projets
LVwG-AV-1799/001-2021•LVwG N LVwG-AV-1799/001-2021
LVwG-AV-1799/001-2021Tribunal administratif régional8 juil. 2022
Auskunftsrecht; Auskunft; Verweigerung; Bescheid; Auskunftsbegehren; Zuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23. September 2021, Zl. ***, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. April 2021, Zl. ***, betreffend Erteilung einer Auskunft nach dem NÖ Auskunftsgesetz als unbegründet abgewiesen wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1.1.1. E-Mail vom 20. Dezember 2020
Lieber Herr Bürgermeister,
vielen Dank für die Einladung zur Gemeinderatssitzung, die ich im Schaufenster der Gemeinde finden konnte.
Ich finde es schade, dass die Einladung zu dieser Veranstaltung nicht über die gut etablierten Kanäle Homepage und GAD-Letter versendet wird.
Es wäre zu begrüßen, wenn für solch wichtige Informationen der Gemeinde die vorhandenen Kommunikationskanäle auch genützt würden.
Auf der Einladung ist mir Tagesordnungspunkt 4 ins Auge gefallen. Ich finde es gut, dass nach Bekanntwerden der Missstände in den überprüften Bereichen Bauverwaltung und Abgaben ein Bericht vorliegt.
Da ich leider so kurzfristig nicht an der Sitzung teilnehmen kann, ersuche ich als persönlich davon Betroffener um Auskunft welche Maßnahmen hier gesetzt wurden oder noch werden, damit diese Missstände behoben werden.
Betreffend der Tagesordnungspunkte 9 und 10 ersuche ich um Auskunft was unter Ortsgebiet und unter Grünland zu verstehen ist. Werden hier die Begriffe laut StVO und NÖ Raumordnungsgesetz verwendet oder gibt es hierzu eine individuelle Interpretation/Verordnung für ***?
Im Zusammenhang mit Tagesordnungspunkt 10 stellt sich die Frage warum die Einhaltung der bestehenden *** Missstandsverordnung 2007 hinsichtlich des Lärmschutzes nicht ausreichend überprüft wird.
Bitte um Auskunft welche Behörde hier zuständig ist. Ich befürchte, dass hier wieder eine weitere unüberlegte Verordnung durch die Gemeinde erlassen wird, bevor die entsprechenden bestehenden Regelungen ordnungsgemäß geprüft werden.
Im Grünlandbereich sehe ich hingegen ein anderes Problem. Es kommt hier neben Lärmverschmutzung zunehmend zu Bebauung und Vermüllung, insbesondere auch im *** Naturschutzgebiet.
Bitte um Auskunft wie die Gemeinde mit dieser Problematik umgehen möchte, wer die Bauvorhaben im Naturschutzgebiet genehmigt hat und ob es gewerberechtliche Bewilligungen für die teilweise exzessive widmungsferne Nutzung gibt.
Abschließend ersuche ich noch um Auskunft, warum es im *** auch während der Pandemie immer noch keine Übertragung der Gemeinderatssitzungen nach § 47 (6) GO zum Schutz der Gemeinderäte und Bürger gibt.
Mit freundlichen Grüßen
[…]
1.1.2. Antwort des Bürgermeisters vom 21. Jänner 2021
Sehr geehrter Herr ***. […], lieber […]!
Eingangs muss ich mich auch hier entschuldigen: Ich habe gestern auch diese Antwort versehentlich an deinen Vater, dessen E-Mail-Adresse ebenfalls in meiner Kontaktliste aufscheint, geschickt. Ich bitte dich, mir auch dieses Missgeschick zu verzeihen.
Dein Auskunftsersuchen vom 20. Dezember 2020 darf ich in den Fragestellungen wie folgt beantworten:
•Gegenstand des Tagesordnungspunktes 2 war die Berichterstattung über eines mit Schreiben vom 9. November 2020, ZI. ***, übermittelten Ergebnisses einer durchgeführten Überprüfung der Verwaltungsverfahren (Bauverwaltung und Abgaben) am Gemeindeamt ***. Es wurden hier keine „Missstände" bekannt gegeben, sondern von der Aufsichtsbehörde rechtliche und technische Empfehlungen etwa hinsichtlich der Verbesserung der Vorschreibung z.B. der Hundeabgabe, der Gebrauchsabgabe, der Verwaltungsabgabe oder der Aufschließungsabgabe ausgesprochen. Weiters wurde empfohlen, die kostendeckende Führung des Bereiches Friedhof und Abwasserbeseitigung zu prüfen.
•Für die Einhaltung der „Missstandsverordnung 2007", die korrekt als „Verordnung zur Abwehr und zur Beseitigung von Missständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören" bezeichnet ist und das Zusammenleben innerhalb des Ortsgebietes regelt, ist der Bürgermeister als Ortspolizei verantwortlich.
•Der im Tagesordnungspunkt 9 verwendeten Begriffe „Ortsgebiet und Grünland" orientiert sich am Pyrotechnikgesetz 2010 und dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014.
•Der im Tagesordnungspunkt 10 verwendete Begriff „Grünland-Bereich" orientieren sich am NÖ Raumordnungsgesetz 2014 für alle nicht als Bauland oder Verkehrsfläche gewidmeten Flächen.
•Für jegliche Art von Baubewilligungen ist der Bürgermeister als Baubehörde zuständig. Genehmigte Bauvorhaben im Naturschutzgebiet sind mir nicht bekannt. Gewerberechtliche Bewilligungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Baden als Gewerbebehörde. Auch hier kenne ich keine „Bewilligungen für die teilweise exzessive widmungsferne Nutzungen".
•Der Gemeinderat hat eine solche Übertragung noch nicht beschlossen. Der Schutz für Gemeinderäte und Zuhörer in der Sitzung am 20. Dezember wurde mit Abstandsregeln, Tragen von FFP2-Masken und regelmäßigem Lüften gewährleistet.
Mit freundlichem Gruß
Dein
[…]
1.1.3. E-Mail vom 23. Jänner 2021
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
vielen Dank für Ihr Schreiben und die Entschuldigung!
Ich habe keine Freude damit, wenn mein Schriftverkehr an unbeteiligte Dritte gesendet wird und nach den zahlreichen Problemen der Gemeinde mit dem Datenschutz bin ich bin inzwischen geneigt ein systematisches organisatorisches Versagen hinsichtlich des Datenschutzes anzunehmen.
Ich ersuche Sie als Verantwortlichen auch für den Datenschutz hier geeignete Maßnahmen zu treffen, damit in Zukunft das Recht der Gemeindebürger auf Datenschutz nicht weiter gefährdet ist und die Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber den Betroffenen, insbesondere was das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO betrifft, zeitnahe erfüllt werden können.
Ich würde es sehr begrüßen, wenn hier zeitnahe bürgerfreundlich reagiert wird und nicht erst das laufende Verfahren bei der Aufsichtsbehörde beendet sein muss.
Hinsichtlich der des Prüfberichtes der Aufsichtsbehörde bin ich überrascht, dass hier auf die mir persönlich bekannten offensichtlichen Missstände nicht eingegangen wurde.
Wenn hier ein mittlerer vierstelliger Eurobetrag bei einer einzelnen laufenden Abgabe für ein einzelnes Einfamilienhaus von der Gemeinde nicht korrekt verrechnet und dieser Missstand rund ein Jahrzehnt nicht bemerkt wurde, so ist das schon eine Nummer, die ich als Missstand bezeichnen wurde.
Irritierend ist für mich, dass dieser Missstand im überprüften Bereich nicht im Bericht dokumentiert sein soll und nicht kommuniziert wurde.
Ich ersuche daher um Auskunft was hier für Maßnahmen geplant sind, damit in Zukunft nicht weiter alle Gemeindebürger finanzielle Mehrbelastungen tragen müssen, weil die Gemeinde vergessen hat Abgaben im Ausmaß von tausenden Euros korrekt einzuheben.
