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LVwG-AV-399/001-2022•LVwG N LVwG-AV-399/001-2022
LVwG-AV-399/001-2022Tribunal administratif régional19 mai 2022
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Bewilligungspflicht; Bescheidadressat; Eigentümer; Superädifikat;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A und der Frau B, beide wohnhaft in ***, ***, und beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 25. Februar 2022, GZ. ***, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 35 Abs. 2 Z 2 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt,
-dass der Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„Die Bezirkshauptmannschaft Krems als zuständige Baubehörde ordnet Herrn A und Frau B den Abbruch der laut Baubeschreibung und Einreichplan jeweils vom 19.07.2021, welche mit dem Bauansuchen vom 19.07.2021 bei der Bezirkshauptmannschaft Krems am 21.07.2021 zur GZ. *** eingereicht wurden, als ‚Windfang und Überdachung im Hinterhof mit Kühlzelle‘ bezeichneten und daraus ersichtlichen Bauwerke am Standort ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, an.“
-und dass die Frist für die Durchführung des mit dem angefochtenen Bescheid erteilten baupolizeilichen Auftrages mit 4 Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung neu festgesetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 25.02.2022, GZ. ***, wurde gegenüber den Beschwerdeführern A und B der Abbruch der Bauwerke „Windfang und Überdachung im Hinterhof mit Kühlzelle“ in Standort ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, unter Zugrundelegung des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) bis spätestens 31.05.2022 angeordnet.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Krems zusammengefasst aus, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 14.10.1997, GZ. ***, die gewerbebehördliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes im Standort ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt worden wäre. Am 30.10.2017 sei im Rahmen einer gewerbebehördlichen Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage festgestellt worden, dass Änderungen, die einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hätten, durchgeführt worden wären, indem vor dem Schankbereich und Zugang in die Küche ein überdachter Windfang errichtet worden wäre und im Hinterhof eine Überdachung errichtet und unter diesem eine Kühlzelle aufgestellt worden wäre. Eben dieses Grundstück stehe im Eigentum der Beschwerdeführer und würde dieses Grundstück die Flächenwidmung „Grünland, Land- und Forstwirtschaft (Glf) aufweisen. Der am 19.7.2021 gestellte Antrag des Herrn D um Baubewilligung sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.01.2022 abgewiesen worden.
Den von den Beschwerdeführern im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen sei entgegenzuhalten, dass kein Umwidmungsverfahren der Flächenwidmung auf „Erhaltenswerte Gebäude im Grünland“ bei der Marktgemeinde *** anhängig sei und somit die von den Beschwerdeführern angeführten Bestimmungen nach § 20 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 nicht zur Anwendung gelangen würden. Im Hinblick auf die angesprochene Flächenwidmung des betroffenen Grundstückes sei die Errichtung der gegenständlichen Bauwerke nicht zulässig und stehe diese somit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart des Baugrundstücks im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 entgegen.
Es sei daher keine baubehördliche Bewilligungsfähigkeit gegeben und liege somit auch keine Baubewilligung vor. Aus diesem Grund sei den Beschwerdeführern als Eigentümer der genannten Bauwerke der Abbruch gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 bescheidmäßig anzuordnen gewesen.
In der rechtzeitig gegen diesen Bescheid durch ihre Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 11.04.2022 beantragten die Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht des Landes Niederösterreich möge der Beschwerde Folge geben und den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und nach Verfahrensergänzung selbst entscheiden, jedenfalls eine Verhandlung abhalten.
Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass Adressat eines baupolizeilichen Auftrags nach § 35 Abs.2 NÖ BO 2014 der jeweilige Eigentümer des Bauwerks sei. Wer der Eigentümer eines Bauwerks sei, sei grundsätzlich anhand des § 297 ABGB zu beurteilen. Handle es sich nicht um ein auf Dauer bestimmtes Bauwerk, liege ein Superädifikat vor, welches im Eigentum des Bauführers verbleibe.
