LVwG N LVwG-AV-147/001-2022

LVwG-AV-147/001-2022Tribunal administratif régional14 juin 2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; Parteistellung; Einwendung; subjektiv-öffentliches Recht;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-147/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.147.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 03.01.2022, GZ. ***, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 23.03.2021, GZ. ***, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung an C und D, beide in ***, ***, und beide vertreten durch die E Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, für die Errichtung eines Einfamilienhauses in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, als unzulässig zurückgewiesen wurde,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:

Mit am 05.11.2019 beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau als zuständige Baubehörde I. Instanz eingereichtem Bauansuchen vom 18.10.2019, zuletzt verbessert mit Eingabe vom 18.08.2020, beantragten C und D – in weiterer Folge als „Bauwerber“ bezeichnet – die nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, dies unter Anschluss unter anderem einer Baubeschreibung, von Einreichplänen vom 18.10.2019 und einer Höhenberechnung der F GmbH und eines Energieausweises der G GmbH.

Nach Einholung insbesondere von Gutachten bzw. Stellungnahmen von Amtssachverständigen für Ortsbild und Bautechnik erging durch das Magistrat der Stadt Krems an der Donau mit Schreiben vom 17.09.2020 unter anderem an Herrn A – in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet – eine Anrainerverständigung von diesem Bauvorhaben, mit dem diesem die Möglichkeit eingeräumt wurde, in das Bauansuchen und in die Antragsgrundlagen Einsicht zu nehmen und eventuelle Einwendungen schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieser Verständigung bei sonstigem Erlöschen der Parteistellung zu erheben.

Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 12.10.2020 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen, diese zusammengefasst dahingehend, dass der Einreichplanung eine offensichtlich unrichtige Berechnung der Gebäudehöhe zu entnehmen sei und sich vielmehr eine solche von 9,21 m ergebe, sodass der hintere Bauwich nicht eingehalten werde, dass das dem Beschwerdeführer zugewandte Treppenhaus mit 2,2 m die im hinteren Bauwich gesetzlich zulässige Maximalbreite von 2 m überschreite und dass das Gebäude der Bauklasse III entspreche, die Umgebungsbebauung jedoch keine Gebäude dieser Bauklasse aufweise; dadurch würden subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers gemäß § 6 Abs. 2 der NÖ BO 2014 betroffen werden.

Mit dem Bescheid vom 23.03.2021 GZ. ***, des Magistrats der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde I. Instanz wurde den Bauwerbern die nachträgliche Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und das Recht der Benützung nach Fertigstellung und Vorlage einer Bescheinigung des Bauführers über die konsensgemäße Ausführung unter gleichzeitiger Vorschreibung von insgesamt 11 angeführten Bedingungen bzw. Auflagen erteilt und wurden die Einwendungen (unter anderem) des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Des Weiteren wurden den Bauwerbern die Verfahrenskosten von insgesamt € 1.356,51 zur Zahlung vorgeschrieben.

Begründend führte dazu die Baubehörde I. Instanz nach Wiedergabe des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass die vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Einhaltung der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe und des Bauwichs, ohne damit im Zusammenhang Belichtungsbeeinträchtigungen zu behaupten, unzulässige Einwendungen darstellen würden, weshalb diese zurückzuweisen seien. Weiters sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinerseits eine unrichtige Berechnung der Gebäudehöhe unter Zugrundelegung der Breite der Gebäudefront vorgenommen habe und diese vielmehr richtig 7,9095 m betrage; eine Unterschreitung des erforderlichen Mindestbauwichs bestehe ebenso wenig wie eine Höhe der Gebäudefront von mehr als 8 m. Die Länge des Treppenhauses betrage in sämtlichen Geschoßen oberirdisch weniger als 5 m und rage das Treppenhaus auch lediglich 1,595 m in den Bauwich hinein, sodass dieses auch der Bestimmung des § 52 Abs. 3 NÖ BO 2014 entspreche. Mangels Bebauungsplanes gelte für das im Bauland gelegene Baugrundstück die Bestimmung des § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014; bereits mit Bescheid vom 20.10.2008 sei gegenständlich die Baubewilligung für ein Gebäude der Bauklasse III erteilt worden, welches an die östliche Grundstücksgrenze angebaut sei. Das nunmehr verfahrensgegenständliche Hauptgebäude entspreche in Bauklasse und Anordnung auf dem Grundstück diesem bereits bewilligten Hauptgebäude. Insgesamt seien die Einwendungen des Beschwerdeführers daher auch inhaltlich unbegründet.

In seiner wiederum durch seine Rechtsvertreterin erhobenen Berufung vom 08.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend, dass der Antrag auf Bewilligung des Wohnhauses abgewiesen werde, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Behörde I. Instanz eine unrichtige Berechnung der Gebäudehöhe vorgenommen habe und somit auch zu einer unrichtigen Beurteilung des von den Bauwerbern einzuhaltenden Bauwichs gelange. Richtig sei eine Gebäudehöhe von 9,4 m zu Grunde zu legen. Die Gebäudehöhe betrage daher mehr als 8 m und die Gebäudelänge zudem mehr als 15 m, sodass ein Bauwich entsprechend der vollen Gebäudehöhe einzuhalten wäre. Der Beschwerdeführer habe schon ausdrücklich die Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht, wozu auch das Recht auf Wahrung des Lichteinfalls auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf seinem Grundstück unter 45° zähle. Die Breite des herausragenden Gebäudeteiles im hinteren Bauwich betrage außerdem 5,91 m und überschreite daher die zulässige Gesamtbreite von Vorbauten im Bauwich. Außerdem stelle das Stiegenhaus einen integrierenden Gebäudeteil dar, der bis zum Fundament reiche und überhaupt nicht im Bauwich zulässig sei. Auch in diesem Zusammenhang habe sich der Beschwerdeführer auf seine subjektiv-öffentlichen Rechte im Bauverfahren berufen, wozu auch der unbeeinträchtigte Lichteinfall unter 45° auf zulässige Hauptfenster zähle. Nicht zuletzt könnten die Bauwerber aus einer historisch erteilten Baubewilligung, die nicht konsumiert worden und deshalb erloschen sei, keine Rechte ableiten. Das Gebäude sei, was die Zulässigkeit der Bauklasse und der Bebauungsweise betreffe, ausschließlich unter Bezugnahme auf die Umgebungsbebauung zu beurteilen. Der letzte Satz des § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014 beziehe sich auch nur auf Fälle, in denen der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II entsprochen werde. Die Baubehörde hätte daher eine abgeleitete Bauklasse und eine abgeleitete Bebauungsweise ermitteln müssen und hätte sich dies bereits aus den Antragsunterlagen ergeben müssen. Auch in diesem Zusammenhang würden die vom Beschwerdeführer geltend gemacht subjektiv-öffentlichen Rechte auf Wahrung des Lichteinfalls unter 45° auf zulässige Hauptfenster, weil das Gebäude weit zu hoch und in zu geringem Abstand zur Grundstücksgrenze errichtet worden sei. Die Baubehörde habe sich zu Unrecht nicht einmal der Mühe unterzogen, von den Bauwerbern, die rechtswidrig ein Gebäude ohne Bewilligung errichtet hätten, beurteilbare Einreichunterlagen einzufordern, die die Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls auf zulässige Hauptfenster von Gebäuden auf Nachbargrundstücken ermöglichen würden. Es könne auch von einem unzulässigen Einwand keine Rede sein.

Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 03.01.2022, GZ. ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid zur Gänze bestätigt.

Begründend führte dazu die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung des Beschwerdeführers sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, dass sich aus dem Berufungsvorbringen ergebe, dass als Prüfungsumfang eine Belichtungsbeeinträchtigung von künftig zulässigen Hauptfenstern am Grundstück des Beschwerdeführers, vor allem im Zusammenhang mit der Gebäudehöhenermittlung samt dem angenommenen Bezugsniveau des Bauprojekts, und Bauwichsfragen verbleiben würden.

Bei Ermittlung der Gebäudehöhe sei zu berücksichtigen, dass das Erdgeschoß breiter als die 2 Obergeschoße sei und der Anbau im Erdgeschoß an die östliche Grundstücksgrenze erfolge; der Technikraum im Erdgeschoß schließe an die Grundgrenze an und sei dafür kein eigener Frontabschnitt zu bilden und dürfe dieser im hinteren Bauwich wie projektiert situiert werden. Eine Summe der Flächen an einer Gebäudefront ergebe infolge einer Division durch die gesamte größte Breite dieser Gebäudefront ein Ergebnis von 7,9095 m und daher unter 8 m und sei diese Berechnungsmethode schlicht normiert. Eine Unterschreitung des geforderten hinteren Bauwichs sei nicht erkennbar. Weiters gehe die Berufungsbehörde davon aus, dass gemäß der Grundrisse die Länge des Treppenhauses in sämtlichen Geschoßen oberirdisch 4,31 m und daher weniger als 5 m betrage. Der Vorbau springe dabei 2,20 m aus der nördlichen Gebäudefront in Richtung Norden, wobei er aber lediglich 1,595 m und daher weniger als 2 m in den Bauwich hineinrage. Diese Berechnungen seien von einem Amtssachverständigen für Bautechnik vorgenommen und seien vom Beschwerdeführer diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Außerdem seien sie aufgrund der Einschau in die Einreichplanung zu bestätigen. Eine Begriffsbestimmung zu „Treppenanlagen“ bzw. „Treppenhäusern“ enthalte die NÖ Bauordnung nicht, jedoch ergebe sich auch kein Grund, das projektierte Treppenhaus nicht unter die Bestimmung des § 52 Abs. 3 Z 3 NÖ BO 2014 zu subsumieren. Das projektierte Treppenhaus gelte daher als Vorbau, welcher bei der Gebäudehöhenermittlung unberücksichtigt bleibe, sodass auch unerheblich sei, ob es ein integrierender Gebäudeteil sei oder nicht.

Die Bauvollendungsfrist sei für die mit Bescheid vom 20.10.2008 baubehördlich bewilligten Baumaßnahmen bis zuletzt 01.06.2018 verlängert worden. Aus dem Bauakt gehe hervor, dass der Rohbau dieses Bauvorhabens samt Dach und Deckung fertig gestellt sei. Am 24.09.2019 hätten die Bauwerber einen Plan über diverse durchgeführte Abänderungen vom Konsens vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei vom Bauvorhaben nur mit jener Front tangiert, welchem seinem Grundstück zugewandt sei, sohin mit der Nordfront, und könne der Beschwerdeführer nur dann einen Anspruch auf eine ausreichende Belichtung von Hauptfenstern mit Erfolg geltend machen, wenn die Bestimmungen hinsichtlich der zulässigen Bebauungsweise und –höhe an der ihm zugewandten Front des Bauvorhabens nicht eingehalten werden würden; darüber hinaus bestehe kein Anspruch auf Belichtungsprüfung. Dürfe demnach am Baugrundstück in einer der Bauklasse III entsprechenden Höhe gebaut werden und würden dabei die gesetzlichen Bestimmungen zur vorgesehenen Gebäudehöhe und dem Bauwich an dieser Front eingehalten, könne sich kein Belichtungsproblem am Grundstück des Beschwerdeführers ergeben.

Dem nunmehrigen Baubewilligungsverfahren vorgeschaltet sei ein Projekt der Bauklasse III mit der darin beschriebenen Bebauungsweise bewilligt worden. Die Berufungsbehörde vertrete die Auffassung, dass konkret eine Abweichung im Sinne des § 54 NÖ BO 2014 für das nachträgliche Baubewilligungsverfahren nicht vorliege, weil das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe entspreche und dieses Gebäude weiterhin bestehen bleibe bzw. bestehe. Im Falle des Verstreichens der Bauvollendungsfrist ohne Fertigstellung des Bauvorhabens erlösche auch das „Recht aus der Baubewilligung“, was die Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung umfasse; § 24 Abs. 2 NÖ BO 2014 spreche aber nicht vom Erlöschen der Baubewilligung. Davon unberührt blieben jedoch die in § 24 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO 2014 genannten Festlegungen hinsichtlich Bauplatzerklärung, Straßengrundabtretung, Straßenfluchtlinie und Bezugsniveau. Es wäre demnach eine vom Landesgesetzgeber ungewollte Rechtsanwendung, nun den Bauwerbern eine Umgebungsbetrachtungserhebung im Sinne des § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014 aufzutragen, zumal die Bauplatzerklärung im Jahre 2008 unter der Prämisse erfolgt sei, dass auf diesem Bauplatz ein Gebäude der Bauklasse III errichtet werden dürfe.

Nicht zuletzt spreche der Landesgesetzgeber im § 24 Abs. 1 NÖ BO 2014 von einem Erlöschen eines „Rechtes“ und im Abs. 2 von einem Erlöschen der Baubewilligung selbst.

Weil durch das gegenständliche Projekt auch ein Abweichen im Sinne des § 54 NÖ BO 2014 nicht erkennbar sei, fehle es dem Beschwerdeführer somit am subjektiv-öffentlichen Recht auf Belichtung seiner künftigen Hauptfenster und sei aus diesem Grund eine Rechtsverletzung ausgeschlossen. Daher ergebe sich auch keine Notwendigkeit für die Abforderung eines Belichtungsnachweises. Es sei vielmehr mit einer Zurückweisung der Berufung vorzugehen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner durch seine Rechtsvertreterin fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 01.02.2022 beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag auf Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes in Stattgebung der Beschwerde abgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Bauwerber bereits 2008 aufgrund von nachbarrechtlichen Einwendungen des Beschwerdeführers gezwungen worden wären, eine Verringerung der projektierten Gebäudehöhe um 82 cm gegenüber der ursprünglichen Einreichplanung vorzunehmen. Die Bauwerber hätten in weiterer Folge aber das bewilligte Bauwerk trotz Verlängerung der Bauvollendungsfrist nicht ausgeführt, sondern in Abänderung vom erzielten Konsens errichtet, wofür nunmehr die baubehördliche Bewilligung beantragt worden wäre.

Bei der Berechnung der Gebäudehöhe komme es auf den konkreten, rechtmäßigen Geländeverlauf an. Der uneingeschränkte Lichteinfall sei auch auf Hauptfenster von Neu- und Zubau, also auch für die Fälle, wo die Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks nicht zur Gänze ausgenützt worden sei oder ein bestehendes Gebäude abgetragen und durch einen Neubau ersetzt werde, zu gewährleisten. Die Berufungsbehörde begründe nun gar nicht, dass keine Beeinträchtigung in diesem Sinne vorliege und habe sie in grob rechtswidriger Vorgehensweise zu Lasten des Beschwerdeführers unterlassen, ein Verfahren zur Feststellung der Umgebungsbebauung gemäß § 54 NÖ BO 2014 durchzuführen, auf dessen Grundlage erst eine zulässige Gebäudehöhe feststellbar gewesen wäre.

