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LVwG-AV-545/001-2022; LVwG-AV-546/001-2022Tribunal administratif régional8 juil. 2022
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Grenzänderung; Verjährung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die beiden Beschwerden des A, vertreten durch B, vom 6. Mai 2022, gegen zwei Bescheide des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 11. April 2022 zu Aktenzeichen *** und zu Aktenzeichen ***, mit welchen zwei Berufungen gegen zwei Abgabenbescheide des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 22. Dezember 2021, jeweils betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe, als unbegründet abgewiesen wurden, zu Recht erkannt:
1. Beide Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 39 NÖ Bauordnung 2014
§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Herr A (in der Folge: die Beschwerdeführer) war im Jahr 2016 alleiniger grundbücherlicher Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft EZ ***, KG ***, in der Gemeinde ***.
Die Teilung des bereits mit baubehördlich bewilligten Gebäuden bebauten, dieser EZ. inneliegenden Grundstückes *** in die Grundstücke *** und ***, entsprechend dem Teilungsplan von C zu GZ. *** vom 27. April 2016, wurde dem Bürgermeister der Gemeinde *** mit Schreiben vom 19. Mai 2016 gemäß § 10 NÖ Bauordnung 2014 angezeigt.
Die Baubehörde bestätigte die Nichtuntersagung der Änderung der Grundstücksgrenzen gemäß § 10 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 am 3. Juni 2016.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 5. Dezember 2017 zu TZ. *** wurden diese Grundstücksveränderung gemäß dem vorgelegten Teilungsplan grundbücherlich durchgeführt.
Der ursprüngliche Bauplatz, das Grundstück mit der Grundstücksnummer *** (KG ***), hatte eine Gesamtfläche von 2.492 m² (Falt).
Daraus ergaben sich nach der Teilung zwei Trennstücke, nämlich die nunmehrigen neuen Bauplätze mit den Grundstücksnummern *** und ***.
Auf diese beiden Bauplätze teilt sich die Gesamtfläche von 2.492 m² nun wie folgt auf: *** - 598 m² (F1neu), *** – 1.894 m² (F2neu).
Entsprechend dem Flächenwidmungsplan handelt es sich um Bauland-Agrargebiet, ein Bebauungsplan besteht nicht.
Mit zwei Abgabenbescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 22. Dezember 2021, zu Aktenzeichen *** und ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der erfolgten Änderung der Bauplatzgrenzen für jeden der beiden neugeschaffenen Bauplätze jeweils eine Ergänzungsabgabe gemäß § 39 NÖ Bauordnung 2014 vorgeschrieben.
Die Ergänzungsabgabe wurde für den Bauplatz Grdst.Nr. *** mit € 3.653,49, für den Bauplatz Grdst.Nr. *** mit 6.502,- festgesetzt.
In den gegen beide Abgabenbescheide erhobenen gleichlautenden Berufungen vom 24. Jänner 2022 brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass im Zusammenhang mit der betreffenden Liegenschaft bisher vonseiten der Gemeinde trotz diverser Vorschreibungsanlässe keinerlei Abgaben vorgeschrieben worden seien, weshalb in der Zwischenzeit Verjährung eingetreten sei. Die Teilung des Grundstückes *** in die Grundstücke *** und *** begründe keine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe, zumal die bestehenden Gebäude lange zuvor bewilligt und errichtet worden seien und das Gesamtausmaß der Bauplätze nicht vergrößert worden sei. In natura sei kein Bauplatz neu geformt worden, weshalb § 39 NÖ Bauordnung nicht zur Anwendung gelange. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Aufschließungsabgabe stehe einem weiteren Anfall der Abgabe auch dann entgegen, wenn der Abgabentatbestand bereits in der Vergangenheit verwirklicht worden sei, die Abgabe aber nicht vorgeschrieben worden sei. Die tatsächlich anlässlich des Entstehens eines früheren Abgabenanspruches mangels Vorschreibung tatsächlich nicht entrichteten und bereits verjährten Beträge dürften auch im Rahmen von Ergänzungsabgaben nicht nacherhoben werden. Beantragt wurde, die Abgabenvorschreibungen ersatzlos aufzuheben.
Diese beiden Berufungen wurden vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** mit den beiden nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 11. April 2022 – gleichlautend im Wesentlichen unter Verweis auf § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 – als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsätzen vom 6. Mai 2022 erhob Herr A durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung die nunmehr vorliegenden Beschwerden. Begründend wurde – in beiden Beschwerden gleichlautend – das Berufungsvorbringen wiederholt. Beantragt wurde die Aufhebung der beiden angefochtenen Bescheide. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Die Beschwerden wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Vorlage des Abgabenaktes der Gemeindebehörden seitens der belangten Behörde am 20. Mai 2022 zur Entscheidung vorgelegt.
