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LVwG-AV-733/004-2020•LVwG N LVwG-AV-733/004-2020
LVwG-AV-733/004-2020Tribunal administratif régional10 juin 2022
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; Einwendung; Präklusion;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 10.06.2020, Zl. ***, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23.01.2020, Zl. ***, mit dem C, D, E und F die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Wohngebäuden mit je einer Wohneinheit, von Nebengebäuden sowie von baulichen Anlagen auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt wurde, zurückgewiesen wurde, unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.03.2022, ***,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichts- verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit am 05.08.2019 beim Gemeindeamt der Marktgemeinde *** eingelangtem Bauansuchen beantragten C, D, E und F (in weiterer Folge: Bauwerber) beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von zwei Wohngebäuden mit je einer Wohneinheit, von Nebengebäuden (Garage, Abstellraum, Gerätehütte) und von baulichen Anlagen (Carport, Terrassenüberdachungen, straßenseitige Einfriedung) auf der Liegenschaft in ***, ***, GSt.Nr. ***, EZ ***, KG *** (in weiterer Folge: Baugrundstück).
Nach erfolgter Vorprüfung verständigte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz mit Schreiben vom 28.11.2019 gemäß § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 unter anderem A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) als Nachbar des Baugrundstücks von dem geplanten Bauvorhaben sowie davon, dass in den Antrag, seine Beilagen und allfällige Gutachten Einsicht genommen werden kann. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, andernfalls seine Parteistellung erlösche.
Mit Schreiben vom 06.12.2019 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben. Er führte darin aus, dass das beantragte Gebäude in einem Abstand von nur 2,6 m zu seiner Grundgrenze errichtet werden soll. Aus dem ihm übergebenen Lageplan sei ersichtlich, dass bis auf das Baugrundstück alle Grundstücke in der *** eine hintere Baufluchtlinie von zirka 13 m aufweisen. Eine derartige Ausnahme könne er nicht akzeptieren, sodass er Einspruch gegen das geplante Bauvorhaben erhebe. Er ersuche darum, für das Baugrundstück die hintere Baufluchtlinie, wie bei allen anderen vorhanden, vorzuschreiben.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 23.01.2020, Zl. ***, wurde den Bauwerbern die beantragte baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Wohngebäuden mit je einer Wohneinheit, von Nebengebäuden (Garage, Abstellraum, Gerätehütte) und von baulichen Anlagen (Carport, Terrassenüberdachungen, straßenseitige Einfriedung) auf dem Baugrundstück entsprechend der Antragsbeilagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, und unter der Vorschreibung von Auflagen erteilt. Zugleich wurden die Einwendungen des G und des Beschwerdeführers für miterledigt erklärt.Hinsichtlich der Einwendungen wurde ausgeführt, dass für das verfahrensgegenständliche Grundstück ein rechtskräftiger Bebauungsplan gelte, der eine vordere Baufluchtlinie in einem Abstand von 3 m zur Straßenfluchtlinie vorsehe. Die hintere Baufluchtlinie verlaufe im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks auf der hinteren Grundstücksgrenze. Diese Baufluchtlinien seien seit der Erlassung des ersten Bebauungsplans im Jahr 1981 unverändert festgelegt. Die Tatsache, dass bei den östlich und westlich an das Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstücken die hintern Baufluchtlinie anders, nämlich in einem Abstand von 24 m zur vorderen Baufluchtlinie, festgelegt sei, habe nichts mit dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zu tun und lasse sich wahrscheinlich mit dem auf dem Baugrundstück ursprünglich bestehenden Hauptgebäude erklären. Mit Bescheid vom 21.04.1971 sei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage sowie einer fundierten Einfriedung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erteilt worden und sei dieses im hinteren (nördlichen) Teil des Grundstücks situiert gewesen. Diese Baubewilligung sei somit zirka zehn Jahre vor der Erlassung des ersten Bebauungsplans erteilt worden. Gemäß § 50 Abs 1 NÖ BO 2014 müssen die seitlichen und hinteren Bauwiche mindestens 3 m betragen, außer die Mindestbreite ist in einem Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anderes festgelegt. Gegenständlich sei jedoch aufgrund der im Bebauungsplan festgelegten, auf der hinteren Grundstücksgrenze verlaufenden hinteren Baufluchtlinie, der mindestens 2,6 m betragende Abstand des geplanten Hauptgebäudes zur hinteren Grundstücksgrenze zulässig.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung vom 06.02.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** zur neuerlichen Verhandlung sowie Erlassung eines neuen Bescheids. Begründend führte der Beschwerdeführer hierzu nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) betreffend das Verfahren zur Erlassung des Bebauungsplanes aus, dass ihm am 23.12.2019 ein Bebauungsplan, datiert mit 23.09.1981, Blatt 12, ausgefolgt worden sei, auf dem die Baufluchtlinie bei dem Baugrundstück Nr. *** wegen des darauf errichteten Gebäudes unterbrochen dargestellt sei, sich jedoch auf den angrenzenden Grundstücken in gedachter Verlängerung jeweils fortsetze. Im Gegensatz dazu sei jedoch aus dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Auszug aus dem Bebauungsplan ersichtlich, dass die hintere Baufluchtlinie bei dem Baugrundstück entlang der Grundstücksgrenze verlaufe.Die Behörde habe es demnach unterlassen, im Bescheid den Bebauungsplan zu konkretisieren. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da es, nachdem unterschiedliche Baufluchtlinien eingezeichnet seien, eine Abänderung des Bebauungsplanes für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück gegeben haben müsse. Mangels konkreter Bezeichnung des gültigen Bebauungsplanes sei die Entscheidung der Behörde nicht nachvollziehbar. Der Bescheid leide an Rechtswidrigkeit, weil die Behörde es unterlassen habe, darzulegen, welcher konkrete Bebauungsplan für die Entscheidung maßgeblich gewesen sei.
Mit Schreiben vom 28.02.2020, eingelangt am 02.03.2020, übermittelten die Bauwerber eine – sich ausschließlich auf die veränderte Lage des Hauptgebäudes zur hinteren Grundgrenze – beziehende Projektänderung zu dem bewilligten Bauvorhaben. Die Projektänderung sah vor, dass aufgrund des Einwands des Beschwerdeführers in Entsprechung des § 50 Abs 1 NÖ BO 2014 der Abstand des bewilligten Hauptgebäudes zur hinteren Grundgrenze des Baugrundstücks Nr. ***, KG ***, zu dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden GSt.Nr. ***, KG ***, erhöht wird. Aus diesem Grund wurde die westliche Hauptgebäudehälfte (Haus 1) um 0,58 m, die östliche Hauptgebäudehälfte (Haus 2) um 0,88 m bei gleichbleibenden seitlichen Abständen in Richtung Süden zur Straße verschoben. Der neue durchschnittliche Abstand zur hinteren Grundgrenze betrug somit 3,63 m, der geringste Abstand 3,48 m. Dadurch verringerte sich auch der Versatz der beiden Hauptgebäudehälften zueinander von 0,60 m auf 0,30 m. Der Gebäudeabstand zur nördlichen Grundgrenze entsprach nunmehr mindestens der halben Gebäudehöhe an der Nordfassade von 6,86 m, dies sind 3,43 m. Für eine detaillierte Darstellung wurde auf den beigelegten Einreichplan verwiesen.
Mit Schreiben vom 28.04.2020 verständigte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde zweiter Instanz (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführer von dieser Projektänderung sowie unter Hinweis auf § 65 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) davon, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen in die Projektunterlagen, Beilagen und allfällige Gutachten Einsicht genommen und eine Stellungnahme abgegeben werden kann.
