LVwG N LVwG-AV-460/001-2022

LVwG-AV-460/001-2022Tribunal administratif régional9 juin 2022

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; behördliche Bewilligung; Probefahrt; Betriebsbegriff; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-460/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.460.001.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Steger betreffend die Beschwerde des Vereines „A“, ***, ***, vertreten durch dessen Vereinspräsidenten B, dieser vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28. März 2022, GZ. ***, betreffend Abweisung des Ansuchens um Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), folgenden

BESCHLUSS:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.03.2022, GZ. ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Baden zurückverwiesen wird.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.03.2022, GZ. ***, wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 25.02.2021, GZ. ***, um Bewilligung von Probefahrten mit Fahrzeugen ohne Anmeldung für PKW, Motorräder, Motorfahrräder und Anhänger abgewiesen.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Baden zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs. 1 KFG im § 45 Abs. 3 KFG geregelt werden würden. Die Aufzählung für die Voraussetzungen der Antragstellung in § 45 Abs. 3 Z 1 seien abschließend geregelt, das bedeute, dass die Aufzählung weder ergänzt noch geändert werden könne. Im Einzelnen beziehe sich die Bezirkshauptmannschaft Baden auf die Frage, ob der Beschwerdeführer, dessen Tätigkeit gemäß Z 2.1. der vorgelegten Vereinsstatuten nicht auf Gewinn ausgerichtet sei, einen Antrag auf Bewilligung der Durchführung einer Probefahrt nach den oben zitierten Bestimmungen stellen könne.

Die Tätigkeiten nach Z 1.1, 1.2. und 1.3. leg. cit. stünden ex lege nur Gewerbetreibenden bzw. Firmen- und Betriebsinhabern offen. Da der beschwerdeführende Verein sich weder im Rahmen eines gewerblichen Betriebes gewerbsmäßig mit der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen befasse noch mit diesem Handel treibe noch solche gewerbsmäßig befördere, seien die Voraussetzungen nach Z 1.1, 1.2. und 1.3. leg. cit. nicht erfüllt.

Nach Z 1.4. könne einen Antrag eine Person stellen, die eine Anstalt oder einen Betrieb besitze, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasse. Eine Anstalt sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine öffentliche einem bestimmten Zweck dienende Einrichtung, wie zum Beispiel eine Schule oder sonstige öffentliche Ausbildungsstätten. Unter einem Betrieb verstehe man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Wirtschaftsgüter produzierende oder Dienstleistungen erbringende wirtschaftliche Einrichtung, also eine wirtschaftlichen (und nicht ideellen) Zwecken gewidmete juristische Person.

Da die Ziele des Vereines nur ideellen Zwecken gewidmet seien und nur Vereinsmitgliedern offen stünden, die an eine Mitgliedschaft gebunden seien, könne auch in dieser Hinsicht nicht von der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1.4. ausgegangen werden.

Die in Z 1.5 und 1.6. beschriebenen Tätigkeiten würden Dienste eines Servicestationsunternehmens oder Reinigungsunternehmens bzw. Tätigkeiten von Gerichtssachverständigen beschreiben. Da keine dieser Voraussetzungen durch einen gemeinnützigen, nicht auf Gewinnabsicht gerichteten Verein zutreffen könnten, sei schon die Antragslegitimation nicht gegeben.

Die Prüfung weiterer notwendiger Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung von Probefahrten, wie zum Beispiel eine Versicherungsbestätigung oder die vom Beschwerdeführer lange „erkämpfte“ Stellungnahme des Finanzamtes seien daher entbehrlich.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 28.04.2022 beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde dahingehend Folge geben, dass der angefochtene Bescheid abgeändert werde, dass dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen (PKW, Motorräder, Motorfahrräder und Anhänger) erteilt werde, in eventu dass der angefochtene Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.

Begründend führte der Beschwerdeführer dazu zusammengefasst aus, dass er mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 19.11.2021 ermächtigt worden wäre, in der Begutachtungsstelle ***, ***, verschiedenste Fahrzeugklassen wiederkehrend nach § 57a KFG zu begutachten. Seither führe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner gemeinnützigen, nicht auf Gewinn gerichteten Vereinstätigkeit regelmäßig Begutachtungen gemäß § 57a KFG für seine Vereinsmitglieder durch.

