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LVwG-AV-1805/001-2021•LVwG N LVwG-AV-1805/001-2021
LVwG-AV-1805/001-2021Tribunal administratif régional2 juin 2022
Gewerbliches Berufsrecht; Personenbeförderungsgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Zuverlässigkeit; Befähigungsnachweis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 21.7.2021, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A ist Inhaber der Gewerbeberechtigung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi, mit drei Personenkraftwagen im Standort: ***, ***.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 21.7.2021, Zl. ***, wurde die Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 unter Hinweis auf drei rechtskräftige Verwaltungsstrafen nach § 367 Z. 2 iVm § 39 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) iVm § 2 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelverkG) iVm § 3 Abs. 1 Z. 2 GelverkG entzogen. Diese Verwaltungsübertretungen würden schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen darstellen, weshalb die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei.
Dagegen hat Herr A fristgerecht Beschwerde erhoben und sinngemäß beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der von der Behörde im November 2020 geforderte gewerberechtliche Geschäftsführer eingestellt worden sei. Er habe somit im guten Glauben hinsichtlich der Weiterführung des Betriebes gehandelt.
Da aufgrund der Covid 19-Situation die restlichen beiden Prüfungstermine ausgebucht gewesen seien, habe er den nächstmöglichen freien Prüfungstermin für 02/2021 bekommen. Nach erfolgreicher Prüfung am 26.02.2021 sei er mit dem Prüfungszeugnis bei der WKO/*** vorstellig gewesen und habe den Nachweis noch am selben Tag (26.2.2021) an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha übermittelt. Er habe sodann sein Einzelunternehmen noch fast 6 Monate weitergeführt, ohne etwaige weitere Verwaltungsübertretungen zu riskieren. Eine Prognose über seine Persönlichkeit habe zu diesem Zeitpunkt nur positiv sein können, da ja derartige Übertretungen somit hinfällig gewesen seien.
Um finanziellen Schaden (Kredit, Leasing) hintanzuhalten, habe er sich entschlossen, trotz beinahe 90% Umsatzverlust sein Einzelunternehmen, ohne Mitarbeiter, aber auch ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer weiterzuführen. Er ersuche darum, seine ab Februar 2021 im gutem Glauben investierten finanziellen Mittel in die Beurteilung miteinfließen zu lassen, da er 60 Jahre alt sei und sonst dem finanziellen Ruin entgegenblicke.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 24. Mai 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Zahl *** sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-1805-2021 und durch Einvernahme des Beschwerdeführers.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Von folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen ist auszugehen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 5. November 2018, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Konzession für das Mietwagen-Gewerbe (Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen), mit drei Personenkraftwagen im Standort ***, *** erteilt. Gleichzeitig wurde die Bestellung von Herrn B, geboren ***, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung dieses Gewerbes genehmigt.
Am 7.12.2018 wurde das Einzelunternehmern des nunmehrigen Beschwerdeführers unter der Firma C e.U. im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer *** eingetragen.
Per 31.12.2018 ist der gewerberechtliche Geschäftsführer ausgeschieden.
Mit Schreiben vom 3.1.2019 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers im Gewerbeinformationssystem Austria eingetragen worden sei. Unter einem wurde auf die Bestimmung des § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 hingewiesen, wonach das Gewerbe nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während eines Monats, weiter ausgeübt werden dürfe.
Mit E-Mail vom 30.11.2020 teilte der nunmehrige Beschwerdeführer der Behörde mit, dass er ab 30.11.2020 einen gewerbeberechtigten Geschäftsführer telefonisch bei der Österreichischen Gebietskrankenkasse vorangemeldet habe. Die endgültige Anmeldung könne er erst machen, wenn er die Zugangsdaten der Handysignatur schriftlich bekommen habe. Dem Schreiben waren diverse Unterlagen betreffend D angeschlossen.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 4. Dezember 2020 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer ersucht, ergänzende Unterlagen, nämlich einen Strafregisterauszug von Herrn D aus Ungarn, ein Strafregister übersetzt auf Deutsch und beglaubigt sowie eine Erklärung gemäß § 39 Gewerbeordnung 1994 vorzulegen.
