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LVwG-AV-642/001-2022•LVwG N LVwG-AV-642/001-2022
LVwG-AV-642/001-2022Tribunal administratif régional23 juin 2022
Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Verfahrensrecht; Ladungsbescheid;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A in ***, ***, gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 09.06.2022, ***, betreffend Ladung zum persönlichen Erscheinen vor der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 22.06.2022 im Zusammenhang mit einem am 27.05.2022 ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbot zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 38a Abs. 8 Sicherheitspolizeigesetz – SPG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid (Ladungsbescheid) hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Beschwerde-führer verpflichtet, am 22.06.2022 um 13.30 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu erscheinen. Hintergrund für die Erlassung dieses Ladungsbescheides war der Umstand, dass am 27.05.2022 von Organen der öffentlichen Sicherheit gegen den Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot hinsichtlich einer konkret bezeichneten Liegenschaft ausgesprochen wurde und der nunmehrige Beschwerdeführer nicht binnen 5 Tagen ab Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung Kontakt aufgenommen habe.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Vorbringen, dass bereits telefonisch einer Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer zurzeit weder ein Einkommen noch die finanziellen Mittel besitze um diesen Termin wahrnehmen zu können. Der Beschwerdeführer wohne in *** (ca. 35 km entfernt), eine Fahrt hin und retour würde € 20,-- kosten, diese würde der Beschwerdeführer derzeit nicht annähernd besitzen. In Ergänzung hiezu teilte der Beschwerdeführer weiters mit, dass er auf eine friedliche Lösung hoffe, da er zurzeit sich in einer ziemlichen Notsituation befinde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Unbestritten haben Organe der Bundespolizei (PI ***) und somit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.05.2022 gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot hinsichtlich der Adresse ***, ***, ausgesprochen. In weiterer Folge hat – ebenfalls unbestritten – die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als örtlich zuständige Sicherheitsbehörde den Sachverhalt überprüft und festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot vorgelegen sind.
Weiters ist unbestritten, dass der nunmehrige Beschwerdeführer seiner in § 38a Abs. 8 SPG normierten Verpflichtung, binnen 5 Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes ein Gewaltpräventionszentrum zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktierten und an der Beratung aktiv teilzunehmen, nicht nachgekommen ist.
In Folge dessen hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Ladungsbescheid mit Datum 09.06.2022, Zl. ***, erlassen und den Beschwerdeführer für 22.06.2022 um 13.30 Uhr zur Bezirkshauptmannschaft St. Pölten geladen, wobei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Ladungsbescheid ausgeschlossen wurde. In der nunmehr dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer einzig und allein vor, dass er zurzeit kein Einkommen habe noch finanzielle Mittel besitze um diesen Termin wahrnehmen zu können. Eine Fahrt hin und retour würde € 20,-- kosten, diese besitze er (der Beschwerdeführer) nicht annähernd.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierüber wie folgt erwogen:
Nach § 38a Abs. 8 dritter Satz SPG hat die Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch das Gewaltpräventionszentrum den Gefährder zu laden, wenn dieser keinen Kontakt mit dem Gewaltpräventionszentrum iSd § 38a Abs. 8 erster Satz SPG aufnimmt oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teilnimmt. § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG gilt. Damit ist die Erlassung des nunmehr bekämpften Ladungsbescheides zulässig.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer bringt als Begründung für seine Beschwerde gegen den Ladungsbescheid ausschließlich vor, dass er zurzeit weder ein Einkommen habe noch finanzielle Mittel um den Termin wahrnehmen zu können. Für die rund 35 km lange Fahrt hin und retour würden € 20,-- anfallen, diese würde der Beschwerdeführer nicht annähernd besitzen.
Sowohl dem Sicherheitspolizeigesetz (Materiengesetz) als auch dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (Verfahrensgesetz) ist eine Regelung in der Form, dass ein Ladungsbescheid nur dann ergehen dürfe, wenn die zu ladende Person ausreichende finanzielle Mittel zur Tragung der Fahrtkosten besitze, nicht zu entnehmen. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass die Rechtmäßigkeit eines Ladungsbescheides nicht davon abhängt, ob die geladene Person ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung der Fahrtkosten für die Fahrt zur Behörde besitzt.
Der Beschwerde war daher jeder Erfolg zu versagen.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
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