Wenn für die Einhaltung der „Missstandsverordnung 2007" der Bürgermeister als Ortspolizei verantwortlich ist, ersuche ich Sie hier positiv auf die Lärmverursacher einzuwirken und insbesondere bei Veranstaltungen im Freien klare Regelungen für die Genehmigung von allfälligen temporären Überschreitungen der recht vorsichtig definierten Grenze von 10 Dezibel des Grundgeräuschpegels festzulegen und vor allem auch auf deren Einhaltung zu achten, damit so exzessive Lärmbelästigungen der Gemeindebürger wie bei den Hütten im Grünland oder der sich über mehrere Wochen ziehenden Veranstaltung in der *** im Sommer nicht mehr vorkommen können.
Ich konnte hier schon während ich noch im Nachbarort gewohnt habe im Sommer bei offenem Fenster nicht schlafen. Seit ich in *** wohne dürfte die exzessive Lärmbelästigung gefühlt noch zugenommen haben. Es wäre auch schön, wenn man sich am *** wieder unterhalten könnte, ohne sich anschreien zu müssen.
Laut den Unterlagen der Landesregierung befinden sich eine Reihe von Lärmhütten, riesige Parkplätze und eine riesige Müllhalde mit einer riesigen Industriehalle im *** Naturschutzgebiet im Grünland am Ortsrand an der ***.
[Planliche Darstellung nicht wiedergegeben]
Darf ich Ihre Ausführungen so verstehen, dass diese Bauwerke nicht bewilligt sind und diese Nutzung auch nicht gewerberechtlich bewilligt ist?
Wenn nicht, bitte um Auskunft wofür und warum hier Bewilligungen für Dinge erteilt wurden, die so gar nicht ins Ortsbild und das Naturschutzgebiet passen.
Was die Übertragung von Gemeinderatsitzungen betrifft, erlaube ich mir meiner Hoffnung Ausdruck zu verleihen, dass das zum Schutz der *** Bürger noch vor Ende der Corona Pandemie der Fall sein wird, und ich ersuche um Auskunft, für wann diese erstmals geplant ist.
Abschließen ersuche ich um Übermittlung des Protokolls der letzten Gemeinderatssitzung und des darin enthaltenen Prüfberichts.
Mit freundlichen Grüßen
[…]
1.1.4. Nachfrage beim Bürgermeister durch den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19. Februar 2021
Sehr geehrter Herr […],
ich erlaube mir nachzufragen, ob Sie meine E-Mail erhalten haben.
Bei Fragen stehe ich auch gerne telefonisch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
[…]
1.1.5. Antwort des Amtsleiters im Auftrag des Bürgermeisters mit E-Mail vom 4. Bzw. 5. März 2021
Sehr geehrter Herr *** […]!
Im Auftrag des Bürgermeisters darf Ihr Auskunftsersuchen vom 23. Jänner 2021 im Sinne des NÖ Auskunftsgesetzes wie folgt beantworten werden:
Ich ersuche daher um Auskunft was hierfür Maßnahmen geplant sind, damit in Zukunft nicht weiter alle Gemeindebürger finanzielle Mehrbelastungen tragen müssen, weil die Gemeinde vergessen hat Abgaben im Ausmaß von tausenden Euros korrekt einzuheben.
Es gibt keinen Anlass, an der fachlich hohen Qualität der mit der Abgabeneinhebung betrauten Gemeindebediensteten zu zweifeln. Daher sind auch keine Maßnahmen notwendig oder geplant.
Laut den Unterlagen der Landesregierung befinden sich eine Reihe von Lärmhütten, riesige Parkplätze und eine riesige Müllhalde mit einer riesigen Industriehalle im *** Naturschutzgebiet im Grünland am Ortsrand an der ***.
[Planliche Darstellung nicht wiedergegeben]
Darf ich Ihre Ausführungen so verstehen, dass diese Bauwerke nicht bewilligt sind und diese Nutzung auch nicht gewerberechtlich bewilligt ist?
Wenn nicht, bitte um Auskunft wofür und warum hier Bewilligungen für Dinge erteilt wurden, die so gar nicht ins Ortsbild und das Naturschutzgebiet passen.
Sowohl Ihre Anfrage vom 20. Dezember 2020 als auch in dieser ergänzenden Anfrage beziehen Sie sich auf Bewilligungen im Naturschutzgebiet. Bei den von Ihnen angefragten und ausgewiesenen Flächen handelt es sich um keine Naturschutzgebiete. Somit wird auf die bereits am 21. Jänner 2021 erfolgte Beantwortung verwiesen, wonach genehmigte Bauvorhaben im Naturschutzgebiet nicht bekannt sind.
Was die Übertragung von Gemeinderatsitzungen betrifft, erlaube ich mir meiner Hoffnung Ausdruck zu verleihen, dass das zum Schutz der *** Bürger noch vor Ende der Corona Pandemie der Fall sein wird, und ich ersuche um Auskunft, für wann diese erstmals geplant ist.
Ob und wann diese in der Gemeindeordnung eingeräumte Kann-Bestimmung zur Anwendung gelangt, kann aus sicherem Wissensstand nicht beantwortet werden.
Weiters darf zu Ihrem Ersuchen um Übermittlung des Protokolls der letzten Gemeinderatssitzung und des darin enthaltenen Prüfberichts mitgeteilt werden, dass eine Einsichtnahme in Protokolle öffentlicher Sitzung nach deren Genehmigung während den Parteienverkehrszeiten am Gemeindeamt möglich ist. Das Protokoll der letzten Sitzung vom 20. Dezember 2021 wird in der Gemeinderatssitzung am 15. März 2021 genehmigt und zeitnah auch auf der Gemeindewebsite veröffentlicht.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass für künftige Auskunftsersuchen Gebühren gern. § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957 (GebG) iVm § 12GebG) vorgeschrieben werden müssen.
Mit besten Grüßen
[…]
Amtsleiter
1.1.6. E-Mail des Beschwerdeführers vom 6. März 2021
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
vielen Dank, dass Sie mein Schreiben vom 23. Jänner nach einer Erinnerung am 19. Februar nun am 4. März beantworten haben lassen!
Ich bin verwundert, wie Ihr Herr […] immer wieder Ansätze findet möglichst wenig Auskunft zu geben. Das passt sehr gut zu der von mir als sehr intransparent empfundenen Gemeindeverwaltung.
Ich erlaube mir anzumerken, dass Maximierung der Intransparenz genauso wie die Verweigerung von Auskünften kein Ziel der Gemeindeverwaltung sein kann und darf.
Ich weiß nicht, wie es sein kann, dass Herr […] schreibt „Es gibt keinen Anlass, an der fachlich hohen Qualität der mit der Abgabeneinhebung betrauten Gemeindebediensteten zu zweifeln.“, wenn die Gemeindeaufsicht sich offenbar auf eine Aussage der Gemeinde bezieht und in diesem Zusammenhang mitteilt „Die Gemeinde hat diesen Missstand damit begründet, dass damals personelle Probleme bestanden".
Eine niedrige fachliche Qualifikation der Gemeindebediensteten habe ich nie angenommen oder behauptet, sondern laut Gemeindeaufsicht hat die Gemeinde selbst personelle Probleme ins Treffen geführt. Mir so etwas zu unterstellen finde ich gar nicht gut.
Ich finde es armselig, wenn die Verantwortlichen mit personellen Problemen argumentieren, statt selbst die Verantwortung zu übernehmen.
Es wird nachhaltig der bestehende Eindruck verfestigt, dass es auf der Gemeinde erhebliche Missstände in der Kommunikation und Führung gibt.
