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LVwG-AV-1131/001-2020•LVwG N LVwG-AV-1131/001-2020
LVwG-AV-1131/001-2020Tribunal administratif régional25 mai 2022
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Bewilligungspflicht; Ablagerung; Anschüttung; Artenschutz; Wiederherstellung; Sanierungsplan;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch J Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 02. September 2020, ZI. ***, betreffend Verpflichtung zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes nach dem NÖ Naturschutzgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der erste Spruchteil des angefochtenen Bescheides (betreffend Vorlage eines Sanierungsplans) durch folgende Anordnung ersetzt wird:
„Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, wegen der von ihm auf den Grundstücken Nr. ***, Nr. *** und Nr. ***, alle KG ***, gesetzten Maßnahmen einen Sanierungsplan zu erstellen und diesen der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn bis 31. August 2022 (einlangend) zur Bewilligung vorzulegen.
Ziel der Sanierung ist die Abänderung der durch den Beschwerdeführer vorgenommenen dammartigen Erdanschüttung (siehe Abbildungen in Beilage 2 zum Gutachten von B vom 07. März 2022) auf den Grundstücken Nr. ***, Nr. *** und Nr. *** durch Maßnahmen, die dazu geeignet sind, das Gelände den vorherigen Standortverhältnissen bestmöglich anzupassen, um einen dem ursprünglichen Zustand bestentsprechenden Verlandungslebensraum herzustellen.“
Im Übrigen wir die Beschwerde abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1.1. Bescheid vom 28.05.2019, Zl. ***:
Mit Bescheid vom 28.05.2019, Zl. ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (in der Folge: die belangte Behörde) den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) ein Sanierungskonzept betreffend Ablagerung von Teichräumgut entlang des Ufers der Schlossteiche in der KG *** vorzulegen. Das Sanierungskonzept habe einen Rekultivierungsplan inklusive Lage-Höhen Plan mit flächiger und farblicher Darstellung der einzelnen Vegetationsbereiche (z.B. Schilf, Feuchtwiesenbereiche, Wald); eine Darstellung der Angelplätze und Steganlagen, eine Darstellung einer während der Brut- und Jungenaufzuchtzeit störungsfreien Zone in Bezug auf die Graureiherkolonie und eine Angabe der Durchführung der Sanierungsarbeiten (eventuell Zufahrten oder andere Entfernungsvarianten) zu enthalten; der Rekultivierungsplan sei von einem Experten auf dem Gebiet der Ökologie und Landschaftsplanung durchzuführen; die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen seien außerhalb der Brut- und Jungenaufzuchtzeit des Graureihers (15.02. bis 20.07.) durchzuführen und das Sanierungskonzept sei im Auftrag und auf Rechnung des Beschwerdeführers durchzuführen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die belangte Behörde mit Schreiben der NÖ Umweltanwaltschaft vom 02.04.2019 in Kenntnis gesetzt worden sei, dass im Bereich der beiden Teiche auf den Grundstücken Nr. *** und *** in der KG *** massive Eingriffe mit schwerwiegenden Umweltfolgen durchgeführt worden seien. Daraufhin sei am 08.04.2019 eine Überprüfung durch die Gewässeraufsicht durchgeführt und bei der Erhebung festgestellt worden, dass beim *** auf dem Grundstück Nr. *** kürzlich der Schlamm aus dem Teich entfernt worden sei. Das dabei anfallende Teichräumgut sei entlang des Ufers bzw. im angrenzenden Wald ungeordnet, zumeist in Form eines Dammes, gelagert worden. Beim *** auf dem Grundstück *** sei auf einem kleinen Teilabschnitt im nördlichen Bereiches des Teiches kürzlich Schlamm aus dem Teich entfernt worden. Das dabei anfallende Teichräumgut sei entlang des Ufers gelagert worden. Ob das Teichräumgut der Klasse A1 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 entspreche, habe nicht in Erfahrung gebracht werden können. Da nicht von einer ordnungsgemäßen Aufbringung des Teichräumgutes ausgegangen werden könne, sei angeregt worden, dass die Behörde eine Verhandlung vor Ort anberaumen möge.
Bei der am 22.05.2019 vor Ort durchgeführten Verhandlung sei unter Beiziehung der biologischen Amtssachverständigen festgestellt worden, dass im Südosten, Osten und Norden des Schlossteiches „***“ Grundstück Nr. ***, KG ***, Schlammanschüttungen auf einer Fläche von über 1000 m² und 1 m Höhe sowie Kiesschüttungen im Uferbereich vorgenommen worden seien. Durch die Anschüttungen seien vor allem Röhrichtbestände (Schilf) zerstört worden. Im Osten würden sich die Anschüttungen zusätzlich auf einen kleineren Teilbereich einer Sumpffläche erstrecken, die zahlreiche Seggenhorste aufweise. Weitere Anschüttungen hätten vor allem im östlich und nördlich angrenzenden Waldbereich stattgefunden. Am Ufer des Gewässers seien Angelplätze und Stege vorhanden. Im Gewässer seien zahlreiche Larvalstadien von Amphibien sowie auch am Gewässerrand etliche Schalen von Teichmuscheln festgestellt worden. Im nordöstlichen Uferbereich des Teiches befände sich eine Graureiherkolonie.
Dieser Sachverhalt sei von der biologischen Amtssachverständigen wie folgt beurteilt worden:
„Durch die Anschüttungen wurden neben einem kleinflächigen mit Seggen besiedelten Sumpfbereich auch Waldflächen (diesbezüglich wird auf die Stellungnahme des ASV für Forsttechnik verwiesen) vor allem aber Röhrichtbestände zerstört. Die Röhrichtbestände zeichnen sich auf Grund ihrer besonderen Stellung zwischen Wasser und Land als hochwertige Ökosysteme mit einer hohen Artenvielfalt aus und werden als gefährdeter Biotoptyp (rote Liste gefährdeter Biotoptypen Österreichs) eingestuft und entsprechend gesetzlich geschützt. Die Unterwasserzone des Röhrichts ist Laichplatz und Larvenhabitat verschiedener Amphibienarten. Im Zuge des Monitorings für Amphibienschutz an Niederösterreichs Straßen wurden laut Auskunft von C (Gebietsbetreuer) die geschützten Arten Erdkröte, Springfrosch, Grasfrosch, Laubfrosch, Teichmolch, Kammmolch, Grünfrösche, Rotbauchunke und Wechselkröte, die zu den Laichgewässern wandern, im unmittelbaren Nahbereich der *** Teiche nachgewiesen. So nutzen Erdkröten, Individuen des Wassersfroschkomplexes (Grünfrösche), Teich- und Kammmolche etc. ufernahe Bereiche des Schilfröhrichtes, um dort ihren Laich an den Wasserpflanzen anzuheften, die Kaulquappen finden zwischen den Schilfhalmen Schutz vor Fressfeinden. Durch die nun durchgeführten Aufschüttungen wird das Laichplatzangebot z.B. Schilfhalme, an denen Laichschnüre sowie Laichballen angehaftet werden können deutlich verringert und das Abwandern der jungen, noch kleinen Amphibien in die Landlebensräume deutlich erschwert. Da weiters bei Kammmolch und Teichmolch die Landhabitate in unmittelbarer Umgebung des Laichgewässers liegen können, wurden durch die Aufschüttungen auch potentielle Landhabitate zerstört.
Auch für die zum Großteil geschützten schilfbrütenden Vögel kommt es zu einem deutlichen Teilhabitatverlust. Laut persönlicher Mitteilung von D wurden in den letzten Jahren im Bereich der Teiche zahlreiche Vogelarten festgestellt: Zwergdommel (vom Aussterben bedroht), Drosselrohrsänger, Teichrohrsänger, Rohrschwirl, Rohrammer, Rohrweihe, Haubentaucher, Zwergtaucher, Tafelente, Stockente, Reiherente, Nachtreiher als Nahrungsgast könnte im Gebiet auch brüten, etc. (sowie eine Graureiherkolonie). Angemerkt wird noch, dass in der Studie: „Stillgewässer Österreichs als Brutgebiete für Wasservögel“ (Dvorak et al. 1994, Umweltbundesamt Wien) der *** für Wasservögel als „national bedeutend“, der *** als „regional bedeutend“ eingestuft wurde.
Ebenso stellt die teilweise Zerstörung des Röhrichts auch einen deutlichen Lebensraumverlust für aquatische und semiaquatische Wirbellose wie Schnecken, Kleinkrebse und Schmetterlinge dar. Um den der Natur bestentsprechenden Zustand zu erhalten, ist aus fachlicher Sicht ein Sanierungskonzept erforderlich.
Hinsichtlich der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen wird in Bezug auf die im Nordosten des Teiches befindlichen Graureiherkolonie auf Folgendes hingewiesen: Der Graureiher ist in Österreich als potentiell gefährdet eingestuft. Der Bestand ist tendenziell abnehmend. Laut persönlicher Mitteilung von D (E) sind im gesamten *** und westlichen *** lediglich vier Kolonien nachgewiesen (Stand 2017). Der nächste nachgewiesene Graureiherhorst befindet sich in über 30 km Entfernung. Die vorliegende Brutkolonie umfasste in den letzten Jahren ca. 15 bis 20 Brutpaare. Die Art ist während der Brutzeit bzw. während der Jungenaufzuchtzeit sehr sensibel in Bezug auf Störungen. Letztere können in der Folge zur Aufgabe des Brutvorganges bzw. zum vollständigen Verlassen der Horste führen. Diesbezüglich wird auch in der „Roten Liste gefährdeter Tiere Österreichs“ (Grüne Reihe des Lebensministeriums, herausgegeben vom Bundesministerium für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) als Handlungsbedarf der absolute Schutz der Brutkolonien angeführt. Ein Verlust der Graureiherbrutkolonie würde aus fachlicher Sicht zu einer erheblichen Auswirkung der ökologischen Funktionstüchtigkeit führen, da der Bestand einer potentiell gefährdeten charakteristischen Tierart im betroffenen Lebensraum maßgeblich beeinträchtigt bzw. vertrieben wird.