Die Berufungsbehörde habe auch trotz des eingehenden Berufungsvorbringens unterlassen, zumindest eine Nachrechnung der richtigen Errechnung der Gebäudehöhe vorzunehmen. Es stelle sich auch nach der in der Berufungsentscheidung aufgenommenen Plandarstellung die Frage, wo das Bezugsniveau anzusetzen sei und wie die Berufungsbehörde zu den Maßangaben gelange. Bei richtiger Berechnung überschreite die Gebäudehöhe jedenfalls einen Wert von 8 m, weshalb gemäß § 50 Abs. 1 NÖ BO 2014 der Bauwich der vollen Gebäudehöhe entsprechen müsse. Für die Zulässigkeit des Technikraumes bedürfe es Feststellungen zu den Räumlichkeiten selbst; würde dieser Raum tatsächlich nur eine in den Bauwich vorgeschobene bauliche Anlage sein, so wäre diese im Übrigen bei der Beurteilung der Gesamthöhe nicht zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf, dass sich die Ansicht des Hauptgebäudes in Richtung des Grundstücks des Beschwerdeführers als Rechteck erweise, sei bei Annahme einer relevanten Höhe gemessen vom Gelände im Ausmaß der unterstellten 9,4 m klar, dass eine Gebäudehöhe unter 8 m niemals erreicht werden könne.

Auch bei Mitberücksichtigung des Technikraumes liege ein Berechnungsfehler vor, da diesfalls der relevante Bauteil mit der vollen Höhe bis zur obersten Begrenzung, sohin mit zumindest 3,20 m, zu berücksichtigen sei, sodass sich eine relevante Fläche von 173,694 m² und damit eine Gebäudehöhe von 8,11 m und somit eine Gebäudehöhe der Bauklasse III ergebe. Bei einer augenfälligen Überschreitung des Wertes für die Gebäudehöhe von 8 m bleibe unverständlich, warum eine Feststellung der Umgebungsbebauung gemäß § 54 NÖ BO 2014 unterlassen worden wäre. Offensichtlich versuche die Berufungsbehörde den Bestand des konsenslos errichteten Gebäudes damit zu rechtfertigen, dass sie zwar den Technikraum als bauliche Anlage bzw. Nebengebäude qualifiziere, zur Erzielung einer geringeren Gebäudehöhe jedoch die gesamte, nicht einmal kotierte Breite in die Berechnungen zur Ermittlung der Gebäudehöhe miteinbeziehe. Für eine rechtsrichtige Beurteilung mangle es ohnehin an nachprüfbaren Planunterlagen. Selbst wenn man jedoch die angenommenen Werte als richtig unterstellen würde, bedürfe es keiner weiteren mathematischen Nachrechnung, um feststellen zu können, dass eine Gebäudehöhe von unter 8 m niemals rechnerisch erreicht werden könne. Dabei sei noch nicht einmal berücksichtigt, dass eine integrierte Erschließung im Haus keinen Vorbau gemäß § 52 Abs. 3 Z 3 NÖ BO 2014 darstelle.

Die Argumentation der Berufungsbehörde in Bezug auf das Treppenhaus sei insofern bemerkenswert, als sie sich erneut einer konkreten rechtlichen Beurteilung des Bauteils dadurch entziehe, dass sie sich auf den Standpunkt einer Art Negativfeststellung zurückziehe. Im Umkehrschluss stelle sich die Frage, weshalb nunmehr dieser Bauteil als zulässiges Treppenhaus im Bauwich beurteilt werden könne. Dazu hätte es aber sachverhaltsmäßiger Feststellungen bedurft, wie dieser Bauteil geplant sei. Danach erweise sich dieser Bauteil als Innentreppe, die nur deshalb in den Bauwich verlagert worden sei, um freien Raum für die Wohngeschoße zu erzielen. Aufgrund der Erwähnung in ein und derselben Bestimmung sei davon auszugehen, dass eine Treppenanlage eine Treppe und ein Treppenhaus ein in sich abgeschlossener Bauteil sei, der die Erreichbarkeit von Wohnungen bzw. Gebäudeteilen sicherstelle. Es könne wohl am Ehesten auf die Definition von Stiegenhäusern im § 71 NÖ BTV 2014 zurückgegriffen werden, wonach aber bei Wohngebäuden mit höchstens 2 Wohnungen kein eigenes und durchgehendes Stiegenhaus erforderlich sei. Auch die OIB-Richtlinie differenziere zwischen internen Treppen und Treppenhäusern. Klar sei daraus, dass Erschließungen der gegenständlichen Art, nämlich mittels interner Treppe, nicht als Treppenhaus zu qualifizieren seien. Außerdem befinde sich die gegenständliche interne Erschließung nur zum Teil im vorragenden Bauteil und erstrecke sich auch auf den Bereich, der innerhalb der sonst durchgehenden Außenwand zu liegen komme.

Eine stichhaltige Argumentation der Berufungsbehörde liege dazu nicht vor und sei ein derartiger Bauteil im Bauwich nicht zulässig. Zudem verschärfe das Vorhandensein dieses Bauteils im Bauwich noch die Problematik der Verhinderung des freien Lichteinfalls auf zulässige Hauptfenster auf dem Grundstück des Beschwerdeführers.

In der nunmehrigen Einreichplanung werde der höchste Punkt des Gebäudes sogar höher als in der ursprünglichen Planung aus dem Jahr 2008 dargestellt und dieses Gebäude auch konsenslos mittlerweile so hergestellt. Es werde nunmehr der Versuch unternommen, aus der historischen Baubewilligung trotz Erlöschens der Rechte der Bauwerber daraus infolge Errichtung eines vollständig anderen, konsenslosen Gebäudes eine zulässige Gebäudehöhe aus erloschenen Rechten ableiten zu wollen. Folge man nun der Argumentation der Berufungsbehörde, so könnte sich jeder Konsenswerber dadurch Vorteile verschaffen, dass er zunächst ein weit niedrigeres Gebäude bewilligen lasse, dann konsenslos dieses Gebäude weit höher ausführe und damit spekuliere, dass er sich bezüglich der Zulässigkeit der Ausführung auf einen historischen Rechtsbestand berufen könne. Selbstverständlich wären die vorinstanzlichen Baubehörden gegenständlich verpflichtet gewesen, eine Beurteilung der Umgebungsbebauung gemäß § 54 NÖ BO 2014 vorzunehmen und hätten die Bauwerber von Vornherein angeleitet werden müssen, entsprechende Grundlagen für eine diesbezügliche Beurteilung vorzulegen. Tatsächlich würden überhaupt keine Grundlagen für die verlässliche Beurteilung der zulässigen Gebäudehöhe vorliegen.

Auch bleibe die Argumentation der Berufungsbehörde völlig unbegründet, dass sich kein Belichtungsproblem für den Beschwerdeführer ergeben könnte; es sei nicht einmal der Versuch unternommen worden, die Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls zu objektivieren. Die Ableitung einer zulässigen Gebäudehöhe aus der Umgebungsbebauung stelle überhaupt erst eine Grundlage für die Nachbarn dar, die Auswirkungen auf die Belichtung beurteilen zu können.