Ob noch Maßnahmen zur Behebung des offensichtlichen Missstands in der Abgabenverrechnung erforderlich sind, kann ich mangels Transparenz in der Gemeindeverwaltung nicht beurteilen und muss hoffen, dass die Verantwortlichen die Probleme vielleicht doch irgendwie im Griff haben, damit die Mehrzahl der Abgabenpflichtigen nicht weiterhin zu hohe Abgaben an die Gemeinde leisten muss.
Dass nicht einmal auf die exzessiven Lärmbelästigungen eingegangen wurde versteh ich so, dass es der Gemeindeführung egal ist, ob die *** „Missstandsverordnung 2007" eingehalten wird und die Ortspolizei ihrer Verpflichtung nicht nachkommen möchte.
Im Atlas der NÖ Landesregierung (siehe Screenshot in meinem letzten Mail) werden die farblich markierten Flächen als Natura 2000 Vogelschutzgebiet ausgewiesen.
Handelt es sich bei diesem Natura 2000 Gebiet nicht um ein Naturschutzgebiet?
Unabhängig davon wurde die Auskunft, wofür und warum im genannten Bereich Bewilligungen für Dinge erteilt wurden, die so gar nicht ins Ortsbild passen nicht erteilt.
Ich betrachte das als Verweigerung der Auskunft.
Dass es zur Übertragung der Gemeinderatssitzungen keinen Wissensstand gibt, lässt mich vermuten, dass es keinerlei Interesse an Transparenz gibt. Möchten Sie das bestätigen?
Vielen Dank jedenfalls für den Hinweis, dass das Protokoll der Sitzung vom 20. Dezember schon zeitnah nach dem 15. März für interessierte Gemeindebürger zur Verfügung stehen wird.
Abschließend darf ich Ihnen mitteilen, dass mir die von Ihnen mit Verweis auf das GebG 1957 genannte Muss-Bestimmung zur Vergebührung von Auskunftsersuchen nicht bekannt ist. Sie dürfen mich hier aber gerne aufklären, wie das mit einer bürgerfreundlichen Gemeindeverwaltung vereinbar ist.
Ich halte es zudem für fragwürdig für Nichtauskünfte auch noch Gebühren zu verrechnen und ersuche um einen Bescheid nach §6 NÖ Auskunftsgesetz.
§ 4 (1) besagt, dass eine Auskunft möglichst rasch zu erteilen ist. Dazu sehe ich keine Bestrebungen seitens der Gemeinde ***.
§ 4 (2) besagt, dass der Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten ist. Das sehe ich nicht gegeben, wenn mit großem Aufwand vermieden wird ganz einfach die gewünschte Auskunft zu erteilen.
§ 4 (3) regelt, dass Auskünfte in verständlicher Weise erteilt werden sollen und bei Unklarheiten nachgefragt werden soll. Ich verstehe oft nur Bahnhof und eine ansatzlose Verweigerung der Auskunft bei Unklarheiten ist nicht zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
[…]
1.1.7. E-Mail des Beschwerdeführers vom 27. März 2021 – Antrag auf Beantwortung oder bescheidmäßige Verweigerung
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
ich stelle fest, dass
1)meine Frage bezüglich des Naturschutzgebietes vom 6. März 2021 nicht beantwortet wurde
2)die Auskunft zu den offensichtlich vom Bürgermeister erteilten Bewilligungen in diesem Bereich verweigert wurde.
Ich ersuche in beiden Fällen um Beantwortung oder einen Bescheid gemäß § 6 NÖ Auskunftsgesetz.
Zudem erlaube ich mir anzumerken, dass eine Entschuldigung gegenüber den Gemeindebediensteten angebracht wäre, denn verantwortlich für die aufgezeigten Missstände sind Amtsleitung und Bürgermeister.
Mit freundlichen Grüßen
[…]
1.1.8. E-Mail vom 13. April 2021 – Beauskunftung durch Amtsleiter
Sehr geehrter Herr *** […]
Ihr Mail vom 27. März dieses Jahres erlaube ich mir im Auftrag des Herrn Bürgermeisters im Sinne des § 6, Abs. 3 des NÖ Auskunftsgesetzes wie folgt zu beantworten:
Hinsichtlich Ihrer diesbezüglichen Fragestellungen vom 23. Jänner 2021 darf ich auf unsere bisherigen Antworten in unseren Schreiben vom 21. Jänner und 4. März 2021 verweisen.
Zu Ihrer neuerlichen Fragestellung zu „Bewilligungen im Naturschutzgebiet" vom 6. März 2021 („Im Atlas der NÖ Landesregierung (siehe Screenshot in meinem letzten Mail) werden die farblich markierten Flächen als Natura 2000 Voqelschutzqebiet ausgewiesen. Handelt es sich bei diesem Natura 2000 Gebiet nicht um ein Naturschutzgebiet?") darf - wie bereits am 21. Jänner und 4. März 2021 beantwortet - nochmals festgehalten werden, dass es sich bei den von Ihnen aufgezeigten „farblich markierten Flächen" um keine im Sinne des NÖ Naturschutzgesetzes verordneten Naturschutzgebiete handelt. Bei den nun von Ihnen ins Treffen geführten „Natura 2000" handelt es sich vielmehr um ein EU-weites Netzwerk zum Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume, basierend auf zwei EU-Richtlinien (Vogelschutzrichtlinie und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie).
Zu Ihrer Feststellung im E-Mail vom 27. März 2021, dass „die Auskunft zu den offensichtlich vom Bürgermeister erteilten Bewilligungen in diesem Bereich verweigert wurde" darf nochmals auf unsere bisherigen Antworten in unseren Schreiben vom 21. Jänner und 4. März 2021 verwiesen werden, wonach es sich bei den von Ihnen angefragten und ausgewiesenen Flächen um keine im Sinne des NÖ Naturschutzgesetzes verordneten Naturschutzgebiete handelt und genehmigte Bauvorhaben im Naturschutzgebiet nicht bekannt sind. So sind Teile der von Ihnen angefragten und ausgewiesenen Flächen (Screenshot) im örtlichen Flächenwidmungsplan als Bauland-Wohngebiet, Bauland-Kerngebiet bzw. Bauland-Agargebiet ausgewiesen und überwiegend bebaut, ein anderer Teil ist als Grünland-Landwirtschaft mit den Sonderbezeichnungen „Offenlandfläche" bzw. auch „Freihaltefläche" gewidmet. Die Beurteilung von Bauvorhaben sämtlicher im Bauland- oder Grünlandbereich der Marktgemeinde *** zulässiger Gebäude erfolgt gesetzeskonform im Sinne der vom Gemeinderat beschlossenen örtlichen Bebauungsvorschriften.
Mit besten Grüßen
[…]
Amtsleiter
1.1.9. E-Mail des Beschwerdeführers vom 13. April 2021
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sie haben es wiederholt geschafft eine unklare Auskunft erteilen zu lassen. Dem Schreiben kann ich nicht entnehmen, ob es sich bei dem rosa markierten Gebiet wie ursprünglich gefragt um ein Naturschutzgebiet handelt oder nicht.
Bitte um eine klare Beantwortung mit Ja oder Nein, damit ich das als einfacher Bürger auch verstehen kann und nicht wieder um so ein ausweichendes Herumgeschreibsel.
Wenn das nicht möglich ist, steht es Ihnen weiterhin frei die Auskunft auf diese Frage zu verweigern, wie Sie das ja offensichtlich gerne tun.
Bitte dann aber auch um den entsprechenden Bescheid dazu.
Unabhängig von der Antwort auf die Frage aus Punkt 1 ist auch noch die Frage offen, wofür und warum im genannten Bereich Bewilligungen für Dinge erteilt wurden, die so gar nicht ins Ortsbild passen.
Sollte die Frage aus Punkt 1 mit Ja beantwortet werden, darf ich die Antwort auf Frage 2 (dass genehmigte Bauvorhaben im Naturschutzgebiet nicht bekannt sind) so verstehen, dass die Bauten im Naturschutzgebiet gar nicht genehmigt wurden?