Der Windfang und die Überdachung seien nicht auf Dauer errichtet worden, sodass es sich um Superädifikate handle. Der baupolizeiliche Auftrag hätte somit an den Bauführer gerichtet werden müssen, was unterlassen worden sei und was den gegenständlichen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belaste. Die Feststellung der Eigentumsverhältnisse am Abbruchobjekt sei eine bei der Erlassung des Abbruchsauftrages zu beachtende Vorfrage im Sinne des 38 AVG. Diesbezüglich habe die belangte Behörde aber jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides widerspreche zudem dem Bestimmtheitsgebot baupolizeilicher Aufträge. Ein baupolizeilicher Auftrag müsse nämlich so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein könne, und dürfe kein Zweifel bei einem Beseitigungsauftrag darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden solle und welche Bauteile abzubrechen seien. Auf dem gegenständlichen Grundstück seien nämlich mehrere (zum Teil alte) Haupt- und Nebengebäude situiert, welche unstrittig eine Baubewilligung aufweisen würden. Welcher Windfang und welche Überdachung hierbei gemeint seien, lasse sich aus dem Spruch alleine heraus nicht beurteilen.
Die Frist im angefochtenen Bescheid sei rechtswidrig, da sie nicht angemessen sei, zumal es bekanntlich im März und April eines jeden Jahres durchaus noch Frost und Schnee geben könne und daher Abbrucharbeiten nicht bzw. nicht ordnungsgemäß innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist durchgeführt werden könnten. Eine angemessene Frist habe sich zumindest bis Ende Juli 2022 zu erstrecken.
Ein baupolizeilicher Abbruchauftrag setze zudem voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages die Baulichkeit einer baubehördlichen Bewilligung oder der Anzeige bedurft habe. Der angefochtene Bescheid enthalte jedoch überhaupt keine Ausführungen dahingehend, zu welchem Zeitpunkt der Windfang und die Überdachung jeweils errichtet worden seien und ob bzw. bejahendenfalls warum zu den jeweiligen Errichtungszeitpunkten eine baubehördliche Bewilligung- oder Anzeigepflicht bestanden habe und ob bzw. bejahendenfalls warum nach nunmehriger Rechtslage ebenfalls eine Bewilligung- oder Anzeigepflicht bestehe. Diesbezüglich habe die belangte Behörde auch zu Unrecht jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 12.04.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Krems dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Mit Schreiben vom 20.04.2022 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Bezirkshauptmannschaft Krems bekannt, dass sich aus der Aktenlage ergebe, dass gegen den in der Bescheidbegründung angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 18.01.2022, mit dem der Antrag um Baubewilligung für die Errichtung der gegenständlichen Bauwerke abgewiesen worden wäre, mit dem im übermittelten Bauakt erliegenden und mit 06.02.2022 datiertem E-Mail Beschwerde erhoben worden wäre. Der Bezirkshauptmannschaft Krems wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 27.04.2022 führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Krems zusammengefasst aus, dass sich aus dem Aktenverlauf ergebe, dass am 19.07.2021 vom Bauwerber D, welcher zugleich Betreiber der Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes sei, das nachträgliche Bauansuchen für einen Windfang und eine Überdachung im Hinterhof mit Kühlzelle der bestehenden Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** bei der Bezirkshauptmannschaft Krems als Baubehörde gestellt worden sei. Die gegenständlichen Beschwerdeführer, welche die Grundstückseigentümer seien, hätten selbst nie einen dementsprechenden Antrag auf Baubewilligung gestellt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 29.09.2021sei Herrn D mitgeteilt worden, dass den baulichen Änderungen in Zusammenhang mit der Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes die festgelegte Flächenwidmung „Grünland, Land- und Forstwirtschaft“ entgegenstehe und daher die Bezirkshauptmannschaft Krems als Baubehörde beabsichtige, den von ihm nachträglich gestellten Antrag auf baubehördliche Bewilligung abzuweisen. Der beabsichtigte Entfernungsauftrag sei ihm im Rahmen dieses Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Am 22.10.2021 sei bei der Behörde eine Stellungnahme von Herrn D eingelangt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 18.01.2022 sei der Antrag vom 19.07.2021 um Baubewilligung für die Errichtung eines Windfangs und Überdachung im Hinterhof mit Kühlzelle auf Grundstück Nr. ***, KG ***, als unbegründet abgewiesen worden und sei dieser Bescheid ausschließlich an Herrn D adressiert und zugestellt worden. Ebenso am 18.01.2022 sei den Beschwerdeführern als Grundstückseigentümern mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Krems mitgeteilt worden, dass eine baubehördliche Bewilligungsfähigkeit aufgrund der Flächenwidmung „Grünland, Land- und Forstwirtschaft“ nicht gegeben sei und daher die Bezirkshauptmannschaft Krems als Baubehörde beabsichtige, den Abbruch der genannten gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung anzuordnen. Am 07.02.2022 sei bei der Behörde elektronisch ein Schreiben der Beschwerdeführer vom 06.02.2022 samt Beilagen eingelangt. Dieses Schreiben sei von der Bezirkshauptmannschaft Krems als Beantwortung des Parteiengehörs vom 18.01.2022 gewertet und dementsprechend als solches behandelt worden. Mangels Parteistellung im Baubewilligungsverfahren wurde das mit „Berufung“ bezeichnete Schreiben jedoch nicht als Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 18.01.2022 betrachtet. Auf diesen Umstand sei auch in der Begründung unter den Erwägungen des Abbruchbescheides vom 25.02.2022 eingegangen worden. Nunmehr habe sich herausgestellt, dass das Schreiben vom 06.02.2022 (eingelangt am 07.02.2022) als Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 18.01.2022, Zl. ***, zu werten gewesen wäre und damit eine mit „Berufung“ bezeichnete Beschwerde erhoben worden sei. Da somit eine nicht bearbeitete Beschwerde vorliege, werde diese nun zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Krems vorgelegten Bauakt zur GZ. *** sowie durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Krems und durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
Die Beschwerdeführer A und B sind aufgrund eines am 05.12.1995 abgeschlossenen Übergabsvetrages unter anderem je zu Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***. Das Grundstück weist die Flächenwidmung „Grünland, Land- und Forstwirtschaft“ auf und befindet sich auf diesem Grundstück die von Herrn D betriebene Betriebsanlage zur Ausübung eines Gastgewerbes in Form einer Weinschenke. Die gewerbe- und baubehördliche Bewilligung hierfür wurden rechtskräftig mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 14.10.1997, GZ. ***, dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer, Herrn E, erteilt.
Im Rahmen einer behördlichen Überprüfung der Betriebsanlage am 30.10.2017 wurde festgestellt, dass die gegenständliche Betriebsanlage zum Teil anders als baubehördlich bewilligt errichtet wurde. Im konkreten wurde zusätzlich vor dem Schankbereich und zum Zugang in die Küche ein überdachter Windfang errichtet sowie wurde im Hinterhof eine Überdachung errichtet und darunter eine Kühlzelle aufgestellt. Sowohl der Windfang als auch die Überdachung bestehen seit der Errichtung des Gebäudes und demnach zumindest seit 1995; diese Bauwerke wurden vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer zum Zwecke des Betreibens der Betriebsanlage errichtet und kann nicht festgestellt werden, dass diese Bauwerke nicht auf Dauer bestimmt waren bzw. sind.
Für eben diese beiden Bauwerke liegt keine baubehördliche Bewilligung vor. Mit Bauansuchen vom 19.07.2021 beantragte Herr D als Bauwerber mit Einverständnis der Beschwerdeführer als Eigentümer die nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung, dies unter Anschluss einer Baubeschreibung und eines Einreichplanes jeweils vom 19.07.2021. Mit an Herrn D und an die Marktgemeinde *** adressiertem bzw. zugestelltem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems als zuständige Baubehörde wurde dieser Antrag auf Erteilung der nachträglichen Baubewilligung mit der Begründung abgewiesen, dass das Bauvorhaben im Widerspruch zum geltenden Flächenwidmungsplan stehe. Von den Beschwerdeführern wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben, eine Entscheidung über diese Beschwerde liegt bis dato nicht vor.
In weiten Bereichen ist der festgestellte Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen. Im konkreten ergeben sich die unstrittigen Eigentumsverhältnisse am verfahrensgegenständlichen Grundstück auch aus dem offenen Grundbuch. Unstrittig ist zudem die geltende Flächenwidmung dieses Grundstücks; dafür, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Gebäude insgesamt um ein „erhaltenswertes Gebäude in Grünland“ handle, was von den Beschwerdeführern bzw. dem Bauwerber im Bewilligungsverfahren vorgebracht wurde, gibt es keine Anhaltspunkte. Dieses Vorbringen wurde von den Beschwerdeführern im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht aufrecht gehalten bzw. wiederholt und wäre im Übrigen im gegenständlichen Verfahren auch irrelevant.
Die Feststellungen in Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage und der dafür vorliegenden gewerbe- und baubehördlichen Genehmigung sind ebenso unstrittig und ergeben sich aus dem angesprochenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 14.10.1997.