Mit Stellungnahme vom 12.05.2020 brachte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vor, dass eine Rechtmäßigkeit der geplanten Bebauung die Einhaltung aller erforderlichen Vorschriften und deren Überprüfbarkeit voraussetze. Unerledigt sei bislang eine Aussage zur Baufluchtlinie und der dazugehörigen Verordnung geblieben, weshalb er die Berufungsgründe weiterhin vollinhaltlich aufrechthalte.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2020, Zl. ***, wurde unter Spruchpunkt I. die Berufung des Beschwerdeführers vom 06.02.2020 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23.01.2020, Zl. Zl. ***, zurückgewiesen sowie unter Spruchpunkt II. den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Wohngebäuden mit je einer Wohneinheit, von Nebengebäuden und von baulichen Anlagen im beantragten Umfang auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, entsprechend der Antragsbeilagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, unter der Vorschreibung von Auflagen erteilt.Begründend wurde hierzu nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufs zusammengefasst ausgeführt, dass die Berufung keinerlei Ausführungen hinsichtlich einer möglichen Verletzung der in § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 normierten taxativen subjektiv-öffentlichen Rechte aufweise. Es sei ausschließlich die Frage des Verlaufs der Baufluchtlinie thematisiert und auf den Verlauf der hinteren Baufluchtlinie auf den östlich und westlich an das Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstücken hingewiesen worden. Da keine Verletzung der in § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das Bauwerk und dessen Benutzung behauptet worden sei und der Verlauf der hinteren Baufluchtlinie kein subjektiv-öffentliches Recht darstelle, seien keine Nachbarrechte verletzt worden.
In der durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 06.07.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde.
Begründend führte der Beschwerdeführer hierzu in Wesentlichen aus, dass er von Anfang an vorgetragen habe, dass der Grenzabstand des Hauptgebäudes zu gering sei, womit er jedenfalls ein Recht im Sinne des § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 geltend gemacht habe. Diesem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht sei auch schon dadurch Rechnung getragen worden, dass infolge seiner Berufung der Grenzabstand von 2,6 m auf 3,48 m vergrößert worden sei. Die Bestimmungen hinsichtlich des Abstandes eines Gebäudes zählen zu den klassischen Nachbarrechten, sodass nicht nachvollzogen werden könne, aus welchem Grund die belangte Behörde keine inhaltliche Entscheidung getroffen habe. Zudem habe er mehrfach darauf hingewiesen, dass betreffend das verfahrensgegenständliche Baugrundstück nicht festgestellt worden sei, in welcher Fassung die relevante Baufluchtlinie anzuwenden sei. In der Stammversion aus dem Jahr 1981 sei die Baufluchtlinie unterbrochen, etwa in einem Abstand von 13 m zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers eingetragen. Diese unterbrochene Linie habe den damaligen Gebäudebestand durchquert, sodass davon auszugehen sei, dass die Baufluchtlinie ursprünglich mit Bezug auf die westlich und östlich angrenzenden Grundstücke in einer durchgehenden Linie vorgesehen gewesen sei. Nur so könne sie sachlich sein und dem Gleichheitssatz entsprechen. Wegen des Altbestandes auf dem Baugrundstück habe man offenbar im Anlassfall und grundstücksbezogen die Baufluchtlinie um das Gebäude herum gelegt. Diese Umlegung der Baufluchtlinie stelle eine Änderung der Stammfassung dar. Dem Beschwerdeführer sei trotz mehrfacher Urgenzen keine Auskunft darüber erteilt worden, in welcher Form und nach welchem Verfahren diese Änderung vollzogen worden sei. Nach Abtragung des Altbestandes wäre die Baufluchtlinie, um ein gleichheitskonformes Ergebnis zu erzielen, so wie in der Stammfassung in Verlängerung der westlich und östlich liegenden Baufluchtlinien festzusetzen gewesen.Er habe daher jedenfalls relevante Nachbarrechte geltend gemacht und auch vorgebracht, aus welchen Gründen eine Rechtsverletzung vorliege. Da die belangte Behörde dies nicht beachtet habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Weiters führe die Festlegung bzw. Änderung der Baufluchtlinie zu einem unsachlichen und verfassungswidrigen Ergebnis. Das GSt.Nr. *** sei in Bezug auf die Nachbargrundstücke in unsachlicher Weise bevorzugt. Die Festlegung entspreche auch nicht der Intention der Sicherung eines Grünraums im hinteren Bauwich. Die Festlegung der Baufluchtlinie auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück sei daher mit Verfassungswidrigkeit belastet, weshalb angeregt werde, die Frage der Übereinstimmung der Baufluchtlinie mit dem Gleichheitssatz dem Verfassungsgerichtshof zur Beurteilung vorzulegen. Es müsse einem Nachbarn im Bauverfahren zu jeder Zeit freistehen, auf die Verfassungswidrigkeit von Bebauungsbestimmungen auf dem Nachbargrundstück hinzuweisen, wenn bei deren Anwendung Abstandsvorschriften verletzt werden.
