LVwG N LVwG-S-1508/001-2021

LVwG-S-1508/001-2021Tribunal administratif régional28 avr. 2022

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Überprüfungsbefugnis; Auskunftspflicht; Abfallbegriff;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1508/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1508.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 1. Juni 2021, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 340 Euro zu leisten.

3. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 2.210 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG i.V.m. § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Straferkenntnis vom 1. Juni 2021, Zl. ***, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführer) für schuldig, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

1. )Der Beschwerdeführer habe am 24. Februar 2021 in ***, ***, Gemeindeamt ***, die mit der Vollziehung des AWG 2002 betraute belangte Behörde an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert, weil er notwendige Auskünfte nicht erteilt habe und folglich seiner Verpflichtung gemäß § 75 Abs. 5 AWG 2002 nicht nachgekommen sei. Die belangte Behörde habe am 24. Februar 2021 unter Beiziehung von Amtssachverständigen am Standort ***, *** und ***, einen Lokalaugenschein durchgeführt, um festzustellen, welche Abfälle und in welchem Umfang diese Abfälle am gegenständlichen Standort gelagert würden. Bei der Erstellung der Verhandlungsschrift am Gemeindeamt *** sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden bekanntzugeben, von welcher Person bzw. von welchem Unternehmen er die große Menge an Paletten und sonstigen Abfälle beziehe. Der Beschwerdeführer habe die Auskunft verweigert und bekanntgegeben, dass er dies rechtlich abklären wolle. Er sei vor Ort auf seine Auskunftspflicht gemäß § 75 Abs. 5 AWG 2002 hingewiesen worden.

2. )Der Beschwerdeführer habe die mit der Vollziehung des AWG 2002 betraute belangte Behörde an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert, weil er notwendige Auskünfte nicht erteilt habe. Er sei folglich seiner Verpflichtung gemäß § 75 Abs. 5 AWG 2002 nicht nachgekommen. Mit nachweislich am 30. September 2020 zugestelltem Schreiben der belangten Behörde vom 24. September 2020, Zl. ***, sei er aufgefordert worden, bis spätestens 9. Oktober 2020 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und unter anderem mitzuteilen, von welcher Person bzw. von welchen Unternehmen (Name, Kontaktdaten) er seine Paletten und sonstigen Abfälle beziehen. Die Abfälle befänden sich in der Gewahrsame des Beschwerdeführers und habe er diese notwendige Auskunft nicht erteilt. Als Tatort war der Sitz der belangten Behörde angeführt, die Tatzeit wurde mit „nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist (30. September 2020 bis 9. Oktober 2020)“ angegeben.

Der Beschwerdeführer habe dadurch in beiden Fällen § 75 Abs. 5 i.V.m. § 79 Abs. 1 Z 21 AWG 2002 verletzt. Die belangte Behörde verhängte deswegen gemäß § 79 Abs. 1 Z 21 AWG 2002 jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 850 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden) über den Beschwerdeführer und schrieb ihm einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 170 Euro vor.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Der Beschwerdeführer hat in seiner rechtzeitigen Beschwerde die Verweigerung der Akteneinsicht durch die belangte Behörde moniert und vorgebracht, dass seine auf seinem Besitz gelagerten Sachgüter nicht dem AWG 2002 unterlägen. Er verweise diesbezüglich auf seine schriftlichen Stellungnahmen. Die Behörde habe ihm nicht mitgeteilt, welche „gefährlichen Sachgüter“ sie festgestellt habe. Aus nicht mehr verwendbaren Paletten könne man „zum sekundären Verwendungszweck“ sehr viel Kreatives erschaffen. Dass bzw. welche Stoffe tatsächlich bei ihm gelagert würden, werde im Strafbescheid nicht ausgeführt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 4. November 2021 und am 8. März 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens und die in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen, Befragung des Beschwerdeführers und der Zeugin C, Durchführung eines Ortsaugenscheins am 4. November 2021 und Erstattung von Befund und Gutachten durch die Amtssachverständigen für Abfallchemie, D, und Bautechnik, E.

Mit Schreiben vom 10. März 2022 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Parteien ein an diesem Tag vom Amtssachverständigen für Abfallchemie vorgelegtes, beim Ortsaugenschein aufgenommenes Foto der Bahnschwelle samt Bildvergrößerung und Vergleichsbild mit näheren Informationen des Amtssachverständigen.

Der Beschwerdeführer erstattete am 17. März 2022 eine Stellungnahme und legte Fotos vor.

Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme zu den mit Schreiben vom 10. März 2022 übermittelten Unterlagen ab.

4. Feststellungen

Mit Schreiben vom 24. September 2020, Zl. ***, informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über eine Anzeige, wonach er in ***, *** und ***, diverse Abfälle wie Altholz, Paletten, Kunststoffverpackungen, alte Baumaterialien sowie Asbest etc. in großen Mengen lagere und teilweise verbrenne, und wies ihn auf die Rechtswidrigkeit dieser Art der Abfallbehandlung ohne Genehmigung hin. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer auf, bis spätestens 9. Oktober 2020 schriftlich Stellung zu nehmen und dabei unter anderem mitzuteilen, von welcher Person bzw. von welchen Unternehmen (Name, Kontaktdaten) er seine Paletten und sonstigen Abfälle beziehe.

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 30. September 2020 durch Hinterlegung zugestellt.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 äußerte sich der Beschwerdeführer zur Akteneinsicht. Die von der Behörde geforderte Auskunft erteilte er nicht, weil es seiner Meinung nach nicht fair gewesen wäre, von Bekannten Holz geschenkt zu bekommen und diese dann der Behörde zu melden, sodass sie Schwierigkeiten bekämen. Rechtlich hinterfragt hat der Beschwerdeführer seine Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft zu diesem Zeitpunkt nicht.

Am 24. Februar 2021 führte die belangte Behörde einen Ortsaugenschein auf den gegenständlichen Liegenschaften des Beschwerdeführers durch und nahm die Verhandlungsschrift am Gemeindeamt *** in ***, ***, auf. Die Verhandlungsleiterin befragte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Auskunftsverpflichtung und nach auszugsweiser Verlesung des § 75 Abs. 5 AWG 2002, von welcher Person bzw. von welchen Unternehmen (Name, Kontaktdaten) er seine Paletten und sonstigen Abfälle beziehe. Der Beschwerdeführer verweigerte die Auskunft, weil er dies „rechtlich abklären“ wolle. Die von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Abfallchemie befand, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gelagerten Gegenständen und Materialien um Abfälle im Sinne des AWG 2002 handle.

Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***, und Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***.

Ein am 4. November 2021 durchgeführter Ortsaugenschein hat Folgendes ergeben:

Im Norden grenzen die Grundstücke an ein Feld, im Osten, Süden und Westen werden sie von Wohnbebauung eingeschlossen. Im Süden wird diese Wohnbebauung durch die *** – die Zufahrtsstraße zu den Grundstücken – getrennt.

Auf dem eingefriedeten Grundstück Nr. *** befindet sich in etwa mittig ein Gebäude. Die Grundstücke Nr. *** und *** weisen teilweise Pflanzenbewuchs auf (Hecken und Sträucher, vereinzelt Bäume), und zwar überwiegend am Grundstück Nr. *** entlang der ***.

In der näheren Umgebung sind von außen auf dem Grundstück Nr. *** entlang der straßenseitigen Grundgrenze vor allem gestapelte Holzpaletten wahrnehmbar. Mittig gelegen ist eine Art Zugang, der mit einer Kunststoffplatte versperrt ist und die Palettenschlichtung unterbricht. Die aufgeschichteten Paletten erreichen, von der Straße aus betrachtet, eine Höhe von ca. 2 m. Im linken vorderen Grundstücksteil befinden sich einerseits Sträucher und andererseits niedrigere Holz- und Palettenschlichtungen und daran angelehnt diverse Zaunelemente.