Aus diesem Grund sind die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen außerhalb der Brut-und Jungenaufzuchtzeit (15.02 bis 20.07.) durchzuführen. Im Rekultivierungsplan des vorzulegenden Sanierungsprojektes ist weiters ein Bereich auszuweisen, der während der Brut- und Jungenaufzuchtszeit von menschlichen Einflüssen (keine fischereilichen Tätigkeiten, kein Begehen) störungsfrei gehalten wird. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind nach Rücksprache mit D Störungen der Kolonie von 15.2. bis 20.7. im Abstand von 70 m zu Land von den peripheren Horsten gemessen bzw. 30 m von der Uferlinie im Koloniebereich gemessen zu Wasser unbedingt zu vermeiden. Bezüglich des Verbotes jeder absichtlichen Störung, insbesondere während der Brut- Nist-und Aufzuchtszeit (Überwinterungs-und Wanderzeit) und den Horstschutz wird auf das Jagdgesetz verwiesen.
Das Sanierungskonzept hat folgende Punkte zu enthalten:
-Rekultivierungsplan inklusive Lage-Höhen Plan mit flächiger und farblicher Darstellung der einzelnen Vegetationsbereiche (z.B. Schilf, Feuchtwiesenbereiche, Wald)
-Darstellung der Angelplätze und Steganlagen.
-Darstellung einer während der Brut- und Jungenaufzuchtszeit störungsfreien Zone in Bezug auf die Graureiherkolonie.
-Angabe der Durchführung der Sanierungsarbeiten (eventuell Zufahrten oder andere Entfernungsvarianten)
-Der Rekultivierungsplan ist von einem Experten auf dem Gebiet der Ökologie und Landschaftsplanung durchzuführen“
Die Maßnahmen seien im Auftrag und auf Rechnung des Beschwerdeführers erfolgt. Aus diesem Grund seien ihm auch die Maßnahmen als Verursacher vorzuschreiben.
Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 seien Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck könne die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan sei der Behörde zur Bewilligung vorzulegen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten mehrfach dem NÖ NSchG 2000 zuwidergehandelt habe. Um den der Natur bestentsprechenden Zustand zu erhalten, sei der Beurteilung der biologischen Amtssachverständigen folgend ein Sanierungskonzept erforderlich.
Mit Schreiben vom 23.07.2019 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, in welcher er als grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke Nr. *** (nördlicher = ***) und Nr. *** (südlicher = ***), EZ ***, GB ***, unter anderem ausführte, dass sich die Teiche innerhalb des Ortsbereichs, jedenfalls zumindest innerhalb eines Siedlungsgebietes, befinden bzw. mit einem solchem zusammenhängen würden.
Dem angefochtenen Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, worauf sich die belangte Behörde stütze. Es werde lediglich § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 genannt, wobei die Behörde keine Subsumierung von Sachverhalt unter den Tatbestand von § 35 leg.cit. vorgenommen habe. Es finde sich lediglich die formelhafte - jedoch ausdrücklich bestrittene - Wendung, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass mehrfach dem NÖ NSchG 2000 zuwidergehandelt worden sei. Es sei nicht erkennbar, welches Verhalten die Behörde heranziehe bzw. unter welche Norm subsumiere, um anschließend § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 anzuwenden. Darüber hinaus habe sie die durchgeführten Maßnahmen auch nicht auf ihre Notwendigkeit hinsichtlich der Teichbewirtschaftung geprüft und sei das entfernte Material der Teichparzelle entnommen und größtenteils innerhalb dieser Parzelle verteilt worden, weshalb das Material sozusagen nur verlagert worden wäre.
1.2. Beschluss vom 18.12.2019, ZI. LVwG-AV-837/001-2019:
In der Folge hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 18. Dezember 2019, ZI. LVwG-AV-837/001-2019, den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2019, ZI. ***, auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 6 NÖ NSchG 2000 verboten bzw. gemäß § 7 NÖ NSchG 2000 bewilligungspflichtig nur Maßnahmen wären, welche außerhalb vom Ortsbereich, d.h. außerhalb eines baulich und funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, vorgenommen wurden bzw. werden. Zu der Frage, ob die beiden von den Maßnahmen betroffenen Schlossteiche innerhalb oder außerhalb des Ortsbereiches liegen, habe die Behörde keinerlei Feststellungen getroffen, womit sie ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Der maßgebliche Sachverhalt stehe damit nicht fest. Eine Ergänzung des Verfahrens und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wäre weder rascher noch kostensparender umsetzbar, weswegen der Zielsetzung der Raschheit und Kostenersparnis durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG besser gedient sei.
Die belangte Behörde ersuchte daraufhin den Sachverständigen für Naturschutz, F, zur Abgabe einer Stellungnahme, ob sich die verfahrensgegenständlichen Schlossteiche auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, im Sinne des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 innerhalb oder außerhalb des Ortsbereiches befinden.
Mit Stellungnahme vom 08. Oktober 2019, Zl. ***, führte F zu dieser Frage wie folgt aus (Hervorhebungen sind solche durch den Verfasser):
„Das FG Anlagenrecht der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn ersucht um Feststellung, ob die im Verfahren *** betroffene Teichanlage auf dem GSN *** der KG *** innerhalb des Ortsbereiches liegt.
Stellungnahme:
Verfahrensgegenständlicher Teich liegt hauptsächlich auf dem GSN *** der KG ***.
Weitere von den Abgrabungs- und Anschüttungstätigkeiten teilweise betroffenen Grundstücke sind rund um die Parzelle *** situiert, diese wären wie folgt: GSN ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***.
Die Prüfung, ob gegenständliche Teichanlage innerhalb oder außerhalb des Ortsbereiches liegt, soll anhand folgender Fragestellungen geklärt werden:
Frage 1: Liegt überhaupt ein Ortsbereich vor?
Frage 2: Kann der betroffene Bereich, also das GSN *** KG ***, Bestandteil eines Ortsbereiches sein?
Frage 3: Liegt ein baulicher und funktioneller Zusammenhang vor?
Frage 4: Wie wird das Ortsgebiet im vorliegenden Fall konkret abgegrenzt?
Ad Frage 1 - Liegt überhaupt ein Ortsbereich vor?
Nach dem Naturschutzgesetz wird ein Ortsbereich durch eine zusammenhängende bebaute Fläche (mit Gebäuden, baulichen Anlagen oder zugeordneten befestigen Flächen) von mehr als einem Hektar begründet.
Im gegenständlichen Bereich können die Siedlungen westlich als auch südöstlich und östlich der Teichparzelle GSN *** KG *** als Ortsbereich definiert werden.
Ein Ortsbereich im Umfeld der gegenständlichen Teichanlage liegt somit vor.
Ad Frage 2 - kann der betroffene Bereich, also das GSN *** KG ***, Bestandteil eines Ortsbereiches sein?
Bestandteil eines Ortsbereiches können zum Beispiel sein:
Bebaute Flächen (mit Gebäude bzw. bauliche Anlagen)
Hausgärten als Flächen in einem Zweckverband mit der bebauten Liegenschaft
Freiflächen in einem Zweckverband mit Gebäuden od. öffentlichen Nutzungen
Plätze und Angerflächen, die von Gebäuden umgeben sind
Wasserflächen, die von Gebäuden umgeben sind, aber nur bis zu einer bestimmten Größe im Verhältnis zur Ausdehnung des Ortsgebietes
Funktionsgrünflächen wie Parks, Spielplätze, Kleingärten, Friedhöfe und ähnliche Flächen, aber nur bis zu einer bestimmten Größe im Verhältnis zur Ausdehnung des Ortsgebietes und unter Berücksichtigung der Lage zum bebauten Gebiet
Baulücken im Siedlungsverband
Flächen für zwingende logische Siedlungsabrundungen
Eine Teichfläche im Ausmaß von etwa 9 Hektar, welche der erwerbsmäßigen Fischzucht bzw. gewerbsmäßigen Ausübung der Angelfischerei dient, kann demnach nicht Bestandteil eines Ortsbereiches sein.
Ad Frage 3 - ist ein baulicher und funktioneller Zusammenhang mit dem Ortsbereich
gegeben?
Von einem baulichen Zusammenhang wird gesprochen, wenn die unter der Frage 2 angeführten Flächennutzungen unmittelbar aneinandergrenzen.
Von einem funktionellen Zusammenhang wird gesprochen, wenn die Nutzungen auf Grund ihrer Funktion, Bedeutung und Größe eine eindeutige Ergänzung zu einem bestehenden Ortsgebilde ergeben, wenn sie somit dem Ort untergeordnet sind.
Gegenständliche Teichanlage im Ausmaß von etwa 9 Hektar steht weder in einem baulichen noch in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Ortsbereich der Ortschaft ***. Die Teichanlage, welche der Fischereibewirtschaftung und/oder der Angelfischerei dient, kann nicht als bauliche oder funktionale Ergänzung zum bestehenden Ortsgebilde verstanden werden bzw. diesem Ortsgebilde untergeordnet sein.
Ad Frage 4 - wie wird das Ortsgebiet im vorliegenden Fall konkret abgegrenzt?
Im gegenständlichen Bereich sind eindeutige Abgrenzungen des Ortsgebietes möglich. So können die im betroffenen Bereich südwestlich und südöstlich der Teichparzelle vorbeiführenden Straßenzüge der Bundesstraße *** und der Landesstraße *** als klare Abgrenzung herangezogen werden. Gegen Westen ist eine Abgrenzung durch die das Schloss *** umgebenden teilweise parkähnlichen Flächen gegeben.
Nördlich und östlich der Teichparzelle ist eine Abgrenzung im Sinne eines Ortsgebietes auf Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht möglich bzw. notwendig.
Gegenständliche Teichanlage samt den von den Anschüttungsmaßnahmen zum Teil betroffenen Randbereiche (siehe oben angeführte Grundstücksparzellen der KG ***) sind daher nicht dem Ortsbereich der Ortschaft *** zuzuordnen.
Eine Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 1 Z 4. NÖ Naturschutzgesetz 2000 ist für die durchgeführten Abgrabungs- und Anschüttungsmaßnahmen daher auf Grund der räumlichen Lage außerhalb des Ortsbereiches gegeben.
Ebenso trifft das Verbot nach § 6 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000, nämlich das Verbot von Grabungen und Anschüttungen außerhalb des Ortsbereiches im Bereich von Schilf- und Röhrichtbeständen, zu.“
Mit ergänzender Stellungnahme vom 13. Juli 2020, Zl. ***, hielt F wie folgt fest (Hervorhebungen sind solche des Verfassers):
„Das FG Anlagenrecht der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn ersucht um Feststellung, ob die im Verfahren *** betroffene Teichanlage auf dem GSN *** der KG *** innerhalb des Ortsbereiches liegt.