Vielen Dank für die zahlreichen nicht angefragten Informationen, ich würde es aber begrüßen rechtskonform die konkret gestellten Fragen klar beantwortet zu bekommen. Siehe dazu auch § 4 (3) des von Ihnen zitierten Gesetzes.
Mit freundlichen Grüßen
[…]
1.1.10. E-Mail des Amtsleiters vom 14. April 2021
Sehr geehrter Herr *** […]
Ihr Mail vom 13. April 2021 erlaube ich mir im Auftrag des Herrn Bürgermeisters im Sinne des § 6, Abs. 3 des NÖ Auskunftsgesetzes abschließend zu beantworten:
Es darf auf unsere klaren Beantwortungen vom 21. Jänner 2021, 4. März 2021 und 13. April 2021 verwiesen werden.
Mit besten Grüßen
[…]
Amtsleiter
1.1.11. E-Mail des Beschwerdeführers vom 14. April 2021
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
ich darf Ihnen mitteilen, dass ich das als Verweigerung der Auskunft
und ungesetzliches Handeln im Widerspruch zum von Ihnen zitierten Gesetz betrachte.
Wann darf ich mit der Übermittlung des gesetzlich vorgesehenen Bescheides rechnen?
Mit freundlichen Grüßen
[…]
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. April 2021, Zahl ***, wurde im Spruch ausgesprochen, dass die Anträge des Beschwerdeführers vom 27. März 2021 bzw. 13. April 2021 und 14. April 2021 um bescheidmäßige Erledigung der weiteren Auskunftsersuchen vom 20. Dezember 2020, ergänzt und erweitert mit Anfragen vom 23. Jänner 2021, 6. März 2021, 27. März 2021 und 13. April 2021 abgewiesen werden, da diese im Sinne des NÖ Auskunftsgesetzes und nach dem Wissensstand ordnungsgemäß beantwortet worden seien.
Mit E-Mail vom 6. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführe Berufung. Begründend führte er aus, dass die Auskunft, insbesondere was die nötige Konkretisierung zur unklaren Beantwortung seitens der Gemeinde aus meinem Email vom 23.4.2021 betreffe, nicht wie gesetzlich vorgesehen erteilt worden sei. Insbesondere hinsichtlich § 4 (3) NÖ Auskunftsgesetz weise die Auskunft Mängel auf. Es sei darüber hinaus die im NÖ Auskunftsgesetz vorgesehene Begründung bei Verweigerung der Auskunft nicht in nachvollziehbarer Weise gegeben worden.
1.4. Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 23. September 2021, Zl. ***, wurde die mit E-Mail vom 6. Mai 2021 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 28. April 2021, AZ: ***, eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass nach eingehender Prüfung des Aktenverlaufes des vorliegenden Auskunftsverfahrens die Berufungsbehörde zum Ergebnis komme, dass die Anfragen vom 20. Dezember 2020, 23. Jänner 2021, vom 6. März 2021, 27. März 2021 und 13. April 2021 durch das Gemeindeamt am 21. Jänner 2021, 4. März 2021 und 13. April ordnungsgemäß beantwortet worden seien, wodurch die Abweisung Ihrer Anträge vom 27. März 2021 bzw. 13. April 2021 und 14. April 2021 um bescheidmäßige Erledigung durch den Bürgermeister mit gegenständlich bekämpftem Bescheid vom 28. April 2021, AZ: *** zu Recht erfolgt sei.
Dies auch deswegen, da der erste Antrag vom 27. März 2021 um bescheidmäßige Erledigung der Anfragen vom 20. Dezember 2020, 23. Jänner 2021, 6. März 2021 und 27. März 2021 vom Bürgermeister im Sinne des § 6 Abs. 3 des NÖ Auskunftsgesetzes am 13. April 2021 ausführlich beantwortet worden sei und das NÖ Auskunftsgesetz in diesem Fall vorsehe, dass sodann der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen ist.
Weiters werde nach eingehender Prüfung des Aktenverlaufes durch die Berufungsbehörde festgestellt, dass die im gegenständlichen Auskunftsverfahren offene E-Mail-Anfrage vom 6. März 2021 mit dem Inhalt „Abschließend darf ich Ihnen mitteilen, dass mir die von Ihnen mit Verweis auf das GebG 1957 genannte Muss-Bestimmung zur Vergebührung von Auskunftsersuchen nicht bekannt ist. Sie dürfen mich hier aber gerne aufklären, wie das mit einer bürgerfreundlichen Gemeindeverwaltung vereinbar ist. Ich halte es zudem für fragwürdig für Nichtauskünfte auch noch Gebühren zu verrechnen und ersuche um einen Bescheid nach § 6 NÖ Auskunftsgesetz“ mit gegenständlich bekämpftem Bescheid vom 28. April 2021, AZ: *** vom Bürgermeister ordnungsgemäß beantwortet worden sei.
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG habe, wie in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides vom 28. April 2021, AZ: *** auch ausgeführt, die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
In der Berufung führe der Beschwerdeführer aus, dass
a.die Auskunft, insbesondere was die nötige Konkretisierung zur unklaren Beantwortung seitens der Gemeinde aus Ihrem E-Mail vom 23.4.2021 betreffe, nicht wie gesetzlich vorgesehen erteilt worden sei.
b.die Auskunft insbesondere hinsichtlich § 4 (3) NÖ Auskunftsgesetz Mängel aufweise
c.Darüber hinaus sei die im NÖ Auskunftsgesetz vorgesehene Begründung bei Verweigerung der Auskunft nicht in nachvollziehbarer Weise gegeben worden.
Die Berufungsbehörde könne im bekämpften Bescheid keine Unrichtigkeit finden.
a.)Ein vom Beschwerdeführer zitiertes E-Mail vom 23.4.2021 existiere im Aktenverlauf (konkret aufgeschlüsselt im bekämpften Bescheid vom 28. April 2021, AZ: ***) nicht. Sollte der Beschwerdeführer das E-Mail vom 23. Jänner 2021 meinen, seien die Anfragen nach Ansicht der Berufungsbehörde vom Bürgermeister mit E-Mail vom 4. März 2021 nicht unklar und wie gesetzlich vorgesehen beantwortet worden.
b.)Die Beantwortung der E-Mail-Anfrage vom 23. Jänner 2021 am 4. März 2021 sei nach Ansicht der Berufungsbehörde in verständlicher Weise erfolgt und weise daher keine Mängel hinsichtlich § 4 Abs. 3 des NÖ Auskunftsgesetzes auf.
c.)Es seien nach Ansicht der Berufungsbehörde keine Auskünfte verweigert worden. Dadurch sei auch keine Begründung der Verweigerung der Auskunft zu geben.
1.5. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes vom 23. September 2021 richtet sich die mit E-Mail vom 10. Oktober 2021 eingebrachte Beschwerde. Darin wird ausgeführt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich sehe mich gezwungen gegen den Bescheid AZ: *** vom 23.9.2021 der Gemeinde *** Beschwerde zu erheben, da in *** in bürgerunfreundIicher Weise trotz Auskunftsbegehren von der Gemeinde wesentliche Informationen durch unklare und ausweichende Antworten auf Anfragen nicht offengelegt werden.
Da der vorliegende Fall nur ein Beispiel von vielen ist, handelt es sich hier um die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage, ob eine Behörde sich durch für den Empfänger unklare Beantwortungen vor ihrer Auskunftspflicht drücken kann und durch ausweichende Antworten das Auskunftsverfahren in die Länge ziehen darf.
Im gegenständlichen Fall weist die Auskunft insbesondere hinsichtlich § 4 NÖ Auskunftsgesetz Mängel auf.
