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LVwG-M-26/001-2022•LVwG N LVwG-M-26/001-2022
LVwG-M-26/001-2022Tribunal administratif régional5 juil. 2022
Maßnahmenbeschwerde; Befehlsakt; Tierrecht; Tierschutz; Kontrolle;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, im Zusammenhang mit einer Kontrolle nach dem TSchG, den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei durch das Betreten ihres Grundstücks *** durch den Amtstierarzt der belangten Behörde im Zuge einer Kontrolle nach dem Tierschutzgesetz am 18. März 2022 in ihren Rechten verletzt worden, wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Zum bisherigen Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 27. April 2022 erhob die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Durchführung einer Kontrolle, konkret dem Betreten ihrer Liegenschaft ***, durch den Amtstierarzt der belangten Behörde am 18. März 2022 gegen 16:30 Uhr eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG geschützte Beschwerde. Begründend führte sie aus, sie sei vom Amtstierarzt über den Grund der Amtshandlung nicht aufklärt worden und habe sie dieser im Zuge der Amtshandlung auch nicht zu Wort kommen lassen. Als sie sich ihm in den Weg gestellt hätte, hätte dieser gedroht und geschimpft: „Entweder Sie gehen auf die Seite oder ich hole die Polizei.“ Die in der Folge durchgeführte Kontrolle sei bloß oberflächlich geblieben, habe der Amtstierarzt bezogen auf den Sachkundenachweis betreffend einen Rottweiler gemeint, dass dieser gefälscht sein könne, habe aber von einer Sicherstellung desselben abgesehen. Auch habe ein Tierarzt, mit dem die Beschwerdeführerin in Kontakt stehe, bisher keine Mängel in der Tierhaltung festgestellt. Sie erachte sich durch die Amtshandlung, nämlich das eigenmächtige Betreten des Grundstücks sowie einzelner Objekte in ihren Rechten nach Art. 9 StGG sowie Art. 6, 8 und 13 EMRK verletzt und sei auch eine Rechtsbelehrung i.S.d. § 13a AVG unterblieben. Trotz Verlangens sei keine umfassende Akteneinsicht nach § 17 AVG gewährt worden, sodass sie im „Recht auf Gehör und ein faires Verfahren“ verletzt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei über ihre Parteistellung ebenso im Unklaren gelassen worden, wie über den Umstand, ob es sich um ein Administrativ- oder ein Verwaltungsstrafverfahren gehandelt habe; im Ergebnis hätte sie über ihre Rechte als Beschuldigte aufgeklärt werden müssen. Der Amtstierarzt hätte seine Berechtigung zum Betreten und zur Nachschau unaufgefordert darlegen und vorweisen müssen, habe dies jedoch gesetzwidrigerweise unterlassen. Nicht zuletzt sei zwischen der Anzeige und der Kontrolle ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen, woraus sich ergebe, dass auch nach Ansicht der Behörde das Tierwohl nicht ernstlich gefährdet gewesen wäre.
Dem trat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vom 18. Mai 2022 unter gleichzeitiger Vorlage des bezughabenden Verwaltungsaktes entgegen. Sie verwies darauf, dass sich der Zeuge C im Zuge der am 11. März 2022 erfolgten Amtshandlung den anwesenden Personen gegenüber vorgestellt und auf seine Funktion hingewiesen habe. Er habe weiters unaufgefordert mitgeteilt, dass die Tierhaltung am fraglichen Standort angezeigt worden sei und der amtstierärztlichen Überprüfung unterzogen werden müsse. Zumal die Beschwerdeführerin und ihr Sohn, der Zeuge D, die Kontrolle zunächst nicht hätten dulden wollen, seien sie darauf hingewiesen worden, dass die Verweigerung eine Verwaltungsübertretung darstelle und für derartige Kontrollen auch die Polizei um Assistenz ersucht werden könne. Noch während der Amtstierarzt mit der Polizeiinspektion *** Kontakt aufnehmen hätte wollen, sei er von den beiden Personen in das Anwesen eingelassen worden, habe dort in Begleitung der beiden Personen die Pferdehaltung begutachtet und seien vom Zeugen D schließlich die Hunde in den Innenhof des Objekts gelassen worden, wo sie beurteilt worden seien. Die Tierbesitzer sein zur Vorlage der Hundepässe aufgefordert worden und habe die Beschwerdeführerin diese ebenso wie den Sachkundenachweis in weiterer Folge vom Anwesen *** geholt. Weder das Wohnhaus auf dem Grundstück *** noch jenes auf dem Grundstück *** sei vom Amtstierarzt betreten worden. Unrichtig sei auch, dass er zur Beschwerdeführerin gesagt habe, sie solle auf die Seite gehen, widrigenfalls er die Polizei hole.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde, insbesondere die im Zuge der Amtshandlung angefertigten Lichtbilder, sowie durch Vernehmung der Beschwerdeführerin, des Zeugen D, der Zeugin E und des Zeugen C.