Gerade zur Verhinderung der Vorgehensweisen wie der gegenständlichen wäre ein konsequentes Ermittlungsverfahren mit Aufträgen an die Bauwerber zur Beurteilung der Umgebungsbebauung zu führen gewesen, ebenso wie eine bautechnisch exakte Beurteilung der Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls auf zulässige Hauptfenster von Gebäuden auf dem Grundstück des Beschwerdeführers. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch schon mehrfach ausgesprochen, dass das Erlöschen der Rechte aus einem Baubewilligungsbescheid bedeute, dass das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung verloren gehe. Es sei eine vollkommene Neubeurteilung der zur Bewilligung beantragten Baulichkeit, auch was die Übereinstimmung mit der Umgebungsbebauung betreffe, vorzunehmen gewesen, dies ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des neuen Bewilligungsbescheides.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 02.02.2022, hg. eingelangt am 10.02.2022, legte der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau die Beschwerde samt den erst- und zweitinstanzlichen Bescheiden und der Berufung des Beschwerdeführers dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 04.04.2022 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bauwerbern die Möglichkeit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreterin vom 20.04.2022, hg. eingelangt am 25.04.2022 und als „Beschwerdebeantwortung“ bezeichnet, beantragten die Bauwerber, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

Sie brachten dazu zusammengefasst vor, dass das bestehende Gebäude nicht konsenslos ausgeführt, sondern rechtzeitig mit dem Bau begonnen und dieser auch weitergeführt worden sei. Es sei lediglich übersehen worden, eine neuerliche Verlängerung der Frist für die Fertigstellung des Bauvorhabens zu beantragen. Ungeachtet dessen sei aufgrund des Fristenablaufs neuerlich um Baubewilligung anzusuchen gewesen, die auch erteilt worden wäre. Das Gebäude sei in offener Bauweise errichtet und entspreche die Gebäudehöhe der Front, welche den Beschwerdeführer zugewandt sei, der Bauklasse II. Die den Bauwerbern zugewandte Front des Hauses des Beschwerdeführers weise sogar eine größere Gebäudehöhe auf. Der Beschwerdeführer könne nur insoweit subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen, als die Bestimmungen über die Bebauungshöhe und den Bauwich bzw. die Abstände zwischen den Bauwerken der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster dienen würden. Damit habe sich die Berufungsbehörde inhaltlich detailliert auseinandergesetzt. Subjektiv-öffentliche Rechte in Bezug auf ein allfälliges Abweichen von der Umgebungsbebauung kämen dem Beschwerdeführer hingegen jedenfalls nicht zu. Im angefochtenen Bescheid werde nachvollziehbar dargelegt, dass die der Beschwerdeführer zugewandte Gebäudefront eine Höhe von unter 8 m aufweise. Die Bauwerber hätten auch diesbezüglich Unterlagen zur Gebäudehöheberechnung vorgelegt und sei als Bezugsniveau für die Berechnung im Ergebnis zugunsten des Beschwerdeführers das im Einreichplan eingezeichnete Urgelände herangezogen worden. Das Gartenniveau sei um 62 cm abgesenkt worden, wodurch sich gleichzeitig die Höhenkote des Daches um den gleichen Wert verringere. Der Beschwerdeführer sei den Ausführungen des Amtssachverständigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Baubehörden hätten im Übrigen bei Ermittlung der Gebäudehöhe einen für den Beschwerdeführer noch „günstigeren“ Bezugspunkt zugrunde gelegt. Der tatsächliche eingehaltene Abstand vom Hauptgebäude bis zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers überschreite den erforderlichen Mindestbauwich deutlich und halte auch die Treppenanlage den erforderlichen Mindestabstand ein. Dass für den Technikraum ein eigener Frontabschnitt zu bilden gewesen wäre, lasse sich nicht aus der Bauordnung ableiten. Dieser Raum sei vom Hauptgebäude vollkommen getrennt und dürfe er im hinteren Bauwich situliert werden; maßgebliche Aspekte für die Berechnung der Gebäudehöhe würden sich daher nicht ergeben. Die Baubehörde habe auch die Begriffe „Treppenanlagen“ und „Treppenhäuser“ richtig ausgelegt; in solchen Räumen dürften sich nur Treppen, jedoch keine Aufenthaltsräume befinden, was gegenständlich gegeben sei. Selbst wenn die Treppenanlage jedoch nicht im Bauwich errichtet werden dürfte, habe eine Überprüfung der Belichtung ergeben, dass keine Beeinträchtigung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers auch daraus vorliege. Nach der ständigen Rechtsprechung werde im ungeregelten Baulandbereich durch § 54 NÖ BO 2014 keine Erweiterung der Mitspracherechte des Nachbarn normiert; ein Anspruch auf Versagung eines Bauvorhabens wegen auffallender Abweichungen von der Umgebungsbebauung stehe dem Nachbarn daher nicht zu, wenn dies ohne Einfluss auf seine Lichtverhältnisse sei. Auch das sei gegenständlich vorliegend. Im Übrigen habe die Berufungsbehörde richtig ausgeführt, dass eine „Umgebungsbetrachtung“ aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich sein. Die Baubehörden hätten die Gebäudehöhe im Vergleich zur Umgebung ohnehin beurteilt und würden die Ausführungen des Beschwerdeführers zum behaupteten Abweichen von der Umgebungsbebauung auch inhaltlich nicht zutreffen.

Mit diesem Schriftsatz legten die Bauwerber (nochmals) ihre Höhenberechnung und die Berechnung des Lichteinfalls (Beilagen ./1 und ./2) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vom Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau vorgelegten Bauakt sowie in das offene Grundbuch.

4. Feststellungen:

C, ***, ***, ist Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***. Dieses Grundstück weist die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ auf und unterliegt keinem Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

An der nördlichen Grundstücksgrenze grenzt unmittelbar das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, an, welches im Alleineigentum des A – in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet – steht und worauf sich das von ihm auch bewohnte Wohnhaus ***, ***, befindet.

Mit am 19.11.2019 beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau eingereichtem Bauansuchen vom 15.04.2021 verbessert mit Eingabe vom 18.08.2020, beantragten C und deren Ehegatte D – in weiterer Folge als „Bauwerber“ bezeichnet – die nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, dies unter Anschluss unter anderem einer Baubeschreibung, von Einreichplänen vom 18.10.2019 und einer Höhenberechnung jeweils der F GmbH und eines Energieausweises der G GmbH.

Konkret stellt sich das projektierte Bauvorhaben unter anderem so dar, dass die dem Beschwerdeführer zugewandte Gebäudefront eine Höhe von 7,9095 m aufweist. In den hinteren Bauwich ragt lediglich das als solches projektierte Treppenhaus, das eine Breite von 4,31 m hat, 1,595 m hinein; im Übrigen hat das projektierte Hauptgebäude der Bauwerber einen Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze von 4,60 m.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 20.10.2008, GZ. ***, war bereits den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses der Bauklasse III, welcher auch das gegenständliche Bauvorhaben entspricht, auf eben diesem Baugrundstück erteilt worden und das Baugrundstück zum Bauplatz erklärt worden und wurde der Rohbau samt Dach und Deckung bis zum Jahre 2010 und demnach innerhalb der (zuletzt mit Bescheiden des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 05.12.2013, GZ. ***, und vom 10.05.2016, GZ. ***, bis zum 01.06.2018 verlängerten) Fertigstellungfrist fertig gestellt. Das nunmehr notwendige gewordene neuerliche Bauansuchen resultierte daraus, dass von den Bauwerbern konsenspflichtige Abänderungen in Form einer vergrößerten Garage, der Schaffung diverser zusätzlicher Räume im Kellergeschoß, der Vergrößerung des Treppenhauses, der Verbreiterung des Obergeschoßes und der Änderung der Gebäudehöhe vorgenommen wurden und die (auch nachträglich bewilligte) Bauausführungsfrist überschritten wurde. Eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster auch der künftig zulässigen Gebäude auf dem Grundstück des Beschwerdeführers liegt auch durch das nunmehr geplante Bauvorhaben jedenfalls nicht vor.