•Die Auskunft wurde nicht rasch erteilt.
•Das ersuchte Organ war sichtlich nicht bemüht, die Auskunft in verständlicher Weise zu erteilen.
•Letztlich wurden die begehrten Auskünfte teilweise verweigert.
Es wurde darüber hinaus die gesetzlich vorgesehene Begründung bei Verweigerung der Auskunft nicht in nachvollziehbarer Weise gegeben.
Es wurde insbesondere nicht beauskunftet:
•Ob es sich bei dem im Schriftverkehr im Plan eingefärbten Bereich, der in den Unterlagen als Vogelschutzgebiet ausgewiesen ist, um ein Naturschutzgebiet (zum Schutz von Vögeln) handelt. Es gab lediglich eine ausweichende Antwort, dass es sich um kein Schutzgebiet im Sinne einer bestimmten Verordnung handelt, was so nicht gefragt war. Darauf basierend wurde unzulässig weiterargumentiert.
•Ob es für die in diesem ausgewiesenen Schutzgebiet errichteten gewerblichen Bauten und die Mülldeponie entsprechende Bewilligungen gibt und durch welche Behörde diese gegebenenfalls erteilt wurden und wofür diese Bewilligungen gegebenenfalls erteilt wurden.
Hintergrund des Auskunftsbegehrens ist, dass für mich nicht nachvollziehbar ist, dass in einem ausgewiesenen Natura 2000 Vogelschutzgebiet offensichtlich aufgrund ihrer Lärmentwicklung und Umweltverschmutzung nicht mit dem Umweltschutz kompatible Gewerbebetriebe errichtet wurden.
Ich begehre daher Auskunft zu den bisher unbeantworteten Fragen.
In der Anlage finden Sie mein Auskunftsersuchen an die Gemeinde *** inklusive weiterer Schreiben zur Klärung der nicht klar beauskunfteten Fragen sowie den Beleg für die beglichene Gebühr.
Ich ersuche um klare und verständliche Ausführungen im Rahmen der Bewertung dieser Auskunftsverweigerung.
1.6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 legte die belangte Behörde ohne weitere inhaltliche Stellungnahme den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Die erstinstanzliche Entscheidung und das Sitzungsprotokoll der Vorstandssitzung wurden nicht mitübermittelt und über Aufforderung nachgereicht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und das Parteienvorbringen.
In der mündlichen Verhandlung wurde mit dem Beschwerdeführer und dem Vertreter der belangten Behörde Folgendes erörtert und präzisiert:
[…]
Der Beschwerdeführer gibt weiter an:
Das in der Karte ausgewiesene Naturschutzgebiet bzw. Vogelschutzgebiet ist eine Fläche, in der nach meiner Wahrnehmung für ein solches Schutzgebiet viele Gewerbebetriebe sind bzw. sehr viel Lärm entsteht. Das kommt mir eigenartig und nicht zulässig vor. Deshalb habe ich bei der Gemeinde angefragt in wie weit es sich um ein Schutzgebiet bzw. um welches genau es sich handelt und in wie weit dort insbesondere Gewerbebetriebe bzw. die Mülldeponie überhaupt zulässig sind.
Es gibt auch eine „Missstandsverordnung“ der Gemeinde. Das ist mir bis heute nicht ganz klar was da genau gemeint ist damit.
Der Vertreter der belangten Behörde führt dazu aus:
Es wurde im Gemeinderat eine Resolution beschlossen. Gegenstand der Resolution war einerseits, dass die Gemeinde keine Veranstaltungen bei denen Lärm entsteht im Grünland außerhalb des Ortsgebietes beabsichtigt zu bewilligen. Des Weiteren wurde in der Resolution mit Beschluss des Gemeinderates festgehalten, dass Privatpersonen aufgefordert werden keine lärmenden Aktivitäten im Grünland auszuführen. Darüber hinaus gibt es noch eine Missstandsverordnung. In dieser Missstandsverordnung steht im Wesentlichen drinnen welche Tätigkeiten vor allem im Hinblick auf Lärmverursachung zu welchen Zeiten untersagt sind.
Bei den vom Beschwerdeführer als Saufhütten bezeichneten Hütten handelt es sich um mobile Hütten die im Rahmen des Buschenschankes aufgestellt werden. Diese sind immer nur temporär aufgestellt. Zum Beispiel jetzt über den Winter befinden sich keine Hütten dort. Es geht im Wesentlichen um die ***. Das ist die Verbindungsstraße zwischen *** und ***. Da werden wie bereits gesagt temporär diese mobilen Hütten aufgestellt. Über den Winter werden die wieder entfernt. Es wird auch kein Gewerbe ausgeübt, sondern erfolgt dies im Rahmen des Buschenschankes. Es gibt daher nach dem Wissensstand der Gemeinde keine gewerberechtlichen Bewilligungen und sind diese auch dafür nicht erforderlich. Der Bereich wo diese Hütten aufgestellt werden ist nicht im Ortsgebiet sondern außerhalb.
Ich lege dazu zwei Fotos vor. Die Fotos sind etwa zwei Wochen alt.
Im ersten Foto (dieses wird als Beilage 1 Zum Protokoll genommen) ist die *** ersichtlich. Auf dem Foto ist ersichtlich, dass es von der Straße Richtung Links Ausbuchtungen und Flächen gibt die jetzt leer sind bzw. wo vereinzelt Autos stehen. Dort kommen dann diese temporär aufgestellten Hütten im Rahmen des Buschenschankes hin.
Das zweite Foto (es wird als Beilage 2 zum Protokoll genommen) zeigt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer landwirtschaftlichen Halle. Ich gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer wenn er von einer Mülldeponie spricht offenbar diesen landwirtschaftlichen Komplex meint. Dem Beschwerdeführer wird das Foto Beilage 2 zur Einsicht vorgelegt sowie auch das Foto zu Beilage 1.
Der Beschwerdeführer führt zu Foto Beilage 1 aus:
Ja, das ist der Bereich wo diese Hütten aufgestellt werden. Nach meiner Wahrnehmung waren da über den Winter aber eine Art Fundament vorhanden und wurden diese nicht entfernt.
Zu Beilage 2 führt der Beschwerdeführer aus:
Ja, auf dem Foto ist genau dieser Bereich ersichtlich wo nach meiner Wahrnehmung Müll sich befindet. Ich fahre da jeden Tag mit dem Auto vorbei und bin immer wieder überrascht wie viel „Klumpert“ dort herumliegt. Das ist zwar am Foto nicht ersichtlich. Man sieht am Foto die grüne Halle. Der Müll den ich da täglich wahrnehme befindet sich zwischen der grünen Halle und dem dahinter befindlichen Bahndamm. Dort wird außerhalb des Ortsbereiches nach meiner Wahrnehmung sehr viel Müll abgelagert. Ganz besonders augenscheinlich wird das, wenn man mit dem Zug dort vorbeifährt, da die Bahnstrecke direkt daneben vorbeiführt. Da sieht man wie viel Müll da herumliegt.
Der Vertreter der belangten Behörde führt dazu aus:
Bei dieser grünen Halle handelt es sich um eine landwirtschaftliche Produktionshalle. Diese ist baubehördlich bewilligt. Sie ist allerdings noch nicht endgültig fertiggestellt. Die angesprochenen Gegenstände, die sich dort im Freien befinden sind im Wesentlichen Gegenstände die im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung dieser Halle stehen. Das sind beispielsweise Paletten, Hütten, etc. Es befindet sich auch Baumaterial dort und wie angesprochen ein altes Flugzeug. Das wird offenbar zum Spielen für Kinder verwendet. Festgehalten wird, dass die Bezirkshauptmannschaft dort laufend Kontrollen im Hinblick auf allfällige Umweltbeeinträchtigungen durchführt. Die Gemeinde ist nicht Abfallwirtschaftsbehörde.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde.
