag. Clodi über die Beschwerde des A, ***, vertreten durch B, C und D, Rechtsanwälte, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 20.04.2022, ***, betreffend Bestrafung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht zu entrichten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 20.04.2022, *** wurde über den Beschuldigten wegen Übertretung des § 40 Abs. 1 lit. c iVm § 25 und 25a EpiG iVm § 6 Abs. 2 der Covid-19-Einreiseverordnung gemäß § 40 Abs. 1 lit. c EpiG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages in Höhe von Euro 15,-- auferlegt.

In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt:

„Zeit: 27.12.2021, 16:30 Uhr

Ort: Gemeindegebiet ***, ***, Flughafen ***, Obj. *** - Terminal *** – BHI ***

Tatbeschreibung:

Sie sind am 27.12.2021 um *** Uhr, über den Luftweg, aus *** mit dem Kurs *** nach Österreich am Flughafen *** eingereist, ohne einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitgeführt zu haben, obwohl Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet (gemäß der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 276/2021, i.d.F. BGBl. II Nr. 589/2021) einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten haben.“

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschuldigte gemeinsam mit seiner Ehegattin zu der gemeinsamen Tochter nach Norwegen gereist sei, da aufgrund der Beschränkungen, ausgelöst durch das Coronavirus, die Tochter und das Enkelkind seit geraumer Zeit nicht besucht worden sei.

Die Ehegatten A und E hätten sich vor Antritt der Reise über die Aus- und Einreisebestimmungen exakt informiert und seien jeweils dreifach geimpft. Ein entsprechender Impfnachweis sei mitgeführt worden.

Die Rückreise nach Österreich sei für 27.12.2021 vorgesehen gewesen. Die strengeren Einreisebestimmungen für Reisende aus Norwegen seien am 25.12.2021, also nur zwei Tage vor der geplanten Rückreise, in Kraft getreten.

Der Schwiegersohn des Beschuldigten, der in Norwegen als Arzt arbeite, habe sich dann bei der österreichischen Botschaft in Oslo informiert und dort erhoben, dass man ohne PCR Test einreisen könne. Im Übrigen wäre ein solcher so kurzfristig in den Feiertagen auch nicht möglich gewesen. Laut Botschaft hätte man sich aber registrieren müssen, wenn man keinen PCR Test habe und eine entsprechende Quarantäne einhalten müssen.

Der Beschuldigte und seine Ehegattin hätten in der Folge ein entsprechendes Registrierungsformular von der Homepage der österreichischen Botschaft in Oslo heruntergeladen, dieses Formular ausgefüllt, mitgeführt und in *** abgegeben.

Am Flughafen in *** sei den Ehegatten A und E dargelegt worden, dass dieses Formular nicht mehr gültig wäre, da es bereits neuere Formulare gebe. Ein neues Formular sei schließlich dem Beschuldigten ausgehändigt worden. Das neue Formular sei ausgefüllt worden und die Quarantäne seitens des Beschuldigten und seiner Ehegattin angetreten worden.

Jedenfalls seien sämtliche Bestimmungen, die bekannt waren, seitens des Beschuldigten eingehalten worden. Man habe sich in zehntägige Quarantäne begeben.

Wenn nunmehr der Vorwurf erhoben werde, dass bei der Einreise nach Österreich zusätzlich ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitgeführt hätte werden müssen, so wäre übersehen worden, dass dies auch nicht zwingend geboten sei, sondern es ausreiche, wenn eine Registrierung und anschließende Quarantäne vorgenommen werde und ein dreifacher Impfnachweis zur Vorlage gebracht werde.

Wie seitens der Behörden durchaus richtig ausgeführt werden würde, würden sich in Zeiten der Pandemie die Umstände rasch ändern und müssten neue Maßnahmen gesetzt werden, um zur Bekämpfung der Virusverbreitung angemessen reagieren zu können. Im konkreten Fall habe sich der Beschuldigte noch bei der österreichischen Botschaft über die Einreisebestimmungen informiert und der Einreiseverordnung voll entsprochen. Die Verwirklichung eines Verwaltungsstraftatbestandes sei hieraus nicht ableitbar.