In weiterer Folge legte der nunmehrige Beschwerdeführer die Erklärung als gewerberechtlicher Geschäftsführer von Herrn D vor, nicht jedoch die angeforderte Strafregisterauskunft. Mit einem neuerlichen Schreiben vom 18.12.2020 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer daher erneut ersucht, die fehlenden Unterlagen nachzureichen, welcher Aufforderung der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist.
Mit nachweislich zugestellten Schreiben vom 25. Jänner 2021 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 sowie § 5 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz davon in Kenntnis gesetzt, dass im Hinblick darauf, dass er das Gewerbe seit 31.12.2018 ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer betreibe, beabsichtigt sei, ihm die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von vier Wochen dazu Stellung zu nehmen, welche nicht erstattet wurde.
Mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 15.6.2021 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf drei rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen und die Bestimmung des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihm die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von vier Wochen dazu Stellung zu nehmen, welche nicht erstattet wurde.
Am 26. Februar 2021 hat der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Prüfungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung die Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe und das Taxi-Gewerbe gemäß § 5 Abs. 5 Z. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz bestanden.
Gegen A liegen u. a folgende rechtskräftige, nicht getilgte Verwaltungsvorstrafen vor:
Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 20. März 2019, ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde er für schuldig erkannt, dass er als Inhaber und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma C e.U. mit dem Standort in ***, *** zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft seit 1.1.2019 bis mindestens 14.3.2019 (Datum der Anzeige) der gemäß § 9 GewO bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers eines der im § 95 Abs. 2 GewO (§ 1 Abs. 2 GelverkG) angeführten Gewerbe (Mietwagen-Gewerbe (Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen), mit drei Personenkraftwagen) nicht nachgekommen ist, da innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat kein Geschäftsführer namhaft gemacht wurde, obwohl der bisherige gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr B, mit 31.12.2018 aus dieser Funktion ausgeschieden ist.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 367 Z. 2 iVm § 39 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) iVm § 2 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelverkG) iVm § 3 Abs. 1 Z. 2 GelverkG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) gemäß § 367 Einleitungssatz GewO verhängt.
Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 26. Februar 2020, ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde er für schuldig erkannt, dass er als Inhaber und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma C e.U. mit dem Standort in ***, *** zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft seit 1.1.2019 bis mindestens 25.2.2020 (Datum der Anzeige) der gemäß § 9 GewO bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers eines der im § 95 Abs. 2 GewO (§ 1 Abs. 2 GelverkG) angeführten Gewerbe (Mietwagen-Gewerbe (Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen), mit drei Personenkraftwagen) nicht nachgekommen ist, da innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat kein Geschäftsführer namhaft gemacht wurde, obwohl der bisherige gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr B, mit 31.12.2018 aus dieser Funktion ausgeschieden ist.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 367 Z. 2 iVm § 39 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) iVm § 2 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelverkG) iVm § 3 Abs. 1 Z. 2 GelverkG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 330,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) gemäß § 367 Einleitungssatz GewO verhängt.
Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 9. April 2020, ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde er für schuldig erkannt, dass er als Inhaber und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma C e.U. mit dem Standort in ***, *** zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft seit 1.1.2019 bis mindestens 8.4.2020 (Datum der Anzeige) der gemäß § 9 GewO bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers eines der im § 95 Abs. 2 GewO (§ 1 Abs. 2 GelverkG) angeführten Gewerbe (Mietwagen-Gewerbe (Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen), mit drei Personenkraftwagen) nicht nachgekommen ist, da innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat kein Geschäftsführer namhaft gemacht wurde, obwohl der bisherige gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr B, mit 31.12.2018 aus dieser Funktion ausgeschieden ist.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 367 Z. 2 iVm § 39 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) iVm § 2 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelverkG) iVm § 3 Abs. 1 Z. 2 GelverkG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 440,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) gemäß § 367 Einleitungssatz GewO verhängt.
