LVwG N LVwG-AV-1484/001-2021

LVwG-AV-1484/001-2021Tribunal administratif régional21 avr. 2022

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte plus; Familienzusammenführung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1484/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1484.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde der B, geb. ***, StA. Afghanistan, vertreten durch Frau A, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18.08.2021, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Veraltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau B, eine am *** geborene Staatsangehörige Afghanistans (im Folgenden: die Beschwerdeführerin), stellte am 23.06.2021 bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad, Pakistan, unter Vorlage einer Reihe von Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen asylberechtigten Ehemann, Herrn C (im Folgenden: der Ehemann der Beschwerdeführerin).

1.2. Diesen Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.06.2021 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wies die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) – nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens – mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18.08.2021, Zl. ***, gestützt auf § 46 Abs. 1 Z 2 NAG iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ab.

Begründet wird die Abweisung zusammengefasst damit, dass die am *** geborene Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung, am 23.06.2021, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und sie somit die Legaldefinition einer Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG nicht erfülle und dass auch kein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug bestehe.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, mit der die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, in eventu die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde beantragt wurde.

Begründend wird in der Beschwerde nach Darstellung des Sachverhalts und Zitierung höchstgerichtlicher Judikatur vorgebracht, im gegenständlichen Verfahren sei der Begriff der Familienangehörigen von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln und bestehe ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familiennachzug ungeachtet ihres Alters, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in vier Monaten das 21. Lebensjahr vollendet haben werde. Die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages verletze die Beschwerdeführerin in ihren durch Art. 8 EMRK und auch in ihren durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten. Zur Begründung dieses Vorbringens wird in der Beschwerde vorgebracht, die Beschwerdeführerin befinde sich in Afghanistan in akuter Lebensgefahr und sei nicht absehbar, ob die Beschwerdeführer noch aus Afghanistan ausreisen könnte, wenn sie die Vollendung des 21. Lebensjahres abwarte, zumal die Taliban angekündigt hätten, afghanische Staatsangehörige nicht ausreisen zu lassen. Vorgebracht wird weiters, die Beschwerdeführerin sei mit einem Konventionsflüchtling aus Afghanistan verheiratet und bestehe keine Möglichkeit für den Ehemann der Beschwerdeführerin, das Familienleben mit der Beschwerdeführerin solange in Afghanistan zu führen, bis diese das 21. Lebensjahr vollendet habe, da er nicht nach Afghanistan einreisen könne.

1.4. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

1.5. Durch das Landesverwaltungsgericht wurden Abfragen in diversen Registern (Zentrales Fremdenregister, Zentrales Melderegister, Sozialversicherungsdaten) durchgeführt und die Ergebnisse zum Akt genommen.

1.6. Mit der Ladung der für 10.03.2022 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Vorlage näher genannter Unterlagen aufgefordert und darauf hingewiesen, dass vorliegend primär die Frage zu klären ist, ob der Begriff der Familienangehörigen vorliegend aus Gründen des Art 8 EMRK abzukoppeln sei.

1.7. Mit Eingabe der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 02.03.2022 wurde eine schriftliche Stellungnahme und eine Reihe an Unterlagen übermittelt, die der belangten Behörde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Kenntnis und Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurden.

1.7.1. An Unterlagen wurden mit dieser Eingabe vom 02.03.2022 die Kopie einer afghanischen Heiratsurkunde, eine Einwilligungserklärung der Eltern der Beschwerdeführerin in die Eheschließung, die durch den Ehemann der Beschwerdeführerin an den Onkel des Ehemanns als Stellvertreter bei der Eheschließung erteilte Vollmacht, ein afghanisches Führungszeugnis der Beschwerdeführerin, ein Grundbuchsauszug, Fotos und ein Plan betreffend ein Haus in ***, ein Mietvertrag sowie eine Skizze betreffend eine Wohnung in ***, Fotos des durch den Ehemann der Beschwerdeführerin mit dessen Brüdern geführten Restaurants in ***, ein Gewerbeschein, Kontennachweise und eine Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2021 der D OG, eine Lohnbestätigung des Ehemannes, einen Kreditvertrag samt Kreditberechnung, Umsatzlisten des Privatkontos des Ehemannes der Beschwerdeführerin, eine Umsatzliste eines auf die D OG lautenden Kontos, eine SVS Kontoübersicht 2021 und SVS-Zahlungsbestätigungen betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin, eine Dienstnehmerliste der D OG und eine Bestätigung von E, wonach dieser die gesamten Kosten der Wohnung an der Adresse ***, *** übernehme, übermittelt.

