LVwG N LVwG-AV-1318/001-2021

LVwG-AV-1318/001-2021Tribunal administratif régional8 avr. 2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Raumordnung; Bausperre; Bebauungsplan; Änderung; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1318/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1318.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kutsche als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 9. April 2021, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den

BESCHLUSS

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung:

I.Wesentlicher Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Eingangs wird grundsätzlich auf den die Beschwerdeführende in dieser Sache betreffenden, bereits in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. November 2020, LVwG-AV-1442/001-2019 dargelegten wesentlichen Sachverhalt und Verfahrensgang verwiesen. In diesem Verfahren beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Juli 2017 bei der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Badebungalow-Siedlung mit insgesamt neun zweigeschossigen Häusern und neun in den Eingangsbereich der Häuser integrierten PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Mit Schriftsatz vom 21. März 2019 wurden von der Gesellschaft modifizierte Einreichunterlagen vorgelegt.

2. Das Landesverwaltungsgerichte Niederösterreich stellte in seiner Entscheidung vom 10. November 2020, LVwG-AV-1442/001-2019 schließlich fest, dass aufgrund der Änderungen in den Einreichunterlagen vom 21. März 2019 eine unzulässige wesentliche Änderung im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG, die auch zu einer Änderung der „Sache“ iSd § 66 Abs. 4 AVG führte, erfolgte. Sohin hatte über den wesentlich geänderten Antrag in der Fassung vom 21. März 2019 bzw. der neuerlichen Änderung vom 8. Oktober 2020 zuständigkeitshalber zunächst die Bürgermeisterin als Behörde erster Instanz zu entscheiden.

3. Die gegen diese Entscheidung eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2021, ***, zurückgewiesen.

4. In weiterer Folge entschied die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** mit Bescheid „zugestellt am 22. Jänner 2021“ über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. März 2019 und wies den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer Badebungalow-Siedlung mit insgesamt acht Wohneinheiten und acht KFZ-Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. *** KG *** ab. Begründend wird in diesem Bescheid insbesondere ausgeführt, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** in seiner Sitzung vom 26. März 2018 eine Verordnung zur Erlassung einer Bausperre gemäß § 35 Abs. 1 NÖ ROG 2014 beschlossen habe, mit welcher in der Stadtgemeinde *** für das gesamte als Bauland-Sondergebiet-Badeteichgebiet gewidmete Gebiet (in diesem befinde sich das gegenständliche Grundstück Nr. *** KG ***) entlang des *** eine generelle Bausperre angeordnet wurde. Rechtzeitig vor Ablauf der zweijährigen Frist gemäß § 35 Abs. 3 ROG 2014 sei in der Gemeinderatssitzung vom 12 Oktober 2019 die Verlängerung dieser Bausperre beschlossen worden. Die (ursprüngliche) Bausperre sei mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag, sohin am 14. April 2018 in Kraft getreten, die Verlängerung am 12. April 2020, und sei zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor aufrecht.

Die Bürgermeisterin gelangt schließlich zur Ansicht, dass das beantragte Bauvorhaben dem Zweck der Bausperre diametral entgegenstehe. Zweck der Bausperre sei nämlich der Erhalt des Erscheinungsbildes eines Badeteiches. Ein großvolumiges Bauvorhaben, wie jenes der Bauwerberin (bzw. nunmehrigen Beschwerdeführerin), mit der Errichtung von acht – wenngleich statisch verbundenen – Häusern in zweigeschossiger Ausführung samt KFZ-Stellplätzen und Parkliftanlage widerspreche jedenfalls dem Erscheinungsbild eines Badeteiches.

5. Die Berufung gegen diesen Bescheid der Bürgermeisterin wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 9. April 2021, Zl. *** vollinhaltlich bestätigt der Berufung keine Folge gegeben. Auch die belangte Behörde führt in der Begründung dieses Bescheides aus, dass das beantragte Bauvorhaben dem Zweck der Bausperre entgegenstehe. Weiters würde das Bauvorhaben auch dem „Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes“ widersprechen.

6. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 9. April, Zl. *** erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass die Bausperre „spätestens mit Ablauf des 13.4.2020 außer Kraft getreten“ sei und daher nicht mehr anzuwenden sei, weil für die Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich maßgeblich sei. Weiters sei das gegenständliche Bauvorhaben bereits einer „umfassenden Prüfung durch einen vom LVwG NÖ zugezogenen bautechnischen Amtssachverständigen unterzogen“ worden und daher sei nun „ohne weiters eine Sachentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht möglich“.