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 28
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
§ 2
Recht auf Auskunft
(1) Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.
[…]
§ 3
Verlangen um Auskunft
Die Auskunft kann telefonisch, mündlich oder schriftlich, aber auch telegrafisch oder fernschriftlich verlangt werden.
§ 4
Erteilung der Auskunft
(1) Die Auskunft muß möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muß der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen.
(2) Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien, Ausdrucken oder anderen Vervielfältigungen von der Bezahlung der Selbstkosten abhängig gemacht werden.
(3) Das ersuchte Organ muß bemüht sein, die Auskunft in verständlicher Weise zu erteilen. Ist eine schriftliche Anfrage unklar, dann muß dem Auskunftssuchenden aufgetragen werden, sein Verlangen zu verbessern. Die im Abs. 1 genannte Frist beginnt in diesem Falle erst mit dem Einlangen der Verbesserung zu laufen.
(4) Wird von einem Organ eine Auskunft in einer Sache verlangt, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, dann muß es das Verlangen möglichst rasch an das zuständige Organ weiterleiten oder den Auskunftssuchenden an dieses verweisen. Der Auskunftssuchende muß von der Weiterleitung verständigt werden.
§ 5
Einschränkungen des Auskunftsrechtes
(1) Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:
1. Wenn die Auskunft in einer Sache verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt;
2. Wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht;
3. Wenn durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt wäre;
4. Wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird;
5. Wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen erst beschafft werden müssen und/oder wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich sind;
6. Wenn die Information dem Auskunftssuchenden anders zugänglich ist.
(2) Berufliche Vertretungen dürfen die Auskunft darüberhinaus verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.
§ 6
Verweigerung der Auskunft durch Bescheid
(1) Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.
(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muß entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunftsersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunftsersuchens angeschlossen werden.
(3) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung darf das ersuchte Organ die Auskunft nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.
(4) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist in Sachen zuständig:
1. die vom Amt der Landesregierung besorgt werden das Amt der Landesregierung als Behörde
2. die von der Bezirkshauptmannschaft (auch als Hilfsorgan für eine andere Behörde) besorgt werden die Bezirkshauptmannschaft
3. die vom Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut besorgt werden der Magistrat
4. die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden das für die jeweilige Sache zuständige Organ
5. die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden das nach der Organisationsvorschrift für die Geschäftsführung allgemein zuständige Organ als Behörde
6. in allen übrigen Fällen die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt als Behörde.
(5) Es gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
§ 33
Selbständiges Verordnungsrecht
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat der Gemeinderat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Landes und des Bundes verstoßen.
(3) Die Bestrafung wegen Übertretung einer ortspolizeilichen Verordnung obliegt dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich.
§ 35
Gemeinderat
Dem Gemeinderat sind, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur selbständigen Erledigung vorbehalten:
1. Die Erlassung genereller Richtlinien (über Subventions-, Auftragsvergaben etc.);
2. die Gewährung von Subventionen, falls vom Gemeinderat keine Richtlinien beschlossen wurden;
3. die Beschlußfassung von Resolutionen;
4. die Errichtung von Stiftungen und Fonds sowie der Beitritt zu und der Austritt aus Verbänden, Vereinen, Organisationen und sonstigen Vereinigungen sowie die Bildung einer Gemeindekooperation;
5. die Übertragung von Aufgaben an Gemeindeverbände und staatliche Behörden sowie Gemeindekooperationen;
6. die Beschlußfassung von Stellungnahmen grundsätzlicher Art (z. B. zu Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren);
7. die Wahl des Bürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates), die Bildung von Gemeinderatsausschüssen und die Wahl ihrer Mitglieder;
8. die Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse (§ 58);
9. die Festsetzung der Entschädigungen (§ 29);
10. der Antrag, dem Bürgermeister das Mißtrauen auszusprechen (§ 112);
11. die Selbstauflösung des Gemeinderates (§ 20 Abs. 2);
12. die Auflösung von Gemeinderatsausschüssen;
13. die Änderung des Gemeindegebietes, die Änderung des Namens (§ 2 Abs. 1) und die Änderung des Namens einer Ortschaft oder die Bestimmung eines neuen Namens (§ 2 Abs. 5) sowie die Benennung von Verkehrsflächen;
14. die Zuerkennung und der Widerruf von Ehrungen (§ 17);
15. die Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen (§ 33);
16. die Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites, der Abschluß aller Arten von Vergleichen, Verzichten und Anerkenntnissen, sofern es sich nicht um Rechtsmittel in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten handelt;
17. der Voranschlag, der Nachtragsvoranschlag und der Rechnungsabschluß sowie der Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlußes;
19. die Ausschreibung von Gemeindeabgaben sowie die Festsetzung der Abgabenhebesätze auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung, sowie von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und die Festsetzung von Entgelten für bestimmte Leistungen der Gemeinde;
20. die Bewilligung außerplanmäßiger oder überplanmäßiger Mittelverwendungen (§ 67 Z 4) sowie von Zweckänderungen der veranschlagten Mittelverwendungen und die Bestimmung der Deckungsfähigkeit von Mittelverwendungen;
21. die Aufnahme von ständigen Bediensteten sowie die Auflösung des Dienstverhältnisses solcher Bediensteter;
22. folgende Angelegenheiten der Vermögenswirtschaft:
a)der Erwerb, die Veräußerung, die Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen,
b)die Beteiligung an einem Unternehmen und die Aufgabe einer solchen Beteiligung, der Erwerb und die Veräußerung von Aktien, der Beitritt zu einer Genossenschaft und der Austritt aus ihr,
c)die Verpfändung von Abgabenertragsanteilen und von Erträgnissen aus Gemeindeabgaben sowie von Unternehmensanteilen,
d)die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit sowie die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher sonstiger Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur über einem Wert von 0,5 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages, ausgenommen bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren,
e)die Aufnahme oder Gewährung eines Darlehens, die Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen Haftung,
f)der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen sowie die Vergabe von Leistungen (Herstellungen, Anschaffungen, Lieferungen und Arbeiten) in einem die Wertgrenze des § 36 Abs. 2 Z 2 übersteigendem Ausmaß, mit Ausnahme der Fälle des § 36 Abs. 2 Z 4,
g)die Grundsatzentscheidung über die Durchführung von Bauvorhaben mit einem Gesamtwert von mehr als € 100.000,-,
h)der Abschluß oder die Auflösung von Bestandsverträgen, sofern dies nicht aufgrund von Richtlinien gemäß Z 1 dem Gemeindevorstand vorbehalten ist,
i)der Abschluss von Finanzgeschäften, soweit sie nicht dem Bürgermeister im Rahmen der laufenden Verwaltung vorbehalten sind (§ 38 Abs. 1 Z 3),
j)die Festlegung der Nutzungsdauer abweichend von § 19 Abs. 10 VRV 2015;
23. die Errichtung, Auflassung und jede Änderung des Umfanges und der Rechtsform von Gemeindeunternehmungen sowie die Erlassung von Satzungen und die Festsetzung der Entgelte (Tarife) für die Leistungen dieser Unternehmungen.
§ 36
Gemeindevorstand (Stadtrat)
(1) Dem Gemeindevorstand (Stadtrat) obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird.