Die belangte Behörde gehe nun fälschlicherweise davon aus, dass die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten im Sinne des § 45 KFG nur erteilt werden könne, wenn sich der Beschwerdeführer „im Rahmen eines gewerblichen Betriebes gewerbsmäßig mit der Instandsetzung von Fahrzeugen befasst, mit diesem Handel treibt oder solche gewerbsmäßig befördert“. Tatsächlich sei eine solche Bewilligung aber auch dann zu erteilen, wenn der Antragsteller eine Anstalt oder einen Betrieb besitze, die sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasse. Daraus ergebe sich, dass auch die Inhaber einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung einen Anspruch auf Erteilung einer Probefahrtbewilligung hätten.

Dies sei auch insofern schlüssig, als bei der Durchführung von § 57a KFG-Begutachtungen zur Beurteilung der Verkehrssicherheit von Fahrzeugen unter anderem Probefahrten angezeigt sein könnten bzw. derartige Probefahrten durch die PBStV teilweise vorgeschrieben seien. Bei der Durchführung derartiger Probefahrten müsse entweder das behördliche Kennzeichen mit dem Probefahrtkennzeichen abgedeckt werden oder der Zulassungsbesitzer (oder ein Beauftragter) im Fahrzeug mitfahren oder einen schriftlichen Auftrag für die Probefahrt erteilen. Die Notwendigkeit der Durchführung von Probefahrten mit Probefahrtkennzeichen sei somit evident. Gleiches gelte selbstverständlich bei der Begutachtung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von nicht zugelassenen Fahrzeugen.

Es würden auch keine Hinweise bzw. Gründe vorliegen, welche an der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen zweifeln ließen. § 45 Abs. 3 Z 4 KFG enthalte diesbezüglich auch im Gegenteil eine gesetzliche Vermutung, diese Verlässlichkeit anzunehmen; die gesetzmäßig angeführten Bedenken würden nicht vorliegen und seien von der belangten Behörde derartige Bedenken auch nicht dargetan worden, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten erfüllt wären und dem Beschwerdeführer diese zu erteilen gewesen wäre. Der angefochtene Bescheid sei daher in diesem Punkt mit Rechtswidrigkeit behaftet,

Der Beschwerdeführer legte mit seiner Beschwerde die Vereinsstatuten, den Vereinsregisterauszug zum Stichtag 28.04.2022 und den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 19.11.2021 zu GZ. *** (Beilagen ./A bis ./C) vor.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 05.05.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Baden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Baden vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

Der Verein „A“ als hier beschwerdeführender Verein mit Sitz in ***, ***, und mit deren Vereinspräsidenten B, ist zur ZVR-Zahl *** im Vereinsregister der Bezirkshauptmannschaft Baden eingetragen.

Laut beschlossener und gültiger Vereinsstatuten verfolgt der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn und vielmehr auf Gemeinnützigkeit ausgerichtet ist, als Vereinszweck die Förderung der Mobilität seiner Mitglieder und der Verkehrssicherheit im öffentlichen Verkehr. Dieser Vereinszweck soll durch die Erbringung von Serviceleistungen inkl. Fahrzeugbegutachtungen nach § 57a KFG, durch Durchführung von diversen Veranstaltungen, durch Organisation und Durchführung von Projekten, durch Errichtung und Betrieb von dem KFZ-Wesen dienenden Einrichtungen (im Besonderen Begutachtungsstellen) sowie Beschaffung der hiezu notwendigen Gerätschaften, durch Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Gesellschaften oder Einrichtungen und durch Herausgabe von Publikationen und Druckschriften erfolgen. Die finanziellen Mittel zur Verwirklichung dieses Vereinszweckes werden durch Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus Werbung und Sponsoring, Einnahmen aus entgeltlichen Leistungen des Vereins, aus Förderungen und Subventionen, aus Spenden, Sammlungen, Vermächtnissen und Sachleistungen sowie aus Erträgnissen aus Veranstaltungen und Publikationen aufgebracht. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand und ist diese mit Ausnahme der Anerkennung der gültigen Vereinsstatuten an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 19.11.2021, GZ. ***, wurde dem beschwerdeführenden Verein die Ermächtigung erteilt, in der Begutachtungsstelle in ***, ***, die in einem angeführten Fahrzeugklassen gemäß § 3 KFG unter Einhaltung der ebenso in einem angeführten Auflagen wiederkehrend nach § 57a KFG zu begutachten. Diese Ermächtigung ist nach wie vor aufrecht und führt der Beschwerdeführer seither auch diese wiederkehrenden Begutachtungen aus.