Mit Verständigung des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 17.09.2020 wurde unter anderem der Beschwerdeführer als Anrainer über das Bauansuchen der Bauwerber informiert, dies unter Einräumung der Möglichkeit, in diesen Antrag samt Antragsgrundlagen und Gutachten Einsicht zu nehmen, sowie der Aufforderung, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieser Verständigung bei der Baubehörde bei sonstigem Erlöschen der Parteistellung zu erheben.

Mit schriftlicher Eingabe des Beschwerdeführers vom 12.10.2020 erhob daraufhin der Beschwerdeführer folgende Einwendungen:

„...

1. GEBÄUDEHÖHE/BAUWICH:

Der Einreichplanung ist eine offensichtlich unrichtige Berechnung der Gebäudehöhe zu entnehmen.

Gemäß § 53 der NÖ-BO ist die Gebäudehöhe aus der Fläche der Gebäudefront dividiert durch die größte Breite des Gebäudes zu errechnen.

Für die Ermittlung der Fläche der Gebäudefront ist wiederum das Bezugsniveau und bei gegenständlichem Bauvorhaben der höchste Punkt der dem Grundstück des Einschreiters zugewandten Gebäudefront maßgeblich.

Gemäß § 4 Z 11a NÖ-BO bestimmt sich das Bezugsniveau aus der unveränderten Höhenlage des Geländes, welche im Einreichplan (siehe Schnitt A-A) mit 0,8 m unter dem angrenzenden Gelände des Einschreiters angegeben wird.

Für die Berechnung der Fläche der dem Grundstück des Einschreiters zugewandten Gebäudefront ist daher deren unstrittige höchste Breite von 16,97 m, nicht jedoch der im Einreichplan angesetzte Höhenwert von 7,36 m maßgeblich.

Vielmehr wäre auf das Bezugsniveau abzustellen und ist damit der Wert von 7,36 m auf den tatsächlichen Abstand zwischen ursprünglichem Gelände und dem höchsten Punkt der Gebäudefront anzupassen.

Darüber hinaus ist es auch nicht zulässig - wie dies aus dem Einreichplan ersichtlich ist - die Fläche der Gebäudefront um die Ausnehmung in der Gebäudefront zum Einschreiter hin, welche mit 2,15 × 3 m angegeben wird, zu verringern.

Bei richtiger Berechnung der Gebäudehöhe wäre daher ausgehend von der Richtigkeit der höchsten Kote von 10,46 m über dem angegebenen Nullniveau dieser Wert um den ausgewiesenen Differenzbetrag von 2,05 m (= der Höhenwert vom Nullniveau bis zum angrenzenden Gelände) zu verringern und wiederum im Hinblick auf das 0,8 m tiefer gelegene Bezugsniveau zu vergrößern.

Der maßgebliche Rechenwert ist daher 10,46 - 2,05 + 0,8, sohin ….. 9,21.

Multipliziert man diesen Wert mit der unstrittigen Gebäudebreite von 16,97 m, ergibt sich eine für die Berechnung der Gebäudehöhe relevante Fläche von …. 156,29.

Dividiert man diese Fläche wiederum durch die Gebäudebreite von 16,97 m, ergibt sich eine für das Bauverfahren relevante Gebäudehöhe von …….. 9,21 m.

Überschreitet die Gebäudehöhe einen Wert von 8 m, ist ein Bauwich im Ausmaß der gesamten Gebäudehöhe einzuhalten.

Der in der Einreichplanung ausgewiesene, hintere Bauwich weist jedoch nur ein Ausmaß von 4,6m auf.

Tatsächlich müsste jedoch der hintere Bauwich gemäß § 50 Abs. 1 NÖ-BO ausgehend von einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der Gebäudefront von mehr als 15 m (16,97 m) der vollen Gebäudehöhe entsprechen, was jedoch nicht der Fall ist.

2. UNZULÄSSIGER VORBAU IM BAUWICH:

Gemäß § 52 Abs. 3 der NÖ-BO ist im hinteren Bauwich die Errichtung von Treppenhäusern bis zur halben Breite des Bauwichs, jedoch nicht mit mehr als 2 m Breite zulässig.

Aus den Einreichunterlagen ist ersichtlich, dass das Treppenhaus, welches zum Grundstück des Einschreiters hin zugewandt errichtet wurde, eine Breite von 2,2 m aufweist, weshalb die Errichtung dieses Vorbaus im hinteren Bauwich nicht zulässig ist.

3. NICHTÜBEREINSTIMMUNG MIT DER UMGEBUNGSBEBAUUNG:

Für die Beurteilung der Frage der zulässigen Höhe des zur Bewilligung beantragten Gebäudes und der Geschossanzahl gelten nachstehende Bestimmungen der Bauordnung für Niederösterreich, wobei davon auszugehen ist, dass das Gebäude der Bauklasse III entspricht:

Ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält, nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück (Bebauungsweise) oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäude nicht abweicht.

Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus innerhalb einer Entfernung von 100 m baubehördlich bewilligte Hauptgebäude oder -teile aufweisen.

Die Umgebungsbebauung iS der Bestimmungen der Bauordnung für NÖ weist jedoch keine Gebäude der Bauklasse III auf, sodass auch eine Abweichung des zur Bewilligung beantragten Gebäudes von der Umgebungsbebauung vorliegt.

Gemäß § 6 Abs. 2 der NÖ-BO werden subjektive öffentliche Rechte von Nachbarn durch die Bestimmungen betreffend die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und den Bauwich sowie Abstände zwischen Bauwerken der zulässigen Höhe bezogen auf die zulässigen Gebäude auf dem Nachbargrundstück begründet.

Demgemäß sind durch die zu den Punkten 1. -3. dieses Schriftsatzes erwähnten Widersprüche des im Übrigen konsenswidrig errichteten Bauwerkes zu den Bestimmungen der Bauordnung für Niederösterreich Nachbarechte des Einschreiters und somit subjektiv öffentliche Rechte betroffen.

(…)“

Mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 23.03.2021, GZ. ***, wurde den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und das Recht der Benützung nach Fertigstellung und Vorlage einer Bescheinigung des Bauführers über die konsensgemäße Ausführung unter gleichzeitiger Vorschreibung von insgesamt 11 angeführten Bedingungen bzw. Auflagen erteilt und wurden die Einwendungen (unter anderem) des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Des Weiteren wurden den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten von insgesamt € 1.356,51 zur Zahlung vorgeschrieben. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung vom 08.04.2021 wurde mit dem Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 03.01.2022, GZ. ***, als unzulässig zurückgewiesen.