II.Rechtslage

1. Bausperre des Gemeinderates der Stadtgemeinde ***

1.1. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** hat in seiner Sitzung am 26. März 2018 die Verordnung zur Erlassung einer Bausperre gemäß § 26 Abs. 1 NÖ ROG 2014 „i.d.g.F.“ beschlossen. „Ziel der Bausperre“ sei, dass für das gesamte als Bauland-Sondergebiet-Badeteichgebiet gewidmete Gebiet entlang des *** eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (Überprüfung und Neufestlegung der Siedlungsstruktur – Beschränkung der Wohneinheiten) vorgesehen sei.

1.2. Diese Bausperre trat am 14. April 2018 in Kraft. Die Verordnung wurde am 7. Mai 2018 gemäß § 88 NÖ GOG 1973 von der Niederösterreichischen Landesregierung geprüft und festgestellt, dass die Vorschriften über die Erlassung dieser Verordnung eingehalten wurden.

1.3. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** hat in seiner Sitzung am 10. Dezember 2019 die Verlängerung der Verordnung zur Erlassung einer Bausperre gemäß § 35 Abs. 3 NÖ ROG 2014, LGBl. 3/2015 „i.d.g.F.“ beschlossen. Die Verlängerung der Bausperre trat am 12. April 2020 in Kraft. Die Verordnung wurde am 25. Mai 2020 gemäß § 88 NÖ GOG 1973 von der Niederösterreichischen Landesregierung geprüft und festgestellt, dass die Vorschriften über die Erlassung dieser Verordnung eingehalten wurden.

1.4. Die von 14. April 2018 bis 12. April 2021 in Kraft stehende Bausperre des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** lautete wie folgt:

„§ 1

Gemäß § 35 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBI. 3/2015 i.d.g.F., wird in der Stadtgemeinde *** für das gesamte als Bauland-Sondergebiet-Badeteichgebiet gewidmete Gebiet entlang des *** eine generelle Bausperre (Bebauungsplan) erlassen.

§ 2

Ziel der Bausperre ist:

Für das in § 1 beschriebene Gebiet ist eine Abänderung des Bebauungsplanes samt Bebauungsvorschriften beabsichtigt. Die geänderte Fassung soll eine zeitgemäße Form der Bebauungsbestimmungen vorsehen, um das Erscheinungsbild eines Badeteichgebietes zu erhalten.

Zur Vermeidung von Neu- Zu- und Umbauten vor der Erlassung, welche möglicherweise nicht mit den geänderten Bestimmungen in Einklang stünden, wird eine Bausperre erlassen.

§ 3

Diese Verordnung tritt gemäß § 59 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBI. 1000 mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.“

2. Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde ***, mit welcher der Bebauungsplan und die bisher gültigen Bebauungsvorschriften abgeändert werden

2.1. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** hat in seiner Sitzung am 23. März 2021 aufgrund des § 34 NÖ ROG 2014, LGBl. 3/2015 „i.d.g.F.“ den Bebauungsplan und die bisher gültigen Bebauungsvorschriften abgeändert. Diese Verordnung trat am 13. April 2021 in Kraft. Die Verordnung wurde am 22. Juni 2020 gemäß § 88 NÖ GOG 1973 von der Niederösterreichischen Landesregierung geprüft und festgestellt, dass die Vorschriften über die Erlassung dieser Verordnung eingehalten wurden.

2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der am 13. April 2021 in Kraft getretenen Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde ***, mit welcher der Bebauungsplan und die bisher gültigen Bebauungsvorschriften abgeändert werden, lautet wie folgt:

§ 1 Auf Grund des § 34 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 LGBI. 3/2015 i.d.g.F. werden die vom C GmbH unter der Plan Nummer *** im März 2021 verfassten Plandarstellungen des Bebauungsplanes und dessen Bebauungsvorschriften abgeändert.

§ 2 Die bisher gültigen Bebauungsvorschriften werden ebenfalls abgeändert. Sie

lauten demnach wie nachstehend formuliert.

Abschnitt I: Altortgebiete

1.1. Äußere Gestaltung von Gebäude

[…]

1.2. Dachgestaltung

[…]

1.3. Sonstige Festlegungen

[…]

Abschnitt II: ORTSGEBIETE

2.1. Äußere Gestaltung von Gebäuden

[…]

Abschnitt III: BAULAND-SONDERGEBIET AM ***

3.1. Äußere Gestaltung

3.1.1. Die Traufenhöhe beträgt zur Verkehrsfläche max. 3,5 m.

3.1.2. Die Dächer der Badebungalows sind flach mit einer Neigung bis 3 % auszubilden bzw. geneigt als Satteldächer mit einer Neigung bis 25° gestattet.