(2) Dem Gemeindevorstand sind insbesondere vorbehalten:
1. die Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis des Gemeinderates gehörenden Angelegenheiten, ausgenommen jene, für die in der Sitzung des Gemeinderates ein Antrag gemäß § 22 Abs. 1 gestellt wurde;
2. der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen sowie die Vergabe von Leistungen (Herstellungen, Anschaffungen, Lieferungen und Arbeiten) im Rahmen des Voranschlages, wenn der Wert in der Gesamtabrechnung oder bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben und bei Dauerschuldverhältnissen der Jahresbetrag 0,5 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages, höchstens jedoch € 100.000,- nicht übersteigt;
3. die Gewährung von Zahlungserleichterungen für privatrechtliche Forderungen und für Abgabenschuldigkeiten;
4. die Grundsatzentscheidung sowie die Vergabe von Aufträgen zur Durchführung von Bauvorhaben im Rahmen des Voranschlages bis zu dem Gesamtwert von € 100.000,-;
5. die Aufnahme nicht ständig Bediensteter für länger als sechs Monate, deren Entlassung sowie die einverständliche Lösung solcher Dienstverhältnisse;
6. Beschwerden, Klagen, Revisionen oder Anträge, ausgenommenen jene nach § 110 Abs. 3, an den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof und die Verwaltungsgerichte;
7. die Ausübung eines der Gemeinde zustehenden Patronats- oder Präsentationsrechtes sowie das ihr zustehende Verleihungsrecht von Stiftungen und die Angelegenheiten der Errichtung von gemeindlichen Stiftungen und Fonds;
8. die Gewährung von Gehaltsvorschüssen an Gemeindebedienstete, wenn der Gehaltsvorschuß im einzelnen drei Monatsbezüge übersteigt;
9. die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit und die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur bis zu einem Wert von 0,5 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages, ausgenommen bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren;
(3) Ist der Gemeindevorstand in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen in einem bestimmten Gegenstand beschlußunfähig, so geht die Zuständigkeit für diesen Gegenstand auf den Gemeinderat über.
(4) (entfällt durch LGBl. Nr. 18/2021)
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 37
Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Er ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Diese sind an seine Weisungen gebunden.
(2) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeindevorstandes; er hat das Recht, in allen Angelegenheiten des Gemeindevorstandes Anträge zu stellen. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes haben den Bürgermeister in Ausübung seines Amtes zu unterstützen. Sie haben die Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches, die er ihnen mit Verordnung zuweist, unter seiner Verantwortung nach seinen Weisungen zu besorgen. Sie sind ihm für die ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich.
§ 38
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
(1) Im eigenen Wirkungsbereich obliegen dem Bürgermeister, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird:
1. die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefaßten Beschlüsse, unbeschadet der Bestimmungen des § 37 Abs. 2, und die Vollziehung der vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien (§ 35 Z 1), sofern die Richtlinien hinreichend bestimmt sind und einen eindeutigen Vollzug gewährleisten;
2. die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches; die Bestimmung des § 42 Abs. 3 wird hiedurch nicht berührt;
3. die laufende Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des Gemeindevermögens, jedenfalls Ersatzanschaffungen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, soweit die damit verbundenen Mittelverwendungen im Finanzierungs- und Ergebnishaushalt ordnungsgemäß veranschlagt und nicht fremdfinanziert sind, wobei die Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sind. Zur laufenden Verwaltung des Gemeindevermögens zählen insbesondere auch die Veranlagung von Festgeld und Spareinlagen mit einer höchstens einjährigen Bindungsfrist sowie die Aufnahme eines Kassenkredites;
4. die Ausübung von Zwangsbefugnissen, soferne sie gesetzlich dem Bürgermeister vorbehalten sind;
5. die Dienstenthebung der Gemeindebediensteten sowie die Aufnahme und Entlassung von nicht länger als auf die Dauer von sechs Monaten Beschäftigten sowie die einverständliche Lösung solcher Dienstverhältnisse und
6. die Handhabung der Ortspolizei, soferne nicht einzelne ihrer Aufgaben besonderen staatlichen Organen übertragen wurden.
7. die Gewährung von Gehaltsvorschüssen an Gemeindebedienstete, wenn der Gehaltsvorschuß im einzelnen drei Monatsbezüge nicht übersteigt und
8. die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit sowie die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher sonstiger Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren.
(2) Bei Gefahr im Verzuge, insbesondere zum Schutze der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt, einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen. In Katastrophenfällen kann er überdies gegen angemessene Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile jedes taugliche Gemeindemitglied zur Hilfeleistung aufbieten.
(3) Kann bei Gefahr im Verzuge der Beschluß des zuständigen Kollegialorganes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde abgewartet werden, ist der Bürgermeister berechtigt, anstelle des sonst zuständigen Organes tätig zu werden.
(4) Der Bürgermeister hat über Maßnahmen, die er auf Grund der Abs. 2 und 3 getroffen hat, dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung zu berichten. Durch solche Maßnahmen erforderliche Änderungen des Voranschlages, des Dienstpostenplanes oder des Flächenwidmungsplanes dürfen nur vom Gemeinderat beschlossen werden.
(5) Der Bürgermeister hat zumindest einmal jährlich, möglichst anläßlich der Auflegung des Entwurfes des Voranschlages gemäß § 73 Abs. 1 die Bevölkerung der Gemeinde in geeigneter Form über die Tätigkeit der Gemeinde zu unterrichten.
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 39
Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich
(1) Die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach § 41 Abs. 2 verantwortlich.
(2) Die Besorgung des vom Bund übertragenen Wirkungsbereiches wird durch die einschlägigen Bundesgesetze geregelt. Gemäß Art. 119 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bürgermeister in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes gebunden.
(3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit, wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Kollegialorgane an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach § 41 Abs. 2 verantwortlich.
§ 47
Öffentlichkeit
[…]
(6) Der Gemeinderat kann beschließen, dass öffentliche Sitzungen des Gemeinderates von der Gemeinde im Internet mit einer Bildfixierung auf die Mitglieder des Gemeinderats sowie die mit der Abfassung des Protokolls betrauten Gemeindebediensteten übertragen werden und der Inhalt der Übertragungen zeitlich befristet oder unbefristet zum Abruf bereitgestellt wird.
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
§ 25a.
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
[…]
(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Auskunftspflicht gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG iVm dem AuskunftspflichtGG und § 1 NÖ Auskunftsgesetz bezieht sich auf die Hoheitsverwaltung und die Privatwirtschaftsverwaltung (VwGH 95/05/0250).
Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides (vgl. VwGH Ra 2017/02/0141). Daher kommt eine Erteilung begehrter Auskünfte im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht in Betracht.
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049).
Im gegenständlichen Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes vom 23. September 2021, Zl. ***, die mit E-Mail vom 6. Mai 2021 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 28. April 2021, AZ: ***, eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegenstand waren – wie sich aus der Begründung ergibt - die Anfragen vom 20. Dezember 2020, vom 23. Jänner 2021, vom 6. März 2021, 27. März 2021 und 13. April 2021 welche durch das Gemeindeamt am 21. Jänner 2021, 4. März 2021 und 13. April ordnungsgemäß beantwortet worden seien.
Der Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren ist dadurch definiert und abgegrenzt.
Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde aus, dass die Auskunft nicht rasch erteilt worden und das ersuchte Organ sichtlich nicht bemüht gewesen sei, die Auskunft in verständlicher Weise zu erteilen.
Es seien letztlich die begehrten Auskünfte teilweise verweigert worden. Es sei darüber hinaus die gesetzlich vorgesehene Begründung bei Verweigerung der Auskunft nicht in nachvollziehbarer Weise gegeben worden.
Konkret sei nicht beauskunftet worden: „
• Ob es sich bei dem im Schriftverkehr im Plan eingefärbten Bereich, der in den Unterlagen als Vogelschutzgebiet ausgewiesen ist, um ein Naturschutzgebiet (zum Schutz von Vögeln) handelt. Es gab lediglich eine ausweichende Antwort, dass es sich um kein Schutzgebiet im Sinne einer bestimmten Verordnung handelt, was so nicht gefragt war. Darauf basierend wurde unzulässig weiterargumentiert.