5. Beweiswürdigung:

Die Eigentumsverhältnisse der angesprochenen Grundstücke, die Lage der Grundstücke zueinander, die Widmung des Baugrundstücks und die Feststellungen im Zusammenhang mit dem fehlenden Bebauungsplan sind unstrittig und ergeben sich insbesondere auch aus dem verfahrenseinleitenden Bauansuchen, den Einreichplänen, aus dem offenen Grundbuch und aus den auch dazu unbekämpft gebliebenen Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides bzw. dem dazu zugrundlegenden bautechnischen Amtssachverständigengutachten vom 28.09.2020.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Bauansuchen der Bauwerber und konkret dem projektierten Bauvorhaben ergeben sich aus eben diesem, der dem Bauansuchen angeschlossenen Baubeschreibung sowie den Einreichplänen und wiederum dem angesprochenen bautechnischen Amtssachverständigengutachten.

Was die Feststellungen im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe und das Treppenhaus sowie die Abstände zur nördlichen Grundstücksgrenze betrifft, waren diese dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen bzw. den dem Bauansuchen zu Grunde gelegten Einreichplänen zu entnehmen. Der Amtssachverständige hat sich sehr eingehend mit den von den Bauwerbern vorgelegten Berechnungen auseinandergesetzt und im Rahmen der ersten Begutachtung auch am 04.12.2019 eine ablehnende Stellungnahme abgegeben. Erst nach Vorlage entsprechend verbesserter Unterlagen durch die Bauwerber erfolgte ein für diese positives Gutachten, was insbesondere die Gebäudehöhe betrifft.

Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen gegen die Richtigkeit eben dieses Gutachtens ausspricht, ist dem entgegen zu halten, dass seitens des Beschwerdeführers diesem Gutachten nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten wurde und vom Beschwerdeführer insbesondere nicht demnach unter Beweis gestellt werden konnte, dass in fachlicher Hinsicht eben diesem Gutachten nicht zu folgen sei. Alleine die unsubstantiiert aufgestellten wiederholten Behauptungen, dass insbesondere die Gebäudehöhe und die Abmessungen des Treppenhauses vom bautechnischen Sachverständigen nicht bzw. nicht nachvollziehbar errechnet bzw. überprüft worden wären, sind durch keine weiteren Beweismittel gedeckt und als solche nicht geeignet, die schlüssigen Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen zu entkräften. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, ein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Gutachten vorzulegen, das seinen Standpunkt untermauert, und wurde vom Beschwerdeführern gar kein Vorbringen erstattet, warum ihm dies nicht möglich gewesen wäre, dies vor allem auch unter dem Gesichtspunkt, dass dem Beschwerdeführer hiefür ausreichend Zeit und Möglichkeiten zur Verfügung standen. Es gibt zusammengefasst für das erkennende Gericht keine Veranlassung, dem schlüssigen und nachvollziehbaren bautechnischen Gutachten insbesondere auch zur Frage der Ermittlung der Gebäudehöhe sowie betreffend das Treppenhaus und auch unter Zugrundelegung der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu folgen, ganz abgesehen davon, dass die Berufungsbehörde in Bezug auf die Abmessungen des Treppenhauses im Recht ist, wobei diese auch durch bloße Einsichtnahme in die Einreichunterlagen, in concreto dem Einreichplan vom 18.10.2019, im Rahmen der getroffenen Feststellungen zu ersehen sind.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit den angeführten Bescheiden aus den Jahren 2008, 2013 und 2016 ergeben sich wiederum aus eben diesen. Was den Baufortschritt und die Veranlassung des neuerlichen Bauansuchens durch die Bauwerber betrifft, ist auch diesbezüglich der Sachverhalt unbestritten.

Die Feststellungen in Bezugnahme auf die Verständigung der Baubehörde I. Instanz vom 17.09.2020 ergeben sich aus eben dieser und sind auch wiederum unstrittig.

Die ebenso unstrittigen Feststellungen in Bezugnahme auf die im erstinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen in dessen schriftlichen Eingabe vom 12.10.2020 ergeben sich aus der wörtlichen Übernahme dieser. Ebenso ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Bescheid aus dem Bescheid selbst.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das

Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das

Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 4 Z 2, 3, 6, 7, 8, 15 und 21 NÖ BO 2014:

„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(…)

2. Aufenthaltsraum: ein Raum, der zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt ist (z. B. Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum); nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten;

3. ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Lichteintrittsflächen von Hauptfenstern, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30°, ausgehend vom Bezugsniveau (Z 11a), gegeben ist;

(…)

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

8. Bauwich: der vorgeschriebene Mindestabstand eines Hauptgebäudes zu den Grundstücksgrenzen (seitlicher und hinterer Bauwich) oder zur Straßenfluchtlinie (vorderer Bauwich);

(…)

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen; Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;

Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt;

Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird;

(…)

21. Hauptfenster: Fenster, welche die zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlichen Lichteintrittsflächen enthalten, wobei die zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen mindestens erforderlichen Lichteintrittsflächen über dem Bezugsniveau liegen müssen; alle anderen Fenster sind Nebenfenster;

Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude: Hauptfenster der zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähigen Gebäude;

Hauptfenster zulässiger Gebäude: Hauptfenster der künftig zulässigen und darüber hinaus auch der bestehenden bewilligten Gebäude;

(…)“

§ 14 Z 1 NÖ BO 2014:

„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

(…)“

§ 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014:

„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2

und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück

angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der

Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

  • auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

  • auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.“

§ 49 Abs. 1 NÖ BO 2014:

„(1) Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach § 52 sowie Bauwerke und Bauwerksteile, die an keiner Stelle mehr als 1 m über das Bezugsniveau und über die Höhenlage des anschließenden Geländes nach Fertigstellung ragen.“

§ 50 Abs. 1 erster bis dritter Absatz NÖ BO 2014:

„(1) Der seitliche und hintere Bauwich müssen, wenn sie nicht in den nachfolgenden Bestimmungen anders geregelt sind, der halben Gebäudehöhe (§ 53) der jeweiligen, der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefronten der Hauptgebäude entsprechen.

Bei einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m dürfen der seitliche und hintere Bauwich nur für Gebäudefronten mit einer Länge von insgesamt nicht mehr als 15 m je Bauwich der halben Gebäudehöhe entsprechen. Bei allen anderen Gebäudefronten muss der Bauwich der vollen Gebäudehöhe entsprechen.

Die seitlichen und hinteren Bauwiche müssen mindestens 3 m betragen, außer die Mindestbreite ist in einem Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders festgelegt.“

§ 52 Abs. 3 NÖ BO 2014:

„(3) Im seitlichen oder hinteren Bauwich sind folgende Vorbauten zulässig:

1. die in Abs. 1 Z 1 genannten Bauteile bis zur gesamten Breite,

2. die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen,

3. Balkone, Schutzdächer, Treppenanlagen und Treppenhäuser sowie Aufzugsanlagen

  • bis zur halben Breite des Bauwichs, jedoch nicht mehr als 2 m, und

-- bis zu einer Gesamtlänge je Geschoß von nicht mehr als einem Drittel der Gebäudelänge des Hauptgebäudes ohne Vorbauten, jedoch nicht mehr als 5m,

4. die in Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen.“

§ 53 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014:

„(1) Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (b) (siehe § 53a Abb. 1 und 2).