Wenn nunmehr ausgeführt werde, dass es zumutbar gewesen wäre, sich rechtzeitig im Zuge der Rückreise nach Österreich direkt bei den zuständigen Behörden telefonisch zu erkundigen, sei demgegenüber auszuführen, dass die Rückreise genau in die Weihnachtsfeiertage gefallen sei und die neue Regelung am 25.12.2021 in Kraft getreten sei und zusätzlich zur Recherche bei der österreichischen Botschaft eine telefonische Nachfrage erfolgt sei. Es sei daher insgesamt jedenfalls kein Verschulden vorliegend.

Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Das Landesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27.12.2021, *** Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, Flughafen ***, Terminal ***, über den Luftweg, aus *** mit dem Kurs *** nach Österreich am Flughafen *** eingereist ist, ohne zu dem Impf- bzw. Genesungsnachweis zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitgeführt zu haben.

Selbst auf der Homepage des Sozialministeriums war bis zur Einreise des Beschwerdeführers unter der Rubrik „FAQ. Einreise nach Österreich – Wer darf trotz Einreiseverbot aus Virusvariantengebieten und –staaten der Anlage 1 einreisen?“ veröffentlicht, dass bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet „ein molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test) ODER ein Impfnachweis über eine weitere Dosis („Booster“)“ erbracht werden muss.

Auch die österreichische Botschaft in Oslo verfügte über keine andere Information. Der Beschwerdeführer verfügte im Einreisezeitpunkt über einen Impfnachweis über eine weitere Dosis.

Zu den Feststellungen gelangt das erkennende Gericht auf Grund des vollständigen, unbedenklichen Aktes der belangten Behörde, dabei insbesondere der Anzeige sowie dem im Akt einliegenden Impfzertifikat des Beschwerdeführers, und dem Beschwerdevorbringen.

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 40 Abs. 1 lit. c EpiG BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 136/2020:

(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

c)den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

§ 25 EpiG BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 183/2021:

(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet oder für die Ein- und Durchfuhr von Waren Verkehrsbeschränkungen anzuordnen.

(2) Als Einreise gilt das Betreten des Bundesgebietes.

(3) Verkehrsbeschränkungen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet wie

a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet,

b)das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr,

c)das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Einreise in das Bundesgebiet und

d)die Erhebung von Namen, Kontaktdaten und Einreise- oder Beförderungsdatum unter sinngemäßer Anwendung des § 5c Abs. 4,

2. die Untersagung der Einreise in das Bundesgebiet sowie Lande-, Anlege- oder Halteverbote, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(4) Verkehrsbeschränkungen für die Ein- und Durchfuhr von Waren gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für die Ein- und Durchfuhr von Waren, wie

a)die Desinfektion,

b)die Warenkontrolle und

c)die Beschränkung der Warenein- und -durchfuhr auf bestimmte Zwecke,

2. die Untersagung der Ein- und Durchfuhr von Waren, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID 19-MG sinngemäß.

§ 25a EpiG BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 100/2021:

(1) In einer Anordnung nach § 25 kann geregelt werden, dass Personen, die aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 einreisen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Einreise dort aufhältig waren und dies die epidemiologische Situation erfordert, verpflichtet sind, der für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die in Abs. 2 genannten Daten bekannt zu geben.

(2) Daten gemäß Abs. 1 sind:

1. Vor- und Nachname,

2. Geburtsdatum,

3. Wohn- und Aufenthaltsadresse, falls zutreffend,

4. Datum der Einreise,

5. etwaiges Datum der Ausreise,

6. Abreisestaat oder -gebiet,

7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,

8. Ort der selbstüberwachten Heimquarantäne (Adresse),

9. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),

10. Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses oder eines der in § 4b genannten Zertifikate.

(3) Die Bekanntgabe der in Abs. 2 genannten Daten gemäß Abs. 1 hat mittels elektronischen Formulars über www.oesterreich.gv.at zu erfolgen. Eine entsprechende Sendebestätigung ist bei Einreise mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, kann der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch durch händisches Ausfüllen eines Formulars bei der Grenzkontrolle nachgekommen werden. Die für die Grenzübertrittsstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat das ausgefüllte Formular unter Einhaltung geeigneter Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO unverzüglich an die für den Wohnsitz oder Aufenthalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung ist das Originalformular nach derselben zu vernichten.