1.7.2. Inhaltlich wird in der Stellungnahme zur Wohnsituation und zu den finanziellen Mitteln ausgeführt, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe im Jänner 2022 mit seinen zwei Brüdern ein Haus gekauft und bewohne er in diesem Haus eine Wohnung. Weiters habe der Ehemann, der gemeinsam mit einem seiner beiden Brüder zwei Restaurants, eines in *** und eines in ***, betreibe, auch in *** gemeinsam mit seinem Bruder eine weitere Wohnung gemietet, in der er fallweise gemeinsam mit seinem Bruder wohne. In dieser Wohnung stünden der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ein alleiniges Schlafzimmer zur Verfügung, der Rest der Wohnung werde mit dem Wohl des Ehemannes geteilt. Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes werde aber die Wohnung im Haus in *** sein, die durch die Eheleute allein bewohnt würde.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe, so die Ausführungen in der am 02.03.2022 übermittelten Stellungnahme weiter, mit einem seiner Brüder eine OG gegründet, und seien die beiden Brüder jeweils Geschäftsführer eines der beiden durch sie geführten Restaurants, in denen es jeweils mehrere Angestellte gebe.

1.7.3. Zum Kennenlernen, zur Eheschließung und zum bisherigen bzw. aktuellen Ehe- und Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann wird in der am 02.03.2022 übermittelten Stellungnahme ausgeführt, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann würden sich schon seit ihrer Kindheit kennen, da die Beschwerdeführerin die Cousine ihres Ehemannes sei. Bis zur Flucht der Familie des Ehemannes habe die Beschwerdeführerin zu diesem regelmäßig familiären Kontakt anlässlich von Familienfeiern und -besuchen gehabt. Da zu dem Zeitpunkt, als die Familie des Ehemannes der Beschwerdeführerin geflohen sei, die Beschwerdeführerin erst 14 Jahre alt und ihr Ehemann erst 17 Jahre alt gewesen sei, habe natürlich noch keine Ehe geschlossen werden können.

Die nunmehr erfolgte Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sei durch Stellvertreter erfolgt. Hierfür habe der Ehemann der Beschwerdeführerin seinem Onkel eine Vollmacht ausgestellt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei bei der Eheschließung zugeschaltet gewesen, habe aber nicht persönlich anwesend sein können, da ihm eine Reise nach Afghanistan nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten bisher noch nicht zusammengelebt, sie hätten jedoch seit der Eheschließung über soziale Medien täglich miteinander Kontakt, würden einander WhatsApp-Nachrichten schreiben, würden täglich, oft auch stundenlang, miteinander telefonieren und unterstütze der Ehemann der Beschwerdeführerin, die derzeit einen Deutschkurs für die Stufe A 2 besuche, diese mehrmals wöchentlich über die Sozialen Medien beim Deutsch lernen.

1.7.4. Schließlich wird in der Stellungnahme vorgebracht, der Begriff der Familienangehörigen sei vorliegend aus Gründen des Art. 8 EMRK und auch im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK von der Legaldefinition des § 9 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln. In diesem Zusammenhang wird in der Stellungnahme insbesondere ausgeführt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin gemeinsam mit seiner gesamten Familie im Jahr 2015 nach Österreich geflüchtet sei und dass alle seine Familienmitglieder hier in Österreich aufhältig seien. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2019 sei dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, was bedeute, dass ein gemeinsames Familienleben für die Eheleute in Afghanistan nicht möglich sei. Es sei den Eheleuten auch nicht möglich, sich in einem anderen Land niederzulassen und wäre eine Trennung des Ehemannes der Beschwerdeführerin von seiner Familie hier in Österreich eine Verletzung dessen Rechts auf Privat- und Familienleben.