(…)

(2) Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist der äußerste Umfang des mehr als 1 m über dem Bezugsniveau liegenden Teiles des Gebäudes, im Grundriss gesehen, in einzelne Gebäudefronten zu unterteilen. Nach jedem Knick mit mehr als 45° und nach jedem (nicht raumbildenden) Rücksprung von mehr als 1 m ist eine eigene Gebäudefront zu bilden. Ist der äußerste Umfang des Gebäudes im Grundriss gekrümmt, ist spätestens dann eine neue Gebäudefront zu bilden, wenn die am Umfang angelegten Tangenten einen Winkel von mehr als 45° bilden.“

§ 54 Abs. 1 NÖ BO 2014:

„(1) Ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält, nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück (Bebauungsweise) oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht.

Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus innerhalb einer Entfernung von 100 m baubehördlich bewilligte Hauptgebäude oder -teile aufweisen.

Eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung oder Höhe liegt dann vor, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) oder nicht jener Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist. Neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächst niedrigere gewählt werden. Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II und ist auf dem Baugrundstück noch keine andere Bebauungsweise bewilligt, liegt unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe sind diesfalls ebenso nicht erforderlich wie für den Fall, dass das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe entspricht.“

§ 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

„(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Voranzustellen ist, dass Neu- und Zubauten von Gebäuden sowie die Errichtung von baulichen Anlagen gemäß § 14 Z 1 und 2 NÖ BO 2014 einer Baubewilligung bedürfen. Unstrittig ist, dass das gegenständliche Bauvorhaben als Neubau eines Gebäudes im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung bedarf.

Nach einhelliger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 (bzw. auch seiner Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der oben zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Werden vom Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchem Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es zum Verlust der Parteistellung (VwGH 10.02.2021, Ra 2021/05/0012; VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0016).

Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A).

Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 13.01.2021, Ra 2020/05/0036). Soweit sich demnach zusammenfassend der Nachbar durch das Bauvorhaben in einem Recht verletzt erachtet, welches nicht im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannt ist, kommt für den Nachbarn nur ein anderes geeignetes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/05/2071 mwN).

Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Im Rahmen der Erhebung von Einwendungen ist eine Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzesstelle nicht notwendig, dem betreffenden Vorbringen muss jedoch jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen von Einwendungen nicht gerecht werden.

Die erhobenen Einwendungen bedürfen zwar keiner näheren Begründung, um wirksam zu sein, sie müssen aber konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).

Eben die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung oder nach Ablauf der ihr gesetzten Frist rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0111). Die Parteistellung des Nachbarn bleibt also nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten. In diesem Zusammenhang ist doch auch zu beachten, dass für den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG der dem Gesetz entsprechende Hinweis auf diese Rechtsfolgen in einer Kundmachung bzw. Verständigung über die Verhandlung von essenzieller Bedeutung ist (vgl. VwGH 03.04.2003, 002/05/0937).

Was den weiteren Inhalt der Einwendungen betrifft, haben grundsätzlich zwar auch Behörden, insbesondere Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, gemäß § 13a AVG die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitung in der Regel mündlich zu geben und sie über diese mit diesem Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Manuduktionspflicht reicht aber nicht so weit, dass eine Partei zur Erhebung bestimmter Einwendungen und der inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müsste (vgl. VwGH 18.12.1999, 98/17/0364), ebenso nicht zur Stellung bestimmter Beweisanträge (vgl. VwGH 17.06.1993, 1993/09/0102). Konkret bezogen auf den Inhalt von Einwendungen bedeutet dies, dass Parteien keinesfalls zu deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müssen, sowie etwa ausschließlich um ihre Parteistellung zu bewahren (vgl. VwGH 14.05.2014, Ra 2014/06/0011). Die aus § 13a AVG abzuleitende Belehrungspflicht ist nämlich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten beschränkt und bezieht sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst (vgl. VwGH 15.05.2013, 2012/06/0121). Nur dann wenn die Behörde die Ansicht vertritt, dass durch die erhobene Einwendung nicht klar zum Ausdruck kommt, was damit vom Verfasser gemeint wurde, werde zudem die Behörde dazu verhalten, zu einer Präzisierung des Vorbringens aufzufordern, zumal auch Parteien Erklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass die sie abgegebene Partei um ihren Rechtsschutz gebracht wird (vgl. VwGH 28.03.2006, 2005/06/0295).

Zusammenzufassen ist somit unter Zugrundelegung dieser umfangreich wiedergegebenen herrschenden Judikatur, dass die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt ist. Zum einen sind lediglich nur jene Einwendungen der Beschwerdeführer zu prüfen, die von diesen rechtzeitig erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“), und diese auch inhaltlich nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen aber auch nur soweit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Beschwerde vom Beschwerdeführer aufrecht gehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).

In grundsätzlicher Hinsicht ist weiters auszuführen, dass es sich ebenso nach einhelliger Judikatur beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchem eben die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne gemäß § 18 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0004; VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstigen Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164).

Ausgehend von dieser herrschenden Judikatur und auf Basis dieser Prämissen ergibt sich im konkreten Fall daraus folgendes:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass das im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. *** der KG *** unmittelbar (nördlich) an das Baugrundstück angrenzt, sodass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Grundstücks auch als Nachbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 gilt.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass seitens des Beschwerdeführers fristgerecht mit seiner schriftlichen Eingabe vom 12.10.2020 Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauansuchen der Bauwerber

erhoben wurden. Der Beschwerdeführer hätte demnach seine Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren gewahrt, soweit von ihm subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 3 NÖ BO 2014 geltend gemacht wurden.

Vom Beschwerdeführer wurde zunächst eingewendet und wurden diese Einwendungen auch im Berufungs- und Beschwerdeverfahren aufrechtgehalten, dass das bautechnische Amtssachverständigengutachten in Bezugnahme auf die darin zugrunde gelegte Gebäudehöhe und in Bezugnahme auf das Treppenhaus als unzulässiger Vorbau im Bauwich in Bezug auf dessen Ausmaße unrichtig bzw. unschlüssig sei. Tatsächlich sei von einer Gebäudehöhe von 9,21 m und einer Breite des Treppenhauses von 2,2 m auszugehen, womit der hintere Bauwich, der nur ein Ausmaß von 4,6 m aufweise, gemäß § 50 Abs. 1 NÖ BO 2014 nicht eingehalten werden würde und das Treppenhaus als solches gegen die Bestimmung des § 52 Abs. 3 NÖ BO 2014 verstoße.

Bezogen auf diese Einwendungen gilt nun zu beachten, dass ein Nachbar eine unzulässige Gebäudehöhe und eine unzulässige Verbauung des Bauwichs unter jeweiliger Zugrundelegung des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 nur dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn die Gebäudehöhe bzw. das Bauen im Bauwich eine Verletzung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster mit sich bringt. Liegt eine solche Verletzung nicht vor, ist also die ausreichende Belichtung der Hauptfenster durch die Gebäudehöhe und das Bauen im Bauwich nicht beeinträchtigt, so kann er durch eine allenfalls unzulässige Gebäudehöhe bzw. das unzulässige Verbauen des Bauwichs in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt werden und eine solche Gebäudehöhe und das Bauen im Bauwich demnach auch nicht erfolgreich bekämpfen. Über die Gewährleistung der gesetzmäßigen Belichtung von Hauptfenstern hinaus begründet § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 kein Nachbarrecht (vgl. dazu W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht 148; VwGH 18.12.2006; 2004/05/0208).

Daraus ergibt sich im konkreten Fall, dass von den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer Einwendungen zwar das bautechnische Gutachten und damit auch die diesem Gutachten zugrunde gelegte Gebäudehöhe und die Ausmaße des Treppenhauses bestritten wurden, jedoch jeweils nicht eingewendet wurde, dass durch das projektierte Bauvorhaben eine Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 verbunden wäre. Es wurde somit mit diesen Einwendungen gar kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht.

