LVwG N LVwG-AV-1426/001-2021

LVwG-AV-1426/001-2021Tribunal administratif régional11 juil. 2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Mobilfunkanlage; Ortsbild; Bezugsbereich; Gutachten;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1426/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1426.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lechner, MA über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, p.A. C GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 29. Juni 2021, Zl. ***, mit welchem der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21. Oktober 2020, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Wesentlicher Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 5. März 2019 suchte die A GmbH (Bauwerberin, Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin) um baurechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Richtfunk- und Sendeanlage für Telekommunikation auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** gemäß § 14 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) an. Dem Ansuchen wurden Einreichunterlagen und eine Beschreibung des geplanten Vorhabens beigelegt.

2. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019, eingelangt am 8. November 2019, suchte die Stadtgemeinde *** beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Baudirektion, Abteilung Allg. Baudienst/Ortsbildpflege, betreffend das angeführte Bauvorhaben um die Erstellung eines Ortsbildgutachtens gemäß § 56 NÖ BO 2014 an.

Das Gutachten vom 13. Jänner 2020 beurteilt den geplanten Antennenmast dahingehend, dass es sich dabei um ein technisch funktionales Bauwerk handle, das allein aufgrund seiner Bauhöhe von 36 Meter das Orts- und Landschaftsbild beeinflusse. Hinsichtlich der Bauform und der Proportion des geplanten Gitterrohrmastes befänden sich innerhalb des Bezugsbereichs keine vergleichbaren hochstrebenden Bauwerke. Die in südöstlicher Richtung angeordneten Windräder, die hinsichtlich Proportion und Bauform mit geplanten Kleinwindkraftanlagen vergleichbar seien, lägen außerhalb des gemeinsam mit dem gegenständlichen Bauvorhaben wahrnehmbaren Bereichs und würden aufgrund der großen Entfernung zum gegenständlichen Bauvorhaben nicht als Referenzobjekt innerhalb des Bezugsbereichs in Erscheinung treten. Die in unmittelbarer Umgebung zur geplanten Sende- und Empfangsanlage angeordneten Strom- und Beleuchtungsmasten würden zwar ebenfalls stabförmige vertikal ausgerichtete Bauwerke ausbilden, stellten jedoch bei einer Höhenentwicklung von bis zu ca. 10 Meter hinsichtlich Bauform und Höhenerstreckung ebenso keine mit dem gegenständlichen Sende- und Empfangsmast vergleichbaren hochstrebenden Bauwerke dar, wie die bis zu ca. 14 Meter hohen Betriebsgebäude, die mit ihren kompakten Bauformen eine gänzlich andere Proportion darstellten. Trotz Ausführung in schlanker Stahlkonstruktion werde der geplante Gitterrohrmast als räumliches Volumen wahrgenommen. Dieser rücke trotz seiner Ortsrandlage aufgrund seiner Bauform und Höhenentwicklung, die die umgebende Bebauung mit der wahrnehmbaren Ortssilhouette deutlich überrage, ortsbildwirksam dominant ins Blickfeld. Die gegenständliche Sende- und Empfangsanlage stelle somit aus ortsbildfachlicher Sicht ein andersartiges strukturelles Element dar, welches eine wesentliche Veränderung des gegenständlichen Erscheinungsbildes erwirke. Um eine wesentliche Beeinträchtigung zur bestehenden Bebauung innerhalb des Bezugsbereichs hintanzuhalten, sei somit neben den im Bescheid der naturschutzrechtlichen Bewilligung der BH Baden vom 2. August 2019 geforderten Auflagen bzw. Bedingungen eine Zurücknahme der dominanten Präsenz des geplanten Sende- und Empfangsmasten erforderlich. Zusammenfassend kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass bei Realisierung des geplanten Bauvorhabens aus ortsbildfachlicher Sicht eine nachteilige Beeinträchtigung des bestehenden baulichen Erscheinungsbildes innerhalb des Bezugsbereichs eintreten werde.

