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LVwG-S-1591/001-2022•LVwG N LVwG-S-1591/001-2022
LVwG-S-1591/001-2022Tribunal administratif régional10 juin 2022
Arbeitsrecht; Arbeitslosenversicherung; Verwaltungsstrafe; Leistungen; Missbrauch; Vorsatz; Tatanlastung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 21.04.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer deswegen, weil er von 08.08.2019 bis 03.10.2019, beim Arbeitsmarktservice ***, ***, ***, vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen habe, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, weil festgestellt worden sei, dass er in der angegebenen Zeit als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei und er die Aufnahme dieser Tätigkeit nicht beim AMS *** angezeigt habe, wegen Übertretung des § 71 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz nach derselben Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden, verhängt und gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag von € 100,-- vorgeschrieben.
Begründend führte die belangte Behörde zum Verschulden aus, dass der Beschwerdeführer die gemäß § 5 Abs.1 VStG zu vermutende Fahrlässigkeit nicht widerlegt habe.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen wie bereits in seiner aktenkundigen Erstvernehmung vor, dass er seine Anmeldung zur Sozialversicherung von Anfang an bei seinem Arbeitgeber eingefordert habe. Entgegen dessen anfänglicher Zusicherung seiner Anmeldung sei diese trotz mehrfacher Urgenz unterblieben und habe der Beschwerdeführer letztlich deswegen die Tätigkeit eingestellt. Er sei davon ausgegangen, dass sich bei ordnungsgemäßer Anmeldung seiner Tätigkeit beim Sozialversicherungsträger eine zusätzliche Meldung beim AMS erübrige.
§ 71 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004, lautet:
„(2) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet.“
Aufgrund des unmissverständlichen Gesetzeswortlautes handelt es sich beim gegenständlichen Tatvorwurf um ein Vorsatzdelikt. Die Begründung des angefochtenen Bescheides geht im entscheidungswesentlichen Unterschied dazu von einer gesetzlich zu vermutenden Fahrlässigkeit aus.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übersieht dabei nicht die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu §§ 25 und 50 AlVG, der zufolge das AMS im Zweifel auch davon ausgehen kann, dass – angesichts des jedem Arbeitslosen zu unterstellenden Alltagswissens – bei Arbeitsaufnahme zumindest eine Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen wird, also Vorsatz in der Form des dolus eventualis vorliegt (VwGH 2004/08/0129 und 2005/08/0100). Diese Rechtsprechung wurde jedoch im Verfahren betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe entwickelt, auf das die Grundsätze des VStG nicht anzuwenden sind. Diese Rechtsprechung kann daher weder auf das gegenständliche Vorsatzdelikt noch auf den im letzten Halbsatz des bekämpften Spruches überschießend angeführten Tatvorwurf betreffend die „Nichtmeldung“ der Aufnahme der Tätigkeiten beim zuständigen AMS übertragen werden, da § 71 Abs. 2 AlVG für letztere Übertretung des § 50 Abs. 1 AlVG keine Sanktion vorsieht (LVwG Steiermark: LVwG 30.29-782/2016).
Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Mängel sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tatanlastung als im Beschwerdeverfahren nicht sanierbar.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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