LVwG N LVwG-AV-232/001-2020

LVwG-AV-232/001-2020Tribunal administratif régional1 juil. 2022

Regest

Landwirtschaft und Natur; Bodenreform; Zusammenlegungsverfahren; Zusammenlegungsplan; Abfindungsgrundstück; Beschaffenheit;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-232/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.232.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Franz Kramer, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Christian Gindl, sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und DI Otto Bohrn über die Beschwerde von A, ***, ***, und B, ***, ***, beide vertreten durch C und D, Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 5.12.2019, ***, betreffend Erlassung des Zusammenlegungsplans im Verfahren *** zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid zur Erlassung eines ergänzenden Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und Neuerlassung des Zusammenlegungsplans behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 13 Abs. 1, 17 Abs. 1, 5 und 6, 21 Abs. 1, 2 und 3, Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 - FLG

§§ 24 Abs. 2 und 4, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die NÖ ABB hat im Verfahren *** den Zusammenlegungsplan durch Auflage u. a. auch gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern erlassen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt:

„1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

In der umseits genannten Rechtssache wurde von der NÖ Agrarbezirksbehörde im

Zusammenlegungsverfahren ***, Kennzeichen ***, der Zusam-

menlegungsplan erlassen und dieser Bescheid zur allgemeinen Einsicht vom

05.12. 2019 bis einschließlich 19.12.2019 im Marktgemeindeamt der Marktgemeinde

***, ***, ***, aufgelegt. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag

nach dem Ende der Auflagefrist, sohin am 20.12.2019, und ist die Beschwerde somit

rechtzeitig.

2. Beschwerdegegenstand:

Die Beschwerde richtet sich in nachstehendem Umfang gegen den Zusammenle-

gungsplan, der, wie oben erwähnt, vom 05.12.2019 bis 19.12.2019 zur allgemeinem

Einsicht aufgelegt wurde:

Gegenstand dieser Beschwerde ist ein Servitutsweg mit einer Servitutsdurchfahrt von

fünf Metern, welcher über das den Beschwerdeführern neu zugewiesene Grundstück

Nr. ***, KG ***, führt und dadurch die Bewirtschaftung dieses Grund-

stückes erschwert.

3. Beschwerdegründe:

Der Zusammenlegungsplan sieht einen Servitutsweg vor, welcher vom Güterweg Nr.

*** kommend zunächst über die Wiese Nr. ***, das Gemeindegrundstück Nr.

***' mit Kläranlage’ und in weiterer Folge entlang des Bachbettes über die Grund-

stücke Nr. *** und zu weiteren westlich gelegenen Grundstücken führt. Laut Lage-

plan verläuft dieser Servitutsweg zwar, soweit das Grundstück der Beschwerdeführer

betroffen ist, direkt entlang der Grundstücksgrenze zum anschließenden Bachbett; im

Hinblick darauf, dass das Grundstück in diesem Bereich abschüssig und feucht ist,

ist eine Situierung direkt entlang des Bachbettes, wie dies im Zusammenlegungsplan

eingezeichnet ist, nicht möglich und bedürfte entweder aufwändiger baulicher Maß-

nahmen, oder aber einer Wegeführung in einem angemessenen Abstand zum Bach-

bett, womit das den Beschwerdeführern zugeteilte Grundstück in zwei Bewirtschaf-

tunqsflächen geteilt würde.

Zweckausrichtung eines Zusammenlegungsverfahrens ist es, die Bewirtschaftung

der zusammengelegten Grundstücke durch Vergrößerung derselben und durch das

Vermeiden von Unterbrechungen der Bewirtschaftungsflächen zu erleichtern, was

bedingt, dass die Bewirtschaftungsflächen nur in wirklich notwendigen Fällen durch

Servitutswege unterbrochen werden. Der oben beschriebene Servitutsweg würde die

neu geschaffenen Ackerflächen teilen, ohne dass hierfür ein Erfordernis besteht.