3. In Entsprechung des gewährten Parteiengehörs, führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. März 2020 auf das Wesentliche zusammengefasst aus, der nunmehr geplante Standort befinde sich am Ortsrand an einem Kreisverkehr und der Kreuzung mehrerer Straßen im Anschluss an ein Gewerbegebiet. Die Höhe der Anlage resultiere aus topographischen Gegebenheiten. Die Beschwerdeführerin verfüge über keinen Standort im Zentrum von *** und versorge aktuell das Zentrum mit zwei Anlagen von der gegenüberliegenden Seite aus, wobei im östlichen Bereich eine Versorgungslücke liege. Aufgrund der nunmehr bereits großen Entfernung sei die geplante Höhe von 36 Meter notwendig, um versorgungsmäßig ins Zentrum zu gelangen und dort die Versorgung zu verbessern. Zusammengefasst könne festgehalten werden, je weiter der Abstand zum geplanten Versorgungsbereich gegeben sei, desto höher müsse die Anlage sein, um die Versorgung sicherstellen zu können. Hinsichtlich der Dokumentation habe der Sachverständige mehrere Bezugspunkte gewählt, um das geplante Vorhaben möglichst gut bewerten zu können. Dazu habe er den Masten in roter Farbe ausgeführt, um denselben von der Umgebung besser abzuheben und sichtbar zu machen. Diese Verfahrensweise verleite aber zu einer irreführenden Bewertung, denn trotz der Widmungskategorie Bauland-Betriebsgebiet sei der Bereich zum überwiegenden Teil als Grünland wahrnehmbar. Um eine realistische Betrachtung der Situation zu ermöglichen, müsste die geplante Anlage in dem von der Naturschutzbehörde (Bewilligungsbescheid vorhanden) vorgeschriebenen Grünton auf den Fotos gefertigt werden. Auch die Höhe der geplanten Station sei von der Naturschutzbehörde bereits nachgefragt und nach Erhalt der Stellungnahme das Projekt mit der geplanten Höhe genehmigt worden. Die Höhe sei notwendig, um einen möglichst großen Bereich mit nur einer Anlage abdecken zu können und sei ein Überragen der Umgebung erforderlich. Der Sachverständige habe die geplante Höhe auch nur als wesentliche Veränderung, aber nicht als wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes angeführt.

4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** (Baubehörde erster Instanz) vom 21. Oktober 2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. März 2019, mit welchem die Baubewilligung zur „Neuerrichtung einer Sende- und Empfangsanlage“ auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück beantragt wurde, abgewiesen. Die Baubehörde erster Instanz stütze dies auf §§ 20 Abs. 1 und 2 sowie 56 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 und führte begründend aus, der Sachverständige des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung habe im Punkt 4. „Zusammenfassung“ seines Ortsbildgutachtens eindeutig und unmissverständlich dargelegt, dass bei Realisierung des geplanten Bauvorhabens aus ortsbildfachlicher Sicht eine nachteilige Beeinträchtigung des bestehenden baulichen Erscheinungsbildes innerhalb des Bezugsbereichs eintreten werde. Zudem sei ausgeführt worden, dass zusätzlich zu den Auflagen der Naturschutzbehörde (grüner Mast) eine Beeinträchtigung bestehe. Das gegenständliche Bauvorhaben stehe somit im Widerspruch zu § 56 NÖ BO 2014 und liege daher ein Hindernis iSd § 20 Abs. 1 NÖ leg.cit vor.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung und beantragte den Bescheid aufzuheben und die beantragte Baubewilligung zu erteilen.

6. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (belangte Behörde) vom 29. Juni 2021 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die belangte Behörde führte unter Hinweis auf das ortsbildfachliche Gutachten aus, dass eine Änderung des Projektes gegenständlich nicht vorgenommen worden sei. Einen Grund an der Richtigkeit des oben zitierten Gutachtens des beigezogenen Amtssachverständigen zu zweifeln, sei nicht erkennbar und sei das Gutachten klar nachvollziehbar und schlüssig. Auch der Ansicht, dass bereits die BH Baden als Naturschutzbehörde eine positive Stellungnahme abgegeben habe und daher eine negative Beurteilung im Bauverfahren nicht nachvollziehbar sei, könne nicht gefolgt werden. Schon allein ein Vergleich der jeweils relevanten gesetzlichen Bestimmungen zeige, dass die Naturschutz- sowie Baubehörde bei ihrer Prüfung unterschiedliche Kriterien zugrunde zu legen hätten und daher durchaus auch zu verschiedenen Ergebnissen gelangen könnten. Auch die Rechtsansicht, wonach die Bauordnung nur für Anlagen innerhalb des Ortsgebietes zuständig sei und die Zuständigkeit zur Beurteilung der Ortsbildmäßigkeit von Bauwerken außerhalb des Ortsgebietes ausschließlich bei der Naturschutzbehörde liege, sei verfehlt und fehle diesbezüglich in der NÖ BO 2014 jede rechtliche Grundlage. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geforderten Interessensabwägung im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Errichtung einer entsprechenden Sende- und Empfangsanlage sei auszuführen, dass eine solche in der NÖ BO 2014 nicht vorgesehen sei. Auch die Tatsache, dass die projektierte Höhe des Bauwerkes notwendig sei, stelle kein Kriterium dar, das die Bauordnung bei Beurteilung des Projektes zu berücksichtigen habe.

7. In der nun verfahrensgegenständlich rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, die angefochtene Entscheidung stütze sich auf das Gutachten des Sachverständigen D. Dieses entspreche nicht den Anforderungen an ein Gutachten, auf welches eine behördliche Entscheidung gestützt werden könne. Aus dem Befund des Amtssachverständigen ergebe sich nicht, welche Untersuchungen mit welchen technischen Hilfsmitteln durchgeführt worden seien und welche Gebäude genau als Referenz herangezogen worden seien. Weiters werde nicht ausgeführt, welche Kriterien im Bezugsbereich als relevant erachtet würden bzw. auf welche Kriterien er das Projekt von den verschiedenen Punkten im Bezugsbereich geprüft habe. Das Gutachten des Amtssachverständigen führe auch keine einzige Entscheidungsgrundlage in Form von herangezogenen Quellen an. Dieser führe auch aus, dass einerseits die Windräder nicht als Referenzobjekte anzusehen seien und dass es sich im Bezugsbereich um sehr heterogene Bebauung handle. Es lägen sehr wohl stabförmige vertikal ausgerichtete Bauwerke vor (Strom- und Beleuchtungsmasten), ebenso gänzlich anders proportionierte Betriebsgebäude und liege in einiger Entfernung auch eine Wohnsiedlung. Vor allem im Hinblick auf die angefertigten Fotos, die Teil des Befundes seien, sei dies nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige führe selbst aus, dass auf den Fotos nur eine annäherungsweise Lage und Höhe der geplanten Sende- und Empfangsanlage dargestellt sei und stelle sich hier bereits die Frage, wie eine nicht exakte Darstellung auf Lichtbildern eine nachvollziehbare Prüfung und damit eine valide Grundlage für ein Gutachten bilden solle. Zudem lasse sich zu den Lichtbildern anführen, dass bei einem überwiegenden Teil der Ansichten von den Referenzpunkten die Höhe der Anlage durch die umgebende Landschaft und die Perspektive nicht mehr in den Vordergrund trete. Der Amtssachverständige stelle in seiner zusammenfassenden Beurteilung erschwerend auf eine nachteilige Beeinträchtigung ab, ohne jedoch in den vorgenannten Punkten dieser Zusammenfassung konkret auf die nachteilige Beeinträchtigung eingegangen zu sein. Hinsichtlich der Höhe sei diese aufgrund der topografischen und versorgungstechnischen Erfordernisse notwendig. Bereits die BH Baden als Naturschutzbehörde habe sich zur selbigen Projektierung aufgrund der 36 Meter Masthöhe und der gleichzeitig freistehenden Lage mit der Notwendigkeit dieser Höhe befasst. Das naturschutzrechtliche Gutachten sei zu dem Schluss gekommen, dass die freistehende Lage des Standortes aufgrund der Lage des Mastes unmittelbar im Anschluss an das Ortsgebiet von ***, im Bereich eines Verkehrsknotens für die Mobilfunkanlage im Hinblick auf das Landschaftsbild akzeptabel sei. Darüber hinaus obliege außerhalb des Ortsbereichs gemäß § 7 NÖ NaturschutzG die Bewertung des Landschaftsbildes der Naturschutzbehörde. Mobilfunkanlagen seien aufgrund ihrer betrieblich bedingten Höhe regelmäßig geeignet, Silhouetten zu brechen oder Horizonte zu teilen. Unter diesen Gesichtspunkten könnte jedes Bauvorhaben eines Mobilfunkbetreibers auf Grund der oben genannten funktechnischen Parameter negativ bewertet werden und würde dies de facto zu einem Aufstellungsverbot für Mobilfunkanlagen führen. Gegenständlich müsse auch eine Abwägung der funktechnischen Möglichkeiten berücksichtigt werden. Schließlich sei auch das öffentliche Interesse an der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten zu berücksichtigen.

8. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

9. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 24. Mai 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie durch Einvernahme des sachverständigen Zeugen D.

II.Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist die Rechtsnachfolgerin der E GmbH.

Die E GmbH beantragte mit Bauansuchen vom 5. März 2019 die Erteilung der Baubewilligung zur Neuerrichtung einer Richtfunk- und Sendeanlage für Telekommunikation auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.

Es handelt sich dabei um eine Sende- und Empfangsanlage mit einem Gittermast mit folgender Bauform: Die Gesamthöhe des Mastes beträgt ca. 36,2 m. Die Grundfläche des Mastes bildet ein gleichseitiges Dreieck. Im Fußbereich beträgt die Kantenlänge des Dreiecks ca. 2,3 m, am höchsten Punkt ca. 1,3 m. Der Mast stellt daher ein sich nach oben hin konisch verjüngendes Dreiecksprisma dar.

Der Mast wird in seinem obersten Bereich mit neun Antennen, welche zwischen ca. 0,9 m und 2,5 m hoch sind, und darunter in einer Höhe von ca. 32 m mit vier Richtfunkantennen, die einen Durchmesser von ca. 60 cm aufweisen, ausgestattet.

Die Lage des Baugrundstückes stellt sich wie folgt dar (Lageplan):

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Das Baugrundstück liegt im östlichen Ortsrandbereich von ***, befindet sich in der Widmungsart Bauland-Betriebsgebiet und grenzt im nordöstlichen Bereich an den Kreisverkehr mit den Landesstraßen *** und *** an. Im Westen beginnt in einer Entfernung von ca. 40 m ein Betriebsgebiet und in einer Entfernung von etwa 170 m eine Wohnsiedlung. Im östlichen und südöstlichen Grenzbereich verläuft die ***. In weiterer Folge befinden sich nördlich, östlich und südlich großflächige Grünflächen und Felder.

Die Bauform des Mastes ist ausgehend von dessen projektierten Standort in einer Entfernung bis zu folgenden Orten wahrnehmbar: in nördlicher Richtung bis zu jener Stelle auf der ***, die im abgebildeten Lageplan als Standort 4 bezeichnet ist; in südlicher Richtung bis zu jener Stelle auf der ***, die im abgebildeten Lageplan als Standort 7 bezeichnet ist; in östlicher Richtung bis zu jener Stelle, die im abgebildeten Lageplan als Standort 9 bezeichnet ist; in westlicher Richtung bis zu jener Stelle, die im abgebildeten Lageplan als Standort 11 bezeichnet ist; darüber hinaus entlang der *** und der ***.

Bei diesen Orten handelt es sich um öffentliche allgemein zugängliche Orte, an denen die Wahrnehmbarkeit der Bauform des Mastes endet und welche somit den betrachteten Bereich, in der Bauform des Mastes wahrnehmbar ist, begrenzen (in der Folge: Bezugsbereich).

In südöstlicher Richtung liegt in einer Entfernung von ca. 5,3 km der F, welcher mit Windrädern als vertikal hochstrebende Bauwerke bebaut ist, die sich jedoch außerhalb des Bereiches befinden, in welchem die Bauform des Mastes wahrnehmbar ist.

