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LVwG-AV-1278/001-2021•LVwG N LVwG-AV-1278/001-2021
LVwG-AV-1278/001-2021Tribunal administratif régional21 juin 2022
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Gebäudehöhe; Belichtung; Gutachten; Gebühren;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 4. Mai 2021, Zl. ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: C und D, ***, ***), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2021 zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Darüber hinaus fasst das Landesverwaltungsgericht den Beschluss:
3. Den Mitbeteiligten werden gemäß den §§ 17 und 31 Abs. 1 VwGVG iVm den §§ 77 und § 76 Abs. 1 bis 3 AVG sowie § 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung jeweils Kommissionsgebühren in der Höhe von € 6,90 auferlegt, die innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu entrichten sind.
4. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 BVG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Die Mitbeteiligten sind Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des in nordöstlicher Richtung unmittelbar daran angrenzenden Grundstücks Nr. ***, KG *** (in der Folge: Nachbargrundstück).
2. Am 3. September 2020 beantragten die Mitbeteiligten beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauszubaus, der in nördlicher Richtung an das bestehende Gebäude auf dem Baugrundstück anschließt und auf einer Länge von 6,97 m genau entlang der Grundgrenze zum Nachbargrundstück verläuft. Nordwestlich wird der Zubau durch eine Terrasse abgeschlossen, die gegenüber der Grundgrenze um 70 cm zurückfällt und über eine Länge von 2,2, m parallel zu dieser verläuft.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 26. September 2020 von der Auflage des Bauvorhabens verständigt und erhob mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 Einspruch wegen der „Bauhöhe des Gesamtnebengebäudes“ und der baulichen Verbundenheit des Zubaus mit dem Hauptgebäude.
4. In einem Gutachten vom 11. November 2020 gelangte ein bautechnischer Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass es sich bei jenem Teil des geplanten Zubaus, der im seitlichen Bauwich (also in einem Abstand von 3 m von der Grenze zum Nachbargrundstück) liegt, um ein Nebengebäude handle, bei dem die Gebäude-fronten nicht über 3 m Höhe kommen würden. Die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude am Nachbargrundstück werde nicht beeinträchtigt.
5. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2020 erteilte der Bürgermeister den Mitbeteiligten die beantragte Baubewilligung. In der Begründung führte er lediglich aus, dass nach Überprüfung des Bauansuchens dem Bauvorhaben keiner der Punkte des § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 entgegenstehe.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in der er vorbrachte, die maximale Höhe eines Nebengebäudes im seitlichen Bauwich von 3 m beziehe sich auf das gesamte Bauwerk und werde daher vom Bauvorhaben überschritten. Außerdem entspreche der Zubau auf Grund der großzügigen Ausgestaltung mit Glasflächen nicht der Natur eines Abstellraumes, sondern eines Wohnraumes.
7. Der bautechnische Sachverständige ergänzte am 27. Februar 2021 sein Gutachten, wobei er hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zunächst seine Ausführungen aus dem Gutachten vom 11. November 2020 wiederholte. Zusätzlich wies er darauf hin, dass bei Hanglage hangabwärts die zulässige Höhe von Bauwerken um den Niveauunterschied überschritten werden dürfen, sofern die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrund-stücken gewährleistet sei. In welcher Art und Weise Nebengebäude ausgeführt werden dürfen, sei – unter Berücksichtigung des Ortsbildes – im Wesentlichen den Gestaltungswünschen des Bauwerbers überlassen. Auch Abstellräume dürften großzügige Glasflächen aufweisen und dort etwa auch Pflanzen zum Überwintern aufgestellt werden.
8. Die Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Dies begründete die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen mit einer wörtlichen Wiedergabe des ergänzten Sachverständigengutachtens. Zusätzlich führte sie lediglich aus, dass der Beschwerdeführer Nachbar iSd § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 sei.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer zunächst beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
10. Das Landesverwaltungsgericht ersuchte am 7. Oktober 2021 das Gebietsbauamt *** um Erstattung eines bautechnischen Gutachtens zu der Frage, ob durch das Bauvorhaben eine Beeinträchtigung der zukünftig zulässigen bzw. bestehenden Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück denkmöglich erscheine.