Das Grundstück Nr. *** ist straßenseitig mit einer Einfriedung (bestehend aus einem Mauersockel mit Zaunelementen) und am Grundstück durch das zurückgesetzte Haus des Beschwerdeführers abgeschlossen. Am Übergang des Grundstücks Nr. *** zum Grundstück Nr. *** sind von außen in der näheren Umgebung Paletten- und Holzschlichtungen wahrnehmbar, die sich bis zur Garageneinfahrt in eine Höhe von ca. 2 m und höher werdend fortsetzen. Die Garageneinfahrt war beim Ortsaugenschein mit diversen Holzlagerungen aus Holzstehern und -pfosten verstellt. Davor befanden sich im Vorgarten verschiedene Gegenstände wie ein Betonschachtring, Holzelemente, Aluminium-, Stahl- sowie Zaunelemente.

Im rückwärtigen (nördlichen) Grundstücksteil, an der Grundgrenze zum anschließenden Feld, bildet ein Mauersockel samt Maschendrahtzaun den Abschluss des Grundstückes. Es befinden sich in diesem Bereich zwei Bauwerke sowie einzelne Ansammlungen von Gegenständen. Aus der Entfernung des Betrachtungspunkts „C“ (vgl. Abb. 1) können die Bauwerke des Grundstücks Nr. *** wahrgenommen werden, die Ansammlungen an Gegenständen verschwimmen jedoch mit der übrigen Landschaft und der umliegenden Vegetation. Ebenso verhält es sich mit dem rückwärtigen Teil des Grundstücks Nr. ***.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Abb. 1: Lageplan des Amtssachverständigen für Bautechnik

Die umliegenden Grundstücke, welche gleichzeitig mit den gegenständlichen wahrnehmbar sind, weisen jeweils von der *** zurückversetzte Gebäude auf und bilden zur Straße hin einen sogenannten Vorgarten. Der Abschluss zwischen Vorgarten und Straße ist bei den umliegenden Grundstücken mit ca. 1,2 m bis 1,40 m hohen, überwiegend durchsichtigen Zaunelementen sowie einem gemauerten Sockelbereich ausgestaltet. Zudem sind die Vorgartenbereiche vorwiegend unbebaut und ohne wesentliche Lagerungen. Auf dem Grundstück Nr. ***, das den gegenständlichen Grundstücken gegenüberliegt, stand am Tag des Ortsaugenscheins im Vorgartenbereich eine Sitzgarnitur. Das dauerhafte Abstellen von Gegenständen, wie sie auf den beiden Grundstücken Nr. *** und *** beim Ortsaugenschein am 4. November 2021 vorgefunden wurden, ist in den Vorgärten des relevanten Bezugsbereiches nicht ortsüblich. Die vom Beschwerdeführer auf seinem Grundstück gesammelten Gegenstände sind von außen frei einsehbar und vermitteln den Eindruck, als würden sie – vergleichbar mit Wänden – zu Bauwerken aufgetürmt.

Aus den Betrachtungspunkten „A“ und „B“ (Straßenfront, vgl. Abb. 1) und der gemeinsamen Wahrnehmung des Straßenzuges mit den beiden Grundstücken fügt sich die massiv wirkende und wandartige Holz- und Palettenstapelung auf dem Grundstück Nr. *** nicht harmonisch in das Umfeld ein und führt zu einer Störung des Gesamtbildes. Ebenso verhält es sich mit der Holz- und Palettenanhäufung und den übrigen inhomogen angeordneten Elementen im Vorgarten des Grundstücks Nr. ***. Es ist dadurch eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes gegeben.

Die Grundstücke Nr. *** und *** stellten sich beim Ortsaugenschein am 4. November 2021 wie folgt dar, wobei sich die angegebenen Planpositionen auf die Einträge in roter Farbe im unten dargestellten Lageplan (Abb. 2) ergeben:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Abb. 2: Lageplan des Amtssachverständigen für Abfallchemie

blaue Umrandung: Außengrenze der Grundstücke

rote Umrandung: Planposition (Bereiche mit Lagerungen im Sinne von Ansammlungen von Gegenständen und Materialien)

Grundstück Nr. ***, KG ***:

Im nördlichen Bereich des Grundstückes werden in nicht oder nur teilweise abgegrenzten Bereichen Enten und Gänse gehalten, die sich auf dem Grundstück frei bewegen können.

In Planposition 1 befindet sich ein ca. 4 m x 2 m breiter Verschlag bzw. Unterstand für Geflügel, der aus einer Holzkonstruktion aus vernagelten Latten und Paletten bzw. Palettenteilen besteht und mit Kanthölzern (ca. 5 cm x 5 cm bzw. 6 cm x 6 cm) und einer ca. 3 mm starken Dachplane eingedeckt ist.

Planposition 2 weist eine behelfsmäßige Einhausung für drei Rasenmäher auf, wobei es sich bei zwei der Rasenmäher um Benzinrasenmäher handelt. Diese Einhausung wird durch ein Tischgestell aus Metall, welches behelfsmäßig mit einer 3 mm starken Dachfolie bedeckt ist, gebildet. Der Tisch steht auf Kanthölzern. Austritte von Betriebsmitteln bei den Rasenmähern sind nicht erkennbar.

Bei der Planposition 3 handelt es sich um ein Frühbeet für Pflanzenzöglinge, dessen Seitenwände aus Kunststoff bestehen. Eine Metallgrundkonstruktion dient als Stütze. An das Frühbeet angelehnt sind zwei Kunststoffpaletten in blauer bzw. schwarzer Farbe sowie Holzlatten, die noch über herausstehende Nägel verfügen (Planposition 4). Die Paletten (Einwegpaletten) werden nicht bestimmungsgemäß verwendet. An den Holzlatten stehen zumindest vier Nägel hervor.

Bei der Planposition 5 handelt es sich um ca. 10 m³ Altholz sowie damit vermengt Maschendrahtzaun, eine Kunststoffpalette sowie Abdeckungen bzw. Stücke von Polycarbonatverschalungen. Im Mittelteil befindet sich ein durch eine Kunststofftonne abgedeckter und dadurch weitgehend witterungsgeschützter Häcksler. Die Althölzer sind nicht witterungsgeschützt gelagert und daher den Niederschlägen ausgesetzt. Das sägeraue Holz ist nicht beschichtet und unbehandelt. Teilweise stehen Nägel aus den Hölzern hervor. Der Maschendrahtzaun ist aufgrund der Lagerung stark verbogen und kann daher nur noch bedingt wiederverwendet werden.

Bei der Planposition 6 handelt es sich um einen kleinen weißen Wohnwagen, der mit zumindest einem Rad, diversen Hölzern und weiteren nicht deutlich erkennbaren Objekten gefüllt ist. An der Ostseite befinden sich Zaunelemente aus Holz, Kunststoffplatten, Eisenmatten aus Armierungseisen sowie zwei große Asbestzementplatten, asbesthaltiger Welleternit sowie diverse Bruchstücke davon. Asbesthaltiger Welleternit ist karzinogen und stellt gefährlichen Abfall dar. Die Zaunelemente sind zum Teil stark vermoost und verwittert und werden nicht witterungsgeschützt gelagert. Die Armierungseisen sind entsprechend korrodiert. Im Osten des Wohnwagens befinden sich zwei leere blaue Kunststofffässer mit einem Fassungsvermögen von ca. 180 l. Darauf abgelegt sind ein verzinkter Metalldeckel sowie ein Kunststoffdeckel und diverse Metallgitter sowie eine Metallplatte. Unterhalb des Wohnwagens ist ein Rasenmäher abgestellt. Angrenzend dazu im südlichen Bereich lehnen zwei stark verwitterte bzw. schon vermorschte und zerbrochene Holzpaletten am Wohnwagen. Daneben lehnen einige ca. 2 m hohen Holzlatten, die nicht witterungsgeschützt und werterhaltend gelagert sind und aus denen teilweise Nägel herausstehen. Im Westen des Wohnwagens befinden sich neben Holzpaletten bzw. vernagelten Holzelementen auch unterschiedliche weiße und durchsichtige Kunststoffplatten sowie weitere Eisenmatten aus Armierungseisen. Die Holzpaletten sind vermoost und angewittert. Eine Witterungsabdeckung ist nicht vorhanden.

