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LVwG-AV-630/001-2022; LVwG-AV-630/002-2022; LVwG-AV-630/003-2022Tribunal administratif régional23 juin 2022
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Mandatsbescheid; Vorstellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch den Erwachsenenvertreter B in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 11. Mai 2022, Zl. ***, betreffend Antrag auf Verfahrenshilfe, Abweisung eines Antrags auf Fristerstreckung zur Vorlage von bescheidmäßig angeordneten Befunden sowie Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung i.A. nach der StVO 1960, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt lautet:
„Der Mandatsbescheid vom 26. April 2022, Zl. ***, wird ersatzlos aufgehoben.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, unstrittiger Sachverhalt:
1.1. Mit dem Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 14. Februar 2022, Zl. *** (Aktenseite 61 ff), wurde Folgendes ausgesprochen:
„Gemäß § 59 Abs. 1 lit. a StVO 1960, in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1991) werden Sie aufgefordert, sich innerhalb von einem Monat, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides, im Hinblick auf Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen, die ohne besondere Berechtigung gelenkt werden dürfen (z.B. Fahrräder) amtsärztlich untersuchen zu lassen.“
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ließ sich in der Folge amtsärztlich untersuchen.
1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2022, *** (Aktenseite 73 ff), dem Erwachsenenvertreter zugestellt am 16. März 2022 (Aktenseite 75), wurde Folgendes ausgesprochen (Ausführungen in eckiger Klammer hier und in der Folge durch das Landesverwaltungsgericht):
„Gemäß § 59 Abs. 1 lit. a StVO 1960, in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1991), werden Sie aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides, zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens im Hinblick auf Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen, die ohne besondere Berechtigung gelenkt werden dürfen (z.B. Fahrräder) folgende Befunde zu erbringen […]:
[Hier werden „Leberwerte“, „Verkehrspsychologische Untersuchung“ und „Facharzt für Psychiatrie“ genannt].
Eine eventuelle Vorstellung gegen diesen Bescheid hat gemäß § 57 Abs. 2 AVG keine aufschiebende Wirkung.“
In der Rechtmittelbelehrung dieses Bescheides wird auf die Möglichkeit einer Vorstellung binnen zwei Wochen ab Zustellung hingewiesen.
1.3. Mit E-Mail vom 21. April 2022 (Aktenseite 87), am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, führte der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers wie folgt aus:
„Als Erwachsenenvertreter bin ich aufgrund der Gesamtschau des neuen Erwachsenenschutzgesetzes verpflichtet dem Willen den Betroffenen zu entsprechen. Die Vorschreibung zur Erbringung der Beweismittel, damit seitens der Behörde die Lenkerberechtigung nicht entzogen wird, ist grundsätzlich in Ordnung und wird nicht bekämpft. Mein Klient muss bis spätestens 16.05.2022 sämtliche Beweismittel erbringen, was an der Finanzierung scheitert. Nach Erörterung der rechtlichen Situation mit meinem Klienten wonach Beweismittel eigenfinanziert – auch von einem Sozialhilfeempfänger – erbracht werden müssen, kann mein Klient dies nicht verstehen, weil er sich in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt fühlt. Selbst wenn er wollte, könnte er die Tests nicht aus eigener Kraft finanzieren. Spenden von Dritten scheiden aus. Nachdem bereits im Vorfeld ohne Prüfung der Beweismittel, weil diese nicht vom Betroffenen erbracht werden können, damit zu rechnen ist, dass ein Verbot der Lenkerberechtigung ausgesprochen werden wird, sieht sich mein Klient aufgrund seiner finanziellen Situation als verfahrenshilfewürdig an und wird unter Vorlage des Einkommens meines Klienten (Vermögen hat er keines) anhand des Erwachsenenvertterkontos mit IBAN […] mit einem Stand von Euro 94,55 per 21.04.22 auf einen seinen ausdrücklichen Wunsch hin formlos ein
1. Verfahrenshilfeantrag zur finanziellen Abdeckung der Kosten der von der Behörde vorgeschriebenen Beweismittel im gegenständlichen Verfahren im Bescheid vom 11.03.2022 zu *** gestellt.