Stellungnahme:
Verfahrensgegenständlicher Teich liegt auf dem GSN *** der KG ***. Die Prüfung, ob gegenständliche Teichanlage innerhalb oder außerhalb des Ortsbereiches liegt, soll anhand folgender Fragestellungen geklärt werden:
Frage 1: Liegt überhaupt ein Ortsbereich vor?
Frage 2: Kann der betroffene Bereich, also das GSN *** KG ***, Bestandteil eines Ortsbereiches sein?
Frage 3: Liegt ein baulicher und funktioneller Zusammenhang vor?
Frage 4: Wie wird das Ortsgebiet im vorliegenden Fall konkret abgegrenzt?
Ad Frage 1 - liegt überhaupt ein Ortsbereich vor?
Nach dem Naturschutzgesetz wird ein Ortsbereich durch eine zusammenhängende bebaute Fläche (mit Gebäuden, baulichen Anlagen oder zugeordneten befestigen Flächen) von mehr als einem Hektar begründet.
Im gegenständlichen Bereich können die Siedlungen nordwestlich als auch östlich und südöstlich der Teichparzelle GSN *** KG *** als Ortsbereich definiert werden.
Ein Ortsbereich im Umfeld der gegenständlichen Teichanlage liegt somit vor.
Ad Frage 2 - kann der betroffene Bereich, also das GSN *** KG ***, Bestandteil eines Ortsbereiches sein?
Bestandteil eines Ortsbereiches können zum Beispiel sein:
Bebaute Flächen (mit Gebäude bzw. bauliche Anlagen)
Hausgärten als Flächen in einem Zweckverband mit der bebauten Liegenschaft
Freiflächen in einem Zweckverband mit Gebäuden od. öffentlichen Nutzungen
Plätze und Angerflächen, die von Gebäuden umgeben sind
Wasserflächen, die von Gebäuden umgeben sind, aber nur bis zu einer bestimmten Größe im Verhältnis zur Ausdehnung des Ortsgebietes
Funktionsgrünflächen wie Parks, Spielplätze, Kleingärten, Friedhöfe und ähnliche Flächen, aber nur bis zu einer bestimmten Größe im Verhältnis zur Ausdehnung des Ortsgebietes und unter Berücksichtigung der Lage zum bebauten Gebiet
Baulücken im Siedlungsverband
Flächen für zwingende logische Siedlungsabrundungen
Eine Teichfläche im Ausmaß von etwa 9 Hektar, welche der erwerbsmäßigen Fischzucht bzw. gewerbsmäßigen Ausübung der Angelfischerei dient, kann demnach nicht Bestandteil eines Ortsbereiches sein.
Ad Frage 3 - ist ein baulicher und funktioneller Zusammenhang mit dem Ortsbereich
gegeben?
Von einem baulichen Zusammenhang wird gesprochen, wenn die unter der Frage 2 angeführten Flächennutzungen unmittelbar aneinandergrenzen.
Von einem funktionellen Zusammenhang wird gesprochen, wenn die Nutzungen auf Grund ihrer Funktion, Bedeutung und Größe eine eindeutige Ergänzung zu einem bestehenden Ortsgebilde ergeben, wenn sie somit dem Ort untergeordnet sind.
Gegenständliche Teichanlage im Ausmaß von etwa 9 Hektar steht weder in einem baulichen noch in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Ortsbereich der Ortschaft ***. Die Teichanlage, welche der Fischereibewirtschaftung und/oder der Angelfischerei dient, kann nicht als bauliche oder funktionale Ergänzung zum bestehenden Ortsgebilde verstanden werden bzw. diesem Ortsgebilde untergeordnet sein.
Ad Frage 4 - wie wird das Ortsgebiet im vorliegenden Fall konkret abgegrenzt?
Im gegenständlichen Bereich sind eindeutige Abgrenzungen des Ortsgebietes möglich. So können die im betroffenen Bereich nordöstlich und südöstlich der Teichparzelle vorbeiführenden Straßenzüge der Bundesstraße *** und der Siedlungsstraße am Damm als klare Abgrenzung herangezogen werden. Gegen Süden ist eine Abgrenzung durch den vorhandenen Baum- und Strauchbewuchs entlang des Teichrandes gegeben.
Nordwestlich und teilweise auch südwestlich der Teichparzelle ist eine Abgrenzung im Sinne eines Ortsgebietes auf Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht möglich bzw. notwendig.
Gegenständliche Teichanlage ist daher nicht dem Ortsbereich der Ortschaft
*** zuzuordnen.
Eine Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 1 Z 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 ist für Abgrabungs- und Anschüttungsmaßnahmen daher auf Grund der räumlichen Lage außerhalb des Ortsbereiches gegeben.
Ebenso trifft das Verbot nach § 6 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000, nämlich das Verbot von Grabungen und Anschüttungen außerhalb des Ortsbereiches im Bereich von Schilf- und Röhrichtbeständen, zu.“
1.4. Bescheid vom 02.09.2020, ZI. ***:
Mit Bescheid vom 02. September 2020, ZI. ***, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer wegen der in seinem Auftrag und auf seine Rechnung auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, gesetzten Maßnahmen und der dadurch erfolgten Zuwiderhandlung gegen das Verbot des § 6 Z 2 NÖ NSchG 2000 sowie wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 Z 4 NÖ NSchG 2000 bis spätestens 31. Oktober 2020 (einlangend) zur Vorlage eines Sanierungsplanes in Bezug auf die auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, gesetzten Maßnahmen (Ablagerung von Teichräumgut entlang des Ufers der Schlossteiche) zur Bewilligung bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn.
Das Sanierungskonzept habe folgende Punkte zu enthalten:
„- Rekultivierungsplan inklusive Lage-Höhen-Plan mit flächiger und farblicher Darstellung der einzelnen Vegetationsbereiche (z.B. Schilf, Feuchtwiesenbereiche, Wald);
Darstellung der Angelplätze und Steganlagen;
Darstellung einer während der Brut- und Jungenaufzuchtszeit störungsfreien Zone in Bezug auf die Graureiherkolonie;
Angabe der Durchführung der Sanierungsarbeiten (eventuell Zufahrten oder andere Entfernungsvarianten);
Der Rekultivierungsplan ist von einem Experten auf dem Gebiet der Ökologie und Landschaftsplanung durchzuführen;
Die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen sind außerhalb der Brut- und Jugendaufzuchtzeit des Graureihers (15. Februar bis 20. Juli) durchzuführen;
Das Sanierungskonzept ist im Auftrag und auf Rechnung von A durchzuführen.“
Nach Wiedergabe der relevanten gesetzlichen Bestimmungen (§§ 6, 7 und 35 NÖ NSchG 2000) stützte sich die belangte Behörde in ihrer Begründung im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des Sachverständigen für Naturschutz, F, vom 08. Oktober 2019 und 13. Juli 2020 zur Zl. ***, aus denen sich ergebe, dass beide verfahrensgegenständlichen und von den Maßnahmen betroffenen Teichgrundstücke (Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***) außerhalb des Ortsbereiches liegen würden, weshalb das NÖ Naturschutzgesetz 2000 zweifellos anwendbar sei.
Im Bereich der Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, habe der Beschwerdeführer Eingriffe in die Schilfbestände und in die Verlandungszonen sowie Anschüttungen in angrenzende Feuchtbereiche bzw. Auwälder vorgenommen. Diese Maßnahmen würden im Widerspruch zum Verbotstatbestand des § 6 Z 2 NÖ NSchG 2000 stehen, wonach es verboten sei, Entwässerungen, Grabungen, Anschüttungen und sonstige Maßnahmen, die geeignet seien, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden, im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen, Auwäldern sowie Schilf- oder Röhrichtbeständen, ausgenommen unbedingt notwendige Maßnahmen bei der Durchführung eines gemäß § 7 NÖ NSchG 2000 bewilligten Vorhabens, vorzunehmen.
Darüber hinaus seien Abgrabungen und Anschüttungen im nach § 7 Abs. 1 Z 4 NÖ NSchG 2000 bewilligungspflichtigen Ausmaß vorgenommen worden, ohne dass eine entsprechende Bewilligung vorgelegen bzw. vorab eingeholt worden sei. Insofern stehe fest, dass der Beschwerdeführer – neben einer Zuwiderhandlung gegen § 6 Z 2 NÖ NSchG 2000 –Maßnahmen ohne naturschutzbehördliche Bewilligung getroffen habe, obwohl diese gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 NÖ NSchG 2000 bewilligungspflichtig gewesen wären.
Um den der Natur bestentsprechenden Zustand zu erhalten, sei sohin, der Beurteilung der biologischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2019 folgend, die Vorlage eines Sanierungskonzeptes erforderlich, weshalb die belangte Behörde die Vorschreibung der im Spruch genannten Maßnahme anzuordnen gehabt habe.
Zur Vorlage des Sanierungsplanes sei der Beschwerdeführer zu verpflichten gewesen, da entsprechend dem eindeutig gefassten Wortlaut des § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 derjenige als verpflichtet gelte, der (u.a.) den Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 zuwidergehandelt habe. Entsprechend den mit dem Beschwerdevorbringen vom 23. Juli 2019 übereinstimmenden Feststellungen seien sämtliche Arbeiten im Auftrag und auf Rechnung des Beschwerdeführers erfolgt, weshalb dieser als Auftraggeber und damit als Verursacher im Sinne des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 anzusehen sei.
Es sei darüber hinaus unerheblich, dass das Teichräumgut größtenteils auf den Teichgrundstücken selbst abgelagert worden sei, da die Bestimmungen der §§ 6 Z 2 und 7 Abs. 1 Z 4 NÖ NSchG 2000 eine Ablagerung auf Fremdgrundstücken bzw. ein Verbringen von (Aushub-)Material von jenem Grundstück, auf welchem dieses ausgehoben worden sei, zur Aufschüttung auf einem anderen Grundstück nicht voraussetzen würden.
1.5. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Bescheid vom 02. September 2020 richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 01. Oktober 2020, in welcher beantragt wurde, den Bescheid ersatzlos aufzuheben, sofern das Landesverwaltungsgericht nicht ohnehin stattgeben sollte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und anschließend in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den bekämpften Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz - jedoch unter Ausschluss der Mitwirkung des befangenen G – zurückzuverweisen.
Begründend wird dazu – abgesehen von Gründen, warum eine Befangenheit des G vorgelegen sei - zusammengefasst ausgeführt, dass im Verwaltungsstrafverfahren (***, LVwG-S-623/001-2020) noch keine Verwaltungsübertretung rechtskräftig ausgesprochen worden sei, weshalb die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach dem NÖ Naturschutzgesetz keinesfalls erwiesen seien.