Bei der Planposition 7 handelt es sich um abgeplante Formrohrrahmen aus lackiertem Metall sowie Holzpaletten. Dahinter gelagert sind angrenzend zum nächsten Grundstück unterschiedliche Armierungseisenmatten, die Korrosionen aufweisen und in keiner für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stehen. Die Art der Lagerung ist nicht werterhaltend.

Bei der Planposition 8 handelt es sich um einen abgedeckten Elektrohäcksler, eine angelehnte Scheibtruhe und eine schwarze Kunststoffpalette. Südlich davon liegen Reste von unterschiedlichen Baumstämmen, eine ver- oder angewitterte Palette sowie Holzlatten mit herausstehenden Nägeln. Darauf liegen eine Teilrolle eines Kleintiergitters und daneben ein Ofenrohr. Die Hölzer werden nicht werterhaltend bzw. witterungsgeschützt gelagert, sodass eine Verwendung als Brennstoff oder als Bauholz auch durch den Verwitterungsgrad teilweise beeinträchtigt ist. Das Ofenrohr weist äußerlich starke Korrosionsspuren auf. Eine bestimmungsgemäße Wiederverwendung ist dadurch nur schwer möglich. Das Kleintiergitter kann weiter- bzw. wiederverwendet werden.

Planposition 10 umfasst einen stark von Disteln und Brennnesseln bewachsenen Teilbereich, in dem Holzpaletten witterungsungeschützt lagern und in dem eine ausgebleichte, zum Teil zerbrochene rote Kunststoffbox steht, die nicht mehr sinnvoll verwendet werden kann.

Bei der Planposition 11 handelt es sich um Holzlatten und weitere Holzstücke und Boxen mit einer angelehnten oder abgedeckten Kunststoffpalette. Unter einer ausgebleichten Kunststoffplane befindet sich ein Vertikutierer. Im gegenständlichen Bereich befindet sich auch ein rotes, stark korrodiertes Metallfass. Betriebsmittelaustritte sind nicht feststellbar.

In Planposition 12 befinden sich Kunststofffolien und teils leere, teils mit Brennholz gefüllte Kartonagen. Westlich angrenzend zur abgeplanten Kunststoffvoliere liegen mehrere stark vermooste und angemoderte Großpaletten aus Holz, unterschiedliche Formrohre aus Metall und Wellplatten aus Metall und Kunststoff, die jeweils nicht abgeplant, nicht witterungsgeschützt und damit auch nicht werterhaltend gelagert werden.

Bei der Planposition 13 handelt es sich um Ansammlungen von Holzboxen mit korrodierten Metallgerüsten (Aufsatz für Paletten als Palettenbox) entlang des westlichen Nachbargrundstücks. Weiters befinden sich dort unterschiedliche Kanthölzer und Zaunelemente aus Metall sowie ein verzinkter Radständer. Mangels Witterungsschutzes sind die Kanthölzer und Holzboxen zum Teil vermoost und angewittert. Die Lagerung erfolgt nicht werterhaltend.

In Planposition 14 sind von einer Plane abgedeckte Hölzer abgelegt. Weiters befindet sich in diesem Bereich ein behelfsmäßiger Verschlag, der mit einer Plane abgedeckt und mit anderen Holzelementen, Metallbauteilen und Armierungseisen beschwert ist. Südlich angrenzend dazu befinden sich ein stark korrodiertes Türelement aus Metall und ein mit Altmetall beladener landwirtschaftlicher Anhänger. Ebenfalls vorhanden sind ein korrodierter Kleintierzaun und Elemente aus Kunststoff, an die unterschiedliche Großpaletten sowie Industrieverglasungen aus Polycarbonat angelehnt sind. Die Lagerung des landwirtschaftlichen Anhängers und der davor abgelegten Metallteile erfolgt nicht witterungsgeschützt, sodass sich Niederschlagswässer nachteilig auf die weitere Verwendbarkeit auswirken können. Östlich des landwirtschaftlichen Anhängers im Nahbereich zum Eingang liegen Rohrleitungen mit einem Isoliermaterial aus künstlichen Mineralfasern. Bei den künstlichen Mineralfasern handelt es sich um gefährlichen Abfall.

Die Planposition 15 umfasst unterschiedliche Paletten, Bretter und Bruchstücke sowie drei blaue Kunststoffpaletten, eine Gabel zum Umgraben des Erdbodens, ein Stück eines Metallzaunes sowie eine Holzkonstruktion mit angelehnten Pressspanplatten, die aufgrund der Witterungseinflüsse schon stark angegriffen und nicht weiter verwendbar sind. Daran angelehnt sind durchsichtige bzw. undurchsichtige Industrieverglasungen. Im Kern befindet sich eine längliche, stark korrodierte Metallplatte. Die Hölzer sind nicht witterungsgeschützt gelagert, beinhalten teilweise noch Schrauben bzw. Nägel und weisen eine starke Bemoosung bzw. Verwitterung auf. Bei den Paletten handelt es sich im Wesentlichen um Einwegpaletten, die zum Teil farblich markiert sind. Behandelte Hölzer und Pressholzklötze aus Paletten (Einweg- und Mehrwegpaletten) sind für den Hausbrand nicht geeignet, da bei einer suboptimalen Verbrennung nachteilige Emissionen für die Umwelt und die Gesundheit zu erwarten sind.

Bei der Planposition 16 handelt es sich um ca. 20 m³ vorgespaltenes Scheitholz aus Baumstämmen (Brennholz), das nicht witterungsgeschützt gelagert ist. Darauf gestapelt sind unterschiedliche Holzpaletten zum Teil mit Holzklötzen aus Pressspan sowie verschiedene Bretter mit Schrauben und Nägeln. Vorhanden sind außerdem Gitterelemente aus Metall sowie zwei selbstgebaute Schleifgeräte, ein Ofen aus Metall und ein tragegestellähnliches Objekt. Richtung Eingangsbereich liegen stark korrodierte Metallelemente eines anderen Zaunes. Witterungsschutz ist nur für die zwei Eigenbaugeräte gegeben. Die Paletten sind zum Teil vermoost bzw. durch den Einfluss der Witterung partiell stark angegriffen, insbesondere die Klötze aus Pressspan. Im nördlichen Bereich befinden sich zumindest drei Aluminiumfensterrahmen mit einer entsprechenden Verglasung. An einen Baum gelehnt sind weitere Metallelemente sowie zumindest drei schwarze Kunststoffpaletten und andere Paletten aus Holz. Durch den fehlenden Witterungsschutz und die damit verbundene nicht werterhaltende Lagerung werden die Eigenschaften des Holzes, sowohl das eigentliche Scheitholz als auch die anderen Palettenhölzer, und der Metallbauteile nachteilig beeinträchtigt. Die gestapelten Einweg- und Mehrwegpaletten verfügen teilweise über Holzklötze aus Pressspan, die für einen Hausbrand bei suboptimalen Verbrennungsbedingungen aufgrund der zu erwartenden Emissionen ungeeignet sind.

Die Planposition 17 besteht aus ca. 7 m³ stark vermoderten und vermoosten Holzpaletten, die nicht witterungsgeschützt aufgestellt sind. Eine bestimmungsgemäße Verwendung dieser Paletten ist nicht mehr möglich. Zum Teil bestehen die Holzklötze aus Pressspan, was eine weitere thermische Verwertung im Hausbrand nicht möglich macht. Am Zaun angelehnt sind unterschiedliche Metallelemente eines Zaunes sowie eine weiße zerbrochene Kunststoffplatte.