2. Auch wird beantragt dem Antragsteller eine um zwei Monate erweiterte Frist ab dem 16.05.2022 einzuräumen, um seiner Meinung nach doch noch einen Spender zur Abdeckung der Kosten für die neu zu erbringenden Beweismittel zu finden.
In dem zu erwartenden Rechtsmittelverfahren im Falle eines Entzugs der Lenkerberechtigung wird es im Kern um die Abwägung des öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit der Verkehrsteilnehmer im allgemeinen gehen mit der Frage inwieweit der Einzelne (!), der seinen Angaben nach noch nie einen Verkehrsunfall mit dem Fahrrad verursacht hat, in seinen Rechten auf ein faires Verfahren insoweit beschnitten werden darf, dass er für die Behörde erkennbarerweise nur scheitern kann, weil es ihm an Geld mangelt.
Durch die beiden Antragstellungen oben soll gewährleistet sein, dass im Falle eines Rechtmittels an das Landesverwaltungsgericht St. Pölten wegen Entzugs der Lenkerberechtigung alle erdenklichen rechtlichen Möglichkeiten in der ersten Instanz ausgeschöpft werden. Sie sind daher nicht mutwillig.“
1.4. Mit Bescheid vom 26. April 2022, *** (Aktenseite 103 ff), dem Erwachsenenvertreter am 28. April 2022 zugestellt (Aktenseite 107), sprach die belangte Behörde wie folgt aus:
„1) Gemäß § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz weist die [belangte Behörde] Ihren Antrag vom 21.04.2022 auf Verfahrenshilfe ab.
Eine eventuelle Vorstellung hat gemäß § 57 Abs. 2 AVG 1991 keine aufschiebende Wirkung“
Begründend führte die belangte Behörde zur Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe aus, dass ein solcher „nur im Zuge der Einbringung einer Beschwerde“ beantragt werden könne. Die Abweisung des Fristverlängerungsantrags begründete die belangte Behörde mit der Verkehrssicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Die Anwendung des § 57 Abs. 1 AVG begründete die belangte Behörde mit „Gefahr im Verzug“.
In der Rechtmittelbelehrung wurde wiederum auf die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung binnen zwei Wochen ab Zustellung hingewiesen.
1.5. Mit E-Mail vom 09. Mai 2022, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt (Aktenseite 111 f), mit dem Betreff „Rechtsmittel gegen den Bescheid der LPDION NÖ vom 26.04.2022“ führte der Erwachsenenvertreter auszugsweise wie folgt aus:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Als Erwachsenenvertreter bin ich aufgrund der Gesamtschau des neuen Erwachsenenschutzgesetzes verpflichtet dem Willen des Betroffenen zu entsprechen. Die Vorschreibung zur Erbringung der Beweismittel, damit seitens der Behörde die Lenkerberechtigung nicht entzogen wird, ist grundsätzlich in Ordnung und wird nicht bekämpft.
Mein Klient muss bis spätestens 16.05.2022 sämtliche Beweismittel erbringen, was an der Finanzierung scheitert.
Nach Erörterung der rechtlichen Situation mit meinem Klienten wonach Beweismittel eigenfinanziert - auch von einem Sozialhilfeempfänger - erbracht werden müssen, kann mein Klient dies nicht verstehen, weil er sich in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt fühlt. Selbst wenn er wollte, könnte er die Tests nicht aus eigener Kraft finanzieren. Spenden von Dritten scheiden aus.
Meinem Klienten wird durch die Ungleichbehandlung mit finanziell ausgestatteten Personen, die sich die Beischaffung der Beweismittel leisten können, eine mangelnde Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden, was den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Es gibt keine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung. Herr A hat seinen Angaben nach noch nie einen Unfall mit dem Fahrrad verursacht.