Soweit basierend auf diesen Einwendungen vom Beschwerdeführer in weiterer Folge im Rahmen ihrer Berufung und sodann auch in ihrer Beschwerde weitere Einwendungen dazu vorgebracht wurden, insbesondere eben auch dahingehend, dass jeweils dadurch die gesetzlich vorgesehene Belichtung beeinträchtigt werden würde, erfolgten diese erstmals hier erhobenen Einwendungen verspätet und sind daher unbeachtlich. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Berufung vom 08.04.2021 wohl darauf, dass er in seinen Einwendungen vom 12.10.2020 am Ende vorgebracht hat, dass er in subjektiv-öffentlichen Rechten nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffen wäre, ohne diese jedoch in irgendeiner Weise näher konkretisiert und vor allem dahingehend dargelegt zu haben, dass er in der Belichtung seiner Hauptfenster beeinträchtigt werden würde, geschweige denn aus welchen Gründen. Diese Einwendungen erfolgten zudem eben auch erst erstmalig in seiner Berufung.

Auch durch die Bestimmung des § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014 erfolgte keine Erweiterung der Mitspracherechte des Nachbarn; auch im Rahmen der Anwendung dieser Bestimmung muss das subjektiv-öffentliche Recht des Nachbarn darauf beschränkt werden, dass eine auffallende Abweichung einen Einfluss auf den Lichteinfall ausübt. Ein Anspruch auf Versagung des Bauvorhabens wegen auffallenden Abweichungen des neuen oder abgeänderten Bauwerks von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder Höhe, ohne dass ein Einfluss auf seine Lichtverhältnisse gegeben wäre, steht dem Nachbarn nicht zu (z. B. VwGH 22.09.2020, 2019/05/0312-0314; VwGH 08.04.2014, 2011/05/0091; VwGH 15.05.2012, 2009/05/0088; VwGH 23.08.2012, 2011/05/0083).

Dies bedeutet allerdings, dass der Beschwerdeführer auch mit der sich auf § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014 bezogenen Einwendung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht hat, zumal auch in dieser Einwendung der Beschwerdeführer erst erstmalig und demnach verspätet in seiner Berufung eine Beeinträchtigung der Belichtung seiner Hauptfenster behauptet. Es war daher seitens der Baubehörde I. Instanz auch diese Einwendung inhaltlich nicht weiter zu prüfen und geht das Vorbringen des Beschwerdeführers in Leere, wonach die Baubehörden zu Unrecht sich nicht einmal der Mühe unterzogen hätten, die Bauwerber aufzufordern, beurteilbare Einreichunterlagen vorzulegen, die die Prüfung des Lichteinfalls auf zulässige Hauptfenster des Beschwerdeführers ermöglichen. Ebenso war und ist daher auch in rechtlicher Hinsicht nicht weiter darauf einzugehen, ob und inwieweit im gegenständlichen Fall auf die Umgebungsbebauung im Sinne des Beschwerdevorbringens oder auf eine bereits bewilligte Bebauungsweise und Bebauungshöhe auf dem Baugrundstück abzustellen ist.

Nur der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass selbst bei weiterem Bestehen der Parteistellung des Beschwerdeführers und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit der inhaltlichen Prüfung seiner Einwendungen für ihn nichts gewonnen wäre. So ergibt sich nämlich auch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Gebäudehöhe weniger als 8 m beträgt und das Treppenhaus in deren Ausmaßen den Vorgaben des § 52 Abs. 3 NÖ BO 2014 entspricht und daher bzw. zusätzlich eine Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern der Grundstücksnachbarn, so auch des Beschwerdeführers, nicht vorliegt und auch nicht vorliegen kann.

Eben diese Feststellungen wurden dem von der Baubehörde I. Instanz eingeholtem bautechnischen Amtssachverständigengutachten entnommen und wurde vom Beschwerdeführer diesen Ausführungen auch in seiner Beschwerde entgegengetreten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem fachkundigen Sachverständigen erstelltes, mit Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021; VwGH 31.01.2019,

Ra 2018/16/0216 mwN).

Vom Beschwerdeführer wurde wie bereits oben aufgezeigt ein derartiges

(Privat-)Gutachten nicht vorgelegt, sondern erübrigen sich die Bestreitungen des Beschwerdeführers in seinen Einwendungen und in weiterer Folge auch in seinen Rechtsmitteln in einem nicht näher substantiierten Vorbringen. Erst im Rahmen der Berufung bzw. Beschwerde wurden nähere Gründe vom Beschwerdeführer detaillierter vorgebracht, warum aus seiner Sicht das Gutachten in Bezug auf die Gebäudehöhe und das Treppenhaus unrichtig sei. Auch dieses Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht durch auf gleicher fachlicher Ebene stehende Beweismittel unterlegt, sodass seitens der Baubehörden I. und II. Instanz und nunmehr auch seitens des erkennenden Gerichtes schon alleine deshalb keine Veranlassung bestand, ein weiteres Ermittlungsverfahren dazu durchzuführen und etwa insbesondere ein weiteres bautechnisches Gutachten einzuholen.

Vor allem erübrigt sich aber auch deshalb, da eben festzustellen war, dass jedenfalls eine Beeinträchtigung der Belichtung auf bestehende oder künftige Hauptfenster des Beschwerdeführers durch das projektierte Bauvorhaben nicht vorliegt, in rechtlicher Hinsicht darauf weiter einzugehen, ob bezüglich des projektierten Hauptgebäudes eine Umgebungsbetrachtung nach § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014 durchzuführen ist und/oder ob das Treppenhaus als solches einem Vorbau im Sinne des § 52 Abs. 3 NÖ BO 2014 entspricht. Auch dazu sei allerdings wiederum nur der Vollständigkeit halber angeführt, dass daher, da es sich wie oben ausgeführt, bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, ausschließlich auf die Einreichunterlagen, insbesondere Einreichpläne abzustellen ist. Im konkreten Fall kommt aus den Einreichplänen in eindeutiger Weise hervor, dass der betreffende Gebäudeteil, der in den hinteren Bauwich hineinragt, ausdrücklich und ausschließlich als Stiegenaufgang genützt wird, sodass schon alleine daraus seitens des erkennenden Gerichtes unabhängig von den dargelegten Erwägungen des Beschwerdeführers, der Bauwerber und der Berufungsbehörde von einem „Treppenhaus“ im Sinne der angeführten Bestimmung auszugehen ist. Auf die diesbezüglich aber ohnehin fehlende rechtliche Relevanz dieser Frage wurde jedoch bereits verwiesen.

Zusammengefasst wurden vom Beschwerdeführer mit seinen rechtzeitig geltend gemachten und auch in der Beschwerde noch aufrecht gehaltenen Einwendungen keine zulässigen Einwendungen erhoben, sodass er seine Parteistellung im erstinstanzlichen Verfahren verloren hat. Im Übrigen würden jedoch diese Einwendungen auch inhaltlich nicht zutreffen.

Aus diesen Gründen wurde von der Berufungsbehörde zu Recht die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen und war daher seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das Bauvorhaben im Ergebnis zu bestätigen, ohne auf das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers und auch der Bauwerber weiter eingehen zu müssen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt – soweit er unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen von rechtlicher Relevanz ist – im Wesentlichen unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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