LVwG N LVwG-AV-294/001-2022

LVwG-AV-294/001-2022Tribunal administratif régional15 juin 2022

Regest

Eisenbahnrecht; Eisenbahnbetrieb; eisenbahnrechtliche Genehmigung; Projektgenehmigungsverfahren; Verbesserungsauftrag;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-294/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.294.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 02.02.2022, Zl. ***, betreffend Zurückweisung des Antrages vom 09.10.2020 auf Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Bewilligung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

1. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 09.10.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Bewilligung gemäß § 17 EisbG für den Bau und den Betrieb sowie zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen als Anschlussbahn ohne Eigenbetrieb im Sinne des § 7 Z 3 leg.cit. zwischen km *** bis *** (*** - ***). Dem Antrag schloss sie lediglich eine technische Beschreibung (Streckenbeschreibung) an. Die Merkmale der antragsgegenständlichen Anschlussbahn hätten sich gegenüber dem Bestand als öffentliche Nebenbahn der C nicht verändert. Dies betreffe insbesondere die Trassierung samt Merkmale, Kunstbauen, Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnübergänge), sodass die ursprünglich eingebrachten Unterlagen sinngemäß auch weiter heranzuziehen wären.

Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs hat daraufhin den eisenbahnrechtlichen Amtssachverständigen, Herrn D, ins Verfahren einbezogen und um Mitteilung ersucht, welche Projektunterlagen für eine fachliche Beurteilung gegenständlicher Verwaltungsangelegenheit erforderlich wären, da diesem Antrag keine Unterlagen beigelegt wurden. In einer eisenbahntechnischen Stellungnahme vom 22. Oktober 2020 stellte der eisenbahnfachliche Amtssachverständige fest, dass dem Antrag eine Darstellung des Bauvorhabens, ein Bauentwurf und ein Bau- und Betriebsprogramm beizugeben wären. Weiters wurde daraufhin gewiesen, dass den Inhalt eines Bauentwurfs die Eisenbahnbauentwurfsverordnung EBEV sowie die ÖNORM B4920-3 regeln würden. Nicht abschließend wurde eine Aufzählung des wesentlichen Inhaltes eines Bauentwurfes getätigt.

Mit Schreiben vom 20.01.2021, ZL. ***, erteilte die belangte Behörde folgenden Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG:

„Sehr geehrter Herr E!

Mit Antrag vom 09.10.2020 hat die A Gesellschaft m.b.H. (kurz A) gemäß § 17 EisbG 1957 i.d.g.F. für den Streckenabschnitt km *** – km *** das Recht zum Bau und Betrieb sowie zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen als Anschlussbahn ohne Eigenbetrieb im Sinne des § 7 Z. 3 leg.cit. beantragt.

Der Antrag wurde dem Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik übermittelt. Aufgrund der fehlenden Einreichunterlagen konnte jedoch kein abschließendes Gutachten erfolgen.

Es werden im Antrag lediglich Eckdaten (Streckenbeschreibung) angeführt bzw. findet sich in diesem folgender Passus:

„Die Merkmale der antragsgegenständlichen Anschlussbahn haben sich gegenüber dem Bestand als öffentliche Nebenbahn der C nicht verändert. Dies betrifft ins besonders die Trassierung samt Merkmale, Kunstbauten, Eisenbahnkreuzungen(Eisenbahnübergänge); somit gelten die ursprünglich eingebrachten Unterlagen der C zur eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung sinngemäß auch weiterhin.“

Da es sich bei diesem eisenbahnrechtlichen Verwaltungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, ist Gegenstand des Verfahrens somit die Beurteilung des in den Einreichunterlagen dargestellten Vorhabens. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen und technischen Regelwerken ist somit anhand des konkreten Projektes (Pläne, Beschreibungen, etc.) zu prüfen.

In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht (vgl. sinngemäß VwGH 28.05.2013, 2012/05/0208).

Die §§ 17 und 17a des Eisenbahngesetzes 1957 lauten wie folgt:

§ 17. Zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf einer nichtöffentlichen Eisenbahn ist die Genehmigung erforderlich.