Die örtliche Situation und die Baustrukturen in diesem Bezugsbereich stellen sich wie folgt dar:

Westlich des Baugrundstückes (im östlichen Teil des Ortsgebietes von ***) liegen Grundstücke in der Widmungsart Bauland-Betriebsgebiet. Die dort bestehende Bebauung besteht aus überwiegend hallenartigen Baukörpern mit großflächig bebauten rechteckigen Grundformen. Diese Betriebsgebäude weisen Flachdächer bzw. flach geneigte Satteldachabschlüsse auf, umfassen jeweils bebaute Flächen zwischen ca. 800 m2 und ca. 2.300 m2 und sind zwischen ca. 3,5 m und ca. 6,5 m hoch. Diese Gebäude sind flächig gedrungen und entwickeln sich in horizontaler Richtung. Daneben bestehen auch mehrgeschoßige Betriebsgebäude bzw. -teile, welche massive prismenförmige Baukörper darstellen und bis zu ca. 14 Meter hoch sind. Insbesondere liegt nördlich des Baugrundstückes auf der gegenüberliegenden Seite der *** als höchstes Bauwerk im Bezugsbereich ein viergeschoßiges Betriebsgebäude, welches ca. 14 m hoch ist und einen Prismenbaukörper aufweist.

Westlich anschließend befindet sich in der Widmungsart Bauland-Wohngebiet eine Wohnbebauung. Die Bebauung wird dort aus ein- bis zweigeschoßigen regional typischen Ein- bzw. Zweifamilienhäusern mit aufgesetzten Steildachbaukörpern in offener Bebauungsweise gebildet. Die Gebäude sind bis zu 8 m hoch (Bauklassen I und II gemäß NÖ Raumordnungsgesetz 2014) und sind die oberen Abschlüsse überwiegend als Sattel- oder Walmdächer mit unterschiedlichen Dachneigungen bzw. vereinzelt als Flachdächer ausgeführt.

Östlich, nördlich und südlich des Baugrundstückes besteht eine ebene Topografie. Das Gelände in südlicher und südwestlicher Richtung steigt leicht an.

Im gesamten Bezugsbereich bestehen darüber hinaus Strom- und Beleuchtungsmasten als vertikal ausgerichtete Bauwerke, die bis zu ca. 10 m hoch sind.

In der Natur ist weiters eine Bepflanzung vorhanden, wobei insbesondere die Bäume eine Höhe von 8 m bis maximal 14 m erreichen.

Der projektierte Mast rückt aufgrund seiner Bauform und Proportion (Prisma mit einem gleichseitigen Dreieck als Grundfläche mit einer Seitenlänge im Fußbereich von ca. 2,3 m, Höhe von ca. 36,2 m) dominant in das Blickfeld. Der projektierte Mast weicht daher offenkundig von der bestehenden Bebauung im Bezugsbereich ab. Vergleichbar hochstrebende Bauwerke mit ähnlich hoher Bauform befinden sich im Bezugsbereich nicht und ist eine ähnliche Bauhöhe dort nicht vorzufinden. Die Strom- und Beleuchtungsmasten sind zwar stabförmige und vertikal ausgerichtete Bauwerke, sind jedoch aufgrund deren Höhe von bis zu ca. 10 m hinsichtlich der Bauform nicht mit dem Mast vergleichbar und bilden daher kein ausreichendes Referenzobjekt hinsichtlich der Höhenerstreckung und der Bauform. Die bis zu 14 m hohen Betriebsgebäude, insbesondere das nördlich gelegene mehrgeschoßige Betriebsgebäude, sind ebenfalls nicht vergleichbar, da diese mit ihren kompakten Bauformen gänzlich andere Proportionen aufweisen. Die Tendenz im Bezugsbereich hinsichtlich Höhe und Bauform stimmt nicht mit jener des Masten überein. Der Mast überragt mit seiner Höhenentwicklung die vertikalen Strukturen der bestehenden Bebauung im Bezugsbereich um ca. das 2,5-fache und bewirkt aufgrund seiner Höhe und seiner Bauform eine wesentliche Beeinträchtigung der bestehenden Bebauung im Bezugsbereich.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum beantragten Bauvorhaben, zur Bauform des Mastes und dessen Ausstattung sowie zur Lage des Baugrundstückes, dessen Widmungsart und Umgebung sind unstrittig und ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Bauansuchen vom 5. März 2019 und dem im behördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 13. Jänner 2020.