Grundstück Nr. ***, KG ***:

Im nördlichen Bereich des Grundstückes sind zwei voneinander abgegrenzte Volieren errichtet.

Bei der Planposition 1 handelt es sich um einen behelfsmäßig errichteten Verschlag, in dem Stroh, ein Rasenmäher sowie verschiedene Althölzer untergebracht sind und der mit einer ehemaligen Industrieverglasung aus Polycarbonat abgedeckt ist. Darauf liegen Gerüstelemente, die zwar vermoost, aber noch verwendbar sind. Unterhalb des Verschlages befindet sich ein Bruchstück einer alten Bahnschwelle, bei der es sich aufgrund der Imprägnierung mit Teeröl um gefährlichen Abfall handelt. Die Metallkonstruktion ist teilweise gebrochen und erscheint instabil.

Südlich grenzen an den Verschlag ein ca. 200 l fassendes Kunststofffass, diverse Gartensessel aus Kunststoff, eine Kunststoffplane, zumindest vier Paletten und andere Althölzer an. Die Paletten sind angemoost und zum Teil verwittert. Auf dem Fass befinden sich noch weitere Rückstände von Dachpappenmaterialien und Ofenrohre. Eine gebrauchte Gitterbox und Reste einer Rolle von Maschendrahtzaun sind dort auch abgestellt. Die Lagerung ist nicht werterhaltend.

In Planposition 2 liegen Altholz, ein Schaukelgestell und zugehörige Schaukelteile sowie Gerüstteile, Rollen von Maschendrahtzaun und Befestigungsdrähte. Die Paletten und andere Holzlatten und Palettenteile sind nicht witterungsgeschützt gelagert. Sie sind größtenteils stark angewittert und vermoost und keiner bestimmungsgemäßen Verwendung mehr zuzuführen. Aus diversen Bauteilen stehen Nägel bzw. Schrauben hervor. Entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. *** lagern Trapezblechplatten und entlang des Zaunes auch diverse stark vermooste und verwitterte Paletten. Die Paletten besitzen teilweise Klötze aus Pressspanplatten. Durch die Verwitterung des unbehandelten Holzes sind die entlang der Grundstücksgrenze abgestellten Paletten kaum mehr in eine bestimmungsgemäße Verwendung zurückzuführen und wegen des zu erwartenden Wassergehaltes nur mehr eingeschränkt als Brennholz verwertbar.

Im nördlichen Bereich der Planposition 3 liegen alte Aluminiumtüren mit Sicherheitsglas und Gitterglas, beides zum Teil zerbrochen. Davor sind unterschiedliche Bauteile von Brunnen aus Gussmetall gelagert, weiters Rohrleitungen und Schneefänge in einer Scheibtruhe. Richtung Süden stapelt sich Altholz (Kantholz bzw. alte Paletten). Daran grenzt unmittelbar ein Hasenstall an. Die Lagerungen von Holz sowie der Brunnenbestandteile und der Aluminiumrahmen bzw. der weiteren Baumetalle erfolgt nicht witterungsgeschützt. Die Hölzer sind entsprechend angemoost und teilweise vermodert.

In Planposition 4 befinden sich unterschiedliche Metall- und Holzplatten sowie Platten bzw. Bestandteile von Paletten. Bei den Holzplatten handelt es sich teilweise um stark verwitterte und bereits teilweise aufgelöste Sperrholzplatten. An der Wand angelehnt sind acht Faserzementplatten. An der obersten Platte ist das Produktionsdatum „08 02 90“ eingeprägt. Jedenfalls diese Faserzementplatte ist asbesthaltig und daher als gefährlicher Abfall einzustufen. In diesem Bereich werden weiters Leitern, eine Nirowanne, Industrieverglasungen und Palettenholz bzw. Kanthölzer und Bretter aufbewahrt. Die Bretter und Kanthölzer sind weder mit einer Plane abgedeckt noch witterungsgeschützt untergebracht. Sie sind bereits vermoost und teilweise vermorscht. Diese Lagerungen ziehen sich bis zum Grundstücksende Richtung Straße weiter hin. Durch den fehlenden Witterungsschutz werden die Eigenschaften als Brennmaterial und als Bauholz beeinträchtigt.

In Planposition 5 – eine nicht überdachte Terrasse – sind diverse Gartenmöbel wie eine Hollywoodschaukel, verschiedene stark angemooste bzw. angewitterte und teilweise stark beschädigte Stühle, ein Rollwagen für Tableaus sowie ein Griller und unterschiedliche Elemente von Dachrinnen, partiell aus Kunststoff, Eisenblech und Kupfer, abgestellt. Richtung großer Fensterseite (Süden) befinden sich eine Schlauchrolle mit aufgerollten Kunststoffschläuchen, zwei Wassertanks für eine Gartendusche, ein Rollwagen aus Metall sowie diverse stark wurmbefallene bzw. auch vermooste und verwitterte Kanthölzer. Entlang der Gebäudewand liegen weitere Metallprofile und Kanthölzer, die jedoch noch verwendbar sind. Das auf der Terrasse abgestellte Inventar ist stark verschmutzt bzw. beschädigt und bedarf vor einer Verwendung aufwendiger Reinigungs- und Reparaturarbeiten.

In Planposition 6 finden sich alte Paletten und andere Holzlatten bzw. metallische Bestandteile, Lochbleche und Stützen von Regalen. Auf dem Stapel ist ein Kühlaggregat abgestellt, dessen Kühlkreislauf beim Rückkühler durchbrochen ist und dessen Kühlflüssigkeit von einem entsprechenden Unternehmen abgesaugt wurde. Das Restöl aus dem Motorraum bzw. aus dem Kompressor wurde erst nach der Verhandlung am 8. März 2022 vom Beschwerdeführer abgelassen. Davor war eine Freisetzung von Schadstoffen nicht auszuschließen. Dies gefährdet einerseits den Boden und andererseits das Grundwasser. Im gegenständlichen Bereich ist eine schwarze Kunststoffpalette nicht witterungsgeschützt untergebracht. Oberflächlich sind an den Hölzern Vermoosungen und Vermorschungen ersichtlich. Im südlicheren Bereich des Blockes befindet sich eine Holzkiste aus schon stark verwitterten Grobspanplatten. Innerhalb dieser Box sind diverse Rohre abgestellt.

Entlang der östlichen Gebäudewand (Planposition 7) sind drei beschädigte Gitterwagen abgestellt sowie fünf noch verwendbare Fenstergitter, Gartenmöbel aus Aluminium und Holz sowie andere Metallprofile angelehnt. Neben Fliegengittern und Radkappen befinden sich auch ein Elektrohäcksler sowie eine alte Wasserpumpe in diesem Bereich, ebenso eine Rolle aus Bitumenbahn oder Teerpappe (gefährlicher Abfall), wobei nicht festgestellt werden kann, aus welchem der genannten Materialien die Rolle besteht. Durch den Zutritt von Niederschlagswasser bzw. sandigen Spritzwässern werden die abgestellten Elektrogeräte über die Zeit in ihrer Funktion beeinträchtigt, sodass diese nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können.