§ 17a. (1) Die Erteilung der Genehmigung ist bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist eine Darstellung des Bauvorhabens, ein Bauentwurf und ein Bau- und Betriebsprogramm beizugeben.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Erbauung und dem Betrieb der geplanten Eisenbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt (Gemeinnützigkeit der Eisenbahn).

(3) In der Genehmigung ist auf Antrag darüber zu entscheiden, ob, unter welchen Bedingungen und auf welche Dauer auf der Eisenbahn ein Werksverkehr oder ein beschränkt-öffentlicher Verkehr zugelassen ist und welche Erleichterungen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden.

(4) Die Genehmigung kann mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung verbunden werden.

Dem Antrag ist somit eine Darstellung des Bauvorhabens, ein Bauentwurf und ein Bau- und Betriebsprogramm beizugeben.

Den Inhalt eines Bauentwurfs regelt die Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung EBEV sowie die ÖNORM B 4920-3.

Ein Bauentwurf muss unter anderem folgendes beinhalten (nicht abschließend):

1. Inhaltsverzeichnis

2. Bericht

3. Übersichtsdarstellung

4. Lageplan

5. Alle nach dem Stand der Technik erforderlichen Angaben und Unterlagen

a.Grundrisse

b.Querprofile

c.Längenschnitte

d.Entwürfe für Weichen

e.Gleisabschlüsse

f.Schienengleiche Eisenbahnübergänge

Zur Weiterführung des Verfahrens ergeht daher der Auftrag an die konsenswerbende Gesellschaft, die oben genannten Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs bis spätestens 01.03.2021 nachzureichen (3-fach in Papierform und zusätzlich in digitalem Format (PDF)).

Sollten die erforderlichen Projektsunterlagen nicht fristgerecht bei der Eisenbahnbehörde einlangen, wird der verfahrenseinleitende Antrag vom 09.10.2020 zurückgewiesen werden.

Rechtsgrundlage:

§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“

Dieser Verbesserungsauftrag wurde durch Hinterlegung am 24.01.2021 zugestellt.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 wurde seitens des Antragstellers um Fristerstreckung bis 30. April 2021 ersucht und mitgeteilt, dass für das laufende Verfahren noch umfangreiche Aushebungen beim österreichischen Staatsarchiv erforderlich wären und durch die mit der Covid-19 Krise verbundenen Einschränkungen es diesbezüglich zu Verzögerungen komme. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass die Baugenehmigungen zu den Anlagen zum Eisenbahnstreckenabschnitt *** - *** unbefristet aufrecht wären und erst mit einer allfälligen Auflassung gemäß § 29 Eisenbahngesetz erlöschen würden (was beim gegenständlichen Streckenabschnitt jedoch nicht der Fall wäre). Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass der Inhaber der Eisenbahn gemäß § 29 Eisenbahngesetz zur Erhaltung gemäß § 19 Eisenbahngesetz verpflichtet wäre, so lange die Eisenbahn nicht aufgelassen ist.

Die belangte Behörde hat diesem Antrag auf Fristerstreckung zugestimmt, mit Schreiben vom 28. April 2021 wurde ein Antrag auf neuerliche Fristerstreckung eingebracht. Es wurde ersucht, die Fristerstreckung bis 30. Juni 2021 zu gewähren und begründend ausgeführt, dass für das laufende Verfahren noch umfangreiche Aushebungen beim österreichischen Staatsarchiv erforderlich wären. Es wurde wiederrum auf die Covid-19 Krise und damit verbundenen Einschränkungen hingewiesen. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Geschäftsführer aufgrund seines Alters zur Risikogruppe zähle und aus Sicherheitsgründen jeder persönliche Kontakt vermieden werden sollte.

Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs kam auch diesem neuerlichen Antrag auf Fristerstreckung nach.

Mit Schreiben vom 01.07.2021 wurden sodann diverse ausständigen Unterlagen eingebracht. Auch diese wurden dem eisenbahntechnischen Amtssachverständigen zur Beurteilung vorgelegt und führte dieser in seiner Stellungnahme am 06. September 2021 aus, dass die vorgelegten Unterlagen erneut nicht der Eisenbahnbauentwurfsverordnung sowie der ÖNORM B4920-3 entsprechen würden. Weiters führte er aus, dass die Strecke baulich nicht mehr vorhanden wäre und somit neu errichtet werden müsse. Es wäre daher auch eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung notwendig, es werde daher angeraten, diese Bewilligung gemäß § 31 fortfolgende Eisenbahngesetz mit dem Genehmigungsverfahren nach § 17a Eisenbahngesetz zu verbinden (siehe §17a Abs. 4 Eisenbahngesetz).