§ 6 NÖ NSchG 2000 verbiete gewisse Maßnahmen nur dann, wenn sie außerhalb vom Ortsbereich, das sei ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), erfolgen würden. Im Verfahren LVwG-S-623/001-2020 (Beschwerdeverfahren zu ***) habe das Landesverwaltungsgericht eine Stellungnahme von I vom 10.08.2020 eingeholt. Aus dieser Stellungnahme, welche der Beschwerde beigelegt war, ergebe sich eindeutig, dass der östliche Bereich des *** (GSt-Nr ***) aufgrund der Nähe zu Baulichkeiten (Gebäude, Straßen, Parkgestaltung) sowohl funktional als auch baulich dem Ortsgebiet zuzuordnen sei und daher innerhalb des Ortsbereiches gemäß § 7 NÖ NSchG 2000 liege. Der bekämpfte Bescheid leide daher an einem entscheidenden Mangel, wenn davon ausgegangen werde, dass hinsichtlich GSt-Nr. *** ein Sanierungskonzept vorzulegen sei, weil überhaupt kein Verstoß gegen das NÖ NSchG 2000 vorliege.
Soweit sich die Vorlage des Sanierungskonzepts darauf stütze, dass eben keine Bewilligung iSd § 7 Abs 1 Z 4 NÖ NSchG 2000 für Abgrabungen oder Anschüttungen im Ausmaß von einer Fläche von 1.000 m2 bei einer Niveauerhöhung von 1 m eingeholt worden sei, sei festzuhalten, dass von der belangten Behörde auch gar nicht geprüft worden sei, an welchen Stellen und in welchem Ausmaß auf GSt-Nr. *** tatsächlich bewilligungspflichtige Maßnahmen gesetzt worden seien. Die Vorschreibung eines Sanierungskonzepts ohne dass tatsächlich feststehe, ob überhaupt gegen Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 verstoßen worden sei, sei unzulässig.
Das Sanierungskonzept solle weiters die „Darstellung einer während der Brut- und Jungenaufzuchtszeit störungsfreien Zone in Bezug auf die Graureiherkolonie" enthalten. Das Sanierungskonzept sei diesbezüglich völlig überschießend, weil sich auf GSt-Nr *** gar keine Horste einer Graureiherkolonie befinden. Wenn die Sachverständige von einer Kolonie im nordöstlichen Uferbereich spricht, würden die entsprechenden Flächen alle außerhalb von GSt.-Nr. *** und zwar auf Waldparzellen, eben dort wo Graureiher auch brüten würden, liegen.
Darüber hinaus sei erneut erwähnt, dass die NÖ Artenschutzverordnung weder Schilfe noch Graureiher ausdrücklich nenne. Die Gefährdung eines besonderen Artenschutzes nach dem NÖ NSchG 2000 liege gerade nicht vor und somit auch keine Zuwiderhandlung iSd NÖ NSchG 2000. Nach der NÖ Kormoran- und Graureiherverordnung sei sogar ua. das Ziel festgelegt, erhebliche Schäden an Fischereigebieten und Gewässern durch geeignete Maßnahmen abzuwenden. Demnach wäre es im Bereich der Teiche des Beschwerdeführers, die eben als Fischteiche und sonstigen Fischzuchtanlage genutzt werden, nicht nur erlaubt, Graureiher zu vertreiben, sondern auch zu bejagen.
Der *** werde seit Jahrzehnten für die intensive Befischung genutzt, auch im nordöstlichen Bereich. Dabei werde an den nunmehr monierten Stellen auch immer schon geangelt und hätten sich dort Stege und Zugangsmöglichkeiten - eine Einschränkung des Zugangs wäre aufgrund der im Forstgesetz enthaltenen Legalservitut auch gar nicht möglich - befunden. Die belangte Behörde gehe offensichtlich davon aus, dass mit den behaupteten Verstößen gegen das NÖ NSchG 2000 Angelplätze und Stege überhaupt erst neu errichtet worden seien. Allerdings hätten die Maßnahmen nicht zu einer Änderung der Teichnutzung bzw. der Befischung geführt. Weshalb daher nun eine störungsfreie Zone für Graureiher ausgewiesen, umfangreiche Darstellungspläne errichtet und auch andere kostenintensive Maßnahmen gesetzt werden sollen, entbehre jeglicher Rechtsgrundlage.
Sämtliche durchgeführten Maßnahmen seien für den wirtschaftlichen Bestand sowie für eine weitere sinnvolle Bewirtschaftung des Teichs notwendig und erforderlich gewesen. Sie seien auch in den Wintermonaten, um keine Gefahr oder Störung für allfällige Lebewesen herbeizuführen, erfolgt.
Darüber hinaus sei das entfernte Material der Teichparzelle entnommen und größtenteils innerhalb dieser Parzelle verteilt worden. Das Material sei sozusagen nur verlagert worden. Es sei kein neues Material ausgebracht worden. Insgesamt zeige sich, dass die durchgeführten Maßnahmen einer zeitgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung im Sinne einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen würden.
Dem bekämpften Bescheid würde es auch an Feststellungen, an welcher Stelle und in welchem Ausmaß auf GSt-Nr. *** die belangte Behörde offensichtlich von Zuwiderhandeln iSd NÖ NSchG 2000 ausgehe, fehlen. Solche seien jedoch relevant für die rechtliche Beurteilung. Der Sachverhalt sei auch dahingehend zu ergänzen, als dass Angelplätze, Stege, Zugangsmöglichkeiten seit jeher bestanden hätten und nunmehr keine Maßnahmen hinsichtlich einer Graureiherkolonie zu setzen seien.
1.6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 08. Oktober 2020 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
1.6.1. Stellungnahme Amtssachverständige für Raumordnung:
Das erkennende Gericht ersuchte I als Amtssachverständige für Raumordnung mit Schreiben vom 23. November 2021 um Befund und Gutachten zur Frage, welche Teile der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, aus raumordnungsfachlicher Sicht innerhalb bzw. außerhalb des Ortsbereiches liegen.
Mit Eingabe vom 02. Dezember 2021 übermittelte diese folgende Stellungnahme:
[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben
„…
…“
1.6.2. Öffentliche mündliche Verhandlung:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 03. März 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes zu der ZI. ***, des Gerichtsaktes zur ZI. LVwG-AV-1131/001-2020 und der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur ZI. LVwG-S-623/001-2020 vom 20. Oktober 2020, das Vorbringen der Parteien, Einvernahme des Amtssachverständigen für Forstwesen und Naturschutz, F, als Auskunftsperson sowie durch Erörterung des schriftlichen Gutachtens der amtlichen Sachverständigen für Raumordnung, I. Weiters wurde in dieser Verhandlung das Beweisthema hinsichtlich des Gutachtens von B, Amtssachverständige für Naturschutz, festgelegt.
1.6.3. Befund und Gutachten B:
In der Folge übermittelte die Amtssachverständige für Naturschutz, B, dem erkennenden Gericht folgenden Befund und Gutachten vom 07. März 2022:
„Sachverhalt
Im Zuge der örtlichen Verhandlung am 03.März 2022 beim „***“ Gst.Nr. ***, KG ***, wurde von der Berufungsbehörde folgendes Beweisthema gestellt. Es ist zu beurteilen, ob auf Grund des aktuellen Naturzustandes das Sanierungskonzept insgesamt oder in einzelnen Punkten abgeändert werden kann.
Im Winter/Frühjahr 2019 wurde aus dem „***“, Gst.Nr. ***, KG , Schlamm entfernt und bereichsweise auf den nachstehenden Grundstücken Gst.N., ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***,) aufgebracht (s. Stellungnahme der Gewässeraufsicht vom 9.April 2019, 8. Oktober 2019 und 18.September 2020 und 07.März 2022 von F). In Abbildung 1 der Stellungnahmen vom 18.September 2020 und 07.März 2022 (Beilage 1) wurden sowohl linienförmige als auch flächige Aufschüttungen verortet.
Ablagerung Nr. 1: ca. 15 m², GSN ***, Waldboden
Ablagerung Nr. 2: ca. 55 m², GSN ***, Waldboden
Ablagerung Nr. 3: ca. 189 m², GSN *** und ***, Waldboden
Ablagerung Nr. 4: ca. 465 m², GSN ***, ***, ***, Waldboden
Ablagerung Nr. 5: ca. 697 m², GSN ***, ***, Waldboden
Ablagerung Nr. 6: ca. 770 m², GSN ***, ***, ***, kein Wald
Ablagerung Nr. 7: ca. 475 m², GSN ***, ***, Waldboden
Ablagerung Nr. 8: ca. 360 m², GSN ***, ***, ***, ca. 50 % auf Waldboden
Ablagerung Nr. 9: ca. 229 m², GSN ***, ***, kein Wald
Ablagerung Nr. 10: ca. 232 m², GSN ***, ***, ***, kein Wald
Ablagerung Nr. 11: ca. 46 m², GSN ***, ***, kein Wald
Ablagerung Nr. 12: ca. 100 m², GSN ***, kein Wald (innerhalb vom Ortsgebiet)
Das Gesamtausmaß der flächigen Ablagerungen beträgt ca. 3.633 m², wobei davon ca.2.256 m² auf Waldboden zu liegen kommen.
Befund
Der aktuelle Naturzustand stellt sich wie folgt dar:
Im Zuge einer örtlichen Erhebung am 13. Oktober 2021 und des Lokalaugenscheins am 3.März 2022 (Verhandlung) –wurden die linienförmigen Ablagerungen sowie die genannten Flächen Nr. 1 -11 besichtigt. Es wurde festgestellt, dass die linienförmigen Ablagerungen entlang der Schilf-Wasserfläche A-E augenscheinlich wieder mit Röhricht bewachsen waren bzw. kamen verschiedene Baumarten wie Aspen, Weiden, Silberpappeln, Schwarzerlen, Hartriegel, etc. auf.
Auf den flächigen Ablagerungen wurde Folgendes vorgefunden.
Ablagerung 6 ca. 770m²
Auf der Ablagerung (Höhe ca. 2m) auf Parz. ***, ***, *** befindet sich ein Röhrichtbestand.
Ablagerung 7 ca. 475m²,
Im Uferbereich ca. 2-3m Röhrichtbestand; im Anschluss Aufkommen einer Brennesselflur und zum Teil forstlicher Bewuchs.