Unstrittig ist des weiteren, dass in weiterer Folge die Betriebsanlage in Bezugnahme auf den Windfang und die Überdachung im Hinterhof anders als baubehördlich bewilligt ausgeführt wurde. Was den Zeitpunkt der Ausführung betrifft, wurde die bezughabende Feststellung dem eigenen Vorbringen des Bauwerbers in dessen, im Bauakt einliegenden, Stellungnahme vom 22.10.2021 entnommen. Es ist glaubwürdig bzw. durch keine weiteren Hinweise oder Beweisergebnisse laut Aktenlage widerlegt, dass eben diese beiden Bauwerke jedenfalls von Anbeginn an schon seit zumindest 26 Jahren bestehen.
Soweit von den Beschwerdeführern in deren gegenständlichen Beschwerde erstmals die Behauptung aufgestellt wurde, dass diese beiden Bauwerke nicht auf Dauer bestimmt waren bzw. sind, steht diese Behauptung im Widerspruch zum Vorbringen der Beschwerdeführer bzw. des Bauwerbers und Betreibers der Betriebsanlage davor. Alleine die Tatsache, dass unstrittig diese beiden Bauwerke der Betreibung der Betriebsanlage dienen bzw. von den Beschwerdeführern bzw. vom Bauwerber als notwendig gesehen wurden und werden, sowie der Umstand, dass diese beiden Bauwerke auch gleich im Zuge der Errichtung des gesamten Gebäudes unstrittig miterrichtet wurden, belegt, dass sehr wohl schon zum Zeitpunkt Errichtung von einem auf Dauer bestimmten Bauwerk ausgegangen wurde und von den Beschwerdeführern auch nach wie vor wird. Von den Beschwerdeführern wurde auch gar nicht näher vorgebracht, aus welchen Gründen diesbezüglich nicht von einem auf Dauer bestimmten Bauwerk auszugehen sei. Es ist offensichtlich, dass diesbezüglich mit der jetzt erstmalig aufgestellten und gar nicht konkretisierten Behauptung eine reine Schutzbehauptung der Beschwerdeführer vorliegt, um aus rechtlichen Gründen ein Superädifikat annehmen zu können.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Bauansuchen und der Abweisung dieses Bauansuchens von der Baubehörde ergeben sich aus den bezughabenden Einreichunterlagen und dem angesprochenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems. Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus der im Akt erliegenden und als „Berufung“ bezeichneten Beschwerde, dass die Abweisung des Bauansuchens bislang nicht rechtskräftig erfolgte. Inwieweit in diesem Zusammenhang der Beschwerde formell – dies insbesondere in Bezug auf die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer – und allenfalls inhaltlich ein Erfolg beschieden sein kann, kann gegenständlich dahingestellt bleiben.
Unbestritten ist aber jedenfalls und unabhängig davon, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen beiden Bauwerke bislang keine (rechtskräftige) baubehördliche Bewilligung vorliegt.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 4 Z 6, 7 und 15 NÖ BO 2014:
„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
(…)
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;
Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;
Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt;
Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird;
(…)“
§ 14 Z 1 NÖ BO 2014:
„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
(…)“
§ 35 Abs. 2 NÖ BO 2014:
„(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde.
Mit 01.02.2015 ist gemäß § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014 eben diese in Kraft getreten. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 (als Nachfolgebestimmung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996) anhängig. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren ausgenommen jene nach § 33 und § 35 NÖ Bauordnung 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Gegenständlich handelt es sich um ein seit Oktober 2017 anhängiges baupolizeiliches Verfahren, weswegen für das vorliegende Beschwerdeverfahren unabhängig davon, dass der verfahrensgegenständliche Windfang und die Überdachung unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes im Jahre 1995 oder davor und demnach jedenfalls bereits vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 errichtet wurden, eben diese in der geltenden Fassung anzuwenden ist.
Voranzustellen ist zunächst, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass für den Windfang und die Überdachung keine schriftliche Baubewilligung durch die zuständige Baubehörde I. Instanz und auch keine Bauanzeige der Beschwerdeführer vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 (bzw. der Vorgängerbestimmung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996) voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (z.B. VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (siehe z.B. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Behörde dementsprechend entgegen der ehemaligen Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag zu erlassen, wenn keine Baubewilligung oder Bauanzeige vorliegt, sodass für die Baubehörde eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht.