Im nördlichen Bereich der Planposition 8 befinden sich ein Metallwagen mit 21 Bitumen- oder Teerpappenbahnen und auch weiteren Verschnitten davon. Es kann nicht festgestellt werden, aus welchem der genannten Materialien die Rolle besteht. Südlich angrenzend befinden sich Palettenreste bzw. Kunststoffjalousien und Holzwagen sowie Wellblechplatten, Kunststoffplatten, andere Metallplatten und weitere Hölzer. Ein Witterungsschutz ist nicht gegeben. Zwischen den Großpaletten in der Nähe zur Scheibtruhe befinden sich vier Beleuchtungskörper, in die Spritzwässer eingedrungen sind und die nicht werterhaltend gelagert werden. Südlich davon stehen zumindest neun Holzboxen mit Metallrahmenkonstruktion, in denen unterschiedlicher Hausrat aufbewahrt wird. Weiters sind Wasserpumpen sowie zusammengeklappte Boxen und anderer Hausrat abgestellt, dazu auch eine Metallzarge und eine Tür sowie weitere Holzboxen mit Ofenrohren, Kartonagen und weiterer Hausrat. Richtung Baum und Eingang befinden sich eine Mischmaschine, verschiedene Holzlatten sowie Schalungs- oder Mehrschichtplatten, die aufgrund der Witterungseinflüsse zum Teil schon aufspalten. Die Hölzer weisen Vermoosungen und Vermoderungen auf. Rechts des Einganges ist ein nicht funktionstüchtiger Anhänger aufgestellt, dem ein Seitenrad fehlt. Die Holzverschalung ist durch die Witterungseinflüsse teilweise stark angegriffen.

In Planposition 9 sind unmittelbar vor dem linken Fenster ca. 15 m³ unterschiedliche Holzlatten bzw. Kanthölzer aufgetürmt, die angemoost und zum Teil stark angewittert sind. Entlang der Hauswand sind Kanthölzer gestapelt bzw. geschlichtet, die jedoch noch nicht sehr stark angewittert sind und gegebenenfalls noch verwendet werden können. Angelehnt an die Kanthölzer an der Hauswand befinden sich mehrere, zum Teil zerbrochene Kunststoffplatten sowie eine ca. 1 m² große Pressspanplatte, die aufgrund des Nässeeinflusses schon zerfällt. Richtung Zaun befinden sich weitere Kanthölzer und Palettenreste, Zaunelemente aus Metall, unterschiedliches Gestänge für Haushaltsartikel wie Wischmop oder Besen sowie ein Wagen mit einem metallischen Grundgestell und Holzaufbauten, der sehr stark vermorscht bzw. dessen Rahmen extrem korrodiert ist. Auf dem Wagen befinden sich zwei bzw. drei Säcke mit Rindenmulch, Brennholz, weitere Bruchstücke von Kunststoffplanen sowie Schichthölzer, die offensichtlich auch schon stark der Witterung ausgesetzt waren.

Der Beschwerdeführer weist einen jährlichen Brennholzbedarf von ca. 15 m³ auf. Die auf seinen Grundstücken gelagerten Brennhölzer überschreiten diesen Bedarf um ein Vielfaches, wobei die Art ihrer Aufbewahrung für den Zweck nicht dienlich ist. Durch die Witterungseinflüsse verwittert Holz und modert. Wasserzutritt erhöht den Feuchtigkeitsgehalt, sodass bei einer thermischen Verwertung mit einer sehr großen Rauchentwicklung zu rechnen ist und auch der Brennwert nicht dem von trockenem Holz entspricht. Bei fortschreitender Verwitterung werden auch die bautechnischen Eigenschaften beeinträchtigt.

Bei den vorgefundenen Gegenständen wurden keine gefahrenrelevanten Eigenschaften, die zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen würden, festgestellt, sofern sich etwas anderes nicht aus den Feststellungen ergibt.

Herausstehende Nägel bergen ein Verletzungsrisiko für Mensch und Tier und können daher die Gesundheit von Menschen gefährden und Gefahren für Tiere verursachen.

Die meisten vorgefundenen Gegenstände – mit Ausnahme der noch verwertbaren unbehandelten Brenn- und Bauhölzer und der ausdrücklich als noch verwert- bzw. verwendbar beurteilten Objekte – stehen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung und bedürfen mehr als eines geringen Reparaturaufwandes, um wieder bestimmungsgemäß verwendet werden zu können.

Die Vermengung von verwertbaren Materialien mit Abfällen im Sinne des AWG 2002 bedingt aus abfallchemischer Sicht die Beurteilung als Abfall.

Die Art und Menge der am 4. November 2021 festgestellten Lagerungen und ihre chemisch-technische Beurteilung entsprechen im Wesentlichen – mit Ausnahme der Planpositionen 1 und 8 auf dem Grundstück Nr. *** – jener vom 24. Februar 2021.

Dies trifft im Wesentlichen auch auf die Situation vom 24. September 2020 bis 9. Oktober 2020 zu.

Der Beschwerdeführer erhält die meisten der auf seiner Liegenschaft befindlichen Gegenstände unentgeltlich von Bekannten. Paletten erhält der Beschwerdeführer in der Regel von gewerblichen Einrichtungen bzw. Unternehmen.

Den Vorbesitzern der Gegenstände kam es in erster Linie darauf an, diese loszuwerden, sei es, dass die Sachen teilweise kaputt waren, sei es, dass sie sie aus sonstigen Gründen loswerden wollten (z.B. Entrümpelungen, Haushaltsauflösungen nach Todesfällen).

Im Übrigen befanden sich die auf den gegenständlichen Grundstücken untergebrachten Gegenstände stets in der Gewahrsame des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine behördlichen Bewilligungen in Bezug auf Abfälle.

Das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers beträgt etwas mehr als 1.700 Euro. Der Beschwerdeführer verfügt über Besitzungen in *** und ist Hälfteeigentümer des Einfamilienhauses in ***, ***. Er hat weder Schulden noch Sorgepflichten.

Der Beschwerdeführer wurde wegen Übertretungen des Wasserleitungsanschlussgesetzes i.V.m. der Wasserleitungsverordnung (rechtskräftig am 3. Oktober 2018) und des NÖ Polizeistrafgesetzes (rechtskräftig jeweils am 7. Jänner 2021) bestraft.

5. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Schreiben der belangten Behörde vom 24. September 2020 und zu dessen Zustellung sind dem genannten Schreiben und dem entsprechenden unbedenklichen Rückschein entnommen.

Die Ausführungen zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2020 beruhen auf der genannten Eingabe des Beschwerdeführers. Seine Beweggründe für die unterbliebene Auskunft an die Behörde hat der Beschwerdeführer glaubwürdig und nachvollziehbar in der Verhandlung vom 4. November 2021 dargelegt (vgl. S. 11 der Verhandlungsschrift).

Die Feststellungen zum Ortsaugenschein der belangten Behörde vom 24. Februar 2021, zur Aufnahme der Verhandlungsschrift, der auszugsweisen Verlesung des § 75 Abs. 5 AWG 2002, der vom Beschwerdeführer verweigerten Auskunft und dem Grund dafür ergeben sich aus der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 24. Februar 2021, Zlen. *** u.a. Einwendungen gegen diese Niederschrift wurden nicht erhoben, sodass sie über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung vollen Beweis liefert (§ 15 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG). Der Beschwerdeführer hat die dokumentierten Vorgänge in der Verhandlung auch im Wesentlichen bestätigt (vgl. S. 4 und 11 der Verhandlungsschrift vom 4. November 2021), ebenso die Zeugin (vgl. S. 11-12 der Verhandlungsschrift vom 4. November 2021).

Die Eigentumsverhältnisse an den gegenständlichen Grundstücken sind in den Grundbuchsauszügen vom 2. November 2021 dokumentiert und nicht strittig.

Die Ergebnisse des am 4. November 2021 durchgeführten Ortsaugenscheins gründen hinsichtlich der Beschreibung der Lage und Umgebung der gegenständlichen Grundstücke, ihrer Einfriedung, ihres Pflanzenbewuchses, der auf ihnen von außen wahrnehmbaren Holz- bzw. Palettenschlichtungen und weiterer Gegenstände sowie hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Betrachter auf dem Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 21. Dezember 2021, Zl. ***, und sind nicht strittig. Diesem Gutachten ist auch die Abb. 1 entnommen (Abb. 1 auf S. 2 des Gutachtens). Die Ausführungen zum Grundstück Nr. *** beruhen auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Amtssachverständigen für Bautechnik in der Verhandlung vom 8. März 2022 (vgl. S. 5-6 der Verhandlungsschrift).