Im Hinblick auf die prekäre Situation in Afghanistan und die großen Schwierigkeiten ein Visum für die Ausreise zu erhalten, stehe zu befürchten, dass der Beschwerdeführerin nach Ablauf ihres Visums eine Ausreise aus Afghanistan nicht mehr möglich sein werde. Aus den UNHCR-Leitlinien vom Februar 2022 ergebe sich, dass die Lage in Afghanistan prekär und volatil sei und dass UNHCR aufrufe, flüchtende Menschen aus Afghanistan aufzunehmen, Familienzusammenführungen zu erleichtern und sogar jenen, deren Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen worden sei, ein Folgeverfahren zu ermöglichen.

Vor diesem Hintergrund sei vorliegend der Begriff der Familienangehörigen sei vorliegend aus Gründen des Art. 8 EMRK und auch im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK von der Legaldefinition des § 9 Abs. 1 Z 9 NAG zu abzukoppeln.

1.8. Mit Eingabe vom 10.03.2022 teilte die belangte Behörde mit, dass kein Vertreter zur mündlichen Verhandlung entsendet werden könne. Eine inhaltliche Stellungnahme zu den übermittelten, seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen wurde nicht abgegeben.

1.4.5. Am 10.03.2022 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser nahm die anwaltliche Vertreterin der Beschwerdeführerin teil. Seitens der belangten Behörde blieb die Verhandlung – wie mit Eingabe vom 10.03.2022, angekündigt – unbesucht.

In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die als verlesen einbezogenen Akten und insbesondere in die seitens der Beschwerdeführerin im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen, wobei im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens der Beschwerdeführerin Unterlagen betreffend die durch den Ehemann betriebenen Restaurants („Gesamt-Auszahlungsliste“, Abrechnungsbelege) und Ausdrucke aus Teilen der WhatsApp-Konversation der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann vorgelegt worden. Weiters wurde auch in das Mobiltelefon bzw. den WhatsApp-Nachrichtenverlauf zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann Einsicht genommen.

2. Feststellungen:

2.1. Die Beschwerdeführerin, Frau B, wurde am *** in ***, Afghanistan, geboren.

2.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.06.2021 persönlich bei der österreichischen Botschaft in Islamabad den verfahrensgegenständlichen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit Herrn C als ihrem Ehemann. Der Grund dafür, dass der verfahrensgegenständliche Antrag gestellt wurde, bevor die Beschwerdeführerin das 21. Lebensjahr vollendet hatte, bestand darin, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann, der die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung unterstützte, um das gesetzliche Erfordernis, dass der Beschwerdeführerin bei Antragstellung das 21. Lebensjahr hätte vollendet haben müssen, um die Legaldefinition einer Familienangehörigen zu erfüllen, wussten.

2.3. Der zusammenführende Ehemann, C, ist ein am *** in Afghanistan geborener Staatsangehöriger Afghanistans, der im Jahr 2015 mit seinen Eltern und zwei seiner Brüder aus Afghanistan floh und dem im Jahr 2019 in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.

2.4. C und die Beschwerdeführerin kennen einander seit ihrer Kindheit, da sie Cousin und Cousine sind.

Bis zur Flucht von C und dessen Familie im Jahr 2015 hatten die Beschwerdeführerin und C bei Familienfeiern und Familienbesuchen zueinander Kontakt. Als C mit seiner Familie aus Afghanistan floh, war die Beschwerdeführerin rund 14, C rund 17 Jahre alt. Zwischen der Beschwerdeführerin und C bestand im Zeitpunkt der Ausreise eine gegenseitige Sympathie, eine Eheschließung oder ein Zusammenleben der Beschwerdeführerin und C bestand zu dem Zeitpunkt als C mit seiner Familie aus Afghanistan floh, nicht.