Zur Durchführung von § 57a KFG-Überprüfungen ist es teilweise notwendig, zum Zwecke der Beurteilung der Verkehrssicherheit Probefahrten durchzuführen. Dementsprechend beantragte der Beschwerdeführer mit Ansuchen vom 25.02.2021 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden die Erteilung zur Durchführung von Probefahrten mit Fahrzeugen ohne Anmeldung für PKW, Motorräder, Motorfahrräder und Anhänger.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.03.2022, GZ. ***, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer keine Antragslegitimation im Sinne des § 45 Abs. 3 Z 1 KFG zukomme. Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen wurden von der Bezirkshauptmannschaft Baden nicht geprüft.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist insgesamt als unstrittig zu beurteilen. Im Konkreten ergeben sich sämtliche Feststellungen in Bezugnahme auf den beschwerdeführenden Verein selbst aus den Vereinsstatuten (Beilage ./A) und dem Vereinsregisterauszug (Beilage ./B) und die Feststellungen in Bezugnahme auf den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 19.11.2021 aus eben diesem (Beilage ./C).

Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer seit Erteilung der Ermächtigung die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen im Sinne des § 57a KFG auch durchführt und dafür auch zumindest teilweise Probefahrten durchzuführen sind; letzteres ist zumindest offenkundig, um die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen vollständig überprüfen zu können. Gegenteiliges wird eben auch von der Bezirkshauptmannschaft Baden nicht behauptet.

Die Feststellungen betreffend den verfahrenseinleitenden Antrag und den hier mit Beschwerde angefochtenen Bescheid ergeben sich wiederum aus eben diesen.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

§ 45 Abs. 1, 2, 3 und 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG):

„(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,

2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

(…)

(2) Der Besitzer einer im Abs. 1 angeführten Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.

(3) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1. der Antragsteller

1.1. sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst,

1.2. mit solchen Handel treibt,

1.3. solche gewerbsmäßig befördert,

1.4. eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst,

1.5. ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt, oder

1.6. ein für eines oder mehrere Fachgebiete

17. 01 – Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse,

17. 11 – Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertung,

17. 14 – Kfz-Lackierung,

17. 15 – Kfz-Elektronik,

17. 40 – Auswertung von Fahrtschreibern, Unfalldatenschreibern,

17. 45 – Baumaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung,

17. 46 – Landmaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung,

17. 47 – Historische Fahrzeuge (Oldtimer), Restaurierung, Bewertung

in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragener allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist,

2. die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht

wird,

3. für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde, und

4. der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist und gegen die Vergabe an den Antragsteller keine steuerlichen Bedenken bestehen.

(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 1 KFG dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, wobei in einem normiert wird, welche Fahrten als "Probefahrten" im Sinne dieser Bestimmung gelten.

Demgegenüber wird in § 45 Abs. 3 KFG normiert, welche Voraussetzungen der Antragsteller auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 erfüllen muss. § 45 Abs. 3 Z 1 KFG 1967 zählt in Z.1.1. bis 1.5. taxativ auf, unter welchen (alternativen) Voraussetzungen einem Antragsteller die im § 45 Abs. 1 KFG 1967 angeführte Bewilligung zu erteilen ist. Nicht jedwede (gewerbliche) Tätigkeit, deren Ausübung die Durchführung von Probefahrten erforderlich oder zweckmäßig erscheinen lässt, begründet also (bei Erfüllen der weiteren, in § 45 Abs. 3 Z 2 bis Z 4 genannten Erfordernisse) einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1. Vielmehr muss der Antragsteller daneben eine der in Z 1 umschriebenen Tätigkeiten ausüben, damit ein solcher Anspruch besteht (VwGH 16.12.2008, 2005/11/0108; VwGH 27.09.2007, 2004/11/0183).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu – und blieb dies vom Beschwerdeführer auch unbestritten –, dass sich der Beschwerdeführer mit keinem gewerblichen Betrieb befasst, demnach auch nicht mit einem, der die Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern betrifft, dass der Beschwerdeführer auch keinen solchen Handel treibt oder solche gewerbsmäßig befördert und der Beschwerdeführer auch kein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt und auch nicht (als Verein naturgemäß) als Sachverständiger für eines der in § 45 Abs. 3 Z 1.6. genannten Fachgebiete eingetragen ist. Zu klären war in diesem Zusammenhang vielmehr nur, ob der beschwerdeführende Verein eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst, und demnach die Voraussetzung des § 45 Abs. 3 Z 1.4. KFG vorliegt, was von der Bezirkshauptmannschaft Baden verneint wurde.

Vom Vorliegen einer „Anstalt“ im Sinne dieser Bestimmung geht auch zurecht der Beschwerdeführer selbst nicht aus. Was die Frage des Vorliegens eines „Betriebes“ im Sinne dieser Bestimmung betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass der Gesetzgeber entgegen der Z 1.1. leg. cit. in der Z 1.4. nicht von einem „gewerbsmäßigen“ Betrieb ausgeht. Dass demnach der betreffende Antragsteller in seiner Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist, ist im Rahmen der hier anzustellenden Prüfung kein Ausschlusskriterium. Ohne Relevanz ist, dass die Tätigkeit nicht selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit zu erzielen (vgl. etwa VwGH 20.12.2010, 2009/02/0028).