• Ob es für die in diesem ausgewiesenen Schutzgebiet errichteten gewerblichen Bauten und die Mülldeponie entsprechende Bewilligungen gibt und durch welche Behörde diese gegebenenfalls erteilt wurden und wofür diese Bewilligungen gegebenenfalls erteilt wurden.“
Hintergrund des Auskunftsbegehrens sei, dass für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei, dass in einem ausgewiesenen Natura 2000 Vogelschutzgebiet offensichtlich aufgrund ihrer Lärmentwicklung und Umweltverschmutzung nicht mit dem Umweltschutz kompatible Gewerbebetriebe errichtet worden seien. Er begehre daher Auskunft zu den bisher unbeantworteten Fragen.
In der mündlichen Verhandlung hielt Beschwerdeführer ausdrücklich fest, dass sich das Beschwerdebegehren ausschließlich auf diese zwei angeführten Punkte im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet bezieht und alle anderen Punkte die im Rahmen des zugrundeliegenden behördlichen Verfahrens behandelt wurden nicht Gegenstand der Beschwerde sind.
Gemäß § 2 des NÖ Auskunftsgesetzes hat jeder das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.
Unter den Begriff der „Auskunft“ fallen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Mitteilungen gesicherten Wissens, nicht jedoch die Mitteilung von Meinungen, Auffassungen und Mutmaßungen (vgl. VwGH 2010/05/0230).
Gegenstand einer Auskunft kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-) Gutachten verpflichtet (VwGH 2013/04/0021).
Adressat des Auskunftsersuchens ist nicht ein bestimmter Organwalter, sondern die jeweilige Organisationseinheit, die die Aufgaben besorgt (Liehr, Kommentar zum
NÖ Auskunftsgesetz, 58).
Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist in Sachen die von einer Gemeinde besorgt werden das für die jeweilige Sache zuständige Organ zuständig (§ 6 Abs. 4 Z 4 NÖ Auskunftsgesetz).
Bei den jeweiligen Fragestellungen ist daher mit zu berücksichtigen, welches Organ der Gemeinde in der Sache zuständig ist.
Der Bürgermeister teilte am 21. Jänner 2021 im Hinblich auf das Auskunftsersuchen vom 20. Dezember 2020 betreffend Naturschutz und baubehördliche Bewilligungen mit:
„[…]
•Der im Tagesordnungspunkt 9 verwendeten Begriff „Ortsgebiet und Grünland" orientiert sich am Pyrotechnikgesetz 2010 und dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014.
•Der im Tagesordnungspunkt 10 verwendete Begriff „Grünland-Bereich" orientieren sich am NÖ Raumordnungsgesetz 2014 für alle nicht als Bauland oder Verkehrsfläche gewidmeten Flächen.
•Für jegliche Art von Baubewilligungen ist der Bürgermeister als Baubehörde zuständig. Genehmigte Bauvorhaben im Naturschutzgebiet sind mir nicht bekannt. Gewerberechtliche Bewilligungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft […] als Gewerbebehörde. Auch hier kenne ich keine „Bewilligungen für die teilweise exzessive widmungsferne Nutzungen“.
Der Amtsleiter teilte im Auftrag des Bürgermeisters mit E-Mail vom 4. bzw. 5. März 2021 dem Beschwerdeführer auf sein Auskunftsersuchen vom 23. Jänner 2021 hin mit:
„[…]
Sowohl Ihre Anfrage vom 20. Dezember 2020 als auch in dieser ergänzenden Anfrage beziehen Sie sich auf Bewilligungen im Naturschutzgebiet. Bei den von Ihnen angefragten und ausgewiesenen Flächen handelt es sich um keine Naturschutzgebiete. Somit wird auf die bereits am 21. Jänner 2021 erfolgte Beantwortung verwiesen, wonach genehmigte Bauvorhaben im Naturschutzgebiet nicht bekannt sind.
[…]
3.4.1. Vorliegen eines Naturschutzgebietes
§ 24 NÖ Naturschutzgesetz legt die naturschutzbehördlichen Aufgaben wie folgt fest:
(1) Naturschutzbehörde ist, soweit nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Gemeinde gegeben ist, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Für Vorhaben, die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten (§ 11) oder in Nationalparks gemäß § 3 Abs. 2 des NÖ Nationalparkgesetzes, LGBl. 5505, liegen, ist die Landesregierung auch bei Verfahren gemäß den §§ 7, 8, 10, 12 Abs. 4 und 35 zuständig.
(2) Die nach diesem Gesetz der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.
(3) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.
(4) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne des Abs. 3 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
(5) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
(6) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, ist zuständige Behörde nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, die Landesregierung. Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
Gemäß § 11 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz können Gebiete im Grünland, die sich durch weitgehende Ursprünglichkeit (insbesondere Urwald, Ödland, Steppenreste und Moore) oder durch naturschutzfachlich besonders bedeutsame Entwicklungsprozesse (insbesondere Dynamik von Fließgewässern) auszeichnen, die für den betroffenen Lebensraum charakteristische Tier- und Pflanzenarten, insbesondere seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten, beherbergen oder in denen ein gehäuftes Vorkommen seltener oder wissenschaftlich interessanter Mineralien oder Fossilien oder erdgeschichtlich interessante Erscheinungen vorhanden sind, können durch Verordnung der Landesregierung zum Naturschutzgebiet erklärt werden.
Soweit sich die Fragestellung auf das Vorliegen eines Naturschutzgebietes bezieht ist weder der Bürgermeister noch ein anderes Organ der Gemeinde zuständig.
Einen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft löst nur eine Anfrage an die zuständige Behörde aus. Die Anfrage an den Bürgermeister, ob in der Gemeinde ein Naturschutzgebiet vorliegt, war sohin an eine unzuständige Behörde gerichtet. Diese Anfrage hat daher keinen Anspruch auf Erteilung einer inhaltlichen Auskunft durch den Bürgermeister ausgelöst. Die Anfrage wäre an die zuständige Behörde zu richten bzw. unverzüglich an diese weiterzuleiten gewesen (§ 4 Abs. 4 bzw. § 11 Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz).
3.4.2. Vorliegen von Bewilligungen für Bauten und Mülldeponie
Der zweite beschwerdegegenständliche Fragenbereich bezieht sich darauf, ob es für die im ausgewiesenen Schutzgebiet errichteten gewerblichen Bauten und die Mülldeponie entsprechende Bewilligungen gebe und durch welche Behörde diese gegebenenfalls erteilt sowie wofür diese Bewilligungen gegebenenfalls erteilt worden seien.
Dazu ist festzuhalten, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt wurde, dass es sich aus Sicht der Gemeinde bei den „gewerblichen Bauten“ um mobile, temporär aufgestellte Hütten handelt, die im Rahmen des Buschenschankes aufgestellt werden. Diese sind laut der belangten Behörde baubehördlich nicht bewilligungspflichtig weshalb auch keine Baubewilligungen für diese vorliegen würden.
Damit wurde dem Auskunftsbegehren insoweit entsprochen, als beauskunftet wurde, dass für diese Hütten keine Baubewilligungen vorliegen. Die Frage, ob die Ansicht der Baubehörde korrekt ist oder nicht, ist nicht Gegenstand dieses Auskunftsverfahrens.
Hinsichtlich der „Mülldeponie“ ist festzuhalten, dass der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt hat, dass es sich dabei nicht um eine Mülldeponie, sondern um eine landwirtschaftliche Produktionshalle handelt. Diese ist baubehördlich bewilligt, allerdings noch nicht endgültig fertiggestellt. Damit ist der Beschwerdeführer auch diesbezüglich über die Frage des Vorliegens einer baubehördlichen Bewilligung und darüber hinaus den Verfahrensstand informiert. Ob im Zusammenhang mit der Errichtung bzw. Fertigstellung dieser landwirtschaftlichen Produktionshalle die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes bzw. des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes eingehalten werden, ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die obigen Ausführungen und die zitierte Judikatur verwiesen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.