LVwG N LVwG-AV-563/001-2022

LVwG-AV-563/001-2022Tribunal administratif régional4 juil. 2022

Regest

Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; Verfahrensrecht; Parteifähigkeit; Bürgerinitiative; Säumnisbeschwerde;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-563/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.563.001.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch Herrn B, und der C, vertreten durch Herrn D, beide vertreten durch Frau E, Rechtsanwältin in ***, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Anträge der Genannten vom 11. Mai 2021, vom 16. Mai 2021 und vom 15. Jänner 2022 jeweils betreffend Erteilung von Umweltinformationen, den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde der C wird gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der A wird, soweit sie sich auf die Punkte 1., 3. und 4. des Antrags vom 15. Jänner 2022 bezieht, gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

3. Das Verfahren betreffend die Beschwerde der A wird, soweit sie sich auf die übrigen die Erteilung von Umweltinformationen betreffenden Anträge bezieht, gemäß §§ 16 Abs. 1 i.V.m. 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

4. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Angaben der Parteienvertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:

Mit Anbringen vom 11. Mai 2021 beantragten die A und die C (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen) bei der belangten Behörde Informationen darüber, welche Maßnahmen bezugnehmend auf das Vorhaben *** seitens der belangten Behörde unternommen wurden, um die Gefährdung bzw. Störung der Schwarzstörche durch die Bautätigkeiten in ihrem Lebensbereich zu beenden und zu verhindern. Unter einem beantragten sie die Erlassung eines Bescheides.

Mit Anbringen vom 16. Mai 2021 begehrten sie Auskunft darüber, „ob es einen Baustopp gibt, wer einen solchen verfügt hat, mit welcher Begründung er verfügt wurde und für wie lange dieser verfügt wurde“, und beantragten unter einem die Erlassung eines Bescheides.

Mit Anbringen vom 15. Jänner 2022 stellten sie – unter Bezugnahme auf § 10 NÖ Auskunftsgesetz sowie auf § 4 UIG – die Anträge auf Zustellung der seit 30. November 2021 neu eingelangten Schriftstücke (Umweltinformationen), insbesondere der Stellungnahme der Betreiberin F zum Gutachten der Amtssachverständigen, auf „konkrete Mitteilung“, ob seitens der Behörde ein neuer Bescheid ausgestellt wurde und – bei positiver Beantwortung dieser Frage – um Übermittlung dieses Bescheids. Schlussendlich wurde die Information darüber beantragt, welche Schritte seitens der Behörde seit der Anzeige der Beschwerdeführerinnen vom 2. Dezember 2021 gesetzt wurden. Ein Antrag auf Bescheiderlassung lässt sich diesem Anbringen nicht entnehmen.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2022, bei der belangten Behörde mit E-Mail eingebracht am 10. Februar 2022 (23:45 Uhr), wiederholten die Beschwerdeführerinnen die zuletzt gestellten Anträge auf Erteilung von Umweltinformationen und beantragten unter einem die „Erledigung aller seit März 21 gestellten Anträge mittels Bescheid“.

In ihrer Säumnisbeschwerde vom 8. April 2022, bei der belangten Behörde mit E-Mail eingebracht am 10. April 2022 (23:55 Uhr), monierten die Beschwerdeführerinnen, in sämtlichen Anträgen klar kommuniziert zu haben, jedenfalls die bescheidmäßige Erledigung ihrer Anträge zu begehren. Gleichwohl seien entsprechende Erledigungen unterblieben, sodass beantragt würde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge über die gestellten Anträge u.a. vom 11. und 16. Mai 2021, vom 2. August 2021 und vom 15. Jänner 2022 in der Sache selbst entscheiden.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2022, ***, verweigerte die belangte Behörde bezogen auf die mit Anbringen vom 11. Mai 2021 beantragte Auskunft diese gegenüber der A und wies den Antrag der C zurück.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 beantwortete die belangte Behörde die im Anbringen vom 16. Mai 2021 gestellten Fragen und übermittelte bezugnehmend auf das Anbringen vom 15. Jänner 2022 ihren Bescheid vom 4. Jänner 2022, ***, betreffend Erteilung eines naturschutzbehördlichen Auftrags. Unter einem teilte sie mit, dass die Säumnisbeschwerde bezogen auf die Anträge vom 16. Mai 2021 und vom 15. Jänner 2022 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt würden.

Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.

1. Zur Beschwerde der C:

Zulässigkeitsvoraussetzung einer jeden Beschwerde, so auch einer solchen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, ist die Rechts- und damit Parteifähigkeit des Beschwerdeführers. Ob eine solche besteht, bestimmt sich nach § 17 VwGVG i.V.m. § 9 AVG grundsätzlich, also soweit nicht die Verwaltungsvorschriften anderes bestimmen, nach den Regeln des bürgerlichen Rechts. Während demgemäß an der Rechts- und damit Parteifähigkeit der als Verein konstituierten Umweltorganisation G kein Zweifel besteht, gilt für die C anderes: So kommt wie immer konstituierten Bürgerinitiativen zunächst nach den Regeln des bürgerlichen Rechts keine Rechts- und damit Parteifähigkeit zu (RIS-Justiz RS0080238). Allerdings finden sich in den Verwaltungsvorschriften zum Teil abweichende Regeln, denen zufolge Bürgerinitiativen beschränkt rechts- und damit parteifähig sein können. Gemeinsam ist diesen Regelungen aber stets, dass die Konstituierung der Bürgerinitiative bestimmten Regeln folgen muss, sei es im Anwendungsbereich des Europäische-Bürgerinitiative-Gesetzes oder des § 100 GOG, sei es v.a. im Anwendungsbereich des § 19 Abs. 4 UVP-G. Fehlt es einem derartigen Zusammenschluss mehrerer Personen an einer gesetzeskonformen Konstituierung, kommt dem Gebilde auch nach den Verwaltungsvorschriften keine Rechts- und damit Parteifähigkeit zu (vgl. etwa VfSlg 18.415/2008).

Im konkreten Fall stützt der Vertreter der Bürgerinitiative auf ein 2013 an den damaligen Landeshauptmann von Niederösterreich verfasstes Schreiben samt 21 Unterschriften bzw. eine 2014 an die NÖ Landesregierung adressierte und mit Unterschriftenlisten versehene „Petition“ im Zusammenhang mit einer raumordnungsrechtlichen Frage betreffend den Standort des gegenständlichen Windparks. Eine Konstituierung im Lichte welcher Bestimmungen auch immer kann darin nicht erblickt werden und konnte der Vertreter der Bürgerinitiative auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht angeben, auf welche andere Art und Weise die Konstituierung erfolgt sein soll. Dass der Gesetzgeber aber Bürgerinitiativen erst bei Erfüllung bestimmter Formalvoraussetzungen (eingeschränkte) Rechts- und damit Parteifähigkeit zuerkennt, ist auch vor dem Hintergrund der Aarhus-Konvention und auf dieser aufbauenden Unionsrechtsakten nicht problematisch (vgl. zur Umweltorganisation VwGH 30.9.2020, Ra 2019/10/0070).

Fehlt es der C damit aber an der Rechtsfähigkeit, so ist die Beschwerde (im Ergebnis aus Rechtsschutzgründen) zu Handen ihres „Vertreters“ zurückzuweisen (VwSlg 9458 A/1977 [verstSen]; 13.6.1992, 92/05/0112).