(5) Die jeweils für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, die ihr gemäß Abs. 3 und 4 übermittelten personenbezogenen Daten für den Zeitraum von 28 Tagen ab dem Datum der Einreise gemäß Abs. 2 Z 4 zu speichern. Die Daten dienen ausschließlich der Information der Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlangung von Kenntnis der in ihrem Gebiet aufhältigen Personen, um die in einer Verordnung nach § 25 vorgesehenen Maßnahmen überprüfen zu können, sowie dem Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (§ 5) im Zusammenhang mit SARSCoV-2. Nach Ablauf dieser Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Daten zu löschen.

(6) Datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ist die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist hinsichtlich der Übermittlung der gemäß Abs. 3 bekannt gegebenen Daten Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO. Die Verpflichtungen nach § 28 Abs. 3 DSGVO sind einzuhalten. Die bekannt gegebenen Daten sind durch die Bundesrechenzentrum GmbH unmittelbar nach Übermittlung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu löschen. Geeignete Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 32 DSGVO sind vorzusehen.

(7) Art. 13 und 14, Art. 18 und Art. 21 DSGVO finden gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO keine Anwendung.

§ 6 Covid-19-Einreiseverordnung BGBl. II Nr. 276/2021 idF BGBl. II Nr. 589/2021:

(1) Die Einreise aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet und die Einreise von Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, sind untersagt. Dies gilt nicht für

1. österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,

[…]

(2) Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 17 haben einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Dies gilt nicht für Personen, die auch die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 18 erfüllen.

Das Landesverwaltungsgericht hat rechtlich wie folgt erwogen:

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des § 40 Abs. 1 lit. c iVm § 25 und 25a EpiG iVm § 6 Abs. 2 der Covid-19-Einreiseverordnung erfüllt, zumal er aus einem Land der Anlage 1, nämlich aus Norwegen, nach Österreich eingereist ist und kein zusätzlich negatives Testergebnis bei der Einreise mitgeführt hat.

Gemäß § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wäre Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen, wenn es dem Beschwerdeführer nicht gelingen würde, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.

Im konkreten Einzelfall ist diese Glaubhaftmachung durch den Beschwerdeführer jedoch gelungen, da entschuldigend auch das Vertrauen auf Informationen ist, die die österreichische Botschaft bzw. das Sozialministerium als zuständige Behörde für die Vollziehung des Epidemiegesetzes im Internet bereitstellt, soweit diese eindeutig, für den konkreten Sachverhalt relevant und nicht erkennbar bloß unvollständig/beispielhaft sind (VwGH 31.7.2014, 2013/02/0278). Auf Grund der Angaben auf der Homepage des Sozialministeriums konnte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass statt eines PCR-Tests auch der Nachweis eines „Boosters“ bei der Einreise hinreichend ist. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer zusätzlich durch seinen Schwiegersohn bei der Österreichischen Botschaft in Oslo informiert hat und auch dort keine anderslautende Information erhalten hat. Diese unrichtigen Auskünfte bzw. unvollständigen Auskünfte sind sohin nicht zu Lasten des Beschwerdeführers auszulegen. Die Verwaltungsbehörde hat nämlich den Beweis für das Verschulden des Täters an seinem Rechtsirrtum zu erbringen (vgl VwGH 30.11.1981, 81/17/0126 ua).

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hat der Beschwerdeführer sohin das ihm Zumutbare unternommen, um in Kenntnis der geltenden Rechtsvorschriften zu gelangen. In Folge der erteilten Auskunft durch die Österreichische Botschaft in Oslo mit dem Hinweis, dass eine PCR-Testung bei der Einreise bzw. eine PCR-Testung in Norwegen nicht erforderlich sei, sondern diese auch in Österreich bei einzuhaltender Quarantäne durchgeführt werden kann, ist keine subjektive Vorwerfbarkeit im Handeln des Beschwerdeführers jedenfalls nicht nachweisbar.

Aus diesem Grund ist ein Verschulden des Beschwerdeführers – jedenfalls dem Verfahrensgrundsatz in dubio pro reo folgend – im konkreten Einzelfall nicht erweisbar.

Der Beschwerde war somit Folge zu geben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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