Darüber hinaus würden im Bereich der *** und der *** im Wesentlichen Einfamilienhäuser mit großzügigen Gärten bestehen. Das geplante Bauvorhaben könne nur schwer einer offenen Bebauungsweise untergeordnet werden. Es sei davon auszugehen, dass in Wirklichkeit ein Wohnblock mit 20 m Länge vorliegt, der dem Ortsbild und der umgebenden Bebauung widerspreche.
Zudem sei der Bescheid in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, da das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, konkrete Ermittlungen durchzuführen sowie im Rahmen der Bescheiderlassung die konkreten Rechtsgrundlagen bzw. die aktuelle Version des Bebauungsplans festzustellen. Ihm sei nicht bekannt gegeben worden, in welcher Form die Baufluchtlinie festgelegt worden sei. Es könne daher auch nicht überprüft werden, ob die Bestimmungen der §§ 33 ff NÖ ROG 2014 eingehalten worden seien.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19.11.2020, LVwG-AV-733/001-2020, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren keine Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht nach § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 geltend gemacht habe, da er nicht eingewendet habe, dass es durch das fertiggestellte Bauwerk zu einer Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster seiner Gebäude im Sinne des § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 komme, oder dass die seiner Liegenschaft zugekehrte Baufluchtlinie überschritten werde; vielmehr habe er lediglich allgemein den Verlauf der hinteren Baufluchtlinie auf dem Baugrundstück moniert. Mangels rechtzeitiger Erhebung tauglicher Einwendungen, hinsichtlich welcher dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren vom Gesetz ein Mitspracherecht eingeräumt sei, habe der Beschwerdeführer somit bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 seine Parteistellung verloren. Auch die im Berufungsverfahren erfolgte Projektänderung und die Verständigung des Beschwerdeführers vom 28.04.2020 hätten an dem bereits eingetretenen Verlust seiner Parteistellung nichts geändert, da bei einer Einschränkung des Vorhabens oder bei Projektänderungen ausschließlich im Interesse des Nachbarn oder bei solchen Änderungen des Gegenstandes, bei welchen eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn von vornherein ausgeschlossen ist bzw. eine Verbesserung der Nachbarstellung offenkundig eintritt, eine bereits früher eingetretene Präklusion weiter als gegeben anzunehmen ist (VwGH 28.03.2000, 99/05/0098).
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 18.03.2022, ***, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19.11.2020, LVwG-AV-733/001-2020, aufhob, da der Beschwerdeführer durch dieses wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt wurde.
Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis u.a. begründend aus:
“4. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof am 29. September 2021 gemäß Art 139 Abs 1 Z 2 BVG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der 28. Änderung des Bebauungsplanes und Neugestaltung idF der 9.A Änderung des digitalen Bebauungsplanes der Marktgemeinde ***, Gemeinderatsbeschluss vom 25. September 2019, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 26. September 2019 bis 10. Oktober 2019, ein, soweit dieser für das Grundstück Nr ***, KG ***, die Festsetzung der hinteren Baufluchtlinie vorsieht. Mit Erkenntnis vom 7. März 2022, ***, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass diese Verordnungsbestimmung gesetzwidrig war.
5. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
5.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
5.2. Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985). “
Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Die Bauwerber sind jeweils zu ¼-Anteil grundbücherliche Eigentümer des GSt.Nr. ***, EZ ***, KG *** (Anschrift: ***, ***). Dieses Grundstück weist, wie auch sämtliche angrenzenden Grundstücke, die Flächenwidmung „Bauland – Wohngebiet“ auf, wobei die Bebauung mit zwei Wohneinheiten pro Grundstück begrenzt ist. Für dieses Grundstück ist eine offene Bebauungsweise, die Bauklasse I, II (BW-2WE) sowie eine maximale Bebauungsdichte von 25% festgelegt.An dieses Baugrundstück Nr. ***, KG ***, grenzt unmittelbar nördlich das GSt.Nr. ***, KG ***, an, welches im Alleineigentum des Beschwerdeführers steht.
Mit Bauansuchen vom 31.07.2019 beantragten die Bauwerber beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von zwei Wohngebäuden mit je einer Wohneinheit, für die Errichtung von Nebengebäuden (Garage, Abstellraum, Gerätehütte) und von baulichen Anlagen (Carport, Terrassenüberdachungen, straßenseitige Einfriedung) auf der Liegenschaft in ***, ***, GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***.Der geringste Abstand der geplanten Wohngebäudes zu der hinteren Grundgrenze des Baugrundstücks Nr. ***, KG ***, zu dem GSt.Nr. ***, KG ***, betrug demzufolge 2,60 m.
Nach Vorprüfung des Bauvorhabens wurden mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 28.11.2019 die Nachbarn des Baugrundstücks, so auch der Beschwerdeführer, gemäß § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 von dem geplanten Bauvorhaben verständigt. Es wurde ihnen die Möglichkeit gegeben in den Antrag, seine Beilagen und allfällige Gutachten Einsicht zu nehmen und schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde erster Instanz allfällige Einwendungen einzubringen, andernfalls die Parteistellung erlischt.Diese Verständigung wurde einem Mitbewohner des Beschwerdeführers nachweislich am 02.12.2019 persönlich übergeben.
Mit Schreiben vom 06.12.2019 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben. Er erachtete sich dadurch verletzt, dass das Gebäude in einem Abstand von nur 2,6 m zu seiner Grundgrenze errichtet werden sollte. Aus dem ihm übergebenen Lageplan sei ersichtlich, dass bis auf das Baugrundstück alle Grundstücke in der *** eine hintere Baufluchtlinie von zirka 13 m aufweisen. Eine derartige Ausnahme könne er nicht akzeptieren, sodass er Einspruch gegen das geplante Bauvorhaben erhebe. Er ersuche darum, für das Baugrundstück die hintere Baufluchtlinie, wie bei allen anderen vorhanden, vorzuschreiben.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 23.01.2020, Zl. ***, wurde den Bauwerbern die beantragte baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Wohngebäuden mit je einer Wohneinheit, von Nebengebäuden (Garage, Abstellraum, Gerätehütte) und von baulichen Anlagen (Carport, Terrassenüberdachungen, straßenseitige Einfriedung) auf dem GSt.Nr. ***, KG ***, entsprechend der Antragsbeilagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, unter der Vorschreibung von Auflagen erteilt. Zugleich wurden die Einwendungen des G und des Beschwerdeführers für miterledigt erklärt.Dieser Bescheid wurde am 30.01.2020 von einem Mitbewohner des Beschwerdeführers übernommen.
In seiner gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung vom 06.02.2020 monierte der Beschwerdeführer die mangelnde Konkretisierung des Bebauungsplans in dem angefochtenen Bescheid.
Mit Schreiben vom 28.02.2020 legten die Bauwerber eine Projektänderung im Berufungsverfahren vor. Entsprechend der veränderten Lage des Hauptgebäudes wurde dadurch dessen durchschnittlicher Abstand zu der hinteren Grundstücksgrenze des Baugrundstücks Nr. ***, KG ***, zu dem GSt.Nr. ***, KG ***, von 2,6 m auf 3,63 m erhöht bzw. betrug der geringste Abstand nunmehr 3,48 m.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.04.2020 wurde der Beschwerdeführer von dieser Projektänderung mit dem Hinweis informiert, dass er innerhalb einer Frist von zwei Wochen in die Projektunterlagen, Beilagen und allfällige Gutachten Einsicht nehmen und eine Stellungnahme abgeben kann.Die Verständigung über die Hinterlegung dieses Schreibens wurde am 04.05.2020 von dem Zustellorgan an der Adresse des Beschwerdeführers hinterlassen.