Die Feststellungen zu den Orten, bis zu denen (ausgehend vom Standort des Mastes) die Bauform des Mastes noch wahrnehmbar ist, ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten. Auf dessen Seite 4 sind in einem Auszug aus dem NÖ Atlas, welcher in die Feststellungen einbezogen wurde, die jeweiligen Orte grafisch gekennzeichnet und nummeriert sowie die sich daraus ergebenden allgemein zugänglichen Orte durch Linien in roter Farbe kenntlich gemacht. In seinem Gutachten hat der Sachverständige die Festlegung des Bezugsbereiches nachvollziehbar dargelegt sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2022 als Zeuge befragt detailliert ausgeführt, wie er dabei vorgegangen ist und wie er die grafische Kennzeichnung der Orte im Auszug aus dem NÖ Atlas erstellt hat.

Aus dem Gutachten des Sachverständigen sowie aus dessen Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich ebenso die Feststellung, dass der F ca. 5,3 km entfernt und außerhalb des Bereiches liegt, in dem die Bauform des Mastes wahrnehmbar ist.

Die Feststellungen zur Bebauung im Bezugsbereich sind unstrittig und ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten sowie aus der erörternden Zeugenaussage des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere erklärte der Sachverständige wie er anhand des durchgeführten Ortsaugenscheins und unter Zuhilfenahme des NÖ Atlas und des Tools „I-map“ die Bauhöhen der bestehenden Bauwerke im Bezugsbereich ermittelte.

Darüber hinaus beschrieb der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung – unter Bezugnahme auf sein Gutachten – detailliert, wie er zu seiner Beurteilung des Bauvorhabens kam und insbesondere wie er die bildliche Darstellung auf den im Gutachten ersichtlichen Lichtbildern (welche er von den im Auszug aus dem NÖ Atlas verzeichneten und nummerierten Standorten in Betrachtung des projektierten Standortes des Mastes aufnahm) anfertigte. Daraus ergeben sich die Feststellungen zur (mangelnden) Vergleichbarkeit des projektierten Mastes mit den bestehenden Betriebsgebäuden und den Strom- und Beleuchtungsmasten und sind daher aufgrund des Sachverständigengutachtens und der Zeugenaussage des Sachverständigen die Feststellungen zu treffen, dass der projektierte Mast hinsichtlich seiner Bauform von der bestehenden Bebauung im Bezugsbereich offenkundig abweicht sowie letztlich, dass der Mast eine wesentliche Beeinträchtigung der bestehenden Bebauung im Bezugsbereich bewirkt.

Seitens der beschwerdeführenden Partei wurden die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht – über das bereits schriftlich Vorgebrachte – bestritten. Insbesondere legte die Beschwerdeführerin aber auch kein weiteres Sachverständigengutachten vor, aus der sich (allenfalls) eine andere Beurteilung ergeben hätte.

IV.Rechtsgrundlage

Gemäß § 70 Abs. 14 NÖ BO 2014 idgF ist die Novelle LGBl. Nr. 32/2021 zur NÖ BO 2014 (mit Ausnahme des § 33a idF dieser Novelle) am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Gemäß § 70 Abs. 16 NÖ BO 2014 idgF sind die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 32/2021, (Abs. 14) anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Da das vorliegende Verfahren am 1. Juli 2021 bereits anhängig war, sind gegenständlich die Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 53/2018 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 53/2018, lauten auszugsweise:

„§ 14

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

[…]

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

[…]

§ 20

Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

[…]

7. sonst eine Bestimmung

– dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

[…]

entgegensteht.

[…]

(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.

Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

[…]

§ 56

Schutz des Ortsbildes

(1) Bauwerke oder Abänderungen an Bauwerken, die einer Bewilligung nach § 14 oder einer Anzeige nach § 15 bedürfen, sind – unter Bedachtnahme auf die dort festgelegten Widmungsarten – so zu gestalten, dass sie dem gegebenen Orts- und Landschaftsbild gerecht werden und hinsichtlich ihrer Bauform und Farbgebung, Ausmaß ihres Bauvolumens und Anordnung auf dem Grundstück von der bestehenden Bebauung innerhalb des Bezugsbereichs nicht offenkundig abweichen oder diese nicht wesentlich beeinträchtigen.

Dabei sind bau- und kulturhistorisch wertvolle Bauwerke und Ortsbereiche und insbesondere designierte und eingetragene Welterbestätten zu berücksichtigen.

(2) Bezugsbereich ist der von allgemein zugänglichen Orten aus betrachtete Bereich, in dem die für die Beurteilung des geplanten Bauwerks relevanten Kriterien wahrnehmbar sind.“

V.Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist festzuhalten, dass zufolge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH vom 3. August 2016, Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem eben durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.

In grundsätzlicher Hinsicht ist weiters auszuführen, dass es sich ebenso nach einhelliger Judikatur beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchem die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne gemäß § 18 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH vom 15. November 2011, 2008/05/0051).

Im gegenständlichen Fall beantragte die Beschwerdeführerin mit Bauansuchen vom 5. März 2019 die Erteilung der Baubewilligung zur Neuerrichtung einer Sende- und Empfangsanlage.

Unstrittig ist, dass es sich bei diesem beantragten Bauvorhaben gemäß § 14 Z 2 NÖ BO 2014 um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben sonst eine Bestimmung der NÖ BO 2014, ausgenommen § 18 Abs. 4, entgegensteht.

Gemäß § 56 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind Bauwerke, die einer Bewilligung nach § 14 bedürfen, – unter Bedachtnahme auf die dort festgelegten Widmungsarten – so zu gestalten, dass sie dem gegebenen Orts- und Landschaftsbild gerecht werden und hinsichtlich ihrer Bauform und Farbgebung, Ausmaß ihres Bauvolumens und Anordnung auf dem Grundstück von der bestehenden Bebauung innerhalb des Bezugsbereichs nicht offenkundig abweichen oder diese nicht wesentlich beeinträchtigen.

Gemäß § 56 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist Bezugsbereich der von allgemein zugänglichen Orten aus betrachtete Bereich, in dem die für die Beurteilung des geplanten Bauwerks relevanten Kriterien wahrnehmbar sind.

Da das relevante Kriterium für die Beurteilung der Ortsbildfrage im vorliegenden Fall die Bauform des Mastes ist, ist Bezugsbereich gemäß § 56 Abs. 2 NÖ BO 2014 jener Bereich, der von den im abgebildeten Lageplan verzeichneten Orten betrachtet wird. Wie festgestellt, endet nämlich an diesen Stellen die Wahrnehmbarkeit der Bauform des Mastes. Der projektierte Mast darf daher hinsichtlich seiner Bauform von der bestehenden Bebauung in diesem Bezugsbereich nicht offenkundig abweichen oder diese nicht wesentlich beeinträchtigen.

Wenn eine offenkundige Abweichung vorliegt, ist im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob im Falle einer feststellbaren Abweichung das Ortsbild auch tatsächlich wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht12 § 56 NÖ BO 2014 Anm. 7).

Da der projektierte Mast, wie festgestellt, aufgrund seiner Bauform und Proportion (Prisma mit einem gleichseitigen Dreieck als Grundfläche mit einer Seitenlänge im Fußbereich von ca. 2,3 m, Höhe von ca. 36,2 m) dominant in das Blickfeld rückt und daher offenkundig von der bestehenden Bebauung im Bezugsbereich abweicht, ist zu prüfen, ob das Ortsbild wesentlich beeinträchtigt wird.