Als Verfahrensfehler wird geltend gemacht, dass die Behörde sowohl zur Erstellung eines ursprünglichen allgemeinen amtsärztlichen Gutachtens vom 21.05.2021 wie auch bei der Begutachtung am 11.03.2022 im gegenständlichen Verfahren jeweils ein - und dieselbe Gutachterin herangezogen hat, was Befangenheit zur Folge
hat ohne die grundsätzlichen fachlichen Qualitäten der einschreitenden Amtsärztin anzweifeln zu wollen.
Nachdem bereits im Vorfeld ohne Prüfung der Beweismittel, weil diese nicht vom Betroffenen erbracht werden können, damit zu rechnen ist, dass ein Verbot der Lenkerberechtigung ausgesprochen werden wird, sieht sich mein Klient aufgrund seiner finanziellen Situation als verfahrenshilfewürdig an und wird unter Vorlage des Einkommens meines Klienten (Vermögen hat er keines) anhand des Erwachsenenverteterkontos mit IBAN *** mit einem Stand von Euro 184.- per 09.05.2022 auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge die aufschiebende Wirkung des hier bekämpften Bescheides anerkennen bis das Verfahren zu ***nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder Verwaltungsgerichtshofes oder Europäischen Gerichtshofs beendet ist;
1. Auch wird beantragt dem Antragsteller eine um zwei Monate erweiterte Frist ab dem 16.05.2022 einzuräumen, um seiner Meinung nach doch noch einen Spender zur Abdeckung der Kosten für die zu erbringenden Beweismittel zu finden;
2. Das Landesverwaltungsgericht möge unter Ausschöpfung sämtlicher gesetzlicher Möglichkeiten, insbesondere unter Berücksichtigung des Erwachsenenschutzgesetzes, der Behindertenkonvention, europarechtlicher Bestimmungen, (noch nicht umgesetzter?) Richtlinien und Verordnungen den gegenständlichen bekämpften Bescheid aufheben, und dem Antragsteller eine Verfahrenshilfemöglichkeit einräumen, um im Verfahren zu *** den Beweis erbringen zu können, ein Fahrrad ohne Gefährdung Dritter lenken zu können, all dies durch Finanzierung durch jene Behörde, die im gegenständlichen Verfahren die Beweismittel dem Rechtsmittelwerber aufgetragen hat.
In dem zu erwartenden Rechtsmittelverfahren im Falle des Entzugs der Lenkerberechtigung wird es im Kern um die Abwägung des öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit der Verkehrsteilnehmer im allgemeinen gehen mit der Frage inwieweit der Einzelne (!), der seinen Angaben nach noch nie einen Verkehrsunfall mit dem Fahrrad verursacht hat, in seinen Rechten auf ein faires Verfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes und unter Berücksichtigung eines Verfahrensfehlers insoweit beschnitten werden darf, dass er für die Behörde erkennbarerweise nur scheitern kann, weil es ihm an Geld mangelt.“
1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Mai 2022 (Aktenseite 121 ff) sprach die belangte Behörde wie folgt aus:
„Über Ihre Vorstellungen vom 10.05.2022 [offenkundig gemeint: 09.05.2022] gegen den ho. Bescheid vom 26.04.2022, mit dem
gemäß § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Ihr Antrag vom 21.04.2022 auf Verfahrenshilfe abgewiesen wurde und
gemäß § 37 AVG i.V.m. § 57 AVG 1991 Ihr Antrag vom 21.04.2022 auf Fristerstreckung zur Vorlage der mit ha. Bescheid vom 11.03.2022, GZ *** angeordneten Befunde, und zwar Ihrer Leberwerte, einer Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und die Stellungnahme einer Verkehrspsychologischen Stellungnahme, zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens im Hinblick auf Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen, die ohne besondere Berechtigung gelenkt werden dürfen (z.B. Fahrräder) abgewiesen wurde, ergeht folgender
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird bestätigt und
gemäß § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Ihr Antrag vom 21.04.2022 auf Verfahrenshilfe abgewiesen und
gemäß § 37 AVG i.V.m. § 57 AVG 1991 Ihr Antrag vom 21.04.2022 auf Fristerstreckung zur Vorlage der mit ha. Bescheid vom 11.03.2022, GZ *** angeordneten Befunde, und zwar Ihrer Leberwerte, einer Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und die Stellungnahme einer Verkehrspsychologischen Stellungnahme, zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens im Hinblick auf Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen, die ohne besondere Berechtigung gelenkt werden dürfen (z.B. Fahrräder) abgewiesen.