Nach der Flucht von C hatten dieser und die Beschwerdeführerin bis zum Jahr 2020 rund einmal monatlich, fallweise auch mehrmals im Monat, telefonischen Kontakt zueinander. Nachdem die Beschwerdeführerin von ihrem Vater ein Smartphone erhalten hat, intensivierte sich der Kontakt zwischen C und der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2020 und begannen diese einander Nachrichten zu schreiben und auch mehr und häufiger zu telefonieren.

Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2020 beschlossen die Beschwerdeführerin und C zu heiraten, wobei diese hierzu auch jeweils die Zustimmung ihrer Eltern einholten.

Am 26.04.2021 fand in , Afghanistan, in der „ Wedding Hall“ eine Eheschließungszeremonie statt. Die Beschwerdeführerin war bei dieser Eheschließungszeremonie als Braut persönlich anwesend. C als Bräutigam wurde bei der vor einem Mullah erfolgten Eheschließungszeremonie durch einen in Afghanistan lebenden Onkel, dem er eine Vollmacht für die Eheschließung erteilt hatte, vertreten. C war der Eheschließungszeremonie insofern via Video-Telefonie zugeschalten, als er das Geschehen dort verfolgen konnte. Die traditionelle Eheschließung wurde in der Folge in Afghanistan bei einem Gericht registriert, wobei C auch bei der Registrierung durch den in Afghanistan lebenden Onkel, dem er eine Vollmacht erteilt hatte, vertreten wurde.

2.5. Seit der im April 2021 stattgefunden habenden Eheschließungszeremonie halten die Beschwerdeführerin und C via WhatsApp miteinander Kontakt. Sie stehen täglich miteinander Kontakt, indem sie einander schreiben und Video-Telefonieren.

2.6. Die Beschwerdeführerin und C haben keine Kinder und haben diese noch nie zusammengelegt. Die in *** lebende Beschwerdeführerin und der in Österreich lebende C haben einander seit der Flucht von C und dessen Familie aus Afghanistan im Jahr 2015, als die Beschwerdeführerin rund 14 und C 17 Jahre alt war, nicht mehr persönlich gesehen.

2.7. Die Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern in ***. Den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und ihrer Familie wird durch den erwerbstätigen Vater der Beschwerdeführerin finanziert. Durch C wird die Beschwerdeführerin insofern finanziell unterstützt, also die Familie von C in *** ein Haus besitzt, das vermietet wird. Über den Bruder der Mutter von C, der gleichzeitig der Vater der Beschwerdeführerin ist, bekommt die Beschwerdeführerin die aus der Vermietung dieses Hauses in *** erzielten Mieteinnahmen. Mit diesen aus den Mieteinnahmen stammenden finanziellen Mitteln bezahlt die Beschwerdeführerin ihren Sprachkurs, die Kosten für ihr Mobiltelefon oder auch Kleidung.

2.8. Die unbescholtene Beschwerdeführerin war noch nie in Österreich. Sie hat erfolgreich einen Deutschkurs auf A1-Niveau abgeschlossen und besucht sie aktuell in *** einen Deutschkurs auf Niveau A2. Via WhatsApp unterstützt der in Österreich lebende C die Beschwerdeführerin beim Deutschlernen. In Österreich leben neben C auch dessen Eltern und Brüder. Die restlichen Verwandten von C leben ebenso wie die Familie und Verwandten der Beschwerdeführerin in Afghanistan.

3. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen wurden auf Grundlage des Akteninhaltes, insbesondere auf Grundlage der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, und auf Grundlage der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, insbesondere auf Grundlage der Zeugenaussage des Zusammenführenden, C, getroffen.

Zur Zeugenaussage von C ist festzuhalten, dass dieser einen uneingeschränkt glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterließ und dass aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts kein Grund besteht, an der Glaubwürdigkeit der durch diesen bei der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zu zweifeln und dass dieser auch glaubhaft den Eindruck vermittelt hat, der Beschwerdeführerin sehr zugetan und verbunden zu sein und aufgrund dessen Aussagen und des durch diesen vermittelten persönlichen Eindruck auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich um einen bloße Aufenthaltsehe handeln könnte, vorliegen.