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.10.2021 wurde ein neuerlicher Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG gegenüber der Antragstellerin erteilt und dieser mitgeteilt, dass die digital eingebrachten Unterlagen der Vorprüfung durch den amtlichen Sachverständigen für Eisenbahntechnik unterzogen worden wären. Es wurde darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Unterlagen nicht der Eisenbahnbauentwurfsverordnung (EBEV) sowie der ÖNORM B4902-3 entsprechen würden. Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs erteilte daher den Auftrag an die konsenshabende Gesellschaft, die ausstehenden Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs bis Jahresende 2021 nachzureichen (3-fach in Papierform und zusätzlichem digitalen Format (PDF). Weiters erging der Hinweis, sollten die genannten Projektunterlagen nicht fristgerecht bei der hiesigen Eisenbahnbehörde einlangen, so werde der verfahrenseinleitende Antrag vom 09.10.2020 zurückgewiesen werden. Auf die Rechtsgrundlage des § 13 Abs. 3 AVG wurde gesondert hingewiesen.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 teilte die antragstellende Partei mit, dass für den verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt bereits eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung vorliegen würde, die seinerseits den *** erteilt worden wäre und bis dato nicht erloschen sei. Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung selbst wäre ein Bescheid mit dinglicher Wirkung, wäre eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt, so wäre sie nicht an die Person des seinerzeitigen Antragstellers gebunden. Die Baugenehmigung ende damit auch nicht, wenn die Person des Inhabers der Eisenbahnanlagen endet oder sich ändert, etwa, wenn diese veräußert werde. Aufgrund der für den verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt aufrecht bestehenden Baugenehmigung wäre die Vorlage der von der Behörde im Verbesserungsauftrag aufgetragenen Urkunden iSd § 2 Abs. 3 Eisenbahngesetz – Bauentwurfsverordnung billiger Weise nicht zumutbar. Sollte die Behörde die dargelegten Rechtstandpunkte nicht teilen, so werde der Antrag auf neuerliche Fristerstreckung bis zum 28.02.2022 begehrt.

Schlussendlich wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2.2.2022 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück, in dem sie ausführte, dass dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen worden sei.

2. Beschwerdeverfahren

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 15.10.2021 jedenfalls keinen Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG darstellen würde. Weiters wurde ausgeführt, dass die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG der Behörde nicht die uneingeschränkte Ermächtigung gebe, unter allen Umständen alle Unterlagen, die einem Ansuchen nach dem Gesetz anzuschließen sind, zu verlangen. Vielmehr erlaube diese nur die Anforderung jener Unterlagen, die für die Entscheidung des Parteibegehrens auch tatsächlich notwendig wären. Der belangten Behörde wären sämtliche Unterlagen vorgelegt worden, die für eine Entscheidung über den Antragsgegenstand notwendig wären.

Zusammenfassend wäre daher von der belangten Behörde in unzulässiger Weise eine Sachentscheidung verweigert worden und würde daher ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Recht auf dem gesetzlichen Richter vorliegen.

Mit Schreiben vom 22.3.2022 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs der gegenständliche Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt, dies mit den Mitteilungen, das auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet sowie von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

3. Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 17 EisbG ist zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf einer nichtöffentlichen Eisenbahn eine Genehmigung erforderlich. Die hier angesprochene Genehmigung umfasst grundsätzlich alle zur Betriebsaufnahme und Verkehrsleistung erforderlichen Inhalte und tritt daher betreffend nichtöffentlicher Eisenbahnen an die Stelle einer unternehmensbezogenen Konzession und einer anlagenbezogenen Bau- und Betriebsbewilligung für öffentliche Eisenbahnen (Netzer, in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht – Band 12 § 17 EisbG Rz 1).