Sämtliche Grundstücke, die westlich des den Beschwerdeführern zugeteilten Grund-

stückes liegen, grenzen im Norden an die Bundesstraße (Straße von *** über

*** nach ***) an und weisen jeweils Feldzufahrten auf, welche in

ihrer Beschaffenheit (Breite und Gefälle) die problemlose Zufahrt zu den Grundstü-

cken und Abfahrt von denselben ermöglichen. Es ist daher weder notwendig, noch

zweckdienlich im Sinne der Beweggründe eines Zusammenlegungsverfahrens, die

Grundstücke auch über einen im Süden entlang des Bachbettes bzw. über das

Grundstück der Beschwerdeführer verlaufenden Servitutsweg zu erschließen.

3. Begehren:

Die Beschwerdeführer beantragen sohin, der Beschwerde Folge zu geben und den

angefochtenen Zusammenlegungsplan dahingehend abzuändern, dass auf die Be-

schwerdepunkte Rücksicht genommen wird und vor allem das den Beschwerdefüh-

rern zugeteilte Grundstück Nr. *** im Süden nicht mit einem Servitutsweg belastet

wird.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ein agrartechnisches und ein landwirtschaftliches Gutachten eingeholt, die wie folgt lauten:

„Befund und Gutachten

In der Rechtssache: *** - Zusammenlegungsverfahren

Aktenzeichen: LVwG-AV-232/Q0 1-2020

Beschwerdeführer: A und B

gegen Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde

Zahl: *** vom:

1. Gerichtsauftrag

Der Auftrag des Gerichts besteht darin, ein agrartechnisches Gutachten zu folgendem Thema

zu erstatten.

Einhaltung der rechnerischen Parameter bei der Erstellung der Abfindung

2. Befund

2.1. Allgemeines

Es wurden die vom Gericht übermittelten Unterlagen für die Bearbeitung verwendet.

Zusätzlich wurde vom Operationsleiter eine Stellungnahme zu den unterschiedlich

ausgewiesenen Werten zwischen rechtskräftig erlassenem Besitzstands- und

Bewertungsplan sowie Anteilsberechnung eingeholt.

Die Beschwerdeführer sind Partei im Verfahren unter der Ordnungsnummer ***.

2.2. Erhebungen

Einhaltung der gesetzlichen Parameter bei der Abfindung:

Auf Basis der übermittelten Aktenteile (Kopien: Besitzstands- und Bewertungsausweis vom

14.10. 2010 Seite 92 von 105, und Abfindungsausweis und Anteilsberechnung unbekannten

Datums für die ONr *** - A und B je 1/2) wurde ermittelt:

Die Beschwerdeführer brachten ursprünglich Grundstücke im Ausmaß von 3,0351 ha und

einem Wert von 26.518,76 Punkten in das Verfahren ein.

Wie aus der Stellungnahme des Operationsleiters hervorgeht, wurden mit Bescheid *** die Grundstücke ***und *** nachträglich ausgeschlossen.

Unter Berücksichtigung von ausgewiesenen Bewirtschaftungshindernissen (Mast auf Grdstk.

*** und ***) ergibt sich daraus ein maßgeblicher Besitzstand von 2,9869 ha und

26. 386,46 Wertpunkten.

Sie bekamen dafür Abfindungen im Ausmaß von 2,8409 ha und unter Berücksichtigung von

129,00 Punkten für Bewirtschaftungshindernisse (Abwertungen neben Bodenschutzanlagen)

25. 442,81 Wertpunkten.

Der Wert der Abfindung weicht unter Berücksichtigung des Beitrages zu den gemeinsamen

Maßnahmen und Anlagen vom Abfindungsanspruch um 19,67 Punkte ab (gesetzliche Grenze

= 5%, das wären im vorliegenden Fall maximal ± 1.271,16Punkte).

Das Flächen-Wertverhältnis der Grundabfindung liegt mit 1,117 mVPunkt gegenüber 1,132

des eingebrachten Altstandes innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen von ± 10%

(= 1,019 und 1,245 mVPunkt).

3. Gutachten

Die gesetzlich vorgeschriebenen rechnerischen Parameter der Abfindung wurden mit hoher

Genauigkeit eingehalten.“

„Gutachten

In der Rechtssache: Beschwerde A u. B, Z-***

Aktenzeichen: LVwG-AV-232/001-2020

Beschwerdeführer: A, B

***, *** ***, ***

gegen Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde

Zahl: ***

1. Gerichtsauftrag

1. Ist das angesprochene Servitutsrecht zu Erschließungszwecken notwendig?

2. Ist die Lage zweckmäßig, wird ein Abfindungsgrundstück der Beschwerdeführer durch-

schnitten?