Weiters wird
Eventuelle Beschwerden haben nach § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG 2013) jeweils keine aufschiebende Wirkung.“
1.7. Dagegen richtet sich die Beschwerde (im vorgelegten Akt unrichtig bezeichnet als Aktenseite 122 ff), in welcher mit näherer Begründung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Verlängerung der Frist zur Vorlage der im Bescheid vom 11. März 2022 geforderten Befunde sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Einräumung von „Verfahrenshilfemöglichkeit“ zur Beischaffung der im Bescheid vom 11. März 2022 geforderten Dokumente beantragt wird.
2.1.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine konkrete Erledigung als Mandatsbescheid zu qualifizieren ist, nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AVG vorlagen und sich die Behörde daher mit Recht auf diese Gesetzesstelle stützen durfte. Maßgebend ist allein, ob sich die Behörde unmissverständlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 12 [Stand 1.7.2005, rdb.at], mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jene Anhaltspunkte zusammengefasst, die für bzw. gegen das Vorliegen eines Mandatsbescheides sprechen können. Das sind die ausdrückliche Bezeichnung als Mandatsbescheid oder die Erwähnung des § 57 Abs. 1 AVG (im Spruch oder in der Begründung), Ausführungen (bzw. das Fehlen derselben) in der Begründung, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet werde, die Durchführung bzw. das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung, ein Hinweis darauf, dass der Bescheid ungeachtet der Einbringung eines Rechtsmittels vollstreckbar sei und nicht zuletzt auch das in der Rechtsmittelbelehrung angeführte Rechtsmittel (vgl. VwGH vom 26. August 2010, 2009/21/0223).
In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass der Bescheid vom 26. April 2022 als Mandatsbescheid zu qualifizieren ist, wird darin doch explizit „§ 57 AVG 1991“ genannt, ausgeführt, dass eine „eventuelle Vorstellung […] gemäß § 57 Abs. 2 AVG 1991 keine aufschiebende Wirkung“ habe und in der Rechtsmittelbelehrung darauf verwiesen, dass gegen diesen Bescheid eine „Vorstellung“ zulässig sei.
2.1.2. Im Fall von Mandatsbescheiden nach § 57 Abs. 1 AVG, gegen die gemäß § 57 Abs. 2 AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, ist eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht nicht zulässig, sondern es muss zunächst Vorstellung erhoben werden. Erst gegen den auf Grund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (zB VwGH vom 16. November 2021, Ro 2021/03/0005).
Es war somit sowohl die Erhebung der Vorstellung als auch die Erlassung des nunmehr angefochtenen Vorstellungsbescheids grundsätzlich zulässig.
2.1.3. Prozessgegenstand des Vorstellungsverfahrens ist der Mandatsbescheid, der durch den Vorstellungsbescheid ersetzt wird. Trotz Fehlens einer dem § 66 Abs. 4 AVG entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung für das Vorstellungsverfahren ist auch die Behörde, die über eine Vorstellung nach § 57 Abs. 2 AVG zu entscheiden hat, berechtigt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet, das Mandat in jeder Richtung, daher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nach § 56 AVG bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen, allerdings nur im Rahmen dessen, was "Sache" des Mandatsbescheides gewesen ist (vgl. VwGH vom 27. November 2020, Ra 2020/16/0151).