Der angeführte Sachverhalt konnte durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt werden.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
(…)
§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt (…) bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. (…)
§ 208. (1) Die Verjährung beginnt
a)in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, …
§ 209a. (1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
…
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
…
2.2. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 89/2015:
§ 10 Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland
(1) Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. (…)
(5) Die Baubehörde hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige auf der Anzeige und einem Duplikat, das dem Anzeigeleger zurückzustellen ist, zu bestätigen, dass die angezeigte Änderung nicht untersagt wird. (…)
§ 11 Bauplatz
(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
4. seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oder
5. durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß.
(…)
§ 38 Aufschließungsabgabe
(1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2
1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder
2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 erteilt wird.
(…)
(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012.
Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:
A = BL x BKK x ES
Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.
(…)
(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates: Bauplatzfläche = BFBL = √BF
(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:
in der Bauklasse I 1,00 und
bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,
in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00
…
Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.
Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.
(6) … Der Einheitssatz ist mit Verordnung des Gemeinderates festzusetzen.
§ 39 Ergänzungsabgabe
(1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.
Der Abgabentatbestand ist erfüllt, wenn auf der vorgelegten Anzeige und dem Duplikat die Bestätigung der Nichtuntersagung (§ 10 Abs. 5 erster Satz) oder die Bezugsklausel (§ 10 Abs. 5 zweiter Satz) angebracht wird (Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel). …Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:
Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;
z.B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)
EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES
EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)
EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1
EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2
EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3
(…)
(4) Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch § 38 Abs. 7 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze im Baulandbereich ohne Bebauungsplan vorzuschreiben ist, beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern auf den neugeformten Bauplätzen nicht Gebäude mit einer Höhe zulässig sind, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.
2.3. Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 22. September 2010 betreffend Festsetzung des Einheitssatzes zur Berechnung der Aufschließungsabgabe:
Der Einheitssatz für die Berechnung der Aufschließungsabgabe wird mit € 450,- festgelegt.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob die Ergänzungsabgabe(n) aus Anlass der Teilung des Grundstückes *** in die Grundstücke *** und *** gemäß § 39 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 dem Grunde und der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben wurde.
Die Vorschreibung einer Abgabe setzt die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes und das Bestehen eines Abgabenschuldverhältnisses voraus. Die Abgabenbehörden der Gemeinde *** sind also offenbar davon ausgegangen, dass ein Abgabenanspruch der Gemeinde *** bzw. eine Abgabenschuld des Beschwerdeführers zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe entstanden ist.
Es ist daher im Besonderen zunächst zu prüfen, ob und wann im gegenständlichen Fall eine Abgabenschuld des Beschwerdeführers bzw. ein Abgabenanspruch der Gemeinde *** hinsichtlich der vorgeschriebenen Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe entstanden ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 4 Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier in der Niederösterreichischen Bauordnung 2014) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen.
Nur ein als Bauland gewidmetes Grundstück kann Bauplatz im Sinne des § 11 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sein. Dies trifft auf das verfahrensgegenständliche Grundstück bzw. die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor und nach der Änderung der Grundstücksgrenzen jedenfalls zu.
Auf die im Flächenwidmungsplan vorgesehene Widmungsart des Baulandes kommt es mangels einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Widmungsart in § 11 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 nicht an, vielmehr reicht bereits die Widmung als Bauland.
Aufgrund der bereits vorhandenen baubehördlich bewilligten Bebauung war im gegenständlichen Fall auch eine gesonderte Bauplatzerklärung zur Erlangung der Bauplatzeigenschaft nicht mehr erforderlich.
Tatbestand der konkreten Vorschreibung war die Änderung von Grundstücksgrenzen gemäß § 10 NÖ Bauordnung 1996 für einen Bauplatz, durch welchen die Anzahl der Bauplätze vergrößert wurde.
Ob dadurch „in natura“ – wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird – eine Änderung eingetreten ist oder nicht, ist hingegen nicht von Relevanz. Durch die Teilung des früheren Bauplatzes mit der Grundstücknummer *** in die Grundstücke *** und *** sind zwei Bauplätze entstanden, und wurde daher gemäß § 39 Abs. 1 erster Satz die Anzahl der Bauplätze vergrößert.
Der Tatbestand einer Ergänzungsabgabe setzt auch keine gesonderte Bauplatzerklärung voraus, sondern ist mit Eintritt der Wirksamkeit der Grenzänderung durch Anbringung der Bestätigung der Nichtuntersagung auf der Planausfertigung verwirklicht. Mit diesem Zeitpunkt tritt gemäß § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung auch der Abgabenanspruch ein.
Im gegenständlichen Fall ist daher der Abgabenanspruch mit der Anbringung der Bestätigung der Nichtuntersagung durch den Bürgermeister auf dem Teilungsplan bzw. der gemäß § 10 NÖ Bauordnung 1996 eingebrachten Anzeige am 3. Juni 2016 entstanden.
Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben sind für die Vorschreibung einer Abgabe die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches vorliegenden Verhältnisse maßgebend, das heißt die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt. Insbesondere bedeutet dies, dass für den gegenständlichen Fall noch die im Juni 2016 geltende Rechtslage, somit noch die NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 89/2015 maßgeblich ist.
Abgabenschuldner einer Aufschließungsabgabe bzw. einer Ergänzungsabgabe ist gemäß § 38 NÖ Bauordnung 1996 der Grundstückseigentümer.
Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben kommt als Abgabenschuldner nur der bücherliche Eigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in Betracht, im gegenständlichen Fall daher der Beschwerdeführer.
Festzuhalten ist daher, dass der geltend gemachte Abgabenanspruch der Gemeinde *** gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund des erfüllten Tatbestandes der Änderung der Grenzen von Bauplätzen, wodurch die Anzahl der Bauplätze vergrößert wurde, dem Grund nach zu Recht besteht.
Ob für den ursprünglichen Bauplatz, das ungeteilte Grundstück ***, früher Ansprüche auf eine Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe entstanden sind bzw. geltend gemacht wurden ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Der nunmehrige Anspruch auf eine Ergänzungsabgabe wurde durch die Grundstücksteilung im Jahr 2016 ausgelöst. Die fünfjährige Verjährungsfrist (vgl. § 207 Abs. 2 BAO) begann mit Ablauf des Jahre 2016 (vgl. § 208 Abs. 1 lit. a BAO) und endete mit Ablauf des Jahres 2021. Einer Geltendmachung dieses Anspruches durch bescheidmäßige Vorschreibung noch im Jahr 2021 (vgl. die Erlassung der Abgabenbescheide zu *** und *** am 28. Dezember 2021) steht eine Festsetzungsverjährung daher ebenso wenig entgegen, wie einer späteren Abgabenfestsetzung im Rahmen einer Berufungsentscheidung oder eines Erkenntnisses (vgl. § 209a Abs. 1 iVm 288 Abs.1 BAO).
Die Ergänzungsabgabe errechnet sich gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung (vgl. dazu auch ausführlich in Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht-Praxiskommentar, zu § 39 Abs. 1) nach der folgenden Formel:
2 Bauplätze neu (1, 2), 1 Bauplätze alt (a)
EA = [(BL1 + BL2) – BLa] x BKK x ES
Gemäß § 38 Abs. 4 NÖ Bauordnung ist die Berechnungslänge (BL) die Seite eines mit der Bauplatzfläche (BF) flächengleichen Quadrates (BL = √BF).
Gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung ist von der Summe der neuen Berechnungslängen (sämtlicher neuer Trennstücke) die Summe der damaligen Berechnungslängen (des ungeteilten Grundstückes) abzuziehen.
Bauplatz 1 neu (Grstnr. ***neu): 598 m²
BL1 = √598 = 24,45403852
Bauplatz 2 neu (Grstnr. ***neu): 1894 m²
BL1 = √1894 = 43,52011029
Die Summe der Berechnungslängen beträgt für die beiden nach der Teilung neu entstandenen Bauplätze BL1 + BL2 = 67,97414881.
Davon abzuziehen ist die Berechnungslänge des ungeteilten Grundstückes.
Bauplatz alt (Grstnr. ***alt): 2492 m²
BLa = √2492 = 49,91993590
[(BL1 + BL2) – BLa] = 67,97414881 - 49,91993590 = 18,05421291
Diese Differenz der Berechnungslängen wird mit dem geltenden Bauklassenkoeffizienten und dem Einheitssatz multipliziert.
Da im gegenständlichen Fall die Ergänzungsabgabe (EA) für Bauplätze im Baulandbereich ohne Bebauungsplan vorzuschreiben ist, ist gemäß § 39 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 als Bauklassenkoeffizienten (BKK) 1,25 heranzuziehen.
Der Einheitssatz war im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung mit € 450,- festgelegt.
Die Differenz aus den Berechnungslängen (18,05421291) mal dem Bauklassenkoeffizient 1,25 mal dem Einheitssatz (€ 450,-) ergibt die Höhe der gesamten Ergänzungsabgabe im Betrag von € 10.155,49.
EA = [(BL1 + BL2) – BLa] x BKK x ES
EA = 18,05421291 x 1,25 x 450,-
EA = € 10.155,49
Die Aufteilung dieses Betrages auf die neu geformten Bauplätze hat nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen (vgl. § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung) zu erfolgen:
EA pro Meter = 10.155,49 / (24,45403852 + 43,52011029)
EA/m = 10.155,49 / 67,97414881 = 149,402239
EA für Bauplatz 1 (***neu) = 149,402239 x 24,45403852 = € 3.653,49
EA für Bauplatz 2 (***neu) = 149,402239 x 43,52011029 = € 6.502,00
Die Vorschreibung der Ergänzungsabgaben mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden war daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu bestätigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die durchgeführte rechtliche Beurteilung im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sich im Übrigen auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann.
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