Der nunmehrige Beschwerdeführer übt das gegenständliche Gewerbe seit Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers B am 31.12.2018 ohne Unterbrechung aus, ohne dass ein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wurde. Im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA-Zl. ***) ist nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers B kein weiterer gewerberechtlicher Geschäftsführer eingetragen.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt, in dem der Bescheid betreffend die Erteilung der gegenständlichen Konzession ebenso enthalten ist wie die genannten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, sowie in die beigeschafften Strafverfügungen und in das Gewerbeinformationssystem Austria zur GISA-Zahl ***. Im Übrigen sind diese Feststellungen nicht strittig. Im Akt liegt weiters das Zeugnis betreffend die Befähigungsprüfung inne, welche der Beschwerdeführer am 26. Februar 2021 bestanden hat.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz lautet auszugsweise:
(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:
(2) Für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen sind die finanzielle Leistungsfähigkeit (Abs. 1 Z 2) und die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) (Abs. 1 Z 3) nicht erforderlich.
(2a) Beim Ausflugswagen-Gewerbe, Stadtrundfahrten-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.
(2b) Beim Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle 5 Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen
(2c) Mit der Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens im Sinne des § 71b Insolvenzordnung endet die Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi).
(3) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn
(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen ist gegeben, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit festlegen.
(5) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen wird nachgewiesen durch eine Bescheinigung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird. Die Gestaltung der Bescheinigung (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen. Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.
(5a) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe wird nachgewiesen durch
Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.
(6) Die Prüfungskommissionen sind von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder Verkehrsleiter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, aufgrund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten öffentlich Bediensteten des höheren Dienstes zu bestellen.
….
§ 16 Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:
(1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
§ 39 Abs. 1 und 2 GewO 1994 lauten:
(1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn
(2) Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem
§ 87 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
…
3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Das GelVerkG 1996 legt in § 5 Abs. 1 die zusätzlich zu den Bestimmungen der GewO 1994 geltenden Voraussetzungen für die Ausübung des Gelegenheitsverkehrsgewerbes fest. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, so ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Demnach darf die Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich gegeben sind. Unter Befähigungsnachweis ist gemäß § 16 Abs. 2 GewO 1994 der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. Gemäß § 39 Abs. 1 hat der Gewerbeinhaber einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann.
§ 5 Abs. 3 GelVerkG 1996 regelt im Besonderen die für die Ausübung des Gelegenheitsverkehrsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit, wobei es sich bei den Z. 1 bis 3 nur um eine demonstrative Aufzählung handelt. Der Tatbestand der Z. 3 umfasst dabei schwerwiegende verwaltungsrechtliche Verstöße. Durch die Einschränkung auf „schwerwiegende“ Verstöße wird sichergestellt, dass nicht schon jede geringfügige Verletzung der genannten Rechtsvorschriften den Antritt zum Gewerbe unmöglich macht oder zu einer Entziehung der Gewerbeberechtigung führt. Durch diese Bestimmung werden vor allem jene Verstöße erfasst, die mit der Ausübung des Gelegenheitsverkehrsgewerbes in engem Zusammenhang stehen: insbesondere gewerberechtliche, kraftfahrrechtliche, straßenpolizeiliche sowie arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (ErläutRV 680 BlgNR 18. GP, 6 f).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, fasst § 5 Abs. 1 im Zusammenhang mit Abs. 3 GelverkG unter dem Begriff der Zuverlässigkeit nicht nur Zuverlässigkeitsregelungen im Sinne der GewO, sondern auch Tatbestände über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben zusammen und geht in diesem Sinn von einem weiten Begriff der Zuverlässigkeit aus. Ferner hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 5 Abs. 3 GelverkG gegenüber § 87 Abs. 1 Z. 1 und 3 GewO besondere Bestimmungen geschaffen (VwGH 26.5.2014, 2013/03/0153).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bereits eine einzelne, schwerwiegende Übertretung einer beurteilungserheblichen Rechtsvorschrift gegen die Zuverlässigkeit sprechen kann. Ob ein Verstoß schwerwiegend ist, ergibt sich einerseits aus dem gesetzlich festgesetzten Strafrahmen und der im Einzelfall ausgesprochenen Strafhöhe sowie andererseits aus dem mit einer Sanktionsnorm verfolgten und im Anlassfall verletzten Schutzzweck. Weiters kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das im § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandselement der „schwerwiegenden Verstöße“ nicht nur durch an sich schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Darüber hinaus bedarf es bei der Prüfung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil nach der Regelung dieser Gesetzesstelle sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen ergibt. Deshalb ist es auch irrelevant, ob vom Gewerbetreibenden fallbezogen zu erwarten ist, dass er in Zukunft gleichartige Delikte begehen wird. (vgl. VwGH 18.5.2021, Ra 2021/04/0106 mwN; 5.3.2021, Ra 2018/04/0117 etc.).