Ein solcher Antrag wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2020 gestellt und wurde über diesen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid in zurückweisender Form abgesprochen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher dieser Antrag gem. § 17 Eisenbahngesetz der laut Aktenlage aufrecht ist.

Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).

Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen, weshalb lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung Gegenstand dieser Entscheidung ist.

Nach § 17a Abs. 1 Satz 2 EisbG sind dem Antrag eine Darstellung des Bauvorhabens, ein Bauentwurf und ein Bau- und Betriebsprogramm beizugeben. Die Anforderungen an die Detaillierung der Antragsunterlagen entsprechen anlagenbezogenen jenen des Konzessionsverfahrens (EBRV 1412 BlgNR 22. GP 6).

Dem § 17a Abs. 2 EisbG zufolge darf die Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Erbauung und dem Betrieb der geplanten Eisenbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt (Gemeinnützigkeit der Eisenbahn).

Nähere Bestimmungen zum Inhalt des Bauentwurfs finden sich zum einen in § 31b EisbG (auf die sinngemäße Anwendbarkeit hinweisend Netzer, a.a.O. EisbG § 17a Rz 1), zum anderen in der vom Sachverständigen herangezogenen ÖNORM B 49203.

Einen wesentlichen Teil der Einreichunterlagen bilden demnach Trassierungspläne (i.d.S. auch Netzer, a.a.O. EisbG § 31b Rz 2; vgl. weiters die zufolge der Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung, BGBl. II 2008/128, zu erfüllenden Anforderungen an Bauentwürfe).

Derartige Planunterlagen wurden von der Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen nicht vorgelegt, sodass dem Sachverständigen zufolge eine inhaltliche Beurteilung des fraglichen Streckenabschnitts (zwischen km *** und ***) nicht möglich war.

So wurde insbesondere ein Lageplan nicht vorgelegt und konnte daher eine inhaltliche Überprüfung des Antrages gänzlich nicht vorgenommen werden. Auch den Vorgaben der Bauentwurfsverordnung wurde nicht entsprochen und war es dem Sachverständigen daher nicht möglich zu beurteilen, wie die Umsetzung des beantragten Objektes erfolgen sollte. Auch unerlässliche Angaben zu weiteren Projektsausführungen wie Verladerampen, Brückenwaagen, wurden nicht getätigt.

Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Anlage gänzlich wieder so hergestellt werden solle wie dies ursprünglich der Fall gewesen sei, vermag dies an der Notwendigkeit der Vorlage der Einreichunterlagen nichts zu ändern. Vielmehr erfordert der Gesetzgeber selbst in § 17a Abs. 1 EisbG ausdrücklich die Vorlage der genannten Unterlagen und macht damit deutlich, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit des Vorhabens aufgrund der eingereichten Pläne und sonstigen Unterlagen zu beurteilen ist (i.d.S. auch Netzer, a.a.O. EisbG § 31b Rz 3). Gegenstand des Verfahrens ist stets das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, wohingegen es auf einen allfällig vorhandenen Bestand nicht ankommt (zum Projektgenehmigungsverfahren vgl. etwa VwGH 22.01.2019, Ra 2018/05/0272). Die erforderliche Vorlage der Einreichunterlagen kann auch nicht durch den Hinweis substituiert werden, dass in (unter Umständen sogar unbekannten) anderen Akten Einreichunterlagen vorhanden sein könnten oder sollten. Soweit sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf jene Unterlagen bezieht, die der ursprünglichen Errichtung der Anlage zugrunde gelegt wurden, würden diese (selbst wenn sie vorhanden wären) den Anforderungen des derzeit geltenden EisbG insoweit nicht gerecht, als sie (dem Sachverständigen zufolge) nicht dem Stand der Technik entsprechen würden.

Davon ausgehend ergibt sich zunächst, dass die Vorlage eines Bauentwurfes für die inhaltliche Behandlung von Anträgen nach § 17 EisbG jedenfalls erforderlich ist, insbesondere ein Lageplan aber nicht vorgelegt wurde. Der vorgelegte Streckenplan lässt aufgrund unerlässlicher Angaben ebenso keine inhaltliche eisenbahnfachliche Überprüfung zu.