Dass das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt ist, hat der Amtssachverständige für Bautechnik in seinem Gutachten vom 21. Dezember 2021 schlüssig und nachvollziehbar dargestellt und das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung ebenso überzeugend in seinem Gutachten vom 25. Jänner 2022, Zl. ***, dargelegt und die Bedenken des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 8. März 2022 plausibel widerlegt. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten. Der Amtssachverständige hat bei Gericht einen sehr guten Eindruck hinterlassen, seine Ausführungen waren anschaulich und logisch, seine Darstellung sachlich.

Die Feststellungen zu den beim Ortsaugenschein am 4. November 2021 auf den gegenständlichen Grundstücken gelagerten Gegenständen und ihrer Positionierung beruhen auf dem Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 25. Jänner 2022, Zl. ***, dem auch Abb. 2 entstammt (Auszug aus Anlage 2 des Gutachtens vom 25. Jänner 2022). Das Gutachten ist vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Der Auftritt des Amtssachverständigen vor Gericht wirkte sicher und kompetent, seine Darlegungen waren sehr gut verständlich und es gab keine Hinweise darauf, dass seine fachliche Beurteilung durch sachfremde Motive geleitet worden sein könnte.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgt den Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfallchemie hinsichtlich der Bahnschwelle (Grundstück Nr. ***, Planposition 1), weil dessen Erläuterungen zu den Löchern für die Befestigung der Rippenplatte in Zusammenschau mit dem vorhandenen Foto (Abbildung 41 der Anlage 1 zum Gutachten vom 25. Jänner 2022 samt Vergrößerung) und dem vom Amtssachverständigen im E-Mail vom 10. März 2022 zur Verfügung gestellten Vergleichsbild überzeugend sind. Auch der Beschwerdeführer konnte das Vorliegen einer Bahnschwelle letztlich „nicht ausschließen“. Dass er keine Imprägnierung wahrnehmen konnte, mag daran liegen, dass die Bahnschwelle allein beim Beschwerdeführer bereits drei Jahre im Freien lag (S. 3 der Verhandlungsschrift vom 8. März 2022) und er nicht über die erforderlichen technischen Mittel zum Nachweis einer Imprägnierung verfügt. Das Landesverwaltungsgericht schließt sich daher auch hinsichtlich der Imprägnierung der fachlichen Einschätzung des Amtssachverständigen an, wobei es auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass im Freien gelagerte Holzgegenstände vor ihrer Verwendung behandelt werden, was aufgrund ihrer intensiven Beanspruchung insbesondere für Eisenbahnschwellen gelten muss.

Strittig war im Verfahren weiters die Asbesthaltigkeit der Faserzementplatten (Grundstück Nr. ***, Planposition 4). Zumindest auf der obersten Platte ist auf Abbildung 61 der Anlage 1 zum Gutachten vom 25. Jänner 2022 deutlich das Prägedatum „08 02 90“ zu erkennen, was laut Amtssachverständigem – unwidersprochen – das Herstellungsdatum bezeichnet. Mit 27. Juni 1990 trat die Asbestverordnung, BGBl. Nr. 324/1990, in Kraft, welche die Herstellung, das Inverkehrsetzen oder Verwenden asbesthaltiger Produkte verbot. Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprachen und vor Inkrafttreten hergestellt oder in Verkehr gesetzt wurden, durften jedoch noch bis 31. Dezember 1990 abgegeben werden (§ 6 Abs. 1 leg. cit.). Die vor Ablauf der in der Verordnung genannten Fristen oder während der Geltungsdauer einer Ausnahmegenehmigung zulässigerweise hergestellten oder in Verkehr gesetzten asbesthaltigen Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren durften weiter verwendet werden (§ 6 Abs. 4 leg. cit.). In Hinblick auf die schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen insbesondere in der Verhandlung vom 8. März 2022 (S. 8 der Verhandlungsschrift) und das einige Monate vor Inkrafttreten des Asbestverordnung liegende Produktionsdatum ist davon auszugehen, dass zumindest die oberste Faserzementplatte asbesthaltig ist und daher gefährlichen Abfall darstellt. Die vom Beschwerdeführer eingeholte Auskunft der F GmbH steht dem nicht entgegen, weil nicht das genaue Datum der Einstellung der Asbestfasererzeugung im Jahr 1990 bekanntgegeben wurde, abgesehen davon, dass laut Amtssachverständigem auch der Hersteller der Platten nicht eruiert werden konnte.

Hinsichtlich des Kühlaggregats ergeben sich die Feststellungen zum einen aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 25. Jänner 2022 und seinen anschaulichen Erklärungen in der Verhandlung (S. 11 der Verhandlungsschrift vom 8. März 2022), zum anderen aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers (S. 30 der Verhandlungsschrift vom 4. November 2021 und Stellungnahme vom 17. März 2022), aus dem sich das Ablassen des Öls nach der Verhandlung ergibt. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des Amtssachverständigen im Übrigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Was die Rollen aus Bitumenbahn oder Teerpappe (Grundstück Nr. ***, Planpositionen 7 und 8) betrifft, so kann nicht festgestellt werden, welches dieser Materialien vorliegt, weil eine olfaktorische Zuordnung nicht möglich war und zur korrekten Bestimmung daher eine chemische Untersuchung erforderlich wäre (S. 15 des Gutachtens des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 25. Jänner 2022).

Seinen jährlichen Brennholzbedarf hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung bekanntgegeben (S. 10 der Verhandlungsschrift vom 4. November 2021).

Die Feststellungen zur Überschreitung des Bedarfs des Beschwerdeführers an Brennholz durch die gelagerten Brennhölzer, zu den mit ihrer Aufbewahrung in Zusammenhang stehenden Problemen, zum Verletzungsrisiko für Mensch und Tier durch herausstehende Nägel und zu den nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehenden Gegenstände gründen auf dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 25. Jänner 2022, dessen diesbezügliche Ausführungen vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurden. Dies gilt auch für die Feststellungen zur Vermengung von verwertbaren Materialien mit Abfällen im Sinne des AWG 2002 aus abfallchemischer Sicht und den Umstand, dass Eigenschaften, die zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen würden, beim Sachverhalt eigens ausgewiesen wurde.

Aufgrund des vom Amtssachverständigen für Abfallchemie durchgeführten Vergleichs seiner Fotodokumentation mit jener vom 24. Februar 2021 und seiner fachlichen Beurteilung steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass Art und Menge der festgestellten Lagerungen und ihre chemisch-technische Beurteilung mit den genannten Ausnahmen im Wesentlichen der Situation vom 24. Februar 2021 entsprechen (S. 18-19 des Gutachtens vom 25. Jänner 2022), auch wenn die Zeugin diesbezüglich keine belastbaren Erinnerungen hatte. Selbst wenn der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit teilweise umgeräumt haben mag (S. 8 der Verhandlungsschrift vom 4. November 2021), lassen die Fotos keine wesentlichen Änderungen erkennen und sind solche aufgrund der schieren Menge an auf dem Grundstück befindlichen Gegenständen auch nicht sehr wahrscheinlich.

Was die Situation vom 24. September 2020 und später anlangt, hat der Beschwerdeführer selbst ausgesagt, dass „Paletten, Gitter, Maschengitter, Draht, alles, was für [ihn] relevant ist, noch auf der Liegenschaft liegt“ (S. 8 der Verhandlungsschrift vom 4. November 2021). Dass er verwendetes Brennholz durch neues Brennholz oder Paletten ersetzt (a.a.O.), ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer hat auch keine Gründe angeführt, weshalb er die zahlreichen und zum Teil schweren Objekte umgeräumt haben sollte. Dazu kommt, dass er in vielen Fällen noch wusste, seit wann sich die Gegenstände in seinem Besitz bzw. an ihrem Platz auf der Liegenschaft befinden, und dies in allen Fällen schon etliche Jahre zurückliegt (z.B. Planposition 8 auf Grundstück Nr. *** seit 5 Jahren – S. 19 der Verhandlungsschrift vom 4. November 2021, Kühlaggregat seit 4 Jahren – a.a.O. S. 30 und S. 4 der Verhandlungsschrift vom 8. März 2022, Planposition 8 auf Grundstück Nr. *** seit gut zwei Jahren – S. 33 der Verhandlungsschrift vom 4. November 2021, Einwegpaletten in Planposition 9 auf Grundstück Nr. *** seit ca. 3 Jahren – S. 3 der Verhandlungsschrift vom 8. März 2022, Bahnschwelle seit ca. 3 Jahre – a.a.O. S. 3, Faserzementplatten seit ca. 4 Jahren – a.a.O. S. 4).

Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar dargelegt, dass er die Gegenstände unentgeltlich von Bekannten bzw. die Paletten von gewerblichen Einrichtungen bzw. Unternehmen erhält (S. 5 der Verhandlungsschrift vom 4. November 2021).

Die Entledigungsabsicht der Vorbesitzer ergibt sich daraus, dass die Gegenstände kaputt sind (vgl. z.B. die durch Hagel kaputtgeschlagenen Stegplatten des Swimmingpools – S. 5 der Verhandlungsschrift vom 4. November 2021, die „Heckenschere mit einem kleinen elektrischen Fehler“ und „manchmal 10, manchmal 8 [...], je nachdem wie viele kaputte Paletten sie haben“ – a.a.O. jeweils S. 6, die von der Polizei „zum Entsorgen“ freigegebenen Sicherheitstüren – a.a.O. S. 27-28, die kaputten Gitterwägen – a.a.O. S. 32, „Frau Rat, man bekommt nur etwas Kaputtes.“ – a.a.O. S. 32) oder aus anderen Gründen nicht mehr benötigt werden (z.B. Umstieg von einer Holz- auf eine Gasheizung – a.a.O. S. 6 und 43, „Der Nachbar hat, sagen wir, zusammengeräumt und mir diese Gegenstände angeboten.“ – a.a.O. S. 9, Vertikutierer – a.a.O. S. 22, Witwe, die den Beschwerdeführer darauf angesprochen hat, ob er ihr dabei helfen könne, gewisse Sachen zu entsorgen – a.a.O. S. 32). Das Landesverwaltungsgericht geht aufgrund dieser Umstände davon aus, dass die Vorbesitzer in erster Linie darauf abzielten, die Sachen loszuwerden. Dass sie wohl auch gehofft haben, dass der Beschwerdeführer noch etwas damit anfangen kann und wird, ändert nichts an ihrer Entledigungsabsicht.

Die Gewahrsame des Beschwerdeführers ergibt sich nicht nur aus seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer, sondern auch aufgrund seiner Aussage („für diese Sachen bin ich alleine zuständig“ – S. 4 der Verhandlungsschrift vom 4. November 2021), und ist nicht strittig.

Dass er über keine behördlichen Bewilligungen in Bezug auf Abfälle verfügt, hat der Beschwerdeführer selbst angegeben (S. 8 der VHS vom 4. November 2021). Dies ist nicht strittig. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen (jeweils S. 3 der Verhandlungsschriften vom 4. November 2021 und 8. März 2022) sind plausibel. Gegenteilige Beweisergebnisse sind nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers sind dem Auszug aus den Verwaltungsstrafvormerkungen der belangten Behörde vom 1. Juni 2021 und dem Aktenvermerk des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. April 2022 entnommen.

6. Erwägungen

6. 1In der Sache

Die maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2019, lauten, soweit hier relevant, wie folgt:

§ 75. [...]

(5) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, haben die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen oder die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen, den Organen der öffentlichen Aufsicht und den Zollorganen das Betreten der Liegenschaften und Gebäude, das Öffnen und Besichtigen der Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben die genannten Personen und Personen, in deren Gewahrsame sich die Produkte oder Abfälle befanden, einschließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Produkte oder Abfälle befinden, die notwendigen Auskünfte zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen über den Lagerbestand und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, vorzulegen.

[...]

§ 79. (1) Wer

[...]

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. z.B. VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179).

Von einer Entledigung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (VwGH vom 24. Mai 2012, Zl. 2009/07/0123, m.w.N.). Dabei ist eine Sache nach der höchstgerichtlichen Judikatur als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. VwGH vom 22. März 2012, Zl. 2008/07/0204). Dies ist nach den Feststellungen gegeben. Bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft kommt es weder auf die eigene Entledigungsabsicht noch auf die Absicht in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an (VwGH vom 24. April 2018. Zl. Ra 2018/05/0034, m.w.N.). Dass der Beschwerdeführer die Gegenstände nicht als Abfall sieht und sie noch verwenden bzw. aus ihnen noch etwas Kreatives erschaffen möchte, ändert daher nichts an ihrer rechtlichen Qualifikation als Abfall im Sinne des AWG 2002.

Im konkreten Fall ist aber auch der objektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 erfüllt. Dafür reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. aus. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (VwGH vom 29. September 2016, Zl. Ro 2014/07/0041, m.w.N.).

Gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

An zahlreichen Holzlatten, Hölzern, Paletten und dergleichen stehen noch Nägel heraus (Grundstück Nr. ***: Planpositionen 4, 5, 6, 8, 15 und 16; Grundstück Nr. ***: Planposition 2). Herausstehende Nägel bergen ein Verletzungsrisiko für Mensch und Tier und können daher die Gesundheit von Menschen gefährden und Gefahren für Tiere verursachen. Auf dem Grundstück Nr. *** können sich Enten und Gänse teilweise frei bewegen. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dieser Gegenstände ist daher erforderlich, um eine Gesundheitsgefährdung von Menschen (§ 1 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) und Gefahren für Tiere (§ 1 Abs. 3 Z 2 leg. cit.) hintanzuhalten.

Das Kühlaggregat wies zu den Tatzeiten noch Öl im Motorraum bzw. im Kompressor auf, sodass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz von Boden und Gewässer (vgl. § 1 Abs. 3 Z 3 AWG 2002), geboten war, weil eine Freisetzung von Schadstoffen nicht auszuschließen war. Eine konkrete Kontamination ist für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs nicht erforderlich, es genügt, dass es zu Auswirkungen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 kommen kann (vgl. z.B. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0003, m.w.N.).

Der Amtssachverständige für Bautechnik ist in seinem sehr gut begründeten Gutachten nach umfangreicher Befunderhebung zum Schluss gekommen, dass die straßenseitig erkennbare massiv wirkende und wandartige Holz- und Palettenstapelung auf dem Grundstück Nr. *** sowie die Holz- und Palettenanhäufung und die übrigen inhomogen angeordneten Elemente im Vorgarten des Grundstücks Nr. *** eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes darstellen. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung dieser Objekte als Abfall ist daher erforderlich, um eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu vermeiden (§ 1 Abs. 3 Z 9 AWG 2002).

Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 2 Abs. 3 AWG 2002 allerdings jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich und steht der Beurteilung als Abfall im objektiven Sinn entgegen, solange eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist (Z. 1) oder sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht (Z. 2).

Nach der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung des Amtssachverständigen für Abfallchemie stehen die meisten vorgefundenen Gegenstände – mit Ausnahme der noch verwertbaren unbehandelten Brenn- und Bauhölzer und der ausdrücklich als noch verwert- bzw. verwendbar beurteilten Objekte – nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung und bedürfen mehr als eines geringen Reparaturaufwandes, um wieder bestimmungsgemäß verwendet werden zu können. Diese Gegenstände fallen daher auch unter den objektiven Abfallbegriff.

Wenn sich der Beschwerdeführer auf seine Bauanzeige vom 27. Dezember 2000 an die Marktgemeinde *** (Beilage ./A zur Verhandlungsschrift vom 4. November 2021) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass deren Gegenstand Holzlagerungen bzw. die Lagerung von Aluminiumtüren betrifft und nicht die Lagerung von Abfällen.