Mit Stellungnahme vom 12.05.2020 brachte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vor, dass die Rechtmäßigkeit der geplanten Bebauung die Einhaltung aller erforderlichen Vorschriften und deren Überprüfbarkeit voraussetze. Unerledigt sei bislang eine Aussage zur Baufluchtlinie und der dazugehörigen Verordnung geblieben, weshalb er die Berufungsgründe weiterhin vollinhaltlich aufrechthalte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2020, Zl. ***, wurde unter Spruchpunkt I. die Berufung des Beschwerdeführers vom 06.02.2020 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23.01.2020, Zl. Zl. ***, zurückgewiesen sowie unter Spruchpunkt II. den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Wohngebäuden mit je einer Wohneinheit, von Nebengebäuden und von baulichen Anlagen im beantragten Umfang auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, entsprechend der Antragsbeilagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, unter der Vorschreibung von Auflagen erteilt.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.06.2020 übergeben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stützt sich hinsichtlich der von den Baubehörden erster und zweiter Instanz gesetzten Verfahrensschritte bzw. des Verfahrensganges sowie den Inhalten der jeweiligen Schriftstücke auf den schlüssigen Verwaltungsakt, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist.
Die Feststellungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken ergeben sich aus dem Bauansuchen selbst, dem im vorgelegten Akt einliegenden Grundbuchauszug des Baugrundstücks Nr. ***, KG ***, vom 05.08.2019 und einer vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgenommenen Einsichtnahme in den geografischen Auskunftsdienst für die niederösterreichische Landesverwaltung (i-map).
Die festgestellte Flächenwidmung sowie die Feststellungen zur Art der möglichen Bebauung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes stützen sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem maßgeblichen Flächenwidmungsplan sowie den Bebauungsplan der Marktgemeinde *** (in der Fassung der 10. Änderung des digitalen Bebauungsplanes der Marktgemeinde ***, beschlossen vom Gemeinderat am 01.12.2020, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 27.01.2021 bis 10.02.2021).
Die Feststellungen zu den jeweils vorgesehenen Abständen der zu errichtenden Gebäude zu der hinteren Grundgrenze des Baugrundstücks Nr.***, KG ***, zu dem GSt.Nr. ***, KG ***, ergeben sich aus den Einreichunterlagen.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 27 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Entsprechend dem Grundsatz, dass das Verwaltungsgericht die im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden hat, auch wenn das Bauansuchen vor deren Inkrafttreten eingebracht wurde (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0216), lauten die hier relevanten Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der derzeit geltenden Fassung LGBl 20/2022 auszugsweise:
Gemäß § 4 NÖ BO 2014 gelten im Sinne dieses Gesetzes als […] Z 6: bauliche Anlagen: alle Bauwerke die nicht Gebäude sind; Z 7: Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; […] Z 15: Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten; [...].
Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
[…].
Gemäß § 6 Abs 1 NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs 2 und § 35 Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
Gemäß § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z.B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs 2 und 4, § 51 Abs 2 Z 3, Abs 4 und 5, § 67 Abs 1) oder
auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs 2 Z 4, § 53a Abs 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
Gemäß § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.Für Parteien und Nachbarn in Wohngebäuden mit mehr als 4 Wohnungen darf die Verständigung auch durch einen mit dem Datum des Anbringens versehenen Anschlag an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) in den betroffenen Gebäuden erfolgen, wobei die Eigentümer dieser Gebäude derartige Anschläge in ihren Gebäuden dulden müssen. Die Verständigung ist in diesem Fall gleichzeitig an der Amtstafel oder auf der Homepage der Gemeinde kundzumachen, wodurch die Information dieselben Rechtswirkungen entfaltet wie die persönliche Verständigung.