Ablagerung 8 (ca. 360m²)
Im Uferbereich Röhrichtbestand, in geringem Ausmaß Brennesselfluren, 50% der beanspruchten Fläche liegt auf Waldboden.
Ablagerung 9 (229m²)
Im Uferbereich geschätzt 4m breiter Röhrichtbestand, in der anschließenden Aufschüttungsfläche, Röhricht, wobei dominant noch eine Brennesselflur auftritt.
Ablagerung 10 (232m²)
Im Uferbereich 2-6m breiter Röhrichtbestand, im erhöhten Bereich der Anschüttung Röhricht, Brennesselflur, Weiden.
Ablagerung 11 (46m²):
Im Uferbereich Röhrichtbestand, im Bereich der Aufschüttung ebenfalls Röhrichtbestand, Brennesselflur, Weiden
Gutachten
In der Verhandlung am 03.März 2022 wurde vereinbart, dass die Flächen 1-5, und 7-8, bei denen Waldboden beansprucht wurde, vom forstfachlichen ASV beurteilt werden bzw. seinerseits Maßnahmen vorgeschrieben werden. Diesbezüglich wird Beilage 1 der Berufungsbehörde übermittelt.
Den Maßnahmen wird aus naturschutzfachlicher Sicht zugestimmt.
Hinsichtlich der Flächen 6-11 wird Folgendes festgehalten.
Der ökologisch sensibelste Bereich, der durch die Schlammablagerungen (ca. 770 m²) beansprucht wurde, befindet sich auf Fläche 6 im Osten des „***“ auf Grst. Nr ***, ***, ***. Hier hat sich ursprünglich ein wertvoller Biotopkomplex aus Schilfröhricht und einer von Seggenriedern dominierten Feuchtwiesenbrache, die östlich an das Röhricht anschließt, entwickelt. Auf dieser Fläche konnten die seltenen Arten Schwarzschopf-Segge (Carex apprpopinquata, stark gefährdet) und Rasen-Segge (Carex cespitosa) nachgewiesen werden (mündliche Mitteilung H, Departement für Botanik und Biodiversitätsforschung der Universität ***). Durch die dammartige Aufschüttung von ca. 770m² wurden sowohl Schilfröhricht als auch Großseggenriede zerstört. Obwohl sich auf dem aufgeschütteten Sekundärstandort wiederum ein Röhrichtbestand entwickelt hat, führt die Veränderung der Standortverhältnisse (Aufschüttung geschätzt bis zu 2m Höhe ) zu einer Zäsur des natürlich fortschreitenden Verlandungsprozesses und somit zu einer Verkleinerung des ökologisch wertvollen Verlandungsbereiches. Auch in tierökologischer Hinsicht stellt dieser Biotopkomplex einen hochwertigen Lebensraum dar.
Im unmittelbaren Nahbereich der Teiche wurden die geschützten Arten Erdkröte, Springfrosch, Grasfrosch, Laubfrosch, Teichmolch, Kammmolch, Individuen des Wasserfroschkomplexes (Grünfrösche), Rotbauchunke und Wechselkröte, die zum Laichgewässer wandern, nachgewiesen. Durch die hohe Aufschüttung wird die Amphibienwanderung vom und zum Laichgewässer auf dieser Fläche massiv beeinträchtigt.
Die Landhabitate von Kamm- und Teichmolch können in unmittelbarer Umgebung des Laichgewässers liegen, sodass hier potentielle Landhabitate zerstört wurden.
Um wiederum den zum ursprünglichen Zustand bestentsprechenden wertvollen Verlandungslebensraum auf der Fläche 6 herzustellen, ist im Zuge einer Sanierung die dammartige Erdanschüttung, in dem in Beilage 2 dargestellten Bereich zu entfernen und das Gelände ist den vorherigen Standortverhältnissen bestmöglich anzupassen. Die Umsetzung ist im Sanierungskonzept darzustellen.
Die Entfernung des Röhrichts auf dem aufgeschütteten Sekundärstandort führt zwar in diesem Bereich zu einem temporären Lebensraumverlust, es ist jedoch davon auszugehen, dass in kurzer Zeit im sanierten Bereich wiederum ein Röhricht aufkommen wird.
Hinsichtlich der ursprünglich vorgesehenen Sanierung der Waldflächen Flächen 1-5 wird den Ausführungen des forstfachlichen ASV zugestimmt, dass auf Grund der vorhandenen Rahmenbedingungen (mangelnde Befahrbarkeit ohne Schlägerungsarbeiten, Beschädigung und Verletzung der Stämme und Wurzelanläufe durch Baggerarbeiten), eine bestands-und bodenschonende Entfernung der Anschüttungen kaum durchführbar ist. Daher wird in Abwägung der Sachlage von der Entfernung der Anschüttungen in diesen Bereichen Abstand genommen. In seiner Stellungnahme wird diese Vorgangsweise auch durch die Tatsache gestützt, dass sich auf einem Teil der Anschüttungsflächen mittlerweile (Erhebungstand 13.10.2021) ein forstlicher Bewuchs eingestellt hat. Konkret ist im Bereich dieser Anschüttungen eine Naturverjüngung von Weide, Aspe, Silberpappel, Schwarzerle, Vogelkirsche, Feldahorn, Bergahorn, Holunder und Hartriegel in unterschiedlicher Dichte und Zusammensetzung vorhanden.
Ebenso wie bei den Flächen 1-5 muss auch für die Sanierung der Flächen 7-11, die nur im Bereich des Waldes forstfachlich beurteilt werden, der angrenzende Waldbestand befahren werden. Somit wären auch im Zuge der Sanierung dieser Flächen die oben beschriebenen negativen Wirkungen zu erwarten. Da sich auf diesen Flächen zum Teil bereits ein Röhrichtbestand ausgebildet hat, ist es aus fachlicher Sicht vertretbar, die Flächen der weiteren Sukzession zu überlassen.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass auf Grund des aktuellen Naturzustandes das Sanierungskonzept wie folgt, abgeändert wird:
Sanierungskonzept
1. Rekultivierungsplan inklusive Lage–Höhen Plan im Bereich der Grundstücke ***, ***, ***
2. Darstellung der geplanten Sanierungsmaßnahmen und deren Umsetzung in einem Bericht (inklusive geplanten Zeitraum der Umsetzungsmaßnahmen, Zufahrten oder andere Entfernungsvarianten, ev. vorgesehene Aufbringungsfläche oder andere Art der Entsorgung)
3. Bestandsplan mit flächiger und farblicher Darstellung der einzelnen Vegetationsbereiche (z.B. Feuchtwiesen, Röhrichtbestand, Wald) sowie Verortung der bestehenden Angelplätze und Steganlagen im Bereich des „***“
4. Das Sanierungskonzept ist von einem Experten auf dem Gebiet der Ökologie und Landschaftsplanung durchzuführen und bis spätestens 4 Monate nach Bescheiderlassung der Behörde vorzulegen
Hinsichtlich des im Jagdgesetz verankerten Graureihers, der im Nordosten des „***“ eine Brutkolonie hat (s. Verhandlungsschrift vom 22.05.2019), wird nochmals auf Folgendes hingewiesen. Laut Auskunft von D, (Ornithologe des Naturhistorischen Museums) konnten im *** bzw. im westlichen *** 2021 nur mehr 3 Brutkolonien festgestellt werden. Der Graureiherbestand ist in Niederösterreich rückläufig. Die Kolonie in *** zählt zu den mittelgroßen Kolonien (18-20 Brutpaare gemäß der letzten offiziellen Zählung 2020) und hat für die Region sowie für den gesamten niederösterreichischen Bestand eine wichtige Bedeutung.
Wie bereits in der oben angeführten Verhandlungsschrift festgehalten, ist die Art während der Brut –und Jungenaufzuchtszeit sehr sensibel in Bezug auf Störwirkungen. Letztere können in der Folge zur Aufgabe des Brutvorganges bzw. zum vollständigen Verlassen der Horste führen. Diesbezüglich wird auch in der „Roten Liste gefährdeter Tiere Österreichs“ (Grüne Reihe des Lebensministeriums, herausgegeben vom Bundesministerium für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,) als Handlungsbedarf der absolute Schutz der Brutkolonien angeführt.
Daher ist es aus fachlicher Sicht absolut zweckmäßig, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen außerhalb der Brut-und Jungenaufzuchtzeit (15.02 bis 20.07.) durchzuführen und im Bestandsplan des vorzulegenden Sanierungsprojektes den Bereich auszuweisen, der während der Brut-und Jungenaufzuchtszeit von menschlichen Einflüssen (keine fischereilichen Tätigkeiten, kein Begehen) störungsfrei gehalten werden soll. Nach Rücksprache mit D sind Störungen der Kolonie von 15.2. bis 20.7. im Abstand von 70m zu Land von den peripheren Horsten gemessen bzw. 30m von der Uferlinie im Koloniebereich gemessen zu Wasser unbedingt zu vermeiden. Ebenfalls als zweckmäßig erachtet wird, dass diese störungsfreie Zone im Bestandsplan eingezeichnet wird.“
1.6.3.1. Beilage 1 - Befund und Gutachten F:
Als Beilage 1 zu ihrem Befund und Gutachten vom 07. März 2022 übermittelte B folgende forstliche gutachterliche Stellungnahme vom 07. März 2022 des F:
„Befund:
Im Zuge dieses am 22.05.2019 durchgeführten Lokalaugenscheines wurde festgestellt, dass auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, Ablagerungen von Teichräumgut in linienförmiger Art (siehe Abb. 1, Markierungen A bis D) sowie auch flächig (siehe Abb. 1, Markierungen 1 bis 12) durchgeführt wurden.
Teile dieser Ablagerungen von Teichräumgut wurden auch in unterschiedlicher Größe auf insgesamt 7 Stellen mit einem Gesamtflächenausmaß von 2.256 m² auf Waldboden durchgeführt, wobei diese Ablagerungen an 5 Stellen als Wesentlich zu betrachten sind.