Das Gutachten wurde (nach Durchführung eines Augenscheins auf dem Bau- bzw. Nachbargrundstück am 20.10.2021 in der Dauer von einer halben Stunde) von dem beim Gebietsbauamt tätigen E am 11. November 2021 vorgelegt. Mit Beschluss vom 30. November 2021 wurde dieser daraufhin zum bautechnischen Amtssachverständigen bestellt.
Sowohl das Gutachten als auch der Beschluss wurden den Parteien mit der Ladung zu der für 16. Dezember 2021 anberaumten mündlichen Verhandlung zugestellt.
11. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2021 bemängelte der Beschwerdeführer, dass der Amtssachverständige vor seiner Bestellung am 20. Oktober 2021 eine Befundaufnahme an Ort und Stelle in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt habe, und beantragte die Durchführung einer neuerlichen Befundaufnahme (frühestens Ende Jänner 2022). Darüber hinaus forderte er Ergänzungen des Sachverständigengutachtens.
Das Landesverwaltungsgericht teilte daraufhin dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 mit, dass diesem Schriftsatz (wie schon in einer zuvor am 03.12.2021 gestellten Vertagungsbitte) kein Grund für eine Vertagung der Verhandlung zu entnehmen sei und in der Verhandlung Gelegenheit bestehen werde, den Sachverständigen zum Gutachten zu befragen sowie eine allfällige Ergänzungsbedürftigkeit desselben aufzuzeigen.
12. An der am 16. Dezember 2021 am Gebietsbauamt *** durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil. Die Mitbeteiligten blieben der Verhandlung hingegen fern.
In der Verhandlung änderte der Beschwerdeführer zunächst sein Begehren dahingehend ab, dass er die Abweisung des Bauansuchens der Mitbeteiligten beantragte.
Sodann wurde das Gutachten des Amtssachverständigen erörtert, der zu dem Ergebnis gelangt war, dass durch das Bauvorhaben eine Beeinträchtigung der Belichtung zukünftig zulässiger Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück ausgeschlossen werden könne. In der Verhandlung ergänzte der Sachverständige das Gutachten insoweit, als er festhielt, dass auf dem Nachbargrundstück innerhalb eines Abstandes von 3 m von der Grundgrenze kein bewilligtes Hauptgebäude vorhanden sei. Daher könne auch eine Beeinträchtigung der Belichtung bestehender Hauptfenster ausgeschlossen werden.
Am Schluss der Verhandlung ersuchte der Beschwerdeführer um Einräumung einer Frist, um insbesondere zum Sachverständigengutachten noch Vorbringen erstatten zu können. Eine solche wurde ihm bis zum 17. Jänner 2022 gewährt.
Im Hinblick darauf verzichteten die anwesenden Parteien auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.
13. Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der ihm eingeräumten Frist kein weiteres Tatsachenvorbringen. Er übermittelte jedoch am 10. Jänner 2022 die Kopie eines am selben Tag an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg gerichteten Schriftsatz, mit welchem er eine Nichtigerklärung der gemeindebehördlichen Bescheide gemäß § 23 Abs. 9 NÖ BO 2014 begehrte.
Die Bezirkshauptmannschaft informierte am 24. März 2022 das Landesverwaltungsgericht von der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens. Daraufhin unterbrach das Gericht mit Beschluss vom 28. März 2022 das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 23 Abs. 9 NÖ BO 2014. Am 11. April 2022 übermittelte es der Bezirkshauptmannschaft den Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Am 25. Mai 2022 teilte die Bezirkshauptmannschaft dem Landesverwaltungsgericht sowie den Parteien (mit näherer Begründung) mit, das aufsichtsbehördliche Verfahren habe zu dem Ergebnis geführt habe, dass der Bescheid des Bürgermeisters sowie der angefochtene Bescheid der Bestimmung des § 51 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 nicht widersprechen und daher nicht an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 23 Abs. 9 NÖ BO 2014 leiden würden. Gleichzeitig wurde der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht rückübermittelt.
14. Der dargestellte Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw. Gerichtsakt und ist mit Ausnahme der Frage der Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern des Beschwerdeführers unstrittig.
Da der Beschwerdeführer insoweit dem dazu eingeholten Gutachten weder in der mündlichen Verhandlung noch innerhalb der ihm dafür zusätzlich eingeräumten Frist substantiiert entgegengetreten ist (zu behaupteten Verfahrensmängeln bei der Befundaufnahme vgl. unten III.8.) und Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens sind beim Landesverwaltungsgericht nicht entstanden sind wird auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen festgestellt, dass das Bauvorhaben weder bestehende noch zukünftig zulässige Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigt.