Dementsprechend ist auch die Konsensfähigkeit des Bauwerks nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens, womit im gegenständlichen Verfahren auch nicht zu prüfen war und ist, ob die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten überhaupt errichtet werden durften bzw. dürften und/oder ob sie dem Flächenwidmungsplan entsprechen. Ob insbesondere – vor allem auch entgegen des festgestellten Sachverhaltes – von einem „Erhaltenswerten Gebäude im Grünland“ und ob und inwieweit deswegen eine Bewilligungsfähigkeit der Baulichkeiten unter den Gesichtspunkten des § 20 NÖ ROG besteht, ist gegenständlich nicht von Relevanz. Für das gegenständliche Verfahren ist dementsprechend auch ohne Relevanz, ob – wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid behauptet – ein mitlerweile gestellter Antrag auf Erteilung der nachträglichen Baubewilligung rechtskräftig abgewiesen wurde oder dieses Bewilligungsverfahren zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages (und allenfalls auch noch zum derzeitigen Zeitpunkt) vor der Baubehörde oder infolge Beschwerdeerhebung vor dem Landesverwaltungsgericht anhängig ist.
Sehr wohl ist jedoch im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren zu prüfen, ob hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages und zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt, sondern auch zum Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeiten eine baubehördliche Bewilligungspflicht oder Anzeigepflicht bestanden hat.
Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung von Gebäuden (Z 1) einer Baubewilligung. Auch die NÖ Bauordnung 1996 sah in deren § 14 die Erforderlichkeit einer Baubewilligung für die Errichtung von Gebäuden (Z 1) sowie auch von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild nach § 56 entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden können (Z 2), vor.
Nun besteht nicht nur seit Inkrafttreten der NÖ BO 2014 für Neu- und Zubauten von Gebäuden sowie für die Errichtung von baulichen Anlagen eine baubehördliche Bewilligungspflicht gemäß § 14 Z 1 und 2 NÖ BO 2014, sondern auch entsprechend der Vorgängerbestimmungen des § 14 Z 1 und 2 NÖ Bauordnung 1996, des § 92 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1969 und des § 16 Abs. 1 der Bauordnung für Niederösterreich 1883. Ausnahmebestimmungen hinsichtlich derartiger Gebäude bestanden in keiner der bisher in Geltung stehenden Bauordnungen für Niederösterreich. Dasselbe gilt auch für Umbauten von Gebäuden (vgl. auch § 92 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976) bzw. zumindest bei Abänderungen eines Bauwerks, durch den die Standsicherheit tragende Bauteile oder auch Rechte nach § 6 verletzt werden könnten bzw. allenfalls auch ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen könnte (nach § 14 Z 3 NÖ BO 2014). Zudem ist auch evident und blieb von den Beschwerdeführern auch unbestritten, dass insbesondere auch für die Errichtung der gegenständlichen Bauwerke wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich waren. Insgesamt ist somit jedenfalls sowohl zum jetzigen Zeitpunkt als auch zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Bauwerke 1995 oder früher von einer baubehördlichen Bewilligungspflicht auszugehen.
Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baus trifft dessen jeweiligen Eigentümer (vgl. VwGH 15.02.2011, 2008/05/0087; VwGH 24.10.2006, 2003/06/0171). Der Verwaltungsgerichtshof hegt seinerseits keine Bedenken, einen vom Grundstückseigentümer verschiedenen Eigentümer eines Bauwerks als Adressaten eines Beseitigungsauftrages heranzuziehen (vgl. VwGH 10.12.2013, 2010/05/0186). Grundsätzlich teilt in diesem Zusammenhang in zivilrechtlicher Hinsicht das Eigentum eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage das Eigentum am Grundstück.
Der Eigentümer des Grundstücks und der Eigentümer des Bauwerks können insbesondere dann differenzieren, wenn von einem Superädifikat auszugehen ist. Voraussetzung für das Vorliegen eines Superädifikates ist, dass dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht, nämlich die Absicht fehlt, dass das Bauwerk stets (das heißt für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf diesem fremden Grundstück bleiben soll. Fehlende Belassungsabsicht trifft im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks, das heißt der Bauweise, hervor, kann aber auch aus anderen Umständen wie z.B. den Rechtsverhältnissen, die zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter bestehen, bzw. aus der Art der Benutzung oder dem der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbaren Zweck abgeleitet werden. Das Fehlen der Belassungsabsicht des Bauwerks muss schon zu Beginn der Bauführung objektiv in Erscheinung treten; in Belassungsabsicht errichtete Bauwerke werden unabhängig von der Bauweise nämlich unselbstständige Bestandteile der Liegenschaft (vgl. z.B. VwGH 24.01.2013, 2012/06/0157 mwN).