Konkret wurden folgende Ablagerungen auf Waldboden durchgeführt (siehe auch
Abbildung 1):
Ablagerung Nr. 1: ca. 15 m², GSN ***, Waldboden
Ablagerung Nr. 2: ca. 55 m², GSN ***, Waldboden
Ablagerung Nr. 3: ca. 189 m², GSN *** und ***, Waldboden
Ablagerung Nr. 4: ca. 465 m², GSN ***, ***, ***, Waldboden
Ablagerung Nr. 5: ca. 697 m², GSN ***, ***, Waldboden
Ablagerung Nr. 7: ca. 475 m², GSN ***, ***, Waldboden
Ablagerung Nr. 8: ca. 360 m², GSN ***, ***, ***, ca. 50 % auf Waldboden
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Abb. 1: Darstellung der Ablagerungen von Teichräumgut
Bei den Ablagerungen auf Waldboden wurde durch die gesetzte Maßnahme die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt, was wie folgt dargelegt wird:
Die oberste Schicht des Waldbodens wird durch die Humusschicht gebildet. Diese ist durch verschiedene Schichten unterschiedlich stark abgebauter organischer Substanz (Blätter, Zweige, Samenreste usw.) geprägt. Der Humus ist als der Motor der Produktivität des Waldbodens anzusehen. Die Humusdecke stellt die Vorratskammer für Pflanzennährstoffe dar. Durch chemische und physikalische Prozesse, bei denen diverse Bodenorganismen (Bakterien, Pilze, Algen, Würmer, Schnecken, Gliederfüßler und Wirbeltiere) eine wichtige Rolle spielen, wird das organische Material in seine mineralischen Bestandteile zerlegt und damit wieder pflanzenverfügbar gemacht. Für den Ablauf dieser Prozesse und das Überleben der Bodenorganismen ist Sauerstoff notwendig. Dies bedeutet, dass bei einer Überlagerung des Humushorizontes die „Mineralisierung“ von organischer Substanz zum Erliegen kommt und daher nicht mehr pflanzenverfügbar ist. Die Überdeckung des Waldbodens mit Erde führt auch zu einem so genannten „Deckeleffekt“. Dieser bewirkt für das Luft- Wasser- Mineral – Gemisch „Waldboden“ eine Reduktion des Wasser- und Gasaustausches. Wenn der Gasaustausch zwischen Bodenluft und Atmosphäre unterbunden ist, kommt es zu einer toxischen Anreicherung von CO2 in der Bodenluft, die zum Absterben von Wurzeln und zu Welkeerscheinungen an den Blattorganen führt. Wurzelverluste beeinträchtigten die Standfestigkeit, führen zu einer Reduktion der Kronen und letztlich zum Absterben der Bäume. Das Abdecken des Oberbodens führt zu einer Versiegelung der Kapillarsysteme, über die die Wasserversorgung der Pflanzen abläuft.
Gutachten:
Es handelt sich somit, da die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt worden ist, um ein Vergehen nach § 16 Abs. 2 lit. a Forstgesetz 1975 (Waldverwüstung).
Zur Abstellung dieser Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen wäre grundsätzlich eine bestandes- und bodenschonende Entfernung der Anschüttungen vorzuschreiben. Da eine derartige Maßnahme technisch kaum umsetzbar ist (mangelnde Befahrbarkeit ohne Schlägerungsarbeiten, Beschädigung und Verletzung der Stämme und Wurzelanläufe durch Baggerarbeiten), ist im gegenständlichen Fall von einer Vorschreibung der Entfernung der Anschüttungen Abstand zu nehmen. Gestützt wird diese Vorgangsweise auch durch die Tatsache, dass sich auf einem Teil der Anschüttungsflächen mittlerweile (Erhebungstand 13.10.2021 sowie 03.03.2022) ein forstlicher Bewuchs eingestellt hat. Konkret ist im Bereich dieser Anschüttungen eine Naturverjüngung von Weide, Aspe, Silberpappel, Schwarzerle, Vogelkirsche, Feldahorn, Bergahorn, Holunder und Hartriegel in unterschiedlicher Dichte und Zusammensetzung vorhanden.
In Anbetracht dieses Umstandes sind daher folgende Maßnahmen zur Abstellung bzw. zur Beseitigung der Folgen dieser Waldverwüstung ausreichend und in Folge vorzuschreiben:
1. Jene Bereiche der Anschüttungen auf Waldboden auf den GSN ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, an denen sich innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach der erfolgten Waldverwüstung, d.h. bis 31.05.2024, keine ausreichende Naturverjüngung entwickelt hat (mind. 2.000 Stück/ha), sind mit den Baumarten Birke, Aspe, Schwarzpappel, Silberpappel, Salweide, Bruchweide und/oder Grauerle in ausreichender Pflanzenanzahl, das sind mindestens 2.000 Stück/ha, aufzuforsten.
2. Diese Aufforstung ist solange zu pflegen und nachzubessern bis sie im Sinne des § 13 Abs. 8 Forstgesetz 1975 als gesichert anzusehen ist, d.h. bis die Pflanzen durch 3 Wachstumsperioden angewachsen sind und keine erkennbare Gefährdung mehr
gegeben ist.“
1.6.3.2. Beilage 2 – Darstellung zur Vor-Ort-Begehung am 03.03.2022:
Darüber hinaus übermittelte B in Ergänzung ihres Gutachtens vom 07. März 2022 folgende Beilage 2:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
1.6.4. Stellungnahme des Beschwerdeführers:
Im Zuge der Zustellung der Verhandlungsschrift vom 03. März 2022 einschließlich Befund und Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz samt Beilagen hat das erkennende Gericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon dieser mit Eingabe vom 11. April 2022 Gebrauch gemacht hat.
In seiner Stellungnahme hat der Beschwerdeführer zusammengefasst ausgeführt, dass die (zumeist) im Nordosten des „***“ auffindbare Graureiherkolonie im laufenden Verfahren bereits mehrfach thematisiert worden sei.
Der Graureiher sei nach § 3 Abs 1 Z 2 vom Geltungsbereich des NÖ JagdG umfasst.
Zwar würden sich in § 77 NÖ JagdG Bestimmungen zum Horstschutz finden, wonach jede Person, die dagegen verstoße, eine Verwaltungsübertretung begehe (§ 135 NÖ JagdG), die Bestimmungen seien aber keine rechtliche Grundlage, dem Beschwerdeführer bestimmte Pflichten im Hinblick auf ein Sanierungskonzept nach dem NSchG aufzuerlegen.
Aufgrund der Anwendung des NÖ JagdG würde auch kein Artenschutz nach § 18 Abs 2 NSchG vorliegen und in der NÖ Artenschutzverordnung sei der Graureiher daher ebenfalls nicht enthalten.
Im Verfahren zur ZI. LVwG-AV-189/001-2019 seien ihm bereits umfassende Sanierungsarbeiten aufgetragen worden, die er innerhalb einer bestimmten Frist zu erledigen habe. Die Vornahme dieser Sanierungsmaßnahmen sowie die voraussichtlich im nunmehrigen Verfahren zur ZI. LVwG-AV-1131/001-2020 bzgl der GSt-Nr *** und *** zu setzenden Maßnahmen seien – nach dem Grundsatz der Angemessenheit und auch den gelindesten Mittel – nach den Bedürfnissen der Teichbewirtschaftung zu erledigen. Sollten die Maßnahmen nur außerhalb der Brutzeiten durchgeführt werden dürfen, hätte das zur Folge, dass die Arbeiten im Hochsommer erfolgen würden, was wiederum zum voraussichtlichen Verenden von zahlreichen wertvollen Fischen führen würde; im Übrigen habe er auch keine Handhabe darüber, wann ein Pächter den Teich auslasse.
Sofern ihm die Entfernung von Anlagerungen auf GSt-Nr *** sowie *** behördlich/gerichtlich aufgetragen werde, würde darüber hinaus eine tatsächliche Durchführung von allfälligen Maßnahmen eine Mutwilligkeit iSd § 17ff NSchG von vornherein ausschließen.
Es sei daher rechtlich nicht vorgesehen, dass in einem Sanierungskonzept auch Schutzbereiche für Graureiher ausgewiesen werden. Die Maßnahmen nur außerhalb von Brut- und Jungaufzuchtzeit vorzuschreiben, wäre unangemessen und kaum als gelindestes Mittel anzusehen. Insgesamt seien daher Bestimmungen bzw. Pflichten im Hinblick auf eine allfällige Graureiherkolonie nicht aufzuerlegen.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer, ebenso wie die belangte Behörde, auf die Fortführung der Verhandlung verzichtet.
Da die an die NÖ Umweltanwaltschaft weisungsgemäß erstellte Ladung für die Verhandlung am 03. März 2022 nicht abgefertigt worden und dieser Umstand erst nach der Verhandlung bekannt geworden ist, konnte die NÖ Umweltanwaltschaft keine Kenntnis von der Verhandlung erlangen.
Mit Schreiben vom 21. März 2022 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der NÖ Umweltanwaltschaft die Verhandlungsschrift vom 03. März 2022 einschließlich Befund und Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz.
In der Folge verzichtete die NÖ Umweltanwaltschaft im Rahmen eines Telefonats am 05. Mai 2022 auf die Fortführung der Verhandlung und wies auf die im Zuge der Verhandlung hervorgekommene Problematik hin, dass ein Ablassen des Teiches aufgrund der wasserrechtlichen Vorgaben (Dammsanierung) nicht zur Brutzeit der Vögel erfolgen dürfe. Diesbezüglich sei auch bereits Kontakt mit der Behörde aufgenommen worden.
1.7. Zusammenfassende Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, A, ist unter anderem Eigentümer der Grundstücke Nr. *** (nördlicher/ ***), Nr. *** (südlicher/ ***), Nr. *** und Nr. ***, alle KG ***.
Im Winter/ Frühjahr 2019 wurde in Auftrag und auf Rechnung des Beschwerdeführers aus dem *** auf Grundstück Nr. *** sowie aus einem Teilabschnitt des *** auf Grundstück Nr. *** Schlamm entfernt. Das dabei anfallende Teichräumgut wurde auf den Grundstücken entlang des Ufers bzw. im angrenzenden Wald, wie in Abbildung 1 des Gutachtens von F vom 07. März 2022 (Beilage 1 zum Gutachten von B vom 07. März 2022) dargestellt, abgelagert:
Die Ablagerungen Nr. 1 bis 5 sowie Nr. 7 und ca. 50% der von der Ablagerung Nr. 8 beanspruchten Fläche befinden sich auf Waldboden und sind Gegenstand eines (gesondert durchzuführenden) forstrechtlichen Verfahrens.
Die Ablagerungen Nr. 6, 9, 10, 11 und 12 befinden sich zur Gänze nicht auf Waldboden. Naturschutzrechtlich relevant sind in der Folge die Ablagerungen Nr. 6, 9, 10, 11, 12 und Teile der Ablagerung Nr. 8.