Dementsprechend konnten die durch diesen zeugenschaftlich gemachten Angaben auch den hier zu treffenden Feststellungen, insbesondere betreffend das Kennenlernen, die Eheschließungszeremonie und das bisherige und aktuelle Kontakt-Halten der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sowie zu den aktuellen Lebensumständen der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt werden.

Die festgestellten Daten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und sind diese – insbesondere auch das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im Übrigen auch unstrittig.

Dem in der Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens „inwiefern die Möglichkeit besteht, in der aktuellen Lage einen erneuten Antrag auf ein Visum für eine Ausreise aus Afghanistan zu stellen und ein solches auch tatsächlich in Empfang nehmen zu können“, wurde nicht nachgekommen, da der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausreise aus Afghanistan – sei es zur Stellung eines allfälligen neuerlichen Antrages, sei es zur Erteilung eines allfällig erteilten Aufenthaltstitels“ – aufgrund der notorischen Lage in Afghanistan mit faktischen Schwierigkeiten konfrontiert sein wird, ohnedies nicht in Frage gestellt und bei der Gesamtabwägung – wenn auch nicht entscheidend – berücksichtigt wird.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. […]

[…]

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

[…]

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1. […]

1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

2. […]

[…]

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

[…]

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgenommen einer solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder

[…]“

4.2. Die §§ 34 und 35 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl. I 100/2005 idgF lauten auszugsweise wie folgt:

„Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

[…]

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

[…]

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

5. Erwägungen

5.1. Die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG setzt zunächst voraus, dass es sich beim Zusammenführenden um einen Asylberechtigten handelt, dass „§ 34 Abs. 1 AslyG nicht gilt“ und dass der bzw. die Fremde als Familienangehöriger des Zusammenführenden anzusehen ist.

5.2. Die Beschwerdeführerin begehrt vorliegend die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit Herrn C, bei dem es sich um einen in Österreich lebenden und über den Status eines Asylberechtigten verfügenden afghanischen Staatsangehörigen handelt, womit die Voraussetzung, dass es sich beim Zusammenführenden um einen Asylberechtigten handeln muss, erfüllt ist.

5.3. Da vorliegend unbestritten jedenfalls vor Einreise von Herrn C nach Österreich keine Eheschließung zwischen diesem und der Beschwerdeführerin erfolgt ist, sondern die Eheschließung erst im Jahr 2021 erfolgt ist, während Herrn C bereits im Jahr 2015 aus Afghanistan geflohen ist, erfüllt die Beschwerdeführerin die Familienangehörigeneigenschaft des § 35 Abs. 5 AsylG nicht. Dementsprechend ist auch davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerin „§ 34 Abs. 1 AslyG nicht gilt“.

5.4. Familienangehöriger iSd § 46 NAG ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG, insbesondere wer Ehegatte eines Zusammenführenden ist, wobei Ehegatten und eingetragene Partner zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben müssen.

§ 46 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ermöglicht somit nur Ehegatten, die das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben, den Familiennachzug zu einem (in § 46 NAG als Zusammenführenden genannten) Drittstaatsangehörigen (wozu gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG auch der außerhalb des AsylG 2005 stattfindende Familiennachzug zu einem Asylberechtigten zu zählen ist).

Die Regelung des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG, mit der ein Mindestalter für beide Ehegatten festgelegt wird, das auch im Fall des Familiennachzugs zu einem anerkannten Flüchtling Anwendung zu finden hat (vgl. VwGH 09.09.2014, 2014/22/0001) soll arrangierten (Kinder-)Ehen und dem Phänomen von Zwangsehen entgegenwirken (vgl. VwGH 26.06.2012, 2012/22/0081; 06.07.2010, 2010/22/0087). Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur ist davon auszugehen, dass diese Regelung sowohl verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. VfGH 17.06.2011, B 711/10; VwGH 2012/22/0081) als auch mit unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) im Einklang steht (vgl. VwGH 09.09.2014, 2014/22/0001, unter Verweis auf EuGH 17.7.2014, Rs. Noorzia, C338/13, wo ausgeführt wurde, dass das von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86/EG festgesetzte Mindestalter letztlich dem Alter entspricht, in dem eine Person nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats [der von der dort vorgesehenen Möglichkeit, das Mindestalter von Ehegatten für die Familienzusammenführung mit höchstens 21 Jahren festzulegen, Gebrauch macht] nicht nur für die Verweigerung einer erzwungenen Eheschließung die nötige Reife besitzen dürfte, sondern auch für die Entscheidung, sich freiwillig mit dem Ehegatten in einem anderen Land niederzulassen, um dort mit ihm ein Familienleben zu führen und sich dort zu integrieren [Rn. 16], und zudem die Annahme zulässig ist, dass es wegen der größeren Reife weniger leicht sein wird, die Betroffenen dahin zu beeinflussen, dass sie eine Zwangsehe schließen und die Familienzusammenführung akzeptieren, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung das Alter von 21 Jahren erreicht haben müssen, als wenn sie zu diesem Zeitpunkt jünger als 21 Jahre wären [Rn. 16]).