Im Zusammenhang mit der fehlenden Belassungsabsicht ist nicht nur auf innere psychologische Tatbestände abzustellen, sondern müssen diese in äußerlich kundbarer Weise zu Tage treten (vgl. z. B. OGH 08.03.2007, 2 Ob 242/05k). Sie können sich entweder aus der Bauweise oder aus einem zeitlich begrenzten Grundbenützungsverhältnis oder aus anderen ebenso signifikanten Umständen ergeben. Als Kriterien für das Fehlen der Belassungsabsicht kommen das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks, eine Zweckwidmung, sowie das zugrundeliegende Grundnutzungsverhältnis in Betracht, wobei alle diese drei Kriterien ins Kalkül zu ziehen sind (vgl. auch VwGH 27.02.2006, 2005/05/0180; VwGH 29.01.2002, 2000/05/0079).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass beide verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten nicht als Superädifikate im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu qualifizieren sind. Im Konkreten kommt die fehlende Belassungsabsicht der Beschwerdeführer bzw. des Erbauers schon zum Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeiten gerade durch die gewählte Bauweise und dem dargelegten Zweck der Baulichkeiten nicht zu Tage und wurde derartiges auch von den Beschwerdeführern bis zur gegenständlichen Beschwerde und auch vom Bauwerber und dem Betreiber der Betriebsanlage zu keinem Zeitpunkt, insbesondere auch nicht im Bauansuchen vom 19.07.2021 behauptet. So ist etwa auch nicht erkennbar und wurde ebenso von den Beschwerdeführern gar nicht behauptet, dass wann auch immer die Grundfläche vom Erbauer von diesen Baulichkeiten zu räumen ist oder diese zu einem späteren Zeitpunkt in das Eigentum der Beschwerdeführer übergehen. Die fehlende Belassungsabsicht des Errichters dieser Baulichkeiten tritt daher im Hinblick auf all diese Kriterien in äußerlich kundbarer Weise nicht, schon gar nicht in eindeutiger Weise zutage.
Im Ergebnis wurde somit von der Baubehörde der Abbruchauftrag auch zu Recht an die Beschwerdeführer als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Bauwerke gerichtet.
Der Beschwerde war sohin kein Erfolg beschieden und war diese demnach als unbegründet abzuweisen.
Eine Spruchkorrektur war lediglich zum einen dahingehend vorzunehmen, dass die abzubrechenden Bauwerke tatsächlich entsprechend des Beschwerdevorbringens näher zu konkretisieren waren, zumal ein baupolizeilicher Abbruchauftrag so bestimmt sein muss, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Es darf bei einem Beseitigungsauftrag kein Zweifel daran bestehen und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, was im Detail beseitigt werden muss. Hierbei genügt es, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (VwGH 13.12.2011, 2008/05/0193). Dementsprechend war zur Wahrung dieses Bestimmtheitserfordernisses der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass die betroffenen Baulichkeiten unter Verweis auf die Baubeschreibung und den Einreichplan bezogen auf das Bauansuchen auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung, welche sich konkret und ausschließlich auf genau diese beiden Baulichkeiten bezogen hat, konkretisiert werden.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 AVG war zum anderen eine angemessene neue Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen. Die hier konkret festgesetzte Frist von 4 Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung ist zweifellos unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen und zumutbar, um der angeordneten Maßnahme des Abbruchs der Baulichkeiten nachkommen zu können. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur hat die Leistungsfrist objektiv geeignet zu sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen (VwGH 19.05.1994, 92/07/0067), was bei einer sechsmonatigen Frist konkret gegeben ist. Vom Beschwerdeführer wurde auch die Länge dieser Frist nicht bestritten.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, als auch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Der Sachverhalt ist auch insgesamt unstrittig und wurde auch von den Beschwerdeführern keine Rechtsfrage aufgeworfen für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu VwGH 12.11.2019, Ra 2019/17/0089).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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