Die Frage des Vorliegens bzw. Eingriffes in ein Ortsbild ist zwar eine Rechtsfrage, die für die Beurteilung dieser Rechtsfrage erforderlichen Sachverhaltsgrundlagen, wie sich ein Bauwerk im öffentlichen Raum, gesehen von diesem, darstellt und auf diesen auswirkt, also die Frage der Auswirkung der baulichen Anlage auf das Ortsbild, ist jedenfalls von einem Sachverständigen (Ortsbildgutachter) zu beurteilen, der die konkrete örtliche Situation zu beschreiben hat. Die Behörde hat sodann das vom Sachverständigen erstattete Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen und soweit erforderlich als Grundlage für ihre Entscheidung heranzuziehen. Für die Schlüssigkeit des Gutachtens ist es geboten, dass der Gutachter das relevante Ortsbild in seinem Befund nach sachlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar abgrenzt. Es ist durchaus möglich, dass es sich dabei um ein sehr weitreichendes Gebiet handelt. Es bedarf aber jedenfalls einer sachlichen Begründung, weshalb das für die Beurteilung entscheidende Gebiet im Hinblick auf die Anlage insgesamt von Bedeutung ist, wobei es auf die Ansicht dieses Gebietes ankommt (vgl. VwGH vom 28. September 2010, 2009/05/0344 und vom 15. Juni 2011, 2008/05/0164 mwN).

Im vorliegende Fall liegt ein solch vollständiges und schlüssiges Sachverständigengutachten vor und hat der im behördlichen Verfahren beigezogene Sachverständige, wie oben dargelegt, den Bezugsbereich anhand der Wahrnehmbarkeit der Bauform des Mastes abgegrenzt, ausführlich begründet, wie er dabei vorging, und die bestehende Bebauung im Bezugsbereich beschrieben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Ortsbildkonformität von Mobilfunkanlagen bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass bei derartigen Anlagen selten ein Bezug zur Umgebung vorliegen wird, es jedoch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, das Gesetz dahingehend auszulegen, dass einzeln stehende Maste dieser Art stets das Orts- und Landschaftsbild stören (vgl. VwGH vom 16. September 2003, 2002/05/0040 und vom 28. September 2010, 2009/05/0344).

Was die Ortsbildgestaltung betrifft, reicht es nicht aus, eine negative Entscheidung hinsichtlich eines Mastes ausschließlich mit dessen Höhe zu begründen. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine optische Wechselbeziehung, die sich durch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der gebauten Struktur sowie den dabei angewandten Gestaltungsprinzipien und dem geplanten Bauwerk ergibt, besteht und damit eine harmonische Einfügung in die Umgebung erfolgt. Dies bedeutet nicht, dass der Mast nicht höher sein dürfte als die umliegende Bebauung, Voraussetzung ist vielmehr nur, dass ein ausgewogenes Verhältnis der optischen Wechselbeziehung vorhanden ist (vgl. VwGH vom 16. März 2012, 2009/05/0237).

Da im Bezugsbereich keine Bauwerke bestehen, die in ihrer Bauform zumindest annähernd mit der hochstrebenden Bauform des projektierten Mastes (Grundfläche als gleichseitiges Dreieck mit einer Seitenlänge im Fußbereich von ca. 2,3 m, Höhe des Mastes von ca. 36,2 m) vergleichbar wären, und die Höhe des Mastes die Höhe der bestehende Bebauung um ca. das 2,5-fache übersteigt, ist von einem ausgewogenen Verhältnis bzw. einer harmonischen Einfügung nicht zu sprechen und liegt daher eine wesentliche Beeinträchtigung der bestehenden Bebauung im Bezugsbereich vor.

Dem Bauvorhaben steht daher die Bestimmung des § 56 Abs. 1 NÖ BO 2014 entgegen, weshalb das Bauansuchen abzuweisen ist.

Ein Vorgehen nach § 20 Abs. 2 NBÖ BO 2014 ist nicht geboten, da eine Änderung der Bauform des projektierten Mastes innerhalb der Grenzen des gegenständlichen Bauvorhabens nicht möglich ist.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Vielmehr stützt sich die Entscheidung auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur.

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