Der Beurteilung durch den beigezogenen Sachverständigen, insbesondere der Feststellung, dass eine tatsächliche Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes technisch auszuschließen ist, ist die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Möglichkeit hierzu nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das Vorbringen, wonach es sich nicht um einen „Neuantrag“ handeln würde kann vom erkennenden Gericht ebenso nicht nachvollzogen werden, als einerseits ein solcher Antrag gem. § 17 EisbG am 9.10.2020 gestellt wurde und andererseits eine technisch idente Wiederherstellung des alten Zustandes unmöglich ist.

Für die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung ist damit freilich insoweit noch nichts gewonnen, als zu klären ist, ob die Schriftsätze der belangten Behörde vom 20.01.2021 und 15.10.2021 den Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag gerecht wurden. Erforderlich ist insoweit, dass aus einem solchen Auftrag in hinreichend konkreter Weise ersichtlich ist, welche ergänzenden Unterlagen seitens des Einschreiters vorzulegen sind (vgl. VwGH 3.9.2015, Ra 2015/21/0086). Ausschlaggebend ist bei der Umschreibung, ob ein mit der Sache befasster Fachmann (zu diesem Maßstab vgl. VwGH 26.4.2006, 2006/07/0049) daraus erschließen kann, an welchen konkreten Mängeln das Anbringen leidet bzw. welche konkreten Unterlagen vorzulegen sind.

Im konkreten Fall ergibt sich aus den Schreiben der belangten Behörde, dass für den Streckenabschnitt zwischen km *** und *** jedenfalls die Darstellung des Bauvorhabens, ein Bauentwurf und ein Bau- und Betriebsprogramm vorzulegen sind. Die Behörde wiederholt damit die sich ohnehin aus § 17a Abs. 2 EisbG ergebenden und – dem Sachverständigen zufolge – für einen eisenbahnfachlichen Fachmann klar umschreibenden erforderlichen Unterlagen.

Davon ausgehend kann von einem wirksamen Verbesserungsauftrag i.S.d. § 13 Abs. 3 AVG jedenfalls ausgegangen werden. Dass die der Beschwerdeführerin zur Vorlage gesetzte Frist unangemessen kurz wäre, vermag das Verwaltungsgericht (nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass die erforderlichen Einreichunterlagen im Gesetz ausdrücklich und für einen Eisenbahnfachmann unmissverständlich beschrieben sind) nicht zu erkennen und wurde derartiges auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Ganz im Gegenteil wurde von der Behörde wiederholt eine Fristverlängerung gewährt. Aus dem Schreiben ergibt sich zudem unmissverständlich, dass für den Fall der verspäteten Vorlage mit einer Zurückweisung vorgegangen würde.

Es ist für das erkennende Gericht auch nicht nachvollziehbar, dass seitens der Behörde nicht erforderliche Unterlagen gefordert worden wären. So wurde für die Beurteilung seitens der Behörde auf den eisenbahntechnischen Amtssachverständigen zurückgegriffen und konnte dieser sowohl im Behördenverfahren, jedenfalls aber auch im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor Gericht plausibel darlegen, dass die geforderten Unterlagen zur Beurteilung der projektsgemäßen bzw. beantragten Ausführung erforderlich sind. Demgegenüber bot die Beschwerdeführerin dazu bloß unsubstantiierte Behauptungen und konnte nicht darlegen, weshalb sie von nicht zumutbar vorzulegenden Unterlagen ausgeht.

Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass eine Besichtigung vor Ort bzw. die Einsichtnahme in Dienstleistungen von Goggle (zB Google Maps) die Vorlage eines Lageplanes ersetzten könnten, so wird ebenso auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Darlegungen des Amtssachverständigen verwiesen, wonach ein Lageplan aus eisenbahnfachlicher Sicht unverzichtbar ist.

Davon ausgehend kann von einem wirksamen Verbesserungsauftrag iSd §13 Abs. 3 AVG ausgegangen werden. Da diesem nicht fristgerecht entsprochen wurde war der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden und spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die tatsächlich vorgelegten Unterlagen dem Verbesserungsauftrag entsprachen und die Beweiswürdigung dabei auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105).

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