II.Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, idF BGBl. I 109/2021, lauten:
„[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
[…]“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 58/2018, lauten:
„[…]
§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
[…]
Sachverständige
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
[…]
Mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen
§ 55. (1) Die Behörde kann Beweisaufnahmen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen oder durch sonstige Erhebungen ersetzen oder ergänzen. Insbesondere können Amtssachverständige außer dem Fall einer mündlichen Verhandlung mit der selbständigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden.
[…]
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. […]
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
[…]
§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
[…]“
3. Gemäß § 70 Abs. 16 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 32/2021, sind die am Tage des im Inkrafttretens der NÖ BO 2014 idF LGBl. 32/2021 (das war gemäß § 70 Abs. 14 leg.cit. grundsätzlich der 01.07.2021) anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
4. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF LGBl. 53/2018 lauteten:
„[…]
§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
[…]
2. Aufenthaltsraum: ein Raum, der zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt ist (z. B. Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum); nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten;
3. ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend vom Bezugsniveau (Z 11a) gegeben ist;
[…]
8. Bauwich: der vorgeschriebene Mindestabstand eines Hauptgebäudes zu den Grundstücksgrenzen (seitlicher und hinterer Bauwich) oder zur Straßenfluchtlinie (vorderer Bauwich);
[…]
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;
[…]
21. Hauptfenster: Fenster, die zumindest zum Teil über dem Bezugsniveau liegen und zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster. Ein Fenster gilt auch dann als Hauptfenster, wenn nur ein Teil, der jedenfalls über dem Bezugsniveau liegen muss, für die ausreichende Belichtung herangezogen wird;
Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude: Hauptfenster der zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähigen Gebäude;
Hauptfenster zulässiger Gebäude: Hauptfenster der künftig zulässigen und darüber hinaus auch der bestehenden bewilligten Gebäude;
[…]
§ 6
Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
[…]
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
[…]
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
[…]
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, […]
[…]
3. durch jene Bestimmungen über
a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
[…]
§ 14
Bewilligungspflichtige Vorhaben
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
[…]
§ 21
Verfahren mit Parteien und Nachbarn
(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsver-fahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.
[…]
§ 51
Bauwerke im Bauwich
[…]
(2) Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile sowie oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, errichtet werden, wenn
1. der Bebauungsplan dies nicht verbietet,
2. die bebaute Fläche der Gebäude und die überbaute Fläche der baulichen Anlagen insgesamt nicht mehr als 100 m² und
3. die Höhe der Fronten dieser Bauwerke (§ 53) an keiner Stelle mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
[…]“
III.Rechtliche Beurteilung
1. Festzuhalten ist zunächst, dass das vorliegende Baubewilligungsverfahren mit Einlangen des Bauansuchens vom 3. September 2020 beim Bürgermeister am 14. September 2020 anhängig geworden ist und daher gemäß § 70 Abs. 16 NÖ BO 2014 idF der Novelle LGBl. 32/2021 nach den vor Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen (also nach der NÖ BO 2014 idF LGBl. 53/2018) zu Ende zu führen ist.
2. Das Bauvorhaben ist gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig.
3. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer eines an das Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücks Nachbar iSd § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014.
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte wie auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ BO 2014 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann. Ferner gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte, sodass Verfahrensfehler für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein können, wenn dadurch eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte möglich wäre (vgl. etwa VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051 mwN).
5. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer lediglich eine zulässige Einwendung im Hinblick auf die Höhe des geplanten Zubaus erhoben (§ 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014). Keine zulässige Einwendung iSd § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 stellt hingegen das Vorbringen zur baulichen Verbundenheit des Bauvorhabens mit dem bestehenden (Haupt-)Gebäude dar. Darauf wäre somit nur insoweit einzugehen, als sich daraus eine Relevanz für die behauptete Überschreitung der Höhe ergibt.
6. Das Bauvorhaben ist unbestritten im (seitlichen) Bauwich errichtet, dessen Bebauung § 51 Abs. 2 NÖ BO 2014 regelt. Im Hinblick auf dessen Z 3 steht dem Beschwerdeführer als Nachbar gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 lit. b NÖ BO 2014 ein subjektives Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Höhe des Gebäudes insoweit zu, als diese der Erzielung einer ausreichenden Belichtung zulässiger (also sowohl zukünftig zulässiger als auch bestehender) Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück dienen.