Bei Flachdächern oder flachgeneigten Dächern bis zu einer Neigung von 10° ist zumindest eine extensive Dachbegrünung vorzusehen, soweit sich keine erheblichen wirtschaftlichen Nachteile daraus ergeben. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit in der Errichtung oder in der Pflege des Gründaches ist vonseiten des Bauwerbers nachzuweisen.

3.1.3. Das Aufstellen von Mobilheimen, Wohnmobilen und Wohnwagen ist nicht zulässig.

3.1.4. Die Schaffung von Abstellplätzen für PKW ist nur direkt an der Grundstücksgrenze zur Straße gestattet.

3.1.5. Alle Einfriedungen sind mit einem Gittergeflecht zwischen eisernen Stehern oder als Holzzaun mit einer max. Höhe von 1,5 m herzustellen. Sockel sind nur bis 20 cm Höhe erlaubt. Die Anbringung von Schilfmatten, Holzrosten oder ähnlichen Verkleidungen ist nicht gestattet.

3.1.6. Jede Art von Anbringung oder Aufstellung von Reklametafeln ist verboten.

Abschnitt IV: BAULAND-KERNGEBIET HANDELSEINRICHTUNGEN

(nordöstlich des Kreuzungsbereiches *** / ***)

4.1. Werbeanlagen

[…]

4.2. Kfz-Abstellflächen

[…]

Abschnitt V: VERKEHRSFLÄCHEN

5.1. Lage und Ausmaß von Abstellanlagen

[…]

Abschnitt VI: SCHUTZZONE

6.1. Ensembleschutz- und Stadtbildzonen

[…]

6.2. Äußere Gestaltung von Gebäuden

[…]

§ 3 Die Plandarstellung und Bebauungsvorschriften, welche mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen sind, liegen im Gemeindeamt der Stadtgemeinde *** während den Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 4 Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfristfolgenden Tag in Kraft.

Die Bürgermeisterin

[…] Ausgehängt am 29.03.2021

Abgenommen am 12.04.2021“

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 138/2017, lauten:

„Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

III.Erwägungen:

1. Der unter Pkt. I dargelegte wesentlicher Sachverhalt und Verfahrensgang ergibt sich zum einen aus der die Beschwerdeführerin betreffende, zum gegenständlichen Bauvorhaben erlassene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. November 2020, LVwG-AV-1442/001-2019. Zum anderen wurde von der belangten Behörde – nach mehrmaliger Urgenz des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – schließlich am 16. März 2022 der verwaltungsbehördliche Akt vorgelegt, in den Einsicht genommen wurde und dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt dem weiteren Verfahren zu Grunde gelegt wurde. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher insbesondere die Fragen erörtert wurden, ob durch die mit den von der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2020 vorgelegten Unterlagen eine (weitere) wesentliche Änderung „der Sache“ erfolgte und inwiefern von der belangten Behörde im Bescheid vom 9. April 2021 die am 13. April 2021 in Kraft getretene Verordnung gemäß § 34 NÖ ROG zur Abänderung des Bebauungsplanes und dessen Bebauungsvorschriften berücksichtigt wurde.

2. Im Hinblick auf die „Änderung vom 8. Oktober 2020“ (vgl. LVwG NÖ 10.11.2020, LVwG-AV-1442/001-2019) ergibt sich aus den Ausführungen des Architekten der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Unterlagen vom 8. Oktober 2020 sowie der Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin vom 11. März 2022 in welcher die vom Amtssachverständigen geforderten Klarstellungen und Ergänzungen dargelegt sind, dass es sich hiebei um keine wesentliche Änderung des Antrages zur Fassung vom 21. März 2019 im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG handelt. Dieser Umstand wurde von der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht bestritten.

3. Die am 26. März 2018 vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** beschlossene Bausperre des Gemeinderates trat am 14. April 2018 in Kraft, wurde mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 10. Dezember 2019 um ein Jahr verlängert und war aufgrund der am 23. März 2021 vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** beschlossenen Verordnung gemäß § 34 NÖ ROG zur Abänderung des Bebauungsplanes und dessen Bebauungsvorschriften bis zum 12. April 2021 in Kraft.

3.1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 9. April 2021 wurde der Beschwerdeführerin am 12. April 2021 zugestellt und wurde sohin (noch) im zeitlichen Anwendungsbereich der seit 14. April 2018 in Kraft stehenden Bausperre erlassen. Der Bescheid berücksichtigte alleine die in diesem Zeitpunkt in Kraft stehende Rechtslage.