Dazu wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers mit 31.12.2018 das Gewerbe ausgeübt hat, ohne einen neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen. Diesbezüglich sind drei Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha ergangen, wobei die jeweils verhängte Strafe den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hat, das Gewerbe weiterhin auszuüben, obwohl er selbst den Befähigungsnachweis nicht vorweisen konnte (die Befähigungsprüfung wurde erst im Februar 2022 bestanden). Die mit der Strafverfügung vom 20.3.2019 verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 220 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) hat ihn ebenso nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewogen, wie die in weiterer Folge ergangene Strafverfügung vom 26.2.2020, sodass schließlich mit Strafverfügung vom 9.4.2020 eine weitere Geldstrafe über ihn verhängt wurde. Das Ermittlungsverfahren hat überdies erbracht, dass auch die dritte Strafverfügung ihn nicht davon abgehalten hat, das Gewerbe weiterhin auszuüben, ohne einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer dazu vorgebracht, dass er vorgehabt habe, selbst den Befähigungsnachweis zu erbringen, wobei er bei einem ersten Prüfungstermin im Februar 2019 krank gewesen sei, die zweiten Prüfung im September 2019 habe er ebenso nicht bestanden wie die dritte Prüfung im Februar 2020. Damit wird jedoch übersehen, dass er ungeachtet seiner Bemühungen, selbst den Befähigungsnachweis zu erbringen, verpflichtet gewesen wäre, nach Ausscheiden des letzten gewerberechtlichen Geschäftsführers mit 31.12.2018 einen neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen. Im Hinblick auf den langen Zeitraum, in dem das Gewerbe ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer ausgeübt wurde, ist jedenfalls von schwerwiegenden Übertretungen der im Zusammenhang mit den bei der gegenständlichen Gewerbeausübung zu beachtenden Rechtsvorschriften auszugehen, ist doch der gewerberechtliche Geschäftsführer gemäß § 39 Abs. 1 GewO 1994 dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Dass es sich bei den gegenständlichen Strafverfügungen um schwerwiegende Verstöße handelt, wird insbesondere durch die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz verdeutlicht, wonach die Konzession nur erteilt werden darf, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich erfüllt sind. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession gemäß dieser Bestimmung zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 Gewerbeordnung 1994 bleiben hievon unberührt. Bei Verlust des Befähigungsnachweises hat die Behörde somit die Konzession zu entziehen.
Dadurch, dass der Beschwerdeführer den Schutzzweck der Bestimmung des § 39 Abs. 1 trotz vorangehender Bestrafung fortgesetzt verletzt hat und das gegenständliche Gewerbe deutlich mehr als ein Jahr ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer ausgeübt hat, ist jedenfalls von schwerwiegenden Verstößen gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen auszugehen, sodass die Behörde zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist.
Im Hinblick darauf, dass, wie oben ausgeführt, sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers und ist wegen der zwingenden Rechtsvermutung keine Zukunftsprognose anzustellen. Insofern kann auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2022 den Befähigungsnachweis erbracht hat, an dieser Beurteilung nichts ändern.
Soweit vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer bei Entziehung der Gewerbeberechtigung wirtschaftlich ruiniert wäre, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach für die Berücksichtigung derartiger Umstände die Rechtsgrundlage fehlt bzw. die wirtschaftlichen Folgen für die Beurteilung der Rechtmäßigung der Entziehung einer Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 nicht maßgeblich sind (vgl. etwa VwGH 11.9.2013, 2013/04/0107; 12.6.2013, 2013/04/0064 mwN).
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen
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