2. Befund

Ad 1. Ist das angesprochene Servitutsrecht zu Erschließungszwecken notwendig?

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„..

…“

Im Altstand waren die GSt. im südlichen Teil des gegen-

ständlichen Riedes GSt. ***, *** u. *** (Winkel-

wiese) der Partei E (ONr. ***) durch das öffentli-

che Weggrundstück *** (ausgehend vom „“ ( und ***) erschlossen, da die Zufahrt

von der *** (***) sehr steil ist

und daher nur bedingt als Zufahrt nutzbar war. Dieser

öffentliche Weg zeigte keinen geradlinigen Verlauf und

teilte einige Grundstücke im Ried (siehe nebenstehen-

des Luftbild).

Im Zuge der Neueinteilung der Flur entfiel dieser Weg,

somit wurden die südlichen Abfindungsgrundstücke

*** und *** der Partei E notleidend, da eine

Erschließung über die Landesstraße aufgrund der Steil-

heit (Foto im Anhang) keine ordnungsgemäße Erschlie-

ßung darstellt. Weiter nördlicher liegende Abfindungs-

grundstücke weisen bereits weit flachere Steigungen zur

Landesstraße hin auf, die zumindest auf einer Teilbreite

eine gefahrlose Erschließung ermöglicht.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„..

…“

Aus diesem Grund wurde ausgehend vom Weggrund-

stück *** ein Servitut über die Abfindungsgrundstü-

cke *** (Marktgemeinde *** – Kläranlage) und wei-

ter in südliche Richtung entlang des *** (GSt.

***) über die Abfindungen *** (A und B) und

*** (G) eingeräumt, um einerseits die Erschließung

der GSt. der Partei E (bei GSt. ***) und ande-

rerseits eine Pflege der Bachböschung des ***

zu ermöglichen (siehe Luftbild rechts, Servitut rot einge-

zeichnet). Der alternative Bau einer Abfahrtsrampe von

der Landesstraße aus zur Erschließung der GSt. *** u.

*** wurde vom Z-Ausschuss aus Kostengründen ver-

worfen.

In der Haupturkunde ist das Servitut zugunsten GSt.

*** für die belasteten GSt. ***, ***, *** angeführt.

Ad 2. Ist die Lage zweckmäßig, wird ein Abfindungsgrundstück der Beschwerdeführer durch-

schnitten?

Aufgrund des Verlaufes des Servitutes über das GSt. der Kläranlage (***) und sodann an der öst-

lichen Grundgrenze der Abfindungsgrundstücke *** und *** entlang des *** werden

die belasteten Grundstücke nicht durchschnitten. Im Gegensatz dazu hat der alte mappierte und

auch genutzte öffentliche Weg den Ried geteilt.

Obwohl die Trasse eine gewisse Querneigung in Richtung Osten (***) aufweist, ist sie un-

ter normalen Bedingungen gefahrlos zu befahren. (siehe auch Foto im Anhang) Außerdem ermög-

licht sie die Pflege der im ausgeschlossenen Gebiet liegenden Bachböschung, welche auch als eine

der Begründungen für die Trassierung angeführt wird. Festzustellen ist allerdings, dass die Markt-

gemeinde *** (als Erhaltungspflichtige für den ***) und die GSt. *** und *** in der

Haupturkunde nicht als Servitutsberechtigte angeführt werden.

3. Gutachten

Aufgrund der Steilheit des westlichen Vorgewendes des GSt. *** ist eine sichere Ausfahrt mit

in der heutigen Landwirtschaft üblichen Maschinen und Geräten auf die *** nicht gegeben.

Des Weiteren hat das GSt. *** überhaupt keine Anbindung an das öffentliche Gut. Das einge-

räumte Servitut mildert diesen Mangel. Da das Servitut entlang des *** eingeräumt

wird, kommt es im Gegensatz zum alten Weg *** zu keiner Zerschneidung der belasteten

Abfindungen, wie von den Beschwerdeführern argumentiert.