Feststellungen und Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt fest: Am 11. März 2022 nachmittags suchte der Amtstierarzt der belangten Behörde die Liegenschaft der Beschwerdeführerin auf, um dort im Hinblick auf eine anonyme Anzeige deren Tierhaltung zu kontrollieren. Vor Ort traf er zunächst auf den Sohn der Beschwerdeführerin, den Zeugen D, der ihm nach Bekanntgabe, wonach er der Amtstierarzt sei und die Beschwerdeführerin suche, mitteilte, dass sich diese im Objekt *** befinde und er, der Amtstierarzt, mit dem Zeugen dorthin mitkommen solle. Nach Offenlegung seiner Identität und seiner Funktion eröffnete er der Beschwerdeführerin, im Hinblick auf eine anonyme Anzeige die Tierhaltung auf der Liegenschaft kontrollieren zu wollen. Als diese die Kontrolle nicht zulassen wollte, verwies er sie darauf, dass dies eine Verwaltungsübertretung darstelle und darüber hinaus Polizeiassistenz angefordert werden könne. Als der Zeuge C den Versuch unternahm, mit der Polizeiinspektion *** telefonisch Kontakt aufzunehmen, gestattete ihm die Beschwerdeführerin das Betreten des Innenhofes des Objekts *** sowie in weiterer Folge des Pferdestalls. Nach Einschau in den Pferdestall und Begutachtung der Hunde im Innenhof des Objekts *** verließ der Amtstierarzt dieses. Eine Androhung, das Objekt bei Weigerung zwangsweise zu betreten, erfolgte nicht.
Dieser Sachverhalt stützt sich hinsichtlich des Zeitpunkts der Amtshandlung auf den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den Aktenvermerk vom 11. März 2022, die an diesem Tag angefertigten Lichtbilder, den am 14. März 2022 angefertigten Auszug aus der Heimtierdatenbank sowie die E-Mail an die Beschwerdeführerin vom 21. März 2022. Nicht nur, dass der Aktenvermerk sowie weitere Schriftstücke die Kontrolle auf 11. März 2022 datieren und die Fotos (ausweislich der Datumsangabe auf dem ersten derselben und aufgrund der Metadaten [angefertigt am 11. März 2022 um 16:02 Uhr]) an diesem Tag angefertigt wurden, nimmt auch das am 17. März 2022 geführte Telefonat (das auch von der Beschwerdeführerin bestätigt wurde) auf eine bereits erfolgte Kontrolle Bezug und bezieht sich die E-Mail vom 21. März 2022 wiederum auf unter anderem dieses Telefonat. Dem gegenteiligen Ansatz, dass die Kontrolle erst am 18. März 2022 erfolgt wäre, vermag daher ebenso wenig gefolgt werden wie Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es zwei gleichartige Kontrollen gab.
Hinsichtlich des Ablaufs der Kontrolle basieren die Feststellungen auf den Angaben der Beschwerdeführerin auf der einen und der Zeugen D und C auf der anderen Seite. Dass es keine Androhung seitens des einschreitenden Organs gab, die Liegenschaft für den Fall der Verweigerung des Zutritts sogleich im Zwangswege betreten zu wollen, wird durch die Angaben des Zeugen D bestätigt, wobei das Gericht keinen Anhaltspunkt dafür erkennen kann, dass dieser (obwohl er in der fraglichen Zeitspanne der Amtshandlung stets anwesend war) eine derartige Androhung hätte überhört haben sollen. Nichts anderes ergibt sich aber auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst, denen zufolge der Zeuge C für den Fall der Verweigerung des Zutritts nur die Verständigung der Polizei in Aussicht gestellt habe.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus dem Gesagten:
Gegenstand der Beschwerde nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sind einzelne Amtshandlungen, mithin Lebenssachverhalte. Im gegenständlichen Fall ist entsprechend dem Beschwerdevorbringen eine Amtshandlung nach dem Tierschutzgesetz (nämlich das „eigenmächtige“ Betreten der Liegenschaft *** der Beschwerdeführerin) am 18. März 2022 zu überprüfen. Dass es sich bei dieser Datumsangabe um kein Versehen der Beschwerdeführerin handelt, sondern diese bewusst gemacht wurde, wird durch den Umstand bestätigt, dass auch die Ausführungen über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde an dieses Datum anknüpfen.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützten Beschwerde ist das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaItungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Zentrales Merkmal derartiger Akte und damit Abgrenzungskriterium zu sog. schlicht-hoheitlichem Handeln ist nach h.M. (statt aller B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht6 [2021] Rz 978 ff, ferner VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124) die Normativität des Aktes. Diese manifestiert sich bei Befehlsakten nach ständiger Rechtsprechung darin, dass bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124, m.w.N.; VfSlg 12.791/1991). Unerheblich ist dabei, ob die Androhung der zwangsweisen Umsetzung ausdrücklich erfolgt, oder sie aus der Art und Weise bzw. den Begleitumständen des Einschreitens erschlossen werden kann.