Gemäß § 21 Abs 3 NÖ BO 2014 ist der Bescheid, mit dem über den Antrag nach § 14 entschieden wird, jenen Parteien und Nachbarn zuzustellen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Die Zustellung dieses Bescheides begründet jedoch keine Parteistellung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Diese Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen, weshalb lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung Gegenstand dieser Entscheidung ist.
In der Sache selbst ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projekts die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (VwGH 17.11.1981, 81/05/0104), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (VwGH 01.07.1986, 82/05/0015). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0007).
Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte im Falle eines Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ BO 2014 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060). Zudem ist auch zu beachten, dass die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt sind, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann (VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051). Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren demnach keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen.
Aus der Bestimmung des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können.
Eine Einwendung ist als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, dies jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).
Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A; VwGH 23.08.2012, 2012/05/0025, mwN). Soweit Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behauptetet materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang materieller Rechte hinaus zu.
Für die Parteistellung und deren Verlust (Präklusion) ist im Baubewilligungsverfahren zudem noch § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 zu beachten. Demnach verliert eine Person ihre Stellung als Partei, sofern sie vom geplanten Bauvorhaben nachweislich informiert wurde, soweit sie nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben erhebt.Die Anordnung des § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 bedeutet, dass eine Partei, die keine tauglichen Einwendungen im Sinne des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 rechtzeitig erhoben hat, ihre Parteistellung verliert. Ein Nachbar wahrt seine Parteistellung folglich nur dadurch, dass er die in § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 genannten Rechte, allenfalls in Verbindung mit anderen Bestimmungen der Bauordnung, auf die diese Bestimmung verweist (VwGH 07.09.2004, 2001/05/1127), rechtzeitig geltend macht.
Zusammenfassend ist somit unter Zugrundelegung dieser umfassend wiedergegebenen herrschenden Judikatur festzuhalten, dass die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt ist. Zum einen sind lediglich nur jene Einwendungen des Beschwerdeführers zu prüfen, die von diesem rechtzeitig erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“) und diese auch inhaltlich nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen aber auch nur soweit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Beschwerde des Beschwerdeführers aufrechtgehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).
Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Voranzustellen ist zunächst, dass es sich gegenständlich (unstrittig) bei dem beantragten Vorhaben um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt.
Weiters ist voranzustellen, dass das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende GSt.Nr. ***, KG ***, direkt an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, angrenzt, sodass er als Nachbar im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 NÖ BO 2014 anzusehen ist.
Mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 28.11.2019 wurde der Beschwerdeführer als Partei unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen, also unter Hinweis auf den Verlust seiner Parteistellung, von dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben im Sinne des § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 ordnungsgemäß verständigt (VwGH 23.07.2009, 2008/05/0112). Es wurde ihm somit die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben.
Mit Schriftsatz vom 06.12.2019 erhob der Beschwerdeführer innerhalb der eingeräumten Frist Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben und führte darin aus, dass das Gebäude in einem Abstand von nur 2,6 m zu seiner Grundgrenze errichtet werden soll. Aus dem ihm übergebenen Lageplan sei ersichtlich, dass bis auf das Baugrundstück alle Grundstücke in der Hofmannsthalgasse eine hintere Baufluchtlinie von zirka 13 m aufweisen. Eine derartige Ausnahme könne er nicht akzeptieren, sodass er Einspruch gegen das geplante Bauvorhaben erhebe. Er ersuche darum, für das Baugrundstück die hintere Baufluchtlinie, wie bei allen anderen vorhanden, vorzuschreiben.
Zu dieser Einwendung des Beschwerdeführers hinsichtlich seines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts nach § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 im Zusammenhang mit dem Bauwich bzw. den Abständen zwischen den Bauwerken ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich den Nachbarn lediglich insofern ein Mitspracherecht eingeräumt ist, als die Bestimmungen über Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bauwich, Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn dienen (VwGH 04.07.2000, 2000/05/0120).Dies bedeutet, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Abstand des Gebäudes zur Grundgrenze nur dann ein Mitspracherecht zukommt, wenn damit eine Verletzung der ausreichenden Belichtung seiner zulässigen Hauptfenster einhergeht.