Zum Servitut:

Dieses wird alleinig für das GSt. *** der Partei E eingeräumt. Die belasteten GSt. ***

und *** dürften dieses Überfahrtsrecht nicht nutzen. Auch für diese GSt. wäre eine zweite Er-

schließung von Vorteil, da eine allfällige Verschmutzung der Landesstraße durch die direkte Aus-

fahrt auf dieselbe hintangehalten würde. Auch die Marktgemeinde ***, welche die Erhaltungs-

verpflichtung für das Bachbett der *** hat, wurde nicht als Begünstigter berücksichtigt.

Im Hinblick auf die Möglichkeit der Pflege der Bachböschung wäre allenfalls eine Verlängerung zu

überlegen.

Die sicherste Variante wäre sicherlich die Ausscheidung eines öffentlichen Weges anstelle des Ser-

vitutes, was im Z-Ausschuss wohl an den Kosten für die Grundaufbringung gescheitert sein dürfte.“

In einer Stellungnahme sprachen sich die Beschwerdeführer erneut gegen die Belastung durch das Servitutsrecht aus.

4. Feststellungen:

Im Altstand war keines der Grundstücke der Beschwerdeführer durch ein Servitutsrecht belastet.

Ein öffentlicher Weg verlief quer durch den betreffenden Bereich, wodurch auch Grundstücke der Beschwerdeführer zu beiden Seiten des Weges zu liegen kamen, diese Grundstücke waren aber zur Gänze und uneingeschränkt nutzbar.

Im Neustand wurde ein 5 m breites Servitutsrecht ausschließlich zu Gunsten des Abfindungsgrundstücks *** der Partei E und zu Lasten des Abfindungsgrundstücks *** der Beschwerdeführer u. a. entschädigungslos eingeräumt.

Abfindungsgrundstück ***, das derzeit ebenfalls im Eigentum der Partei E steht, besitzt keine Anbindung an das öffentliche Wegenetz.

Die Marktgemeinde *** als Erhaltungspflichtige für das Bachbett des *** ist nicht über das Servitut zufahrtsberechtigt.

5. Rechtslage:

§ 24 (2) VwGVG: Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder (…)

§ 24 (4) leg. cit.: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 28 (1) leg cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen

§ 28 (2) leg cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 13 (1) FLG: Die Behörde muss für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die

-notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder

-sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen.

§ 17 (1) leg. cit: Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

§ 17 (5) leg. cit.: Der Wert der Grundabfindung hat mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.

§ 17 (6) leg. cit.: Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.

§ 21 (1) leg.: Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

§ 21 (2) leg. cit.: Der Zusammenlegungsplan hat soweit erforderlich zu enthalten:

a) den Besitzstandsausweis (§ 10), Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;

b) eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan);

c) eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 17 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 17 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 18 Abs. 1), der Geldausgleichungen (§ 17 Abs. 5, § 20) und der Geldablösungen gemäß § 24 Abs. 4 unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);

d) eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 23 Abs. 3 und der Belastungen gemäß § 25 Abs. 3, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);

e) die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);

f) die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen gemäß § 16 Abs. 2 (Haupturkunde).

§ 21 (3) leg. cit: Soweit der Besitzstandsausweis (§ 10), der Bewertungsplan (§ 12) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14) bereits vorher erlassen wurden, sind sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.

§ 25a (1) VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133 (4) B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

6. Erwägungen:

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde (auch) in Bezug auf die

Beschwerdeführer den Zusammenlegungsplan im Verfahren *** erlassen.

Dabei hatte sie unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß § 1 FLG die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes zu treffen.

Für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der einzelnen Parteien, somit auch hinsichtlich der der Beschwerdeführer, ist die Bestimmung des § 17 FLG maßgeblich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Recht- bzw. Gesetzmäßigkeit einer Abfindung im Zusammenlegungsverfahren kommt es darauf an, ob alle Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebs einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogene Grundstücke der Partei ermöglichen. Dabei zieht selbst das Vorhandensein einzelner Mängel bei Abfindungsgrundstücken für sich alleine nicht die Gesetzwidrigkeit der Abfindung nach sich. Entscheidend ist vielmehr ein Gesamtvergleich des Altbesitzes mit der gesamten Abfindung (z.B. VwGH 24.07.2008, 2007/07/0072; 22.02.2006, 2004/07/0147; 31.01.1995, 93/07/0152). Unzulässig ist in diesem Zusammenhang ein Teilvergleich einzelner Altgrundstücke mit einzelnen Abfindungsgrundstücken unter Außerachtlassung des gebotenen Gesamtvergleiches (vgl. VwGH 15.03.1988, 87/07/0144).