Die Ablagerungen Nr. 6 (ca. 770 m2), Nr. 8 (ca. 360 m2), Nr. 9 (ca. 229 m2), Nr. 10 (ca. 232 m2) und Nr. 11 (ca. 46 m2) befinden sich außerhalb des Ortsbereiches, die Ablagerung Nr. 12 auf Grundstück Nr. *** befindet sich innerhalb des Ortsbereiches.
Eine Sanierung der Flächen Nr. 8, 9, 10 und 11, auf welchen sich bereits wieder zum Teil Röhrichtbestände ausgebildet haben, ist aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zweckmäßig.
Die dammartige Ablagerung Nr. 6 erstreckt sich – gemäß Abbildung in Beilage 2 der Stellungnahme von B vom 07. März 2022 – über die Grundstücke Nr. ***, *** und ***.
Im Bereich der Ablagerung Nr. 6 bestand ursprünglich ein wertvoller Biotopkomplex aus Schilfröhricht und einer von Seggenriedern dominierten Feuchtwiesenbrache. Auf dieser Fläche konnten seltene Pflanzenarten und geschützte Tierarten nachgewiesen werden.
Durch die dammartige Aufschüttung von ca. 770 m2 wurden sowohl Schilfröhricht als auch Großeggenriede zerstört. Die Veränderung der Standortverhältnisse (Aufschüttung bis zu 2m Höhe) führt zu einer Zäsur des natürlich fortschreitenden Verlandungsprozesses. Durch die hohe Aufschüttung wird die Amphibienwanderung vom und zum Laichgewässer auf dieser Fläche massig beeinträchtigt. Da die Landhabitate von Kamm- und Teichmolch in unmittelbarer Umgebung des Laichgewässers liegen können, wurden potentielle Landhabitate zerstört.
Es ist naturschutzfachlich notwendig, im Bereich der Ablagerung Nr. 6 im Zuge einer Sanierung die dammartige Erdanschüttung so abzuändern, dass das Gelände den vorherigen Standortverhältnissen bestmöglich angepasst wird, um einen zum ursprünglichen Zustand bestentsprechenden Verlandungslebensraum herzustellen.
Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig nach § 36 Abs. 1 Z. 2 NÖ NSchG 2000 bestraft, es verantworten zu haben, dass durch Abgraben und anschließendes Aufbringen von Teichräumgut auf dem Grundstück Nr. *** außerhalb des Ortsbereiches Röhrichtbestände zerstört wurden, obwohl Grabungen und Anschüttungen im Bereich von Röhrichtbeständen nach § 6 Z. 2 NÖ NSchG 2000 außerhalb vom Ortsbereich verboten sind.
Das Strafverfahren hinsichtlich einer Bestrafung nach § 36 Abs. 1 Z. 6 NÖ NSchG 2000 wegen Übertretung des § 7 Abs. 1 Z. 4 NÖ NSchG 2000 aufgrund der Maßnahmen auf den Grundstücken Nr. *** und *** sowie den unmittelbar angrenzenden Grundstücken wurde mangels der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit, dass auf einer Fläche von zumindest 1.000 m2 eine Änderung des bisherigen Niveaus um mindestens einen Meter erfolgte, eingestellt.
Die unter Punkt 1.1. bis 1.5. beschriebenen Verfahrensabläufe bzw. Inhalte von Schriftstücken sowie die Feststellungen in Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen des Beschwerdeführers an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt zur ZI. ***, und sind insoweit unbestritten.
Ebenso unstrittig ist der Umstand, dass im Auftrag und auf Rechnung des Beschwerdeführers im Winter bzw. Frühjahr 2019 Schlamm aus den Schlossteichen entfernt und das Teichräumgut entlang der Ufer bzw. auf Grundstücksteilen rund um die Teiche abgelagert worden ist. Zur konkreten Lokalisierung der Ablagerungen wird vom erkennenden Gericht auf die Abbildung 1 des Gutachtens von F vom 07. März 2022 abgestellt, welches als Beilage 1 Bestandteil des naturschutzfachlichen Gutachtens von B ist.
Die Feststellungen, welche Ablagerungen sich innerhalb bzw. außerhalb des Ortsbereichs befinden, gründen auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen für Raumordnung, I, vom 02. Dezember 2021 sowie deren Erörterungen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in Zusammenschau mit Abbildung 1 des Gutachtens von F vom 07. März 2022.
Aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens der Amtssachverständigen für Naturschutz, B, und deren Erläuterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie den Äußerungen und Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Forstwesen und Naturschutz, F, als Auskunftsperson konnten die Feststellungen in Zusammenhang mit den Ablagerungen Nr. 6, 8, 9, 10 und 11 getroffen werden; insbesondere, welche Flächen wegen der Beanspruchung von Waldboden forstrechtlich zu klären sind und welche Ablagerungsbereiche naturschutzrechtlich relevant sind, sowie, dass eine Sanierung, d.h. eine bestands- und bodenschonende Entfernung im Bereich der Ablagerungen Nr. 8, 9, 10 und 11 nicht dienlich ist. Auch die Ausführungen hinsichtlich des Bereiches, in dem die Ablagerung Nr. 6 erfolgt ist, gründen auf den Gutachten von B inklusive den Abbildungen in Beilage 2 zum Gutachten vom 07. März 2022.
Die Feststellungen betreffend das naturschutzrechtliche Strafverfahren beruhen auf der Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 20. Oktober 2020 zur ZI. LVwG-S-623/001-2020.
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 27 – Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28 – Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
2.2. NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000):
§ 6 - Verbote
Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten:
[…]
2. die Vornahme von Entwässerungen, Grabungen, Anschüttungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden, im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen, Auwäldern sowie Schilf- oder Röhrichtbeständen, ausgenommen unbedingt notwendige Maßnahmen bei der Durchführung eines gemäß § 7 bewilligten Vorhabens;
[…]
§ 7 - Bewilligungspflicht
(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
[…]
4. Abgrabungen oder Anschüttungen,
-die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden,
-die sich – außer bei Hohlwegen – auf eine Fläche von zumindest 1.000 m² erstrecken und
-durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf einer Fläche von zumindest 1.000 m² um mindestens einen Meter erfolgt;
[…]
§ 35 - Besondere Maßnahmen
[…]
(2) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
(3) Können die Maßnahmen den nach Abs. 2 verpflichteten Personen nicht aufgetragen werden, ist der Grundeigentümer heranzuziehen, sofern er von der Zuwiderhandlung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.
[…]
(5) Rechtskräftig erteilte Aufträge gemäß Abs. 1 bis 4 haben dingliche Wirkung.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren - nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) - regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen - zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
3.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049). Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist folglich keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (vgl. VwSlg 19424 A/2016).
Der Gegenstand eines Bescheides bestimmt sich wiederum grundsätzlich nach dem Inhalt seines Spruches. Ist aber der Spruch eines Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinn, dass er für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, kann und muss seine Begründung zur Deutung von Sinn und Inhalt der darin verkörperten individuellen Norm herangezogen werden. Diesfalls kommt der Grundsatz zum Tragen, dass der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen ist und Spruch und Begründung des Bescheides eine Einheit bilden (VwGH 2006/21/0182).
Zwar bezieht sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die gesetzten Maßnahmen und der daraus resultierenden Notwendigkeit eines Sanierungskonzeptes lediglich auf die Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, KG ***, der Begründung des Bescheides ist jedoch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass Gegenstand des Bescheides die vom Beschwerdeführer im „Bereich der Grundstücke Nr. *** und ***“ durchgeführten Maßnahmen waren. Dies ergibt sich auch aus der im „Maßgeblichen Sachverhalt“ zitierten Stellungnahme des F vom 08. Oktober 2019, wonach auch die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG *** und rund um die Parzelle *** situiert, von den Abgrabungs- und Anschüttungstätigkeiten betroffen seien.
Sache des Beschwerdeverfahrens ist somit die Verpflichtung zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 betreffend Ablagerungen von Teichräumgut auf den Grundstücken Nr. *** und *** sowie auf den an den Uferbereich der Schlossteiche, welche sich auf den Grundstücken Nr. *** und *** befinden, angrenzenden Grundstücken.
Der Naturschutz in Niederösterreich hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit, die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentanz der heimischen und standortgerechten Tier- und Pflanzenwelt und die Nachhaltigkeit der natürlich ablaufenden Prozesse regionstypisch gesichert und entwickelt werden; dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern.
Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 sind - unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 NÖ NSchG 2000 - Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Ist somit eine Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich, kann dem Verpflichteten aufgetragen werden, den „geschaffenen Zustand“ den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
Tatbestandsvoraussetzung für die behördliche Anordnung einer Maßnahme nach § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 ist allein das Zuwiderhandeln gegen das Naturschutzgesetz; bei bewilligungspflichtigen Maßnahmen ist die Ausführung ohne Bewilligung ein Zuwiderhandeln (vgl. VwGH 2001/10/0138).
Nach Ansicht der belangten Behörde stünden die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen im Bereich der Grundstücke Nr. *** und *** einerseits im Widerspruch zum Verbotstatbestand des § 6 Z. 2 NÖ NSchG 2000, andererseits seien Abgrabungen und Anschüttungen im nach § 7 Abs. 1 Z. 4 NÖ NSchG 2000 bewilligungspflichtigen Ausmaß vorgenommen worden, ohne dass eine entsprechende Bewilligung vorgelegen sei.
Voranzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass verboten gemäß § 6 NÖ NSchG 2000 bzw. bewilligungspflichtig nach § 7 NÖ NSchG 2000 nur Maßnahmen sind, welche „außerhalb vom Ortsbereich“, d.h. außerhalb eines baulich und funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, vorgenommen wurden bzw. werden. Die Definition des Begriffs „Ortsbereichs“ in § 6 und 7 NÖ NSchG 2000 ist dem Raumordnungsrecht entnommen und wird auch wie im Raumordnungsrecht angewendet (vgl. Motivenbericht, Ltg.-1218/N-1/2-2012).
Nachdem sich die Ablagerung Nr. 12 - wie anhand des eingeholten raumordnungsfachlichen Gutachtens festgestellt – in einem Bereich auf Grundstück Nr. *** befindet, welcher innerhalb des Ortsbereichs liegt, kann der Beschwerdeführer durch die dort gesetzten Maßnahmen nicht den Bestimmungen der §§ 6 bzw. 7 NÖ NSchG 2000 zuwidergehandelt haben, womit diese Fläche auch nicht Teil von Sanierungsmaßnahmen nach § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 sein kann.