Soweit nun des Weiteren die Bezirkshauptmannschaft Baden damit argumentiert, dass man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter einem Betrieb eine Wirtschaftsgüter produzierende oder Dienstleistungen erbringende wirtschaftliche Einrichtung, also eine wirtschaftlichen (und nicht ideellen) Zwecken gewidmete juristische Person verstehe, greift diese Definition im konkreten Fall zu kurz und ist als solche dem Gesetzestext und vor allem auch dem Gesetzeszweck nicht zu entnehmen. Auch ein rein auf ideelle Zwecke bedachter Verein kann eine bestimmte Tätigkeit „betreiben“; die Frage, ob eine Person ideelle Zwecke verfolgt oder in ihrer Tätigkeit auf Gewinn ausgerichtet ist, hat nichts mit der Frage zu tun, ob diese Person einen „Betrieb“ im Sinne des § 45 Abs. 3 Z 1.4. KFG besitzt. Der Gesetzgeber stellt mit dieser Formulierung einzig darauf ab, dass eine gewisse organisatorische Einheit zur Erreichung eines bestimmten arbeitstechnischen Zwecks bestehen muss, um auch damit eine rechtskonforme Verwendung von Probefahrtkennzeichen zu gewährleisten. Dem Zweck der Erteilung derartiger Ermächtigungen ist es weder förderlich noch hinderlich, ob nun der „Betrieb“ ideellen oder gewerbsmäßigen Zwecken ausgerichtet ist.

Freilich ist sehr wohl auch Voraussetzung im Sinne des § 45 Abs. 3 Z 1.4. KFG, dass sich eben dieser Betrieb im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst. Dazu ist festzuhalten, dass unter anderem dieser damit im Zusammenhang stehender Vereinszweck, nämlich die Erbringung von Serviceleistungen durch Fahrzeugbegutachtungen gemäß § 57a KFG und die Errichtung und der Betrieb von dem KFZ-Wesen dienenden Einrichtungen nicht nur den Mitgliedern des Vereines zugutekommen, sondern auch dem öffentlichen Interesse dient, dies dahingehend, dass nur verkehrs- und betriebssichere Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr verwendet werden. Auch die Argumentation der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Bindung an die Mitgliedschaft überzeugt daher nicht, ganz abgesehen davon, dass entsprechend der Statuten jedermann die Aufnahme in den Verein offensteht.

Zumal sich nicht zuletzt aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass für die Durchführung der § 57a KFG-Überprüfung die Durchführung von Probefahrten und demzufolge gemäß § 45 Abs. 1 KFG die dafür erforderliche Bewilligung unabdingbar ist, liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Z 1.4. KFG für die Erteilung der Bewilligung gegenständlich vor und erfolgte die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zu unrecht.

Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauffolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde die zentrale Sachverhaltsermittlung gänzlich unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (VwGH 20.10.1994, 94/06/0137; 25.06.1996, 95/05/0293 u.a.). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 Blg.Nr. 24.GP12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufenen Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich, nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (in diesem Sinne auch VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor dem Verwaltungsgericht käme. Nicht nur dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (zB. VwGH 29.04.2013, 2010/16/0089 m.w.n.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (VwGH 12.09.2013, 2013/21/0118).

Ein derartiger Ausnahmefall liegt nun im gegenständlichen Fall vor. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Baden wurde entsprechend des festgestellten Sachverhaltes das Ansuchen des Beschwerdeführers aus dem Grund der fehlenden Antragslegitimation nach § 45 Abs. 3 Z 1 KFG vorgenommen; eine Prüfung der weiteren Erteilungsvoraussetzungen der Z 2 bis 4 leg. cit. erfolgte seitens der belangten Behörde nicht mehr. Zur Klärung der Rechtmäßigkeit des Antrages ist demnach noch beinahe das gesamte Ermittlungsverfahren zu führen. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung der Verwaltungssache führt gerade aus diesem Grund zu keinem Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer, sondern trägt im Gegenteil dafür Sorge, dass ihm nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird.

Es war somit spruchgemäß mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung der belangten Behörde vorzugehen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur bzw. auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut verwiesen (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Weiters stellt die gegenständliche Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dar (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033). Dies gilt auch für die Anwendung der Rechtsprechung für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG angesichts der einzelfallbezogenen Verfahrenskonstellation (vgl. VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050).

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