Weiters existiert kein Anspruch auf Optimierung der Abfindung, es bestehen grundsätzlich mehrere Varianten der Gestaltung eines gesetzmäßigen Zusammenlegungsplans (vgl. VwGH 20.9.2001, 98/07/0033). Ebenso bedeutet es keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers, wenn lediglich teilweise qualitativ schlechtere, teilweise aber auch qualitativ besserer Abfindungsgrundstücke zugeteilt werden. Es besteht auch kein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Grundstücke in bestimmter Lage mit bestimmten Bonitätsklassen (siehe oben zitierte Judikate).

Das Fehlen zumindest eines zumindest gleichen Betriebserfolgs nach der Zusammenlegung hat der Beschwerdeführer darzulegen und durch Vorlage differenzierter Angaben zu untermauern (vgl. VwGH 12.12.2002, 99/07/0156). Angemerkt sei bereits jetzt, dass dies vorliegend nicht erfolgte.

Bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung wurde zunächst die Einhaltung der beiden rein rechnerischen Parameter ermittelt. Ausgangsbasis dieser Berechnungen bilden die Daten des modifizierten Besitzstandes, wie das der Sachverständige auch vornahm.

Die beiden rein rechnerischen Parameter bei der Gestaltung der Grundabfindung wurden, wie aus dem Gutachten des Sachverständigen ersichtlich ist, eingehalten. Die Abweichung des Fläche/Wertverhältnisses liegt weit innerhalb der zulässigen Grenze von 10%, ebenso die punktemäßige Wertdifferenz bei einer zulässigen Abweichung von 5%. Insgesamt steht daher fest, dass aus rein rechnerischer Sicht die Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung gegeben ist.

Bei einem Vergleich zwischen Alt- und Neugrundstücken ist allerdings festzuhalten, dass der Grundsatz der tunlichst gleichen Beschaffenheit verletzt wurde. Im Altstand war keines der einbezogenen Grundstücke der Beschwerdeführer mit einer der nunmehrigen Servitutseinräumung vergleichbaren Belastung verbunden. Sämtliche Altgrundstücke waren flächenmäßig zur Gänze nutzbar. Dass ein öffentlicher Weg, welcher verfahrensbedingt aufgelassen und durch das Servitutsrecht ersetzt wurde, quer durch den betreffenden Verfahrensbereich verlief, wodurch Grundstücke der Beschwerdeführer zu beiden Seiten dieses Weges zu liegen kamen, ist nicht mit der jetzigen Situation vergleichbar, war dadurch doch keines dieser Grundstücke flächenmäßig in der Nutzung beeinträchtigt. Nunmehr verhindert das Servitutsrecht in einer Breite von 5m die uneingeschränkte Nutzung der Ackerfläche der Beschwerdeführer.

Schon aus diesem Grund ist eine Behebung des Zusammenlegungsplans unumgänglich. Hinzu kommt, dass, wie der landwirtschaftliche Sachverständige ausführt, Abfindungsgrundstück *** keine Anbindung an das öffentliche Wegenetz besitzt. Auch die Marktgemeinde *** als Erhaltungspflichtige für das Bachbett des *** hat keine Zufahrtsmöglichkeit.

Zur Lösung dieser Problematik scheint dem LVwG die zusätzliche Errichtung einer gemeinsamen Anlage unumgänglich, was allerdings aus rechtlichen Gründen der Aufrechterhaltung des Instanzenzuges nur durch die NÖ ABB möglich ist. Welche der vom landwirtschaftlichen Sachverständigen angedachten Lösungen umgesetzt wird, hat in der Folge die NÖ ABB zu entscheiden, wobei die Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung der Beschwerdeführer zu beachten ist.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung siehe die zuvor zitierten gesetzlichen Grundlagen. Unter Berücksichtigung der vorgenommenen Behebung des Zusammenlegungsplans konnte eine solche jedenfalls entfallen.

7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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