7. Auf Grund der getroffenen Feststellungen kann sowohl hinsichtlich der zukünftig zulässigen Gebäude als auch hinsichtlich der bestehenden Gebäude auf dem Nachbargrundstück eine Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster durch das Bauvorhaben ausgeschlossen werden.
8. Die behaupteten Verfahrensmängel bei der Erstellung des am 11. November 2021 vorgelegten Sachverständigengutachtens liegen nicht vor.
Wie das Landesverwaltungsgericht bereits im Beschluss vom 30. November 2021 zur Bestellung des Amtssachverständigen ausgeführt hat, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Interesse der Sicherstellung der Unabhängigkeit bzw. der Unbefangenheit von Sachverständigen erforderlich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Unbefangenheit bzw. der Unabhängigkeit von sachverständigen Personen einschließlich allfälligen diesbezüglichen Vorbringens von Verfahrensparteien sorgfältig prüft und die Heranziehung in der Form eines (verfahrensleitenden) Beschlusses anordnet, wobei gegebenenfalls zu begründen ist, wann von den Parteien vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der vollen Unbefangenheit nicht zutreffen (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/03/0018, mwN).
Wann genau ein solcher Beschluss zu fassen ist, ist jedoch gesetzlich (insbesondere durch die NÖ BO 2014 oder das AVG) nicht geregelt und liegt daher im Rahmen der Determinanten des (gemäß § 17 VwGVG anzuwendenden) § 39 Abs. 2 AVG im Ermessen des Verwaltungsgerichtes. Die im vorliegenden Fall gewählte Vorgangsweise, zunächst das Gebietsbauamt ***, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich das Baugrundstück liegt, um Erstattung eines Gutachtens (und damit auch die zugehörige Befundaufnahme) zu ersuchen, ermöglichte es dem Leiter des Gebietsbauamtes, bei der Erfüllung des Ersuchens die Auslastung der im Amt tätigen bautechnischen Amtssachverständigen zu berücksichtigen und lag somit im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit. Dass der zunächst von ihm bestimmte Sachverständige schon vor seiner Bestellung durch das Landesverwaltungsgericht eine Befundaufnahme vor Ort (somit Erhebungen iSd § 55 Abs. 1 AVG) durchführte und ein Gutachten erstattete, widerspricht daher nicht dem Gesetz. Ebensowenig ist es als rechtswidrig zu erkennen, dass die Parteien der Befundaufnahme nicht beigezogen wurden, besteht doch ein entsprechender Anspruch im Verwaltungsverfahren nicht. Entscheidend ist alleine, dass die Ergebnisse der Befundaufnahme in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden (VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0092, mwN).
Im Übrigen erscheint es nicht denkmöglich, dass diese Vorgangsweise auf die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens und damit die Prüfung einer Verletzung des Beschwerdeführers in dem von ihm geltend gemachten subjektiven Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 von Einfluss hätte sein können, stellte doch der Beschwerdeführer weder in der Verhandlung noch danach (trotz der ihm dazu eingeräumten Möglichkeit) die Aussagen des Sachverständigen (weder hinsichtlich der Befundaufnahme noch hinsichtlich des Gutachtens ieS) in Frage.
9. Der Beschwerdeführer wird somit durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe nicht verletzt.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen (einschließlich der dazu gestellten Beweisanträge) einzugehen wäre.
10. Die Vorschreibung von Kommissionsgebühren an die Mitbeteiligten erfolgt auf Grund des vom Amtssachverständigen durchgeführten Ortsaugenscheins und beruht auf den im Spruch angeführten Rechtsvorschriften.
Festzuhalten ist, dass das im Verwaltungsverfahren erstattete Gutachten im Hinblick auf die Ausführungen zur Belichtung von Hauptfenstern auf dem Nachbargrundstück keine hinreichend schlüssige Begründung enthielt und somit (auch nach seiner Ergänzung im Berufungsverfahren) ergänzungsbedürftig war. Die Beschwerde kann somit nicht als aussichtslos betrachtet werde, sodass eine Vorschreibung der Gebühren an den Beschwerdeführer nach § 76 Abs. 2 AVG nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0065, mwN).
IV.Zur Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist nicht zulässig, weil im vorliegenden Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmungen der NÖ BO 2014 (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Gesetzeswortlaut etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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