Jedenfalls erforderlich ist aber zum einen, dass der drohende Zwang in einer unmittelbaren Umsetzung bestehen muss, es also nach der Anordnung keines dazwischen geschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (z.B. VwGH 18.3.2022, Ro 2018/04/0001). Zum anderen muss der drohende Zwang in der Umsetzung der behördlichen Anordnung besteht und somit zwischen der behördlichen Anordnung auf der einen und dem im Zwangsweg umzusetzenden Zustand auf der anderen Seite Deckungsgleichheit bestehen. M.a.W. liegt dann kein Befehlsakt im eben umschriebenen Sinn vor, wenn die Nichtbefolgung der Aufforderung bzw. Anordnung andere Folgen als die sofortige zwangsweise Herstellung des angeordneten Zustands hat; sei es, dass für diesen Fall (Verwaltung-) Strafen drohen, sei es dass die Nichtbefolgung eine tatbestandsmäßige Voraussetzung für andere (verwaltungspolizeiliche) Maßnahmen darstellt (i.d.S. etwa VwGH 25.3.1992, 91/03/0253; 19.1.1994, 93/03/0251 [jeweils zur § 5 Abs. 2 StVO]), sei es aber auch, dass die Amtshandlung zunächst beendet und zu einem späteren Zeitpunkt (etwa nach Eintreffen der Polizei) fortgesetzt werden soll.
Fand der angefochtene Akt gar nicht statt oder blieb es bei einem schlicht-hoheitlichem Verhalten, also einem solchen, dass die Schwelle zum Befehls- oder Zwangsakt nicht überschreitet, fehlt es (von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.
Im konkreten Fall fand am 18. März 2022 auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin keine Amtshandlung der belangten Behörde statt, sodass die behauptete Rechtsverletzung schon aus diesem Grund nicht vorliegen konnte und die Beschwerde zurückzuweisen war (vgl. VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0037).
Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man aber auch, wenn man die Amtshandlung (aktenwidrig) am 18. März 2022 annimmt, liegen doch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das einschreitende Organ für den Fall der Verweigerung des Zutritts auch nur im Ansatz die sofortige zwangsweise Durchsetzung angedroht hat. Vielmehr verwies es zum einen auf eine mögliche verwaltungsstrafrechtliche Folge und informierte die Beschwerdeführerin zum anderen (vor dem Hintergrund des § 34 TSchG zutreffend) darüber, der Amtshandlung die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beiziehen zu können. Eine ausdrückliche oder zumindest implizite Androhung, das Grundstück sofort zu betreten, vermag daraus (bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen [vgl. dazu VwGH 2.4.2022, Ra 2021/01/0418]) nicht abgeleitet werden zu können. Vielmehr ist das Verhalten als schlicht-hoheitlich zu werten, sodass eine dagegen gerichtete Beschwerde auch aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen ist (VwGH 12.9.2007, 2005/03/0153). Daran ändert auch eine (von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte) subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht nichts (VwGH 2.4.2022, Ra 2021/01/0418).
Geht man schließlich (abermals aktenwidrig) von einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aus, so wäre dieser in jede Richtung (und ohne an die geltend gemachten Rechtsverletzungen der Beschwerdeführerin gebunden zu sein) auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Vor diesem Hintergrund könnte zunächst dahingestellt bleiben, dass ein Eingriff in das Hausrecht i.S.d. Art 9 StGG bzw. des Gesetzes zum Schutz des Hausrechts schon deshalb nicht vorliegen konnte, weil keine Hausdurchsuchung stattfand (VfSlg 8642/1979), und ein solcher in das Recht nach Art. 6 bzw. 13 EMRK deshalb nicht vorliegen konnte, weil die Beschwerdeführerin nicht zuletzt in Form der Maßnahmenbeschwerde die Amtshandlung einer Rechtskontrolle zu führen konnte und dies getan hat. Gleichermaßen ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin den Versuch der Akteneinsicht i.S.d. § 17 AVG unternommen hätte und bleibt auch offen, in welcher Hinsicht gegen die Manuduktionspflicht nach § 13 AVG verstoßen worden sein soll. Im Übrigen fände die Amtshandlung ihre Deckung in § 36 TSchG. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen sein sollen, vermag das Landesverwaltungsgericht ebenso nicht zu erkennen und ist auch (unter dem Titel der Verhältnismäßigkeit) nicht ersichtlich, welches gelinderen Mittel zur Verfügung gestanden wäre, die Tierhaltung einer Kontrolle zu unterziehen. Vielmehr beschränkte sich die Amtshandlung örtlich ausschließlich unstrittig auf den Innenhof des Objekts *** und den Pferdestall und wurden das Wohngebäude oder andere Objektsbestandteile nicht betreten.
Kostenausspruch:
Von einem Kostenzuspruch war mangels Antragstellung durch die belangte Behörde abzusehen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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