Das nach Erhebung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid durchzuführende Ermittlungsverfahren dient dazu, um auf Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhaltes in der Weise bescheidmäßig neu zu entscheiden, dass ausgesprochen wird, ob das Mandat aufrecht bleibt, behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit das erlassene Mandat; dieses ist in jeder Richtung, d.h. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie auf die zweckmäßige Ermessensübung, zu überprüfen. Der über die Vorstellung erlassene Bescheid ist nach den allgemeinen Regeln über das Berufungsverfahren mit Berufung bekämpfbar (vgl. VwGH vom 10. Oktober 2003, 2002/18/0241). Nichts anderes gilt für die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (vgl. VwGH vom 15. März 2021, Ra 2021/01/0049).
War die Erlassung eines Mandatsbescheides (beispielsweise wegen Fehlens von Gefahr im Verzug) unzulässig, so ist dieser jedenfalls, also unabhängig von seiner materiellen Rechtmäßigkeit aufzuheben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 51 [Stand 1.7.2005, rdb.at], mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
2.1.4. Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt.
Geldleistungen wurden nicht vorgeschrieben; aber auch „Gefahr im Verzug“ liegt nicht vor:
Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 11. März 2022, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Vorlage diverser Dokumente binnen zwei Monaten ab Zustellung vorgeschrieben.
Mit E-Mail vom 21. April 2022 formulierte der Beschwerdeführer sodann zwei Anträge ein: Einerseits einen als „Verfahrenshilfe“ bezeichneten Antrag, der seinem Inhalt nach darauf abzielt, dass die Behörde die Kosten für die Beschaffung der im Bescheid vom 11. März 2022 verlangten Dokumente übernimmt. Andererseits wurde beantragt, die im Bescheid vom 11. März 2022 angeordnete Frist von zwei Monaten zur Vorlage der Dokumente zu verlängern.
Mit Mandatsbescheid vom 26. April 2022 wurden diese beiden Anträge abgewiesen.
Deutet man dieses E-Mail im Hinblick darauf, dass darin die Verlängerung der Zwei-Monats-Frist begehrt wird als Vorstellung (zur Auslegung von Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert zB VwGH vom 26. März 2021, Ra 2020/03/0149), war schon deshalb kein Mandatsbescheid zulässig.
Aber selbst wenn dieses E-Mail nicht als Vorstellung zu werten wäre, läge keine „Gefahr im Verzug“ vor, über die darin formulierten Anträge mit Mandatsbescheid zu entscheiden.
Die belangte Behörde hätte sohin die Unzulässigkeit des Mandatsbescheids im Rahmen des Vorstellungsverfahrens wahrnehmen und diesen daher ersatzlos beheben müssen.
2.1.5. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden; infolge der ersatzlosen Aufhebung des Mandatsbescheids vom 26. April 2022 ist auch der im E-Mail vom 09. Mai 2022 gestellte Antrag, „die aufschiebende Wirkung des hier bekämpften Bescheids anerkennen“ miterledigt.
Eine – von keiner Partei beantragte – Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1Z 1 VwGVG entfallen.
2.1.6. Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde zu klären haben, ob das EMail vom 21. April 2022 als (allenfalls verspätete) Vorstellung gegen den Bescheid vom 11. März 2022 zu werten ist. Sollte es sich hingegen nicht um eine Vorstellung, sondern tatsächlich um eigenständige Anträge handeln, wird sie mittels „normalem“ Bescheid gemäß § 56 AVG über diese Anträge abzusprechen haben.
2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006) und der fallbezogenen Auslegung von Parteierklärungen grds keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (zB VwGH vom 07. März 2022, Ra 2020/12/0048).
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