3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Baubehörden im Baubewilligungsverfahren im Allgemeinen jene Rechts- und Sachlage maßgeblich ist, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben ist. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber (hier: Verordnungsgeber) in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (bzw. die bisher geltende Verordnung) anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. VwGH 29.4.2005, 2005/05/0106; 23.6.2010, 2009/06/0007; 21.2.2014, 2013/06/0057 und 0058; 28.2.2018, Fe 2016/06/0001, jeweils mwN; vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 20.3.2003, 2003/06/0044; 19.9.2006, 2005/05/0147; 29.1.2021, Fe 2020/05/0001, jeweils mwN). Eine derartige Sonderregelung besteht im vorliegenden Fall unbestritten nicht. Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat – mit den oben für die Verwaltungsbehörden genannten Ausnahmen – seiner Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 10.6.2021, Ra 2017/06/0106 und 0107, mwN).

3.3. Im vorliegenden Fall hätte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher – erstmals im Verfahren – das gegenständliche Bauvorhaben aufgrund der Verordnung (Bebauungsplan) vom 23. März 2021 bzw. der NÖ BO 2014 einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.

3.4. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken (vgl. VwGH 17.07.2019, Ra 2019/06/0111 mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 mwN). Ob dies dem vorliegenden Fall gleichzusetzen ist, in dem die belangte Behörde wenige Tage vor Außerkrafttreten der Bausperre den angefochtenen Bescheid erließ, kann gegenständlich dahingestellt bleiben.

Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind (vgl. VwGH 06.04.2016, Ra 2015/08/0071; 16.2.2018, Ra 2015/08/0054, mwN; zu weiteren Tatbeständen siehe Köhler in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG-Kommentar (2021) § 28, Rz 97).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner bereits hervorgehoben, dass das Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen hat, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt (VwGH 20.12.2021, Ra 2021/22/0201). Das Verwaltungsgericht hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (vgl. VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058, mwN).

3.5. Gegenständlich liegt kein Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0101), sondern eine solche Ausnahme der meritorischen Entscheidungspflicht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:

3.5.1. Das gegenständliche Bauvorhaben wurde – aufgrund der wesentlichen Änderung des Antrages (vgl. LVwG NÖ 10.11.2020, LVwG-AV-1442/001-2019; VwGH 22.02.2021, Ra 2021/05/0018) – am 21. März 2019 eingebracht. Sowohl zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Antrages als auch zum Entscheidungszeitunkt der belangten Behörde war die Bausperre in Kraft (vgl. Pkt. III.3.). Vor diesem Hintergrund wurde das gegenständliche Projekt von der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt aufgrund des Prüfungsmaßstabes der Verordnung (Bebauungsplan) vom 23. März 2021 bzw. der NÖ BO 2014 geprüft und daher diesbezüglich auch keine Sachverhaltsermittlungen durchgeführt.

3.5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählt die die Führung des Ermittlungsverfahrens nach § 17 VwGVG in Verbindung mit dem II. Teil des AVG – sei es zur Ergänzung unterbliebener Ermittlungsschritte im Verfahren vor der belangten Behörde oder zur Feststellung eines im Beschwerdeverfahren strittigen Sachverhalts – zu den Kernaufgaben der verwaltungsgerichtlichen Tätigkeit (vgl. VwGH 24.09.2020, Ra 2019/03/0048). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG liegen gegenständlich jedoch nicht vor: Da das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall aufgrund der nunmehr in Kraft stehenden Rechtslage keine „Ergänzung“ oder „Feststellung eines im Beschwerdeverfahrens strittigen Sachverhalts“, sondern diesen erstmals, gleichsam als Behörde erster Instanz feststellen würde, ist der angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

3.5.3. Untermauert wird dies durch das – aus dem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (ErläutRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (vgl. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 mwN.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.9.2013, 2013/21/0118).

3.5.4. An diesem Ergebnis ändert auch das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach „das Bauvorhaben bereits im ersten Rechtsgang einer umfassenden Prüfung durch einen vom LVwG NÖ zugezogenen bautechnischen Amtssachverständigen unterzogen wurde“. Denn in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. November 2020, LVwG-AV-1442/001-2019 kam dieses eben zum Ergebnis, dass gegenständlich eine wesentliche Änderung des Bauansuchens erfolgte (vgl. hiezu auch VwGH 22.02.2021, Ra 2021/05/0018) und über dieses eben zuständigkeitshalber zunächst die Bürgermeisterin als Behörde erster Instanz zu entscheiden hat. Zudem besteht im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung eine Bindung im fortgesetzten Verfahren an die die Aufhebung tragenden Gründe bzw. die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht nur dann, wenn keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist (vgl. VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0045-0047; 28.1.2016, 2015/07/0169).

3.5.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Besonderen wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

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