Zudem können Nachbarn nach § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 nur die Überschreitung der ihrer Liegenschaft zugekehrten Baufluchtlinie geltend machen (VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0046).
Im vorliegenden Fall liegt jedoch eine konkrete Einwendung des Beschwerdeführers, dass es durch das fertiggestellte Bauwerk zu einer Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster seiner Gebäude im Sinne des § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 kommt, oder dass die seiner Liegenschaft zugekehrte Baufluchtlinie überschritten wird, nicht vor. Vielmehr moniert der Beschwerdeführer lediglich allgemein den Verlauf der hinteren Baufluchtlinie auf dem Baugrundstück. Damit bleibt jedoch unklar, in welchem von dem Gesetz geschützten Recht sich der Beschwerdeführer durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (VwGH 14.10.2005, 2004/05/0259) und wird keine Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht nach § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 geltend gemacht.
Mangels rechtzeitiger Erhebung tauglicher Einwendungen, hinsichtlich welcher dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren vom Gesetz ein Mitspracherecht eingeräumt ist, hat der Beschwerdeführer somit bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 seine Parteistellung verloren. Sein gesamtes späteres Vorbringen war daher zufolge der bereits eingetretenen Präklusionswirkung nicht mehr beachtlich und war er dem Verfahren nicht mehr als Partei hinzuzuziehen.
Auch durch die Zustellung des Bewilligungsbescheides vom 23.01.2020 konnte der Beschwerdeführer seine Parteistellung nicht wiedererlangen, weshalb die Berufung von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen wurde.
Daran ändern auch die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2022, ***, erfolgte Feststellung, dass die 28. Änderung des Bebauungsplanes und digitale Neugestaltung idF der 9.A Änderung des digitalen Bebauungsplanes der Marktgemeinde ***, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** am 25.09.2019 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 26.09.2019 bis 10.10.2019, soweit dieser für das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, die Festsetzung der hinteren Baufluchtlinie vorsah, gesetzwidrig war, und das in der Folge ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.03.2022, ***, mit dem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19.11.2020, LVwG-AV-733/001-2020, aufgehoben wurde, nichts.
Auch die im Berufungsverfahren erfolgte Projektänderung und die Verständigung des Beschwerdeführers vom 28.04.2020 änderten an dem bereits eingetretenen Verlust der Parteistellung des Beschwerdeführers nichts, da bei einer Einschränkung des Vorhabens oder bei Projektänderungen ausschließlich im Interesse des Nachbarn oder bei solchen Änderungen des Gegenstandes, bei welchen eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn von vornherein ausgeschlossen ist bzw. eine Verbesserung der Nachbarstellung offenkundig eintritt, eine bereits früher eingetretene Präklusion weiter als gegeben anzunehmen ist (VwGH 28.03.2000, 99/05/0098). Im vorliegenden Fall wurde durch die Projektänderung das projektierte Wohngebäude von der hinteren Grundgrenze des Baugrundstücks Nr. ***, KG ***, von dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden GSt.Nr. ***, KG ***, abgerückt, sodass der Abstand des Gebäudes zur hinteren Grundgrenze und somit zum Grundstück des Beschwerdeführers von 2,6 m auf 3,48 m an der geringsten Stelle erhöht wurde.
Da diese Projektänderung ausschließlich im Interesse des Beschwerdeführers lag, hatte diese keinerlei Auswirkungen auf den bereits eingetretenen Verlust der Parteistellung des Beschwerdeführers.
Abschließend ist festzuhalten, dass – wie zuvor ausgeführt - lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen ist, weshalb es sich erübrigt, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrags unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von den Verwaltungsbehörden vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) .Zudem werden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).
Auch im Sinne der Judikatur des EGMR ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären sind und auch Art 6 MRK und Art 47 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH 18.07.2013, Nr. 56.422/09 - Schädler-Eberle/ Lichtenstein).
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Besonderen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
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