Hinsichtlich der übrigen Ablagerungen (Nr. 6, 8, 9, 10 und 11), welche sich außerhalb des Ortsbereiches befinden, ist klarzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die dort gesetzten Maßnahmen nicht der Bewilligungspflicht des § 7 Abs. 1 Z. 4 NÖ NSchG 2000 zuwidergehandelt hat. Das diesbezügliche Strafverfahren wurde mangels der im Strafverfahren notwendigen Sicherheit, dass auf einer Fläche von zumindest 1.000 m2 eine Anschüttung des bisherigen Niveaus um mindestens einen Meter erfolgte, eingestellt. Auch im gegenständlichen Verfahren konnte betreffend die maßgeblichen Ablagerungen keine Anschüttung im Ausmaß von zumindest 1.000 m2 mit einer Niveauänderung von mindestens einem Meter festgestellt werden.
Hingegen ist es aufgrund der zwischenzeitigen rechtskräftigen Bestrafung sowie den Ausführungen der Amtssachverständigen für Naturschutz im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens evident, dass die im Auftrag des Beschwerdeführers durchgeführten Maßnahmen und Ablagerungen Nr. 6, 8, 9, 10 und 11 dem Verbot des § 6 Z. 2 NÖ NSchG 2000 entgegenstehen, nachdem diese Bestimmung Anschüttungen im Bereich von Schilfbeständen schlechthin verbietet und die gegenständlichen Ablagerungen (zumindest teilweise) im Bereich von Schilf- und Röhrichtbeständen erfolgt sind. Auch die Eignung der Gefährdung „eines Lebensraums für Tiere und Pflanzen“ durch die gesetzten Maßnahmen lassen sich aus den Ausführungen der Amtssachverständigen zweifellos ableiten.
Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, sämtliche durchgeführte Maßnahmen seien für den wirtschaftlichen Bestand sowie die weitere sinnvolle Bewirtschaftung des Teichs auf Grundstück Nr. *** notwendig und erforderlich gewesen, ist – abgesehen davon, dass derartige Gründe im Strafverfahren hätten vorgebracht werden müssen - darauf zu verweisen, dass dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass die zum Zweck der Verbesserung der (land)wirtschaftlichen Produktion vorgenommenen Anschüttungen in Schilfbeständen vom Verbot des § 6 Z. 2 NÖ NSchG 2000 ausgenommen wären (vgl. VwGH 2009/07/0146). Nachdem die Maßnahmen auch nicht im Zuge eines nach § 7 bewilligten Vorhabens gesetzt wurden, kann die Ausnahmeregelung des § 6 Z. 2 letzter Halbsatz NÖ NSchG 2000 ebenso nicht greifen.
Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Entfernungsauftrages bzw. Vorschreibung der Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes nach § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 sind somit gegeben.
§ 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 bezieht sich in räumlicher Hinsicht ausschließlich auf den durch die gesetz- bzw. konsenswidrigen Maßnahmen betroffenen Bereich. Ist in diesem Bereich eine Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich, kann dem Verpflichteten aufgetragen werden, den "geschaffenen Zustand" den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern (vgl. VwGH 2003/10/0003).
In Bezug auf die Ablagerungen Nr. 8, 9, 10 und 11, in deren Bereich sich bereits wieder zum Teil ein Röhrichtbestand ausgebildet hat, ist aus naturschutzfachlicher Sicht eine bestands- und bodenschonende Entfernung nicht dienlich und auch im Fall einer (bloßen) Sanierung mit negativen Wirkungen zu rechnen, weshalb diese Flächen nach Ansicht der Amtssachverständigen der weiteren Sukzession zu überlassen sind.
Somit verbleibt als einzige - hinsichtlich Aufträgen nach § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 in Betracht kommende - Fläche jene, auf der die Ablagerung 6 situiert ist. Diesbezüglich ging die naturschutzfachliche Amtssachverständige davon aus, dass eine gänzliche Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich ist. Vielmehr hat sie in Bezug auf die Ablagerung Nr. 6, welche sich im Ausmaß von ca. 770 m2 über die Grundstücke Nr. ***, *** und *** erstreckt, klargestellt, dass in diesem Bereich aufgrund der festgestellten Beeinträchtigungen im Zuge der Sanierung ein dem ursprünglichen Zustand bestentsprechender wertvoller Verlandungsleberaum herzustellen ist; dies durch Entfernung der dammartigen Erdanschüttung in dem in Beilage 2 zum Gutachten dargestellten Bereich und bestmögliche Anpassung des Geländes an die vorherigen Standortverhältnisse.
Die in § 35 Abs. 2 zweiter Satz NÖ NSchG 2000 vorgesehene Erteilung eines Auftrags zur Erstellung eines Sanierungsplanes stellt einen Unterfall der nach § 35 Abs. 2 erster Satz NÖ NSchG 2000 (im Fall der Unmöglichkeit der Wiederherstellung des früheren Zustandes) aufzutragenden Herstellung eines den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entsprechenden Zustandes dar. Auch ein solcher Sanierungsplan hat sich auf eine „Abänderung“ des „geschaffenen Zustands“ in einer den Interessen des Naturschutzes bestmöglichen Weise zu beschränken. Ein Sanierungsplan kann daher nicht jeglichen (im Interesse des Naturschutzes wünschenswerten) Inhalt aufweisen, insbesondere nicht über die Abänderung des geschaffenen Zustands hinausgehende Maßnahmen vorschreiben (VwGH 2003/10/0003).
Ziel (und Grenze) des Sanierungsplans hat jeweils die Abänderung des geschaffenen Zustands in einer den Interessen des Naturschutzes bestentsprechenden Weise zu sein. Eine Definition des „Sanierungsplans“ und der möglichen Ausgestaltung desselben ist weder dem Gesetz noch den Erläuterungen zu entnehmen.
Aus einer Gegenüberstellung des Sanierungsplans einerseits und dem Auftrag, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern, andererseits, insbesondere auch der verfahrensrechtlichen Systematik des Sanierungsplans (zunächst Verpflichtung zur Erstellung und Vorlage eines Sanierungsplans, daran anschließend Bewilligung des vorgelegten Sanierungsplans durch die Behörde) ist abzuleiten, dass dem Verpflichteten in einem ersten Schritt das Ziel der Sanierung als notwendige Grundlage für die Erstellung des Sanierungsplans vorgegeben werden muss. Durch welche (tauglichen) Maßnahmen dieses Ziel in der Folge erreicht werden soll, liegt hingegen im alleinigen Entscheidungsbereich des Verpflichteten und kommt im zur Bewilligung vorzulegenden Sanierungsplan zum Ausdruck (insofern ist die Rechtsprechung zum „Sanierungskonzept“ nach § 79 Abs. 3 GewO 1994 übertragbar, vgl. VwGH Ra 2018/05/0195). Legt der Verpflichtete innerhalb der aufgetragenen Frist keinen (hinreichenden, also bewilligungsfähigen) Sanierungsplan vor, so wird der ergangene Auftrag nicht unwirksam; und auch bei Nichtgenehmigung des Sanierungsplans besteht nach wie vor eine Verpflichtung zur Vorlage eines hinreichenden Sanierungsplans (vgl. die übertragbare Rechtsprechung des VwGH zum „Sanierungskonzept“ gemäß § 79 Abs. 3 GewO 1994, VwGH 2005/04/0059). Die nicht fristgerechte Vorlage eines Sanierungsplans stellt überdies eine Verwaltungsübertretung gemäß § 36 Abs. 1 Z. 32 NÖ NSchG 2000 dar.
Da der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Sanierungsplan nicht nur Ziele, sondern auch konkrete Maßnahmen zur Zielerreichung verpflichtend vorgeschrieben hat – insofern also Sanierungsplan und Herstellungsauftrag vermengte – war dieser ebenso wie die Frist zur Vorlage neu zu fassen. Die Frist ist objektiv geeignet, den Beschwerdeführern unter Anspannung aller Kräfte die Vorlage des Sanierungsplans zu ermöglichen (vgl. VwGH 2010/10/0207).
In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass auch die seitens der Amtssachverständigen für Naturschutz genannten möglichen Inhalte des Sanierungskonzeptes dem Beschwerdeführer nicht spruchmäßig vorzuschreiben waren, da die Wahl der Mittel zur Erreichung der formulierten Ziele in den alleinigen Entscheidungsbereich des Beschwerdeführers fällt, wenngleich beispielsweise ein Bestandsplan betreffend die bestehenden Angelplätze und Steganlagen hinsichtlich eventueller künftiger Projekte ratsam wäre.
In Bezug auf die Graureiher-Brutkolonie im Nordosten des „***“ ist festzuhalten, dass dieser zwar nicht dem besonderen Artenschutz des § 18 NÖ NSchG 2000 unterstellt ist, jedoch der allgemeine Artenschutz, welcher sich aus § 17 NÖ NSchG 2000 ergibt, auch in Bezug auf den Graureiher als freilebendes Tier im Sinne des NÖ NSchG 2000 zum Tragen kommt. Demnach dürfen nach § 17 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 freilebende Tiere samt all ihren Entwicklungsformen unter anderem nicht mutwillig beunruhigt werden und sind gemäß § 17 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 die Lebensräume freilebender Tiere von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen.
Darüber hinaus dürfen nach § 77 NÖ JagdG Horstbäume und Horstplätze von Greifvögeln und anderen Federwildarten, zu denen Graureiher zu zählen sind, unter anderem nicht beunruhigt werden.
Diese Bestimmungen sind ohnehin bei der Durchführung der Sanierungsarbeiten zu berücksichtigen; ein diesen Bestimmungen widersprechendes Verhalten würde überdies eine Verwaltungsübertretung nach § 36 NÖ NSchG oder § 135 Abs. 1 Z. 14 NÖ JagdG darstellen.
Nachdem gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 die Herstellung des früheren Zustandes bzw. die Erstellung eines Sanierungsplanes jenen Personen vorzuschreiben ist, die den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, war dem Beschwerdeführer spruchgemäß die Erstellung eines Sanierungsplans vorzuschreiben, welcher taugliche Maßnahmen zur Abänderung des von ihm geschaffenen Zustands zu enthalten hat, um das von der Amtssachverständigen für Naturschutz formulierte Ziel zu erreichen.
3.3. Zur vorgebrachten Befangenheit des Organwalters der belangten Behörde:
Zu den in der Beschwerde ins Treffen geführten Überlegungen zum Vorliegen einer Befangenheit des Organwalters der belangten Behörde ist festzuhalten, dass allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht geführtes Verfahren saniert werden (VwGH Ra 2019/05/0213).
3.4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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