Der Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 29. Dezember 2021, Zl. *** (Beilage ./3 zur Verhandlungsschrift vom 8. März 2022), bezieht sich auf die Nutzung des Grundstücks zu Lagerzwecken, die der Baubehörde – bis auf die Materialien, die sich auf der mit Bauanzeige vom 27. Dezember 2000 angezeigten Lagerflächen befinden, entgegen § 15 Abs. 1 Z 1 lit. f NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 vom Beschwerdeführer nicht angezeigt wurden. Rückschlüsse über die Abfalleigenschaft der gelagerten Materialien lassen sich aus dieser Entscheidung nicht ableiten. Es gilt das zur Beilage ./A Ausgeführte.

Gemäß § 75 Abs. 5 AWG 2002 haben Personen, in deren Gewahrsame sich die Abfälle befanden, einschließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Produkte oder Abfälle befinden, die notwendigen Auskünfte zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen über den Lagerbestand und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, vorzulegen.

Auf den gegenständlichen Grundstücken, die im Allein- bzw. Hälfteeigentum des Beschwerdeführers stehen, befindet sich, wie ausgeführt, Abfall. Der Beschwerdeführer hat und hatte auch stets die Gewahrsame über diesen Abfall. Die belangte Behörde ist für die Vollziehung des AWG 2002 zuständig und war daher berechtigt, vom Beschwerdeführer Auskünfte über die Herkunft der Abfälle zu verlangen, um das Gesetz zu vollziehen und – in Hinblick auf die Vorbesitzer der Abfälle – insbesondere die Einhaltung der Pflichten von Abfallbesitzern (§§ 15 ff. AWG 2002) zu prüfen.

Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung weder innerhalb der von der Behörde mit Schreiben vom 24. September 2020 gesetzten Frist noch nach Aufforderung und Rechtsbelehrung in der Verhandlung vom 24. Februar 2021 nachgekommen.

Der Tatbestand ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

Bei Ungehorsamsdelikten – zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr – ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 24. September 2020 und in der Verhandlung vom 24. September 2020 nach auszugsweiser Verlesung des maßgeblichen Gesetzestextes aufgefordert, die Herkunft der Abfälle offenzulegen, was er nicht getan hat.

Es liegt kein entschuldbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG vor. Dieser setzt nämlich voraus, dass dem Beschwerdeführer das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, sind geeignete Erkundigungen anzustellen. Der Beschwerdeführer hatte sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen (vgl. z.B. VwGH vom 27. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/03/0092, und 24. März 2015, Zl. 2013/03/0054). Darüber hinaus hatte er Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an geeigneter Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist (vgl. VwGH vom 19. März 2018, Zl. Ra 2017/02/0184, m.w.N.). Die zuständige Behörde war im gegenständlichen Fall die belangte Behörde.

Der Beschwerdeführer hat sich in den vorliegenden Fällen nicht bei der belangten Behörde erkundigt bzw. wollte die Rechtsauskunft der zuständigen belangten Behörde offenbar noch überprüfen lassen. Es ist daher zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Der Tatbestand ist daher auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich handelt es sich um kein fortgesetztes Delikt. Ein solches liegt vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und wegen der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentraten. Im Falle eines fortgesetzten Delikts sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein, das heißt, der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise, erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden (vgl. z.B. VwGH vom 16. Februar 2012, Zl. 2010/01/0009, m.w.N.).

In Hinblick auf die Verantwortung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 4. November 2021 kann kein Gesamtvorsatz angenommen werden, lagen den beiden Zuwiderhandlungen gegen die Auskunftspflicht doch unterschiedliche Motive zugrunde, nämlich im Oktober 2020 das Zögern des Beschwerdeführers, Personen, von denen er Holz geschenkt bekam, der Behörde zu melden und sie dadurch Problemen auszusetzen, im Februar 2021 die Hinterfragung der Bestimmung an sich. Der Beschwerdeführer hat daher in jedem Fall einen (neuen) Willensentschluss gefasst, keine Auskunft zu erteilen. Es liegen daher schon aus diesem Grund zwei abgeschlossene Tathandlungen vor. Im Übrigen ist auch kein (ausreichend) enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, der die Annahme eines fortgesetzten Delikts rechtfertigen würde. Ein fortgesetztes Delikt wurde daher nicht verwirklicht.

6. 2Zur Verweigerung der Akteneinsicht

Zur Verweigerung der Akteneinsicht im behördlichen Verfahren ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der es zur Gewährung der Akteneinsicht keines förmlichen Antrages der Partei bedarf und auch kein förmliches Tätigwerden der Behörde – etwa in Form einer Mitteilung an die Partei, sie könne von diesem Recht zu einem bestimmten Termin Gebrauch machen – erforderlich ist. Vielmehr bleibt es den Parteien des Verfahrens unbenommen, im Rahmen der für den Parteienverkehr vorgesehenen behördenorganisatorischen Maßgaben in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. Wenn die Partei dies nicht getan hat, kann dies nicht der Behörde angelastet werden (vgl. z.B. VwGH vom 15. November 2017, Zl. Ra 2016/08/0184, m.w.N.). Selbst wenn der belangten Behörde ein Verfahrensfehler unterlaufen sein sollte, ist dieser im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt. Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung vom 4. November 2021 die Einsicht in die verfahrensgegenständlichen Akten angeboten, wovon er keinen Gebrauch machte. Der Akt der belangten Behörde wurde seiner rechtsfreundlichen Vertreterin schließlich wunschgemäß mit Schreiben vom 22. November 2021 auf elektronischem Weg zur Akteneinsicht übermittelt.

6. 3Zur Strafhöhe

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die übertretene Rechtsvorschrift dient dem Schutz und der Verwirklichung der Ziele des Abfallwirtschaftsrechts und somit dem Schutz von Mensch und Tier und der Umwelt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz der Umwelt, ist als sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die beiden Verwaltungsübertretungen als erheblich einzustufen. Die Bedeutung des Rechtsgutes erschließt sich bereits durch die Strafdrohung von 850 Euro bis 41.200 Euro, wobei die Mindeststrafe bei gewerbsmäßiger Tätigkeit im Bereich der Abfallwirtschaft bei 4.200 Euro liegt.

Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt und wies zu den Tatzeitpunkten eine bzw. zwei nicht einschlägige und nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung bzw. Vormerkungen auf. Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die belangte Behörde hat jeweils nur die Mindeststrafe – 2 % des Strafrahmens – verhängt und den Strafrahmen hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls nur zu

2 % ausgeschöpft. Die verhängte Strafe liegt daher im untersten Bereich.

In Anbetracht der festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers bestehen daher keine Bedenken hinsichtlich der Strafhöhe.

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) scheidet schon im Hinblick auf die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter aus (vgl. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wonach eine Ermahnung im Hinblick auf die vorgesehene Strafdrohung von – im dortigen Anlassfall – bis zu 726 Euro nicht in Betracht kommt).

Da keine Milderungsgründe festgestellt werden konnten, kam auch die Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht.

Die verhängten Strafen sind daher tat-, täter- und schuldangemessen.

6. 4Zu den Kosten

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs. 2 erster Halbsatz dieser Bestimmung ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Der von der belangten Behörde vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist daher nicht zu beanstanden.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, war dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag in der im Spruch angeführten Höhe aufzuerlegen.

7. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung

Die Verkündung entfiel aufgrund Komplexität der Sachlage und des umfangreichen Vorbringens des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 8. März 2022 (vgl. z.B. VwGH vom 30. November 2007, Zl. 2007/02/0268, m.w.N.).

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

Darüber hinaus verzichtete der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 8. März 2022 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass er durch die Unterlassung der Verkündung in seinen Rechten nicht verletzt sein kann (vgl. z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146, m.w.N.).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien vorzunehmen ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043). Da die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgte, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

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