5.5. Da die am *** geborene Beschwerdeführerin am 23.06.2021 das 21. Lebensjahr unbestritten noch nicht vollendet hatte, erfüllt diese selbst wenn von einer rechtmäßigen und in Österreich anzuerkennenden Eheschließung auszugehen ist, die in Sd § 2 Abs. 1 Z 8 NAG definierte Eigenschaft als Familienangehörige des Zusammenführenden nicht.

Um ein verfassungswidriges Ergebnis zu vermeiden kann es geboten sein, im Einzelfall den in § 46 NAG verwendeten Begriff „Familienangehörigen“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, besteht, so dass als „Familienangehöriger“ in § 46 NAG demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen auch – nicht im Bundesgebiet aufhältige – Angehörige erfasst sind, denen ein derartiger aus Art 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familienzusammenführung zukommt (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611; VwGH 18.11.2021, Ro 2021/22/0006 bis 0011).

5.6. Da eine rechtmäßige Ehe stets, nämlich auch dann, wenn die Ehegatten wie vorliegend (noch) nicht zusammenleben, eine geschütztes Familienleben begründet (vgl. bereits VwGH 16.02.2012, 2010/18/0169; VfGH 29.06.2013, U 2430/2011), stellt die Nicht-Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin jedenfalls einen auf seine Rechtfertigung hin zu prüfenden Eingriff in deren durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht dar, womit es jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann, dass der Begriff der Familienangehörigen vorliegend aus Gründen des Art 8 EMRK vom Gesetzeswortlaut zu „abzukoppeln“ ist. Gerade vor diesem Hintergrund und weil es sich bei der Frage, ob der Begriff der Familienangehörigen von der gesetzlichen Definition zu entkoppeln ist, um eine inhaltliche Beurteilung, ob die gesetzlich normierten Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, für die die Österreichische Botschaft in Islamabad nicht zuständig ist, verfängt das seitens der Beschwerdeführerin gemachte Vorbringen, die Botschaft habe dadurch, dass sie bei Antragstellung nicht auf das der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht bekannt gewesene Erfordernis, dass beide Ehegatten bei Antragstellung das 21. Lebensjahr vollendet haben müssen, hingewiesen habe, ihre Manuduktionspflicht verletzt, nicht.

5.7. Was die Frage, ob der Familienangehörigenbegriff vorliegend aus Gründen des Art. 8 EMRK von der Legaldefinition abzukoppeln ist, so ist aus folgenden Gründen auch nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren samt mündlicher Verhandlung davon auszugehen, dass bei Vornahme einer Gesamtbetrachtung der im gegenständlichen Einzelfall gegebenen Umstände kein unmittelbar aus Art 8 EMRK abzuleitender, auch ungeachtet des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen bestehender Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzusammenführung angenommen werden kann:

Zwar ist einer aufrechten Ehe mit einem in Österreich rechtmäßig niedergelassenen Ehepartner schon grundsätzlich und umsomehr, wenn es sich um einen asylberechtigten Ehepartner handelt, der nicht in seinen Herkunftsstaat, in dem sich der andere Ehepartner aufhält, reisen kann, ein sehr hohes Gewicht beizumessen, jedoch kann aus dem bloßen Umstand des Vorliegens einer Ehe zu einem in Österreich lebenden asylberechtigten Zusammenführenden gerade dann, wenn es um die – speziell für die Familienangehörigeneigenschaft von Ehegatten bestehende – gesetzlichen Bedingung, dass (auch) der oder die Fremde bei Antragstellung ein bestimmtes Mindestalter haben muss, geht, nicht geschlossen werden, dass allein schon aufgrund des Bestehens einer solchen Ehe mit einem asylberechtigten Ehepartner der Begriff des Familienangehörigen von der in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG enthaltenden Legaldefinition aus Gründen des Art 8 EMRK entkoppelt werden müsste, würde doch ansonsten der – dem ein sehr hohes Gewicht beizumessenden öffentlichen Interesse, Kinderehen entgegen zu wirken und sicherzustellen, dass ein nachziehender Ehepartner über die notwendige Reife für die Entscheidung, sich freiwillig mit dem Ehegatten in einem anderen Land niederzulassen, um dort mit ihm ein Familienleben zu führen und sich dort zu integrieren verfügt, verfolgenden – Regelung des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG jedenfalls im Bereich des Familiennachzuges von Ehegatten von Asylberechtigten weitestgehend ihr Anwendungsbereich entzogen.

Im Rahmen der im Hinblick auf eine allfällige Abkoppelung des Begriffs der Familienangehörigen aus Gründen des Art 8 EMRK vorzunehmenden Gesamtabwägung ist somit nicht nur die rechtliche Beziehung, also das Bestehen einer Ehe zu berücksichtigen, sondern insbesondere auch auf die Intensität des Zusammenlebens und die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Ehe geschlossen wurde und sonstige allfällige im Einzelfall vorliegende Umstände abzustellen.

In diesem Zusammenhang ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sich zwar seit ihre Kindheit kennen, weil sie miteinander verwandt sind und durch den Ehemann auch glaubhaft angegeben wurde, dass er und die Beschwerdeführerin sich schon bevor der Ehemann und seine Familie geflohen sind, gemocht hätten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aber zum Zeitpunkt der Flucht des Ehemannes zum einen noch sehr jung, nämlich 14 bzw. 17 Jahre alt und weder verheiratet waren, noch zusammengelebt haben. Es kann vor diesem Hintergrund nicht davon gesprochen werden, dass bereits vor der Flucht des Ehemannes ein Eheleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihren nunmehrigen Ehemann bestanden und somit eine durch die Fluchtgründe des Ehemannes und dessen Familie bedingte Trennung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vorgelegen hätte.

Auch beschränkte sich der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann in den ersten Jahren nach der Flucht des Ehemannes nach Österreich auf rund einmal im Monat stattgefunden habende Kontakte und intensivierte sich der Kontakt erst rund vier Jahr nach der Flucht des Ehemannes im Jahr 2020.

Wenngleich der Ehemann der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt hat, dass er und die Beschwerdeführerin jedenfalls seit dem Jahr 2020 intensiv, nämlich täglich über WhatsApp miteinander Kontakt halten und die Beschwerdeführerin einen A1-Deutsch-Kurs absolviert hat und auch aktuell, ua unterstützt durch ihren Ehemann Deutsch lernt, was dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aktuell, soweit dies via Soziale Medien möglich ist, eine vergleichsweise durchaus intensive Beziehung führen, so ist, was das Gewicht des Ehe- und Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann betrifft, doch auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine erst vor rund einem Jahr geschlossene Ehe zwischen Ehepartnern, die sich zuletzt in jugendlichem Alter im Rahmen von Familienbesuchen und seit mehr als 6 Jahren gar nicht mehr persönlich gesehen haben und die einander als Erwachsene lediglich via WhatsApp kennen, ohne dass diese jemals zusammengelebt oder auch nur als Erwachsene in physischer Präsenz gemeinsame Zeit miteinander verbracht hätten.

Überdies erfolgte die Eheschließungszeremonie selbst erst im Jahr 2021 und somit jedenfalls zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführerin bekannt sein musste, dass sie nicht mit einem rechtmäßigen Aufenthalt rechnen durfte.