2. Zur Beschwerde der A:

Eine inhaltliche Behandlung einer Säumnisbeschwerde setzt voraus, dass aufgrund eines Antrags eine behördliche Entscheidungsfrist zur Erlassung eines Bescheides in Gang gesetzt wurde (vgl. VwGH 25.5.2007, 2007/12/0068), die Behörde innerhalb dieser Entscheidungsfrist ihrer Verpflichtung nicht nachkam und der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt werden kann. Wird der ausstehende Bescheid von der belangten Behörde – wenn auch nach Ablauf der Nachfrist nach § 16 Abs. 1 VwGVG – nachgeholt, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde nach Satz 2 dieser Bestimmung einzustellen (VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001). Gleiches gilt dann, wenn der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers in erster Linie auf ein faktisches Verhalten der Behörde und nicht auf die Erlassung eines Bescheides abstellte und dieses angestrebte faktische Verhalten nachgeholt wurde (vgl. zum Antrag auf Ausstellung einer nicht als Bescheid zu qualifizierenden Urkunde u.a. VwGH 8.7.2020, Ra 2019/22/0169; weiters VwGH 26.11.1998, 96/20/0623).

2.1. Zum Anbringen vom 11. und 16. Mai 2021 und Punkt 2. des Anbringens vom 15. Jänner 2022:

Zumal die belangte Behörde zum einen mit Bescheid vom 9. Mai 2022, ***, das Anbringen vom 11. Mai 2021 erledigte und mit Schreiben vom selben Tag die im Anbringen vom 16. Mai 2021 gestellten Fragen beantwortete sowie bezugnehmend auf das Anbringen vom 15. Jänner 2022 ihren Bescheid vom 4. Jänner 2022, ***, betreffend Erteilung eines naturschutzbehördlichen Auftrags übermittelte, kam sie innerhalb der nach § 16 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen Nachfrist ihrer Entscheidungspflicht nach, sodass das Säumnisbeschwerdeverfahren diesbezüglich einzustellen war.

2.2. Zu den Punkten 1., 3. und 4. des Anbringens vom 15. Jänner 2022:

Insoweit vertritt die belangte Behörde die Ansicht, dass keine Entscheidungspflicht begründet worden sei, zumal kein Antrag auf bescheidmäßige Erledigung gestellt worden sei. Dass ein solcher erforderlich ist, ergibt sich auch nach der Neufassung des § 13 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz durch LGBl 2017/45 aus dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut, sodass – auf das Niederösterreichische Gesetz bezogen – trotz der allenfalls missverständlichen Formulierung in den Materialien (Ltg.-1437/A-1/87-2017 1) von keiner Automatik dahingehend ausgegangen werden kann, dass bereits das Auskunftsbegehren einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides beinhaltet (anders zum UIG und zum Stmk Umweltinformationsgesetz VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454). Vielmehr überlässt es der Gesetzgeber der Dispositionsfreiheit des Antragstellers, das Auskunftsbegehren mit einem solchen auf Bescheiderlassung zu verbinden oder nicht.

Auch ist der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass das Anbringen vom 15. Jänner 2022 keinen Antrag auf Bescheiderlassung enthält. Ein solcher findet sich jedoch im Anbringen von 10. Februar 2022, sodass spätestens mit diesem Zeitpunkt eine Entscheidungspflicht ausgelöst wurde.

Die Entscheidungsfrist endete daher am 10. April 2022 um 24.00 Uhr und war daher im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde an eben diesem Tag (die Säumnisbeschwerde langte an diesem Tag um 23.55 Uhr im elektronischen Verfügungsbereich der belangten Behörde ein und gilt – mangels Kundmachung von Einschränkungen i.S.d. § 13 Abs. 2 AVG – als mit diesem Zeitpunkt eingebracht und eingelangt [VwGH 21.8.2020, Ra 2019/02/0093]) noch nicht abgelaufen. Wird eine Säumnisbeschwerde aber verfrüht erhoben, ist sie selbst dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn die Entscheidungsfrist während des anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahren endet (VwGH 16.9.2010, 2010/12/0126).

3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und ihm der klare und unmissverständliche Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz zugrunde gelegt werden konnte.

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