Die seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachte, notorisch schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und die in Zusammenhang mit der Stellung eines allfälligen neuerlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erwartenden faktischen Schwierigkeiten (insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, aus Afghanistan überhaupt und insbesondere nach Ablauf des vorgebrachterweise aktuell innegehabten Visums der Beschwerdeführerin für Pakistan ausreisen zu können), werden durch das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt und bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung auch miteinbezogen. Diesen Umständen kann aber keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, zumal insbesondere Gefährdungen im Herkunftsstaat nicht im Rahmen eines Asylverfahrens, nicht aber primär im Rahmen einer auf Art 8 EMRK abstellenden Betrachtungsweise im Rahmen eines Verfahrens nach dem NAG zu prüfen sind (vgl. VwGH 22.04.2021, Ra 2020/22/0276 Rz 10f).

Zu berücksichtigen ist vorliegend auch, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan geboren und aufgewachsen ist und sie gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern in *** lebt, wobei sie zwar dadurch, dass ihr die Familie ihres Ehemannes Einnahmen aus der Vermietung eines der Familie des Ehemannes gehörenden Hauses in *** zukommen lässt, mit dene die Beschwerdeführerin ihren Sprachkurs und Kosten für Internet und Telefonie sowie fallweise Kleidung bestreiten kann, auch durch ihren Ehemann bzw. dessen Familie finanziell unterstützt ist, es primär aber der erwerbstätige Vater der Beschwerdeführerin ist, der für ihren Lebensunterhalt aufkommt. Die in *** geborene und auch aktuell in *** lebende Beschwerdeführerin verfügt somit in Afghanistan über ein familiäres und auch soziales Netz. Demgegenüber verfügt die Beschwerdeführerin in Österreich abgesehen von ihrem Ehemann, dessen Eltern und Brüder über keine familiären oder sozialen Kontakte in Österreich.

Auch wenn die Beschwerdeführerin mit einem in Österreich lebenden, asylberechtigten Zusammenführenden, dem es nicht möglich ist, nach Afghanistan zu reisen, aufgrund einer durch einen Mullah vorgenommenen Eheschließungszeremonie, bei der der Zusammenführende durch seinen Onkel vertreten wurde, als mit dem Zusammenführenden verheiratet anzusehen ist, sie weiters unbescholten ist, Deutsch lernt und täglich über WhatsApp mit ihrem in Österreich asylberechtigten Ehemann Kontakt hält, sie entsprechend der gesetzlichen Vorgaben den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland stellte und dort auch die Entscheidung abwartet, und auch mit faktischen Schwierigkeiten bei der Ausreise aus Afghanistan zur Stellung eines allfälligen neuerlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. zu dessen Abholung im Falle der Erteilung zu rechnen ist, kann im gegenständlichen Fall insbesondere aufgrund der kurzen Dauer der zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen durfte, dass sie in Österreich rechtmäßig aufhältig sein kann, geschlossenen, kinderlosen Ehe, des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin und der Zusammenführende einander als Erwachsene noch nie persönlich gesehen und auch zu keinem Zeitpunkt zusammengelebt haben, nicht davon ausgegangen werden, dass es vorliegend zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten wäre, den Begriff der Familienangehörigen von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG, konkret vom Erfordernis, wonach bei einem Familiennachzug von Ehegatten beide Ehegatten bei Antragstellung das 21. Lebensjahr vollendet haben müssen, abzukoppeln.

5.8. Da die Beschwerdeführerin bei Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages am 23.06.2021 das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und sie somit die Definition einer „Familienangehörigen“ nicht erfüllt und es auch mit Blick auf Art. 8 EMRK fallbezogen nicht geboten ist, von diesem in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG festgelegten Begriff der „Familienangehörigen“ abzuweichen, ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der verfahrensgegenständliche, am 23.06.2021 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzuweisen ist und ist daher auch die vorliegende Beschwerde im Ergebnis spruchgemäß abzuweisen

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung hier nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren,

zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH v 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK eine, keine reversible Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung darstellt (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

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